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- German Federal Law
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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
| Teil 1 |
|---|
| Allgemeine Vorschriften |
| § 1 |
| § 1a |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 4 |
| § 4a |
| § 4b |
| § 4c |
| § 4d |
| § 4e |
| § 5 |
| § 5a |
| § 5b |
| § 5c |
| § 5d |
| § 5e |
| § 5f |
| Teil 2 |
| Entflechtung |
| Abschnitt 1 |
| Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber |
| § 6 |
| § 6a |
| § 6b |
| § 6c |
| § 6d |
| Abschnitt 2 |
| Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen |
| § 7 |
| § 7a |
| § 7b |
| § 7c |
| Abschnitt 3 |
| Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 10a |
| § 10b |
| § 10c |
| § 10d |
| § 10e |
| Teil 3 |
| Regulierung des Netzbetriebs |
| Abschnitt 1 |
| Aufgaben der Netzbetreiber |
| § 11 |
| § 11a |
| § 11b |
| § 11c |
| § 12 |
| § 12a |
| § 12b |
| § 12c |
| § 12d |
| § 12e |
| § 12f |
| § 12g |
| § 12h |
| § 12i |
| § 12j |
| § 13 |
| § 13a |
| § 13b |
| § 13c |
| § 13d |
| § 13e |
| § 13f |
| § 13g |
| § 13h |
| § 13i |
| § 13j |
| § 13k |
| § 13l |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 14e |
| § 14f |
| § 15 |
| § 15a |
| § 15b |
| § 15c |
| § 15d |
| § 15e |
| § 16 |
| § 16a |
| Abschnitt 2 |
| Netzanschluss |
| § 17 |
| § 17a |
| § 17b |
| § 17c |
| § 17d |
| § 17e |
| § 17f |
| § 17g |
| § 17h |
| § 17i |
| § 17j |
| § 17k |
| § 18 |
| § 19 |
| § 19a |
| Abschnitt 3 |
| Netzzugang, Messstellenbetrieb |
| § 20 |
| § 20a |
| § 20b |
| § 21 |
| § 21a |
| § 21b |
| § 22 |
| § 23 |
| § 23a |
| § 23b |
| § 23c |
| § 23d |
| § 24 |
| § 24a |
| § 24b |
| § 24c |
| § 25 |
| § 26 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 28a |
| § 28b |
| § 28c |
| Abschnitt 3a |
| Sondervorschriften für; selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen |
| § 28d |
| § 28e |
| § 28f |
| § 28g |
| § 28h |
| § 28i |
| Abschnitt 3b |
| Regulierung von Wasserstoffnetzen |
| § 28j |
| § 28k |
| § 28l |
| § 28m |
| § 28n |
| § 28o |
| § 28p |
| Abschnitt 3c |
| Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz |
| § 28q |
| § 28r |
| § 28s |
| Abschnitt 4 |
| Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen |
| § 29 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 33 |
| § 34 |
| § 35 |
| Teil 3a |
| Füllstandsvorgaben; für Gasspeicheranlagen und; Gewährleistung der Versorgungssicherheit |
| § 35a |
| § 35b |
| § 35c |
| § 35d |
| § 35e |
| § 35f |
| § 35g |
| § 35h |
| § 35i |
| § 35j |
| Teil 4 |
| Energielieferung an Letztverbraucher |
| § 36 |
| § 37 |
| § 38 |
| § 38a |
| § 39 |
| § 40 |
| § 40a |
| § 40b |
| § 40c |
| § 41 |
| § 41a |
| § 41b |
| § 41c |
| § 41d |
| § 41e |
| § 41f |
| § 41g |
| § 42 |
| § 42a |
| § 42b |
| § 42c |
| Teil 5 |
| Planfeststellung, Wegenutzung |
| § 43 |
| § 43a |
| § 43b |
| § 43c |
| § 43d |
| § 43e |
| § 43f |
| § 43g |
| § 43h |
| § 43i |
| § 43j |
| § 43k |
| § 43l |
| § 43m |
| § 43n |
| § 43o |
| § 44 |
| § 44a |
| § 44b |
| § 44c |
| § 45 |
| § 45a |
| § 45b |
| § 46 |
| § 46a |
| § 47 |
| § 48 |
| § 48a |
| Teil 6 |
| Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung |
| § 49 |
| § 49a |
| § 49b |
| § 49c |
| § 49d |
| § 50 |
| § 50a |
| § 50b |
| § 50c |
| § 50d |
| § 51 |
| § 51a |
| § 52 |
| § 53 |
| § 53a |
| § 53b |
| Teil 7 |
| Behörden |
| Abschnitt 1 |
| Allgemeine Vorschriften |
| § 54 |
| § 54a |
| § 54b |
| § 54c |
| § 55 |
| § 56 |
| § 57 |
| § 57a |
| § 57b |
| § 58 |
| § 58a |
| § 58b |
| Abschnitt 2 |
| Bundesbehörden |
| § 59 |
| § 60 |
| § 60a |
| § 61 |
| § 62 |
| § 63 |
| § 64 |
| § 64a |
| Teil 8 |
| Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
| Abschnitt 1 |
| Behördliches Verfahren |
| § 65 |
| § 66 |
| § 66a |
| § 67 |
| § 68 |
| § 68a |
| § 69 |
| § 70 |
| § 71 |
| § 71a |
| § 72 |
| § 73 |
| § 74 |
| Abschnitt 2 |
| Beschwerde |
| § 75 |
| § 76 |
| § 77 |
| § 78 |
| § 78a |
| § 79 |
| § 80 |
| § 81 |
| § 82 |
| § 83 |
| § 83a |
| § 84 |
| § 85 |
| § 85a |
| Abschnitt 3 |
| Rechtsbeschwerde |
| § 86 |
| § 87 |
| § 88 |
| Abschnitt 4 |
| Gemeinsame Bestimmungen |
| § 89 |
| § 90 |
| § 90a |
| § 91 |
| § 92 |
| § 93 |
| Abschnitt 5 |
| Sanktionen, Bußgeldverfahren |
| § 94 |
| § 95 |
| § 95a |
| § 95b |
| § 96 |
| § 97 |
| § 98 |
| § 99 |
| § 100 |
| § 101 |
| Abschnitt 6 |
| Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
| § 102 |
| § 103 |
| § 104 |
| § 105 |
| Abschnitt 7 |
| Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren |
| § 106 |
| § 107 |
| § 108 |
| Teil 9 |
| Sonstige Vorschriften |
| § 109 |
| § 110 |
| § 110a |
| § 111 |
| § 111a |
| § 111b |
| § 111c |
| Teil 9a |
| Transparenz |
| § 111d |
| § 111e |
| § 111f |
| § 111g |
| Teil 10 |
| Evaluierung, Schlussvorschriften |
| § 112 |
| § 112a |
| § 112b |
| § 113 |
| § 113a |
| § 113b |
| § 113c |
| § 114 |
| § 115 |
| § 116 |
| § 117 |
| § 117a |
| § 117b |
| § 117c |
| § 118 |
| § 118a |
| § 118b |
| § 118c |
| § 119 |
| § 120 |
| § 121 |
| Anlage (zu § 13g) |
| Part 1 |
|---|
| General Provisions |
| § 1 |
| § 1a |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 4 |
| § 4a |
| § 4b |
| § 4c |
| § 4d |
| § 4e |
| § 5 |
| § 5a |
| § 5b |
| § 5c |
| § 5d |
| § 5e |
| § 5f |
| Part 2 |
| Unbundling |
| Section 1 |
| Common provisions for distribution system operators and transmission system operators |
| § 6 |
| § 6a |
| § 6b |
| § 6c |
| § 6d |
| Section 2 |
| Unbundling of distribution system operators and operators of gas storage facilities |
| § 7 |
| § 7a |
| § 7b |
| § 7c |
| Section 3 |
| Special unbundling requirements for transmission system operators |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 10a |
| § 10b |
| § 10c |
| § 10d |
| § 10e |
| Part 3 |
| Regulation of Network Operation |
| Section 1 |
| Duties of network operators |
| § 11 |
| § 11a |
| § 11b |
| § 11c |
| § 12 |
| § 12a |
| § 12b |
| § 12c |
| § 12d |
| § 12e |
| § 12f |
| § 12g |
| § 12h |
| § 12i |
| § 12j |
| § 13 |
| § 13a |
| § 13b |
| § 13c |
| § 13d |
| § 13e |
| § 13f |
| § 13g |
| § 13h |
| § 13i |
| § 13j |
| § 13k |
| § 13l |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 14e |
| § 14f |
| § 15 |
| § 15a |
| § 15b |
| § 15c |
| § 15d |
| § 15e |
| § 16 |
| § 16a |
| Section 2 |
| Grid connection |
| § 17 |
| § 17a |
| § 17b |
| § 17c |
| § 17d |
| § 17e |
| § 17f |
| § 17g |
| § 17h |
| § 17i |
| § 17j |
| § 17k |
| § 18 |
| § 19 |
| § 19a |
| Section 3 |
| Network access; metering-point operation |
| § 20 |
| § 20a |
| § 20b |
| § 21 |
| § 21a |
| § 21b |
| § 22 |
| § 23 |
| § 23a |
| § 23b |
| § 23c |
| § 23d |
| § 24 |
| § 24a |
| § 24b |
| § 24c |
| § 25 |
| § 26 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 28a |
| § 28b |
| § 28c |
| Section 3a |
| Special provisions for independent operators of cross-border electricity interconnectors |
| § 28d |
| § 28e |
| § 28f |
| § 28g |
| § 28h |
| § 28i |
| Section 3b |
| Regulation of hydrogen networks |
| § 28j |
| § 28k |
| § 28l |
| § 28m |
| § 28n |
| § 28o |
| § 28p |
| Section 3c |
| Provisions on the hydrogen core network |
| § 28q |
| § 28r |
| § 28s |
| Section 4 |
| Powers of the regulatory authority; sanctions |
| § 29 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 33 |
| § 34 |
| § 35 |
| Part 3a |
| Storage Level Requirements for Gas Storage Facilities; and Ensuring Security of Supply |
| § 35a |
| § 35b |
| § 35c |
| § 35d |
| § 35e |
| § 35f |
| § 35g |
| § 35h |
| § 35i |
| § 35j |
| Part 4 |
| Energy Supply to Final Consumers |
| § 36 |
| § 37 |
| § 38 |
| § 38a |
| § 39 |
| § 40 |
| § 40a |
| § 40b |
| § 40c |
| § 41 |
| § 41a |
| § 41b |
| § 41c |
| § 41d |
| § 41e |
| § 41f |
| § 41g |
| § 42 |
| § 42a |
| § 42b |
| § 42c |
| Part 5 |
| Planning Approval; Use of Public Ways |
| § 43 |
| § 43a |
| § 43b |
| § 43c |
| § 43d |
| § 43e |
| § 43f |
| § 43g |
| § 43h |
| § 43i |
| § 43j |
| § 43k |
| § 43l |
| § 43m |
| § 43n |
| § 43o |
| § 44 |
| § 44a |
| § 44b |
| § 44c |
| § 45 |
| § 45a |
| § 45b |
| § 46 |
| § 46a |
| § 47 |
| § 48 |
| § 48a |
| Part 6 |
| Security and Reliability of Energy Supply |
| § 49 |
| § 49a |
| § 49b |
| § 49c |
| § 49d |
| § 50 |
| § 50a |
| § 50b |
| § 50c |
| § 50d |
| § 51 |
| § 51a |
| § 52 |
| § 53 |
| § 53a |
| § 53b |
| Part 7 |
| Authorities |
| Section 1 — General provisions |
| § 54 |
| § 54a |
| § 54b |
| § 54c |
| § 55 |
| § 56 |
| § 57 |
| § 57a |
| § 57b |
| § 58 |
| § 58a |
| § 58b |
| Section 2 — Federal authorities |
| § 59 |
| § 60 |
| § 60a |
| § 61 |
| § 62 |
| § 63 |
| § 64 |
| § 64a |
| Part 8 |
| Proceedings and Legal Protection in Cases of Excessively Long Court Proceedings |
| Section 1 — Administrative proceedings |
| § 65 |
| § 66 |
| § 66a |
| § 67 |
| § 68 |
| § 68a |
| § 69 |
| § 70 |
| § 71 |
| § 71a |
| § 72 |
| § 73 |
| § 74 |
| Section 2 — Appeal |
| § 75 |
| § 76 |
| § 77 |
| § 78 |
| § 78a |
| § 79 |
| § 80 |
| § 81 |
| § 82 |
| § 83 |
| § 83a |
| § 84 |
| § 85 |
| § 85a |
| Section 3 — Appeal on points of law |
| § 86 |
| § 87 |
| § 88 |
| Section 4 — Common provisions |
| § 89 |
| § 90 |
| § 90a |
| § 91 |
| § 92 |
| § 93 |
| Section 5 — Sanctions; administrative fine proceedings |
| § 94 |
| § 95 |
| § 95a |
| § 95b |
| § 96 |
| § 97 |
| § 98 |
| § 99 |
| § 100 |
| § 101 |
| Section 6 — Civil disputes |
| § 102 |
| § 103 |
| § 104 |
| § 105 |
| Section 7 — Common provisions for judicial proceedings |
| § 106 |
| § 107 |
| § 108 |
| Part 9 |
| Miscellaneous Provisions |
| § 109 |
| § 110 |
| § 110a |
| § 111 |
| § 111a |
| § 111b |
| § 111c |
| Part 9a — Transparency |
| § 111d |
| § 111e |
| § 111f |
| § 111g |
| Part 10 — Evaluation; Final Provisions |
| § 112 |
| § 112a |
| § 112b |
| § 113 |
| § 113a |
| § 113b |
| § 113c |
| § 114 |
| § 115 |
| § 116 |
| § 117 |
| § 117a |
| § 117b |
| § 117c |
| § 118 |
| § 118a |
| § 118b |
| § 118c |
| § 119 |
| § 120 |
| § 121 |
| Annex (to § 13g) |
| Teil 1 |
|---|
| Allgemeine Vorschriften |
| § 1 |
| § 1a |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 4 |
| § 4a |
| § 4b |
| § 4c |
| § 4d |
| § 4e |
| § 5 |
| § 5a |
| § 5b |
| § 5c |
| § 5d |
| § 5e |
| § 5f |
| Teil 2 |
| Entflechtung |
| Abschnitt 1 |
| Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber |
| § 6 |
| § 6a |
| § 6b |
| § 6c |
| § 6d |
| Abschnitt 2 |
| Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen |
| § 7 |
| § 7a |
| § 7b |
| § 7c |
| Abschnitt 3 |
| Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 10a |
| § 10b |
| § 10c |
| § 10d |
| § 10e |
| Teil 3 |
| Regulierung des Netzbetriebs |
| Abschnitt 1 |
| Aufgaben der Netzbetreiber |
| § 11 |
| § 11a |
| § 11b |
| § 11c |
| § 12 |
| § 12a |
| § 12b |
| § 12c |
| § 12d |
| § 12e |
| § 12f |
| § 12g |
| § 12h |
| § 12i |
| § 12j |
| § 13 |
| § 13a |
| § 13b |
| § 13c |
| § 13d |
| § 13e |
| § 13f |
| § 13g |
| § 13h |
| § 13i |
| § 13j |
| § 13k |
| § 13l |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 14e |
| § 14f |
| § 15 |
| § 15a |
| § 15b |
| § 15c |
| § 15d |
| § 15e |
| § 16 |
| § 16a |
| Abschnitt 2 |
| Netzanschluss |
| § 17 |
| § 17a |
| § 17b |
| § 17c |
| § 17d |
| § 17e |
| § 17f |
| § 17g |
| § 17h |
| § 17i |
| § 17j |
| § 17k |
| § 18 |
| § 19 |
| § 19a |
| Abschnitt 3 |
| Netzzugang, Messstellenbetrieb |
| § 20 |
| § 20a |
| § 20b |
| § 21 |
| § 21a |
| § 21b |
| § 22 |
| § 23 |
| § 23a |
| § 23b |
| § 23c |
| § 23d |
| § 24 |
| § 24a |
| § 24b |
| § 24c |
| § 25 |
| § 26 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 28a |
| § 28b |
| § 28c |
| Abschnitt 3a |
| Sondervorschriften für; selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen |
| § 28d |
| § 28e |
| § 28f |
| § 28g |
| § 28h |
| § 28i |
| Abschnitt 3b |
| Regulierung von Wasserstoffnetzen |
| § 28j |
| § 28k |
| § 28l |
| § 28m |
| § 28n |
| § 28o |
| § 28p |
| Abschnitt 3c |
| Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz |
| § 28q |
| § 28r |
| § 28s |
| Abschnitt 4 |
| Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen |
| § 29 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 33 |
| § 34 |
| § 35 |
| Teil 3a |
| Füllstandsvorgaben; für Gasspeicheranlagen und; Gewährleistung der Versorgungssicherheit |
| § 35a |
| § 35b |
| § 35c |
| § 35d |
| § 35e |
| § 35f |
| § 35g |
| § 35h |
| § 35i |
| § 35j |
| Teil 4 |
| Energielieferung an Letztverbraucher |
| § 36 |
| § 37 |
| § 38 |
| § 38a |
| § 39 |
| § 40 |
| § 40a |
| § 40b |
| § 40c |
| § 41 |
| § 41a |
| § 41b |
| § 41c |
| § 41d |
| § 41e |
| § 41f |
| § 41g |
| § 42 |
| § 42a |
| § 42b |
| § 42c |
| Teil 5 |
| Planfeststellung, Wegenutzung |
| § 43 |
| § 43a |
| § 43b |
| § 43c |
| § 43d |
| § 43e |
| § 43f |
| § 43g |
| § 43h |
| § 43i |
| § 43j |
| § 43k |
| § 43l |
| § 43m |
| § 43n |
| § 43o |
| § 44 |
| § 44a |
| § 44b |
| § 44c |
| § 45 |
| § 45a |
| § 45b |
| § 46 |
| § 46a |
| § 47 |
| § 48 |
| § 48a |
| Teil 6 |
| Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung |
| § 49 |
| § 49a |
| § 49b |
| § 49c |
| § 49d |
| § 50 |
| § 50a |
| § 50b |
| § 50c |
| § 50d |
| § 51 |
| § 51a |
| § 52 |
| § 53 |
| § 53a |
| § 53b |
| Teil 7 |
| Behörden |
| Abschnitt 1 |
| Allgemeine Vorschriften |
| § 54 |
| § 54a |
| § 54b |
| § 54c |
| § 55 |
| § 56 |
| § 57 |
| § 57a |
| § 57b |
| § 58 |
| § 58a |
| § 58b |
| Abschnitt 2 |
| Bundesbehörden |
| § 59 |
| § 60 |
| § 60a |
| § 61 |
| § 62 |
| § 63 |
| § 64 |
| § 64a |
| Teil 8 |
| Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
| Abschnitt 1 |
| Behördliches Verfahren |
| § 65 |
| § 66 |
| § 66a |
| § 67 |
| § 68 |
| § 68a |
| § 69 |
| § 70 |
| § 71 |
| § 71a |
| § 72 |
| § 73 |
| § 74 |
| Abschnitt 2 |
| Beschwerde |
| § 75 |
| § 76 |
| § 77 |
| § 78 |
| § 78a |
| § 79 |
| § 80 |
| § 81 |
| § 82 |
| § 83 |
| § 83a |
| § 84 |
| § 85 |
| § 85a |
| Abschnitt 3 |
| Rechtsbeschwerde |
| § 86 |
| § 87 |
| § 88 |
| Abschnitt 4 |
| Gemeinsame Bestimmungen |
| § 89 |
| § 90 |
| § 90a |
| § 91 |
| § 92 |
| § 93 |
| Abschnitt 5 |
| Sanktionen, Bußgeldverfahren |
| § 94 |
| § 95 |
| § 95a |
| § 95b |
| § 96 |
| § 97 |
| § 98 |
| § 99 |
| § 100 |
| § 101 |
| Abschnitt 6 |
| Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
| § 102 |
| § 103 |
| § 104 |
| § 105 |
| Abschnitt 7 |
| Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren |
| § 106 |
| § 107 |
| § 108 |
| Teil 9 |
| Sonstige Vorschriften |
| § 109 |
| § 110 |
| § 110a |
| § 111 |
| § 111a |
| § 111b |
| § 111c |
| Teil 9a |
| Transparenz |
| § 111d |
| § 111e |
| § 111f |
| § 111g |
| Teil 10 |
| Evaluierung, Schlussvorschriften |
| § 112 |
| § 112a |
| § 112b |
| § 113 |
| § 113a |
| § 113b |
| § 113c |
| § 114 |
| § 115 |
| § 116 |
| § 117 |
| § 117a |
| § 117b |
| § 117c |
| § 118 |
| § 118a |
| § 118b |
| § 118c |
| § 119 |
| § 120 |
| § 121 |
| Anlage (zu § 13g) |
Teil 1 — Allgemeine Vorschriften Teil 1 — General Provisions Teil 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck und Ziele des Gesetzes § 1 — Purpose and Objectives of the Act § 1 — Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
- 1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,
- 2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
- 3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
- 4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
- 2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
- 3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
- 4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) The purpose of the Act is to ensure the supply of the general public with electricity, gas and hydrogen through networks in a manner that is as secure, cost-effective, consumer-friendly, efficient, environmentally compatible and greenhouse-gas-neutral as possible and that increasingly relies on renewable energies.
(2) Regulation of electricity and gas supply networks serves the objectives of ensuring effective and undistorted competition in the supply of electricity and gas, securing the long-term, efficient and reliable operation of energy supply networks, and achieving an economically optimised energy supply. In pursuing the objectives referred to in paragraph 1, regulation shall take particular account of
- 1. the forward-looking expansion, optimised use and digitalisation of energy supply networks,
- 2. the generation and use of electricity from renewable energies and hydrogen,
- 3. flexibility in the electricity system, including the use of energy storage facilities, and
- 4. an appropriate distribution of network costs in connection with the expansion of electricity generation from renewable energies.
(3) A further purpose of this Act is to implement and enforce European Community law in the field of network-based energy supply.
(4) In order to achieve the purpose referred to in paragraph 1 in the field of network-based supply of the general public with electricity, this Act pursues in particular the objectives of
- 1. strengthening the free formation of electricity prices through competitive market mechanisms,
- 2. enabling the balancing of electricity supply and demand on the electricity markets at all times,
- 3. ensuring that generation installations, installations for storing electrical energy and loads are used, in particular, in the most environmentally compatible, grid-compatible, efficient and flexible manner and to the extent necessary to ensure the security and reliability of the electricity supply system, and
- 4. strengthening the internal electricity market and intensifying cooperation, in particular with the states bordering the territory of the Federal Republic of Germany and with the Kingdom of Norway and the Kingdom of Sweden.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
- 1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,
- 2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
- 3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
- 4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
- 2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
- 3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
- 4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
§ 1a — Grundsätze des Strommarktes § 1a — Principles of the Electricity Market § 1a — Grundsätze des Strommarktes
(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
(1) The price of electricity shall be freely formed on the market in accordance with competitive principles. The level of electricity prices on the wholesale market shall not be restricted by regulation.
(2) The balancing group and balancing energy system is of central importance for ensuring the security of electricity supply. Accordingly, balancing group managers' adherence to their balancing groups and proper management of balancing groups shall be ensured.
(3) Particular efforts shall be made to increase the flexibility of supply and demand. Competition between efficient and flexible generation installations, installations for storing electrical energy and loads, efficient coupling of the heating and transport sectors with the electricity sector, and the integration of charging infrastructure for electric vehicles into the electricity supply system shall reduce the costs of energy supply, enable the transformation to an environmentally compatible, reliable and affordable energy supply system, and ensure security of supply.
(4) Electricity supply networks shall be expanded in accordance with requirements, taking account of the expansion of electricity generation from renewable energies pursuant to § 4 of the Renewable Energy Sources Act, security of supply and economic efficiency.
(5) Transparency on the electricity market shall be increased.
(6) As a contribution to achieving the internal electricity market, closer integration of the electricity market into the European electricity markets and greater alignment of the framework conditions in the European electricity markets shall be pursued, in particular with the states bordering the territory of the Federal Republic of Germany and with the Kingdom of Norway and the Kingdom of Sweden. The necessary interconnectors shall be expanded, market coupling and cross-border electricity trading shall be strengthened, and the balancing energy markets and the day-ahead and intraday spot markets shall be more closely integrated.
(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
§ 2 — Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen § 2 — Duties of Energy Supply Companies § 2 — Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
(1) Within the framework of the provisions of this Act, energy supply companies shall be obliged to provide supply within the meaning of § 1.
(2) The obligations under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Generation Act shall remain unaffected, subject to § 13, including in conjunction with § 14.
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist
- 1. AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
- 2. Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
- 3. AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
- 4. Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
- 5. Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
- 6. Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können, dabei zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
- 7. Betreiber eines digitalen Energiedienstesnatürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben,
- 8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
- 9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- 10. Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
- Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
- a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 112 handelt, oder
- b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder ‑zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
- Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
- Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
- Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
- Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
- Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
- Betreiber von Wasserstofftransportnetzennatürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
- Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
- Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
- BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
- Datenformateine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,
- dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
- digitaler Energiediensteine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht,
- Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
- EigenanlageAnlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben wird,
- Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
- Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
- EnergieElektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
- EnergieanlageAnlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
- Energiederivatein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
- EnergieeffizienzmaßnahmeMaßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
- EnergielieferantGaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
- EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
- EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
- Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offenstehen,
- Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht,
- Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von Energiederivaten,
- ErlösobergrenzeObergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
- erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
- europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
- Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
- Festpreisvertragein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich des Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche, beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
- GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
- Gaslieferantnatürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
- Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
- Gebäudeüberdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können,
- Gebäudestromanlageeine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird,
- grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
- Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
- H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
- HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
- Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- internationale hybride Offshore-Anbindungsleitungeine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden,
- internationale Offshore-Anbindungsleitungeine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung,
- internationale Offshore-Verbindungsleitungeine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen auf See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,
- internationale radiale Offshore-Anbindungsleitungeine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
- Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
- KundenGroßhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
- KundenanlageEnergieanlage zur Abgabe von Energie, die
- a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
- c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
- d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- Kundenanlage zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlage zur Abgabe von Energie, die
- a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
- c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
- d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
- landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
- Landstromanlagedie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
- a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
- b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- Letztverbrauchernatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht,
- LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
- Marktgebietsverantwortlichervon den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
- Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
- Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
- Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
- Minutenreserveim Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
- NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
- Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
- Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
- oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
- Offshore-AnbindungsleitungAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Offshore-Kooperationsvereinbarungeine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen eines Staates oder mehrerer Staaten,
- örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben wird, einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
- Primärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
- ProvisorienHochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet,
- Regelenergieim Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,
- Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
- registrierende Lastgangmessungdie Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird,
- Sekundärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln,
- selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
- a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder
- b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein,
- standardisierte Lastprofilevereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
- Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können,
- Stromlieferantennatürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
- Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
- Transportkundenim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
- Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
- Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
- Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
- UmweltverträglichkeitEnergieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
- Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- VerbindungsleitungAnlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
- Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
- Verlustenergieim Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,
- Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
- Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
- Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
- vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
- volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
- vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
- vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
- Wasserstofflieferantnatürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
- Wasserstoffspeicheranlageeine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- Wasserstofftransportder Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
- Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
For the purposes of this Act, the following terms shall have the following meanings:
- Billing information: Information customarily contained in invoices for the supply of energy to final customers for determining the invoice amount, excluding the payment request itself;
- Aggregators: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking carrying out an activity in which the consumption or generation of electrical energy in energy installations or installations for the consumption of electrical energy is aggregated and offered on an electricity market;
- Balancing services: Services for providing energy required to cover losses and to balance differences between injection and withdrawal, including, in particular, balancing energy;
- Exit capacity: In the gas sector, the maximum volume per hour in standard cubic metres that can be withdrawn and booked in total at an exit point from a network or sub-network;
- Exit point: A point at which gas can be withdrawn from a network or sub-network of a network operator;
- Operators of technical infrastructures: Natural or legal persons responsible for the safe operation of technical infrastructures. Technical infrastructures are all infrastructures in which electromagnetic interference may occur as a result of the influence of an electricity supply network; these include, in particular, telecommunications lines within the meaning of section 3 no. 64 of the Telecommunications Act of 23 June 2021 (Federal Law Gazette I p. 1858), last amended by Article 1 of the Act of 24 July 2025 (Federal Law Gazette 2025 I no. 181), pipeline installations made of conductive material, control and signal lines, and high-voltage or extra-high-voltage lines within an area of influence extending up to 1,000 metres around the influencing installation;
- Operators of a digital energy service: Natural or legal persons operating a digital energy service;
- Operators of electricity supply networks: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking that operate transmission or electricity distribution networks;
- Operators of electricity distribution networks: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of distributing electricity and responsible for operating, maintaining and, where necessary, expanding the distribution network in a particular area and, where applicable, the interconnection lines to other networks;
- Operators of energy supply networks: Operators of electricity or gas supply networks;
- Operators of transmission networks: Operators of networks having border or market-area interconnection points which ensure, in particular, the integration of major European import pipelines into the German transmission network, or natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of transmitting natural gas and responsible for operating, maintaining and, where necessary, expanding a network
- a) serving to connect domestic production or LNG facilities to the German transmission network, provided that it is not an upstream pipeline network within the meaning of no. 112, or
- b) having booking points or zones at border or market-area interconnection points for which shippers can book capacities;
- Operators of gas storage facilities: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of storing natural gas and responsible for operating a gas storage facility;
- Operators of gas supply networks: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking operating gas supply networks;
- Operators of gas distribution networks: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of distributing gas and responsible for operating, maintaining and, where necessary, expanding the distribution network in a particular area and, where applicable, the interconnection lines to other networks;
- Operators of LNG facilities: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of liquefying natural gas or importing, unloading and regasifying liquefied natural gas and responsible for operating an LNG facility;
- Operators of transmission networks: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of transmitting electricity and responsible for operating, maintaining and, where necessary, expanding the transmission network in a particular area and, where applicable, the interconnection lines to other networks;
- Operators of transmission networks with responsibility for a control area: 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH and TransnetBW GmbH and their legal successors;
- Operators of hydrogen networks: Natural or legal persons performing the task of transporting or distributing hydrogen and responsible for operating, maintaining and, where necessary, expanding the hydrogen network;
- Operators of hydrogen storage facilities: Natural or legal persons or legally non-independent organisational units of an energy supply undertaking performing the task of storing hydrogen and responsible for operating a hydrogen storage facility;
- Operators of hydrogen transport networks: Natural or legal persons operating pipelines for transporting hydrogen;
- Balancing group: In the electricity sector, within a control area, the grouping of injection and withdrawal points intended to minimise deviations between injections and withdrawals by mixing them and to enable the settlement of trading transactions;
- Balancing zone: In the gas sector, the part of one or more networks in which entry and exit points can be allocated to a particular balancing group;
- Biogas: Biomethane, gas from biomass, landfill gas, sewage gas and mine gas, as well as hydrogen produced by water electrolysis and synthetically produced methane, where the electricity used for electrolysis and the carbon dioxide or carbon monoxide used for methanisation demonstrably originate predominantly from renewable energy sources within the meaning of Directive 2009/28/EC as amended on 23 April 2009;
- Data format: A standardised format specification suitable for electronic processing or publication and containing the relevant parameters for data communication;
- Decentralised generation facility: A generation facility connected to the distribution network and located close to consumption and load;
- Digital energy service: An installation or system enabling centralised, location-independent access to the control of, or direct influence on, energy installations or decentralised installations for the consumption of electrical energy or gas;
- Direct line: A line connecting a single production site to a single customer, or a line connecting an electricity generator and an electricity supply undertaking for the purpose of directly supplying their own premises, subsidiary or customers, or a gas pipeline constructed in addition to the interconnected network for supplying individual customers;
- Own installation: An installation for generating electricity to cover own consumption which is not operated by energy supply undertakings;
- Entry capacity: In the gas sector, the maximum volume per hour in standard cubic metres that can be injected in total at an entry point into a network or sub-network of a network operator;
- Entry point: A point at which gas can be delivered to a network operator into its network or sub-network, including delivery from storage facilities, gas production facilities, hubs or mixing and conversion facilities;
- Energy: Electricity, gas or hydrogen insofar as it is used for energy supply through pipelines or networks;
- Energy installation: An installation for generating, storing, transmitting or supplying energy, insofar as it does not merely serve to transmit signals; this includes the distribution installations of final customers and, in gas supply, the last shut-off device before the consumption installation;
- Energy derivative: A financial instrument referred to in Annex I Section C nos. 5, 6 or 7 of Directive 2014/65/EU, insofar as that instrument relates to electricity or gas;
- Energy-efficiency measure: A measure to improve the ratio between energy input and the result achieved thereby in the field of energy conversion, energy transport and energy use;
- Energy supplier: Gas supplier, electricity supplier or hydrogen supplier;
- Energy storage facility: A facility in an electricity network by which the final use of electrical energy is postponed to a later time than that of its generation, or by which electrical energy is converted into a storable form of energy, such energy is stored and subsequently reconverted into electrical energy or subsequently used as another energy carrier;
- Energy supply networks: Electricity supply networks and gas supply networks across one or more voltage levels or pressure stages, excluding customer installations within the meaning of nos. 65 and 66 and, within Part 5 of this Act, hydrogen networks;
- Energy supply networks for general supply: Energy supply networks serving to distribute energy to third parties and whose dimensions are not designed from the outset solely to supply particular final customers already identified or identifiable when the network was constructed, but are generally open to supplying every final customer;
- Energy supply undertakings: Natural or legal persons supplying energy to others, operating an energy supply network or possessing the power of disposal over an energy supply network as owner; operating a customer installation or a customer installation for operational self-supply does not make the operator an energy supply undertaking;
- Energy supply contract: A contract for the supply of electricity, gas or hydrogen, excluding energy derivatives;
- Revenue cap: The upper limit of the permissible total revenues of a network operator from network charges;
- Renewable energies: Energies within the meaning of section 3 no. 21 of the Renewable Energy Sources Act;
- Generation facility: A facility for generating electrical energy;
- European electricity markets: The electricity markets of the Member States of the European Union and of the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway;
- Transmission: The transport of natural gas through a high-pressure transmission network, excluding upstream pipeline networks, to enable the supply of customers, but not the supply of the customers themselves;
- Fixed-price contract: An energy supply contract with a final customer under which the contractual conditions, including the price for an agreed contractual term, are guaranteed by the energy supplier at least for the supplier share within its control; the agreed price may also contain different price elements, such as time-variable elements;
- Gas: Natural gas, biogas, liquefied gas within the scope of sections 4 and 49 and, where injected into a gas supply network, hydrogen produced by water electrolysis and synthetically produced methane manufactured from hydrogen produced by water electrolysis and subsequent methanisation;
- Gas supplier: A natural or legal person whose business activity is wholly or partly directed at the distribution of gas for the purpose of supplying final customers;
- Gas storage facility: A facility belonging to or operated by an energy supply undertaking for storing gas, including the part of LNG facilities used for storage purposes, but excluding the part used for production activities; also excluded are facilities reserved exclusively for operators of pipeline networks in performing their tasks;
- Gas interconnection pipelines with third countries: Transmission pipelines between a Member State of the European Union and a third country up to the border of the territory of the Member States or up to the territorial sea of that Member State;
- Gas supply networks: All transmission networks, gas distribution networks, LNG facilities or gas storage facilities necessary for access to transmission, distribution and LNG facilities and belonging to, or operated by, one or more energy supply undertakings, including linepack and facilities used for ancillary services and facilities of affiliated undertakings; excluded are network parts or facility parts used for local production activities;
- Building: Stand-alone or structurally connected constructions covered by a roof which can be entered by people;
- Building electricity facility: A generation facility installed in, on or at a building or an ancillary facility of that building which generates electrical energy from solar radiation and all or part of which is consumed by participating final customers under a building electricity use contract pursuant to section 42b(1);
- Cross-border electricity interconnection lines: Transmission lines for the interconnected operation of transmission networks, including all assets up to the respective network connection point, which cross or span a border between Member States or between a Member State and a non-EU State and serve solely to connect the national transmission networks of those States;
- Wholesalers: Natural or legal persons, other than operators of transmission, gas transmission, hydrogen, electricity distribution or gas distribution networks, who purchase energy for resale inside or outside the network in which they are established;
- H-gas supply networks: A gas supply network for supplying customers with H-gas;
- Household customers: Final customers purchasing energy predominantly for their own household consumption or for their own consumption for professional, agricultural or commercial purposes not exceeding annual consumption of 10,000 kilowatt hours;
- Ancillary services: All services required for operating a transmission or electricity distribution network or all services required for access to and operation of transmission or gas distribution networks, LNG facilities or gas storage facilities, including load-balancing and mixing facilities, but excluding facilities reserved exclusively for transmission-network operators in performing their tasks;
- International hybrid offshore connection line: An offshore connection line connecting offshore wind energy installations as a cross-border electricity interconnection line both to the electricity supply network in Germany and to the electricity supply network of at least one other State, including lines and facilities connecting those offshore wind energy installations or the converters;
- International offshore connection line: An international radial offshore connection line or an international hybrid offshore connection line;
- International offshore interconnection line: An electricity interconnection line between at least two converters of offshore wind energy installations, each of which is connected by an offshore connection line to the electricity supply networks of different States;
- International radial offshore connection line: An offshore connection line for connecting offshore wind energy installations to the network which are not located in the German exclusive economic zone or German territorial sea and which connects those offshore wind energy installations solely to the electricity supply network in Germany;
- Micro-enterprise: An undertaking employing fewer than ten persons and whose annual turnover or annual balance-sheet total does not exceed 2 million euros;
- Customers: Wholesalers, final customers and undertakings purchasing energy;
- Customer installation: An energy installation for supplying energy which
- a) is located in a geographically connected area or to which installations under section 3 no. 1 of the Renewable Energy Sources Act are connected by a direct line under no. 27 with a maximum line length of 5,000 metres and a nominal voltage of 10 kilovolts up to and including 40 kilovolts,
- b) is connected to an energy supply network or a generation facility,
- c) is insignificant for ensuring effective and undistorted competition in the supply of electricity and gas, and
- d) is made available to everyone, without discrimination and free of charge, for supplying the connected final customers by wheeling, irrespective of the choice of energy supplier;
- Customer installation for operational self-supply: An energy installation for supplying energy which
- a) is located on a geographically connected operational site or to which installations under section 3 no. 1 of the Renewable Energy Sources Act are connected by a direct line under no. 27 with a maximum line length of 5,000 metres and a nominal voltage of 10 kilovolts up to and including 40 kilovolts,
- b) is connected to an energy supply network or a generation facility,
- c) serves almost exclusively the operationally necessary transport of energy within the undertaking itself or to affiliated undertakings, or almost exclusively the removal of energy into an energy supply network required by the purpose of the operation, and
- d) is made available to everyone, without discrimination and free of charge, for supplying the final customers connected to it by wheeling, irrespective of the choice of energy supplier;
- L-gas supply network: A gas supply network for supplying customers with L-gas;
- Shore-side electricity supply: The electricity supply provided from shore by means of a standard interface to seagoing or inland vessels at berth;
- Shore-side electricity facility: The entirety of the technical infrastructure consisting of technical installations for frequency and voltage conversion, the standard interface including the associated connection lines, which
- a) is located in or at a port in a geographically connected area, and
- b) serves exclusively the shore-side electricity supply of vessels;
- Final customers: Natural or legal persons purchasing energy for their own consumption; the electricity consumed by charging points for electric vehicles and the electricity consumed by shore-side electricity facilities shall also be deemed final consumption within the meaning of this Act and the regulations issued on the basis of this Act;
- LNG facility: A head station for liquefying natural gas or importing, unloading and regasifying liquefied natural gas; this includes ancillary services and temporary storage required for regasification and subsequent injection into the transmission network, but not the parts of LNG head stations used for storage purposes;
- Market-area manager: A designated natural or legal person commissioned by the transmission-network operators to perform network-operation tasks and providing, in a market area, services which must be provided by one person to achieve efficient handling of access to the gas network;
- Metering-point operator: A network operator or a third party performing the task of operating metering points;
- Metering-point operation: The installation, operation and maintenance of metering equipment;
- Metering: The reading and recording of metering equipment and the forwarding of the data to those entitled to receive it;
- Minute reserve: In the electricity sector, balancing capacity whose deployment can restore sufficient secondary control reserve within 15 minutes;
- Network operator: A network or facility operator within the meaning of nos. 8 to 11, 13, 14, 16 and 17;
- Network users: Natural or legal persons injecting energy into or withdrawing energy from an electricity or gas supply network;
- Linepack: The storage of gas by compression in transmission and distribution networks; excluded are facilities reserved for transmission-network operators in performing their tasks;
- New infrastructure: Infrastructure commissioned after 12 July 2005;
- Top-level management: The management board, management or a corporate body with comparable tasks and powers;
- Offshore connection line: Connection lines within the meaning of section 3 no. 6 of the Offshore Wind Energy Act of 13 October 2016 (Federal Law Gazette I p. 2258, 2310), as amended from time to time;
- Offshore cooperation agreement: A contractual agreement between a transmission-network operator with responsibility for a control area and other transmission-network operators, operators of wind energy installations or competent authorities of one or more States concerning the construction and operation of an international offshore connection line;
- Local distribution network: A network serving predominantly to supply final customers through local lines, irrespective of the pressure level or diameter of the lines; for distinguishing local distribution networks from upstream network levels, the concession area in which a general-supply network within the meaning of sections 18(1) and 46(2) is operated shall be used, including lines connecting a local distribution network with an adjacent local distribution network;
- Primary control: In the electricity sector, automatic active-power control acting to stabilise frequency;
- Temporary facilities: High-voltage lines, including the facilities necessary for their operation, which are not intended to be permanent and support the construction, operation or modification of a permanent high-voltage line, or a change to the operating concept, replacement of conductors or modification of a mast at the same location within the meaning of section 3 no. 1 of the Grid Expansion Acceleration Act, or the elimination of network bottlenecks, provided that the temporary facility does not exceed 15 kilometres in length;
- Balancing energy: In the electricity sector, the energy used to balance power imbalances in the relevant control area;
- Control area: In the electricity supply sector, the network area for whose primary control, secondary control and minute reserve a transmission-network operator is responsible within the framework of the Union for the Coordination of the Transmission of Electricity;
- Registered load-profile metering: Recording the entirety of all average power values measured over an integral number of metering periods;
- Secondary control: In the electricity sector, automatic active-power control to regulate the network frequency to its nominal value and to regulate the exchange of power between control areas from the actual exchange of power to the scheduled exchange of power;
- Independent operators of cross-border electricity interconnection lines: Operators of transmission networks operating one or more cross-border electricity interconnection lines without
- a) being operators of transmission networks with responsibility for a control area, or
- b) being affiliated with an operator of a transmission network with responsibility for a control area within the meaning of Article 3(2) of Regulation (EC) No 139/2004;
- Standardised load profiles: Simplified methods for handling energy supplies to final customers based on the typical consumption profile of different groups of final customers;
- Electricity bidding zone: The largest geographical area in which market participants can exchange electrical energy without capacity allocation;
- Electricity suppliers: Natural or legal persons whose business activity is wholly or partly directed at the distribution of electricity for the purpose of supplying final customers;
- Electricity supply contract with dynamic tariffs: An electricity supply contract with a final customer in which price fluctuations on the spot markets, including the day-ahead and intraday markets, are reflected at intervals corresponding at least to the settlement intervals of the relevant market;
- Sub-network: In the gas sector, part of the transport area of one or more network operators in which a shipper can use booked capacities at entry and exit points flexibly;
- Shippers: In the gas sector, wholesalers, gas suppliers including the trading department of a vertically integrated undertaking, and final customers;
- Transport network: Any transmission or gas transmission network;
- Transport network operator: Any operator of a transmission or gas transmission network;
- Transmission: The transport of electricity through an extra-high-voltage and high-voltage interconnected network, including cross-border interconnection lines, for the purpose of supplying final customers or distributors, but not the supply of the customers themselves;
- Environmental compatibility: Energy supply meeting the requirements of sustainable, in particular rational and economical, use of energy, ensuring careful and lasting use of resources and placing as little burden as possible on the environment; particular importance is attached to the use of combined heat and power and renewable energies;
- Management: The top-level management and persons entrusted with management tasks for the transport network operator who, on the basis of a transfer of authority whose registration in the commercial register or a comparable register of a Member State of the European Union is prescribed by law, are authorised to represent the transport network operator in and out of court;
- Interconnection line: An installation serving the interconnected operation of electricity networks, or a transmission pipeline crossing or spanning a border between Member States and serving solely to connect the national transmission networks of those Member States;
- Interconnected network: A number of transmission and electricity distribution networks connected by one or more interconnection lines, or a number of gas supply networks connected to one another;
- Loss energy: In the electricity sector, the energy required to compensate for physically caused network losses;
- Supplier share: The price share attributable to the supply of energy, calculated after deducting value-added tax and the charges under section 40(3);
- Supply: The generation or extraction of energy for supplying customers, the distribution of energy to customers and the operation of an energy supply network;
- Distribution: The transport of electricity at high, medium or low voltage through electricity distribution networks or the transport of gas through local or regional pipeline networks to enable the supply of customers, but not the supply of the customers themselves; networks with border interconnection points through which only another downstream network is supplied shall also be regarded as gas distribution networks;
- Vertically integrated undertaking: An undertaking active in the electricity or gas sector, or a group of electricity or gas undertakings connected within the meaning of Article 3(2) of Regulation (EC) No 139/2004 as amended on 20 January 2004, where the undertaking or group performs in the electricity sector at least one of the functions of transmission or distribution and at least one of the functions of generation or supply of electricity, or in the natural-gas sector at least one of the functions of transmission, distribution, operation of an LNG facility or storage and, simultaneously, one of the functions of extraction or supply of natural gas;
- Variable generation: Generation of electricity from wind energy installations or solar radiation;
- Fully integrated network components: Network components integrated into the transmission or distribution network, including energy storage facilities, serving exclusively to maintain safe and reliable network operation and not to provide balancing energy or manage congestion;
- Upstream pipeline network: Pipelines or a network of pipelines whose operation or construction forms part of an oil or gas production project, or which are used to convey natural gas from one or more such installations to a processing plant, terminal or coastal final landing terminal, excluding network or facility parts used for local production activities;
- Hydrogen supplier: A natural or legal person whose business activity is wholly or partly directed at the distribution of hydrogen for the purpose of supplying final customers;
- Hydrogen networks: A network for supplying customers exclusively with hydrogen which, by its dimensions, is not designed from the outset solely to supply particular customers identified or identifiable when the network was constructed, but is generally open to supplying every customer; irrespective of diameter, it includes hydrogen pipelines for transporting and distributing hydrogen together with all facilities serving pipeline operation, in particular pressure-reduction, control and metering facilities, and pipelines or pipeline systems for optimising hydrogen procurement and supply;
- Hydrogen storage facility: A facility belonging to or operated by an energy supply undertaking for storing hydrogen, excluding facilities reserved exclusively for operators of hydrogen networks in performing their tasks;
- Hydrogen transport: The transport of hydrogen through a supraregional high-pressure pipeline network, excluding upstream pipeline networks, to enable the supply of customers;
- Winter half-year: The period from 1 October of one year until the end of 31 March of the following year.
Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist:
- 1. Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
- 2. Aggregator natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
- 3. Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
- 4. Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
- 5. Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
- 6. Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
- 7. Betreiber eines digitalen Energiedienstes natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben,
- 8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
- 9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- 10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
- 11. Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
- a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 112 handelt, oder
- b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder ‑zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 12. Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
- 13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
- 14. Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- 15. Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
- 16. Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- 17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
- 18. Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
- 19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
- 20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
- 21. Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
- 22. Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
- 23. Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
- 24. Datenformat eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,
- 25. Dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
- 26. Digitaler Energiedienst eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht,
- 27. Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
- 28. Eigenanlage Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben wird,
- 29. Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
- 30. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
- 31. Energie Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
- 32. Energieanlage Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
- 33. Energiederivat ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
- 34. Energieeffizienzmaßnahme Maßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
- 35. Energielieferant Gaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
- 36. Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
- 37. Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
- 38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offenstehen,
- 39. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht,
- 40. Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von Energiederivaten,
- 41. Erlösobergrenze Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
- 42. Erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 43. Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
- 44. Europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
- 45. Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
- 46. Festpreisvertrag ein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich des Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche, beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
- 47. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
- 48. Gaslieferant natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- 49. Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- 50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
- 51. Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
- 52. Gebäude überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können,
- 53. Gebäudestromanlage eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird,
- 54. Grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
- 55. Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
- 56. H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
- 57. Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
- 58. Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- 59. Internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung eine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden,
- 60. Internationale Offshore-Anbindungsleitung eine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung,
- 61. Internationale Offshore-Verbindungsleitung eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen auf See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,
- 62. Internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung eine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
- 63. Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
- 64. Kunden Großhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
- 65. Kundenanlage Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
- a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
- c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
- d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- 66. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
- a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
- c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
- d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- 67. L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
- 68. Landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
- 69. Landstromanlage die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
- a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
- b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 70. Letztverbraucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht,
- 71. LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
- 72. Marktgebietsverantwortlicher von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
- 73. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
- 74. Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
- 75. Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
- 76. Minutenreserve im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
- 77. Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
- 78. Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
- 79. Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- 80. Neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
- 81. Oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
- 82. Offshore-Anbindungsleitung Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) in der jeweils geltenden Fassung,
- 83. Offshore-Kooperationsvereinbarung eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen eines Staates oder mehrerer Staaten,
- 84. Örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben wird, einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
- 85. Primärregelung im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
- 86. Provisorien Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet,
- 87. Regelenergie im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,
- 88. Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
- 89. Registrierende Lastgangmessung die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird,
- 90. Sekundärregelung im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln,
- 91. Selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
- a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder
- b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein,
- 92. Standardisierte Lastprofile vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
- 93. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können,
- 94. Stromlieferanten natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- 95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
- 96. Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
- 97. Transportkunden im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
- 98. Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
- 99. Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
- 100. Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
- 101. Umweltverträglichkeit Energieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
- 102. Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- 103. Verbindungsleitung Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
- 104. Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
- 105. Verlustenergie im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,
- 106. Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
- 107. Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
- 108. Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
- 109. Vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
- 110. Volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
- 111. Vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
- 112. Vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
- 113. Wasserstofflieferant natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- 114. Wasserstoffnetze ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
- 115. Wasserstoffspeicheranlage eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- 116. Wasserstofftransport der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
- 117. Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
§ 3a — Verhältnis zum Eisenbahnrecht § 3a — Relationship with Railway Law § 3a — Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
This Act also applies to the supply of railways with energy supplied through lines, in particular traction current, insofar as railway law does not provide otherwise.
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§ 4 — Genehmigung des Netzbetriebs § 4 — Authorisation of Network Operations § 4 — Genehmigung des Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(1) Commencement of the operation of an energy supply network requires authorisation by the authority responsible under the law of the Land. The authority responsible under the law of the Land shall decide on the granting of the authorisation within six months after complete application documents have been submitted.
(2) Authorisation under subsection 1 may be refused only if the applicant lacks the personnel, technical or economic capacity or reliability to ensure the permanent operation of the network in accordance with the provisions of this Act. Under the same conditions, the operation of an installation referred to in subsection 1 may also be prohibited if no authorisation was required for its commencement.
(3) In the event of universal succession, succession under the Transformation Act or other cases of legal unbundling of network operations under section 7 or sections 8 to 10, the authorisation shall pass to the legal successor.
(4) In the event of a violation of subsection 1, the authority responsible under the law of the Land may prohibit network operations or provisionally require the network operator, by other appropriate measures, to cease conduct that would constitute a ground for refusal within the meaning of subsection 2.
(5) The procedure under subsection 1 may be conducted through a single point of contact.
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§ 4a — Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4a — Certification and Designation of the Operator of a Transmission Network § 4a — Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.
(1) Operation of a transmission network requires certification by the regulatory authority. The certification procedure shall be initiated upon application by the transmission system operator or transmission system owner, upon a reasoned application by the European Commission or on the authority’s own initiative. Transmission system operators or transmission system owners shall submit the application for certification by 3 March 2012 at the latest.
(2) Transmission system operators shall attach to the application all documents required to examine it. Upon request, the documents shall also be made available electronically to the regulatory authority.
(3) The regulatory authority shall certify the transmission system operator if the transmission system operator demonstrates that it is organised in accordance with the requirements of sections 8 or 9 or sections 10 to 10e.
(4) The certification may include ancillary provisions insofar as this is necessary to ensure compliance with the requirements of sections 8 or 9 or sections 10 to 10e.
(5) Within four months from initiation of the certification procedure, the regulatory authority shall prepare a draft decision and promptly transmit it to the European Commission for an opinion. When transmitting the draft decision under sentence 1, the regulatory authority shall provide the European Commission with all application documents under subsection 2.
(6) Within two months after receipt of the European Commission’s opinion or after expiry of the period under Article 51(1) of Regulation (EU) 2019/943 in the version of 13 June 2024 or Article 14(1) of Regulation (EU) 2024/1789 in the version of 13 June 2024, without the regulatory authority having received an opinion from the European Commission, the regulatory authority shall take a decision. If the European Commission has submitted an opinion, the regulatory authority shall take it into account as far as possible in its decision. The decision, together with the European Commission’s opinion, shall be published in non-personalised form in the Official Journal of the Federal Network Agency. If the regulatory authority does not take a decision within the period under sentence 1, the transmission system operator concerned shall be deemed certified until the regulatory authority takes a decision.
(7) Upon publication of the certification in the Official Journal of the Federal Network Agency, the applicant shall be designated as the transmission system operator. The regulatory authority shall notify the European Commission of the designation. Designation of an independent system operator within the meaning of section 9 requires the consent of the European Commission.
(8) Article 51 of Regulation (EU) 2019/943 in the version of 13 June 2024 and Article 14 of Regulation (EU) 2024/1789 in the version of 13 June 2024 shall remain unaffected.
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.
§ 4b — Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4b — Certification with Regard to Third Countries § 4b — Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- 1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen;
- 2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
- 3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission ab, ist mit der Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
(1) If a transmission system operator or transmission system owner controlled, alone or jointly, by one or more persons from one or more states that are not members of the European Union or the European Economic Area (third countries) applies for certification, the regulatory authority shall notify the European Commission. Transmission system operators or transmission system owners shall submit the application for certification to the regulatory authority by 3 March 2013 at the latest.
(2) If a transmission system operator or transmission system owner is controlled, alone or jointly, by one or more persons from one or more third countries, certification may be granted only if the operator or owner satisfies the requirements of sections 8 or 9 or sections 10 to 10e and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy determines that granting certification does not endanger the security of electricity or gas supply in the Federal Republic of Germany and the European Union. In addition to the application under subsection 1, the applicant shall submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy the documents required to assess the effects on security of supply.
(3) Within three months after receipt of the complete documents required under subsection 2, sentence 2, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall transmit to the regulatory authority its assessment as to whether granting certification endangers the security of electricity or gas supply in the Federal Republic of Germany and the European Union. In assessing the effects on security of supply, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall take into account:
- 1. the rights and obligations of the European Union vis-à-vis that third country arising under international law, including from an agreement with one or more third countries to which the Union is a party and which addresses energy supply security;
- 2. the rights and obligations of the Federal Republic of Germany vis-à-vis that third country arising from an agreement concluded with that third country, insofar as they are compatible with Union law; and
- 3. other particular circumstances of the individual case and of the third country concerned.
(4) Before deciding on certification of the operation of a transmission network, the regulatory authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall ask the European Commission for an opinion on whether the transmission system operator or owner satisfies the requirements of sections 8 or 9 or sections 10 to 10e and whether any threat to the security of energy supply in the European Union resulting from certification can be excluded.
(5) Within two months after the European Commission has submitted its opinion or after expiry of the period under Article 53(6) of Directive (EU) 2019/944 in the version of 13 June 2024 or Article 72(6) of Directive (EU) 2024/1788 in the version of 13 June 2024 without the European Commission having submitted an opinion, the regulatory authority shall decide on the application for certification. In its decision, the regulatory authority shall take the European Commission’s opinion into account as far as possible. The assessment of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall form part of the regulatory authority’s decision.
(6) The regulatory authority shall promptly notify the European Commission of the decision together with all important information relating to it.
(7) The regulatory authority shall publish its decision together with the European Commission’s opinion in non-personalised form in the Official Journal of the Federal Network Agency. If the decision deviates from the European Commission’s opinion, the reasons for that decision shall be communicated and published with the decision.
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
- 1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen;
- 2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
- 3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission ab, ist mit der Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 4c — Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4c — Duties of Transmission System Operators § 4c — Pflichten der Transportnetzbetreiber
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
Transmission system operators shall promptly inform the regulatory authority of all planned transactions and measures and other circumstances that may require a reassessment of the certification requirements under sections 4a and 4b. In particular, they shall inform the regulatory authority of circumstances as a result of which one or more persons from one or more third countries obtain sole or joint control over the transmission system operator. The regulatory authority shall promptly inform the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the European Commission of circumstances under sentence 2. If circumstances under sentence 2 arise, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may revoke its assessment under section 4b(1).
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
§ 4d — Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4d — Revocation of Certification under Section 4a; Subsequent Imposition of Conditions § 4d — Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
The regulatory authority may revoke or extend certification under section 4a or 4b, subsequently attach conditions to certification, or amend or supplement conditions, insofar as changed factual circumstances require a reassessment of the certification requirements. The regulatory authority may also subsequently attach conditions to certification or amend or supplement conditions. In particular, it may order the transmission system operator to take measures necessary to ensure that the transmission system operator satisfies the requirements of sections 8 to 10e. Section 65 shall remain unaffected.
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
§ 4e — Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 4e — Certification of the Operator of a Gas Storage Facility § 4e — Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.
(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht.
(1) The procedure for certifying the operator of a gas storage facility under Article 15 of Regulation (EU) 2024/1789 shall commence upon written application by the operator of a gas storage facility to the Federal Network Agency or shall be initiated by the Federal Network Agency on its own initiative. With the application for certification, the operator shall make available electronically to the Federal Network Agency the documents required to conduct the certification procedure. If the procedure is initiated on the authority’s own initiative, the operator shall make the documents under sentence 2 available electronically upon request by the Federal Network Agency. The Federal Network Agency shall make the documents to be provided under sentences 2 or 3 electronically available to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy insofar as they are required for the examination under Article 15(3) of Regulation (EU) 2024/1789. Upon request by the Federal Network Agency or the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, the documents to be provided electronically under sentences 2, 3 or 4 shall additionally be transmitted in writing.
(2) In the certification procedure, the Federal Network Agency shall perform the tasks under Article 15(2) to (7) and (10) of Regulation (EU) 2024/1789. In doing so, the Federal Network Agency may, in particular, involve the Federal Ministry of the Interior in questions concerning impairment of essential security interests. The Federal Network Agency may make the documents required for the corresponding examination available to the Federal Ministry of the Interior.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall prepare the assessment forming the basis for the examination under Article 15(3) of Regulation (EU) 2024/1789 and transmit it to the Federal Network Agency.
(4) The certification decision of the Federal Network Agency shall be published in the Official Journal of the Federal Network Agency together with the European Commission’s opinion, using non-personalised data.
(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.
(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht.
§ 5 — Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit § 5 — Notification of Energy Supply to Household Customers; Ensuring Economic Capacity § 5 — Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haushaltskunden bleiben unberührt.
(3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers verlangen.
(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien verlangen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
(1) Energy suppliers supplying household customers with energy shall, in accordance with subsection 2, sentences 1 and 2, notify the Federal Network Agency of the commencement and termination of their activity and changes to their business name; excluded is the supply of household customers exclusively within a customer installation or a closed distribution network and through lines not intended for permanent use. The Federal Network Agency shall continuously publish on its website a list of notified energy suppliers, including their business name and registered-office address. Each month, the Federal Network Agency shall publish the energy suppliers that have notified termination of their activity during the preceding twelve months.
(2) Notification of commencement required under subsection 1, first half-sentence, shall be made without delay. Notification of termination required under subsection 1, first half-sentence, shall be made by the energy supplier in accordance with sentence 4 and in sufficient time to reach the Federal Network Agency no later than three months before the planned termination date. The energy supplier may not terminate its activity before expiry of the termination date notified under sentence 2 unless it has applied for insolvency proceedings to be opened. With the notification of termination under subsection 1, first half-sentence, the energy supplier shall also notify the planned termination date and explain how fulfilment of its contractual obligations towards household customers is ensured until the planned termination. The contractual arrangements between the energy supplier and the household customers concerned shall remain unaffected.
(3) Simultaneously with notification of termination under subsection 2, sentence 2, the energy supplier shall inform the household customers affected and the network operators in whose network areas it supplies household customers, in text form, of the date of termination. The energy supplier shall also publish the notification in an easily findable manner on its website.
(4) When notifying commencement, the existence of the personnel, technical and economic capacity and the reliability of the management shall be demonstrated. The Federal Network Agency may at any time verify these requirements using its supervisory powers under this Act. It may require submission of the annual accounts for the last financial year and, if the accounts have been audited by an auditor, the audit report and the auditor’s unqualified or qualified refusal-of-opinion statement.
(4a) Every electricity supplier supplying household customers with electricity shall, to ensure its economic capacity, have and follow appropriate hedging strategies to limit the risk that changes in the electricity supply on the wholesale market pose to the economic viability of its customer contracts, while maintaining liquidity in short-term markets and the price signals arising from those markets. It shall also take appropriate measures to limit the risk of failure to supply its customers. The Federal Network Agency may at any time, including as part of monitoring under section 35, require the electricity supplier to submit the hedging strategies under sentence 1 and, if in its view the hedging strategy and the measures under sentence 2 are unsuitable for achieving the objectives in sentence 1, require adjustments to the hedging strategies.
(5) The regulatory authority may at any time prohibit an energy supplier from carrying on its activity, wholly or partially, if its personnel, technical or economic capacity or reliability is not ensured. Sentence 1 and subsection 1, sentence 3, and subsection 4 shall not apply to energy suppliers established in another Member State of the European Union if the supplier has been duly authorised by the competent authority of the Member State of origin.
(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haushaltskunden bleiben unberührt.
(3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers verlangen.
(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien verlangen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
§ 5a — Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten § 5a — Data Retention Obligations; Publication of Data § 5a — Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her.
(3) Soweit sich aus dem
- 1. Wertpapierhandelsgesetz,
- 2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder
- 3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
(1) Energy supply companies selling energy to customers shall retain for five years the data required for this purpose concerning all transactions carried out with wholesale customers and transmission system operators and, in the gas sector, with operators of gas storage facilities and LNG facilities in the context of energy supply contracts and energy derivatives, and shall transmit them upon request to the regulatory authority, the Federal Cartel Office, the cartel authorities of the Länder and the European Commission insofar as required for the performance of their respective duties. The data referred to in sentence 1 are precise details of the characteristics of the transactions, such as term, delivery and settlement provisions, quantity, date and time of execution, transaction prices and information identifying the contractual partner concerned, as well as corresponding information concerning all open positions and unsettled energy supply contracts and energy derivatives.
(2) The regulatory authority may publish information under subsection 1 in non-personalised form if this does not disclose economically sensitive data concerning individual market participants or individual transactions. Sentence 1 shall not apply to information on energy derivatives. Before publication, the regulatory authority shall obtain the agreement of the Federal Cartel Office.
(3) Insofar as obligations to retain records arise under:
- 1. the Securities Trading Act,
- 2. Articles 72 to 76 of Delegated Regulation (EU) 2017/565, or
- 3. commercial or tax law provisions,
and those obligations are comparable to the obligations under subsection 1, the energy supply company shall be exempt to that extent from the retention obligations under subsection 1.
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her.
(3) Soweit sich aus dem
- 1. Wertpapierhandelsgesetz,
- 2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder
- 3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§ 5b — Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten § 5b — Notification of Suspected Cases; Duties of Confidentiality § 5b — Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(1) Persons who, in the course of their profession, arrange transactions in wholesale energy products or transactions under Article 16 of Regulation (EU) No 596/2014, and also execute transactions in wholesale energy products, may inform only persons who are subject by virtue of their profession to a statutory duty of confidentiality and public authorities of a notification under Article 15(1) or (2) of Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024, or of an investigation or criminal investigation initiated as a result. The Federal Network Agency may specify in greater detail, by determination under section 29(1), the content and design of the precautionary measures and procedures under Article 15(3) of Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024. Section 55 of the Code of Criminal Procedure shall apply mutatis mutandis to persons obliged to provide information under Article 15(1) and (2) of Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024.
(2) If the Federal Network Agency takes measures because of a possible violation of a prohibition under Article 3 or Article 5 of Regulation (EU) No 1227/2011, the addressees of those measures may inform only persons who are subject by virtue of their profession to a statutory duty of confidentiality and public authorities of those measures or of an investigation initiated as a result.
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
§ 5c — IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz § 5c — IT Security in Facility and Network Operations; Power to Issue Determinations § 5c — IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
(1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten:
- 1. der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,
- 2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,
- 3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind.
Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen.
(2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT-Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten.
(3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- 1. das Ausmaß der Risikoexposition,
- 2. die Größe des Betreibers,
- 3. die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie
- 4. die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:
- 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,
- 2. die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
- 3. die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement,
- 4. die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
- 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
- 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
- 7. grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
- 8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
- 9. die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,
- 10. die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung,
- 11. den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,
- 12. den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT-Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881.
(5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog
- 1. nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,
- 2. nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie
- 3. Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
(6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
- 1. welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder
- 2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind.
Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.
(1) The following operators shall ensure appropriate protection against threats for the systems specified:
- 1. the operator of an energy supply network, for telecommunications systems and electronic data-processing systems necessary for secure operation of the energy supply network;
- 2. the operator of an energy installation that is an especially important entity under section 28(1) of the BSI Act or an important entity under section 28(2) of the BSI Act and whose energy installation is connected to an energy supply network, for telecommunications systems and electronic data-processing systems necessary for secure operation of the energy installation;
- 3. the operator of a digital energy service that is an especially important entity under section 28(1) of the BSI Act or an important entity under section 28(2) of the BSI Act and provides the digital energy service at an energy installation connected to an energy supply network, for telecommunications systems and electronic data-processing systems necessary for secure operation of the installation.
The appropriate protection under sentence 1 shall already be ensured when procuring equipment and services.
(2) The Federal Network Agency, in agreement with the Federal Office for Information Security, shall determine the requirements for appropriate protection in a catalogue of security requirements (IT security catalogue) by determination under section 29(1). The Federal Network Agency may also determine the requirements for appropriate protection of an energy supply network, an energy installation or an energy service in separate IT security catalogues by determination under section 29(1). The Federal Network Agency shall involve the operators under subsection 1, sentence 1, numbers 1 to 3, and their industry associations according to the extent to which they are affected. For telecommunications systems and electronic data-processing systems of installations under section 7(1) of the Atomic Energy Act, the federal and Land licensing and supervisory authorities responsible for nuclear safety shall additionally be involved in preparing the IT security catalogue. Requirements based on the Atomic Energy Act shall take precedence over the requirements of the IT security catalogue. The Federal Network Agency shall review the IT security catalogue every two years and update it where necessary. Compliance with the IT security catalogue by an operator under subsection 1, sentence 1, numbers 1 to 3 shall constitute compliance with the requirement of appropriate protection.
(3) The IT security catalogue shall seek to ensure a security level for information-technology systems, components and processes appropriate to the existing risk. It shall be drawn up taking account of relevant European or international standards, compliance with the state of the art and implementation costs. To ensure that the requirements of the respective IT security catalogue are proportionate, the following factors shall be taken into account when preparing it:
- 1. the extent of exposure to risk;
- 2. the size of the operator;
- 3. the likelihood and severity of security incidents; and
- 4. the social and economic effects.
(4) The IT security catalogue shall contain at least requirements concerning:
- 1. concepts relating to risk analysis and information-technology security;
- 2. handling security incidents;
- 3. business continuity, such as backup management and disaster recovery, and crisis management;
- 4. supply-chain security, including security-related aspects of relationships between the individual entities and their direct suppliers or service providers;
- 5. security measures for the acquisition, development and maintenance of network and information systems, including vulnerability management and disclosure;
- 6. concepts and procedures for assessing the effectiveness of risk-management measures in information-technology security;
- 7. basic procedures for cyber hygiene and information-technology security training;
- 8. concepts and procedures for the use of cryptography and encryption;
- 9. personnel security, access-control concepts and asset management;
- 10. the use of multi-factor or continuous authentication solutions, secure voice, video and text communications and, where appropriate, secure emergency communication systems within the entity;
- 11. the use of intrusion-detection systems under section 2 number 41 of the BSI Act;
- 12. the use of an element or group of elements of a network or information system (ICT product), a service consisting wholly or mainly of the transmission, storage, retrieval or processing of information by means of network and information systems (ICT service), and any activities intended to design, develop, provide or maintain an ICT product or ICT service (ICT process), with cybersecurity certification under European schemes pursuant to Article 49 of Regulation (EU) 2019/881.
(5) In the IT security catalogue, the Federal Network Agency may:
- 1. make more detailed provisions on the format, content and design of the documentation required under section 5d(1), sentence 1, concerning compliance with the requirements of the IT security catalogue;
- 2. make more detailed provisions for remedying security deficiencies; and
- 3. establish rules for regularly reviewing compliance with the security requirements.
(6) By the end of 6 January 2026, the Federal Network Agency shall, in agreement with the Federal Office for Information Security, determine by determination under section 29(1), in a catalogue for the operation of energy supply networks and energy installations:
- 1. which components are critical components under section 2 number 23(c)(aa) of the BSI Act; or
- 2. which functions are critical functions under section 2 number 23(c)(bb) of the BSI Act.
The operator under subsection 1, sentence 1, numbers 1 and 2, which also operates a critical installation under section 2 number 22 of the BSI Act, shall comply with the catalogue’s requirements no later than six months after its entry into force as specified in the determination under section 29(1), unless the catalogue specifies a different implementation period. The Federal Network Agency’s power under sentence 1 shall continue until a statutory ordinance under section 56(7) of the BSI Act is issued for the energy sector. A general administrative act issued by the Federal Network Agency on the basis of sentence 1 or section 11(1a), sentence 2, of the Energy Industry Act in the version applicable on 5 December 2025 shall be repealed upon the entry into force of a statutory ordinance under section 56(7) of the BSI Act for energy supply networks and energy installations.
(1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten:
- 1. der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,
- 2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,
- 3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind.
Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen.
(2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT-Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten.
(3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- 1. das Ausmaß der Risikoexposition,
- 2. die Größe des Betreibers,
- 3. die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie
- 4. die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:
- 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,
- 2. die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
- 3. die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement,
- 4. die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
- 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
- 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
- 7. grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
- 8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
- 9. die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,
- 10. die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung,
- 11. den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,
- 12. den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT-Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881.
(5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog
- 1. nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,
- 2. nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie
- 3. Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
(6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
- 1. welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder
- 2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind.
Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.
§ 5d — Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht § 5d — Documentation, Reporting and Registration Obligations § 5d — Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
(1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs begründen.
(2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:
- 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
- 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,
- 3. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen,
- 4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
- a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
- b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,
- c) Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,
- d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes.
§ 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.
(4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungssicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(1) The operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 shall document compliance with the requirements of the IT Security Catalogue. The operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 number 1 and the operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 2 and 3 who is, in each case, an entity of particular importance under § 28 subsection 1 of the BSI Act shall transmit the documentation referred to in sentence 1 to the Federal Network Agency without delay after its preparation. At the request of the Federal Network Agency, the operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 shall submit a plan for remedying deficiencies. If the plan for remedying deficiencies reveals security deficiencies, the Federal Network Agency may require the operator to remedy those deficiencies within a period specified by it. For the purpose of verifying compliance with the IT Security Catalogue, the operator shall permit the Federal Network Agency and persons acting on its behalf to enter its business and operating premises during usual business hours and shall, on request, suitably provide the records, documents and other materials in question. It shall provide information and grant the necessary assistance. The Federal Network Agency shall charge fees and expenses for the verification only if it has acted on the basis of indications giving rise to justified doubts as to compliance with the requirements of the IT Security Catalogue.
(2) If the Federal Network Agency becomes aware of indications or information according to which an operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 is not implementing, or is not correctly implementing, the requirements of the IT Security Catalogue, it may request information from the operator in order to verify compliance with the IT Security Catalogue. Subsection 1 sentences 3 to 7 shall apply mutatis mutandis.
(3) The operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 shall be obliged to report the following information to the reporting office under § 32 of the BSI Act:
- 1. without delay, but no later than 24 hours after becoming aware of a significant security incident under § 2 number 11 of the BSI Act: an early initial notification stating whether it is suspected that the significant security incident is attributable to an unlawful or malicious act or that it could have cross-border effects,
- 2. without delay, but no later than 72 hours after becoming aware of a significant security incident under § 2 number 11 of the BSI Act: a notification concerning the significant security incident confirming or updating the information referred to in number 1 and containing an initial assessment of the significant security incident, including an assessment of its severity and impact and including an indication of the compromise factors,
- 3. at the request of the Federal Office for Information Security, an interim notification on relevant status updates,
- 4. no later than one month after transmission of the notification of the significant security incident under § 2 number 11 of the BSI Act, a final notification containing the following:
- a) a detailed description of the significant security incident under § 2 number 11 of the BSI Act, including its severity and impact,
- b) information on the type of threat or the cause that probably triggered the significant security incident under § 2 number 11 of the BSI Act,
- c) information on the remedial measures taken and ongoing to avert or remedy the significant security incident,
- d) where applicable, the cross-border effects of the significant security incident under § 2 number 11 of the BSI Act.
§ 32 subsections 2 to 5 and § 36 of the BSI Act shall apply mutatis mutandis. In the case of notifications under this subsection, the Federal Office for Information Security shall take measures under § 36 of the BSI Act in agreement with the Federal Network Agency.
(4) The operator of an energy supply network which is neither an entity of particular importance under § 28 subsection 1 of the BSI Act nor an important entity under § 28 subsection 2 of the BSI Act shall be obliged to transmit to the Federal Office for Information Security, for registration, the information pursuant to § 33 subsection 1 numbers 1 to 4 of the BSI Act no later than 6 March 2026. § 33 subsections 2 to 5 of the BSI Act shall apply mutatis mutandis to the operator referred to in sentence 1, with the proviso that the Federal Office for Information Security may also carry out the registration itself and designate a contact point if the operator fails to fulfil its registration obligation. If the Federal Office for Information Security carries out such registration itself, it shall inform both the operator concerned and the Federal Network Agency thereof and shall transmit the associated contact details. Every operator shall ensure that it can be reached at all times via the contact point designated by it or established by the Federal Office for Information Security. For the operator of an energy supply network which is an entity of particular importance under § 28 subsection 1 of the BSI Act or an important entity under § 28 subsection 2 of the BSI Act, and for operators referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 2 and 3, § 33 of the BSI Act shall also apply with the provisos contained in sentences 2 to 4. The Federal Office for Information Security shall transmit to the Federal Network Agency without delay the data obtained through registration of the operators referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 and every amendment to the registrations. The transmission of information by the Federal Office for Information Security under § 40 subsection 3 number 4 letter a of the BSI Act shall be made to this contact point.
(5) The Federal Office for Information Security shall forward without delay to the Federal Network Agency the indications or information referred to in subsection 2 and those notifications of security incidents under § 32 of the BSI Act in respect of which the Federal Office for Information Security becomes aware of relevance to the security of energy supply and the fulfilment of the purposes and objectives under § 1. The Federal Network Agency shall without delay assess the effects of the security incident transmitted under sentence 1 on the security of energy supply and shall transmit its findings to the Federal Office for Information Security. The Federal Network Agency may require the company concerned to disclose the information necessary for assessing the effects of the security incident on the security of energy supply, including personal data. It is authorised to collect, store and use personal data necessary for assessing the effects of the security incident on the security of energy supply. The company concerned shall transmit to the Federal Network Agency the information necessary for assessing the effects of the security incident on the security of energy supply, including personal data. In carrying out the assessment under sentence 2, the Federal Network Agency may involve the operators of transmission, gas transmission and distribution networks and is authorised to transmit to them the personal data necessary for this purpose. The operators of transmission, gas transmission and distribution networks are authorised to collect, store and use the personal data transmitted to them under sentence 5 for the purpose stated therein. After the assessment has been prepared, the personal data stored and used for this purpose shall be erased without delay by the Federal Network Agency and the operators of transmission, gas transmission and distribution networks. The Federal Office for Information Security shall take the Federal Network Agency’s assessment into account in performing its tasks under § 40 subsection 3 number 2 of the BSI Act. The Federal Office for Information Security and the Federal Network Agency shall each ensure that unauthorised disclosure of the indications and notifications brought to their attention under sentence 1 is excluded. Access shall not be granted to the files of the Federal Office for Information Security or to the files of the Federal Network Agency in matters under § 5c subsections 1 to 5 and subsections 1 to 4 and this subsection. § 29 of the Administrative Procedure Act shall remain unaffected.
(1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs begründen.
(2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:
- 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
- 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,
- 3. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen,
- 4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
- a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
- b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,
- c) Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,
- d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes.
§ 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.
(4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungssicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 5e — Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen § 5e — Obligation of Management Bodies to Implement, Monitor and Train § 5e — Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
(1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
(2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
(1) The management body of an operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 shall be obliged to implement the requirements of the IT Security Catalogue and to monitor implementation.
(2) A management body of an operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 which breaches its obligations under subsection 1 shall be liable to its entity for damage culpably caused in accordance with the rules of company law applicable to the entity’s legal form. Under this Act, it shall be liable only if the company-law provisions applicable to the entity do not contain a liability provision under sentence 1.
(3) The management body of an operator referred to in § 5c subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 3 shall regularly participate in training in order to acquire sufficient knowledge and skills to identify and assess risks and risk-management practices in the field of information-technology security and to be able to assess the effects of risks and risk-management practices on the services provided by the entity.
(1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
(2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
§ 5f — Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz § 5f — Evidence and Administrative Orders Concerning Resilience Obligations under the KRITIS Umbrella Act; Power to Adopt Determinations § 5f — Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:
- 1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
- 2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
- 3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
- 4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,
- 5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
- 6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.
Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie her.
(3) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach Absatz 1 die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 und das Zertifikat nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 angefordert werden, verfolgt die Bundesnetzagentur einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt hierfür die Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die Bundesnetzagentur sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.
(5) Der Betreiber nach Absatz 1 hat der Bundesnetzagentur und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 4 das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur Beseitigung der Pflichtverletzung und die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung eines pflichtgemäßen Verhaltens innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Betreiber auch die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Beseitigung der Pflichtverletzung verlangen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesnetzagentur beteiligt die betroffenen Betreiber nach Absatz 1 und die betroffenen Branchenverbände vor Festlegung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz. Die Bundesnetzagentur überprüft den Sicherheitskatalog für die physische Resilienz alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf.
(1) An operator of critical facilities under § 2 number 1 of the KRITIS Umbrella Act of 11 March 2026 (Federal Law Gazette 2026 I No. 66) which is significant for the provision of a critical service under § 2 number 4 of the KRITIS Umbrella Act in one of the sectors specified in § 3 subsection 2 number 2 letters a to c of the KRITIS Umbrella Act shall document compliance with the obligations under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act for the purpose of providing evidence. The Federal Network Agency may require evidence of compliance with the obligation under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act to be provided by means of a certificate based on an audit under subsection 2. The operator referred to in sentence 1 shall provide the Federal Network Agency with evidence of compliance with the obligation under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act in accordance with subsection 3 sentences 1 and 2.
(2) For the purpose of verifying whether the obligations under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act are complied with by the operator referred to in subsection 1, the Federal Network Agency may, in agreement with the Federal Office for Information Security and the Federal Office of Civil Protection and Disaster Assistance, adopt provisions by determination under § 29 subsection 1 in a security catalogue for physical resilience concerning:
- 1. the performance of certification, including the audit,
- 2. technical and organisational requirements for the certifying body,
- 3. the format, content and design of evidence,
- 4. the remedying of deficiencies in compliance with the obligations under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act,
- 5. the protection of trade and business secrets, and
- 6. the verification of compliance with the obligations under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act.
Where maritime infrastructures in the exclusive economic zone under § 2 number 12 of the KRITIS Umbrella Act in one of the sectors specified in § 3 subsection 2 number 2 letters a to c of the KRITIS Umbrella Act are concerned, the Federal Network Agency shall also establish agreement with the Federal Maritime and Hydrographic Agency.
(3) At the request of the Federal Network Agency, the operator referred to in subsection 1 shall transmit the documentation referred to in subsection 1 sentence 1 and the certificate referred to in subsection 1 sentence 2. The Federal Network Agency may also require the submission of the risk analyses and risk assessments carried out under § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act and of the resilience plan. § 8 subsection 2 sentence 2 of the KRITIS Umbrella Act shall apply mutatis mutandis. In selecting the operators of critical facilities from whom evidence under sentences 1 and 2 is requested, the Federal Network Agency shall pursue a risk-based approach. For this purpose, it shall select operators of critical facilities on the basis of the extent of risk exposure, the size of the operator of critical facilities, and the likelihood and severity of possible incidents and their possible social and economic effects. Where maritime infrastructures in the exclusive economic zone under § 2 number 12 of the KRITIS Umbrella Act in one of the sectors specified in § 3 subsection 2 number 2 letters a to c of the KRITIS Umbrella Act are concerned, the Federal Network Agency shall issue an order under sentences 1 and 2 in agreement with the Federal Maritime and Hydrographic Agency.
(4) The Federal Network Agency may verify compliance with the obligations laid down in § 13 subsection 1 of the KRITIS Umbrella Act at any time. Subsection 3 sentences 4 and 5 shall apply mutatis mutandis. In carrying out the verification, the Federal Network Agency may engage a qualified independent third party.
(5) For the purpose of the verification under subsection 4, the operator referred to in subsection 1 shall permit the Federal Network Agency and persons acting on its behalf to enter its business and operating premises and to access information, systems and facilities connected with the provision of its critical service during usual business hours and shall, on request, suitably provide the records, documents and other materials in question, provide information and grant the necessary assistance. § 8 subsection 2 sentence 2 of the KRITIS Umbrella Act shall apply mutatis mutandis.
(6) In the event of a breach of an obligation laid down in § 13 of the KRITIS Umbrella Act, the Federal Network Agency may order the operator referred to in subsection 1 to submit a suitable plan for remedying the breach and to implement measures to establish conduct in compliance with the obligations within a reasonable period. It may also require the operator referred to in subsection 1 to submit suitable evidence that the breach has been remedied. Subsection 1 sentence 2, subsection 4 sentences 1 and 3 and subsection 5 shall apply mutatis mutandis.
(7) The Federal Network Agency shall involve the operators concerned under subsection 1 and the affected industry associations before adopting the security catalogue for physical resilience. The Federal Network Agency shall review the security catalogue for physical resilience every two years and update it as necessary.
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:
- 1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
- 2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
- 3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
- 4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,
- 5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
- 6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.
Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie her.
(3) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach Absatz 1 die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 und das Zertifikat nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 angefordert werden, verfolgt die Bundesnetzagentur einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt hierfür die Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die Bundesnetzagentur sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.
(5) Der Betreiber nach Absatz 1 hat der Bundesnetzagentur und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 4 das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur Beseitigung der Pflichtverletzung und die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung eines pflichtgemäßen Verhaltens innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Betreiber auch die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Beseitigung der Pflichtverletzung verlangen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesnetzagentur beteiligt die betroffenen Betreiber nach Absatz 1 und die betroffenen Branchenverbände vor Festlegung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz. Die Bundesnetzagentur überprüft den Sicherheitskatalog für die physische Resilienz alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf.
Teil 2 — Entflechtung Teil 2 — Unbundling Teil 2 — Entflechtung
Abschnitt 1 — Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber Abschnitt 1 — Common Provisions for Distribution System Operators and Transmission System Operators Abschnitt 1 — Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6 — Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung § 6 — Scope and Objective of Unbundling § 6 — Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 98 oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechnung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
(1) Vertically integrated undertakings and legally independent operators of electricity and gas supply networks which are connected, within the meaning of § 3 number 109, with a vertically integrated undertaking shall be obliged to ensure transparency and the non-discriminatory design and operation of network operations. To achieve this objective, they shall ensure the independence of network operators from other activities in the energy supply sector in accordance with §§ 6a to 10e. §§ 9 to 10e shall apply only to such transmission networks as were owned by a vertically integrated undertaking on 3 September 2009.
(2) Assets transferred in close economic connection with the legal and operational unbundling of a distribution network, a transmission network or an operator of gas storage facilities under § 7 subsection 1 and §§ 7a to 10e shall be deemed to constitute a partial business within the meaning of §§ 15, 16, 18, 20 and 24 of the Reorganisation Tax Act. Sentence 1 shall apply only to those assets transferred directly by reason of the organisational act of unbundling. For the application of § 15 subsection 1 sentence 1 of the Reorganisation Tax Act, assets which remain with the transferring corporation as part of the organisational act of unbundling shall also be deemed to belong to a partial business. § 15 subsection 2 and § 22 of the Reorganisation Tax Act, § 34 subsection 7a of the Corporation Tax Act and § 6 subsection 3 sentence 2 and subsection 5 sentences 4 to 6 and § 16 subsection 3 sentences 3 and 4 of the Income Tax Act shall not apply to measures under sentence 1, provided that such measure was taken by transmission system operators within the meaning of § 3 number 98 or operators of gas storage facilities by 3 March 2012. Sentence 4 shall apply with regard to § 22 of the Reorganisation Tax Act and the cases referred to in § 34 subsection 7a of the Corporation Tax Act only to shares subject to the seven-year lock-up period which already existed at the beginning of the legal or operational unbundling and whose sale is required directly by reason of the organisational act of unbundling. Sentence 4 shall not apply to the acquirer of the shares, who shall, with regard to the lock-up period still running at the time of the sale of the shares, assume the legal position of the transferor with credit for the period of ownership. In examining whether the requirements for applying sentences 1 and 2 are met, the regulatory authority shall provide administrative assistance to the tax authorities (§ 111 of the Fiscal Code).
(3) Transactions within the meaning of § 1 of the Real Estate Transfer Tax Act resulting for distribution system operators, transmission system operators or operators of gas storage facilities from legal or operational unbundling under § 7 subsection 1 and §§ 7a to 10e shall be exempt from real estate transfer tax. Subsection 2 sentences 4 and 7 shall apply mutatis mutandis.
(4) Subsections 2 and 3 shall not apply to undertakings which carry out legal unbundling on a voluntary basis.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 98 oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechnung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 6a — Verwendung von Informationen § 6a — Use of Information § 6a — Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
(1) Without prejudice to statutory obligations to disclose information, vertically integrated undertakings, transmission system owners, network operators, gas storage facility operators and operators of LNG facilities shall ensure that the confidentiality of commercially sensitive information of which they become aware in the course of their business activities as transmission system owners, network operators, gas storage facility operators and operators of LNG facilities is maintained.
(2) If the vertically integrated undertaking, the transmission system owner, the network operator, a gas storage facility operator or an operator of LNG facilities discloses information about its own activities which may provide economic advantages, it shall ensure that this is done in a non-discriminatory manner. In particular, it shall ensure that commercially sensitive information is treated confidentially in relation to other parts of the undertaking.
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
§ 6b — Rechnungslegung und Buchführung § 6b — Accounting and Bookkeeping § 6b — Rechnungslegung und Buchführung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 109, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
- 1. Elektrizitätsübertragung;
- 2. Elektrizitätsverteilung;
- 3. Gasfernleitung;
- 4. Gasverteilung;
- 5. Gasspeicherung;
- 6. Betrieb von LNG-Anlagen;
- 7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 109 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
(1) Vertically integrated undertakings within the meaning of § 3 number 109, including legally independent undertakings belonging to a group of affiliated electricity or gas undertakings and directly or indirectly providing energy-specific services, and legally independent network operators and operators of gas storage facilities shall, irrespective of their ownership structure and legal form, prepare, have audited and disclose annual financial statements and a management report in accordance with the provisions applicable to corporations in the First, Third and Fourth Subsections of the Second Section of the Third Book of the Commercial Code; § 264 subsection 3 and § 264b of the Commercial Code shall not apply in this respect. If the undertaking referred to in sentence 1 is a commercial partnership or an undertaking operated by a sole trader, the partners’ or sole trader’s other assets (private assets) may not be included in the balance sheet, nor may expenses and income attributable to the private assets be included in the profit and loss account.
(2) The notes to the annual financial statements shall separately disclose transactions of greater volume with affiliated or associated undertakings within the meaning of § 271 subsection 2 or § 311 of the Commercial Code. In particular, the performance and consideration shall be stated.
(3) In order to prevent discrimination and cross-subsidisation, undertakings under subsection 1 sentence 1 shall maintain separate accounts in their internal accounting for each of their activities in the following areas, as would be required if those activities were carried out by legally independent undertakings:
- 1. electricity transmission;
- 2. electricity distribution;
- 3. gas transmission;
- 4. gas distribution;
- 5. gas storage;
- 6. operation of LNG facilities;
- 7. development, administration or operation of charging points for electric vehicles under § 7c subsection 2.
For the purposes of this provision, an activity also includes any commercial use of an ownership right in electricity or gas supply networks, gas storage facilities, LNG facilities or charging points for electric vehicles under § 7c subsection 2. Accounts shall be maintained for the other activities within the electricity sector and within the gas sector, which may be consolidated within the respective sector. Separate accounts shall likewise be maintained for activities outside the electricity and gas sectors, which may be consolidated. Where direct allocation to the individual activities is not possible or would involve unreasonable expense, allocation shall be made by applying allocation keys to the accounts; such allocation must be appropriate and comprehensible to third parties. When preparing the annual financial statements, a balance sheet and profit and loss account corresponding to the provisions referred to in subsection 1 sentence 1 (activity statement) shall be prepared for each of the activities listed and submitted to the auditor for audit. The accounting records shall state the rules, including depreciation methods, according to which items of assets and liabilities and expenses and income have been allocated to the accounts maintained under sentences 1 to 4.
(4) The legal representatives shall transmit the activity statement electronically, without delay and no later than the end of the twelfth month of the financial year following the balance-sheet date, together with the annual financial statements to be disclosed under subsection 1 sentence 1 in conjunction with § 325 of the Commercial Code, to the body maintaining the Company Register for entry in the Company Register. § 326 of the Commercial Code shall not apply in this respect.
(5) The audit of the annual financial statements under subsection 1 shall also cover compliance with the accounting obligations under subsection 3. In addition to the existence of separate accounts, it shall be examined whether the valuations and allocation of the accounts have been carried out appropriately and comprehensibly and whether the principle of consistency has been observed. The auditor’s report shall state whether the requirements under subsection 3 have been complied with.
(6) Without prejudice to the auditor’s specific obligations under subsection 5, the regulatory authority may, by determination under § 29 subsection 1, impose additional provisions on the undertaking under subsection 1 sentence 1 which the auditor must take into account in the course of the audit of the annual financial statements in addition to the audit requirements applicable under subsection 1. In particular, it may specify additional focal points for the audits. Such a determination must be issued no later than six months before the balance-sheet date of the relevant calendar year.
(7) The party commissioning the audit of the annual financial statements shall, without delay after approval of the annual financial statements, send the regulatory authority a copy of the report on the audit of the annual financial statements under § 321 of the Commercial Code (audit report), including any partial reports submitted. The audit report shall be firmly attached to the audited annual financial statements, the management report and the required activity statements. The auditor’s opinion or the opinion refusing such an opinion shall be reproduced in the audit report. The management report must address the activities under subsection 3 sentence 1. Undertakings shall publish annual reports concerning the activities listed in subsection 3 sentences 1 and 2 on their websites. The regulatory authority shall treat activity statements concerning activities not listed in subsection 3 sentence 1 as business secrets. Audit reports of undertakings under subsection 1 sentence 1 which directly or indirectly provide energy-specific services shall be sent to the regulatory authority responsible for the regulated undertaking under § 54 subsection 1.
(8) Undertakings which are classified as vertically integrated undertakings within the meaning of § 3 number 109 solely because they are also operators of a closed distribution network, and their auditors, shall be exempt from the obligations under subsections 4 and 7. The powers of the regulatory authority, in particular under § 110 subsection 4, shall remain unaffected.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 109, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
- 1. Elektrizitätsübertragung;
- 2. Elektrizitätsverteilung;
- 3. Gasfernleitung;
- 4. Gasverteilung;
- 5. Gasspeicherung;
- 6. Betrieb von LNG-Anlagen;
- 7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 109 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 6c — Ordnungsgeldvorschriften § 6c — Provisions on Administrative Fines § 6c — Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
- 1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;
- 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;
- 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;
- 4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
(1) The provisions on administrative fines in §§ 335 to 335b of the Commercial Code shall apply mutatis mutandis to breaches of the obligations to disclose the annual financial statements and management report under § 6b subsection 1 sentence 1 or the activity statement under § 6b subsection 4. Administrative-fine proceedings may be conducted:
- 1. in the case of a legal person, against the legal person or the members of the body authorised to represent it;
- 2. in the case of a commercial partnership within the meaning of § 264a subsection 1 of the Commercial Code, against the commercial partnership or the persons referred to in § 335b sentence 2 of the Commercial Code;
- 3. in the case of a commercial partnership not referred to in number 2, against the commercial partnership or the partner or partners authorised to represent it;
- 4. in the case of an undertaking operated in the legal form of a sole trader, against the owner or the owner’s legal representative.
§ 329 of the Commercial Code shall apply mutatis mutandis.
(2) The regulatory authority responsible under § 54 subsection 1 shall transmit to the body maintaining the Company Register, once per calendar year, the name and address of the undertakings under § 6b subsection 1 sentence 1 of which it becomes aware.
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden:
- 1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;
- 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;
- 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;
- 4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
§ 6d — Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers § 6d — Operation of a Combined Network Operator § 6d — Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
The joint operation of a transmission network and a distribution network by the same network operator shall be permissible provided that this network operator complies with the provisions of § 8 or § 9 or §§ 10 to 10e.
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Abschnitt 2 — Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen Abschnitt 2 — Unbundling of Distribution System Operators and Operators of Gas Storage Facilities Abschnitt 2 — Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
§ 7 — Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7 — Legal Unbundling of Distribution System Operators § 7 — Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
(1) Vertically integrated undertakings shall ensure that distribution system operators connected with them within the meaning of § 3 number 109 are independent, in terms of their legal form, from other activities in the energy supply sector. Operators of electricity distribution networks shall not be entitled to own, construct, administer or operate an energy storage facility.
(2) Vertically integrated undertakings to whose electricity distribution network fewer than 100,000 customers are directly or indirectly connected shall be exempt, with regard to the operators of electricity distribution networks connected with them within the meaning of § 3 number 109, from the obligations under subsection 1. Sentence 1 shall apply mutatis mutandis to gas distribution networks.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§ 7a — Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern § 7a — Operational unbundling of distribution system operators § 7a — Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
- 1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
- 2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
(1) Undertakings referred to in § 6 subsection 1 sentence 1 shall ensure the independence of their distribution system operators affiliated with them within the meaning of § 3 number 109 with regard to organisation, decision-making powers and the exercise of the network business in accordance with the following subsections.
(2) The following requirements shall apply to persons working for the distribution system operator in order to ensure non-discriminatory network operation:
- 1. Persons entrusted with management functions for the distribution system operator or possessing authority to take final decisions that are essential for ensuring non-discriminatory network operation must, for the exercise of these activities, belong to an organisational unit of the distribution system operator and may not be members of organisational units of the vertically integrated undertaking that are directly or indirectly responsible for ongoing operations in the areas of energy extraction, generation or supply to customers.
- 2. Persons who perform other network operation activities in other parts of the vertically integrated undertaking shall, insofar as they do so, be subject to the professional instructions of the management of the distribution system operator.
(3) Undertakings referred to in § 6 subsection 1 sentence 1 shall take suitable measures to ensure the professional independence of persons entrusted with management functions of the distribution system operator.
(4) Vertically integrated undertakings shall ensure that distribution system operators possess effective decision-making powers with regard to the assets of the vertically integrated undertaking required for the operation, maintenance and development of the network and may exercise these powers independently of the management and the other organisational units of the vertically integrated undertaking within the framework of the provisions of this Act. The vertically integrated undertaking shall ensure that the distribution system operator has the necessary material, personnel, technical and financial resources to exercise effective decision-making powers pursuant to sentence 1. The use of instruments under company law to exert influence and control, including instructions, the setting of general debt ceilings and the approval of annual financial plans or equivalent instruments, for the exercise of the economic powers of the management of the vertically integrated undertaking and its supervisory rights over the management of the distribution system operator with regard to its profitability shall be permissible only insofar as this is necessary to safeguard the legitimate interests of the vertically integrated undertaking. Compliance with §§ 11 to 16a shall be ensured. Instructions concerning ongoing network operation are not permitted; instructions relating to individual decisions on construction measures at energy facilities are likewise impermissible as long as those decisions remain within the framework of a financial plan or equivalent instrument approved by the vertically integrated undertaking.
(5) Vertically integrated undertakings shall be obliged to establish, for employees involved in network operation activities, a programme containing binding measures for the non-discriminatory exercise of the network business (equal-treatment programme), to make it known to the employees of that undertaking and to the regulatory authority, and to monitor compliance with it through a natural or legal person (equal-treatment officer). The duties of employees and possible sanctions shall be specified. The equal-treatment officer shall submit to the regulatory authority, annually by 31 March at the latest, a report on the measures taken pursuant to sentence 1 during the preceding calendar year and shall publish it in a form that does not contain personal data. The equal-treatment officer of the distribution system operator shall be completely independent in performing their duties. They shall have access to all information held by the distribution system operator and any affiliated undertakings insofar as this is necessary for the performance of their duties.
(6) Distribution system operators that are part of a vertically integrated undertaking shall ensure, in their communications and branding policy, that any confusion between the distribution system operator and the supply activities of the vertically integrated undertaking is excluded.
(7) Vertically integrated undertakings to whose electricity distribution network fewer than 100,000 customers are directly or indirectly connected shall, with regard to operators of electricity distribution networks affiliated with them within the meaning of § 3 number 109, be exempt from the obligations under subsections 1 to 6. Sentence 1 shall apply correspondingly to gas distribution networks.
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
- 1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
- 2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§ 7b — Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern § 7b — Unbundling of gas storage facility operators and transmission network owners § 7b — Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
Section 7 subsection 1 and section 7a subsections 1 to 5 shall apply correspondingly to owners of transmission networks, insofar as an Independent System Operator within the meaning of § 9 has been designated, and to operators of gas storage facilities that are part of a vertically integrated undertaking and to which access is technically and economically necessary for efficient network access with a view to supplying customers.
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
§ 7c — Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung § 7c — Exception for recharging points for electric vehicles; power to issue ordinances § 7c — Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedingungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundesnetzagentur den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden,
- 1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,
- 2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
- 3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen.
(1) Operators of electricity distribution networks may neither own recharging points for electric vehicles nor develop, manage or operate such recharging points. Sentence 1 shall not apply to private recharging points for electric vehicles intended for the operator's own use.
(2) By way of derogation from subsection 1 sentence 1, operators of electricity distribution networks shall be authorised, within their network area, to own recharging points for electric vehicles or to develop, manage or operate such recharging points if, in cases of regional market failure established by a local authority following an open, transparent and non-discriminatory tender procedure, the Federal Network Agency grants its approval in accordance with the conditions of an ordinance issued pursuant to subsection 3. In the event of approval, the Federal Network Agency shall require the operator of the electricity distribution network to grant third parties access to the recharging points on reasonable and non-discriminatory terms. The conditions for the continuation of an approval shall be reviewed by the regulatory authority at least every five years.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, in agreement with the Federal Ministry of Transport, by ordinance with the consent of the Bundesrat to specify the conditions for approval under subsection 2 and to determine the tender procedure in greater detail. In particular, the ordinance may contain provisions
- 1. on determining a need and a regional market failure with regard to the development of charging infrastructure, in particular regarding the delimitation of the affected area and the recharging points already in existence, including the specification of tender conditions and procedures,
- 2. on the requirements for a tender procedure under subsection 2 sentence 1 and on the conditions and procedure for approvals by the regulatory authority, and
- 3. on the regular review and assessment after approval has been granted as to whether third parties are able to own recharging points or to develop, operate or manage them, and on possible follow-up measures, including at least a gradual cessation of the activities of the operator of electricity distribution networks covered by subsection 1.
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedingungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundesnetzagentur den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden,
- 1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,
- 2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
- 3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen.
Abschnitt 3 — Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber Abschnitt 3 — Special unbundling requirements for transmission system operators Abschnitt 3 — Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8 — Eigentumsrechtliche Entflechtung § 8 — Ownership unbundling § 8 — Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere:
- 1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
- 2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
- 3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
(1) In accordance with the following subsections, vertically integrated undertakings shall be unbundled unless they make use of one of the options contained in § 9 or §§ 10 to 10e.
(2) The transmission system operator shall be the owner of the transmission network, either directly or through shareholdings. Persons directly or indirectly exercising control over an undertaking performing one of the functions of energy extraction, generation or supply to customers shall not be entitled to exercise, directly or indirectly, control over a transmission system operator or a transmission network, or rights in a transmission system operator or a transmission network. Persons directly or indirectly exercising control over a transmission system operator or a transmission network shall not be entitled to exercise, directly or indirectly, control over an undertaking performing one of the functions of energy extraction, generation or supply to customers, or rights in such an undertaking. In particular, transmission system operators shall not be entitled to own an energy storage facility or to construct, manage or operate one. Persons directly or indirectly exercising control over, or rights in, an undertaking performing one of the functions of energy extraction, generation or supply to customers shall not be entitled to appoint members of the supervisory board or of the bodies authorised to represent a transmission system operator by law. Persons who are members of the supervisory board or of the bodies authorised to represent an undertaking by law that performs a function involving the extraction, generation or supply of energy to customers shall not be entitled to be members of the supervisory board or of the bodies authorised to represent the transmission system operator by law. Rights within the meaning of sentences 2, 3 and 5 include in particular:
- 1. the authority to exercise voting rights insofar as this confers substantial minority rights, in particular in the areas governed by § 179 subsection 2, § 182 subsection 1 and § 193 subsection 1 of the Stock Corporation Act or comparable areas,
- 2. the authority to appoint members of the supervisory board or of the bodies authorised to represent the undertaking by law,
- 3. holding a majority participation.
The obligation under sentence 1 shall be deemed fulfilled if two or more undertakings that own transmission networks establish a joint undertaking that operates as the operator of the relevant transmission networks in two or more Member States. Another undertaking may be part of the joint undertaking only if it has been unbundled and certified in accordance with the provisions of this section. Transmission system operators shall ensure that they have the financial, material, technical and human resources necessary to perform the tasks under Part 3 Sections 1 to 3.
(3) In the direct context of an unbundling process under subsection 1, neither economically sensitive information under § 6a held by a transmission system operator that was part of a vertically integrated undertaking may be transmitted to undertakings performing one of the functions of energy extraction, generation or supply to customers, nor may personnel transfer from the transmission system operator to those undertakings take place.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere:
- 1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
- 2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
- 3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
§ 9 — Unabhängiger Systembetreiber § 9 — Independent system operator § 9 — Unabhängiger Systembetreiber
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
- 1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand.
Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
(1) An Independent System Operator may be designated in accordance with this provision
- 1. for a transmission network if it was owned by a vertically integrated undertaking on 3 September 2009, or
- 2. for a gas transmission network connecting Germany with a third country, with regard to the section from the border of German territory to the first interconnection point with the German network, if the gas transmission network was owned by a vertically integrated undertaking on 23 May 2019.
Undertakings applying for certification of the operation of an Independent System Operator shall ensure the independence of the transmission system operator in accordance with subsections 2 to 6.
(2) Section 8 subsection 2 sentences 2, 3, 5 and 6 shall apply correspondingly to Independent System Operators; in the electricity sector, section 8 subsection 2 sentence 4 shall also apply correspondingly to Independent System Operators. It shall have the material, financial, technical and human resources necessary to perform the transmission system operator's tasks under Part 3 Sections 1 to 3. The Independent System Operator shall be obliged to implement the ten-year network development plan monitored by the regulatory authority pursuant to §§ 12a to 12f or §§ 15a to 15e. The Independent System Operator must be capable of complying with the obligations arising from Regulation (EU) 2019/943 in the version of 13 June 2024 or Regulation (EU) 2024/1789 in the version of 13 June 2024, including with regard to cooperation between transmission system operators at European and regional level.
(3) The Independent System Operator shall grant and organise third-party network access on a non-discriminatory basis. In particular, it shall levy network charges, collect congestion revenues, operate, maintain and develop the transmission network, and ensure, through investment planning, the long-term capacity of the transmission network to meet reasonable demand. In the electricity sector, in addition to the tasks under sentences 1 and 2, the Independent System Operator shall also perform the rights and obligations, in particular payments, under the compensation mechanism between transmission system operators pursuant to Article 49 of Regulation (EU) 2019/943 in the version of 13 June 2024. The Independent System Operator shall be responsible for planning, including conducting the necessary approval procedures, and for the construction and operation of the infrastructure. The transmission network owner shall not be obliged under sentences 1 to 4.
(4) The owner of the transmission network and the vertically integrated undertaking shall cooperate with the Independent System Operator to the extent necessary and support it in performing its tasks, in particular by providing the information necessary for that purpose. They shall finance the investments decided on by the Independent System Operator and identified in the network development plan pursuant to §§ 12a to 12f or §§ 15a to 15e for the following three years, or consent to financing by third parties, including the Independent System Operator. Financing agreements shall be approved by the regulatory authority. The owner of the transmission network and the vertically integrated undertaking shall provide the necessary guarantees required to facilitate the financing of necessary network expansion, unless the owner of the transmission network or the vertically integrated undertaking has consented to financing by a third party, including the Independent System Operator. The owner of the transmission network shall ensure that it remains permanently capable of complying with its obligations under sentences 1 to 3.
(5) The owner of the transmission network and the vertically integrated undertaking shall indemnify the Independent System Operator against any liability for damage to property, personal injury and financial loss caused by the transmission network operated by the Independent System Operator, unless the liability risks concern the performance by the Independent System Operator of the tasks under subsection 3.
(6) If the Independent System Operator operates the transmission networks of several owners of transmission networks, the conditions under subsections 1 to 5 shall be fulfilled in each case in the relationship between the Independent System Operator and the respective transmission network owner or the respective vertically integrated undertaking.
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
- 1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand.
Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
§ 10 — Unabhängiger Transportnetzbetreiber § 10 — Independent transmission system operator § 10 — Unabhängiger Transportnetzbetreiber
(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
- 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
- 1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
- 2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
- 3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
- 4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
- 5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.
(1) Vertically integrated undertakings may designate an Independent Transmission System Operator in accordance with this provision and §§ 10a to 10e:
- 1. for a transmission network if it was owned by the vertically integrated undertaking on 3 September 2009, or
- 2. for a gas transmission network connecting Germany with a third country, with regard to the section from the border of German territory to the first interconnection point with the German network, if the gas transmission network was owned by the vertically integrated undertaking on 23 May 2019.
In addition to the tasks under Part 3 Sections 1 to 3, the Independent Transmission System Operator shall be responsible for at least the following areas:
- 1. representing the Independent Transmission System Operator before third parties and the regulatory authority,
- 2. representing the Independent Transmission System Operator within the European Network of Transmission System Operators,
- 3. collecting all transmission-network-related charges, including network charges, and any charges incurred for ancillary services, in particular for gas treatment and the procurement or provision of balancing or loss energy,
- 4. establishing and maintaining facilities that would ordinarily serve several parts of the vertically integrated undertaking, in particular its own legal department and accounting department, and maintaining the information-technology infrastructure existing at the Independent Transmission System Operator,
- 5. establishing suitable joint undertakings, including with other transmission system operators, energy exchanges and other relevant actors, with the aim of promoting the development of regional electricity or gas markets, ensuring security of supply or facilitating the process of liberalising energy markets.
(2) Vertically integrated undertakings shall ensure the independence of their Independent Transmission System Operators affiliated with them within the meaning of § 3 number 109 with regard to organisation, decision-making powers and the exercise of the transmission network business in accordance with §§ 10a to 10e. Vertically integrated undertakings shall organise the Independent Transmission System Operator in one of the legal forms permitted in Annexes I and II to Directive (EU) 2017/1132 in the version of 14 June 2017.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
- 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
- 1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
- 2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
- 3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
- 4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
- 5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.
§ 10a — Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10a — Assets, facilities, staffing and corporate identity of the Independent Transmission System Operator § 10a — Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Unternehmens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Unternehmen sowie Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrierten Unternehmens an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens haben die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
- 1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
- 2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Unternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
- 3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfassen, deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Unternehmen oder irgendeinem Teil davon ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
- 1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und
- 2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und jegliche Unternehmensteile des vertikal integrierten Unternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten Unternehmen mitzuteilen.
(1) Independent Transmission System Operators must have the financial, technical, material and human resources necessary to fulfil the obligations under this Act and for transmission network operation. Independent Transmission System Operators shall, directly or through shareholdings, own all assets necessary for transmission network operation, including the transmission network.
(2) Personnel necessary for operating the transmission network may not be employed by other companies of the vertically integrated undertaking. The temporary assignment of employees by the Independent Transmission System Operator to the vertically integrated undertaking and by the vertically integrated undertaking to the Independent Transmission System Operator shall be impermissible.
(3) Other parts of the vertically integrated undertaking shall refrain from providing services to the Independent Transmission System Operator through their own persons or persons acting on their behalf. The provision of services to the vertically integrated undertaking by the Independent Transmission System Operator shall be permissible only insofar as
- 1. the services are generally accessible to all users of the transmission network on a non-discriminatory basis and competition in the areas of generation, extraction and supply is neither restricted, distorted nor eliminated;
- 2. the contractual terms for the provision of the service by the Independent Transmission System Operator to the vertically integrated undertaking have been submitted to and reviewed by the regulatory authority; and
- 3. the services include neither the billing to customers of services provided to the vertically integrated undertaking in the areas of generation, extraction, distribution or supply of electricity or natural gas, or storage of natural gas, nor other services the performance of which by the Independent Transmission System Operator is liable to discriminate against competitors of the vertically integrated undertaking.
The powers of the regulatory authority under § 65 shall remain unaffected.
(4) The Independent Transmission System Operator shall ensure that, with regard to its company name, its communication with third parties, its branding policy and its business premises, any confusion with the vertically integrated undertaking or any part thereof is excluded.
(5) Independent Transmission System Operators shall refrain from sharing application systems of information technology with any part of the vertically integrated undertaking insofar as those information-technology applications have been adapted to the specific characteristics of the Independent Transmission System Operator or the vertically integrated undertaking. Independent Transmission System Operators shall refrain from sharing information-technology infrastructure with any part of the vertically integrated undertaking unless the infrastructure
- 1. is located outside the business premises of the Independent Transmission System Operator and the vertically integrated undertaking; and
- 2. is provided and operated by third parties.
Independent Transmission System Operators and vertically integrated undertakings shall ensure that, with regard to information-technology application systems and information-technology infrastructure located in business or office premises of the Independent Transmission System Operator or the vertically integrated undertaking, they do not work with the same consultants or external contractors.
(6) The Independent Transmission System Operator and any part of the vertically integrated undertaking shall refrain from sharing office and business premises, including shared use of access-control systems.
(7) The Independent Transmission System Operator shall have its accounts audited by auditors other than those conducting the audit of the vertically integrated undertaking or its parts. The auditor of the vertically integrated undertaking may inspect parts of the books of the Independent Transmission System Operator insofar as this is necessary to issue the group audit opinion in the context of the full consolidation of the vertically integrated undertaking. The auditor shall treat confidentially the knowledge and economically sensitive information obtained from inspecting the books of the Independent Transmission System Operator and, in particular, may not communicate it to the vertically integrated undertaking.
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Unternehmens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Unternehmen sowie Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrierten Unternehmens an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens haben die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
- 1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
- 2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Unternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
- 3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfassen, deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Unternehmen oder irgendeinem Teil davon ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
- 1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und
- 2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und jegliche Unternehmensteile des vertikal integrierten Unternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten Unternehmen mitzuteilen.
§ 10b — Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10b — Rights and obligations within the vertically integrated undertaking § 10b — Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
(1) Vertikal integrierte Unternehmen müssen gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal integrierte Unternehmen haben jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf weder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) Das vertikal integrierte Unternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen umfassend zu dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
(1) Vertically integrated undertakings shall ensure that Independent Transmission System Operators possess effective decision-making powers with regard to the assets of the vertically integrated undertaking required for the operation, maintenance and development of the network and may exercise them independently of the management and the other organisational units of the vertically integrated undertaking within the framework of the provisions of this Act. In particular, Independent Transmission System Operators must have the authority to obtain additional funds on the capital market by taking out loans or increasing capital. Sentences 1 and 2 shall apply without prejudice to the decisions of the supervisory board under § 10d.
(2) The structure and articles of association of the Independent Transmission System Operator shall ensure the independence of the transmission system operator from the vertically integrated undertaking within the meaning of §§ 10 to 10e. Vertically integrated undertakings shall refrain from any direct or indirect influence on the ongoing business of the Independent Transmission System Operator or on network operation; they shall likewise refrain from any direct or indirect influence on activities necessary for the preparation by the Independent Transmission System Operator of the ten-year network development plan pursuant to §§ 12a to 12f or §§ 15a to 15e.
(3) Subsidiaries of the vertically integrated undertaking performing the functions of generation, extraction or supply of energy to customers may not hold, directly or indirectly, shares in the transmission system operator. The transmission system operator may neither hold, directly or indirectly, shares in subsidiaries of the vertically integrated undertaking performing the functions of generation, extraction or supply of energy to customers nor receive dividends or other financial benefits from those subsidiaries. In particular, transmission system operators shall not be entitled to own an energy storage facility or to construct, manage or operate one.
(4) The Independent Transmission System Operator shall ensure that it has at all times the necessary resources to construct, operate and maintain a secure, efficient and high-performance transmission network.
(5) The vertically integrated undertaking and the Independent Transmission System Operator shall comply with market-based conditions in their commercial and financial relations, including loans granted to the vertically integrated undertaking by the Independent Transmission System Operator. The transmission system operator shall submit all commercial or financial agreements with the vertically integrated undertaking to the regulatory authority for approval as part of the certification. The authority's powers to review compliance with the obligations under Part 3 Section 3 shall remain unaffected. The Independent Transmission System Operator shall comprehensively document these commercial and financial relations with the vertically integrated undertaking and shall make the documentation available to the regulatory authority upon request.
(6) The organisational liability of members of bodies of the vertically integrated undertaking for transactions in areas over which those members were not permitted and did not in fact exercise any influence under this Act shall be excluded.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen müssen gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal integrierte Unternehmen haben jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf weder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) Das vertikal integrierte Unternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen umfassend zu dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§ 10c — Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10c — Independence of the Personnel and Management of the Independent Transmission System Operator § 10c — Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an:
- 1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten Unternehmensleitung oder
- 2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung und keine mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben.
(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch oder die zu marktüblichen Bedingungen für den privaten Verbrauch erfolgende Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder Dienstleistungsverträge.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen der Unternehmensleitung und der übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung für vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
(1) The independent transmission system operator shall immediately notify the regulatory authority of the names of the persons appointed or confirmed by the supervisory board as the top management of the transmission system operator, as well as the rules concerning the function for which those persons are intended, the term of their contracts, the respective contractual conditions and any termination of their contracts. In the event of termination of a contract, the independent transmission system operator shall inform the regulatory authority of the reasons for which termination is intended before the decision is taken. Decisions and rules referred to in sentence 1 shall become binding only if the regulatory authority raises no objections to the decision within three weeks of receiving the notification from the independent transmission system operator. The regulatory authority may base its objections to the decision only on doubts concerning:
- 1. the professional independence of an appointed member of the top management; or
- 2. the justification for premature termination of a contract.
(2) The majority of the members of the management of the independent transmission system operator must not, during the three years preceding their appointment, have been employed by an undertaking forming part of the vertically integrated undertaking or by a majority shareholder of such undertakings, or have maintained interests in or business relationships with any of those undertakings. During the six months preceding their appointment, the remaining members of the management of the independent transmission system operator must not have performed management functions or functions comparable to their function at the independent transmission system operator at an undertaking forming part of the vertically integrated undertaking or at a majority shareholder of such undertakings.
(3) The independent transmission system operator shall ensure that its management and employees are neither employed by other parts of the vertically integrated undertaking or by their majority shareholders nor maintain interests in or business relationships with them. Sentence 1 shall not cover the supply of energy for private consumption on market-based terms or the supply for private consumption on market-based terms under other purchase or service contracts.
(4) The independent transmission system operator and the vertically integrated undertaking shall ensure that members of the management and the other employees of the independent transmission system operator neither hold, directly or indirectly, interests in parts of the vertically integrated undertaking nor receive financial benefits from them, unless the interests are interests in the independent transmission system operator or the benefits are provided by the independent transmission system operator. The independent transmission system operator shall ensure that the remuneration of members of the management and of the other employees of the independent transmission system operator is not dependent on the economic success, in particular the operating result, of the vertically integrated undertaking, with the exception of the independent transmission system operator.
(5) After termination of their contractual relationship with the independent transmission system operator, members of the management may not, for four years, hold professional positions or perform professional functions at parts of the vertically integrated undertaking other than the independent transmission system operator or at their majority shareholders, or maintain interests in or business relationships with them.
(6) Paragraph 2 sentence 1 and paragraphs 3 and 5 shall apply accordingly to persons directly subordinate to the top management who are responsible for operating, maintaining or developing the network.
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an:
- 1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten Unternehmensleitung oder
- 2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung und keine mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben.
(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch oder die zu marktüblichen Bedingungen für den privaten Verbrauch erfolgende Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder Dienstleistungsverträge.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen der Unternehmensleitung und der übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung für vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
§ 10d — Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10d — Supervisory Board of the Independent Transmission System Operator § 10d — Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen, Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen. Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes, auch über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.
(1) The independent transmission system operator shall have a supervisory board in accordance with Section 2 of Part 4 of the Stock Corporation Act.
(2) Decisions concerning the appointment, confirmation and employment conditions of members of the management of the independent transmission system operator, including remuneration and termination of contracts, shall be taken by the supervisory board. By way of derogation from section 119 of the Stock Corporation Act, the supervisory board shall also decide on approval of the independent transmission system operator’s annual and long-term financial plans, the amount of its indebtedness and the amount of dividends to be paid to its shareholders. Decisions concerning the ongoing business of the transmission system operator, in particular network operation and preparation of the ten-year network development plan pursuant to sections 12a to 12f or sections 15a to 15e, shall be taken exclusively by the management of the independent transmission system operator.
(3) Section 10c subsections 1 to 5 shall apply accordingly to half of the members of the supervisory board of the independent transmission system operator less one member. Section 10c subsection 1 sentences 1 and 2 and sentence 4 number 2 shall apply accordingly to the remaining members of the supervisory board of the independent transmission system operator.
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen, Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen. Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes, auch über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.
§ 10e — Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers § 10e — Compliance Programme and Compliance Officer of the Independent Transmission System Operator § 10e — Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen festzulegen.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschlagenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende Fragen behandeln:
- 1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,
- 2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
- 3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist.
(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(1) Independent transmission system operators shall establish a programme containing binding measures for the non-discriminatory operation of the transmission network (compliance programme), make it known to their employees and submit it to the regulatory authority for approval. The programme shall specify employees’ duties and possible sanctions.
(2) Without prejudice to the powers of the regulatory authority, compliance with the programme shall be monitored continuously by a natural or legal person (compliance officer of the independent transmission system operator). The compliance officer shall be appointed by the supervisory board of the independent transmission system operator formed pursuant to section 10d. Section 10c subsections 1 to 5 shall apply accordingly to the compliance officer; section 10c subsection 2 sentences 1 and 2 shall not apply accordingly where the independent transmission system operator has appointed a natural person as compliance officer. The compliance officer shall report directly to the management of the independent transmission system operator and shall be free from instructions in that capacity. The compliance officer shall not be disadvantaged on account of performing their duties. The independent transmission system operator shall provide the compliance officer with the resources necessary to perform their duties. The compliance officer may require the independent transmission system operator to grant access to all data necessary for performing their duties and, without prior notice, to the business premises of the independent transmission system operator; the independent transmission system operator shall comply with that request.
(3) The supervisory board of the independent transmission system operator shall immediately notify the regulatory authority of the appointment of the compliance officer. The appointment referred to in subsection 2 sentence 2 shall become effective only upon approval by the regulatory authority. The regulatory authority shall grant approval of the appointment unless the person proposed by the independent transmission system operator lacks independence or professional suitability. The terms of the mandate or employment conditions of the compliance officer, including the duration of the appointment, shall be approved by the regulatory authority.
(4) The compliance officer shall report regularly to the regulatory authority. Once a year, the compliance officer shall prepare a report setting out the measures taken to implement the compliance programme and submit it to the regulatory authority by 30 September of each year at the latest. The compliance officer shall keep the regulatory authority informed on an ongoing basis of significant breaches in implementing the compliance programme and of the financial and commercial relationships, in particular changes thereto, between the vertically integrated undertaking and the independent transmission system operator. The compliance officer shall report to the supervisory board and make recommendations to the top management concerning the compliance programme and its implementation.
(5) The compliance officer shall submit to the regulatory authority all decisions on the investment plan or on individual investments in the transmission network no later than when the management of the transmission system operator forwards those decisions to the supervisory board. The compliance officer shall immediately inform the regulatory authority if, in the shareholders’ or general meeting of the transmission system operator, the vertically integrated undertaking has brought about a resolution or prevented the adoption of a resolution through the voting behaviour of members appointed by it and, as a result, network investments that were to be carried out in the following three years under the ten-year network development plan are prevented or delayed.
(6) The compliance officer shall be entitled to attend all meetings of the management, supervisory board or shareholders’ or general meeting. At meetings of the supervisory board, the compliance officer shall be granted an independent right to speak. The compliance officer shall attend all meetings of the supervisory board dealing with the following matters:
- 1. network access conditions in accordance with Regulation (EU) 2019/943, as amended on 13 June 2024, and Regulation (EU) 2024/1789, as amended on 13 June 2024, in particular where the deliberations concern network charges, services relating to third-party access, capacity allocation and congestion management, transparency, system services, balancing of energy losses and secondary markets;
- 2. projects for operating, maintaining and expanding the transmission network, in particular the necessary investments for network connection and interconnection, new transmission links, capacity expansion and reinforcement of existing capacities; or
- 3. the sale or purchase of energy required for operating the transmission network.
(7) With the prior consent of the regulatory authority, the supervisory board may dismiss the compliance officer. Dismissal shall take place at the request of the regulatory authority on grounds of insufficient independence or professional suitability.
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen festzulegen.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschlagenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende Fragen behandeln:
- 1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,
- 2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
- 3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist.
(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Teil 3 — Regulierung des Netzbetriebs Teil 3 — Regulation of Network Operation Teil 3 — Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 — Aufgaben der Netzbetreiber Abschnitt 1 — Tasks of Network Operators Abschnitt 1 — Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 — Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung § 11 — Operation of Energy Supply Networks; Power to Issue Regulations § 11 — Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist; dabei sind die Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich zu beachten, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen. Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
- 1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
- 2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
- 3. im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber eines Übertragungsnetzes erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden drohen, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(4) Um dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten.
(1) Operators of energy supply networks shall operate, maintain and, as necessary, optimise, reinforce and expand a safe, reliable and efficient energy supply network without discrimination, insofar as this is economically reasonable; in doing so, they shall take account of the requirements in the transport, heating, industrial and electricity sectors arising in order to enable greenhouse-gas neutrality. In particular, operators of energy supply networks shall perform the tasks under sections 12 to 16a. They shall perform these tasks for their energy supply network on their own responsibility. They shall cooperate and support one another in performing these tasks; this shall apply in particular to measures that may affect the network of another operator of energy supply networks. The obligations shall also apply in the exercise of the management’s economic powers within the vertically integrated undertaking and its supervisory rights under section 7a subsection 4 sentence 3. Expansion of an L-gas supply network shall not be necessary within the meaning of sentence 1 if it is required because of network connections that the operator of the L-gas supply network was not obliged to provide under sections 17 and 18.
(2) For the necessary and economically reasonable expansion of electricity supply networks under subsection 1 sentence 1, operators of electricity supply networks may base their network-planning calculations on the assumption that the forecast annual electricity generation of each installation directly connected to their network for generating electricity from onshore wind energy or solar radiation energy may be reduced by up to 3 percent (peak shaving). Operators that have based their network planning on peak shaving must:
- 1. publish this on their website;
- 2. immediately notify the operator of the upstream electricity supply network, the transmission system operator, the Federal Network Agency and the competent state regulatory authority; and
- 3. document this in a comprehensible manner for a qualified third party as part of network planning.
The documentation under sentence 2 number 3 shall be submitted immediately upon request to the Federal Network Agency, the competent state regulatory authority, the operator of the upstream electricity supply network, the transmission system operator, a party willing to feed in electricity and an installation operator connected to the network. Sections 13 and 14 and section 11 of the Renewable Energy Sources Act shall remain unaffected. An operator of an electricity supply network that includes in the determination of its network charges costs for reducing feed-in by more than 3 percent of the annual electricity generation of an installation generating electricity from renewable energy sources, mine gas or combined heat and power generation shall notify the Federal Network Agency and the competent state regulatory authority of the extent of and reasons for the reduction in feed-in and, in the event of peak shaving, submit the documentation under sentence 2 number 3.
(2a) Transmission system operators shall enable trading transactions within the territory of the Federal Republic of Germany without capacity allocation in such a way that the territory of the Federal Republic of Germany constitutes a single electricity bidding zone. In particular, they may not unilaterally introduce capacity allocation that would result in a unilateral division of the single German electricity bidding zone. As soon as a transmission system operator recognises that compliance with the obligation under sentence 1 and the prohibition under sentence 2 threatens to become impossible, it shall immediately notify the Federal Network Agency in text form. Section 20 subsection 2 and Articles 14 to 17 of Regulation (EU) 2019/943, as amended on 13 June 2024, and Regulation (EU) 2015/1222 shall remain unaffected.
(3) Regulations governing contractual and other legal relationships under section 17 subsection 3 or section 18 subsection 3 may also contain provisions on the contractual and tortious liability of operators of energy supply networks for damage to property and financial loss suffered by a customer through interruption of the energy supply or irregularities in the energy supply. The Federal Government is authorised, by regulation with the consent of the Bundesrat, to regulate the contractual and tortious liability of operators of energy supply networks for damage to property or financial loss suffered by a network user through disruptions in network use. Regulations under sentence 1 or 2 may, in particular, limit liability to intentional or grossly negligent causation and limit it in amount. To the extent necessary to avoid unreasonable economic risks of network operation in connection with obligations under section 13 subsection 2, section 13b subsection 5 and section 13f subsection 1, also in conjunction with section 14, and section 16 subsections 2 and 2a, also in conjunction with section 16a, liability may additionally be excluded entirely.
(4) In order to take account of the objective of affordable energy supply under section 1 subsection 1 of this Act, certified transmission system operators within the meaning of section 4a shall refrain from requiring security deposits or other forms of security.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist; dabei sind die Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich zu beachten, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen. Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
- 1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
- 2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
- 3. im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber eines Übertragungsnetzes erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden drohen, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(4) Um dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten.
§ 11a — Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 11a — Tendering for Energy Storage Facilities; Power to Specify Requirements § 11a — Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.
(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
(1) The operator of an electricity supply network may invite tenders for the construction, management and operation of an energy storage facility owned by a third party that generates electrical energy in an open, transparent and non-discriminatory procedure if that facility is necessary to enable the operator to fulfil its obligations under section 11 subsection 1 sentence 1 efficiently. The operator may not award a contract in a tendering procedure conducted under sentence 1 to a third party if, taking account of the requirements for ensuring the security and reliability of the electricity supply system, that third party cannot provide the service offered with the energy storage facility at reasonable cost or in due time. Costs are reasonable if they do not exceed the costs of constructing, managing and operating a comparable energy storage facility owned by a network operator.
(2) The third party may plan and construct the facility referred to in subsection 1 sentence 1 so that its capacity exceeds the requirements specified by the network operator. If the facility is temporarily or permanently not required to fulfil the agreement under subsection 1, the third party may sell the corresponding capacity and output on the electricity markets.
(3) The Federal Network Agency is authorised, by determination under section 29 subsection 1, to impose requirements on the operator of an electricity supply network concerning the detailed design of the tendering procedure under subsection 1.
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.
(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
§ 11b — Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 11b — Exception for Energy Storage Facilities; Power to Specify Requirements § 11b — Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, sofern
- 1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn
- der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1
- a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
- b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und
- der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und
- a) der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder
- b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.
Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung nach Satz 1 der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den entsprechenden Informationen über den Antrag und mit den Gründen für die Gewährung der Ausnahme unverzüglich und unter Wahrung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie ohne personenbezogene Daten mitzuteilen.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.
(4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
- 1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
- 2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dienen.
Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.
(1) By way of derogation from Part 2 Sections 2 and 3, the operator of an electricity supply network may own, or construct, manage or operate, energy storage facilities that generate electrical energy if:
- 1. the regulatory authority has approved this upon application by the network operator pursuant to subsection 2; or
- 2. the regulatory authority has permitted this for energy storage facilities constituting fully integrated network components by determination addressed to all network operators or a group of network operators pursuant to section 29 subsection 1; where a fully integrated network component is not already covered by such a determination, the regulatory authority may still grant approval in an individual case upon application by the network operator.
(2) The regulatory authority shall grant its approval under subsection 1 number 1 if:
- 1. the operator has demonstrated that the energy storage facility within the meaning of subsection 1:
- a) is necessary to enable it to fulfil its obligations under section 11 subsection 1 sentence 1 efficiently;
- b) is not used, in addition to the intended use under point (a), to purchase or sell all or part of its capacity or output on the electricity markets; and
- 2. the operator has conducted an open, transparent and non-discriminatory tendering procedure under section 11a, the conditions of which the regulatory authority has examined with regard to the technical operating concept of the facility within the meaning of subsection 1, and:
- a) was unable to award the contract under section 11a subsection 1 for constructing, managing or operating the facility to a third party; or
- b) after awarding the contract to a third party, it becomes apparent that the third party cannot provide, or cannot provide in due time, the service offered with the facility within the meaning of subsection 1.
The regulatory authority shall immediately notify the European Commission and the Agency for the Cooperation of Energy Regulators of an approval under sentence 1, together with the relevant information on the application and the reasons for granting the exception, while safeguarding business and trade secrets and without personal data.
(3) Where approval has been granted under the conditions of subsection 2, the regulatory authority shall conduct a public consultation five years after the energy storage facility within the meaning of subsection 1 has been commissioned and thereafter at regular intervals of no more than five years. In doing so, the regulatory authority shall determine whether third parties are able, at reasonable cost and taking account of the requirements for ensuring the security and reliability of the electricity supply system, to own, manage and operate the facility. If the regulatory authority can establish this with sufficient probability, it shall require the operator to put the operation and management of the facility out to tender in accordance with section 11a in conjunction with subsection 2 number 2 and, after awarding the contract to a third party, to cease them within 12 months, unless security-of-supply interests militate against this. Ownership shall also be transferred upon operation of the facility against payment of its residual book value. The approval under subsection 2 shall also expire upon transfer of ownership. The obligations under sentences 3 and 4 may be subject to ancillary provisions. After transfer of ownership, the capacity or output of the facility may not be sold, in whole or in part, on the electricity markets for as long as a service agreement concerning the facility exists with the operator of an electricity supply network, but at least for five years after a tender under sentence 3 for the facility was first conducted.
(4) During the usual depreciation period for battery storage facilities, subsection 3 shall not apply where the battery storage facilities are owned:
- 1. by a transmission system operator for which an investment decision was taken by 31 December 2024, or by a distribution system operator for which an investment decision was taken by 4 July 2019; and
- 2. were or are connected to the electricity supply network no later than two years after the investment decision and serve exclusively the reactive immediate restoration of secure and reliable network operation through network-related measures under section 13 subsection 1 sentence 1 number 1.
The restoration measure under sentence 1 number 2 shall begin immediately after the disruption occurs and end as soon as the problem can be remedied by measures under section 13 subsection 1 sentence 1 numbers 2 and 3.
(5) The Federal Network Agency is authorised, by determination under section 29 subsection 1, to lay down requirements concerning the detailed design of the approval procedures under subsection 1 number 1 in conjunction with subsections 2 and 3 and under subsection 1 number 2 second half-sentence.
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, sofern
- 1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1
- a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
- b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und
- 2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und
- a) der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder
- b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.
Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung nach Satz 1 der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den entsprechenden Informationen über den Antrag und mit den Gründen für die Gewährung der Ausnahme unverzüglich und unter Wahrung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie ohne personenbezogene Daten mitzuteilen.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.
(4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
- 1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
- 2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dienen.
Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.
§ 11c — Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen § 11c — Overriding Public Interest in Energy Storage Facilities § 11c — Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
The construction and operation of energy storage facilities are in the overriding public interest and serve public health and safety. Until the electricity supply in the federal territory is nearly greenhouse-gas neutral, the accelerated expansion of energy storage facilities shall be given priority as a matter of concern in the balancing of protected interests to be carried out in each case. Sentence 2 shall not apply in relation to interests of national and alliance defence.
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 12 — Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung § 12 — Duties of Operators of Electricity Supply Networks; Power to Issue Regulations § 12 — Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(2a) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist, für die folgenden, an sein Netz angeschlossenen Anlagen Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1, vorzunehmen und die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen:
- 1. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie
- 2. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit fernsteuerbar sind.
(2b) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2a hat jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes jährlich Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1, sowie Abrufe der Ist-Einspeisung testweise vorzunehmen, wobei Anlagen mit einer Nennleistung von unter 100 Kilowatt erst ab dem 1. Januar 2026 einzubeziehen sind. Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebsgesetzes hat jährlich den Stand der Erfüllung der Pflichten zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet, auf das sich seine Grundzuständigkeit erstreckt, zu überprüfen und das Ergebnis des aktuellen Stands dem Betreiber von Energieversorgungsnetzen des jeweiligen Netzgebiets zu übermitteln. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat die Ergebnisse der von ihm nach Satz 1 durchzuführenden Tests und die nach Satz 2 von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber an ihn übermittelten Ergebnisse dem ihm jeweils vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Der jeweils vorgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und deren jeweiliges Ergebnis dem ihm nachgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber schriftlich oder elektronisch übermitteln. Der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung unmittelbar nachgelagert ist, hat diesem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusätzlich zu den nach Satz 3 zu übermittelnden Ergebnissen, die in seinem Netzgebiet ermittelt wurden, auch die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 der ihm jeweils nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sowie die Ergebnisse der von diesen durchgeführten Plausibilitätsprüfungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(2c) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 2b Satz 1 und 2 gemeinsam einen Gesamtbericht zu erstellen und bis zum Ablauf des 30. Novembers eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. November 2025, der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. Dieser Gesamtbericht umfasst
- 1. die Ergebnisse der nach Absatz 2b Satz 1 durchgeführten Tests und der nach Absatz 2b Satz 2 durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der jeweils durchgeführten Plausibilitätsprüfungen,
- 2. eine Bewertung des Umfangs der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und der Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes sowie
- 3. Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der eigenen Steuerungsfähigkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen und derjenigen der ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes und jeder grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, an der Erstellung des Gesamtberichts mitzuwirken. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens drei Monate nach Eingang des Gesamtberichts diejenigen Abschnitte des Gesamtberichts, die die nach Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Inhalte enthalten.
(2d) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben auf ihrer jeweiligen Internetseite spätestens zum 25. April 2025 einheitliche Leitlinien für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und grundzuständigen Messstellenbetreiber zu veröffentlichen
- 1. zum Ablauf der Tests nach Absatz 2b Satz 1 in Abhängigkeit von der Anlagengröße, der Spannungsebene und den unterschiedlichen technischen Einrichtungen, die sowohl zum Abruf der Ist-Einspeisung als auch zur Steuerung der Wirkleistungs- und Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs genutzt werden,
- 2. zum Ablauf der Überprüfungen nach Absatz 2b Satz 2 sowie
- 3. zur Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der Daten, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und zum Datenformat.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können die einheitlichen Leitlinien innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des jeweiligen Gesamtberichts nach Absatz 2c Satz 1 anpassen und auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen.
(2e) Wenn der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem anderen Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes nachgelagert ist, dauerhaft oder wiederholt gegen seine Pflichten nach Absatz 2a verstößt, kann ihm die Bundesnetzagentur in Anwendung des § 65 Absatz 2 insbesondere die Pflicht nach § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 zur ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die an ein nachgelagertes Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen sind, sowie die Pflicht zur Ausübung der Betriebsführung, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie steht, entziehen und auf den ihm vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes übertragen. Die Verpflichtung von Anlagenbetreibern, die Ansteuerbarkeit und Sichtbarkeit einer von ihnen betriebenen Anlage gegenüber dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen ist, sicherzustellen, besteht im Falle einer Übertragung nach Satz 1 auch im Verhältnis zu dem vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes. Weist der nachgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes die nach Absatz 2a geforderte Fähigkeit, Anpassungen vorzunehmen und die Ist-Einspeisung abzurufen, gegenüber der Bundesnetzagentur nach, so kann die Bundesnetzagentur die Aufgaben nach Satz 1 an diesen zurückübertragen.
(2f) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 die praktische Anwendung und die Notwendigkeit einer Weitergeltung der Regelungen in den Absätzen 2b bis 2e.
(2g) Die Bundesnetzagentur kann dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 5 des Messstellenbetriebsgesetzes entziehen und die Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes anordnen, wenn
- 1. sich aus den Ergebnissen des Gesamtberichts nach Absatz 2c ergibt, oder die Bundesnetzagentur auf anderem Wege hiervon Kenntnis erlangt, dass die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten sind und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte oder
- 2. der grundzuständige Messstellenbetreiber seine Pflichten nach Absatz 2b oder seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 2c Satz 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten wurden und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte.
Dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
(2h) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz eine Anlage nach Absatz 2a angeschlossen ist, muss die Anlage vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn
- 1. der Messstellenbetreiber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb nach § 3 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes nicht nachkommt und dadurch die Möglichkeit des Netzbetreibers, die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert zu regeln, nicht unerheblich beeinträchtigt wird und
- 2. der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.
§ 52a Absatz 2 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer nach Satz 1 erfolgten Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung kann der Anlagenbetreiber vom Messstellenbetreiber Ersatz des aufgrund dessen entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Messstellenbetreiber die Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
(3b) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
- 1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
- 2. ob die Betreiber von Verteilernetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
- 3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Übertragungsnetzen oder Dritte an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
- 4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
- 5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von Verteilernetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:
- 1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
- 2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
- 4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- 5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
- 6. Anbieter von Lastmanagement und
- 7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
- 1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
- 2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
- 3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
- 4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
- 5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.
(1) Operators of transmission networks shall regulate the transmission of energy through the network, taking into account exchanges with other interconnected networks, and shall contribute, through the provision and operation of their transmission networks in the national and international interconnected system, to a secure and reliable electricity supply system in their control area and thus to a secure energy supply. Operators of transmission networks may agree to transfer responsibility for balancing their networks to one transmission system operator. Upon the transfer of responsibility for balancing, the responsible network operator shall receive the powers under Sections 13 to 13b. The transfer of responsibility for balancing shall be notified to the regulatory authority no later than six months in advance. In order to reduce the effort required for balancing energy and to promote uniform conditions for granting network access, the regulatory authority may, by determination pursuant to Section 29(1), require the operators of transmission networks to form a single control area.
(2) Operators of transmission networks shall provide operators of another network to which their own transmission networks are technically connected with the information necessary to ensure safe and efficient operation, coordinated development and interconnection.
(2a) Every operator of an electricity supply network must ensure that it is able at all times to carry out adjustments pursuant to Section 13a(1), also in conjunction with Section 14(1), for the following installations connected to its network and to retrieve the respective actual feed-in:
- 1. installations for generating or storing electrical energy with a rated output of 100 kilowatts or more; and
- 2. installations for generating or storing electrical energy which can at any time be remotely controlled by an operator of an electricity supply network.
(2b) For the purpose of demonstrating compliance with the obligations under subsection (2a), every operator of an electricity supply network shall carry out, every year, test adjustments pursuant to Section 13a(1), also in conjunction with Section 14(1), and test retrievals of actual feed-in; installations with a rated output of less than 100 kilowatts shall be included only from 1 January 2026. Every basic metering-point operator within the meaning of Section 2 sentence 1 no. 4 of the Metering Point Operation Act shall annually review the status of compliance, in the network area covered by its basic responsibility, with the obligations to equip metering points with intelligent metering systems and control equipment under Section 29(1) no. 2 in conjunction with Section 45(1) of the Metering Point Operation Act and shall transmit the result reflecting the current status to the operator of electricity supply networks in the respective network area. Every operator of an electricity distribution network shall transmit to the operator of an electricity supply network directly upstream from it, in writing or electronically, the results of the tests it is required to carry out under sentence 1 and the results transmitted to it under sentence 2 by the basic metering-point operator. The respective upstream operator of an electricity supply network shall subject the results under sentences 1 and 2 to a plausibility check and shall transmit the respective result to the downstream operator of an electricity supply network and to the basic metering-point operator in writing or electronically. The operator of an electricity distribution network directly downstream from an operator of a transmission network with responsibility for a control area shall, in addition to the results to be transmitted under sentence 3 which were determined in its network area, transmit to that transmission system operator also the results under sentences 1 and 2 of the respective downstream operators of electricity distribution networks and the results of the plausibility checks carried out by them, in writing or electronically.
(2c) Operators of transmission networks with responsibility for a control area shall jointly prepare, on the basis of the results under subsection (2b) sentences 1 and 2, an overall report and submit it to the Federal Network Agency and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy by the end of 30 November of each calendar year, for the first time by the end of 30 November 2025. This overall report shall include
- 1. the results of the tests carried out under subsection (2b) sentence 1 and the reviews carried out under subsection (2b) sentence 2, including the respective plausibility checks carried out;
- 2. an assessment of the extent to which the obligations under subsection (2a) and the obligations under Section 29(1) no. 2 in conjunction with Section 45(1) of the Metering Point Operation Act have been fulfilled; and
- 3. recommendations for action to improve the operators of transmission networks’ own controllability and that of the operators of electricity distribution networks directly or indirectly downstream from them.
Every operator of an electricity distribution network and every basic metering-point operator shall be obliged to participate in preparing the overall report. The Federal Network Agency shall publish, no later than three months after receipt of the overall report, those sections of the overall report containing the content referred to in sentence 2 nos. 2 and 3.
(2d) Operators of transmission networks with responsibility for a control area shall publish, on their respective websites no later than 25 April 2025, uniform guidelines for operators of electricity supply networks and basic metering-point operators
- 1. on the procedure for the tests under subsection (2b) sentence 1, depending on the size of the installation, the voltage level and the different technical equipment used both to retrieve actual feed-in and to control active and reactive power generation or active power consumption;
- 2. on the procedure for the reviews under subsection (2b) sentence 2; and
- 3. on the collection, processing and forwarding of data, particularly with regard to timing and data format.
Operators of transmission networks with responsibility for a control area may amend the uniform guidelines within two months after submission of the respective overall report under subsection (2c) sentence 1 and publish them on their respective websites.
(2e) If the operator of an electricity distribution network downstream from another operator of an electricity distribution network permanently or repeatedly breaches its obligations under subsection (2a), the Federal Network Agency may, applying Section 65(2), in particular withdraw from it the obligation under Section 13a(1) in conjunction with Section 14(1) to remotely control installations for generating or storing electrical energy connected to a downstream electricity distribution network, as well as the obligation to exercise operational management insofar as this is directly connected with the remote control of installations for generating or storing electrical energy, and transfer those obligations to the electricity distribution network operator upstream from it. In the event of a transfer under sentence 1, the obligation of installation operators to ensure the controllability and visibility of an installation operated by them vis-à-vis the operator of an electricity supply network to whose network it is connected shall also apply vis-à-vis the upstream operator of an electricity distribution network. If the downstream operator of an electricity distribution network demonstrates to the Federal Network Agency the ability required under subsection (2a) to carry out adjustments and retrieve actual feed-in, the Federal Network Agency may transfer the tasks under sentence 1 back to that operator.
(2f) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall review, by the end of 31 December 2033, the practical application of and the need for the continued validity of the provisions in subsections (2b) to (2e).
(2g) The Federal Network Agency may withdraw from the basic metering-point operator its basic responsibility under Section 2 sentence 1 no. 5 of the Metering Point Operation Act and order the appointment of a substitute metering-point operator within the meaning of Section 11(3) sentence 1 of that Act if
- 1. it follows from the results of the overall report under subsection (2c), or the Federal Network Agency learns of this by other means, that the equipment obligations under Section 29(1) no. 2 in conjunction with Section 45(1) of the Metering Point Operation Act in the network area of a basic metering-point operator fall short by at least 25 percent and this could substantially contribute to a not inconsiderable threat to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system in at least one control area; or
- 2. the basic metering-point operator does not fulfil, or does not sufficiently fulfil, its obligations under subsection (2b) or its duty to participate under subsection (2c) sentence 3 and it therefore cannot be established whether the equipment obligations under Section 29(1) no. 2 in conjunction with Section 45(1) of the Metering Point Operation Act in the network area of a basic metering-point operator fell short by at least 25 percent and this could substantially contribute to a not inconsiderable threat to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system in at least one control area.
The basic metering-point operator shall be given an opportunity beforehand to submit observations within a reasonable period.
(2h) The operator of an electricity supply network to whose network an installation under subsection (2a) is connected must disconnect the installation from the network or prevent its feed-in by other measures if
- 1. the metering-point operator fails to comply with its obligations relating to proper metering-point operation under Section 3(2) of the Metering Point Operation Act and thereby the network operator’s ability to remotely control the installation’s feed-in power is not inconsiderably impaired; and
- 2. the installation operator has not already verifiably decommissioned the installation.
Section 52a(2) to (7) of the Renewable Energy Sources Act shall apply mutatis mutandis. In the event of a network disconnection or prevention of feed-in carried out under sentence 1, the installation operator may demand compensation from the metering-point operator for the damage caused as a result. The obligation to compensate shall not arise if the metering-point operator is not responsible for the breach of duty under sentence 1 no. 1. Further claims for compensation shall remain unaffected.
(3) Operators of transmission networks shall permanently ensure the network’s ability to meet demand for the transmission of electricity and, in particular, shall contribute to security of supply through appropriate transmission capacity and network reliability. For this purpose, they may, within the limits of what is technically possible, also use suitable technical installations, such as installations for providing non-frequency-related system services, which are not installations for generating electrical energy. In doing so, a balancing against market-based procurement under Section 12h shall be carried out.
(3a) In order to ensure technical safety and system stability, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance, to prescribe technical requirements for energy installations and parts of energy installations, in particular for installations under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act, and to require network operators and installation operators to retrofit installations commissioned before 1 January 2012 accordingly, to provide and evaluate installation-related data required to implement and monitor the retrofitting process, and to adopt provisions on the allocation of costs.
(3b) Operators of distribution networks shall report to the regulatory authority, at its request, on the security, reliability and performance of their energy supply network within the meaning of Section 11. In a request under sentence 1, the regulatory authority shall determine
- 1. the time and period for which the report is to be submitted;
- 2. whether operators of distribution networks are to report individually or jointly;
- 3. whether and to what extent operators of transmission networks or third parties are to participate in preparing the report;
- 4. the subjects on which the report is to be made; and
- 5. whether and on which subjects operators of distribution networks are to propose measures, including alternatives, which they consider necessary to perform their tasks in the future; this may also include precautionary measures and pilot projects.
(4) The following natural or legal persons must, without delay upon request by operators of electricity supply networks, provide the information, including any trade and business secrets, necessary to enable the electricity supply networks to be operated, maintained and developed safely and reliably:
- 1. operators of generating installations;
- 2. operators of installations for storing electrical energy;
- 3. operators of electricity distribution networks;
- 4. operators of gas supply networks;
- 5. industrial and commercial final consumers;
- 6. providers of demand-side management; and
- 7. wholesalers or suppliers of electricity.
The information to be provided includes, in particular, master data, planning data and real-time data.
(5) Operators of electricity supply networks must
- 1. ensure that trade and business secrets coming to their knowledge under subsection (4) sentence 1 are used exclusively for the purposes specified there in such a way as to exclude their unauthorised disclosure;
- 2. transmit the information received under subsection (4), in anonymised form, to the Federal Network Agency upon its request for the purposes of monitoring under Section 51;
- 3. in addition to the information to be transmitted under no. 2, transmit to the Federal Network Agency, upon its request, further available information and analyses necessary for monitoring under Section 51, in particular available information and an analysis to be jointly prepared by the operators of transmission networks in a form determined by the Federal Network Agency concerning cross-border interconnectors, supply and demand on the European electricity markets, the level and development of total load in electricity supply networks in the territory of the Federal Republic of Germany during the past ten years, and the security, reliability and performance of energy supply networks, including network operation;
- 4. transmit to the Federal Network Agency, upon its request and within a period and in a form determined by it, information and analyses on minimum generation, in particular from thermally operated generating installations and installations for storing electrical energy, as well as information and suitable analyses on the development of minimum generation, for the purposes of the report under Section 63(3a); and
- 5. name to the Federal Network Agency, annually upon its request and within a period and in a form determined by it, for the purposes of monitoring under Section 51a, the companies and associations of companies with annual electricity consumption of more than 20 gigawatt-hours.
(5a) Upon request by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the Federal Network Agency shall transmit the data collected under subsection (5) for the purpose of monitoring security of supply under Section 51 and fulfilling the reporting obligation under Section 63(2) sentence 1 no. 2.
(6) The regulatory authority is authorised, pursuant to Section 29(1), to make determinations specifying in greater detail the group of persons obliged under subsection (4) sentence 1, the content and methodology, the details of data transfer and the data format for provision to operators of electricity supply networks.
(7) The regulatory authority, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and operators of electricity supply networks should use the Market Master Data Register under Section 111e instead of requests under subsections (4) and (5) as soon as and to the extent that the Market Master Data Register grants them access to data within the meaning of subsections (4) and (5).
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(2a) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist, für die folgenden, an sein Netz angeschlossenen Anlagen Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1, vorzunehmen und die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen:
- 1. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie
- 2. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit fernsteuerbar sind.
(2b) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2a hat jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes jährlich Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1, sowie Abrufe der Ist-Einspeisung testweise vorzunehmen, wobei Anlagen mit einer Nennleistung von unter 100 Kilowatt erst ab dem 1. Januar 2026 einzubeziehen sind. Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebsgesetzes hat jährlich den Stand der Erfüllung der Pflichten zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet, auf das sich seine Grundzuständigkeit erstreckt, zu überprüfen und das Ergebnis des aktuellen Stands dem Betreiber von Energieversorgungsnetzen des jeweiligen Netzgebiets zu übermitteln. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat die Ergebnisse der von ihm nach Satz 1 durchzuführenden Tests und die nach Satz 2 von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber an ihn übermittelten Ergebnisse dem ihm jeweils vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Der jeweils vorgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und deren jeweiliges Ergebnis dem ihm nachgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber schriftlich oder elektronisch übermitteln. Der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung unmittelbar nachgelagert ist, hat diesem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusätzlich zu den nach Satz 3 zu übermittelnden Ergebnissen, die in seinem Netzgebiet ermittelt wurden, auch die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 der ihm jeweils nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sowie die Ergebnisse der von diesen durchgeführten Plausibilitätsprüfungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(2c) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 2b Satz 1 und 2 gemeinsam einen Gesamtbericht zu erstellen und bis zum Ablauf des 30. Novembers eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. November 2025, der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. Dieser Gesamtbericht umfasst
- 1. die Ergebnisse der nach Absatz 2b Satz 1 durchgeführten Tests und der nach Absatz 2b Satz 2 durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der jeweils durchgeführten Plausibilitätsprüfungen,
- 2. eine Bewertung des Umfangs der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und der Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes sowie
- 3. Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der eigenen Steuerungsfähigkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen und derjenigen der ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes und jeder grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, an der Erstellung des Gesamtberichts mitzuwirken. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens drei Monate nach Eingang des Gesamtberichts diejenigen Abschnitte des Gesamtberichts, die die nach Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Inhalte enthalten.
(2d) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben auf ihrer jeweiligen Internetseite spätestens zum 25. April 2025 einheitliche Leitlinien für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und grundzuständigen Messstellenbetreiber zu veröffentlichen
- 1. zum Ablauf der Tests nach Absatz 2b Satz 1 in Abhängigkeit von der Anlagengröße, der Spannungsebene und den unterschiedlichen technischen Einrichtungen, die sowohl zum Abruf der Ist-Einspeisung als auch zur Steuerung der Wirkleistungs- und Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs genutzt werden,
- 2. zum Ablauf der Überprüfungen nach Absatz 2b Satz 2 sowie
- 3. zur Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der Daten, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und zum Datenformat.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können die einheitlichen Leitlinien innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des jeweiligen Gesamtberichts nach Absatz 2c Satz 1 anpassen und auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen.
(2e) Wenn der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem anderen Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes nachgelagert ist, dauerhaft oder wiederholt gegen seine Pflichten nach Absatz 2a verstößt, kann ihm die Bundesnetzagentur in Anwendung des § 65 Absatz 2 insbesondere die Pflicht nach § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 zur ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die an ein nachgelagertes Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen sind, sowie die Pflicht zur Ausübung der Betriebsführung, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie steht, entziehen und auf den ihm vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes übertragen. Die Verpflichtung von Anlagenbetreibern, die Ansteuerbarkeit und Sichtbarkeit einer von ihnen betriebenen Anlage gegenüber dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen ist, sicherzustellen, besteht im Falle einer Übertragung nach Satz 1 auch im Verhältnis zu dem vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes. Weist der nachgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes die nach Absatz 2a geforderte Fähigkeit, Anpassungen vorzunehmen und die Ist-Einspeisung abzurufen, gegenüber der Bundesnetzagentur nach, so kann die Bundesnetzagentur die Aufgaben nach Satz 1 an diesen zurückübertragen.
(2f) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 die praktische Anwendung und die Notwendigkeit einer Weitergeltung der Regelungen in den Absätzen 2b bis 2e.
(2g) Die Bundesnetzagentur kann dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 5 des Messstellenbetriebsgesetzes entziehen und die Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes anordnen, wenn
- 1. sich aus den Ergebnissen des Gesamtberichts nach Absatz 2c ergibt, oder die Bundesnetzagentur auf anderem Wege hiervon Kenntnis erlangt, dass die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten sind und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte oder
- 2. der grundzuständige Messstellenbetreiber seine Pflichten nach Absatz 2b oder seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 2c Satz 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten wurden und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte.
Dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
(2h) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz eine Anlage nach Absatz 2a angeschlossen ist, muss die Anlage vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn
- 1. der Messstellenbetreiber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb nach § 3 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes nicht nachkommt und dadurch die Möglichkeit des Netzbetreibers, die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert zu regeln, nicht unerheblich beeinträchtigt wird und
- 2. der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.
§ 52a Absatz 2 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer nach Satz 1 erfolgten Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung kann der Anlagenbetreiber vom Messstellenbetreiber Ersatz des aufgrund dessen entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Messstellenbetreiber die Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
(3b) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
- 1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
- 2. ob die Betreiber von Verteilernetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
- 3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Übertragungsnetzen oder Dritte an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
- 4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
- 5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von Verteilernetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:
- 1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
- 2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
- 4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- 5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
- 6. Anbieter von Lastmanagement und
- 7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
- 1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
- 2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
- 3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
- 4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
- 5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.
§ 12a — Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung § 12a — Scenario Framework for Network Development Planning § 12a — Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur. Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen eingebunden. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2024, vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(1) Every two years, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall prepare a joint scenario framework forming the basis for preparing the network development plan under Section 12b. The scenario framework shall include at least three development paths (scenarios) covering, for at least the next ten and at most 15 years, the range of probable developments within the framework of the Federal Government’s climate and energy policy objectives. Three additional scenarios shall consider the year 2045 and present a range of probable developments aligned with the statutory and other climate and energy policy objectives of the Federal Government. For the scenario framework, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall base the respective scenarios on reasonable assumptions concerning electricity generation, supply and consumption, its exchange with other countries, and peak shaving pursuant to Section 11(2), and shall take planned investment projects in European network infrastructure into account. Distribution network operators shall be appropriately involved in preparing the scenario framework. The scenario framework shall appropriately take into account the determinations of the system development strategy. Every four years, beginning in 2027, the Federal Government shall submit a system development strategy to the German Bundestag by the end of 30 September. The system development strategy shall comprise an assessment of the energy system within the framework of the three objectives of the Energy Industry Act, system-cost planning including scenarios, and strategic planning for the optimum use of all reasonably available energy sources; it shall formulate objectives for the further development of energy supply and networks for a period of at least four years.
(2) The operators of transmission networks with responsibility for a control area shall submit the draft scenario framework to the regulatory authority by the end of 30 June of every even calendar year, beginning in 2024. The regulatory authority shall publicly announce the draft scenario framework on its website and shall give the public, including actual and potential network users, downstream network operators and bodies representing public interests, an opportunity to comment.
(3) The regulatory authority shall approve the scenario framework, taking into account the results of public participation. The regulatory authority may adopt more detailed provisions on the content and procedure for preparing the scenario framework, in particular on the period under review pursuant to subsection (1) sentences 2 and 3. The approval may not be challenged independently by third parties.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur. Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen eingebunden. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2024, vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
§ 12b — Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12b — Preparation of the Network Development Plan by Operators of Transmission Networks § 12b — Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung müssen im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:
- 1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
- 2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
- a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen,
- b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie
- c) das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
- Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie,
- Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen,
- beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land, die bis zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume nach § 12a Absatz 1 für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See erzeugten Stroms oder für eine Anbindung von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Testfeld-Anbindungsleitungen) erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser Nummer werden Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung vorgesehen; hierbei müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des Elektrizitätsversorgungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2025, veröffentlichen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaßnahmen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder welcher länderübergreifende landseitige Teil von Offshore-Anbindungsleitungen ganz oder weit überwiegend in einem Trassenkorridor, der bereits gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan aufgenommen ist, oder in einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eines weiteren Vorhabens realisiert werden sollen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen den konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1, vor.
(1) On the basis of the scenario framework, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall submit a joint national network development plan to the regulatory authority for confirmation. The joint national network development plan must contain all effective measures for demand-oriented optimisation, reinforcement and expansion of the network which are required by the end of the respective periods under review within the meaning of Section 12a(1) for safe and reliable network operation. In preparing the network development plan, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall apply the provisions on peak shaving under Section 11(2) in network planning. The network development plan shall also contain the following information:
- 1. all network expansion measures required within the next three years from the regulatory authority’s determination of the network development plan for safe and reliable network operation;
- 2. a timetable for all network expansion measures; and
- a) network expansion measures as pilot projects for low-loss transmission of high power over long distances;
- b) the use of high-temperature conductors as a pilot project, including an assessment of their technical feasibility and economic viability; and
- c) the result of examining the use of new technologies as pilot projects, including an assessment of their technical feasibility and economic viability;
- information on the transmission technology to be used;
- an explanation of alternative planning options for network expansion measures under consideration;
- beginning with submission of the first draft network development plan in 2018, all effective measures for the demand-oriented optimisation, reinforcement and expansion of offshore connection lines in the exclusive economic zone and the territorial sea, including the grid connection points on land, which are required by the end of the respective periods under review pursuant to Section 12a(1) for the gradual, demand-oriented and economically efficient expansion and safe and reliable operation of offshore connection lines and for onward transmission of electricity generated offshore or for connecting test fields within the meaning of Section 3 no. 9 of the Offshore Wind Energy Act (test-field connection lines); the measures under this number shall include information on the planned completion date; the determinations in the most recently published area development plan under Sections 4 to 8 of the Offshore Wind Energy Act shall be used as the basis.
When preparing the network development plan, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall use suitable modelling of the electricity supply network which can be understood by a knowledgeable third party. The network development plan shall take into account the Community-wide network development plan under Article 8(3b) of Regulation (EC) No. 714/2009 and existing offshore network plans.
(2) The network development plan shall comprise all measures required under the scenarios in the scenario framework to meet the requirements under subsection (1) sentence 2. Particular account shall be taken of the need for safe and reliable network operation.
(3) Before submitting the draft network development plan to the regulatory authority, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall publish it on their websites and give the public, including actual or potential network users, downstream network operators, bodies representing public interests and the energy supervisory authorities of the Länder an opportunity to comment. For this purpose, they shall make the draft network development plan and all other necessary information available online. The operators of transmission networks with responsibility for a control area should publish the draft network development plan by the end of 31 May of every odd calendar year, beginning in 2025. Operators of electricity supply networks and operators of gas transmission networks and hydrogen transport networks shall cooperate with the operators of transmission networks with responsibility for a control area to the extent necessary to ensure proper preparation of the network development plan; in particular, they shall provide the operators of transmission networks with responsibility for a control area, without delay upon request, with the information necessary to prepare the network development plan.
(3a) At the time of publication under subsection (3) sentence 1, the operators of transmission networks shall provide the regulatory authority with information on which network expansion measures for high-voltage direct-current transmission, or which cross-border onshore section of offshore connection lines, are to be implemented wholly or predominantly in a route corridor already included in the Federal Network Plan pursuant to Section 17 of the Grid Expansion Acceleration Act (Transmission Network), or in a route designated by state planning or under state law for underground cables for high-voltage direct-current transmission of another project.
(4) The network development plan shall be accompanied by a summary statement explaining how the results of participation under Section 12a(2) sentence 2 and Section 12b(3) sentence 1 were taken into account in the network development plan and for what reasons the network development plan was selected after balancing it against the examined alternative planning options under consideration.
(5) The operators of transmission networks with responsibility for a control area shall submit the consulted and revised draft network development plan to the regulatory authority without delay after completion, but no later than ten months after approval of the scenario framework pursuant to Section 12a(3) sentence 1.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung müssen im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:
- 1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
- 2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
- a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen,
- b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie
- c) das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
- Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie,
- Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen,
- beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land, die bis zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume nach § 12a Absatz 1 für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See erzeugten Stroms oder für eine Anbindung von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Testfeld-Anbindungsleitungen) erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser Nummer werden Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung vorgesehen; hierbei müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des Elektrizitätsversorgungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2025, veröffentlichen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaßnahmen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder welcher länderübergreifende landseitige Teil von Offshore-Anbindungsleitungen ganz oder weit überwiegend in einem Trassenkorridor, der bereits gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan aufgenommen ist, oder in einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eines weiteren Vorhabens realisiert werden sollen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen den konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1, vor.
§ 12c — Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde § 12c — Review and Confirmation of the Network Development Plan by the Regulatory Authority § 12c — Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5 vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neubaumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, die noch nicht im Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, hat die Regulierungsbehörde anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation für diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde zu legen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im Fall einer Neubaumaßnahme für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung vor, kann die Regulierungsbehörde Satz 1 entsprechend anwenden. Die Ermittlung von Präferenzräumen nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme. Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend. Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf Bundesfachplanung gestellt wurde, ist ein Präferenzraum zu ermitteln, wenn dies der Vorhabenträger bis zum 11. Juni 2023 beantragt. Bei der Präferenzraumermittlung hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob eine spätere gemeinsame Verlegung mehrerer Neubaumaßnahmen im Sinne von Satz 1 im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ganz oder weit überwiegend sinnvoll erscheint. Um eine Bündelung zu ermöglichen, darf die Regulierungsbehörde Kopplungsräume setzen. Sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen bei einer Neubaumaßnahme, die in dem nach § 12b Absatz 5 vorgelegten Netzentwicklungsplan enthalten ist, angeben, dass diese Maßnahme die Nutzung der nach § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen Leerrohrmöglichkeit eines im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhabens zum Ziel hat, ist von einer Präferenzraumermittlung abzusehen. Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, dar.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie insbesondere berücksichtigen
- 1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
- 2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach Satz 2 besser erreicht werden können,
- 3. die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers,
- 4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung von Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz,
- 5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der Durchführung der Maßnahme im Übrigen für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist oder sein wird.
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist entsprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen.
(1) The regulatory authority shall review whether the network development plan complies with the requirements under Section 12b(1), (2) and (4). It may require the transmission system operators with responsibility for control areas to amend the draft network development plan. The transmission system operators with responsibility for control areas shall provide the regulatory authority, upon request, with the information required for its reviews. If there is doubt as to whether the network development plan is consistent with the network development plan applicable throughout the Community, the regulatory authority shall consult the Agency for the Cooperation of Energy Regulators.
(2) In preparation for a requirements plan pursuant to Section 12e, the regulatory authority shall, at an early stage during the procedure for preparing the network development plan pursuant to Section 12b, draw up an environmental report that must comply with the requirements of Section 40 of the Act on Environmental Impact Assessments. The environmental report referred to in sentence 1 shall incorporate the environmental report on the area development plan pursuant to Section 6(4) of the Offshore Wind Energy Act and may be limited to significant environmental impacts that are additional to or different from those contained in the environmental report on the area development plan pursuant to Section 6(4) of the Offshore Wind Energy Act. The environmental report referred to in sentence 1 may be limited to the mainland and territorial sea. The transmission system operators with responsibility for control areas shall provide the regulatory authority with the information required for this purpose.
(2a) If the network development plan submitted pursuant to Section 12b(5) contains a new-build measure for high-voltage direct-current transmission that has not yet been confirmed in the network development plan and for which no bundling option exists under Section 12b(3a), the regulatory authority shall determine, on the basis of available data on large-scale spatial and environmental conditions, a preferred corridor for this measure within the meaning of Section 3 no. 10 of the Grid Expansion Acceleration Act (Electricity Transmission Grid) and shall use it as the basis for the environmental report. If the conditions of sentence 1 are met in the case of a new-build measure for the cross-state, onshore part of an offshore connection line, the regulatory authority may apply sentence 1 accordingly. The determination of preferred corridors under sentence 1 shall have no direct external legal effect and shall not replace the decision on the admissibility of the grid expansion measure. The determination of preferred corridors may be reviewed only in proceedings for legal remedies against the approval decision for the respective grid expansion measure. Where geospatial data concerning binding provisions of state and regional planning are required, the Federal Network Agency shall use as a basis the data from the Spatial Planning Plan Monitor of the Federal Institute for Research on Building, Urban Affairs and Spatial Development, which shall be made available to it for this purpose. Section 31(4) of the Grid Expansion Acceleration Act (Electricity Transmission Grid) shall apply accordingly to these and other geospatial data. For measures requiring a federal sectoral planning procedure and for which no application for federal sectoral planning has yet been submitted, a preferred corridor shall be determined if the project developer applies for this by 11 June 2023. When determining preferred corridors, the regulatory authority shall take into account whether the subsequent joint routing of several new-build measures within the meaning of sentence 1 appears sensible, in whole or predominantly, in terms of its spatial and temporal relationship. To enable bundling, the regulatory authority may establish coupling corridors. If, in the case of a new-build measure contained in the network development plan submitted pursuant to Section 12b(5), the transmission system operators state that the purpose of the measure is to use the duct capacity provided for under Section 2(8) of the Federal Requirements Plan Act for a project marked “H” in the Federal Requirements Plan, no preferred-corridor determination shall be carried out. The determination of preferred corridors shall not constitute spatially significant planning or a measure within the meaning of Section 3(1) no. 6 of the Federal Regional Planning Act of 22 December 2008 (Federal Law Gazette I p. 2986), as last amended by Article 3 of the Act of 20 July 2022 (Federal Law Gazette I p. 1353).
(3) Upon completion of the review under subsection (1), the regulatory authority shall without delay involve the authorities whose areas of responsibility are affected and the public. The provisions of the Act on Environmental Impact Assessments shall apply, unless otherwise provided by the following provisions. The subject matter of the participation shall be the draft network development plan and, in the cases covered by Section 12e, the environmental report. The documents for the strategic environmental assessment and the draft network development plan shall be displayed at the seat of the regulatory authority for a period of six weeks and shall additionally be announced to the public on its website. The public concerned may comment on the draft network development plan and the environmental report until one month after the end of the display period.
(4) Taking into account the outcome of the participation of the authorities and the public, the regulatory authority should confirm the network development plan, with effect for the transmission system operators, by no later than the end of 30 June of each even-numbered calendar year, beginning in 2026. The confirmation may not be challenged independently by third parties.
(5) The transmission system operators with responsibility for control areas shall be obliged to submit to the regulatory authority without delay the network development plan amended in accordance with subsection (1), sentence 2.
(6) When updating the network development plan, participation by the public, including actual and potential network users, downstream network operators and bodies responsible for public interests pursuant to Section 12a(2), Section 12b(3) and Section 12c(3), may be limited to amendments compared with the most recently approved scenario framework or the most recently confirmed network development plan. A complete procedure under Sections 12a to 12c(1) to (5) must be carried out at least every four years and in the cases referred to in Section 12e(1), sentence 3.
(7) The regulatory authority may adopt more detailed provisions on the content of and procedure for preparing the network development plan and on the design of the procedure for public participation to be carried out under subsection (3), Section 12a(2) and Section 12b(3).
(8) When confirming the network development plan or by separate decision, the regulatory authority may determine who is wholly or partly responsible as project developer for carrying out a measure confirmed in the network development plan. In doing so, the regulatory authority shall consider exclusively aspects that, in the public interest, indicate the swiftest, most efficient and environmentally sound implementation of the measures possible. These include proposals in the network development plan and any agreements by transmission system operators to designate one or more project developers; in this case, the transmission system operators shall demonstrate that such allocation in shares can achieve the swiftest and most efficient implementation of the measure possible. In addition, it may take particular account of
- 1. whether a project developer is already responsible for a project under the Energy Line Expansion Act or the Federal Requirements Plan Act and the confirmed measure is to be implemented jointly with that project,
- 2. whether the objectives referred to in sentence 2 can be achieved more effectively by a measure being carried out by one project developer or by the measure being carried out jointly by several project developers,
- 3. the personnel, technical and economic capacity and reliability of a project developer,
- 4. the progress made to date by a project developer in implementing projects under the Energy Line Expansion Act and the Federal Requirements Plan Act,
- 5. the extent to which the project developer is or will otherwise be responsible for grid expansion projects in addition to implementing the measure.
For high-voltage direct-current transmission lines confirmed in the network development plan, for which no application for federal sectoral planning under Section 6(1) of the Grid Expansion Acceleration Act or, in the cases under Section 5a of that Act, no application for a planning approval decision for the overall project or parts thereof has been submitted, the transmission system operator in whose control area the southern grid connection point of the line is located shall be the project developer within the scope of the Grid Expansion Acceleration Act. The project developer for offshore connection lines confirmed in the network development plan shall, in accordance with Section 17d(1), be the transmission system operator in whose control area the onshore grid connection point is located. When confirming the network development plan or by separate decision, the Federal Network Agency may, notwithstanding sentences 5 and 6, designate the project developer in accordance with sentences 1 to 4 in order to ensure the swiftest, most efficient and environmentally sound implementation of the measures possible.
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5 vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neubaumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, die noch nicht im Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, hat die Regulierungsbehörde anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation für diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde zu legen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im Fall einer Neubaumaßnahme für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung vor, kann die Regulierungsbehörde Satz 1 entsprechend anwenden. Die Ermittlung von Präferenzräumen nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme. Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend. Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf Bundesfachplanung gestellt wurde, ist ein Präferenzraum zu ermitteln, wenn dies der Vorhabenträger bis zum 11. Juni 2023 beantragt. Bei der Präferenzraumermittlung hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob eine spätere gemeinsame Verlegung mehrerer Neubaumaßnahmen im Sinne von Satz 1 im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ganz oder weit überwiegend sinnvoll erscheint. Um eine Bündelung zu ermöglichen, darf die Regulierungsbehörde Kopplungsräume setzen. Sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen bei einer Neubaumaßnahme, die in dem nach § 12b Absatz 5 vorgelegten Netzentwicklungsplan enthalten ist, angeben, dass diese Maßnahme die Nutzung der nach § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen Leerrohrmöglichkeit eines im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhabens zum Ziel hat, ist von einer Präferenzraumermittlung abzusehen. Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, dar.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie insbesondere berücksichtigen
- 1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
- 2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach Satz 2 besser erreicht werden können,
- 3. die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers,
- 4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung von Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz,
- 5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der Durchführung der Maßnahme im Übrigen für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist oder sein wird.
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist entsprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen.
§ 12d — Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans § 12d — Monitoring and Control of the Implementation of the Network Development Plan § 12d — Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans
Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
The regulatory authority shall continuously monitor the planning and implementation status of measures for optimizing, reinforcing and expanding the transmission grid, including offshore connection lines, and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall continuously control them. The regulatory authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall regularly inform the public thereof. The transmission system operators and offshore connection line operators and the authorities shall provide the regulatory authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in an appropriate form, with the information necessary for monitoring or control.
Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
§ 12e — Bundesbedarfsplan § 12e — Federal Requirements Plan § 12e — Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
(1) At least every four years, the regulatory authority shall transmit the network development plan to the Federal Government as a draft Federal Requirements Plan. At least every four years, the Federal Government shall submit the draft Federal Requirements Plan to the federal legislative body. The regulatory authority shall also proceed in accordance with sentence 1 in the event of substantial amendments to the network development plan.
(2) In its draft Federal Requirements Plan, the regulatory authority shall identify high-voltage lines crossing state borders and national borders, as well as offshore connection lines. The draft shall be accompanied by a statement of reasons. The projects in the Federal Requirements Plan shall correspond to the objectives of Section 1 of this Act.
(3) (repealed)
(4) Upon enactment of the Federal Requirements Plan by the federal legislative body, the energy-sector necessity and urgent need for the projects contained therein shall be established. These determinations shall be binding on transmission system operators and for planning approval and plan approval under Sections 43 to 43d and Sections 18 to 24 of the Grid Expansion Acceleration Act (Electricity Transmission Grid).
(5) Section 37, sentence 1, of the Act on Environmental Impact Assessments shall apply to amendments of Federal Requirements Plans. Where, under that provision, there is no obligation to conduct a strategic environmental assessment, Section 12c(2) shall not apply.
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
§ 12f — Herausgabe von Daten § 12f — Release of Data § 12f — Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
(1) The regulatory authority shall provide the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Environment Agency with data required for digital grid calculations, in particular generation and load data as well as the impedances and capacities of lines and transformers, including company-related data and operational and business secrets, insofar as this is necessary for the performance of their respective tasks.
(2) Upon application, the regulatory authority shall release, in particular, generation and load data at the level of individual grid nodes and information on the impedances and capacities of lines and transformers to third parties that demonstrate to the regulatory authority the specialist expertise required to review grid planning and a legitimate interest, and that undertake to treat the information confidentially or possess authorization to handle classified information with a classification level under Section 4 of the Security Clearance Act. The data shall be made available in a standardized, electronically processable format. Data constituting operational and business secrets may not be released by the regulatory authority. In this case, the regulatory authority shall release standardized and anonymized data sets to the applicant.
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
§ 12h — Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen § 12h — Market-Based Procurement of Non-Frequency-Related Ancillary Services § 12h — Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen:
- 1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
- 2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,
- 3. Kurzschlussstrom,
- 4. dynamische Blindstromstützung,
- 5. Schwarzstartfähigkeit und
- 6. Inselbetriebsfähigkeit.
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und des Netzbetriebs hin. Spezifikationen im Sinne dieses Paragrafen können auch Vergütungsregelungen und insbesondere Preisobergrenzen sein.
(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu veröffentlichen.
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird.
(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine Spezifikationen und technischen Anforderungen nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit umfasst auch die Durchführung von Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196. Die Verpflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine angemessene Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Transmission system operators with responsibility for control areas and electricity distribution system operators shall be obliged to procure the following ancillary services for their respective grids through a transparent, non-discriminatory and market-based procedure:
- 1. voltage control services,
- 2. inertia for local grid stability,
- 3. short-circuit current,
- 4. dynamic reactive-current support,
- 5. black-start capability, and
- 6. islanding capability.
The procurement of these ancillary services may take place only insofar as they are necessary for secure, reliable and efficient grid operation.
(2) Electricity distribution system operators shall procure these ancillary services only insofar as they require them in their own grid or the ancillary services are procured in agreement with the transmission system operators with responsibility for control areas.
(3) The obligation under subsection (1), sentence 1, shall not apply to ancillary services from fully integrated grid components.
(4) The Federal Network Agency may establish exemptions from the obligation to procure ancillary services on a market-based basis under Section 29(1) if this is not economically efficient; it may also exempt individual voltage levels. For the first time, the Federal Network Agency shall decide on exemptions by 31 December 2020 without a hearing. If it grants an exemption, it shall review its assessment at the latest every three years and publish the result.
(5) Unless the Federal Network Agency establishes exemptions under subsection (4), it shall, subject to subsection (4), determine under Section 29(1) the specifications and technical requirements for the transparent, non-discriminatory and market-based procurement of the respective ancillary service. The specifications and technical requirements must ensure that all market participants can participate effectively and without discrimination; this includes providers of renewable energy, providers of decentralized generation, providers of demand response and energy storage, and providers engaged in aggregation. The specifications and technical requirements should ensure that market-based procurement of the respective ancillary service does not result in a reduction in the feed-in of electricity entitled to priority. The specifications and technical requirements shall promote the greatest possible efficiency of procurement and grid operation. Specifications within the meaning of this section may also include remuneration arrangements and, in particular, price caps.
(6) Instead of making a determination under subsection (5), the Federal Network Agency may ask the transmission and distribution system operators to jointly develop or revise specifications and technical requirements in a transparent procedure in which all relevant network users and electricity supply system operators may participate. These specifications and technical requirements shall be submitted to the Federal Network Agency for approval; the requirements under subsection (5), sentences 2 to 5, shall apply accordingly. The Federal Network Agency shall publish specifications and technical requirements approved by it.
(7) The obligations to procure ancillary services on a market-based basis under subsection (1) shall be suspended until the Federal Network Agency has determined the specifications and technical requirements for the first time under subsection (5) or approved them under subsection (6).
(8) Electricity supply system operators shall be obliged to exchange all necessary information with one another and coordinate with one another so that resources are used optimally, grids are operated safely and efficiently, and market development is facilitated.
(9) If the Federal Network Agency has established an exemption under subsection (4) for the ancillary service referred to in subsection (1), sentence 1, no. 5, or, if it has not granted an exemption, has not yet determined specifications and technical requirements under subsection (5) or approved them under subsection (6), transmission system operators with responsibility for control areas and electricity distribution system operators shall be entitled to require operators of generating facilities or facilities for storing electrical energy to maintain the black-start capability of their facilities. The obligation to maintain black-start capability shall also include carrying out black-start tests and operational tests within the meaning of the approved contractual terms for providers of system restoration services under Article 4(2)(b) and (4) of Regulation (EU) 2017/2196. The obligation on operators of generating facilities or facilities for storing electrical energy shall be necessary if otherwise the security or reliability of the electricity supply system would be endangered. In the event of an obligation under sentence 1, the operator of the generating facility or facility for storing electrical energy may claim reasonable remuneration, which shall be determined in accordance with Section 13c(1). Section 13c(5) shall apply accordingly.
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen:
- 1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
- 2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,
- 3. Kurzschlussstrom,
- 4. dynamische Blindstromstützung,
- 5. Schwarzstartfähigkeit und
- 6. Inselbetriebsfähigkeit.
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und des Netzbetriebs hin. Spezifikationen im Sinne dieses Paragrafen können auch Vergütungsregelungen und insbesondere Preisobergrenzen sein.
(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu veröffentlichen.
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird.
(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine Spezifikationen und technischen Anforderungen nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit umfasst auch die Durchführung von Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196. Die Verpflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine angemessene Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12i — Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität § 12i — System Stability Report; Monitoring of System Stability § 12i — Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems.
(2) Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. Zusätzlich sind die Bedarfe für die nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 abzuleiten. Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu quantifizieren und zu bewerten. Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen Gründe der Verzögerung zu beinhalten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zu Form und Inhalt des Berichts machen.
(4) Betreiber von Verteilernetzen oder Dritte sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung an der Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde bewertet den Bericht nach Absatz 1 und gibt Handlungsempfehlungen. Dies umfasst insbesondere die Bedarfe, die mögliche Bedarfsdeckung und konkrete Maßnahmen zum weiteren Vorgehen. Die Regulierungsbehörde kann Dritte bei der Bewertung nach Satz 1 beteiligen.
(6) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über den Stand der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Systemstabilität durch. Die Betreiber von Übertragungsnetzen, die Betreiber von Verteilernetzen und Dritte stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
(7) Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bewertung nach Absatz 5 sowie einen Bericht zum Monitoring nach Absatz 6 vor und veröffentlicht diese sowie den Bericht nach Absatz 1.
(1) Transmission system operators with responsibility for control areas shall report to the regulatory authority for the first time by 1 January 2025 and thereafter every two years on the security, reliability, stability and performance of their energy supply grid and of the electricity supply system.
(2) The report should present the current status for all areas of action concerning system stability and identify the need for action in the individual areas with regard to secure grid operation, including where electricity is generated entirely from renewable energy sources. In addition, the requirements for the next ten years shall be quantified. Concrete options for action shall be derived for the requirements under sentences 1 and 2. All suitable options shall be identified, quantified in terms of their effects and assessed. The respective implementation period, costs and suitability of the options shall also be taken into account, and at least one suitable transformation pathway with concrete measures shall be submitted. The report shall also include the status of implementation of the options for action identified in the preceding report and, in the event of delays in implementation, the material reasons for the delay.
(3) The regulatory authority may issue further requirements concerning the form and content of the report.
(4) Distribution system operators or third parties shall be obliged, at the request of a transmission system operator with responsibility for a control area, to participate in preparing a report under subsection (1).
(5) The regulatory authority shall assess the report under subsection (1) and issue recommendations for action. This shall include, in particular, the requirements, possible ways of meeting those requirements and concrete measures for further action. The regulatory authority may involve third parties in the assessment under sentence 1.
(6) The regulatory authority shall continuously monitor the implementation status of measures in the area of system stability. Transmission system operators, distribution system operators and third parties shall provide the regulatory authority, in an appropriate form, with the information necessary for monitoring.
(7) No later than six months after receiving the report under subsection (1), the regulatory authority shall submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy the assessment under subsection (5) and a report on the monitoring under subsection (6), and shall publish these as well as the report under subsection (1).
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems.
(2) Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. Zusätzlich sind die Bedarfe für die nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 abzuleiten. Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu quantifizieren und zu bewerten. Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen Gründe der Verzögerung zu beinhalten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zu Form und Inhalt des Berichts machen.
(4) Betreiber von Verteilernetzen oder Dritte sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung an der Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde bewertet den Bericht nach Absatz 1 und gibt Handlungsempfehlungen. Dies umfasst insbesondere die Bedarfe, die mögliche Bedarfsdeckung und konkrete Maßnahmen zum weiteren Vorgehen. Die Regulierungsbehörde kann Dritte bei der Bewertung nach Satz 1 beteiligen.
(6) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über den Stand der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Systemstabilität durch. Die Betreiber von Übertragungsnetzen, die Betreiber von Verteilernetzen und Dritte stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
(7) Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bewertung nach Absatz 5 sowie einen Bericht zum Monitoring nach Absatz 6 vor und veröffentlicht diese sowie den Bericht nach Absatz 1.
§ 12j — Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz § 12j — Infrastructure Area Plan in the Transmission Network § 12j — Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative:
- 1. Natura 2000-Gebiete,
- 2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
- 3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
- 5. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem 23. Dezember 2025 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am 23. Dezember 2025. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem 23. Dezember 2025 bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am 23. Dezember 2025 beginnen.
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für eine solche Maßnahme kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.
(1) For measures for energy lines that, after the expiry of 19 November 2023, are confirmed for the first time by the regulatory authority in the network development plan pursuant to § 12c, the planning approval authority or the authority competent under Land law may, upon application by the project developer, designate infrastructure areas in a plan for the implementation of measures to optimise, reinforce and expand the electricity supply network on the basis of existing data concerning the large-scale spatial and environmental situation (infrastructure area plan). In the exclusive economic zone, the permitting authority may designate infrastructure areas pursuant to sentence 1 without an application for routes and route corridors designated for the first time in the area development plan and for sites of converter, collection or substation platforms for offshore connection lines. Where geodata on the binding determinations of Land and regional planning are required, the planning approval authority or the authority competent under Land law shall base its decision on the data of the Spatial Planning Plan Monitor of the Federal Institute for Research on Building, Urban Affairs and Spatial Development, which shall be made available to it for this purpose. Land authorities may instead base their decision on the available geodata concerning the binding determinations of Land and regional planning. § 31(4) of the Grid Expansion Acceleration Act (Electricity Transmission Grid) shall apply mutatis mutandis to the provision of geodata. The infrastructure area plan shall avoid the following areas unless, taking into account the objectives associated with the area, there is no proportionate alternative:
- 1. Natura 2000 sites,
- 2. nature conservation areas pursuant to § 23 of the Federal Nature Conservation Act of 29 July 2009 (Federal Law Gazette I p. 2542), last amended by Article 48 of the Act of 23 October 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 323),
- 3. national parks pursuant to § 24 of the Federal Nature Conservation Act,
- 4. the core zone and the maintenance zone of biosphere reserves pursuant to § 25(3) of the Federal Nature Conservation Act, and
- 5. marine areas protected by an ordinance pursuant to § 57 of the Federal Nature Conservation Act.
In preparation for the designation of the infrastructure area, the planning approval authority or the authority competent under Land law may request the project developer to submit a proposal for the infrastructure area to be designated.
(2) Where the joint implementation of several measures under paragraph 1 sentence 1 or § 14f(1) sentence 1, for each of which an infrastructure area is to be designated, appears expedient in terms of its spatial and temporal context, the planning approval authorities or the authorities competent under Land law may, by mutual agreement, determine that a uniform infrastructure area is designated in accordance with the legal provisions applicable to one of the measures by the authority competent for that measure. Sentence 1 shall apply only insofar as the project developers concerned consent. To facilitate such bundling, the authority competent under sentence 1 may establish coupling areas. The application under paragraph 1 sentence 1 should state the extent to which the joint implementation of several measures under sentence 1 appears expedient.
(3) When designating an infrastructure area, the planning approval authority or the authority competent under Land law shall take into account the extent to which confirmation of the measures in the network development plan provides for an alteration and extension of a line within the meaning of § 3 no. 1 of the Grid Expansion Acceleration Act (Electricity Transmission Grid), a replacement new construction within the meaning of § 3 no. 4 of that Act, or a parallel new construction within the meaning of § 3 no. 5 of that Act. For this purpose, the existing route within the meaning of § 3 no. 2 of that Act shall in particular be used as the basis when designating the infrastructure area.
(4) For routes and route corridors designated for the first time in the area development plan, and for converter sites for offshore connection lines in the exclusive economic zone, the designation as an infrastructure area in the infrastructure area plan shall be carried out on the basis of existing data.
(5) The designation of infrastructure areas shall have no direct external legal effect and shall not replace the decision on the admissibility of the grid expansion, grid reinforcement or grid optimisation measure. The designation of infrastructure areas may be reviewed only in proceedings concerning a legal remedy against the permitting decision for the respective grid expansion measure. § 75(1a) of the Administrative Procedures Act shall apply mutatis mutandis. § 4(1) of the Federal Spatial Planning Act of 22 December 2008 (Federal Law Gazette I p. 2986), last amended by Article 1 of the Act of 22 March 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 88), as amended from time to time, shall apply to the designation of infrastructure areas subject to the proviso that only the objectives of spatial planning, and those only to the extent possible on the basis of the respective data pursuant to paragraph 1 sentences 3 and 4, are to be observed. No spatial compatibility assessment pursuant to § 15 of the Federal Spatial Planning Act shall be carried out for the infrastructure area plan or for measures intended to be implemented in a designated infrastructure area.
(6) A strategic environmental assessment and, where applicable, an assessment pursuant to § 36 of the Federal Nature Conservation Act shall be carried out for the infrastructure area plan. The assessment shall be carried out at the appropriate planning level. For offshore connection lines in the exclusive economic zone, a strategic environmental assessment shall be carried out only if one was not already carried out in the procedure for preparing the area development plan, or if the strategic environmental assessment carried out in that procedure did not take account of the environmental impacts in the infrastructure area.
(7) In the infrastructure area plan, the planning approval authority or the authority competent under Land law shall provide for rules on suitable and proportionate mitigation measures to be taken in order to avoid possible impacts on the conservation objectives under § 7(1) no. 9 of the Federal Nature Conservation Act and on European bird species under § 7(2) no. 12 of that Act, species listed in Annex IV to Directive 92/43/EEC, or species listed in an ordinance pursuant to § 54(1) no. 2 of the Federal Nature Conservation Act, or, where this is not possible, to substantially reduce such impacts.
(8) Before designating the infrastructure area, the planning approval authority or the authority competent under Land law shall involve the authorities whose areas of responsibility are affected, the competent transmission system operators responsible for balancing zones, and the public in accordance with the provisions of the Act on the Assessment of Environmental Impacts, unless otherwise provided by the following provisions or by § 70b of the Offshore Wind Energy Act. The subject of the participation shall be the draft infrastructure area plan and the environmental report. The documents for the strategic environmental assessment and the draft infrastructure area plan shall be made available for inspection by the planning approval authority or the authority competent under Land law for a period of one month. Inspection shall be enabled by making the documents accessible on the website of the planning approval authority or the authority competent under Land law. At the request of a participant, an easily accessible means of access shall be provided. Notice of the inspection shall be published on the website of the planning approval authority or the authority competent under Land law and in a national or regional daily newspaper; the notice shall draw attention to the participants’ right under sentence 5. The public concerned may submit comments on the draft infrastructure area plan and the environmental report until one month after the end of the inspection period. For offshore connection lines in the exclusive economic zone, the hearing under sentence 1 may be conducted as part of the strategic environmental assessment of the area development plan. If the hearing under sentence 1 is conducted as part of the environmental assessment of the area development plan, the Federal Maritime and Hydrographic Agency shall consult the competent transmission system operators responsible for balancing zones before designating the infrastructure area.
(9) The infrastructure area applied for by the project developer should be designated no later than 20 months after the application is submitted. After hearing the project developer, the planning approval authority or the authority competent under Land law may provide for the designation of infrastructure areas at a later date if, following a preliminary examination, the planned commissioning date of the respective measure will not be jeopardised; paragraph 2 shall be taken into account. The Federal Network Agency shall also designate infrastructure areas for measures for which it is not the competent planning approval authority if the planning approval authority or the authority competent under Land law so requests within one month after it has been established, as a result of an amendment to the Federal Requirements Plan pursuant to § 12e, which authority is competent for planning approval. The Federal Network Agency may extend the period under sentence 3. The infrastructure area for offshore connection lines in the exclusive economic zone shall be designated no later than six months after publication of the area development plan.
(10) The project developer may submit the application under paragraph 1 sentence 1 to the planning approval authority or the authority competent under Land law within one month after it has been established, as a result of an amendment to the Federal Requirements Plan pursuant to § 12e, which authority is competent for planning approval. For measures within the meaning of paragraph 1 sentence 1 that were already included in the Federal Requirements Plan before 23 December 2025, the period under sentence 1 shall, by way of derogation, begin on 23 December 2025. The planning approval authority or the authority competent under Land law may extend the period under sentences 1 and 2. Sentences 1 to 3 shall not apply to offshore connection lines in the exclusive economic zone. Paragraphs 1 to 9 shall not apply to measures for which the determination of a preferential area pursuant to § 12c(2a) had already commenced before 23 December 2025. If no application for planning approval has been submitted for a measure under sentence 5 by the end of 30 June 2025, paragraphs 1 to 9 shall also apply to that measure, provided that the periods under sentence 1 and paragraph 9 sentences 1 and 3 begin on 23 December 2025.
(11) If measures within the meaning of paragraph 1 sentence 1 were confirmed by the regulatory authority in the network development plan subject to a reservation, the periods under paragraphs 9 and 10 shall begin no earlier than the reservation ceases to apply. The infrastructure area for such a measure may be designated earlier if the project developer applies for this to the planning approval authority or the authority competent under Land law. In the cases referred to in sentence 2, the period under paragraph 9 sentence 3 shall begin when the application under sentence 2 is received.
(12) No preferential area pursuant to § 12c(2a) shall be determined for a measure confirmed for the first time in the network development plan after 1 January 2025.
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative:
- 1. Natura 2000-Gebiete,
- 2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
- 3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
- 5. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem 23. Dezember 2025 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am 23. Dezember 2025. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem 23. Dezember 2025 bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am 23. Dezember 2025 beginnen.
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für eine solche Maßnahme kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.
§ 13 — Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13 — System Responsibility of Transmission System Operators § 13 — Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
- 2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management von Engpässen sowie
- 3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve nach § 13e.
Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) (weggefallen)
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromerzeugung und Strombezügen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren.
(3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
- 1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,
- 2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, befindet,
- 3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und
- 4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
- 1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die bilanzielle Lieferung von elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist,
- 2. für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung elektrischer Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist, der den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde, dabei ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, und
- 3. die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische Wärmeerzeugung, sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind, vom Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und kann höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2033 haben; sie ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht überschreiten.
(6b) (weggefallen)
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam für die nächsten fünf Jahre eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. Juli an die Bundesnetzagentur. Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1.
(1) Where the security or reliability of the electricity supply system in the respective control area is endangered or disrupted, transmission system operators shall be entitled and obliged to eliminate the danger or disruption by means of
- 1. grid-related measures, in particular grid switching operations,
- 2. market-related measures, in particular the use of balancing energy, measures under § 13a(1), contractually agreed interruptible and connectable loads, information on bottlenecks and bottleneck management, and
- 3. additional reserves, in particular the grid reserve under § 13d and the capacity reserve under § 13e.
In the case of adjustments to active-power generation or active-power withdrawal caused by current or voltage conditions, the measures among several suitable measures under sentence 1 nos. 2 and 3 that are expected to cause the lowest overall costs shall be selected, notwithstanding sentence 1. Transmission system operators may take measures against installations for the generation or storage of electrical energy with a rated output of less than 100 kilowatts that can be remotely controlled by a grid operator at any time on a subordinate basis, irrespective of the costs.
(1a) In making the selection decision under paragraph 1 sentence 2, the obligations under § 11(1) and (3) of the Renewable Energy Sources Act shall be complied with by assigning imputed costs to measures for reducing the active-power generation of installations under § 3 no. 1 of that Act; those costs shall be determined on the basis of an imputed price uniform for all installations under § 3 no. 1. The uniform imputed price shall be determined in such a way that active-power generation of installations under § 3 no. 1 is reduced only where this can generally replace a multiple reduction of generation not entitled to priority (minimum factor). The minimum factor under sentence 2 shall be at least five and at most fifteen; further details shall be determined by the Federal Network Agency pursuant to § 13j(5) no. 2.
(1b) (repealed)
(1c) In making the selection decision under paragraph 1 sentence 2, imputed costs shall be assigned to measures to increase the generation capacity of installations in the grid reserve under § 13d; those costs shall be determined on the basis of a uniform imputed price for all installations. If the actual costs exceed the imputed costs, the actual costs shall be used. The uniform imputed price shall be determined in such a way that, as a rule, use of installations in the grid reserve takes lower priority than use of installations with non-priority feed-in and, as a rule, does not result in a greater reduction of active-power generation from installations under § 3 no. 1 of the Renewable Energy Sources Act than would result from a selection decision based on actual costs. The uniform imputed price shall at least equal the highest actual price regularly incurred for increasing the generation capacity of installations with non-priority feed-in that are not part of the grid reserve.
(2) If a danger or disruption to the security or reliability of the electricity supply system cannot be eliminated, or cannot be eliminated in time, by measures under paragraph 1, transmission system operators shall, in cooperation pursuant to § 12(1), be entitled and obliged to adjust, or require the adjustment of, all electricity generation, electricity transits and electricity withdrawals in their control areas to the requirements of secure and reliable operation of the transmission grid. To the extent that the preparation and implementation of adjustment measures under sentence 1 requires the cooperation of those affected, they shall be obliged to take the necessary actions. Where an adjustment of electricity generation or withdrawals is required, the affected operators of electricity distribution grids and electricity traders shall, where possible, be informed in advance.
(3) If compliance with the obligations referred to in paragraphs 1 and 2 would prevent the elimination of a danger or disruption, departure from those obligations may exceptionally be permitted. Such an exceptional case exists in particular where transmission system operators, in order to ensure the security and reliability of the electricity supply system, depend on minimum feed-in from certain installations and no other technically equally effective measure is available (minimum technically necessary generation). In measures under paragraphs 1 and 2, the effects on the security and reliability of the gas supply system shall be appropriately taken into account on the basis of the information to be provided by gas supply network operators pursuant to § 12(4) sentence 1.
(4) The security or reliability of the electricity supply system in the respective control area is endangered where local outages of the transmission grid or short-term grid bottlenecks are to be expected, or where it is to be expected that transmission system operators cannot ensure frequency, voltage or stability at the required level.
(5) In the event of an adjustment under paragraph 2 sentence 1, all performance obligations affected thereby shall be suspended until the danger or disruption has been eliminated. Sentence 1 shall generally not result in suspension of settlement of the balancing groups by the transmission system operator. Where measures are taken while the conditions under paragraph 2 exist, liability for pecuniary loss shall be excluded to that extent. Otherwise, § 11(3) shall remain unaffected. Sentences 3 and 4 shall apply mutatis mutandis to decisions by transmission system operators under § 13b(5), § 13f(1) and § 16(2a).
(6) Procurement of reduction or increase capacity through contractually agreed interruptible or connectable loads under paragraph 1 sentence 1 no. 2 shall be carried out by transmission system operators in a non-discriminatory and transparent tender procedure in which the requirements that providers of reduction or increase capacity must meet in order to participate shall, insofar as technically possible, be standardised. Transmission system operators shall establish a joint internet platform for tendering reduction or increase capacity from interruptible or connectable loads. The establishment of the platform under sentence 2 shall be notified to the regulatory authority. Transmission system operators shall, while observing their respective system responsibilities, cooperate to reduce the effort required for reduction and increase capacity, taking network conditions into account.
(6a) Transmission system operators may conclude contractual agreements with operators of combined heat and power plants for reducing active-power feed-in from the CHP plant while simultaneously supplying electrical energy on a balancing-group basis to maintain heat supply under paragraph 1 sentence 1 no. 2, if the CHP plant
- 1. is technically suitable, taking its size and location in the grid into account, to contribute efficiently to eliminating dangers or disruptions to the security or reliability of the electricity supply system caused by bottlenecks in the extra-high-voltage grid,
- 2. at the time the contract is concluded, is located within the Federal Republic of Germany but outside the southern region under Annex 1 to the Coal-fired Power Generation Termination Act of 8 August 2020 (Federal Law Gazette I p. 1818), last amended by Article 26(2) of the Act of 3 June 2021 (Federal Law Gazette I p. 1534),
- 3. was commissioned before 14 August 2020, and
- 4. has an installed electrical capacity of more than 500 kilowatts.
The contractual agreement under sentence 1 shall provide that
- 1. the reduction of active-power feed-in and the balancing-group-based supply of electrical energy for the purpose of maintaining heat supply shall be carried out by way of derogation from § 3(1) and (2) of the Combined Heat and Power Act and as a measure under paragraph 1 sentence 1 no. 2,
- 2. for the measure under no. 1, the transmission system operator and the operator of the CHP plant shall provide reasonable financial compensation, taking the balancing-group-based supply of electrical energy into account, which leaves the CHP plant operator neither economically better nor worse off than it would have been without the measure; § 13a(2) to (4) shall apply mutatis mutandis, and
- 3. the necessary investment costs for electrical heat generation, insofar as incurred after conclusion of the contract, shall be reimbursed once by the transmission system operator.
When selecting the CHP plants with whose operators contractual agreements under sentences 1 and 2 are concluded, transmission system operators shall limit themselves to CHP plants that can contribute to eliminating grid bottlenecks cost-effectively and efficiently. The contractual agreement must be concluded for at least five years and may have a maximum term ending on 31 December 2033; it shall be transmitted to the Federal Network Agency at least four weeks before conclusion and to the other transmission system operators no later than four weeks after conclusion. Such agreements may be concluded only by transmission system operators on account of bottlenecks in the transmission grid; § 14(1) sentence 1 shall not apply in this respect. The installed electrical capacity of heat generators installed pursuant to a contractual agreement with CHP plants under sentences 1 and 2 may not exceed 2 gigawatts.
(6b) (repealed)
(7) The persons directly affected and the regulatory authority shall be informed without delay of the reasons for adjustments and measures carried out. The reasons stated shall be substantiated upon request.
(8) If, following a finding by a transmission system operator, the measures under paragraph 2 are insufficient to avert a supply disruption affecting vital needs within the meaning of § 1 of the Energy Security Act, the transmission system operator must inform the regulatory authority without delay.
(9) To prevent serious supply disruptions, transmission system operators shall prepare a vulnerability analysis every two years and take the necessary measures on that basis. Personnel in control centres shall be instructed accordingly. Every two years, by 31 August, the transmission system operator shall report to the regulatory authority on the result of the vulnerability analysis and the necessary measures.
(10) Each year, transmission system operators shall jointly prepare a forecast for the following five years of the extent of measures under paragraphs 1 and 2 that are necessary because of grid bottlenecks and shall submit it to the Federal Network Agency each year by 1 July at the latest. The assumptions, parameters and scenarios underlying the forecast under sentence 1 shall be taken from the system analysis prepared in the respective year and from the supplementary analyses under § 3(2) of the Grid Reserve Ordinance prepared in that year or the preceding year. The forecast under sentence 1 shall contain an estimate of the costs. The Federal Network Agency shall publish the forecast under sentence 1.
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
- 2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management von Engpässen sowie
- 3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve nach § 13e.
Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) (weggefallen)
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromerzeugung und Strombezügen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren.
(3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- und Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen, wenn die KWK-Anlage die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. In der vertraglichen Vereinbarung ist insbesondere die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung, der bilanzielle Ausgleich, die angemessene finanzielle Kompensation und die Erstattung notwendiger Investitionskosten zu regeln. Die Vereinbarung muss mindestens fünf Jahre gelten und darf höchstens bis zum 31. Dezember 2033 laufen. Die installierte elektrische Leistung der hierfür eingesetzten Wärmeerzeuger darf 2 Gigawatt nicht überschreiten.
(6b) (weggefallen)
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam für die nächsten fünf Jahre eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. Juli an die Bundesnetzagentur. Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1.
§ 13a — Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13a — Adjustment of Generation and Its Balancing-Group and Financial Compensation § 13a — Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu beachten. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
- 1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
- 2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
- 1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
- 2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
- 3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
- 4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
- 5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.
(1) Operators of installations for the generation or storage of electrical energy with a rated output of 100 kilowatts or more, and of installations for the generation or storage of electrical energy that can be remotely controlled by a grid operator at any time, shall be obliged, upon request by transmission system operators, to adjust the generation of active or reactive power or the withdrawal of active power, or to tolerate such adjustment; in doing so, the grid operator shall observe Article 13(6)(c) of Regulation (EU) 2019/943 in the version of 13 June 2024. An adjustment also includes requesting feed-in or withdrawal from installations that
- 1. are currently not generating or withdrawing electrical energy and must, where necessary, first be made ready for operation, or
- 2. must postpone a scheduled overhaul in order to fulfil the requirements of generation or withdrawal.
(1a) The balancing-group manager of the affected feed-in or withdrawal point shall have a claim against the transmission system operator that requested the operator of the installation under paragraph 1 to make the adjustment, or carried out the adjustment, for balancing-group compensation for the measure. The transmission system operator shall have a claim against the balancing-group manager for acceptance of the balancing-group compensation. If the electricity is to be marketed pursuant to § 57 of the Renewable Energy Sources Act, the balancing-group compensation shall, by way of derogation from sentence 1, be effected with the balancing group through which the transmission system operator carries out the marketing. The transmission system operator must inform the balancing-group manager without delay of the planned time, scope and duration of the adjustment. The transmission system operator must inform the balancing-group manager and the operator of the installation under paragraph 1 without delay of the actual times, the respective scope, duration and reasons for the adjustment.
(2) An adjustment made under paragraph 1 sentence 1 shall be subject to reasonable financial compensation between the transmission system operator and the operator of the installation for the generation or storage of electrical energy. Financial compensation shall be reasonable if, taking into account the balancing-group compensation under paragraph 1a, it leaves the installation operator neither economically better nor worse off than it would have been without the measure. Reasonable financial compensation under sentence 1 shall include the following components where and to the extent that they have been caused by the respective adjustment of active- or reactive-power generation or active-power withdrawal at the request of a transmission system operator:
- 1. necessary expenses for the actual adjustments to generation or withdrawal,
- 2. depreciation in value of the installation for the actual adjustments to generation or withdrawal (pro rata depreciation in value),
- 3. proven lost revenue opportunities, where and to the extent that they exceed the total costs reimbursable under nos. 1 and 2,
- 4. necessary expenses for making the installation ready for operation under paragraph 1 sentence 2 no. 1 or postponing a scheduled overhaul under paragraph 1 sentence 2 no. 2, and
- 5. in the case of a reduction of active-power generation from installations under § 3 no. 1 of the Renewable Energy Sources Act or of CHP electricity within the meaning of § 3(2) of the Combined Heat and Power Act, lost income plus additional expenditure.
The installation operator shall reimburse saved expenses to the competent transmission system operator. By way of derogation from sentence 2, the balancing-group compensation under paragraph 1a shall not be taken into account if the electricity is to be marketed pursuant to § 57 of the Renewable Energy Sources Act.
(3) The basis for determining the pro rata depreciation in value under paragraph 2 sentence 2 no. 2 shall be the commercial-law residual values and remaining useful lives in years; for determining the pro rata depreciation in value of the installation or parts of the installation, the key shall be the ratio of the allocable operating hours in the context of measures under paragraph 1 sentence 1 to the operating hours economically planned for the installation at the investment decision.
(4) Further costs incurred by the installation operator even without the request under paragraph 1 sentence 1, in particular standby expenses and interest on tied-up capital, shall not be reimbursed.
(5) Measures under paragraph 1 shall be carried out in coordination with the operator of the grid to which the installation is connected and with all intervening grid operators through which the connection grid is linked to the grid of the requesting operator, as well as with all upstream grid operators affected by the measure. If a downstream grid operator takes measures under paragraph 1 in its grid and those measures compete with measures of the upstream grid operator under paragraph 1, the downstream grid operator’s measures should generally take priority to that extent. The operator of a transmission grid in whose grid the cause of a measure under paragraph 1 lies must reimburse the grid operator carrying out the measure or requesting it under § 14(1c) sentence 1 for the costs of balancing-group and financial compensation, less revenues received, insofar as no claim exists under § 14(1c) sentence 2.
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu beachten. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
- 1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
- 2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
- 1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
- 2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
- 3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
- 4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
- 5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.
§ 13b — Stilllegungen von Anlagen § 13b — Decommissioning of Facilities § 13b — Stilllegungen von Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse oder der Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen.
(3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
- 1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,
- 2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
- 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
- 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse oder eine Langfristanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum oder für einen Zeitpunkt, der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt, nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g. § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Operators of facilities for the generation or storage of electrical energy with a nominal capacity of 10 megawatts or more must notify the system-responsible transmission system operator and the Federal Network Agency of the provisional or definitive decommissioning of their facility or of partial capacities of their facility as early as possible, but at least twelve months in advance; the notification must state whether and to what extent the decommissioning is to take place for legal, technical or commercial reasons. Provisional and definitive decommissioning without prior notification and before expiry of the period under sentence 1 is prohibited if continued operation is technically and legally possible. Decommissioning before expiry of the period under sentences 1 and 2 is permissible if a transmission system operator does not expect this to endanger or disrupt the security or reliability of the electricity supply system and has notified the facility operator of this pursuant to subsection 2 sentence 1.
(2) Upon receipt of a notification of decommissioning under subsection 1 sentence 1, the system-responsible transmission system operator must immediately examine whether the facility is system-relevant and must immediately notify the facility operator and the Federal Network Agency of the result of its examination in writing or electronically. A facility is system-relevant if its decommissioning would, with sufficient probability, lead to a significant danger to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system and this danger or disruption cannot be eliminated by other appropriate measures. The justification for designating a facility as system-relevant in the event of planned provisional or definitive decommissioning should arise from the system analysis or long-term analysis of the transmission system operators or from the report of the Federal Network Agency under section 3 of the Grid Reserve Ordinance. The justification may be based on the list of system-relevant gas-fired power plants under section 13f subsection 1.
(3) Except for overhauls and technically caused disruptions, provisional decommissioning means measures which result in the facility no longer being kept ready for start-up, but which permit it to be restored to operational readiness within one year after a request by a transmission system operator under subsection 4 sentence 3 in order to implement a required adjustment of its feed-in under section 13a subsection 1. Definitive decommissioning means measures which definitively preclude operation of the facility or result in an adjustment of feed-in no longer being possible within one year after a request under subsection 4 because the facility can no longer be restored to operational readiness within that period.
(4) Provisional decommissioning of facilities notified for provisional decommissioning under subsection 1 sentence 1 remains prohibited after expiry of the period stated in the notification under subsection 1 sentence 1 for as long as and to the extent that the system-responsible transmission system operator designates the facility as system-relevant under subsection 2 sentence 2. The designation is made for 24 months; if, for the period after expiry of the 24 months, the operator of a facility again notifies the planned provisional decommissioning under section 13b subsection 1 sentence 1 and examination by the transmission system operator responsible for the control area establishes that the facility remains system-relevant, each renewed designation of the facility as system-relevant is made for a period of up to 24 months. The operator of a facility whose provisional decommissioning is prohibited under sentence 1 must continue to maintain or restore the facility’s operational readiness for adjustments of feed-in under section 13a subsection 1. The operator of a provisionally decommissioned facility which is system-relevant under subsection 2 sentence 2 must, upon request by the transmission system operator and, where necessary, in coordination with the operator of the network to which the facility is connected, make the facility operationally ready for the implementation of measures under section 13 subsection 1 numbers 2 and 3 and section 13a subsection 1.
(5) Definitive decommissioning of facilities for the generation or storage of electrical energy with a nominal capacity of 50 megawatts or more remains prohibited after expiry of the period stated in the notification under subsection 1 sentence 1 for as long as and to the extent that
- 1. the system-responsible transmission system operator designates the facility as system-relevant,
- 2. the designation has been approved by the Federal Network Agency, and
- 3. continued operation is technically and legally possible.
After examining the notification of decommissioning, the transmission system operator must immediately submit an application for approval of the designation to the Federal Network Agency and provide reasons for it. It must immediately provide the facility operator with a copy of the application and reasons. The Federal Network Agency must approve the application if the facility is system-relevant under subsection 2 sentence 2. Approval may be granted subject to conditions and may be coupled with requirements. If the Federal Network Agency has not decided on the application within three months after the complete documents have been submitted, approval is deemed to have been granted, unless
- 1. the applicant has consented to an extension of the period, or
- 2. the Federal Network Agency cannot decide because of incorrect information or because information was not provided in due time and it notified the persons concerned of this, stating the reasons, before expiry of the period.
The provisions of the Administrative Procedure Act on approval by fictitious effect apply mutatis mutandis. The designation is made to the extent and for the period necessary to avert the danger or disruption. It should not exceed 24 months, unless the system relevance of the facility is demonstrated by a system analysis or long-term analysis of the transmission system operator responsible for the control area for a longer period or for a date after the 24-month period and is confirmed by the Federal Network Agency. The transmission system operator must immediately notify the facility operator of the designation and the reasons for it after approval by the Federal Network Agency. The operator of a facility whose definitive decommissioning is prohibited under sentence 1 must at least maintain the facility in a condition which permits a request for the continued maintenance or restoration of operational readiness under subsection 4, and, upon request by a transmission system operator, must continue to maintain or restore the facility’s operational readiness for adjustments of feed-in, insofar as this is not technically or legally excluded.
(6) Subsections 1 to 5 do not apply to facilities to be decommissioned under section 13g. Section 42 of the Act on the Termination of Coal-Fired Power Generation remains unaffected.
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse oder der Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen.
(3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
- 1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,
- 2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
- 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
- 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse oder eine Langfristanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum oder für einen Zeitpunkt, der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt, nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g. § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 13c — Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13c — Remuneration for Planned Decommissioning of Facilities § 13c — Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene Vergütung geltend machen:
- die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
- a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
- b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich;
- die Erzeugungsauslagen und
- den anteiligen Werteverbrauch.
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt.
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen:
- 1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungsauslagen),
- 2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
- 3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und
- 4. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5 anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig.
(4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve vorgehalten wird. Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g.
(1) If, under section 13b subsection 4, a transmission system operator requires the operator of a facility which would otherwise not be ready for start-up during the necessary period as a result of provisional decommissioning to continue maintaining or restore the facility’s operational readiness for adjustments of feed-in, the operator may claim the following as reasonable remuneration:
- 1. the expenses necessary for maintaining and restoring operational readiness (operational-readiness expenses); within the operational-readiness expenses:
- a) the one-off costs for restoring the facility’s operational readiness are taken into account; costs within this meaning also include the costs of necessary immission-control-law inspections and the costs of repairing exceptional damage, and
- b) a capacity price is granted for keeping the facility in question available; this takes account of the costs additionally and continuously incurred by the operator as a result of maintaining the facility for the grid reserve under section 13d; the capacity price may be fixed as a lump sum in euros per megawatt at the beginning of the contract on the basis of the facility’s experience values determined in each case; the Federal Network Agency may recognise, on a lump-sum basis, overhead costs attributable to a facility up to 5 percent of the other costs under this number; the operator may prove higher overhead costs;
- 2. generation expenses; and
- 3. the pro rata consumption of value.
Operational-readiness expenses under sentence 1 number 1 must be reimbursed if and to the extent that they are incurred from the time the facility is designated as system-relevant by a transmission system operator and are intended to serve the maintenance and deployment of the facility as a grid reserve within the meaning of section 13d subsection 1 sentence 1. The basis for determining the pro rata consumption of value under sentence 1 number 3 is the commercial-law residual values and the commercial-law remaining useful lives in years; for determining the pro rata consumption of value for the facility or parts of the facility, the ratio of the eligible operating hours in the context of measures under section 13a subsection 1 sentence 2 to the operating hours commercially planned for the facility when the investment decision was made is to be used as the allocation key. As part of the generation expenses, an energy price is granted in the form of the necessary expenses for feeding electricity from the facility.
(2) If the operator of the facility within the meaning of section 13b subsection 4 sentence 1 claims payment of the operational-readiness expenses under subsection 1 sentence 1 number 1 from the transmission system operator, the facility may, from that time, be operated for the duration of its designation as system-relevant exclusively in accordance with the system-security measures requested by the transmission system operators. If, after expiry of the designation period, the facility is independently used again on the electricity markets, the residual value of the investment benefits received by the facility operator must be reimbursed. The relevant residual value is that at the time from which the facility is again independently used on the electricity markets.
(3) The operator of a facility whose definitive decommissioning is prohibited under section 13b subsection 5 sentence 1 may claim from the respective transmission system operator, as reasonable remuneration for the obligation under section 13b subsection 5 sentence 11:
- 1. the costs of necessary preservation measures under section 13b subsection 5 sentence 11 (preservation expenses),
- 2. the operational-readiness expenses within the meaning of subsection 1 sentence 1 number 1 and sentence 2,
- 3. generation expenses within the meaning of subsection 1 sentence 1 number 2 and sentence 4, and
- 4. opportunity costs in the form of reasonable interest for existing facilities, if and to the extent that the obligation to maintain a grid reserve results in extended capital commitment in the form of land and technically reusable facilities or facility components.
Preservation and operational-readiness expenses under sentence 1 numbers 1 and 2 must be reimbursed if and to the extent that they are incurred from the time the facility is designated as system-relevant by a transmission system operator under section 13b subsection 5 and are intended to serve the maintenance and deployment of the facility as a grid reserve. Consumption of value of technically reusable facilities or facility components is reimbursable only if and to the extent that the technical facilities are actually deployed in the grid reserve; subsection 1 sentence 3 applies to determining the pro rata consumption of value. Further costs, in particular costs which would also have been incurred in the event of definitive decommissioning, are not reimbursable.
(4) If the operator of a facility whose definitive decommissioning is prohibited under section 13b subsection 5 sentence 1 claims payment from the transmission system operator of preservation expenses or operational-readiness expenses under subsection 3 sentence 1 numbers 1 and 2 and sentence 2, the facility may be operated until its definitive decommissioning exclusively in accordance with the system-security measures requested by the transmission system operators. If the facility is definitively decommissioned, the residual value of the investment benefits relating to reusable facility components received by the facility operator as part of the preservation expenses under subsection 3 sentence 1 number 1 and the operational-readiness expenses within the meaning of subsection 1 sentence 1 number 1 must be reimbursed. The relevant residual value is that at the time from which the facility is no longer maintained as a grid reserve. The amount of remuneration under subsection 3 is determined in the respective contracts between facility operators and transmission system operators on the basis of the cost structure of the respective facility, following coordination with the Federal Network Agency.
(5) The costs incurred by transmission system operators under subsections 1 to 4 are recognised, by determination of the Federal Network Agency, as process-regulated costs under a voluntary commitment by transmission system operators pursuant to section 11 subsection 2 sentence 4 and section 32 subsection 1 number 4 of the Incentive Regulation Ordinance, as amended from time to time, in accordance with the applicable requirements. The Federal Network Agency may issue determinations under section 21a to ensure appropriate and reasonable consideration in network charges of the costs incurred by transmission system operators. In doing so, it may also deviate from provisions in ordinances issued on the basis of section 21a or section 24 of this Act in the version applicable until the end of 28 December 2023, or adopt supplementary provisions.
(6) Subsections 1 to 5 do not apply to facilities to be decommissioned under section 13g.
(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene Vergütung geltend machen:
- 1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
- a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
- b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich;
- 2. die Erzeugungsauslagen und
- 3. den anteiligen Werteverbrauch.
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt.
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen:
- 1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungsauslagen),
- 2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
- 3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und
- 4. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5 anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig.
(4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve vorgehalten wird. Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g.
§ 13d — Netzreserve § 13d — Grid Reserve § 13d — Netzreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor (Netzreserve). Die Netzreserve wird gebildet aus
- 1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen,
- 2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
- 3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreserve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden.
(1) Pursuant to section 13b subsections 4 and 5 and in accordance with the Grid Reserve Ordinance, transmission system operators maintain facilities for the purpose of ensuring the security and reliability of the electricity supply system, in particular for managing grid bottlenecks, maintaining voltage and ensuring a possible restoration of supply (grid reserve). The grid reserve consists of
- 1. facilities that are currently not operationally ready and, because of their system relevance, must be restored to operational readiness at the request of transmission system operators,
- 2. system-relevant facilities for which the operators have notified provisional or definitive decommissioning under section 13b subsection 1 sentence 1, and
- 3. suitable facilities abroad in Europe.
(2) Operators of existing facilities which have been required to constitute a grid reserve to ensure the security and reliability of the electricity supply system may, subject to the conditions of section 13e and the provisions of the ordinance under section 13h, also participate in the procedure for procuring the capacity reserve. If existing grid-reserve facilities are successful in the procurement procedure, they receive remuneration exclusively under the provisions on the capacity reserve. They must continue, on the instructions of transmission system operators, to adjust their feed-in under section 13a subsection 1 and section 7 of the Grid Reserve Ordinance.
(3) Without prejudice to statutory obligations, the establishment of the grid reserve and the deployment of grid-reserve facilities take place on the basis of contracts concluded between transmission system operators and facility operators in coordination with the Federal Network Agency and in accordance with the provisions of the Grid Reserve Ordinance. Generation facilities abroad may be contractually bound in accordance with the requirements of the ordinance under section 13i subsection 3.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor (Netzreserve). Die Netzreserve wird gebildet aus
- 1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen,
- 2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
- 3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreserve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden.
§ 13e — Kapazitätsreserve § 13e — Capacity Reserve § 13e — Kapazitätsreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
- 1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
- 2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve gebunden werden.
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
- 1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
- 2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
- 1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
- 2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben.
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.
(6) Schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve, dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 durchführen.
(1) Transmission system operators maintain reserve capacity in order, in the event of a danger to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system, to compensate for energy-balance deficits resulting from the incomplete balancing of supply and demand on the electricity markets in the German network control area (capacity reserve). From the winter half-year 2020/2021, the capacity reserve is formed outside the electricity markets. Capacity-reserve facilities feed in exclusively at the request of transmission system operators. For the capacity reserve, reducing the consumption of active power is equivalent to feeding in active power.
(2) The capacity reserve is established through a competitive tender procedure or another competitive procedure equivalent in terms of transparency and non-discrimination (procurement procedure). The transmission system operators conduct the procurement procedure at regular intervals from 2019. The capacity reserve binds facilities with the following reserve capacity:
- 1. for provision from the winter half-year 2020/2021, reserve capacity of 2 gigawatts;
- 2. for provision from the winter half-year 2022/2023, reserve capacity of 2 gigawatts, subject to adjustment under subsection 5.
Facilities may participate repeatedly in the procurement procedure and be bound in the capacity reserve.
(3) Operators of capacity-reserve facilities receive annual remuneration, the amount of which is determined in the procurement procedure under subsection 2. The remuneration covers all costs, unless they are reimbursed separately under an ordinance pursuant to section 13h, including the costs of
- 1. maintaining the facility, including the facility’s own electricity consumption, start-up processes required by other statutory provisions, and maintenance and remedial work, and
- 2. consumption of value resulting from deployment of the facility.
Transmission system operators may recover through network charges the costs incurred by them as a result of implementing the ordinance under section 13h, less the revenues arising. The costs under sentence 3 are deemed permanently non-influenceable cost components under section 11 subsection 2 sentence 1 of the Incentive Regulation Ordinance unless the Federal Network Agency has made other determinations under section 21a.
(4) Operators of facilities bound in the capacity reserve
- 1. may not sell all or part of the capacity or energy of these facilities on the electricity markets (marketing prohibition), and
- 2. must definitively decommission these facilities as soon as they are no longer bound in the capacity reserve (return prohibition), without prejudice to subsection 2 sentence 4 and the provisions on decommissioning generation facilities under sections 13b and 13c and on the grid reserve under section 13d.
The marketing prohibition and return prohibition also apply to legal successors of the operator, to purchasers in the event of a sale of the facility, and to transmission system operators.
(5) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy reviews the scope of the capacity reserve by 31 October 2018 and thereafter at least every two years on the basis of the report on monitoring security of supply under section 63 subsection 2 sentence 1 number 2 and decides whether adjustment of the scope is necessary. The decision must state reasons and be published. Any necessary adjustment is made by or on the basis of the ordinance under section 13h or by determination of the Federal Network Agency under section 13j subsection 4. A decision by which the bound reserve capacity would exceed 5 percent of the average annual peak load in the territory of the Federal Republic of Germany may be made only by ordinance under section 13h; that ordinance requires the consent of the Bundestag. The relevant average annual peak load is calculated as the average of the annual peak load forecast for the territory of the Federal Republic of Germany for the year in which the increase is first to occur and for the following year. The forecasts are taken from the Federal Network Agency’s annual report under section 3 subsection 1 of the Grid Reserve Ordinance. The annual peak-load value also includes grid losses.
(6) If, within three consecutive years, transmission system operators conclude no new effective contracts for deploying capacity-reserve facilities, they may not conduct procurement procedures under subsection 2.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
- 1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
- 2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve gebunden werden.
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
- 1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
- 2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
- 1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
- 2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben.
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.
(6) Schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve, dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 durchführen.
§ 13f — Systemrelevante Gaskraftwerke § 13f — System-Relevant Gas-Fired Power Plants § 13f — Systemrelevante Gaskraftwerke
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig dazulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(1) Transmission system operators may designate, wholly or partly, a facility for generating electrical energy from gas with a nominal capacity of 50 megawatts or more as a system-relevant gas-fired power plant if restriction of the gas supply to that facility would, with sufficient probability, lead to a significant danger to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system. The designation is made to the extent and for the period necessary to avert the danger or disruption. It should not exceed 24 months unless the system relevance of the facility is demonstrated by a system analysis of the transmission system operator responsible for the control area for a longer period and confirmed by the Federal Network Agency. The designation requires approval by the Federal Network Agency. The transmission system operator must submit the application for approval to the Federal Network Agency without delay after the designation and provide reasons for it. It must immediately provide the facility operator with a copy of the application and reasons. The Federal Network Agency must approve the application if the facility is system-relevant within the meaning of sentences 1 and 2. Section 13b subsection 5 sentences 5 to 7 applies mutatis mutandis. After approval by the Federal Network Agency, the transmission system operator must immediately notify and give reasons for the designation of a system-relevant gas-fired power plant to the facility operator, the affected gas distribution system operators and the electricity distribution system operator to whose network the facility is connected. The transmission system operators must draw up a list of system-relevant power plants, update it where necessary and submit it to the Federal Network Agency without delay.
(2) To the extent that designation of a facility has been approved, operators of generation facilities must, insofar as technically and legally possible and economically reasonable, secure the required amount of capacity by using the available options for changing fuel. If the generation-facility operator incurs additional costs in this connection for changing fuel, these must be reimbursed by the respective transmission system operator. If changing fuel is not possible, this must be explained to the Federal Network Agency and it must be set out promptly what other optimisation or expansion measures can satisfy the capacity requirement. The costs incurred by transmission system operators as a result of changing fuel or other optimisation or expansion measures are recognised, by determination of the Federal Network Agency, as process-regulated costs under a voluntary commitment by transmission system operators pursuant to section 11 subsection 2 sentence 4 and section 32 subsection 1 number 4 of the Incentive Regulation Ordinance, as amended from time to time, in accordance with the applicable requirements, unless the Federal Network Agency has made other determinations under section 21a. The Federal Network Agency may issue determinations under section 21a to ensure appropriate and reasonable consideration in network charges of the costs incurred by transmission system operators. In doing so, it may also deviate from provisions in ordinances issued on the basis of section 21a or section 24 of this Act in the version applicable until the end of 28 December 2023, or adopt supplementary provisions.
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig darzulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 13g — Stilllegung von Braunkohlekraftwerken § 13g — Decommissioning of Lignite-Fired Power Plants § 13g — Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern:
- 1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
- bis zum 1. Oktober 2017:
- a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
- b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
- bis zum 1. Oktober 2018:
- a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
- b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
- c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
- bis zum 1. Oktober 2019:
- a) Block C des Kraftwerks Neurath und
- b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden.
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
(3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein und
- 2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage
- 1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
- 2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
(9) (weggefallen)
(1) As a contribution to achieving the national and European climate protection targets, the following generating facilities must be provisionally decommissioned by the specified calendar date (facilities to be decommissioned) in order to reduce carbon dioxide emissions in the electricity supply sector:
- 1. by 1 October 2016: Buschhaus Power Plant,
- by 1 October 2017:
- a) Unit P of Frimmersdorf Power Plant and
- b) Unit Q of Frimmersdorf Power Plant,
- by 1 October 2018:
- a) Unit E of Niederaußem Power Plant,
- b) Unit F of Niederaußem Power Plant and
- c) Unit F of Jänschwalde Power Plant,
- by 1 October 2019:
- a) Unit C of Neurath Power Plant and
- b) Unit E of Jänschwalde Power Plant.
The facilities to be decommissioned may not be finally decommissioned for four years in each case from the calendar date specified in sentence 1. After the expiry of the four years, they must be finally decommissioned.
(2) From the calendar date specified in paragraph 1 sentence 1 until their final decommissioning, the facilities to be decommissioned shall be available exclusively for requirements of transmission system operators in accordance with section 1 subsection (6) of the Electricity Supply Security Ordinance (security standby). In doing so, transmission system operators may request the facilities to be decommissioned only in accordance with the time specifications under paragraph 3 sentence 1.
(3) During the security standby, the operators of the facilities to be decommissioned must ensure at all times that the facilities to be decommissioned meet the following requirements:
- 1. following an advance warning by the responsible transmission system operator, the facilities to be decommissioned must be ready for operation within 240 hours; and
- 2. after operational readiness has been established, the facilities to be decommissioned must be capable, following a request by the responsible transmission system operator, of being ramped up to minimum partial output within 11 hours and to net rated output within a further 13 hours.
Before the start of the security standby, the operators of the facilities to be decommissioned must demonstrate to the responsible transmission system operator that their facilities to be decommissioned meet the requirements under sentence 1 number 2.
(4) During the security standby, electricity may be generated in the facilities to be decommissioned only in the event of deployment under paragraph 2 sentence 1 or in the event of a test start coordinated with the responsible transmission system operator. Transmission system operators must account for the quantities of electricity fed in from the facilities to be decommissioned in their balancing groups, but may not sell those quantities of electricity on the electricity markets. Transmission system operators shall inform market participants without delay and in an appropriate manner of the advance warning and the request for a facility to be decommissioned to feed electricity into the grid.
(5) For the security standby and the decommissioning of a facility, the operators of the facilities to be decommissioned shall receive remuneration in accordance with paragraph 7 sentences 1 to 4 in the amount of the revenues they would have achieved with the facility to be decommissioned on the electricity markets during the security standby, less the short-term variable generation costs. The amount of remuneration for each facility to be decommissioned shall be determined by the formula in the Annex to this Act. If, following an advance warning by a transmission system operator, a facility to be decommissioned is not ready for operation within 288 hours of the advance warning under paragraph 3 sentence 1 number 1 or does not feed the requested output within the ramp-up times under paragraph 3 sentence 1 number 2 within the usual fluctuation range, the remuneration for the facility to be decommissioned shall be reduced
- 1. to zero from the 13th day if and for as long as the requirements are not met for reasons of occupational safety or immission-control law, or
- 2. by 10 percent in each year of the security standby if the requirements are not met for other reasons.
If a facility to be decommissioned is temporarily unable to meet the requirements of the security standby, the remuneration shall likewise be reduced to zero from the 13th day for as long as the requirements cannot again be met. This shall not apply to maintenance and repair work coordinated with the transmission system operator. Without prejudice to sentences 1 to 5, the generation expenses incurred by the operators of the facilities to be decommissioned in the event of an advance warning or a request by a transmission system operator to feed electricity into the grid, or in the event of a test start, shall be reimbursed in accordance with paragraph 7 sentence 5.
(6) By way of derogation from paragraph 1 sentence 2, a facility to be decommissioned may be finally decommissioned upon expiry of the first year of the security standby if the operator gives notice of this to the responsible transmission system operator no later than six months in advance. Following the early final decommissioning, the operator of the facility decommissioned early and finally shall receive only a one-off final remuneration in accordance with paragraph 7 sentences 1, 2 and 6. This final remuneration shall be determined on a lump-sum basis and shall correspond to the remuneration reimbursed to the operator for the facility to be decommissioned in the first year of the security standby. Without prejudice to sentence 1, a facility to be decommissioned may be finally decommissioned at any time upon application by the operator and approval by the Federal Network Agency if it can permanently no longer meet the requirements of the security standby or can meet them only with disproportionate effort; in this case, the entitlement to remuneration under paragraph 5 for that facility to be decommissioned shall cease with effect from final decommissioning; sentences 2 and 3 shall not apply in this case.
(7) The amount of remuneration under paragraph 5 or 6 shall be determined by the Federal Network Agency. The operator of a facility to be decommissioned shall have a claim for remuneration against the responsible transmission system operator in the amount determined by the Federal Network Agency. The remuneration under paragraph 5 sentences 1 and 2 shall be paid annually in advance, payable in twelve equal monthly instalments. The final settlement for a standby year shall, where necessary, take place no later than 1 January of the following calendar year. The generation expenses under paragraph 5 sentence 6 shall be reimbursed separately by the transmission system operators after the end of a standby year, no later than 1 January of the following calendar year. The remuneration under paragraph 6 shall be settled after the end of the first standby year, no later than 1 January of the following calendar year. Transmission system operators shall settle underfeeding and overfeeding of balancing groups for the schedule quarter-hours in which a request to feed electricity into the grid was made as part of the balancing-energy settlement under section 8 subsection (2) of the Electricity Grid Access Ordinance in the version applicable until 29 December 2023 or in accordance with the specifications of a determination under section 20 subsection (3). Transmission system operators may recover through network charges the costs incurred by them under paragraphs 5 and 6, after deduction of the revenues incurred. The costs, with the exception of the generation expenses under paragraph 5 sentence 6, shall be deemed permanently non-controllable cost components under section 11 subsection (2) sentence 1 of the Incentive Regulation Ordinance, unless the Federal Network Agency has adopted other provisions by way of a determination under section 21a.
(8) By 30 June 2018, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in agreement with the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety, shall review the extent to which the decommissioning of the facilities to be decommissioned additionally saves carbon dioxide emissions. If, in the review as at 30 June 2018, it is foreseeable that the decommissioning of the facilities to be decommissioned will not additionally save 12.5 million tonnes of carbon dioxide emissions from 2020 onwards, each operator of facilities to be decommissioned shall, by 31 December 2018 and in coordination with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, submit a proposal indicating which suitable additional measures it will use, beginning in 2019, to save additional carbon dioxide emissions annually. The additional measures of all operators of facilities to be decommissioned must overall result in an additional saving of 12.5 million tonnes of carbon dioxide in 2020 together with the decommissioning of the facilities to be decommissioned, although the operators together shall not be required to save more than a total of 1.5 million tonnes of carbon dioxide in addition to the savings achieved through the decommissioning of the facilities to be decommissioned. If no agreement is reached on the additional measures, the Federal Government may, after consulting the operators, adopt further measures to save carbon dioxide in the lignite industry by ordinance pursuant to section 13i subsection (5).
(9) (repealed)
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern:
- 1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
- bis zum 1. Oktober 2017:
- a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
- b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
- bis zum 1. Oktober 2018:
- a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
- b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
- c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
- bis zum 1. Oktober 2019:
- a) Block C des Kraftwerks Neurath und
- b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden.
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
(3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein und
- 2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage
- 1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
- 2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
(9) (weggefallen)
§ 13h — Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13h — Power to Issue Ordinances on the Capacity Reserve § 13h — Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
(1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen vorzusehen
- 1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für die Kapazitätsreserve gebunden werden kann,
- 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
- 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen in § 13e Absatz 5,
- 4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 sowie zu den Anlagen der Netzreserve im Sinne des § 13d Absatz 1,
- 5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der Anlagen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elektrische Energie ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen einspeisen und die Betreiber der Anlagen die Reserveleistung nicht an den Strommärkten veräußern,
- zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens, insbesondere
- a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserveleistung,
- b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffenden Reserveleistung in Teilmengen,
- c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Bereitstellung der Reserveleistung, die nach bestehenden oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserveanlagen differenziert werden können,
- d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und die Verfügbarkeit der Reserveleistung, einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen,
- e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
- f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, insbesondere wenn die insgesamt zu beschaffende Reserveleistung voraussichtlich nicht erreicht wird, ein Vertrag während der Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserveleistung beendet wird oder die Funktionsprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich ist,
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an dem Beschaffungsverfahren und für die Anlagen, insbesondere
- a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
- b) Anforderungen an die Lage, Größe und die Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten der Anlage, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu gewährleisten,
- c) Anforderungen zur Netz- oder Systemintegration der Anlagen der Kapazitätsreserve,
- d) Anforderungen an das Vorliegen von Genehmigungen bei Anlagen,
- e) Anforderungen an die Anlagen zur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern des Beschaffungsverfahrens oder im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und den Einsatz der Anlage der Kapazitätsreserve sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve bis zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb der Strommärkte eingesetzt werden, sowie Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückgewährung dieser Sicherheiten,
- f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
- zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bei einem Beschaffungsverfahren und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
- zur Berücksichtigung der durch die Kapazitätsreserve entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und zu den Anforderungen an einen Kostenausgleichsmechanismus zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze,
- zu der durch einen Zuschlag vergebenen Vergütung einschließlich der Vergütungsbestandteile, insbesondere zu regeln, dass die Vergütung für die Vorhaltung der Reserveleistung als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu zahlen ist,
- zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,
- zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
- zum Verfahren der Anpassung bestehender Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder § 13d sowie der Netzreserveverordnung als Netzreserve verpflichtet und an das Netz angeschlossen sind,
- zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen der Kapazitätsreserve,
- zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen, dem Umfang und der Reihenfolge des Einsatzes der Anlagen der Kapazitätsreserve, einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve, durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
- zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten, einschließlich der Untersagung des Betriebs der Anlage,
- zu den Anforderungen, die bei Anlagen der Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass die Anlagen von den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden können, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang einspeist, und zu den Anforderungen, die bei neu zu errichtenden Anlagen die Inbetriebnahme sicherstellen sollen, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist,
- a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen Funktionstest der Anlagen und für Nachbesserungen in angemessener Frist, um die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, insbesondere
- aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,
- bb) Regelungen zur nachträglichen Beschaffung von Anlagen der Kapazitätsreserve vorzusehen und
- cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder zur Reduzierung der Vergütung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeabrufen, Funktionstests oder Einsätzen, insbesondere
- aa) bei der unterlassenen oder verspäteten Aktivierung einer Anlage oder bei der unterlassenen Inbetriebnahme einer neu errichteten Anlage eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Beschaffungen der Kapazitätsreserve zu regeln und
- cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen des Beschaffungsverfahrens zu zahlende Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr zu zahlen oder zu verringern und danach die Reserveleistung erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe der Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu verringern,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Gebote und den Ergebnissen der Beschaffungsverfahren,
- zu den Informationen, die zur Durchführung der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, und zum Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast berechnet wird und worauf er sich bezieht,
- welche Daten übermittelt werden müssen und wer als Verantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist,
- zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- zu Art und Form der Veröffentlichung und Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung vorzusehen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen.
(1) For the purpose of specifying in greater detail the capacity reserve under section 13e, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, in particular to provide for rules
- 1. specifying in greater detail the facilities from which reserve capacity may be contracted for the capacity reserve,
- 2. concerning the quantity of reserve capacity contracted for the capacity reserve and the times at which capacity is to be provided, by way of derogation from section 13e subsection (2) sentence 3 and up to the limit under section 13e subsection (5) sentence 4,
- 3. adapting the scope of the capacity reserve in addition to the requirements in section 13e subsection (5),
- 4. concerning the relationship between the capacity reserve and grid- and market-related measures under section 13 and the facilities of the grid reserve within the meaning of section 13d subsection (1),
- 5. concerning the activation and dispatch (deployment) of the facilities, in particular to ensure that facilities of the capacity reserve feed electrical energy exclusively at the request of transmission system operators and that the operators of the facilities do not sell reserve capacity on the electricity markets,
- 6. concerning the type, time, period and frequency, form and content of the procurement procedure, in particular
- a) the reserve capacity to be procured in each case,
- b) the scheduling of the reserve capacity to be procured in partial quantities,
- c) lead times and the times of actual provision of reserve capacity, which may be differentiated according to existing or newly constructed capacity-reserve facilities,
- d) price formation for the provision and availability of reserve capacity, including the determination of minimum and maximum prices,
- e) the course of the procurement procedure,
- f) subsequent procurement of reserve capacity, in particular where the total reserve capacity to be procured is foreseeably not reached, a contract is terminated during the obligation to maintain reserve capacity, or the functional test is unsuccessful despite the possibility of rectification,
- 7. concerning the requirements for participation in the procurement procedure and for the facilities, in particular
- a) minimum requirements for the suitability of participants,
- b) requirements concerning the location, size and suitability of the facilities or partial capacities of the facility in order to ensure the security and reliability of the electricity supply system in the event of generation adequacy deficits,
- c) requirements for grid or system integration of capacity-reserve facilities,
- d) requirements concerning the existence of permits for facilities,
- e) requirements for facilities to comply with the prohibition on return to the electricity markets and concerning the type, form, content and amount of securities to be provided by all participants in the procurement procedure or, in the event of an award, in order to ensure the commissioning, maintenance and deployment of the capacity-reserve facility and to ensure that capacity-reserve facilities are used only outside the electricity markets until their final decommissioning, including requirements concerning the corresponding rules for the partial or complete return of those securities,
- f) determining how participants in the procurement procedure must demonstrate compliance with the requirements under letters a to e,
- 8. concerning the form, content and timing of the award decision in a procurement procedure and the criteria for making the award,
- 9. concerning the consideration of the costs incurred by transmission system operators as a result of the capacity reserve and the requirements for a cost-compensation mechanism between transmission system operators,
- 10. concerning the remuneration awarded by an award, including its components, in particular providing that remuneration for maintaining reserve capacity is to be paid as a capacity price in euros per megawatt,
- 11. concerning the costs to be reimbursed separately to operators of capacity-reserve facilities, the distinction between reimbursable and non-reimbursable cost items and remuneration components, and compensation of costs by a lump-sum remuneration rate,
- 12. concerning the procedure for settling the costs of maintaining and deploying capacity-reserve facilities by transmission system operators,
- 13. concerning the procedure for adjusting existing contracts when an award is made for facilities that are obliged to serve as grid reserve and connected to the grid under sections 13a subsection (1), 13b or 13d and the Grid Reserve Ordinance,
- 14. concerning the duration of the contractual obligation for existing and newly constructed capacity-reserve facilities,
- 15. concerning the type, criteria, conditions, scope and sequence of deployment of capacity-reserve facilities by transmission system operators, including the deployment of suitable capacity-reserve facilities for the grid reserve,
- 16. ensuring that capacity-reserve facilities are available to transmission system operators for deployment when required and preventing distortions of competition on the electricity markets, including prohibiting operation of the facility,
- 17. concerning requirements intended to ensure, for capacity-reserve facilities, that the facilities can be deployed by transmission system operators when required, in particular where a facility has not been activated or has been activated late or does not feed in sufficient quantities, and requirements intended to ensure commissioning of newly constructed facilities, in particular where a facility has not been commissioned or has been commissioned late,
- a) a procedure for test dispatches, functional testing of facilities and rectification within a reasonable period in order to ensure operational readiness and timely activation of the facilities, in particular
- aa) providing for the possibility of terminating a contract with an operator of a facility for good cause,
- bb) providing rules for the subsequent procurement of capacity-reserve facilities, and
- cc) providing for an obligation to make a monetary payment or reduce remuneration and regulating its amount and the conditions for the payment obligation,
- b) the procedure in the event of unsuccessful test dispatches, functional tests or deployments, in particular
- aa) providing for an obligation to make a monetary payment in the event of a facility not being activated or being activated late, or a newly constructed facility not being commissioned, and regulating its amount and the conditions for the payment obligation,
- bb) regulating criteria for excluding bidders from future procurements of the capacity reserve, and
- cc) providing for the possibility, after expiry of a reasonable period, of no longer paying or reducing the remuneration payable under the procurement procedure and subsequently reallocating the reserve capacity, or reducing the duration or amount of remuneration after expiry of a reasonable period,
- 18. concerning the type, form and content of publications announcing procurement procedures, submitted bids and the results of procurement procedures,
- 19. concerning the information to be transmitted for implementing numbers 1 to 14 and the protection of business and trade secrets transmitted in this connection,
- 20. determining how the value of the average annual peak load to be used as a basis under section 13e subsection (5) sentences 5 to 7 is calculated and what it relates to,
- 21. specifying which data must be transmitted and who is responsible and obliged to transmit it,
- 22. ensuring data security and data protection; this includes, in particular, provisions protecting personal data in connection with the data to be transmitted under number 18, including duties to provide information, give access to information and delete data,
- 23. concerning the type and form of publication and service of decisions of the Federal Network Agency within the scope of the ordinance under this subsection, in particular providing for public notice.
(2) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to authorise the Federal Network Agency, within the scope of the capacity reserve, to make determinations under section 29 subsection (1) specifying in greater detail the rules under subsection (1) numbers 1 to 20.
(1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen vorzusehen
- 1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für die Kapazitätsreserve gebunden werden kann,
- 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
- 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen in § 13e Absatz 5,
- 4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 sowie zu den Anlagen der Netzreserve im Sinne des § 13d Absatz 1,
- 5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der Anlagen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elektrische Energie ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen einspeisen und die Betreiber der Anlagen die Reserveleistung nicht an den Strommärkten veräußern,
- 6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens, insbesondere
- a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserveleistung,
- b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffenden Reserveleistung in Teilmengen,
- c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Bereitstellung der Reserveleistung, die nach bestehenden oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserveanlagen differenziert werden können,
- d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und die Verfügbarkeit der Reserveleistung, einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen,
- e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
- f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, insbesondere wenn die insgesamt zu beschaffende Reserveleistung voraussichtlich nicht erreicht wird, ein Vertrag während der Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserveleistung beendet wird oder die Funktionsprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich ist,
- 7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an dem Beschaffungsverfahren und für die Anlagen, insbesondere
- a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
- b) Anforderungen an die Lage, Größe und die Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten der Anlage, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu gewährleisten,
- c) Anforderungen zur Netz- oder Systemintegration der Anlagen der Kapazitätsreserve,
- d) Anforderungen an das Vorliegen von Genehmigungen bei Anlagen,
- e) Anforderungen an die Anlagen zur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern des Beschaffungsverfahrens oder im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und den Einsatz der Anlage der Kapazitätsreserve sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve bis zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb der Strommärkte eingesetzt werden, sowie Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückgewährung dieser Sicherheiten,
- f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
- 8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bei einem Beschaffungsverfahren und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
- 9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitätsreserve entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und zu den Anforderungen an einen Kostenausgleichsmechanismus zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze,
- 10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Vergütung einschließlich der Vergütungsbestandteile, insbesondere zu regeln, dass die Vergütung für die Vorhaltung der Reserveleistung als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu zahlen ist,
- 11. zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,
- 12. zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
- 13. zum Verfahren der Anpassung bestehender Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder § 13d sowie der Netzreserveverordnung als Netzreserve verpflichtet und an das Netz angeschlossen sind,
- 14. zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen der Kapazitätsreserve,
- 15. zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen, dem Umfang und der Reihenfolge des Einsatzes der Anlagen der Kapazitätsreserve, einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve, durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
- 16. zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten, einschließlich der Untersagung des Betriebs der Anlage,
- 17. zu den Anforderungen, die bei Anlagen der Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass die Anlagen von den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden können, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang einspeist, und zu den Anforderungen, die bei neu zu errichtenden Anlagen die Inbetriebnahme sicherstellen sollen, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist,
- a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen Funktionstest der Anlagen und für Nachbesserungen in angemessener Frist, um die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, insbesondere
- aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,
- bb) Regelungen zur nachträglichen Beschaffung von Anlagen der Kapazitätsreserve vorzusehen und
- cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder zur Reduzierung der Vergütung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeabrufen, Funktionstests oder Einsätzen, insbesondere
- aa) bei der unterlassenen oder verspäteten Aktivierung einer Anlage oder bei der unterlassenen Inbetriebnahme einer neu errichteten Anlage eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Beschaffungen der Kapazitätsreserve zu regeln und
- cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen des Beschaffungsverfahrens zu zahlende Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr zu zahlen oder zu verringern und danach die Reserveleistung erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe der Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu verringern,
- 18. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Gebote und den Ergebnissen der Beschaffungsverfahren,
- 19. zu den Informationen, die zur Durchführung der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, und zum Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- 20. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast berechnet wird und worauf er sich bezieht,
- 21. welche Daten übermittelt werden müssen und wer als Verantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist,
- 22. zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- 23. zu Art und Form der Veröffentlichung und Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung vorzusehen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen.
§ 13i — Weitere Verordnungsermächtigungen § 13i — Further Powers to Issue Ordinances § 13i — Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- Bestimmungen zu treffen
- a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
- c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
- d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c,
- f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie
- g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
- Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
- Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
(1) (repealed)
(2) (repealed)
(3) The Federal Government is authorised, by ordinances not requiring the consent of the Bundesrat, to
- 1. adopt provisions
- a) specifying in greater detail the group of addressees under section 13a subsection (1) and section 13b subsections (4) and (5),
- b) specifying in greater detail the criteria for a system-relevant facility under section 13b subsection (2) sentence 2,
- c) concerning the criteria for provisional and final decommissioning and the treatment of planned decommissioning of generating facilities under sections 13b and 13c,
- d) concerning the obligations of operators of facilities for generating or storing electrical energy within the meaning of section 13a subsection (1) and section 13b subsections (4) and (5),
- e) concerning remuneration for planned decommissioning of facilities, by way of derogation from section 13c, and the criteria for appropriate remuneration for planned decommissioning of generating facilities under section 13c,
- f) concerning the deployment of facilities during the four-year period under section 13c subsection (2), and
- g) concerning calculation of the financial compensation under section 13a subsection (2) sentence 3 number 5,
- 2. provide rules for a transparent procedure for establishing and procuring a grid reserve from facilities under section 13d subsection (1) for the purpose of ensuring the security and reliability of the electricity supply system, concerning the criteria for appropriate remuneration, the requirements for those facilities and the deployment of facilities in the grid reserve; for the inclusion of newly constructed facilities, regional core shares and tender procedures may also be provided for,
- 3. provide rules on contractual agreements under section 13 subsection (6a), in particular laying down rules for selecting suitable combined heat and power facilities.
(4) Ordinances under subsection (3) may transfer powers to the Federal Network Agency in connection with determining the required need for a grid reserve and with the procedure and possible prequalification conditions for the procurement process referred to in subsection (3) number 2.
(5) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide for rules on further savings of up to 1.5 million tonnes of carbon dioxide additionally in 2020 in the lignite industry in accordance with section 13g subsection (8), if and to the extent this is necessary to achieve the targeted additional saving of 12.5 million tonnes of carbon dioxide in the lignite industry in 2020. The rules of the ordinance must ensure that the additional saving of 12.5 million tonnes of carbon dioxide in 2020 is achieved as far as possible, but that the operators together are not required to save more than a total of 1.5 million tonnes of carbon dioxide additionally in 2020.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- 1. Bestimmungen zu treffen
- a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
- c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
- d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c,
- f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie
- g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
- 2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
- 3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
§ 13j — Festlegungskompetenzen § 13j — Powers to Make Determinations § 13j — Festlegungskompetenzen
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
- 1. dass sich die Art und Höhe des finanziellen Ausgleichs danach unterscheiden, ob es sich um eine Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder einen Wirkleistungsbezug oder um eine leistungserhöhende oder leistungsreduzierende Maßnahme handelt,
- 2. zu einer vereinfachten Bestimmung der notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1; der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann ganz oder teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden, wobei der pauschale finanzielle Ausgleich die individuell zuzurechnenden Kosten im Einzelfall nicht abdecken muss; für die Typisierung sind geeignete technische Kriterien heranzuziehen; die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzelfällen, in denen der pauschale finanzielle Ausgleich eine unbillige Härte darstellen würde und ein Anlagenbetreiber individuell höhere zurechenbare Auslagen nachweist, die über der pauschale finanzielle Ausgleich hinausgehenden Kosten erstattet werden können,
- 3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3,
- 4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der entgangenen Erlösmöglichkeiten nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, wobei zwischen Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unterschieden werden kann,
- 5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungsaufwendungen nach § 13a Absatz 2 Satz 4 und
- 6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen Betriebsstunden eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie die für die Festlegungen nach Satz 2 und für die Prüfung der angemessenen Vergütung notwendigen Daten einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen,
- 1. in welchem Umfang, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Netzbetreiber Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe und die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und auf einer gemeinsamen Internetplattform veröffentlichen müssen,
- 1a. in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtung nach § 13a Absatz 1a Satz 4 und 5 vorzunehmen ist,
- 2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 geltenden Ausnahmefälle,
- 3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der Gründe für Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
- 4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1,
- 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,
- 7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f,
- 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und
- 9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen
- 1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
- 2. zur Methodik und zum Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
- 3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
- 4. zur Begründung und Nachweisführung nach den §§ 13b und 13c.
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve einen geringeren Umfang vorsieht.
(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen treffen zu
- 1. einem abweichenden kalkulatorischen Mindestpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
- 2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten und kalkulatorischen Preise nach § 13 Absatz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und
- 3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung.
(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestimmungen zu dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entsprechender Anwendung der dortigen Vorgaben zur Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspannungsnetz schließen können. Hierzu kann sie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren treffen, insbesondere
- 1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Hochspannungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient beizutragen,
- 2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
- 3. über den Nachweis, dass weder das Netz während der Dauer der Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang nach dem Stand der Technik optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden kann noch andere geeignete Maßnahmen zur effizienten Beseitigung des Engpasses verfügbar sind,
- 4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen verweigert werden kann, und
- 5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.
Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf beschränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hochspannungsnetz auftreten.
(1) The regulatory authority is authorised, pursuant to section 29 subsection (1), to make determinations specifying in greater detail the group of addressees under section 13a subsection (1) sentence 1, the technical requirements to be imposed on the operators of affected facilities, and the methodology and data format for requests by transmission system operators. For determining the financial compensation under section 13a subsection (2), the regulatory authority may make further specifications by way of a determination under section 29 subsection (1), in particular
- 1. that the type and amount of financial compensation shall differ depending on whether the measure concerns the feeding-in of active or reactive power, the withdrawal of active power, or an increase or reduction in output,
- 2. concerning a simplified determination of the necessary expenses for actual adjustments to feed-in (generation expenses) or withdrawal under section 13a subsection (2) sentence 2 number 1; the financial compensation under section 13a subsection (2) sentence 3 number 1 may be structured wholly or partly as a lump sum for comparable types of power plants, in which case the lump-sum financial compensation need not cover the costs individually attributable in the particular case; suitable technical criteria shall be used for the categorisation; the regulatory authority may provide that, in individual cases in which the lump-sum financial compensation would constitute undue hardship and an operator demonstrates individually attributable expenses exceeding the lump-sum financial compensation, the additional costs may be reimbursed,
- 3. concerning the determination of the eligible operating hours under section 13a subsection (3),
- 4. concerning the determination and substantiation of lost revenue opportunities under section 13a subsection (2) sentence 3 number 3, distinguishing between generating facilities and facilities for storing electrical energy,
- 5. concerning the calculation of the generation costs saved under section 13a subsection (2) sentence 4, and
- 6. concerning a simplified determination of the operating hours planned on a business-management basis at the time of the investment decision under section 13a subsection (3); the operating hours planned on a business-management basis may be structured as a lump sum for comparable types of power plants; the usual operating hours of a comparable type of power plant at the time of the investment decision shall be used as the basis.
The regulatory authority shall collect from operators of facilities for generating or storing electrical energy the data necessary for the determinations under sentence 2 and for reviewing appropriate remuneration, including any business and trade secrets. The operators shall be obliged to provide information in this respect. The regulatory authority may make determinations under section 29 subsection (1) concerning the scope, timing and form of the data to be collected and communicated, in particular concerning permissible data carriers and transmission routes.
(2) The Federal Network Agency may, by determination under section 29 subsection (1), make more detailed provisions
- 1. concerning the extent, form and period within which network operators must notify the Federal Network Agency of measures under section 13 subsections (1) and (2), their reasons and the underlying contractual provisions, and publish them on a joint internet platform,
- 1a. concerning the procedures, periods and form in which the notification under section 13a subsection (1a) sentences 4 and 5 is to be made,
- 2. concerning the criteria for the exceptional cases applicable under section 13 subsection (3) sentence 1,
- 3. specifying and delimiting in greater detail the reasons for decommissioning under section 13b subsection (1) sentence 1 second half,
- 4. concerning the determination of eligible operating hours under section 13c subsection (1) sentence 3 and subsection (3) sentence 3 second half,
- 5. concerning the criteria for a system-relevant gas-fired power plant under section 13f subsection (1),
- 6. concerning the form in which system-relevant gas-fired power plants are designated under section 13f subsection (1) and subsequent adjustment to more recent findings,
- 7. concerning substantiation and demonstration under section 13f,
- 8. concerning appropriate reimbursement of additional costs under section 13f subsection (2) sentence 2, which may also be made according to lump-sum rules, and
- 9. specifying in greater detail the persons subject to obligations under section 13f subsection (2).
(3) For as long as and to the extent that the legislator has not adopted deviating provisions under section 13i subsection (3), the regulatory authority is authorised, pursuant to section 29 subsection (1), to make determinations on the matters referred to in section 13i subsection (3) number 1. In addition, the regulatory authority is authorised, pursuant to section 29 subsection (1), to make determinations
- 1. concerning the technical and temporal requirements necessary to be imposed on operators of generating facilities affected under section 13a subsection (1) and section 13b subsections (1), (4) and (5),
- 2. concerning the methodology and data format for requests by transmission system operators,
- 3. concerning the form of designation under section 13b subsections (2) and (5) sentence 1 and subsequent adjustment to more recent findings, and
- 4. concerning substantiation and demonstration under sections 13b and 13c.
(4) The Federal Network Agency may adjust the scope of the capacity reserve in accordance with the ordinance under section 13h by determination under section 29 subsection (1) if a decision under section 13e subsection (5) so provides or a decision of the European Commission on approval of the capacity reserve under State-aid rules provides for a smaller scope.
(5) By determinations under section 29 subsection (1), and in particular taking account of the objectives of section 1, the Federal Network Agency may make more detailed provisions with effect no earlier than 1 October 2021 concerning
- 1. a deviating imputed minimum price under section 13 subsection (1c) sentence 4 in the version applicable from 1 October 2021 on the basis of Article 1 number 9 of the Act of 13 May 2019 (Federal Law Gazette I p. 706),
- 2. the determination of imputed costs and imputed prices under section 13 subsections (1a) to (1c) in the version applicable from 1 October 2021 on the basis of Article 1 number 9 of the Act of 13 May 2019 (Federal Law Gazette I p. 706), including requirements for publication by network operators, and
- 3. balancing under section 13a subsection (1a) in the version applicable from 1 October 2021 on the basis of Article 1 number 10 of the Act of 13 May 2019 (Federal Law Gazette I p. 706).
(6) By determinations under section 29 subsection (1), and in particular taking account of the objectives of section 1, the Federal Network Agency shall make more detailed provisions concerning the minimum factor under section 13 subsection (1a), which may not be less than five times or more than fifteen times. The determination of the minimum factor under sentence 1 shall be made in agreement with the Federal Environment Agency.
(7) By determinations under section 29 subsection (1), and with particular regard to the objectives of section 1, the Federal Network Agency may, by way of derogation from section 13 subsection (6a) sentence 5, determine that operators of an electricity distribution network to which at least 100,000 customers are directly or indirectly connected may conclude contractual agreements under section 13 subsection (6a), applying the provisions there accordingly, to eliminate congestion in their high-voltage network. For this purpose, it may make more detailed provisions concerning content and procedure, in particular
- 1. the type and scope of evidence as to whether the facility under section 13 subsection (6a) sentence 1 number 1 is suitable for efficiently contributing to eliminating threats to or disturbances of the security or reliability of the electricity supply system caused by network congestion in the high-voltage network of the distribution system operator,
- 2. exceptions to the requirements of section 13 subsection (6a) sentence 1 number 2,
- 3. evidence that neither the network can be optimised, reinforced or expanded to the necessary extent in accordance with the state of the art during the term of the contract nor other suitable measures are available for efficiently eliminating the congestion,
- 4. that the transmission system operator in whose network the electricity distribution network is directly or indirectly technically integrated consents to the agreement, whereby consent may be refused only for network-engineering reasons, and
- 5. that the operator of the combined heat and power facility may not be affiliated with the operator of an electricity distribution network within the meaning of Article 3(2) of Regulation (EC) No 139/2004.
The authorisation under sentence 1 is limited to cases in which network congestion within the meaning of section 13 subsection (6a) sentence 1 number 1 and sentence 5 occurs in the high-voltage network.
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
- 1. dass sich die Art und Höhe des finanziellen Ausgleichs danach unterscheiden, ob es sich um eine Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder einen Wirkleistungsbezug oder um eine leistungserhöhende oder leistungsreduzierende Maßnahme handelt,
- 2. zu einer vereinfachten Bestimmung der notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1; der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann ganz oder teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden, wobei der pauschale finanzielle Ausgleich die individuell zuzurechnenden Kosten im Einzelfall nicht abdecken muss; für die Typisierung sind geeignete technische Kriterien heranzuziehen; die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzelfällen, in denen der pauschale finanzielle Ausgleich eine unbillige Härte darstellen würde und ein Anlagenbetreiber individuell höhere zurechenbare Auslagen nachweist, die über der pauschale finanzielle Ausgleich hinausgehenden Kosten erstattet werden können,
- 3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3,
- 4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der entgangenen Erlösmöglichkeiten nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, wobei zwischen Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unterschieden werden kann,
- 5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungsaufwendungen nach § 13a Absatz 2 Satz 4 und
- 6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen Betriebsstunden eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie die für die Festlegungen nach Satz 2 und für die Prüfung der angemessenen Vergütung notwendigen Daten einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen,
- 1. in welchem Umfang, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Netzbetreiber Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe und die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und auf einer gemeinsamen Internetplattform veröffentlichen müssen,
- 1a. in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtung nach § 13a Absatz 1a Satz 4 und 5 vorzunehmen ist,
- 2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 geltenden Ausnahmefälle,
- 3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der Gründe für Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
- 4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1,
- 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,
- 7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f,
- 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und
- 9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen
- 1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
- 2. zur Methodik und zum Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
- 3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
- 4. zur Begründung und Nachweisführung nach den §§ 13b und 13c.
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve einen geringeren Umfang vorsieht.
(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen treffen zu
- 1. einem abweichenden kalkulatorischen Mindestpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
- 2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten und kalkulatorischen Preise nach § 13 Absatz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und
- 3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung.
(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestimmungen zu dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entsprechender Anwendung der dortigen Vorgaben zur Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspannungsnetz schließen können. Hierzu kann sie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren treffen, insbesondere
- 1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Hochspannungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient beizutragen,
- 2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
- 3. über den Nachweis, dass weder das Netz während der Dauer der Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang nach dem Stand der Technik optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden kann noch andere geeignete Maßnahmen zur effizienten Beseitigung des Engpasses verfügbar sind,
- 4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen verweigert werden kann, und
- 5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.
Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf beschränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hochspannungsnetz auftreten.
§ 13k — Nutzen statt Abregeln § 13k — Use Instead of Curtailment § 13k — Nutzen statt Abregeln
(1) Um eine Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wegen strombedingter Engpässe zu verringern, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berechtigten Teilnehmern nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck bestimmen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die stündlichen Strommengen aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am Tag der Erfüllung der Handelsgeschäfte der vortägigen Auktion voraussichtlich wegen strombedingter Engpässe im Übertragungsnetz reduziert werden müssten (Abregelungsstrommengen). Sie bestimmen durch tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen, die frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden vor Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt einer Strombörse durchgeführt werden, welche der berechtigten Teilnehmer in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Abregelungsstrommengen nutzen. Abweichend von Satz 2 können die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in einer maximal zweijährigen Erprobungsphase ab dem 1. Oktober 2024 die Zuteilung der Abregelungsstrommengen durch ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren bestimmen.
(3) Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Absatz 6a zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht. Die Regulierungsbehörde bestimmt zum 1. Juli 2024 in einer Festlegung nach § 29 Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zu erfüllen hat, um sicherzustellen, dass durch ihre Teilnahme die Zielsetzung nach Absatz 1 erreicht wird. Dabei sind ausschließlich diejenigen zusätzlichen Stromverbräuche zu berücksichtigen, die in ihrer Fahrweise flexibel sind und zur Transformation zu einem treibhausgasneutralen, zuverlässigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgungssystem beitragen. Für am 29. Dezember 2023 bestehende Lasten, die regelmäßig Strom an Strommärkten beziehen, ist es besonders wichtig, an den Nachweis der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs hohe Anforderungen zu stellen. Die Regulierungsbehörde kann für die über Aggregatoren teilnehmenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung vereinfachte Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs festlegen.
(4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren Entlastungsanlagen, die mit Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen und die miteinander im Wege der Direktleitung verbunden sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, soweit sie nicht den gleichzeitigen Bezug von Abregelungsstrommengen durch Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sind, übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur für den Fall anzuwenden, dass sie spätestens sechs Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen wären.
(5) Soweit ein berechtigter Teilnehmer Abregelungsstrommengen nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht und diese nicht verbraucht, muss dieser an den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, der ihm den Strom zur zusätzlichen Nutzung zugeteilt hat, eine Pönale entrichten, die auch unter Berücksichtigung der Gegenleistung für die Nutzung der Abregelungsstrommengen effektiv sein muss.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde spätestens zum 1. April 2024 ein detailliertes Konzept für die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 vor. Das Konzept enthält mindestens
- 1. die Bestimmung einer oder mehrerer geographisch eindeutig abgegrenzter Gebiete als Entlastungsregionen, in der oder in denen die Entlastungsanlagen angeschlossen sein müssen, mit einer Begründung, inwiefern durch die gewählte Gebietsdefinition die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv verringert werden kann;
- 2. Angaben zur Beschaffung des notwendigen bilanziellen Ausgleichs für die zugeteilten Abregelungsstrommengen;
- 3. die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung der Entlastungsanlagen der berechtigten Teilnehmer bei dem entsprechenden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung; dabei müssen die in den Entlastungsanlagen verbrauchten Abregelungsstrommengen über eine Entnahmestelle entnommen und bilanziert werden, über die kein Strom zur Deckung des Verbrauchs anderer Verbrauchsanlagen oder Stromspeicher entnommen wird; die Messung muss viertelstundenscharf erfolgen; die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können eine Mindestleistung für die Entlastungsanlagen oder die aggregierten Entlastungsanlagen vorsehen, die 500 Kilowatt installierter elektrischer Leistung nicht überschreiten darf; die Registrierung muss zum 1. eines jeden Monats für eine Teilnahme an der Maßnahme im Folgemonat bei Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich sein;
- 4. die Bestimmung der Ausschreibungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1, die einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen und kostensenkenden Effekt der Maßnahme gegenüber Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 sicherstellen sollen, sowie, sofern von der einjährigen Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird, nach Absatz 2 Satz 2;
- 5. Angaben dazu, auf Grundlage welcher Prognosen unter Anwendung welcher Methode die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion bestimmt wird, einschließlich der Angabe eines hinreichenden Abschlags, um sicherzustellen, dass nicht mehr Abregelungsstrommengen zugeteilt werden, als abgeregelt werden müssten, sowie die Angabe dazu, auf welcher Grundlage der Abschlag bestimmt wird;
- 6. die Definition eines Auslösekriteriums, um die Verfahren gemäß Absatz 2 und 4 auszulösen;
- 7. Angaben dazu, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion, die Zeitpunkte und Bedingungen der Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 oder Angaben zum pauschalierten Zuteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und
- 8. Angaben zu weiteren Voraussetzungen, unter denen berechtigte Teilnehmer nach Absatz 4 an der Maßnahme teilnehmen können; dazu zählen insbesondere die Modalitäten der Teilnahme und Zeitpunkt der Information, dass der Entlastungsanlage kein Abregelungsstrom zugeteilt wird.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur Anerkennung der dem Betreiber von Übertragungsnetzen entstehenden Kosten machen. Sie überprüft das Konzept nach Absatz 6 dahingehend, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
(8) Um die Zielsetzung nach Absatz 1 zu erreichen, können auch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, an deren Netz jeweils mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage oder einem Aggregator solcher Anlagen oder, im Fall von Absatz 4, mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden sind, berechtigten Teilnehmern nach Absatz 3 ab dem 1. April 2025 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen, wenn
- 1. die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, in den letzten zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100 000 Megawattstunden lag,
- 2. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Lage sind, geeignete Erzeugungs- und Abregelungsprognosen entsprechend Absatz 2 vorzunehmen und
- 3. die durch den Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bestimmte Entlastungsregion keine geographische Überschneidung mit einer Entlastungsregion aufweist, die durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bestimmt wurde.
Im Übrigen sind die Absätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. Die Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bleiben unberührt. Die Umsetzung von Satz 1 erfolgt in Abstimmung mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, an dessen Netz das betroffene Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen ist. Sofern der Netzbetreiber feststellt, dass die Bedingung nach Satz 1 Nummer 1 in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt ist, ist Satz 1 ab dem darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr anwendbar.
(9) Erstmals zum 1. Juli 2028 und anschließend alle zwei Jahre evaluieren die Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung die Anwendung der Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 7 und legen einen Bericht vor. Satz 1 ist für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von der Möglichkeit nach Absatz 8 seit mindestens zwölf Monaten Gebrauch machen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie die Anwendung der Maßnahme nach Absatz 8 evaluieren. Die Regulierungsbehörde legt auf dieser Basis ebenfalls einen Bericht gegebenenfalls mit Empfehlungen für Anpassungen der Anwendungen der Maßnahme vor.
(1) In order to reduce the reduction of active-power generation from installations under Section 3 number 1 of the Renewable Energy Sources Act due to electricity-related bottlenecks, operators of transmission networks with responsibility for a control area shall, from 1 October 2024, enable eligible participants, in accordance with subsections 2 to 7, to use quantities of electricity in additional switchable loads.
(2) For this purpose, operators of transmission networks with responsibility for a control area shall determine the hourly quantities of electricity from installations under Section 3 number 1 of the Renewable Energy Sources Act which, on the day on which the transactions of the day-ahead auction are settled, would presumably have to be reduced due to electricity-related bottlenecks in the transmission network (curtailment electricity quantities). Through daily competitive tender procedures conducted no earlier than two days and no later than two hours before the close of trading of the day-ahead auction on the spot market of an electricity exchange, they shall determine which eligible participants are to use which quantities of curtailment electricity and at what time. By way of derogation from sentence 2, during a maximum two-year trial phase beginning on 1 October 2024, the operators of transmission networks with responsibility for a control area may determine the allocation of curtailment electricity quantities by means of a simplified flat-rate allocation procedure.
(3) Eligible participants shall be exclusively operators of registered additional switchable loads in relief regions (relief installations) or aggregators of such installations. Participation shall be excluded for relief installations in respect of which a contractual agreement under Section 13 subsection 6a exists between transmission-system operators and operators of combined heat and power installations. By 1 July 2024, the regulatory authority shall, in a determination under Section 29, specify criteria concerning the additional nature of electricity consumption which a switchable load must satisfy for registration, in order to ensure that participation achieves the objective under subsection 1. Only additional electricity consumption that is flexible in its operation and contributes to the transformation towards a greenhouse-gas-neutral, reliable, secure and affordable energy supply system shall be taken into account. For loads existing on 29 December 2023 that regularly procure electricity on electricity markets, particularly stringent requirements must be imposed on proof of the additional nature of electricity consumption. The regulatory authority may specify simplified criteria concerning the additional nature of electricity consumption for controllable consumption facilities in the low-voltage network participating through aggregators.
(4) For eligible participants with one or more relief installations connected at the same grid connection point as installations under Section 3 number 41 or 48 of the Renewable Energy Sources Act and interconnected with them by means of a direct line, the following shall apply: the reduction of active-power generation of the generating installations under Section 13 subsection 1 sentence 1 or Section 14 subsection 1c sentence 1 second half-sentence shall not take place insofar as it does not exceed the simultaneous procurement of curtailment electricity quantities by relief installations connected at the same grid connection point. Sentence 1 shall apply to installations under Section 3 number 41 of the Renewable Energy Sources Act only where they were commissioned no later than six months after 29 December 2023. Sentence 1 shall apply only where the installations under Section 3 number 41 or 48 of the Renewable Energy Sources Act would, with predominant probability, be affected by a reduction of active-power generation under Section 13a subsection 1 sentence 1 or Section 14 subsection 1c sentence 1 second half-sentence.
(5) To the extent that an eligible participant procures curtailment electricity quantities under subsection 2 or 4 and does not consume them, the participant shall pay a penalty to the operator of the transmission network with responsibility for a control area which allocated the electricity to that participant for additional use. The penalty must also be effective taking into account the consideration for use of the curtailment electricity quantities.
(6) By no later than 1 April 2024, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall submit to the regulatory authority a detailed concept for implementing subsections 1 to 5. The concept shall contain at least
- 1. the designation of one or more geographically clearly delimited areas as relief regions in which the relief installations must be connected, together with reasons explaining how the selected definition of the areas can effectively reduce the reduction of active-power generation from installations under Section 3 number 1 of the Renewable Energy Sources Act;
- 2. information on procuring the necessary balancing adjustment for the allocated curtailment electricity quantities;
- 3. the requirements for the procedure for registering the relief installations of eligible participants with the relevant operator of a transmission network with responsibility for a control area; the curtailment electricity quantities consumed in the relief installations must be taken from and balanced through an offtake point through which no electricity is taken to cover the consumption of other consumption installations or electricity storage facilities; measurement must be carried out in quarter-hour intervals; the operators of transmission networks with responsibility for a control area may provide for a minimum capacity for the relief installations or aggregated relief installations, which may not exceed 500 kilowatts of installed electrical capacity; registration must be possible as of the first day of each month for participation in the measure in the following month upon submission of complete documents;
- 4. the determination of the tender conditions under subsection 2 sentence 1, which are intended to ensure an economy-wide benefit and a cost-reducing effect of the measure compared with measures within the meaning of Section 13 subsection 1a sentence 1, and, where the one-year trial phase is used, under subsection 2 sentence 2;
- 5. information on the forecasts on the basis of which, and the method by which, the curtailment electricity quantity of the respective relief region is determined, including an indication of a sufficient deduction to ensure that no more curtailment electricity quantities are allocated than would have to be curtailed, as well as information on the basis on which the deduction is determined;
- 6. the definition of a triggering criterion for triggering the procedures under subsections 2 and 4;
- 7. information on where and when the curtailment electricity quantity of the respective relief region, the times and conditions of the tenders under subsection 2 sentence 1 or information on the flat-rate allocation procedure under subsection 2 sentences 2 and 3, and the results of the tenders will be published; and
- 8. information on further conditions under which eligible participants under subsection 4 may participate in the measure; these include in particular the arrangements for participation and the time at which information is provided that no curtailment electricity will be allocated to the relief installation.
(7) By means of a determination under Section 29 subsection 1, the regulatory authority may issue provisions concerning recognition of the costs incurred by the transmission-system operator. It shall review the concept under subsection 6 as to whether, in its specific form, it is suitable for effectively reducing the curtailment of electricity from installations under Section 3 number 1 of the Renewable Energy Sources Act without impairing grid and system security.
(8) In order to achieve the objective under subsection 1, operators of electricity distribution networks with a nominal voltage of 110 kilovolts, to whose networks more than 100,000 customers are directly or indirectly connected in each case, and which are not connected within the meaning of Article 3(2) of Regulation (EC) No 139/2004 with an operator of a relief installation or an aggregator of such installations or, in the case of subsection 4, with an installation under Section 3 number 41 or 48 of the Renewable Energy Sources Act, may also enable eligible participants under subsection 3, from 1 April 2025, to use quantities of electricity in additional switchable loads if
- 1. the amount of the active-power reduction of installations under Section 3 number 1 of the Renewable Energy Sources Act pursuant to Section 13a subsection 1, caused by circumstances in their own electricity distribution network, amounted to at least 100,000 megawatt hours in each of the last two calendar years;
- 2. the operators of electricity distribution networks are able to make suitable generation and curtailment forecasts in accordance with subsection 2; and
- 3. the relief region determined by the electricity distribution-network operator in accordance with subsection 6 sentence 2 number 1 has no geographical overlap with a relief region determined by the operators of transmission networks with responsibility for a control area under subsection 5 sentence 2 number 1.
Subsections 2 to 7 shall otherwise apply mutatis mutandis. The obligations of electricity distribution-network operators under Section 11 subsection 1 sentence 1 shall remain unaffected. Sentence 1 shall be implemented in coordination with the operator of the transmission network with responsibility for a control area to whose network the electricity distribution network concerned is connected. If the network operator determines that the condition under sentence 1 number 1 has not been fulfilled for three consecutive calendar years, sentence 1 shall no longer apply from the following calendar year.
(9) For the first time on 1 July 2028 and subsequently every two years, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall evaluate the application of the measure under subsections 1 to 7 and submit a report. For electricity distribution-network operators that have made use of the possibility under subsection 8 for at least twelve months, sentence 1 shall apply with the proviso that they evaluate the application of the measure under subsection 8. On this basis, the regulatory authority shall likewise submit a report, where appropriate together with recommendations for adjustments to the application of the measure.
(1) Um die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wegen strombedingter Engpässe zu verringern, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berechtigten Teilnehmern nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck bestimmen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die stündlichen Strommengen aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am Tag der Erfüllung der Handelsgeschäfte der vortägigen Auktion voraussichtlich wegen strombedingter Engpässe im Übertragungsnetz reduziert werden müssten (Abregelungsstrommengen). Sie bestimmen durch tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen, die frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden vor Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt einer Strombörse durchgeführt werden, welche der berechtigten Teilnehmer in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Abregelungsstrommengen nutzen. Abweichend von Satz 2 können die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in einer maximal zweijährigen Erprobungsphase ab dem 1. Oktober 2024 die Zuteilung der Abregelungsstrommengen durch ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren bestimmen.
(3) Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Absatz 6a zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht. Die Regulierungsbehörde bestimmt zum 1. Juli 2024 in einer Festlegung nach § 29 Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zu erfüllen hat, um sicherzustellen, dass durch ihre Teilnahme die Zielsetzung nach Absatz 1 erreicht wird. Dabei sind ausschließlich diejenigen zusätzlichen Stromverbräuche zu berücksichtigen, die in ihrer Fahrweise flexibel sind und zur Transformation zu einem treibhausgasneutralen, zuverlässigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgungssystem beitragen. Für am 29. Dezember 2023 bestehende Lasten, die regelmäßig Strom an Strommärkten beziehen, ist es besonders wichtig, an den Nachweis der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs hohe Anforderungen zu stellen. Die Regulierungsbehörde kann für die über Aggregatoren teilnehmenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung vereinfachte Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs festlegen.
(4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren Entlastungsanlagen, die mit Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen und die miteinander im Wege der Direktleitung verbunden sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, soweit sie nicht den gleichzeitigen Bezug von Abregelungsstrommengen durch Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sind, übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur für den Fall anzuwenden, dass sie spätestens sechs Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen wären.
(5) Soweit ein berechtigter Teilnehmer Abregelungsstrommengen nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht und diese nicht verbraucht, muss dieser an den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, der ihm den Strom zur zusätzlichen Nutzung zugeteilt hat, eine Pönale entrichten, die auch unter Berücksichtigung der Gegenleistung für die Nutzung der Abregelungsstrommengen effektiv sein muss.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde spätestens zum 1. April 2024 ein detailliertes Konzept für die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 vor. Das Konzept enthält mindestens
- 1. die Bestimmung einer oder mehrerer geographisch eindeutig abgegrenzter Gebiete als Entlastungsregionen, in der oder in denen die Entlastungsanlagen angeschlossen sein müssen, mit einer Begründung, inwiefern durch die gewählte Gebietsdefinition die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv verringert werden kann;
- 2. Angaben zur Beschaffung des notwendigen bilanziellen Ausgleichs für die zugeteilten Abregelungsstrommengen;
- 3. die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung der Entlastungsanlagen der berechtigten Teilnehmer bei dem entsprechenden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung; dabei müssen die in den Entlastungsanlagen verbrauchten Abregelungsstrommengen über eine Entnahmestelle entnommen und bilanziert werden, über die kein Strom zur Deckung des Verbrauchs anderer Verbrauchsanlagen oder Stromspeicher entnommen wird; die Messung muss viertelstundenscharf erfolgen; die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können eine Mindestleistung für die Entlastungsanlagen oder die aggregierten Entlastungsanlagen vorsehen, die 500 Kilowatt installierter elektrischer Leistung nicht überschreiten darf; die Registrierung muss zum 1. eines jeden Monats für eine Teilnahme an der Maßnahme im Folgemonat bei Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich sein;
- 4. die Bestimmung der Ausschreibungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1, die einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen und kostensenkenden Effekt der Maßnahme gegenüber Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 sicherstellen sollen, sowie, sofern von der einjährigen Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird, nach Absatz 2 Satz 2;
- 5. Angaben dazu, auf Grundlage welcher Prognosen unter Anwendung welcher Methode die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion bestimmt wird, einschließlich der Angabe eines hinreichenden Abschlags, um sicherzustellen, dass nicht mehr Abregelungsstrommengen zugeteilt werden, als abgeregelt werden müssten, sowie die Angabe dazu, auf welcher Grundlage der Abschlag bestimmt wird;
- 6. die Definition eines Auslösekriteriums, um die Verfahren gemäß Absatz 2 und 4 auszulösen;
- 7. Angaben dazu, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion, die Zeitpunkte und Bedingungen der Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 oder Angaben zum pauschalierten Zuteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und
- 8. Angaben zu weiteren Voraussetzungen, unter denen berechtigte Teilnehmer nach Absatz 4 an der Maßnahme teilnehmen können; dazu zählen insbesondere die Modalitäten der Teilnahme und Zeitpunkt der Information, dass der Entlastungsanlage kein Abregelungsstrom zugeteilt wird.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur Anerkennung der dem Betreiber von Übertragungsnetzen entstehenden Kosten machen. Sie überprüft das Konzept nach Absatz 6 dahingehend, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
(8) Um die Zielsetzung nach Absatz 1 zu erreichen, können auch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, an deren Netz jeweils mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage oder einem Aggregator solcher Anlagen oder, im Fall von Absatz 4, mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden sind, berechtigten Teilnehmern nach Absatz 3 ab dem 1. April 2025 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen, wenn
- 1. die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, in den letzten zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100 000 Megawattstunden lag,
- 2. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Lage sind, geeignete Erzeugungs- und Abregelungsprognosen entsprechend Absatz 2 vorzunehmen und
- 3. die durch den Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bestimmte Entlastungsregion keine geographische Überschneidung mit einer Entlastungsregion aufweist, die durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bestimmt wurde.
Im Übrigen sind die Absätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. Die Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bleiben unberührt. Die Umsetzung von Satz 1 erfolgt in Abstimmung mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, an dessen Netz das betroffene Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen ist. Sofern der Netzbetreiber feststellt, dass die Bedingung nach Satz 1 Nummer 1 in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt ist, ist Satz 1 ab dem darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr anwendbar.
(9) Erstmals zum 1. Juli 2028 und anschließend alle zwei Jahre evaluieren die Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung die Anwendung der Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 7 und legen einen Bericht vor. Satz 1 ist für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von der Möglichkeit nach Absatz 8 seit mindestens zwölf Monaten Gebrauch machen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie die Anwendung der Maßnahme nach Absatz 8 evaluieren. Die Regulierungsbehörde legt auf dieser Basis ebenfalls einen Bericht gegebenenfalls mit Empfehlungen für Anpassungen der Anwendungen der Maßnahme vor.
§ 13l — Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels § 13l — Conversion of a Generating Installation into an Asset for the Provision of Reactive Power and Short-Circuit Power and of Inertia for Local Grid Stability; Operation of the Asset § 13l — Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt die Umrüstung dieser Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen (Umrüstungsverlangen), wenn
- die Erzeugungsanlage
- a) eine Steinkohleanlage nach § 3 Nummer 25 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, eine Steinkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 26 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder eine Braunkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 10 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist und für diese Erzeugungsanlage nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird und die Erzeugungsanlage nach § 26 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder § 37 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 13b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes, endgültig stillgelegt werden soll oder
- b) durch ihren Betreiber zur endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13b Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurde,
- die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen des im Elektrizitätsversorgungssystem bestehenden Bedarfs zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde,
- die Gefährdung oder Störung nach Nummer 2 nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann,
- die Umrüstung der Erzeugungsanlage und der Betrieb nach Absatz 4 des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels den Zwecken des § 1 Absatz 1 und 2 entsprechen und
- die Bundesnetzagentur das Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
(2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt bei Gelegenheit der Umrüstung nach Absatz 1 auch verlangen, dass diese Erzeugungsanlage so umgerüstet wird, dass sie neben den in Absatz 1 genannten Systemsicherheitsmaßnahmen zusätzlich auch in der Lage ist, Trägheit der lokalen Netzstabilität bereitzustellen (erweitertes Umrüstungsverlangen), wenn
- 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen,
- 2. zusätzlich an dem Standort der Erzeugungsanlage ein entsprechender Bedarf für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität besteht, die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen dieses Bedarfs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und die Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann und
- 3. die Bundesnetzagentur das erweiterte Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
Die Umrüstung nach diesem Absatz umfasst auch die Installation der für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität erforderlichen Komponenten, wie insbesondere Schwungmassen, in angemessenem Umfang.
(3) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung stellt bei der Bundesnetzagentur spätestens sechs Monate vor dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt einer in Absatz 1 genannten Erzeugungsanlage schriftlich oder elektronisch einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf die nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens und übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine Kopie des Antrags. In dem Antrag ist nachzuwiesen, dass die Voraussetzungen für das Umrüstungsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beziehungsweise nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind. Zur Begründung der Notwendigkeit des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens soll der Antragsteller insbesondere die Systemanalyse oder die Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung, den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung oder den Systemstabilitätsbericht der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 12i dieses Gesetzes heranziehen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die in Absatz 1 beziehungsweise bei einem erweiterten Umrüstungsverlangen zusätzlich auch die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich nach Zugang der Genehmigung schriftlich oder elektronisch eine Kopie der Genehmigung.
(4) Die Umrüstung der Erzeugungsanlage nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Betrieb des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels erfolgen in dem Umfang und für den Zeitraum, die erforderlich sind, um die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems abzuwenden. Die Dauer des angeforderten Betriebs darf einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren ab der Inbetriebnahme des Betriebsmittels nicht überschreiten. Das durch die Umrüstung nach den Absätzen 1 oder 2 entstandene Betriebsmittel darf ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben und in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang nicht stillgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 13b für den Zeitraum der Verpflichtung nach diesem Absatz nicht anzuwenden.
(5) Der Betreiber der nach den Absätzen 1 oder 2 umgerüsteten Erzeugungsanlage hat gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist, Anspruch auf
- 1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Erzeugungsanlage und
- 2. eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3.
Zu den Kosten der Umrüstung nach Satz 1 Nummer 1 zählen auch die Kosten für Komponenten wie insbesondere Schwungmassen nach Absatz 2 Satz 2. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Absatz 4 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage der anlagenspezifischen Kostenstruktur die Kostenerstattung sowie die Vergütung für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Braunkohleanlagen.
(1) The operator of a transmission network with responsibility for a control area may require the operator of a generating installation with a nominal capacity of at least 50 megawatts connected in its control area to convert that generating installation into an asset for the provision of reactive power and short-circuit power (conversion request), if
- 1. the generating installation
- a) is a hard-coal installation under Section 3 number 25 of the Act on the Phase-Out of Coal-Fired Power Generation, a small hard-coal installation under Section 3 number 26 of that Act or a small lignite installation under Section 3 number 10 of that Act, and a prohibition on coal firing takes effect for that generating installation under Section 51 subsection 1 sentence 1 of that Act, and the generating installation is to be finally shut down under Section 26 subsection 2 or Section 37 subsection 2 of that Act, in each case in conjunction with Section 13b subsection 1 sentence 1 and subsection 3 sentence 2 of this Act, or
- b) has been notified by its operator for final shutdown under Section 13b subsection 1 sentence 1 in conjunction with Section 13b subsection 3 sentence 2,
- 2. shutting down this generating installation would, with sufficient probability, lead to a significant threat to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system because of the need existing in the electricity supply system for the provision of reactive power and short-circuit power,
- 3. the threat or disruption under number 2 cannot be eliminated by other reasonable measures,
- 4. the conversion of the generating installation and operation under subsection 4 of the asset created by the conversion comply with the purposes of Section 1 subsections 1 and 2, and
- 5. the Federal Network Agency has previously approved the conversion request under subsection 3.
(2) When carrying out the conversion under subsection 1, the operator of a transmission network with responsibility for a control area may also require the operator of a generating installation with a nominal capacity of at least 50 megawatts connected in its control area to convert that generating installation so that, in addition to the system-security measures referred to in subsection 1, it is also capable of providing inertia for local grid stability (extended conversion request), if
- 1. the requirements listed in subsection 1 numbers 1 to 4 are met,
- 2. there is additionally a corresponding need at the location of the generating installation for the provision of inertia for local grid stability, shutting down the generating installation would, with sufficient probability, lead to a significant threat to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system because of this need, and the threat or disruption cannot be eliminated by other reasonable measures, and
- 3. the Federal Network Agency has previously approved the extended conversion request under subsection 3.
The conversion under this subsection shall also include the installation, to an appropriate extent, of the components required to provide inertia for local grid stability, in particular flywheels.
(3) No later than six months before the notified shutdown date of a generating installation referred to in subsection 1, the operator of a transmission network with responsibility for a control area shall submit to the Federal Network Agency, in writing or electronically, a reasoned application for the approval required under subsection 1 number 5 or subsection 2 sentence 1 number 3 of the conversion request or extended conversion request and shall promptly transmit a copy of the application to the operator of the generating installation in writing or electronically. The application shall demonstrate that the requirements for the conversion request under subsection 1 numbers 1 to 4 or, as applicable, under subsection 2 sentence 1 numbers 1 and 2 are met. In substantiating the necessity of the conversion request or extended conversion request, the applicant should in particular rely on the system analysis or long-term analysis of the operators of transmission networks with responsibility for a control area under Section 3 subsection 2 of the Grid Reserve Ordinance, the report of the Federal Network Agency under Section 3 subsection 1 of the Grid Reserve Ordinance, or the system stability report of the operators of transmission networks with responsibility for a control area under Section 12i of this Act. The Federal Network Agency shall approve the application if the requirements under subsection 1 or, in the case of an extended conversion request, additionally those under subsection 2 are met. Approval may be granted subject to conditions and may include requirements. Immediately after receipt of the approval, the operator of the transmission network with responsibility for a control area shall transmit a copy of the approval to the operator of the generating installation in writing or electronically.
(4) The conversion of the generating installation under subsections 1 and 2 and operation of the asset created by the conversion shall take place to the extent and for the period required to avert the threat to or disruption of the security or reliability of the electricity supply system. The duration of the requested operation may not exceed a total period of eight years from commissioning of the asset. The asset created by the conversion under subsection 1 or 2 may be operated exclusively in accordance with the system-security measures requested by the operators of transmission networks with responsibility for a control area and may not be shut down to the extent necessary for those purposes. From the time of approval under subsection 1 number 5 or subsection 2 sentence 1 number 3, Section 13b shall not apply for the period of the obligation under this subsection.
(5) The operator of the generating installation converted under subsection 1 or 2 shall have a claim against the operator of the transmission network with responsibility for a control area in which the installation is connected for
- 1. reimbursement of the demonstrated costs of converting the generating installation; and
- 2. reasonable remuneration in accordance with Section 13c subsection 3.
The costs of conversion under sentence 1 number 1 shall also include the costs of components such as, in particular, flywheels under subsection 2 sentence 2. After the obligation under subsection 4 has ended, Section 13c subsection 4 sentences 2 and 3 shall apply mutatis mutandis. Without prejudice to statutory obligations, reimbursement of costs and remuneration for the obligations under subsections 1 to 4 shall, on the basis of the installation-specific cost structure, be effected on the basis of contracts concluded between transmission-system operators and installation operators in coordination with the Federal Network Agency. Section 13c subsection 5 shall apply mutatis mutandis.
(6) Subsections 1 to 5 shall not apply to the lignite installations listed in Annex 2 to the Act on the Phase-Out of Coal-Fired Power Generation.
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt die Umrüstung dieser Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen (Umrüstungsverlangen), wenn
- 1. die Erzeugungsanlage
- a) eine Steinkohleanlage nach § 3 Nummer 25 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, eine Steinkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 26 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder eine Braunkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 10 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist und für diese Erzeugungsanlage nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird und die Erzeugungsanlage nach § 26 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder § 37 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 13b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes, endgültig stillgelegt werden soll oder
- b) durch ihren Betreiber zur endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13b Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurde,
- 2. die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen des im Elektrizitätsversorgungssystem bestehenden Bedarfs zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde,
- 3. die Gefährdung oder Störung nach Nummer 2 nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann,
- 4. die Umrüstung der Erzeugungsanlage und der Betrieb nach Absatz 4 des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels den Zwecken des § 1 Absatz 1 und 2 entsprechen und
- 5. die Bundesnetzagentur das Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
(2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt bei Gelegenheit der Umrüstung nach Absatz 1 auch verlangen, dass diese Erzeugungsanlage so umgerüstet wird, dass sie neben den in Absatz 1 genannten Systemsicherheitsmaßnahmen zusätzlich auch in der Lage ist, Trägheit der lokalen Netzstabilität bereitzustellen (erweitertes Umrüstungsverlangen), wenn
- 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen,
- 2. zusätzlich an dem Standort der Erzeugungsanlage ein entsprechender Bedarf für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität besteht, die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen dieses Bedarfs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und die Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann und
- 3. die Bundesnetzagentur das erweiterte Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
Die Umrüstung nach diesem Absatz umfasst auch die Installation der für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität erforderlichen Komponenten, wie insbesondere Schwungmassen, in angemessenem Umfang.
(3) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung stellt bei der Bundesnetzagentur spätestens sechs Monate vor dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt einer in Absatz 1 genannten Erzeugungsanlage schriftlich oder elektronisch einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf die nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens und übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine Kopie des Antrags. In dem Antrag ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Umrüstungsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beziehungsweise nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind. Zur Begründung der Notwendigkeit des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens soll der Antragsteller insbesondere die Systemanalyse oder die Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung, den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung oder den Systemstabilitätsbericht der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 12i dieses Gesetzes heranziehen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die in Absatz 1 beziehungsweise bei einem erweiterten Umrüstungsverlangen zusätzlich auch die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich nach Zugang der Genehmigung schriftlich oder elektronisch eine Kopie der Genehmigung.
(4) Die Umrüstung der Erzeugungsanlage nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Betrieb des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels erfolgen in dem Umfang und für den Zeitraum, die erforderlich sind, um die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems abzuwenden. Die Dauer des angeforderten Betriebs darf einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren ab der Inbetriebnahme des Betriebsmittels nicht überschreiten. Das durch die Umrüstung nach den Absätzen 1 oder 2 entstandene Betriebsmittel darf ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben und in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang nicht stillgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 13b für den Zeitraum der Verpflichtung nach diesem Absatz nicht anzuwenden.
(5) Der Betreiber der nach den Absätzen 1 oder 2 umgerüsteten Erzeugungsanlage hat gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist, Anspruch auf
- 1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Erzeugungsanlage und
- 2. eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3.
Zu den Kosten der Umrüstung nach Satz 1 Nummer 1 zählen auch die Kosten für Komponenten wie insbesondere Schwungmassen nach Absatz 2 Satz 2. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Absatz 4 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage der anlagenspezifischen Kostenstruktur die Kostenerstattung sowie die Vergütung für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Braunkohleanlagen.
§ 14 — Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation § 14 — Tasks of Electricity Distribution-Network Operators; Determination Powers, Evaluation § 14 — Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben. Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur im Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbehörde und nur nach deren Maßgabe anzuwenden.
(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristende Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j Absatz 5 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer Vornahme des bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie negative Anreize bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der von der Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.
(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a und 1b sowie die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ersatzes.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung, einschließlich Netzkarten, zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
(4) Die Bundesnetzagentur hat dem Bundesministerium für Verkehr auf Verlangen die von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ab dem Jahr 2024 übermittelten Netzkarten zum Zwecke der Planung des Bedarfs an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(1) Sections 12, 13 to 13c and the ordinances issued on the basis of Section 13i subsection 3 shall apply mutatis mutandis to operators of electricity distribution networks within the scope of their distribution tasks insofar as they are responsible for the security and reliability of the electricity supply in their network. Section 13 subsection 9 shall apply with the proviso that operators of electricity distribution networks shall prepare the vulnerability analysis and report on its results only at the request of the regulatory authority. By way of derogation from sentence 1, Section 13a subsection 1a sentences 1 and 2 shall apply only in the event of, and only in accordance with, a determination made by the regulatory authority under subsection 1a until the end of 31 December 2031.
(1a) By means of a determination under Section 29 subsection 1, limited until the end of 31 December 2031, the regulatory authority shall regulate the conditions under which Section 13a subsection 1a sentences 1 and 2 applies mutatis mutandis to operators of electricity distribution networks. The regulatory authority may in particular restrict application to certain network levels, types and sizes of installations, and certain operators of electricity distribution networks, or make it dependent on the consent of operators of upstream electricity supply networks or other participants. Section 13j subsection 5 number 3 shall apply mutatis mutandis.
(1b) Where or to the extent that Section 13a subsection 1a sentences 1 and 2 does not apply mutatis mutandis to the operator of an electricity distribution network under subsection 1 sentence 3, Section 13a subsection 2 in conjunction with subsection 1 sentence 1 shall apply mutatis mutandis with the proviso that balancing under Section 13a subsection 1a sentence 1 is deemed to have been completed and that the operator of an electricity distribution network shall pay, as part of the financial compensation payable by it under Section 13a subsection 2 to the operator of the installation for generating or storing electrical energy, reasonable reimbursement of expenses for the balancing carried out by the balancing-responsible party. The amount of reasonable reimbursement of expenses payable shall correspond to the costs necessary if the balancing of the measure were carried out by the balancing-responsible party. Economic advantages that the balancing-responsible party could have obtained by carrying out the balancing shall be reimbursed by the operator of the installation for generating or storing electrical energy to the operator of the electricity distribution network. By means of a determination under Section 29 subsection 1, the regulatory authority shall issue more detailed provisions on the amount of reasonable reimbursement of expenses and on determining the hypothetical economic advantages. In particular, it shall specify flat-rate determination methods, requirements for efficient management and negative incentives in the event of inefficient management. Sentences 1 to 3 shall not apply if and to the extent that the installation for generating or storing electrical energy is assigned to the feed-in tariff under Section 19 subsection 1 number 2 of the Renewable Energy Sources Act. By 1 July 2028, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall evaluate the implementation and effect of the requirements and incentives specified by the Federal Network Agency under sentence 5.
(1c) Operators of electricity distribution networks shall, at the request of an operator of a transmission network or of an operator of an electricity distribution network responsible under subsection 1 sentence 1, in whose network they are directly or indirectly technically integrated, carry out their own measures under Section 13 subsections 1 and 2 in their electricity distribution network in accordance with that operator’s instructions and the resulting instructions of an operator of an upstream electricity distribution network; subsection 1 sentence 3, subsections 1a and 1b, and Sections 12 and 13 to 13c shall apply mutatis mutandis. To the extent that the request under sentence 1 results in adjustments to active-power generation or active-power consumption under Section 13a subsection 1 due to current or voltage conditions, the electricity distribution-network operator shall have a claim against the requesting network operator for balancing and financial compensation in accordance with the requirements under sentence 1. The requesting network operator shall have a claim to receive the balancing compensation.
(2) In addition to the reporting obligation under Section 14d, or in justified individual cases at the request of the regulatory authority, operators of electricity distribution networks shall, within two months, prepare and submit to it a report on the condition of the network and implementation of network-development planning, including network maps. The regulatory authority may specify requirements concerning the deadline, form, content and method of transmission of the report. It may limit the report to specific parts of the electricity distribution network. By means of a determination under Section 29 subsection 1, it may issue more detailed provisions on the content of the report.
(3) For their network area, operators of electricity distribution networks shall, in cooperation with operators of district-heating and district-cooling systems, assess at least every four years the potential of district-heating and district-cooling systems to provide market-based measures under Section 13 subsection 1 sentence 1 number 2. They shall also examine whether use of the identified potential would be preferable to other solutions, taking into account the purposes of Section 1 subsection 1.
(4) At the request of the Federal Ministry of Transport, the Federal Network Agency shall make available to that Ministry, for planning the need for publicly accessible charging infrastructure, the network maps transmitted by electricity distribution-network operators under their reporting obligation pursuant to subsection 2 sentence 1 from 2024 onward.
(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben. Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur im Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbehörde und nur nach deren Maßgabe anzuwenden.
(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristende Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j Absatz 5 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer Vornahme des bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie negative Anreize bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der von der Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.
(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a und 1b sowie die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ersatzes.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung, einschließlich Netzkarten, zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
(4) Die Bundesnetzagentur hat dem Bundesministerium für Verkehr auf Verlangen die von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ab dem Jahr 2024 übermittelten Netzkarten zum Zwecke der Planung des Bedarfs an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.
§ 14a — Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen § 14a — Grid-Oriented Control of Controllable Consumption Facilities and Controllable Grid Connections; Powers to Issue Determinations § 14a — Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:
- 1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung,
- 2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt,
- 3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren,
- 4. Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse,
- 5. Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler Entnahmeleistungen,
- 6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden,
- 7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen,
- 8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
- 9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung.
(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.
(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.
(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind.
(1) By means of a determination under Section 29 subsection 1, the Federal Network Agency may establish uniform rules for the whole of Germany under which operators of electricity distribution networks and suppliers, final consumers and connection users are obliged, in accordance with the Federal Network Agency’s requirements, to conclude agreements on the grid-oriented control of controllable consumption facilities or of grid connections with controllable consumption facilities (controllable grid connections) in return for reductions in network charges. Grid-oriented control may be effected through economic incentives, agreements on grid-connection capacities, and control of individual controllable consumption facilities. The determination may include, in particular, specific rules on:
- 1. the priority of using economic incentives and agreements on grid-connection capacities over control of individual consumption facilities in grid-oriented control;
- 2. graduated use of direct control of consumption facilities or grid connections in relatively few cases of application and increased obligations to use market-based approaches as the number of cases of application in such a market increases;
- 3. the network operator’s obligation to monitor and digitalise its network more precisely in the case of grid-oriented control;
- 4. definitions and requirements for controllable consumption facilities or controllable grid connections;
- 5. requirements for grid-oriented control by the network operator, for example through specification of voltage levels, and for non-discriminatory implementation of grid-oriented control, in particular by specifying maximum withdrawal capacities;
- 6. the range, gradation and grid-topological and temporal granularity of economic incentives, as well as deadlines for the latest announcement of changes to economic incentives, in order to avoid false incentives in day-ahead electricity trading;
- 7. special rules deviating from an ordinance under Section 18 for grid connection and use of the connection, in particular concerning connection costs and construction-cost subsidies;
- 8. methods for determining, uniformly throughout Germany, charges for grid access for controllable consumption facilities and controllable grid connections within the meaning of sentence 1;
- 9. monitoring of the network condition and balancing by the network operator, and requirements concerning measurement.
(2) Until uniform rules for the whole of Germany are determined under subsection 1, operators of electricity distribution networks shall charge those suppliers and final consumers in the low-voltage sector with whom they have concluded network-use agreements a reduced network charge if, in return, grid-oriented control of controllable consumption facilities with a separate metering point is agreed with them. By means of a determination under Section 29 subsection 1, the Federal Network Agency may issue rules on the definition and requirements for controllable consumption facilities, the scope of a reduction in network charges under sentence 1, or the implementation of control actions, and oblige network operators, upon request, to offer agreements under sentence 1 in accordance with those rules.
(3) In particular, heat pumps, non-publicly accessible charging points for electric vehicles, installations for generating cold or storing electrical energy, and night-storage heaters shall be deemed controllable consumption facilities within the meaning of subsections 1 and 2, for as long and to the extent that the Federal Network Agency does not provide otherwise in a determination under subsection 1 or 2.
(4) Once the metering point has been equipped with an intelligent metering system, control shall be carried out in accordance with the provisions of the Metering-Point Operation Act and the implementing Technical Guidelines and Protection Profiles of the Federal Office for Information Security, and in accordance with the Federal Network Agency’s determinations, via a smart-meter gateway under Section 2 sentence 1 number 19 of the Metering-Point Operation Act. The requirements under sentence 1 shall not apply for as long as the metering-point operator makes use of the option of agile rollout under Section 31 subsection 1 sentence 1 number 2 in conjunction with Section 21 subsection 1 number 1 letter c of the Metering-Point Operation Act and confirms to the final consumer and the network operator in text form that the requirements of Section 31 subsection 1 of that Act are met; the requirements under sentence 1 must nevertheless be met no later than with the application update under Section 31 subsection 1 of that Act. If the final consumer commissions the metering-point operator under Section 34 subsection 2 of the Metering-Point Operation Act to provide the necessary additional services, the final consumer shall already have fulfilled its obligations upon placing the order. The Federal Network Agency may issue existing-stock and transitional rules for agreements concluded before the determinations entered into force.
(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:
- 1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung,
- 2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt,
- 3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren,
- 4. Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse,
- 5. Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler Entnahmeleistungen,
- 6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden,
- 7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen,
- 8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
- 9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung.
(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.
(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.
(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind.
§ 14b — Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 14b — Control of Contractual Curtailment Agreements; Power to Issue Ordinances § 14b — Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen
- 1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und
- 2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht.
To the extent and for as long as this serves to avoid bottlenecks in the upstream network, operators of gas distribution networks may charge a reduced network charge at offtake points of final consumers with whom a contractual curtailment agreement has been concluded for the purpose of relieving the network. The reduced network charge must appropriately reflect the probability of curtailment. Operators of gas distribution networks shall ensure that the possibility of curtailment agreements between the network operator and the final consumer is offered to all final consumers without discrimination. The general obligation of operators of gas distribution networks to offer non-interruptible contracts as a priority and to request firm contracted capacities for this purpose shall remain unaffected. The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to issue provisions specifying in greater detail the obligation of gas distribution-network operators and regulating more detailed requirements for the contractual design of the curtailment agreement
- 1. concerning criteria for capacity bottlenecks in networks which make it necessary to adjust gas offtakes for the safe and reliable supply of gas by applying the curtailment agreement; and
- 2. concerning criteria for an undersupply of the networks which make it necessary to adjust gas offtakes for the safe and reliable supply of gas by applying the curtailment agreement.
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen
- 1. über Kriterien für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich machen, und
- 2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich machen.
§ 14c — Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz § 14c — Market-Based Procurement of Flexibility Services in the Electricity Distribution Grid; Power to Issue Regulatory Determinations § 14c — Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c sowie § 14a bleiben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
(1) Operators of electricity distribution grids that procure flexibility services for their grid in order to improve the efficiency of operating and expanding their distribution grid shall do so in a transparent, non-discriminatory and market-based procedure. Sections 13, 13a, 14(1) and (1c), and section 14a shall remain unaffected. Services under section 12h are not flexibility services within the meaning of sentence 1.
(2) Specifications for the procurement of flexibility services must ensure that all market participants can participate effectively and without discrimination. In a transparent procedure, operators of electricity distribution grids shall draw up specifications for the procurement of flexibility services and for suitable standardised market products, which shall be approved by the Federal Network Agency.
(3) By way of derogation from subsection 2, the Federal Network Agency may, by means of a determination pursuant to section 29(1), prescribe specifications for the procurement of flexibility services and suitable standardised market products.
(4) The Federal Network Agency may determine an exemption for certain flexibility services from the obligation of market-based procurement if such procurement is not economically efficient or would lead to serious market distortions or more severe bottlenecks.
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c sowie § 14a bleiben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
§ 14d — Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung § 14d — Planning and Particular Importance of Distribution Grid Expansion; Power to Issue Regulatory Determinations; Power to Issue Ordinances § 14d — Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Regionalszenarios sowie des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario beinhaltet
- 1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen der verschiedenen Erzeugungskapazitäten und Lasten,
- 2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,
- 3. Annahmen zur Entwicklung des Verkehrssektors, insbesondere unter Berücksichtigung von Prognosen des Bundesministeriums für Verkehr zum Ausbaubedarf an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur,
- 4. Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere zum voraussichtlichen Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Wärmeplanungen, sowie
- 5. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren.
Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzustellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Regionalszenarios machen.
(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
- 2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen,
- 3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis 2045 einschließlich voraussichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen,
- 4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung dieser Maßnahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht,
- 5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
- 6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und
- 7. den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,
- 1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen,
- 2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft hat,
- 3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und
- 4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netzausbauplans machen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde.
(9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(1) Every two years, by 31 October of a calendar year, beginning in 2026, operators of electricity distribution grids shall submit to the regulatory authority a plan for their respective electricity distribution grid (grid expansion plan). The grid expansion plan shall be drawn up on the basis of the regional scenario to be prepared under subsection 3 in order to ensure integrated and forward-looking grid planning. The regulatory authority may require adjustments to the regional scenario and the grid expansion plan.
(2) For the purpose of preparing a grid expansion plan, operators of electricity distribution grids shall divide the territory of the Federal Republic of Germany into geographically delineated and spatially contiguous areas (planning regions). Within a planning region, operators of electricity distribution grids shall coordinate with one another on the bases of their grid expansion planning. The regulatory authority may, upon application or ex officio, order that an operator of an electricity distribution grid be included in a planning region.
(3) Operators of electricity distribution grids in a planning region shall, involving the transmission system operators, prepare a regional scenario which shall constitute the common basis for the respective grid expansion plans of the operators of electricity distribution grids in the planning region. The regional scenario shall consist of a development pathway that takes into account both the legally established climate and energy policy targets of the Federal Government for the long-term target year 2045 and further such targets, as well as likely developments over the next five and ten years. The regional scenario shall contain
- 1. information on connections of the various generation capacities and loads that have already taken place, are expected or are maximally possible,
- 2. information on expected feed-ins and withdrawals,
- 3. assumptions concerning the development of the transport sector, in particular taking into account forecasts by the Federal Ministry for Digital and Transport concerning the need for expansion of publicly accessible charging infrastructure,
- 4. assumptions concerning the development of the building sector, in particular concerning expected heat consumption and the type of heat supply, taking into account the results of heat planning, and
- 5. assumptions concerning the development of other sectors.
The regional scenario shall be completed by the operators of electricity distribution grids and submitted to the regulatory authority no later than ten months before the respective grid expansion plan is to be submitted to the regulatory authority. The regulatory authority may issue requirements concerning the form, content and manner of transmission of the regional scenario.
(4) The grid expansion plan shall contain, in particular, the following information:
- 1. grid maps of the high-voltage and medium-voltage grids and of the medium-voltage and low-voltage substations, showing the bottleneck regions of the respective grid,
- 2. the data underlying the regional scenario prepared under subsection 3,
- 3. an account of the expected development of the distribution task up to 2045, including measures expected to be required for the optimisation, reinforcement, renewal and expansion of the grid, as well as necessary energy-efficiency and demand-side management measures,
- 4. the planned optimisation, reinforcement, renewal and expansion measures, as well as necessary energy-efficiency and demand-side management measures, for the next five and ten years, stating the extent to which public-law planning or approval procedures are necessary for implementing those measures, the respective status of those procedures, whether and when the operator of an electricity distribution grid has already taken investment decisions concerning those measures, and by what date the operator expects the measure actually to be carried out,
- 5. a detailed account of the line sections affected by bottlenecks and the respective planned optimisation, reinforcement and expansion measures,
- 6. the need for non-frequency-related system services and flexibility services within the meaning of section 14c, and the planned coverage of that need, and
- 7. the extent to which the peak shaving instrument under section 11(2) is to be used.
The presentation of the information under sentence 1 shall be designed so that a knowledgeable third party can understand
- 1. what changes in the capacities of line corridors and substations, and what changes in non-frequency-related system services, will result from the planned measures,
- 2. which alternatives the operators of electricity distribution grids have examined,
- 3. what need for system services and flexibility services will remain after the planned measures have been implemented, and
- 4. what costs are expected to arise.
The regulatory authority may issue requirements concerning the form, content and manner of transmission of the grid expansion plan.
(5) The regulatory authority may, by means of a determination pursuant to section 29(1), adopt more detailed provisions concerning subsections 1 to 4.
(6) Operators of electricity distribution grids shall give at least the grid users at the medium-voltage and high-voltage levels and the operators of transmission grids an opportunity to comment on the grid expansion plans concerning them.
(7) When preparing grid expansion plans, operators of electricity distribution grids shall take into account the possibilities of energy-efficiency and demand-side management measures and, for low-voltage grids, shall assume the long-term expected connections of generation capacities and loads. The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to lay down general principles for taking into account the matters referred to in sentence 1.
(8) Subsections 1 to 4 and 6 and 7 shall not apply to operators of electricity distribution grids to whose electricity distribution grid fewer than 100,000 customers are directly or indirectly connected. By way of derogation from sentence 1, subsections 1 to 4 and 6 and 7 shall apply to operators referred to in sentence 1 if, in the electricity distribution grid, the technically possible electricity generation in each of the two preceding years from onshore wind energy or solar radiation energy from installations connected to the electricity distribution grid was curtailed by more than 3 percent in each case at the instigation of the operator of an electricity distribution grid.
(9) Operators of electricity distribution grids referred to in subsection 8 sentence 1 shall be obliged to transmit the data under subsection 4 sentence 1 numbers 1 and 2 to the upstream operator of electricity distribution grids. The operators of electricity distribution grids referred to in subsection 1 shall coordinate, at least within a planning region, on the requirements applicable to the data to be transmitted. In doing so, they shall give the operators of electricity distribution grids referred to in subsection 8 sentence 1 an opportunity to comment.
(10) The construction and operation of electricity distribution grids are in the overriding public interest and serve public health and safety. Until the electricity supply in the federal territory is nearly greenhouse-gas neutral, the accelerated expansion of the electricity distribution grid, including the installations necessary for its operation, shall be introduced as a priority concern into the balancing of protected interests to be carried out in each case. Sentence 2 shall not apply vis-à-vis interests of national and alliance defence.
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Regionalszenarios sowie des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario beinhaltet
- 1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen der verschiedenen Erzeugungskapazitäten und Lasten,
- 2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,
- 3. Annahmen zur Entwicklung des Verkehrssektors, insbesondere unter Berücksichtigung von Prognosen des Bundesministeriums für Verkehr zum Ausbaubedarf an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur,
- 4. Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere zum voraussichtlichen Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Wärmeplanungen, sowie
- 5. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren.
Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzustellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Regionalszenarios machen.
(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
- 2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen,
- 3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis 2045 einschließlich voraussichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen,
- 4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung dieser Maßnahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht,
- 5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
- 6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und
- 7. den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,
- 1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen,
- 2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft hat,
- 3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und
- 4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netzausbauplans machen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde.
(9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 14e — Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 14e — Joint Internet Platform; Power to Issue Regulatory Determinations § 14e — Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.
(3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
- 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung,
- 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und
- 3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.
(1) Operators of electricity distribution grids shall be obliged, from 1 January 2023, to establish and operate a joint internet platform for the purposes specified in the following subsections.
(2) No later than 1 January 2024, operators of electricity distribution grids shall ensure that persons requesting the connection of installations pursuant to section 8(1) sentence 2 of the Renewable Energy Sources Act, as well as final consumers, including installations under section 3 numbers 15d and 25, can use the joint internet platform to access the website of the competent grid operator in order to transmit there the information for a grid-connection request under section 8 of the Renewable Energy Sources Act or the information required in connection with a grid connection under section 18.
(2a) No later than 1 January 2025, operators of electricity distribution grids shall ensure that everyone has free access via the joint internet platform to the technical connection conditions under section 19(1) and to the reasons for amendments within the meaning of section 19(1a) sentence 4.
(3) Participation under section 14d(6) shall take place via the joint internet platform.
(4) Operators of electricity distribution grids shall publish at least the following on the joint internet platform:
- 1. the respective regional scenario under section 14d(3), no later than four weeks after completion,
- 2. the respective grid expansion plan under section 14d(1), no later than four weeks after completion, and
- 3. the comments under section 14d(6).
(5) Operators of electricity distribution grids shall notify the regulatory authority in text form of the publications under subsection 4.
(6) The regulatory authority may require a summary of the comments under section 14d(6) to be transmitted in text form.
(7) The regulatory authority may, by means of a determination pursuant to section 29(1), adopt more detailed provisions concerning subsections 1 to 5.
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.
(3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
- 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung,
- 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und
- 3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.
§ 14f — Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz § 14f — Infrastructure Area Plan in the Electricity Distribution Grid § 14f — Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) § 12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.
(1) For measures for the construction and operation, and for alterations, of 110-kilovolt overhead high-voltage lines that operators of electricity distribution grids have specified in their grid expansion plan pursuant to section 14d(4) sentence 1 number 4, the planning approval authority or the authority responsible under Land law may, upon application by the project developer, designate infrastructure areas in a plan for the implementation of optimisation, reinforcement, renewal and expansion measures on the basis of existing data on the large-scale spatial and environmental situation (infrastructure area plan in the electricity distribution grid). The infrastructure area shall be designated no later than 20 months after the application is submitted. Section 12j(1) sentence 3 to 7 shall apply mutatis mutandis to the designation of infrastructure areas under sentence 1.
(2) To the extent that the joint implementation of several measures under subsection 1 sentence 1 or section 12j(1) sentence 1, for each of which an infrastructure area is to be designated, appears sensible in terms of spatial and temporal coordination, the planning approval authorities or the authorities responsible under Land law may, by mutual agreement, determine that a single infrastructure area is designated in accordance with the legislation applicable to one of the measures by the authority responsible for that measure. Sentence 1 shall apply only to the extent that the project developers concerned consent. To enable such bundling, the authority responsible under sentence 1 may establish linking areas.
(3) When designating an infrastructure area in the electricity distribution grid, the planning approval authority or the authority responsible under Land law shall take into account whether the projects under subsection 1 sentence 1 constitute an alteration and extension of a line within the meaning of section 3 number 1 of the Grid Expansion Acceleration Act (Transmission Grid), a replacement construction within the meaning of section 3 number 4 of that Act, or parallel construction within the meaning of section 3 number 5 of that Act. For this purpose, the existing route within the meaning of section 3 number 2 of that Act shall in particular be used as the basis when designating the infrastructure area.
(4) Section 12j(5), (6) sentences 1 and 2, (7) and (9) sentence 2 shall apply mutatis mutandis.
(5) Before designating the infrastructure area, the planning approval authority or the authority responsible under Land law shall involve the authorities whose areas of responsibility are affected, the competent operators of electricity distribution grids and the public in accordance with the provisions of the Act on Environmental Impact Assessment, unless otherwise provided by the following provisions. The subject of the participation shall be the draft infrastructure area plan in the electricity distribution grid and the environmental report. The documents for the strategic environmental assessment and the draft infrastructure area plan in the electricity distribution grid shall be made available for inspection by the planning approval authority or the authority responsible under Land law for a period of one month. Inspection shall be enabled by making the documents accessible on the website of the planning approval authority or the authority responsible under Land law. At the request of a participant, an easily accessible means of access shall be provided to that participant. The inspection shall be publicly announced on the website of the planning approval authority or the authority responsible under Land law and in a national or regional daily newspaper, with reference to the participants' right under sentence 5. The affected public may comment on the draft infrastructure area plan in the electricity distribution grid and on the environmental report until one month after the end of the inspection period.
(6) The application under subsection 1 sentence 1 shall contain information on the intended starting and ending points of the measure. The application should contain information on the extent to which the joint implementation of several measures under subsection 2 sentence 1 appears sensible.
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) § 12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.
§ 15 — Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15 — Tasks of Transmission System Operators § 15 — Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
(1) Operators of transmission grids shall regulate gas transport through their grid, taking into account connections with other grids, and shall contribute, through the provision and operation of their transmission grids in the national and international interconnected system, to a safe and reliable gas supply system in their grid and thereby to a secure energy supply.
(2) To ensure that the transport and storage of natural gas can take place in a manner compatible with the safe and efficient operation of the interconnected grid, operators of transmission grids, storage facilities or LNG facilities shall provide every other operator of a gas supply grid to which their own transmission grids or facilities are technically connected with the necessary information. Transmission system operators shall be obliged to provide operators of transmission grids without delay with the information, including any operational and business secrets, that is necessary to ensure that the transmission grids can be operated, maintained and expanded safely and reliably. Operators of transmission grids shall ensure that operational and business secrets that have come to their knowledge pursuant to sentence 2 are used exclusively for the purposes specified there in such a way as to exclude their unauthorised disclosure.
(3) Operators of transmission grids shall permanently ensure that their grids are capable of meeting the demand for gas transport services and, in particular, shall contribute to security of supply through appropriate transport capacity and grid reliability.
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 15a — Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 15a — Gas and Hydrogen Grid Development Plan; Coordination Office; Power to Issue Ordinances; Power to Issue Regulatory Determinations § 15a — Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
- 1. Koordinierung der Erarbeitung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,
- 2. Vorlage des Entwurfs des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 4 Satz 1 zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,
- 3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 und
- 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 Satz 1 zur Bestätigung durch die Regulierungsbehörde.
(3) Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können. Die kartellrechtlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung der Koordinierungsstelle und ihrer Aufgabenwahrnehmung zu beachten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ausgestaltung der Koordinierungsstelle zu machen. Die Regulierungsbehörde überprüft anhand der bis dahin zur Erstellung der Netzentwicklungspläne und Szenariorahmen abgelaufenen Prozesse und unter Berücksichtigung insbesondere von deren Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Effizienzaspekten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027, ob die Aufgaben der Koordinierungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt durch eine neu zu gründende juristische Person des Privatrechts wahrgenommen werden sollen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich in Berichtsform zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Koordinierungsstelle erstellt und betreibt eine Datenbank für Gas und Wasserstoff. Die Datenbank enthält die Netzmodelle, bestehend aus der Netztopologie und den angesetzten Kapazitäten, die von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zugrunde zu legen sind. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen der Koordinierungsstelle spätestens mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. Die Koordinierungsstelle überführt diese Daten unverzüglich in die Datenbank. Die Daten sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen so aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, dass ein fachkundiger Dritter den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff vollständig nachvollziehen und die Koordinierungsstelle eine eigene Modellierung erstellen kann. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Datenbank treffen. Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen. Sie sind zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet; insbesondere dürfen sie die Daten nicht an Dritte weitergeben oder veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben uneingeschränkten Zugang zur Datenbank.
(5) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(1) Every two years, for the first time in 2025, operators of transmission grids and regulated operators of hydrogen transport grids shall prepare a national grid development plan for the transmission and hydrogen transport grids (gas and hydrogen grid development plan).
(2) No later than 31 May 2024, the operators of transmission grids and the regulated operators of hydrogen transport grids shall jointly establish a coordination office, which shall in particular perform the following tasks:
- 1. coordinating the preparation of the scenario framework under section 15b(1),
- 2. submitting the draft scenario framework under section 15b(4) sentence 1 for approval by the regulatory authority,
- 3. coordinating the preparation of the gas and hydrogen grid development plan under section 15c(1), and
- 4. submitting the draft gas and hydrogen grid development plan under section 15c(5) sentence 1 for confirmation by the regulatory authority.
(3) It shall be ensured that all operators of transmission grids and all regulated operators of hydrogen transport grids can participate equally and without discrimination in establishing the coordination office and performing its tasks. Competition-law provisions shall be observed when establishing the coordination office and performing its tasks. The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to lay down requirements concerning the organisation of the coordination office. On the basis of the processes completed by that time for preparing the grid development plans and scenario frameworks, and taking particular account of their conformity with the applicable statutory provisions and of efficiency aspects, the regulatory authority shall review by 31 December 2027 whether the tasks of the coordination office should at a later date be performed by a newly established private-law legal entity. The results of the review shall be made available to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy without delay in the form of a report.
(4) The coordination office shall establish and operate a gas and hydrogen database. The database shall contain the grid models, consisting of the grid topology and the assumed capacities, which operators of transmission grids and regulated operators of hydrogen transport grids must use as a basis when preparing the gas and hydrogen grid development plan. For this purpose, no later than when transmitting the draft gas and hydrogen grid development plan under section 15c(1) sentence 1, the operators of transmission grids and the regulated operators of hydrogen transport grids shall provide the coordination office with all data underlying the draft. The coordination office shall promptly transfer these data to the database. The operators of transmission grids and regulated operators of hydrogen transport grids shall process and provide the data in such a way that a technically qualified third party can fully understand the gas and hydrogen grid development plan and the coordination office can prepare its own modelling. The regulatory authority may, by means of a determination pursuant to section 29(1), adopt more detailed provisions concerning the content and design of the database. Operators of gas distribution grids, hydrogen grids that are not transport grids, other line infrastructure that can be converted to hydrogen, and transmission grids with responsibility for a control area shall be granted access to the database to the extent that they demonstrate to the coordination office a legitimate interest and, where necessary, substantiate it. They shall be obliged to treat the data confidentially; in particular, they may not pass the data on to third parties or publish them. The regulatory authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall have unrestricted access to the database.
(5) The operators of transmission grids, hydrogen transport grids, gas distribution grids, hydrogen grids that are not transport grids, other line infrastructure that can be converted to hydrogen, and transmission grids with responsibility for a control area shall be entitled and obliged to cooperate with the coordination office and with one another to the extent necessary to ensure that the gas and hydrogen grid development plan is properly prepared. Operators of gas distribution grids, hydrogen grids that are not transport grids, other line infrastructure that can be converted to hydrogen, and transmission grids with responsibility for a control area shall in particular be obliged to provide operators of transmission grids and regulated operators of hydrogen transport grids, as well as the coordination office, with all information necessary for the proper preparation of the gas and hydrogen grid development plan and for performing the tasks incumbent on the coordination office under subsections 2 and 4 sentence 1.
(1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
- 1. Koordinierung der Erarbeitung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,
- 2. Vorlage des Entwurfs des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 4 Satz 1 zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,
- 3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 und
- 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 Satz 1 zur Bestätigung durch die Regulierungsbehörde.
(3) Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können. Die kartellrechtlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung der Koordinierungsstelle und ihrer Aufgabenwahrnehmung zu beachten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ausgestaltung der Koordinierungsstelle zu machen. Die Regulierungsbehörde überprüft anhand der bis dahin zur Erstellung der Netzentwicklungspläne und Szenariorahmen abgelaufenen Prozesse und unter Berücksichtigung insbesondere von deren Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Effizienzaspekten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027, ob die Aufgaben der Koordinierungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt durch eine neu zu gründende juristische Person des Privatrechts wahrgenommen werden sollen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich in Berichtsform zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Koordinierungsstelle erstellt und betreibt eine Datenbank für Gas und Wasserstoff. Die Datenbank enthält die Netzmodelle, bestehend aus der Netztopologie und den angesetzten Kapazitäten, die von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zugrunde zu legen sind. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen der Koordinierungsstelle spätestens mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. Die Koordinierungsstelle überführt diese Daten unverzüglich in die Datenbank. Die Daten sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen so aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, dass ein fachkundiger Dritter den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff vollständig nachvollziehen und die Koordinierungsstelle eine eigene Modellierung erstellen kann. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Datenbank treffen. Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen. Sie sind zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet; insbesondere dürfen sie die Daten nicht an Dritte weitergeben oder veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben uneingeschränkten Zugang zur Datenbank.
(5) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
§ 15b — Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz § 15b — Scenario Framework for the Gas and Hydrogen Grid Development Plan; Power to Issue Regulatory Determinations § 15b — Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen einzubinden. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Szenariorahmen umfasst mindestens drei Szenarien, die mindestens für die nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten.
(3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie sowie Wärmepläne angemessen zu berücksichtigen; dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
(4) Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024, zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(5) Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach Absatz 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(1) Every two years, for the first time in 2024, operators of transmission grids and regulated operators of hydrogen transport grids shall jointly prepare a scenario framework for the gas and hydrogen grid development plan and submit it to the coordination office. They shall be obliged to involve all affected grid operators appropriately in preparing the scenario framework. Affected grid operators within the meaning of sentence 2 include, in particular, operators of gas distribution grids, hydrogen grids that are not transport grids, other line infrastructure that can be converted to hydrogen pipelines, and electricity supply grids.
(2) The scenario framework to be prepared under subsection 1 shall comprise at least three scenarios covering, for at least the next ten and at most 15 years, the range of likely developments within the framework of the Federal Government's climate and energy policy targets. Three additional scenarios shall consider the year 2045 and present a range of likely developments aligned with the legally established and further climate and energy policy targets of the Federal Government.
(3) The scenarios under subsection 2 shall be based on appropriate assumptions concerning the development of the extraction or generation, supply and consumption of gas and hydrogen and their exchange with other countries, as well as decarbonisation. Planned investment projects in regional and Community-wide grid infrastructure, in gas and hydrogen storage facilities and LNG regasification facilities, and the effects of conceivable supply disruptions shall also be taken into account. The scenario framework shall appropriately take into account the specifications of the system development strategy and heat plans; suitable transformation plans of distribution grid operators may also be taken into account.
(4) The coordination office shall submit the draft scenario framework to the regulatory authority for approval no later than 30 June of each even-numbered calendar year, for the first time by 30 June 2024. The regulatory authority shall publish the draft scenario framework on its website and shall give the public, including actual or potential grid users and affected grid operators within the meaning of subsection 1 sentences 2 and 3, an opportunity to comment.
(5) The regulatory authority should approve the scenario framework, taking into account the results of public participation, within six months after receiving the draft submitted by the coordination office under subsection 4. The regulatory authority may adopt more detailed provisions concerning the content and procedure for preparing the scenario framework, in particular concerning the periods under consideration pursuant to subsection 2. The approval shall not be independently challengeable by third parties.
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen einzubinden. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Szenariorahmen umfasst mindestens drei Szenarien, die mindestens für die nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten.
(3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie sowie Wärmepläne angemessen zu berücksichtigen; dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
(4) Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024, zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(5) Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach Absatz 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
§ 15c — Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff § 15c — Preparation of the Gas and Hydrogen Network Development Plan § 15c — Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des Fernleitungsnetzes anzuwenden.
(2) Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilnetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes ist überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zur berücksichtigen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe erfüllen kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der jeweiligen Alternativen einzugehen. In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen. Der Netzentwicklungsplan muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.
(3) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen schlagen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, für jede Maßnahme ein Unternehmen vor, das für die Durchführung der Maßnahme ganz oder teilweise verantwortlich ist. Es können auch mehrere Unternehmen vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Vorschlags nach Satz 1 oder Satz 2 müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen darlegen, dass die Durchführung der Maßnahme durch das vorgeschlagene Unternehmen oder die vorgeschlagenen Unternehmen möglichst zügig und effizient ist. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Regulierungsbehörde als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder durch gesonderte Entscheidung ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die durch die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. Satz 6 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die der Regulierung unterfallen oder die erklärt haben, dass sie zur Umsetzung der Maßnahme bereit sind.
(4) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber Gelegenheit zur Äußerung. Dafür werden neben dem Entwurf alle weiteren erforderlichen Informationen auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellt. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können. Der Entwurf ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 31. Mai 2025, zu veröffentlichen.
(5) Die Koordinierungsstelle legt den nach Absatz 4 konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 5, der Regulierungsbehörde zur Bestätigung vor.
(1) The operators of transmission systems and the regulated operators of hydrogen transmission networks shall prepare a Gas and Hydrogen Network Development Plan on the basis of the scenario framework pursuant to § 15b and using the information provided pursuant to § 15a paragraph 5 sentence 2, and shall submit it to the coordination office. The Gas and Hydrogen Network Development Plan shall be prepared using standardised nationwide modelling based on common, standardised nationwide parameters. For the transmission system, standardised nationwide modelling as the basis for network development planning shall become binding only from the second Gas and Hydrogen Network Development Plan confirmed by the regulatory authority in 2028; until then, suitable and generally comprehensible modelling of the transmission system shall be used.
(2) The Gas and Hydrogen Network Development Plan must contain all effective measures for the needs-based and efficient optimisation, reinforcement and expansion of the networks that are required by the end of the respective assessment periods within the meaning of § 15b paragraph 2 for the safe and reliable operation of the networks. In particular, the network development plan must include a timetable for implementing all network expansion measures. When selecting the measures pursuant to sentence 1, distribution system operators shall be appropriately involved; due consideration shall likewise be given, in particular, to the implementation of the Federal Government’s climate policy objectives and to security of supply; in the case of measures to create a nationwide hydrogen network, the objective of providing energy at reasonable cost shall additionally be given particular consideration. In the Gas and Hydrogen Network Development Plan, the conversion of existing pipeline infrastructures to hydrogen shall, in principle, take precedence over the construction of new pipelines, provided that this is possible and economically viable. The Gas and Hydrogen Network Development Plan must, in particular, identify the transmission pipelines that can be converted to hydrogen during the assessment periods under § 15b paragraph 2. Transmission pipelines may be converted only if the remaining transmission system fulfils the requirements of the scenario framework approved pursuant to § 15b paragraph 5 and can meet the natural gas transport requirements expected to remain at the time of conversion. In order to enable the conversion of transmission pipelines to hydrogen, the Gas and Hydrogen Network Development Plan may identify additional expansion measures in the transmission system to a limited extent. The Gas and Hydrogen Network Development Plan must state why a measure was selected as the most efficient in the long term in comparison with possible alternatives. In doing so, the costs and timing of implementation of the respective alternatives must be addressed. The Gas and Hydrogen Network Development Plan must take into account the EU-wide network development plan for natural gas under Article 32 of Regulation (EU) 2024/1789 and the EU-wide network development plan for hydrogen under Article 60 of Regulation (EU) 2024/1789. The network development plan must contain information on the status of implementation of the most recently published Gas and Hydrogen Network Development Plan and, in the event of delays in implementation, the material reasons for them. The first network development plan must additionally contain information on the status of implementation of the hydrogen core network.
(3) In coordination with the operators concerned of gas distribution networks, hydrogen networks that are not transmission networks, and other pipeline infrastructures that can be converted to hydrogen, the operators of transmission systems and the regulated operators of hydrogen transmission networks shall propose, for each measure, an undertaking that will be wholly or partly responsible for implementing the measure. Several undertakings may also be proposed. As part of the proposal under sentence 1 or sentence 2, the operators of transmission systems and the regulated operators of hydrogen transmission networks must demonstrate that implementation of the measure by the proposed undertaking or undertakings is as swift and efficient as possible. If no undertaking is proposed by mutual agreement, or if the regulatory authority considers the proposal inappropriate for reasons of efficiency, speed of implementation or other considerations in the public interest, the regulatory authority may, when confirming the Gas and Hydrogen Network Development Plan or by separate decision, designate one or more suitable undertakings. An undertaking is suitable if it has the personnel, technical and economic capacity and reliability to ensure the permanent operation of the network. The undertakings designated by the confirmation pursuant to § 15d paragraph 3 shall be obliged to implement the measures. Sentence 6 shall apply only to undertakings that are subject to regulation or that have declared their willingness to implement the measure.
(4) Before submitting the draft Gas and Hydrogen Network Development Plan to the regulatory authority, the coordination office shall publish it on its website and give the public, including actual and potential network users and affected network operators, an opportunity to comment. For this purpose, all other necessary information, in addition to the draft, shall be made available on the coordination office’s website. Affected network operators within the meaning of sentence 1 are, in particular, operators of gas distribution networks, hydrogen networks that are not transmission networks, and other pipeline infrastructures that can be converted to hydrogen pipelines. The draft must be published no later than the end of 31 May of each odd-numbered calendar year, for the first time no later than the end of 31 May 2025.
(5) The coordination office shall submit the draft Gas and Hydrogen Network Development Plan consulted on and revised pursuant to paragraph 4 to the regulatory authority for confirmation without delay after completion, but no later than ten months after approval of the scenario framework pursuant to § 15b paragraph 5.
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des Fernleitungsnetzes anzuwenden.
(2) Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilnetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes ist überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zur berücksichtigen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe erfüllen kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der jeweiligen Alternativen einzugehen. In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen. Der Netzentwicklungsplan muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.
(3) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen schlagen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, für jede Maßnahme ein Unternehmen vor, das für die Durchführung der Maßnahme ganz oder teilweise verantwortlich ist. Es können auch mehrere Unternehmen vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Vorschlags nach Satz 1 oder Satz 2 müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen darlegen, dass die Durchführung der Maßnahme durch das vorgeschlagene Unternehmen oder die vorgeschlagenen Unternehmen möglichst zügig und effizient ist. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Regulierungsbehörde als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder durch gesonderte Entscheidung ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die durch die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. Satz 6 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die der Regulierung unterfallen oder die erklärt haben, dass sie zur Umsetzung der Maßnahme bereit sind.
(4) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber Gelegenheit zur Äußerung. Dafür werden neben dem Entwurf alle weiteren erforderlichen Informationen auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellt. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können. Der Entwurf ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 31. Mai 2025, zu veröffentlichen.
(5) Die Koordinierungsstelle legt den nach Absatz 4 konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 5, der Regulierungsbehörde zur Bestätigung vor.
§ 15d — Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde § 15d — Review and Confirmation of the Gas and Hydrogen Network Development Plan by the Regulatory Authority § 15d — Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff mit den Anforderungen nach § 15c Absatz 1 bis 3. Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen. Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, den nach Satz 3 geänderten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Koordinierungsstelle stellt der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan für Gas und für Wasserstoff in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes der in den Jahren 2026 und 2028 zu bestätigenden Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff nach Satz 1 jeweils die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(4) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2, § 15b Absatz 4 Satz 2 und § 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(5) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15b und 15c kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff beschränken. Abweichend von Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
(6) Für Projekte, die Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sind die Rechtsfolgen des § 28q Absatz 8 Satz 4 nur anzuwenden, solange sie Teil eines nach Absatz 3 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28q Absatz 8 Satz 5 unberührt.
(1) The regulatory authority shall review whether the submitted Gas and Hydrogen Network Development Plan complies with the requirements under § 15c paragraphs 1 to 3. It may require the operators of transmission systems and the regulated operators of hydrogen transmission networks to amend the draft Gas and Hydrogen Network Development Plan. The operators of transmission systems and the regulated operators of hydrogen transmission networks shall be obliged to amend the Gas and Hydrogen Network Development Plan without delay in accordance with the request for amendment under sentence 2. The coordination office shall be obliged to submit the Gas and Hydrogen Network Development Plan amended pursuant to sentence 3 to the regulatory authority without delay. At the request of the regulatory authority, the coordination office shall provide the information and data required for its reviews. The regulatory authority may require the operators of transmission systems, the regulated operators of hydrogen transmission networks and the coordination office to submit further information or documents insofar as this is necessary for its review. The regulatory authority may specify the manner in which the information or documents are to be provided. If there are doubts as to whether the Gas and Hydrogen Network Development Plan is consistent with the EU-wide network development plan for gas and for hydrogen, the regulatory authority shall consult the Agency for the Cooperation of Energy Regulators. In reviewing the hydrogen transmission network of the Gas and Hydrogen Network Development Plans to be confirmed in 2026 and 2028, respectively, the regulatory authority shall in each case obtain the expert opinion of an independent expert pursuant to sentence 1 and shall take it into account in its decision under paragraph 3.
(2) The regulatory authority shall publish the draft Gas and Hydrogen Network Development Plan submitted pursuant to § 15c paragraph 5 or, in the event of a request for amendment, pursuant to paragraph 1 sentence 4, and shall give the public, including actual and potential network users and affected and potential network operators within the meaning of § 15c paragraph 4 sentences 1 and 3, an opportunity to comment.
(3) Taking account of public participation, the regulatory authority should confirm the Gas and Hydrogen Network Development Plan with effect for the transmission system operators and the regulated operators of hydrogen transmission networks no later than the end of 30 June of each even-numbered calendar year, for the first time no later than the end of 30 June 2026. The confirmation may not be challenged independently by third parties.
(4) The regulatory authority may adopt more detailed provisions on the content and procedure for preparing the Gas and Hydrogen Network Development Plan and on the design of the procedure for public participation to be carried out pursuant to paragraph 2, § 15b paragraph 4 sentence 2 and § 15c paragraph 4 sentence 1.
(5) After the procedure under §§ 15b and 15c has been carried out for the first time, the regulatory authority may limit public participation to changes from the most recently confirmed scenario framework or the most recently published Gas and Hydrogen Network Development Plan. By way of derogation from sentence 1, comprehensive public participation must be carried out at least every four years.
(6) For projects forming part of the hydrogen core network approved pursuant to § 28q paragraph 8 sentence 1, the legal consequences of § 28q paragraph 8 sentence 4 shall apply only for as long as they form part of a Gas and Hydrogen Network Development Plan confirmed pursuant to paragraph 3; § 28q paragraph 8 sentence 5 shall remain unaffected.
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff mit den Anforderungen nach § 15c Absatz 1 bis 3. Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen. Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, den nach Satz 3 geänderten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Koordinierungsstelle stellt der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan für Gas und für Wasserstoff in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes der in den Jahren 2026 und 2028 zu bestätigenden Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff nach Satz 1 jeweils die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(4) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2, § 15b Absatz 4 Satz 2 und § 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(5) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15b und 15c kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff beschränken. Abweichend von Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
(6) Für Projekte, die Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sind die Rechtsfolgen des § 28q Absatz 8 Satz 4 nur anzuwenden, solange sie Teil eines nach Absatz 3 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28q Absatz 8 Satz 5 unberührt.
§ 15e — Herausgabe von Daten § 15e — Provision of Data § 15e — Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche antragstellenden Dritten heraus, die
- 1. die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, sowie
- 2. die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informationen als Verschlusssachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad der eingestuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen bleiben die geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unberührt.
Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. Die Herausgabe geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik voraus.
(1) The regulatory authority shall provide the Federal Ministries and the Federal Environment Agency with data for digital network calculations insofar as they demonstrate that the data are necessary for the performance of their respective tasks. This includes, in particular, network models and data on network topology, including company-related data, provided that these are not personal data or trade and business secrets.
(2) At the request of third parties, the regulatory authority shall provide the network models and data on network topology to those applicant third parties that
- 1. demonstrate the expertise required to review network development planning and demonstrate that the data are necessary for the performance of their respective tasks, and
- 2. give an undertaking to treat the information confidentially or, if the information has been classified, possess authorisation to handle classified information at a level of confidentiality pursuant to § 4 paragraph 2 of the Security Clearance Act corresponding to the level of confidentiality of the classified information to be provided; otherwise, the provisions governing the protection of classified information, in particular § 4 of the Security Clearance Act, shall remain unaffected.
The regulatory authority shall provide the data in a standardised, electronically processable format insofar as this is possible in compliance with provisions governing the protection of classified information. Data constituting trade or business secrets or relating to security, as well as personal data, may not be provided by the regulatory authority pursuant to sentence 1. In this case, the regulatory authority shall provide the applicant with standardised data sets. The provision to third parties of geospecific data on network topology requires the prior consent of the Federal Office for Information Security.
(1) Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche antragstellenden Dritten heraus, die
- 1. die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, sowie
- 2. die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informationen als Verschlusssachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad der eingestuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen bleiben die geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unberührt.
Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. Die Herausgabe geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik voraus.
§ 16 — Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16 — System Responsibility of Transmission System Operators § 16 — Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(5) (weggefallen)
(1) If the security or reliability of the gas supply system in the respective network is endangered or disrupted, transmission system operators shall be entitled and obliged to remedy the danger or disruption by means of
- 1. network-related measures; and
- 2. market-related measures, such as, in particular, the use of balancing services, contractual arrangements concerning disconnection and the use of storage facilities.
(2) If a danger or disruption cannot be remedied, or cannot be remedied in time, by measures under paragraph 1, transmission system operators shall, within the framework of cooperation pursuant to § 15 paragraph 1, be entitled and obliged to adjust, or require the adjustment of, all gas feed-ins, gas transports and gas offtakes in their networks to the requirements of safe and reliable operation of the networks. Insofar as the preparation and implementation of adjustment measures pursuant to sentence 1 require the cooperation of the persons affected, they shall be obliged to take the necessary actions. Where an adjustment of gas feed-ins or gas offtakes is required, the affected operators of other transmission and gas distribution networks and gas traders shall be informed in advance wherever possible.
(2a) In the case of measures under paragraphs 1 and 2, effects on the security and reliability of the electricity supply system shall be appropriately taken into account on the basis of the information to be provided by transmission system operators pursuant to § 15 paragraph 2. The gas consumption of a facility designated as a systemically relevant gas-fired power plant pursuant to § 13f may not be restricted by a measure under paragraph 1 insofar as the operator of the affected transmission system instructs the transmission system operator to continue supplying the facility with gas. The gas consumption of such a facility may be restricted by a measure under paragraph 2 only as a lower priority, insofar as the operator of the affected transmission system instructs the transmission system operator to continue supplying the facility with gas. An instruction that systemically relevant gas-fired power plants may be restricted only as a lower priority under sentence 3 shall be permissible only if the operator of the affected transmission system has previously exhausted all available network-related and market-related measures under § 13 paragraph 1 and a balancing of the consequences of further adjustments to electricity feed-ins and electricity offtakes within the framework of measures under § 13 paragraph 2 against the consequences of further adjustments to gas feed-ins and gas offtakes within the framework of measures under paragraph 2 makes such an instruction appear appropriate.
(3) In the event of an adjustment under paragraph 2, all performance obligations affected thereby shall be suspended until the danger or disruption has been remedied. Sentence 1 shall not result in a suspension of the settlement of balancing groups by the market area manager. Insofar as measures are taken where the conditions under paragraphs 2 and 2a are met, liability for pecuniary loss shall be excluded to that extent. In all other respects, § 11 paragraph 3 shall remain unaffected.
(4) The persons directly affected and the regulatory authority shall be informed without delay of the reasons for adjustments and measures carried out. The reasons stated must be substantiated upon request.
(4a) If, in the determination of a transmission system operator, the measures under paragraph 2 are insufficient to avert a supply disruption affecting vital needs within the meaning of § 1 of the Energy Security Act, the transmission system operator must inform the regulatory authority without delay.
(5) (repealed)
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(5) (weggefallen)
§ 16a — Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen § 16a — Tasks of Gas Distribution System Operators § 16a — Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Sections 15 and 16 paragraph 1 to 4a shall apply mutatis mutandis to operators of gas distribution networks within the scope of their distribution tasks, insofar as they are responsible for the security and reliability of the gas supply in their network.
Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Abschnitt 2 — Netzanschluss Abschnitt 2 — Grid Connection Abschnitt 2 — Netzanschluss
§ 17 — Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 17 — Grid Connection, Power to Issue Regulations; Competence to Adopt Determinations § 17 — Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden.
(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:
- 1. Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 2. Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 3. Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
- 4. technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
- 5. Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung.
§ 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
- 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
- 3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2b oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.
(1) Operators of energy supply networks shall connect final consumers, electricity and gas supply networks and lines at the same or downstream level, charging points for electric vehicles, generation and gas storage facilities, biogas treatment facilities and facilities for storing electrical energy to their network on technical and economic terms that are reasonable, non-discriminatory, transparent and no less favourable than those applied by the operators of energy supply networks in comparable cases to services within their undertaking or to affiliated or associated undertakings. This obligation shall not apply to operators of an L-gas supply network with regard to a connection to the L-gas supply network, unless the applicant demonstrates that connection to an H-gas supply network is impossible or unreasonable for economic or technical reasons. If the applicant has provided this evidence, the operator of the L-gas supply network shall remain entitled to refuse connection to the L-gas supply network under the conditions of paragraph 2. Sentences 2 and 3 shall not apply if the connection was applied for by 21 December 2018.
(2) Operators of energy supply networks may refuse a grid connection under paragraph 1 sentence 1 insofar as they demonstrate that, having regard to the purpose of § 1, granting the grid connection is impossible or unreasonable for operational or other economic or technical reasons. The refusal shall be substantiated in text form. At the request of the applicant, in the event of a lack of capacity the substantiation must also contain meaningful information on which measures and associated costs would be required in detail to expand the network in order to implement the grid connection; the substantiation may be requested subsequently. A fee for the substantiation under sentence 3 may be charged, provided that it does not exceed half of the costs incurred and the applicant was informed in advance that costs would arise.
(2a) The priority of grid connection under § 8 paragraph 1 sentence 1 of the Renewable Energy Sources Act and § 3 paragraph 1 sentence 1 of the Combined Heat and Power Act shall not apply vis-à-vis energy storage facilities.
(2b) Operators of electricity supply networks may offer connection users the conclusion of a flexible grid connection agreement. A flexible grid connection agreement under sentence 1 shall entitle the operator of an electricity supply network to require the connection user to accept a static or dynamic limitation of the maximum withdrawal or feed-in capacity. A flexible grid connection agreement must contain, in particular, provisions on:
- 1. the level of the limitation of withdrawal or feed-in capacity;
- 2. the period or periods of the limitation of withdrawal or feed-in capacity;
- 3. the duration of the flexible grid connection agreement;
- 4. the technical requirements for limiting withdrawal or feed-in capacity; and
- 5. the liability of the connection user in the event of exceeding the agreed maximum withdrawal or feed-in capacity.
§ 8a of the Renewable Energy Sources Act and the contents of a determination by the Federal Network Agency pursuant to § 14a shall remain unaffected.
(3) The Federal Government is authorised, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, to issue provisions on the technical and economic terms for a grid connection under paragraph 1 sentence 1. In particular, statutory instruments under sentence 1 may, with due regard to the interests of the operators of energy supply networks and connection users,
- 1. establish uniform provisions for the contracts;
- 2. lay down rules on the conclusion, subject matter and termination of the contracts; and
- 3. specify and define in greater detail the extent to which and the conditions under which a grid connection under paragraph 2 is reasonable; in doing so, the general interest in an energy supply network structure that is as cost-effective as possible may also be taken into account.
(4) By means of a determination pursuant to § 29 paragraph 1, the Federal Network Agency may establish requirements concerning the technical and economic terms for a grid connection under paragraph 1 sentence 1 or paragraph 2b, or concerning the methods for determining those terms; in doing so, it may derogate from regulations under paragraph 3 or adopt supplementary provisions. This includes, in particular, requirements concerning connection costs and construction cost subsidies.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden.
(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:
- 1. Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 2. Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 3. Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
- 4. technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
- 5. Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung.
§ 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
- 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
- 3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2b oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.
§ 17d — Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans § 17d — Implementation of the Grid Development Plans and the Area Development Plan § 17d — Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2032 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer der Nordsee oder im Abstand von 20 Zentimetern im Küstenmeer der Ostsee um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1. spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist,
- 2. spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
- 3. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit,
- 2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und
- 3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
§ 88 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 81 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
- 2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
(1) Operators of transmission systems in whose control area the grid connection of offshore wind turbines is to take place (transmission system operator obliged to provide the connection) shall construct and operate the offshore connection lines in accordance with the requirements of the Offshore Grid Development Plan and, from 1 January 2019, in accordance with the requirements of the Grid Development Plan and the Area Development Plan pursuant to section 5 of the Wind Energy at Sea Act. They shall commence implementation of the grid connections of offshore wind turbines in accordance with the requirements of the Offshore Grid Development Plan and, from 1 January 2019, in accordance with the requirements of the Grid Development Plan and the Area Development Plan pursuant to section 5 of the Wind Energy at Sea Act, and shall advance the construction of the grid connections of offshore wind turbines expeditiously. An offshore connection line referred to in sentence 1 shall form part of the energy supply network from the time it is completed.
(1a) All necessary measures shall be taken to ensure that the offshore connection lines specified in the Area Development Plan can be constructed in time for the year of commissioning specified therein. In particular, several offshore connection lines may be constructed in one route corridor per year. All technically suitable methods may be used for the construction of offshore connection lines. In the territorial sea, construction shall also take place in the period from 1 April to 31 October in the years 2024 to 2032, provided that this is compatible with coastal protection.
(1b) As a rule, the operation of offshore connection lines shall not result in the sediment being heated by more than 2 kelvin at a distance of 20 centimetres from the surface of the seabed in the exclusive economic zone, at a distance of 30 centimetres in the North Sea territorial sea, or at a distance of 20 centimetres in the Baltic Sea territorial sea. Greater heating is permissible if it does not last for more than ten days per year or affects less than 1 kilometre of the length of the offshore connection line. Sentences 1 and 2 shall apply both to offshore connection lines already in operation and to offshore connection lines yet to be constructed. Sentences 1 to 3 shall apply mutatis mutandis to intra-park submarine cables and cross-border cable systems.
(2) The transmission system operator obliged to provide the connection shall commission the offshore connection line sufficiently early for the completion dates to fall within the calendar years, including the quarter in the respective calendar year, specified for that purpose in the Area Development Plan and the Grid Development Plan. The transmission system operator obliged to provide the connection shall commission the offshore connection line as soon as the area to be connected has been specified in the Area Development Plan. No later than upon award of the contract, the transmission system operator obliged to provide the connection shall notify the regulatory authority of the expected completion dates of the offshore connection line and publish them on its website. Following notification of the expected completion dates pursuant to sentence 3, the transmission system operator obliged to provide the connection shall coordinate with the operators of the offshore wind turbines that have been awarded a bid pursuant to sections 20, 21, 34 or 54 of the Wind Energy at Sea Act a schedule for implementation containing the chronological sequence of the individual steps for constructing the offshore wind turbine and establishing the grid connection. The deadlines for implementing the offshore wind turbine pursuant to section 81 of the Wind Energy at Sea Act and the requirements pursuant to section 5(1) no. 4 of the Wind Energy at Sea Act in the Area Development Plan shall be taken into account. The transmission system operator obliged to provide the connection and the operator of the offshore wind turbine shall regularly inform each other of progress in constructing the offshore wind turbine and establishing the grid connection; any delays or deviations from the schedule for implementation shall be notified without delay. The notified expected completion dates may be amended only with the consent of the regulatory authority, in consultation with the Federal Maritime and Hydrographic Agency; the regulatory authority shall take its decision in the proper exercise of its discretion and taking into account the interests of the parties involved and the macroeconomic costs. The notified completion dates shall become binding 36 months before the expected completion. Sentences 2 and 4 shall not apply to test-field connection lines.
(3) Operators of offshore wind turbines awarded a bid pursuant to sections 20, 21, 34 or 54 of the Wind Energy at Sea Act shall receive capacity exclusively on the offshore connection line intended to connect the corresponding area in the Area Development Plan pursuant to section 5 of the Wind Energy at Sea Act. By way of exception, connection may take place via another cluster specified in the Federal Offshore Plan pursuant to section 17a, provided that this is expressly provided for in the Federal Offshore Plan and the Offshore Grid Development Plan and is necessary for the orderly and efficient use and utilisation of the offshore connection lines.
(4) The regulatory authority may, in consultation with the Federal Maritime and Hydrographic Agency, withdraw the grid connection capacity from the operator of an offshore wind turbine that has been allocated grid connection capacity and allocate grid connection capacity to it on another offshore connection line (capacity relocation), insofar as this serves the orderly and efficient use and utilisation of offshore connection lines and insofar as this is not precluded by the provisions of the Federal Offshore Plan and, from 1 January 2019, the Grid Development Plan and the Area Development Plan pursuant to section 5 of the Wind Energy at Sea Act. Before taking the decision, the affected operator of an offshore wind turbine and the affected transmission system operator obliged to provide the connection shall be heard.
(5) The allocated grid connection capacity shall exist to the extent and for as long as a planning approval decision or plan approval for the offshore wind turbines is effective. If an award pursuant to sections 20, 21, 34 or 54 of the Wind Energy at Sea Act becomes ineffective, the allocated grid connection capacity on the corresponding offshore connection line intended to connect the area shall lapse. The regulatory authority shall notify the transmission system operator obliged to provide the connection without delay of the ineffectiveness of an award and, in consultation with the Federal Maritime and Hydrographic Agency, shall take appropriate measures for the orderly and efficient use and utilisation of the affected offshore connection line. Before taking the decision, the affected transmission system operator obliged to provide the connection shall be heard.
(6) Transmission system operators obliged to provide the connection shall be obliged, vis-à-vis the holder of a permit under the Federal Immission Control Act for the construction of offshore wind turbines in the territorial sea, to construct and operate the grid connection from the transformer substation of the offshore wind turbines to the technically and economically most favourable connection point of the nearest transmission grid in the technically and economically most favourable manner. Holders of a permit under the Federal Immission Control Act for the construction of offshore wind turbines in the territorial sea shall have a claim to connection pursuant to sentence 1 only if the electricity generated in the area in the territorial sea is sold exclusively by way of other direct marketing pursuant to section 21a of the Renewable Energy Sources Act and security corresponding to section 21 of the Wind Energy at Sea Act, relating to the approved level of the capacity to be installed, has been provided to the Federal Network Agency to secure claims of the transmission system operator obliged to provide the connection under subsection 9. Section 31(3) to (5) of the Renewable Energy Sources Act shall apply mutatis mutandis. Subsection 2 sentence 3 shall apply mutatis mutandis to grid connections pursuant to sentence 1. The obligation to provide the connection shall lapse if requirements of the Area Development Plan conflict with it or if the transmission system operator obliged to provide the connection submits to the Federal Network Agency a statement pursuant to sentence 4 and subsection 2 sentence 5. A grid connection pursuant to sentence 1 shall form part of the energy supply network from the time it is completed.
(7) Once the Federal Network Agency has confirmed, upon application by the permit holder, that proof of existing financing for the construction of offshore wind turbines in the scope of the approved installations has been furnished to the Federal Network Agency, the transmission system operator obliged to provide the connection shall commission the grid connection pursuant to subsection 6 without delay. No later than upon award of the contract, the transmission system operator obliged to provide the connection shall notify the Federal Network Agency of the expected completion date of the grid connection and publish it on its website. The notified expected completion date may be postponed only with the consent of the regulatory authority; in doing so, the regulatory authority shall take its decision in the proper exercise of its discretion and taking into account the interests of the parties involved and the macroeconomic costs. The notified completion date shall become binding 30 months before the expected completion.
(8) Following notification of the expected completion date pursuant to subsection 7 sentence 4, the transmission system operator obliged to provide the connection shall coordinate with the holder of the permit under the Federal Immission Control Act for the construction of offshore wind turbines in the territorial sea a schedule for implementation containing the chronological sequence of the individual steps for constructing the offshore wind turbine and establishing the grid connection, including a connection date. The holder of the permit for constructing the offshore wind turbines shall
- 1. no later than six months before the binding completion date, provide the Federal Network Agency with proof that construction of the offshore wind turbines has commenced,
- 2. no later than on the binding completion date, provide the Federal Network Agency with proof that the technical operational readiness of at least one offshore wind turbine, including the associated intra-park cabling, has been established, and
- 3. within six months after the binding completion date, provide the Federal Network Agency with proof that the technical operational readiness of all the offshore wind turbines has been established; this requirement shall be met if the installed capacity of the operational installations amounts to at least 95 per cent of the approved installed capacity.
The transmission system operator obliged to provide the connection and the operator of the offshore wind turbine shall regularly inform each other of progress in constructing the offshore wind turbine and establishing the grid connection; any delays or deviations from the schedule for implementation shall also be notified without delay to the Federal Network Agency.
(9) The holder of the permit under the Federal Immission Control Act for the construction of offshore wind turbines in the territorial sea shall pay a penalty to the transmission system operator obliged to provide the connection if the deadlines under subsection 8 sentence 2 are breached. The amount of the penalty shall correspond to
- 1. in the event of breaches of subsection 8 sentence 2 no. 1, 70 per cent of the security to be provided pursuant to subsection 6 sentence 2,
- 2. in the event of breaches of subsection 8 sentence 2 no. 2, 70 per cent of the remaining security, and
- 3. in the event of breaches of subsection 8 sentence 2 no. 3, the amount resulting from multiplying the remaining security by the quotient of the installed capacity of the non-operational offshore wind turbines and the approved capacity to be installed.
Section 88 of the Wind Energy at Sea Act shall apply mutatis mutandis. Without prejudice to the penalty pursuant to sentence 1, the claim under subsection 6 sentence 1 shall lapse in the event of a breach of subsection 8 sentence 2 no. 1. Section 81(2a) of the Wind Energy at Sea Act shall apply mutatis mutandis.
(10) By determination pursuant to section 29(1), the regulatory authority may lay down more detailed provisions
- 1. on implementing the Grid Development Plan and the Area Development Plan pursuant to section 5 of the Wind Energy at Sea Act, on the steps required to be taken by transmission system operators to fulfil their obligations under subsection 1, and on their chronological sequence; this includes determinations on the tendering and award of connection lines, on agreeing schedules for implementation pursuant to subsection 2 sentence 4, on informing the operators of the offshore wind turbines to be connected, and on an implementation timetable, and
- 2. on the procedure for capacity relocation pursuant to subsection 4 and in the event that the award pursuant to subsection 5 becomes ineffective; this includes determinations on the nature and design of the procedures and on possible securities or guarantees.
Determinations under no. 2 shall be made in agreement with the Federal Maritime and Hydrographic Agency.
(11) Section 65(2a) shall apply mutatis mutandis if the transmission system operator obliged to provide the connection fails to construct a line that must be constructed pursuant to subsection 1 in accordance with the requirements of the Grid Development Plan and the Area Development Plan under section 5 of the Wind Energy at Sea Act in accordance with those requirements.
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2032 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer der Nordsee oder im Abstand von 20 Zentimetern im Küstenmeer der Ostsee um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1. spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist,
- 2. spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
- 3. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit,
- 2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und
- 3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
§ 88 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 81 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
- 2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
§ 17e — Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17e — Compensation in the Event of Disruptions to or Delays in the Connection of Offshore Installations § 17e — Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Absatz 1 und 6 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 und Absatz 7 Satz 4 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab dem 91. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet.
(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
(1) If electricity cannot be fed in from an operational offshore wind turbine for more than ten consecutive days because of a disruption to the grid connection, the operator of the offshore wind turbine may, from the eleventh day of the disruption, irrespective of whether the transmission system operator obliged to provide the connection is responsible for the disruption, claim compensation from that transmission system operator pursuant to section 17d(1) and (6) for pecuniary damage incurred in an amount equal to 90 per cent of the payment claim existing under section 19 of the Renewable Energy Sources Act in the case of direct marketing, less 0.4 cent per kilowatt-hour. When determining the amount of compensation under sentence 1, the average feed-in from a comparable installation during the corresponding period of the disruption shall be used as the basis for each day of the disruption for which the operator receives compensation. If disruptions to the grid connection occur on more than 18 days in a calendar year, the claim shall, in derogation from sentence 1, arise directly from the 19th day in the calendar year on which feed-in is impossible due to the disruption. If the transmission system operator obliged to provide the connection has intentionally caused a disruption to the grid connection, the operator of the offshore wind turbine may, in derogation from sentence 1, demand from that transmission system operator, from the first day of the disruption, payment of the full payment claim existing under section 19 of the Renewable Energy Sources Act in the case of direct marketing, less 0.4 cent per kilowatt-hour. Beyond this, recourse against the transmission system operator obliged to provide the connection for pecuniary damage resulting from a disrupted grid connection shall be excluded. The claim under sentence 1 shall lapse to the extent that the operator of the offshore wind turbine is responsible for the disruption.
(2) If electricity cannot be fed in from an operational offshore wind turbine because the grid connection has not been completed by the binding completion date under section 17d(2) sentence 8 and subsection 7 sentence 4, the operator of the offshore wind turbine may claim compensation in accordance with subsection 1 sentences 1 and 2 from the time the offshore wind turbine becomes operational, but not before the 91st day after the binding completion date. If the transmission system operator obliged to provide the connection has intentionally caused the late completion of the grid connection, the operator of the offshore wind turbine may, in derogation from sentence 1, demand from that transmission system operator, from the first day after the binding completion date, payment of the full payment claim existing under section 19 of the Renewable Energy Sources Act in the case of direct marketing, less 0.4 cent per kilowatt-hour. Beyond this, recourse against the transmission system operator obliged to provide the connection for pecuniary damage resulting from a grid connection not completed on time shall be excluded. For the claim to compensation under this subsection, the offshore wind turbine shall also be deemed operational within the meaning of sentence 1 if the foundation of the offshore wind turbine and the transformer substation intended for the offshore wind turbine for converting the electricity generated by an offshore wind turbine to a higher voltage level have been constructed and actual commissioning was forgone for the purpose of mitigating damage. The operator of the offshore wind turbine shall repay all payments under sentence 1 plus interest to the extent that the offshore wind turbine has not actually achieved technical operational readiness within a reasonable period to be specified by the regulatory authority after completion of the grid connection; sections 286, 288 and 289 sentence 1 of the Civil Code shall apply mutatis mutandis. The binding completion date under section 17d(2) sentence 8 shall be equivalent to the completion date in the unconditional grid connection commitment if the unconditional grid connection commitment was issued to the operator of the offshore wind turbine by 29 August 2012 or if the operator of the offshore wind turbine was initially issued a conditional grid connection commitment and demonstrated by 1 September 2012 that it met the criteria for an unconditional grid connection commitment. If the operator of an offshore wind turbine receives an award under section 23 or section 34 of the Wind Energy at Sea Act only from a date after the binding completion date, this subsection shall apply with the proviso that the date from which the claim to the market premium under section 24(1) no. 2 or section 37(1) no. 1 of the Wind Energy at Sea Act in conjunction with section 19 of the Renewable Energy Sources Act may begin at the earliest shall be equivalent to the binding completion date. Sentence 1 shall apply to awards under section 34 of the Wind Energy at Sea Act in the version applicable on 9 December 2020.
(3) If electricity cannot be fed in from an operational offshore wind turbine on more than ten days in a calendar year because of operational maintenance work on the grid connection, the operator of the offshore wind turbine may claim compensation in accordance with subsection 1 sentence 1 from the eleventh day in the calendar year on which the grid connection is unavailable due to the operational maintenance work. In calculating the days under sentence 1, the full hours during which the maintenance work is carried out shall be added together.
(3a) Subsections 1 to 3 shall apply to offshore wind turbines awarded a bid in a tender under Part 3 of the Wind Energy at Sea Act with the proviso that the compensation shall amount to 90 per cent of the applicable reference value under the Wind Energy at Sea Act, but at least 90 per cent of the monthly market value within the meaning of Annex 1 no. 2.2.3 of the Renewable Energy Sources Act.
(4) Compensation payments under subsections 1 to 3a, including the costs of interim financing, shall not be taken into account when determining the costs of network operation for the purpose of determining network charges.
(5) Section 32(3) and (4) shall not apply to pecuniary damage resulting from a grid connection that was not completed on time or was disrupted within the meaning of subsection 1 or subsection 2.
(6) On the day on which the obligation of the transmission system operator obliged to provide the connection to pay compensation under subsection 1 or subsection 2 begins in principle, the operator of the offshore wind turbine shall inform that transmission system operator whether it seeks compensation under subsections 1 to 2 or whether the feed-in delayed or disrupted within the meaning of subsection 1 or subsection 2 is to be taken into account under section 50(4) sentence 1 of the Renewable Energy Sources Act.
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Absatz 1 und 6 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 und Absatz 7 Satz 4 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab dem 91. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet.
(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f — Belastungsausgleich § 17f — Burden Equalisation § 17f — Belastungsausgleich
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
- 1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
- 2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
- 3. nach § 17d Absatz 1 und 6,
- 4. nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 5. nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6,
- 6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und
- 7. für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.
Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer
- 1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
- 2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.
Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr
- 1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,
- 2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,
- 3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,
- 4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.
(1) Unless otherwise provided by the following subsections or by a statutory instrument, the costs shall be reimbursed to transmission system operators in accordance with the provisions of the Energy Financing Act
- 1. for compensation payments under section 17e,
- 2. for measures under a damage mitigation concept submitted to the Federal Network Agency pursuant to subsection 3 sentences 2 and 3,
- 3. under section 17d(1) and (6),
- 4. under sections 17a and 17b in the version applicable until the expiry of 28 December 2023,
- 5. under section 12b(1) sentence 4 no. 6,
- 6. for the Area Development Plan under section 5 of the Wind Energy at Sea Act, and
- 7. for compensation payments in the event of disruptions to or delays in the establishment of international offshore connection lines in accordance with section 17k.
The reimbursable costs under sentence 1 no. 1 also include the costs of interim financing of the compensation payments. Contractual penalties, insurance payments or other payments by third parties received on the occasion of the damaging event under section 17e shall be deducted from the reimbursable costs under sentence 1 no. 1.
(2) To the extent that the transmission system operator obliged to provide the connection caused the disruption to the grid connection within the meaning of section 17e(1) or the failure to complete the connection line on time within the meaning of section 17e(2), the costs under subsection 1 sentence 1 shall be reimbursed in accordance with the provisions of the Energy Financing Act in the event of
- 1. intentional causation, not being reimbursed,
- 2. negligent causation, being reimbursed after deduction of a deductible.
The deductible under sentence 1 no. 2 may not be taken into account when determining network charges. It shall amount per calendar year to
- 1. 20 per cent for costs up to EUR 200 million,
- 2. 15 per cent for costs exceeding EUR 200 million up to EUR 400 million,
- 3. 10 per cent for costs exceeding EUR 400 million up to EUR 600 million,
- 4. 5 per cent for costs exceeding EUR 600 million up to EUR 1,000 million.
In the case of damage caused negligently but not by gross negligence, the deductible of the transmission system operator obliged to provide the connection under sentence 2 shall be limited to EUR 17.5 million per damaging event. To the extent that the operator of an offshore wind turbine suffers damage due to the connection not being established on time or due to a disruption to the grid connection, it shall be presumed that the transmission system operator obliged to provide the connection acted with at least gross negligence.
(3) The transmission system operator obliged to provide the connection shall take all possible and reasonable measures to prevent damage from occurring, remedy damage that has occurred without delay, and avert or mitigate further damage. Upon damage occurring, the transmission system operator obliged to provide the connection shall without delay submit to the Federal Network Agency a concept setting out the damage mitigation measures planned pursuant to sentence 1 and shall regularly update it until the damage that has occurred has been completely remedied. Until the damage that has occurred has been completely remedied, the Federal Network Agency may require amendments to the damage mitigation concept pursuant to sentence 2. Costs under subsection 1 shall be reimbursed only insofar as the transmission system operator obliged to provide the connection proves that it has taken all possible and reasonable damage mitigation measures pursuant to sentence 1. The transmission system operator obliged to provide the connection shall document the occurrence of the damage, the damage mitigation concept submitted to the Federal Network Agency pursuant to sentence 2 and the damage mitigation measures taken, and shall provide information on them on its website.
(4) The calculated share of the levy collected under section 12(1) of the Energy Financing Act to reimburse the costs under subsection 1 that is attributable to the costs under subsection 1 sentence 1 no. 1 may not exceed 0.25 cent per kilowatt-hour. Compensation payments under section 17e that cannot be reimbursed in a calendar year because the permissible maximum amount under sentence 1 has been exceeded shall be reimbursed in the following calendar years, including the costs of the affected transmission system operator obliged to provide the connection for interim financing.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
- 1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
- 2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
- 3. nach § 17d Absatz 1 und 6,
- 4. nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 5. nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6,
- 6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und
- 7. für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.
Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer
- 1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
- 2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.
Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr
- 1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,
- 2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,
- 3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,
- 4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.
§ 17g — Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17g — Liability for Property Damage to Offshore Wind Turbines § 17g — Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
The liability of the transmission system operator obliged to provide the connection towards operators of offshore wind turbines for property damage not caused intentionally shall be limited overall to EUR 100 million per damaging event. If the sum of the individual losses in a damaging event exceeds the maximum amount under sentence 1, damages shall be reduced in the proportion in which the sum of all claims for damages bears to the maximum amount.
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
§ 17h — Abschluss von Versicherungen § 17h — Taking Out Insurance § 17h — Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Transmission system operators obliged to provide the connection should take out insurance to cover pecuniary and property damage incurred by the operator of offshore installations as a result of an offshore installation’s connection to the transmission system of the transmission system operator obliged to provide the connection not being completed on time or being disrupted. Proof that insurance has been taken out pursuant to sentence 1 shall be provided to the regulatory authority.
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§ 17i — Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen § 17i — Determination of Network Costs of Offshore Connection Lines Eligible for Allocation § 17i — Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein
- 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie
- 2. für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
(1) The determination of the network costs eligible for allocation under section 17f(1) sentence 1 nos. 3 to 6 for the construction and operation of offshore connection lines shall be carried out in accordance with the rules for determining network costs laid down by the regulatory authority pursuant to sections 21 and 21a, subject to the provisions of subsection 2, for as long as and insofar as the regulatory authority has not issued a determination pursuant to section 21(3) no. 1 letter g. The costs under sentence 1 shall be determined separately from the other network costs that do not relate to the construction and operation of offshore connection lines, for as long as and insofar as the regulatory authority has not issued a determination pursuant to section 21(3) sentence 4 no. 1 letter g.
(2) The network operator shall present in a comparable manner and, at the request of the Federal Network Agency, substantiate network costs for the construction and operation of offshore connection lines that are not, or not in full, recorded in a separate profit and loss account for electricity transmission or electricity distribution for the last completed financial year pursuant to section 6b(3). When determining network costs under subsection 1, the return on equity rate determined by the regulatory authority pursuant to sections 21 and 21a for the respective regulatory period for all network operators shall be used as the basis in the respective calendar year.
(3) Transmission system operators shall make a comprehensible forecast of the costs expected for a subsequent calendar year by applying the principles of subsection 1 and section 17f(1) sentence 1 nos. 1 and 2.
(4) Expenditure shall be derived from the costs determined under subsection 1 and section 17f(1) sentence 1 nos. 1 and 2 for the respective preceding calendar year.
(5) The revenues shall include, in particular, actual proceeds
- 1. resulting from the financial settlement between transmission system operators under section 17f(1) sentence 1 nos. 1 to 5 and from surcharges collected on network charges for the network costs under section 17d(1) and sections 17a and 17b in the version applicable until the expiry of 28 December 2023, and
- 2. for costs under section 12b(1) sentence 4 no. 6 and of the Area Development Plan under section 5 of the Wind Energy at Sea Act pursuant to section 17f(1) sentence 1 no. 6.
(6) Each year, the transmission system operator shall determine the balance between the permissible revenues under subsection 5 and the actual expenditure under subsection 4. If accounting or imputed network costs for determining the actual expenditure under subsection 4 are not yet available in the following year, those network costs shall be reconciled in the year in which the data available for determining the actual network costs become available. The balance, including the costs of interim financing, shall be settled pursuant to section 17f in the following year or, in the case of sentence 2, in one of the subsequent years through burden equalisation.
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein
- 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie
- 2. für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
§ 17j — Verordnungsermächtigung § 17j — Authorization to Issue Regulations § 17j — Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
- 2. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
- 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen Versicherungsschutzes.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, to regulate, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, the liability of the transmission system operator subject to the connection obligation and requirements for insurance pursuant to § 17h. An ordinance pursuant to sentence 1 may in particular contain provisions
- 1. on more detailed requirements for damage mitigation measures, including provisions on the reasonableness of such measures and on bearing the costs resulting from them;
- 2. on publication obligations of transmission system operators subject to the connection obligation concerning damage incurred pursuant to § 17e paragraphs 1 and 2, the damage mitigation measures carried out and the compensation payments subject to burden equalization;
- 3. on requirements for insurance pursuant to § 17h concerning the minimum insured amount and the scope of the necessary insurance coverage.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
- 2. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
- 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen Versicherungsschutzes.
§ 17k — Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen § 17k — Reimbursement of Compensation Payments in the Event of Disruptions or Delays in the Construction of International Offshore Connection Lines § 17k — Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
- 1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
- 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
- a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
- b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
- 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
- 2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) A transmission system operator responsible for a control area shall, in accordance with paragraphs 2 to 5, be reimbursed, as part of the burden equalization pursuant to § 17f paragraph 1 sentence 1 number 7, for the costs of compensation payments made if it
- 1. on the basis of an offshore cooperation agreement, constructs or operates an international offshore connection line that is included in a network development plan confirmed by the Federal Network Agency pursuant to § 12c or in respect of which an obligation to construct or operate based on public authority arises for other reasons, or participates in the construction or operation of such an international offshore connection line, and
- 2. because of a disruption, a delay in completion of the connection or maintenance of this international offshore connection line required for operational reasons, as a result of which feeding in electricity from an operational wind energy installation at sea is not possible, is required to make compensation payments or participate in them, which are based
- a) on the statutory provisions of a state in whose territorial sea or exclusive economic zone the offshore wind energy installations connected by the international offshore connection line are located, or
- b) on the offshore cooperation agreement.
(2) Costs of compensation payments shall be reimbursed to a transmission system operator responsible for a control area pursuant to § 17f paragraph 1 sentence 1 number 7 only if those costs
- 1. would also have been incurred for a comparable installation located within the exclusive economic zone of the Federal Republic of Germany or the German territorial sea under § 17e paragraph 1, paragraph 2 sentences 1 to 5, paragraphs 3, 4 or 5, § 17f paragraph 2 or 3 and § 17g, or
- 2. are based on provisions of the offshore cooperation agreement approved by the Federal Network Agency upon application by the transmission system operator concerned.
(3) The share of the compensation payment eligible for reimbursement through the burden equalization pursuant to § 17f shall be determined according to the share of the transmission system operator responsible for a control area in the acquisition and production costs for constructing the international offshore connection line. If a different allocation of costs has been agreed for individual components of this line, including the converters, on the basis of the offshore cooperation agreement, that allocation shall be decisive for the share under sentence 1; this may in particular be the case where certain parts are exclusively the responsibility of one partner. To the extent that an offshore cooperation agreement provides for a distribution of the respective compensation payments between the partners of the offshore cooperation agreement differing from sentence 1, these costs may be included in the burden equalization only if this provision of the offshore cooperation agreement has been approved by the Federal Network Agency.
(4) Upon application by the transmission system operator responsible for a control area concerned, the Federal Network Agency should approve, before the conclusion of an offshore cooperation agreement, the provisions on assuming the costs of compensation payments on the basis of the provisions of the offshore cooperation agreement under paragraph 2 number 2 and paragraph 3 sentence 3, if, when the offshore cooperation agreement is considered as a whole, those provisions are not disadvantageous for German final consumers compared with the provisions under paragraph 2 number 1.
(5) § 17h shall apply mutatis mutandis to a German transmission system operator responsible for a control area in respect of an international offshore connection line and compensation payments under paragraph 1.
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
- 1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
- 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
- a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
- b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
- 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
- 2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 18 — Allgemeine Anschlusspflicht § 18 — General Connection Obligation § 18 — Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
- 1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
- 2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
- 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
- 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
(1) By way of derogation from § 17, operators of energy supply networks for municipal areas in which they operate energy supply networks for general supply of final consumers shall publish general conditions for the connection of final consumers in low voltage or low pressure and for the use of the connection by final consumers and, under these conditions, shall connect everyone to their energy supply network and permit use of the connection for the withdrawal of energy. These obligations do not apply if
- 1. the connection or use of the connection is not reasonable for the operator of the energy supply network for economic reasons, or
- 2. from 21 December 2018, connection to an L-gas supply network is applied for and the operator of the L-gas supply network demonstrates that connection to an H-gas supply network is also technically possible and economically reasonable for the applicant.
As a rule, the costs of establishing a connection to an H-gas supply network are economically reasonable within the meaning of sentence 2 number 2 if they do not substantially exceed the costs of establishing a connection to an L-gas supply network. Sentence 2 number 2 and sentence 3 shall not apply if the technical conversion date pursuant to § 19a paragraph 1 sentence 5 is already required to be published in the area of the requested connection and the connection increases the total demand for L-gas in the L-gas supply network concerned only insignificantly.
(2) Anyone who operates an installation for generating electricity, including in combination with an installation for storing electrical energy, to cover their own consumption, or who has themselves connected to the energy supply network by a third party, may not invoke the general connection obligation under paragraph 1 sentence 1. However, they may demand a network connection under the conditions of § 17. Sentence 1 shall not apply to final consumers’ own consumption from combined heat and power installations with an electrical capacity of up to 150 kilowatts and from renewable energy sources.
(3) The Federal Government may, by ordinance requiring the consent of the Bundesrat, reasonably establish the general conditions for connection to and use of the low-voltage or low-pressure network by final consumers connected to that network and, taking into account the interests of energy supply network operators and connection users,
- 1. uniformly establish the provisions on establishing and maintaining the network connection and the conditions for using the connection,
- 2. make provisions on concluding contracts and establishing the legal relationship governing use of the connection, the transfer of the network connection contract in the event of transfer of ownership of the connected customer installation, the subject matter and termination of contracts or legal relationships governing use of the connection, and
- 3. uniformly determine the rights and obligations of the parties involved.
The connection user’s interest in cost-effective solutions shall be given particular consideration. Sentences 1 and 2 shall apply accordingly to conditions governing public-law supply relationships, with the exception of provisions governing administrative procedure.
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
- 1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
- 2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
- 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
- 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 19 — Technische Vorschriften § 19 — Technical Provisions § 19 — Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen.
(1a) Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
- 1. sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder
- 2. Rechtsvorschriften diese gebieten.
Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf
- 1. Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie
- 2. Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene.
(1b) Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
- 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
- 2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
- 3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.
Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen.
(5) Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
(1) Operators of electricity supply networks are obliged, taking into account the conditions for network connections established under § 17 for generating installations, installations for storing electrical energy, electricity distribution networks, installations of directly connected customers, interconnectors and direct lines, to establish and publish on the internet minimum technical requirements for their design and operation (technical connection conditions). In doing so, the general minimum technical requirements under paragraph 4 shall be incorporated into the network connection contract or into the other obligation-based legal relationship underlying the network connection through the technical connection conditions.
(1a) Requirements in the technical connection conditions that conflict with the general minimum technical requirements under paragraph 4 shall be ineffective. Additions to the general minimum technical requirements under paragraph 4 shall be permissible only insofar as
- 1. they are necessary to ensure the safety or reliability of the respective electricity supply network due to its technical particularities, or
- 2. statutory provisions require them.
Additions under sentence 2 are provisions concerning matters for which the general minimum technical requirements under paragraph 4 contain no specifications; this does not include provisions concerning matters for which the general minimum technical requirements under paragraph 4 expressly provide operators of electricity supply networks with options for implementation (specifications). Operators of electricity supply networks must publish additions together with the reasons for their admissibility under sentence 2 on their website. Sentence 4 shall not apply to
- 1. additions contained in model wording for technical connection conditions prepared by the German Association of Energy and Water Industries (BDEW), or
- 2. additions in technical connection conditions for electricity supply networks at the high-voltage and extra-high-voltage levels.
(1b) When presenting the technical connection conditions in text form, operators of electricity supply networks shall be bound by the structure of the general minimum technical requirements under paragraph 4. Additions under paragraph 1a sentence 2 and specifications under paragraph 1a sentence 3 shall be identified separately.
(2) Operators of gas supply networks are obliged, taking into account the conditions established under § 17 for the network connection of LNG facilities, decentralized generating installations and gas storage facilities, other transmission or gas distribution networks and direct lines, to establish and publish on the internet minimum technical requirements for their design and operation. Operators of gas supply networks to which more than 100,000 customers are directly or indirectly connected, or whose network extends beyond the territory of one Land, shall publicly consult on the minimum technical requirements in good time by publishing them on their website.
(3) The minimum technical requirements under paragraphs 1 and 2 must ensure the interoperability of the networks and must be objectively justified and non-discriminatory. Interoperability includes, in particular, the technical connection conditions and the conditions for gas qualities compatible with the network, including gas from biomass or other types of gas, insofar as they can be fed into or transported through the gas supply network technically and without impairing safety. § 49 paragraphs 2 to 4 shall apply to ensuring technical safety.
(4) The operators of electricity supply networks shall jointly prepare general minimum technical requirements. VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. is designated as the appointed body to adopt the general minimum technical requirements
- 1. under Article 7 paragraph 1 of Commission Regulation (EU) 2016/631,
- 2. under Article 6 paragraph 1 of Commission Regulation (EU) 2016/1388, and
- 3. under Article 5 paragraph 1 of Commission Regulation (EU) 2016/1447.
It shall be ensured that the general minimum technical requirements under sentence 1 provide options for specifications by operators of electricity supply networks only where this is strictly necessary to take account of technical particularities of electricity supply networks in order to safeguard the safety or reliability of the electricity supply.
(5) The general minimum technical requirements under paragraph 4 shall be notified to the regulatory authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy before their adoption. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall inform the European Commission pursuant to Articles 4 and 5 of Directive (EU) 2015/1535 in the version of 9 September 2015 concerning an information procedure in the field of technical regulations and rules on information society services. The minimum requirements may not be adopted before the expiry of the applicable periods under Article 6 of that Directive.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen.
(1a) Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
- 1. sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder
- 2. Rechtsvorschriften diese gebieten.
Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf
- 1. Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie
- 2. Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene.
(1b) Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
- 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
- 2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
- 3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.
Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen.
(5) Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
§ 19a — Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation § 19a — Conversion of Gas Quality; Authorization to Issue Regulations and Subdelegation § 19a — Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung nach § 20 Absatz 4 vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
(1) If the operator of a gas supply network permanently changes the gas quality to be maintained in its network from L-gas to H-gas on the basis of a conversion process initiated by one or more transmission system operators and technically necessary for the network, it shall carry out the necessary technical adjustments to the network connections, customer installations and consumption devices at its own expense. Up to and including 31 December 2016, these costs shall be allocated to all gas supply networks within the market area in which the gas supply network is located. From 1 January 2017, these costs shall be allocated nationwide to all gas supply networks irrespective of the market area. The detailed arrangements for calculating the costs shall be reserved to the cooperation agreement under § 20 paragraph 1b and § 8 paragraph 6 of the Gas Network Access Ordinance in the version applicable until the end of 28 December 2023, or to a determination under § 20 paragraph 4. Operators of gas supply networks shall publish the respective technical conversion date on their website two years in advance and inform the affected connection users accordingly in writing; in doing so, they shall also indicate the right to reimbursement of costs under paragraph 3.
(2) Each year by 31 August, the network operator shall inform the competent regulatory authority which necessary costs were incurred by it in the previous calendar year as a result of the conversion and which necessary costs are planned to be incurred in the following calendar year. The regulatory authority may determine by determination pursuant to § 29 paragraph 1 the extent to which technical adjustments to network connections, customer installations and consumption devices are necessary within the meaning of paragraph 1 sentence 1. In addition, the regulatory authority is authorized to establish vis-à-vis a network operator that certain costs were not necessary. The network operator shall provide the required evidence of necessity. Costs whose lack of necessity has been established by the regulatory authority may not be allocated.
(3) If, on the basis of the conversion process under paragraph 1, the owner of a customer installation or consumption device with proof of proper use installs a new device that no longer needs to be adjusted as part of the conversion, the owner shall have a right to reimbursement of costs against the network operator to whose network the customer installation or consumption device is connected. This right to reimbursement shall arise only if the installation takes place after the time of publication pursuant to paragraph 1 sentence 5 and before the consumption device is adjusted to the new gas quality in the respective network area. The right to reimbursement shall amount to 100 euros for each new device. The owner shall demonstrate to the network operator the proper use of the old device and the acquisition of the new device. Paragraph 1 sentence 3 and paragraph 2 shall apply mutatis mutandis. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, to regulate by ordinance the details of further rights to reimbursement of costs for customer installations or consumption devices that cannot be technically adjusted. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may transfer the authorization under sentence 6 to the Federal Network Agency by ordinance, while ensuring the requirement for agreement.
(4) Connection users or users shall permit an agent or employee of the network operator access to their property and premises insofar as this is necessary for the actions to be carried out under paragraph 1. The connection users and users shall be notified in advance by the network operator. Notification may be given by written notice to the respective connection users or users or by posting a notice on or in the respective building. It must be given at least three weeks before the date of entry; at least one free alternative appointment must be offered. The agent or employee of the network operator must provide appropriate identification. The connection users and users shall ensure that the network connections, customer installations and consumption devices are accessible during the actions to be carried out. To the extent and for as long as network connections, customer installations or consumption devices cannot be adjusted at the time of conversion for reasons for which the connection user or user is responsible, the operator of the gas supply network shall be entitled to refuse the network connection and use of the connection. § 24 paragraph 5 of the Low-Pressure Connection Ordinance shall apply mutatis mutandis with regard to ending the interruption of the connection and use of the connection. The fundamental right to inviolability of the home (Article 13 of the Basic Law) is restricted by sentence 1.
(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung nach § 20 Absatz 4 vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Abschnitt 3 — Netzzugang Abschnitt 3 — Network Access Abschnitt 3 — Netzzugang
§ 20 — Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz § 20 — Access to Energy Supply Networks; Authority to Determine § 20 — Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Einspeise- oder Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze möglichst gering zu halten; die Betreiber von Fernleitungsnetzen fassen die gleichgelagerten und nachgelagerten Netze zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammen, in dem Transportkunden Kapazität frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt des Marktgebietes für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt des Marktgebietes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 4 durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen, oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen treffen zu
- 1. der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs in Bezug auf Entnahme- und Einspeisestellen, insbesondere zu den Inhalten des Netznutzungs- und Bilanzkreisvertrags,
- 2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
- 2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur massengeschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und Verrechnungskonzepte,
- 3. erforderlichen Informations- und Zusammenarbeitspflichten der an der Abwicklung des Netzzugangs Beteiligten,
- 4. der Bestimmung des Bedarfs, der Beschaffung, der Vergütung, dem Einsatz, der Preisbildung und der Abrechnung von Ausgleichsleistungen, insbesondere für Regelreserve, Ausgleichsenergie und Verlustenergie,
- 5. der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems, insbesondere zur Einrichtung und Abwicklung von Bilanzkreisen, der bilanziellen Zuordnung von Energiemengen, den Verfahren und den Bedingungen der Abwicklung von Energielieferungen, der Abrechnung und dem Ausgleich der Energiemengen in Bilanzkreisen, den Kriterien einer missbräuchlichen Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und der Energiemengenprognose sowie
- 6. der die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen, insbesondere zur Kapazitätsberechnung und ‑vergabe sowie zur Verwendung der Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Kapazitätsvergabe (Engpasserlöse) erzielen.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Netznutzern, Bilanzkreisverantwortlichen oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über
- 1. die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs, insbesondere zu Inhalten des Ein- und Ausspeisevertrags oder des Bilanzkreisvertrags, zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für diese Verträge sowie zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrierung von Interessenten, die diese Verträge schließen wollen,
- 2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
- 3. die Art und Weise der Ermittlung und über das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazität, insbesondere zu Regelungen zum Einsatz kapazitätserhöhender Maßnahmen, zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Maximierung von Ein- und Ausspeisekapazität, zu Kapazitätsprodukten und den Verfahren für deren Zuweisung sowie zur Verwendung von Kapazitätsplattformen,
- 4. den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen,
- 5. das Verfahren und die Bedingungen für die Beschaffung, den Einsatz und die Abrechnung von Regelenergie, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen sowie zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen,
- 6. das Bilanzierungssystem und dessen Ausgestaltung, insbesondere zur Bemessung der Toleranzmenge bei Bilanzkreisabrechnungen, zu den Anforderungen an die zu verwendenden Datenformate für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten sowie zu den Fristen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung, zur Methodik, nach der die Entgelte für die Ausgleichsenergie ermittelt und abgerechnet werden, sowie zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts,
- 7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,
- 8. Bedingungen des Netzzugangs bei projektierten Anlagen oder bei projektierten Erweiterungen bestehender Anlagen, insbesondere zu Voraussetzungen und Verfahren von Kapazitätsreservierungen und Kapazitätsausbauansprüchen,
- 9. die Veröffentlichung von Informationen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich sind, oder zur Übermittlung von diesen Informationen an die Regulierungsbehörde sowie zur Einhaltung bestimmter einheitlicher Formate bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten,
- 10. die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(1) Operators of energy supply networks shall grant everyone non-discriminatory access to the network according to objectively justified criteria and shall publish on the Internet the conditions, including model contracts that are as uniform as possible throughout Germany, concession fees and, immediately after their determination but no later than 15 October of a year for the following year, charges for such network access. If the charges for network access have not been determined by 15 October of a year, the operators of energy supply networks shall publish the amount of the charges that is expected to result on the basis of the revenue cap applicable to the following year. They shall cooperate to the extent necessary to ensure efficient network access. They shall also provide network users with the information necessary for efficient network access. The network access arrangements shall be suitable for mass transactions.
(1a) In order to give shape to the right of access to electricity supply networks under paragraph 1, final consumers of electricity or suppliers shall conclude contracts with those energy supply undertakings from whose networks electricity is to be withdrawn and into whose networks electricity is to be fed in (network-use contract). If the network-use contracts are concluded by suppliers, they need not relate to specific feed-in or withdrawal points (supplier framework contract). The network-use contract or supplier framework contract provides access to the entire electricity supply network. Each network operator shall be obliged, together with the other network operators, to create uniform network-access conditions that can be easily implemented by final consumers and suppliers, including billing and communication systems suitable for mass transactions, in order to keep the transaction costs of access to the entire electricity supply network as low as possible, to conclude among themselves the contracts required for the efficient organisation of network access and to exchange the necessary data without delay. All operators of electricity supply networks shall be obliged to cooperate to the extent necessary to ensure that access to the entire electricity supply network can be guaranteed by the operator of an electricity supply network that has concluded the network-use or supplier framework contract. Access to the network by final consumers and suppliers requires that balancing between feed-in and withdrawal take place through a balancing group incorporated into a contractually established balancing-group system pursuant to an ordinance on access to electricity supply networks or a determination by the regulatory authority under paragraph 3 sentence 2 number 1. A contract concerning the management, administration and settlement of balancing groups (balancing-group contract) shall be concluded between the balancing-group manager and the transmission system operator responsible for the relevant control area. The balancing-group manager bears financial responsibility for balancing-group deviations.
(1b) In order to give shape to access to gas supply networks, operators of gas supply networks must offer entry and exit capacities that enable network access without specifying a transaction-dependent transport route and that can be used and traded independently of one another. To process access to gas supply networks, a contract with the network operator into whose network gas is to be fed in concerning entry capacities is required (entry contract). In addition, a contract concerning exit capacities must be concluded with the network operator from whose network gas is to be withdrawn (exit contract). If the exit contract is concluded by a supplier with an operator of a distribution network, it need not relate to specific withdrawal points. All operators of gas supply networks shall be obliged, in particular within the framework of a cooperation agreement, to cooperate with one another in a binding manner to the extent necessary to ensure that, for the processing of a transport, the transport customer need conclude only one entry contract and one exit contract even where several networks connected to one another by network interconnection points are involved, unless such cooperation is technically impossible or economically unreasonable. For the purpose referred to in sentence 5, they shall be obliged to cooperate closely in calculating and offering capacities, providing system services and allocating costs or charges. They shall develop common contractual standards for network access and, taking account of technical restrictions and economic reasonableness, exhaust all possibilities for cooperation with other network operators, with the aim of keeping the number of networks or subnetworks as low as possible; operators of transmission networks shall combine the interconnected and downstream networks into a common market area in which transport customers may freely allocate capacity, withdraw gas to final consumers and transfer gas to other balancing groups. Operators of networks connected by network interconnection points shall cooperate in calculating and indicating technical capacities with the aim of being able to indicate the highest possible volume of coordinated capacities in the interconnected networks. When a supplier is changed, the new supplier may require the previous supplier to transfer the entry and exit capacities booked by the previous supplier that are necessary for supplying the customer if it would otherwise be unable to supply the customer in accordance with the supply obligation it has undertaken and it substantiates this to the previous supplier. Operators of transmission networks shall be obliged to structure the rights to booked capacities so that they entitle the transport customer to make gas available at any entry point in the market area for withdrawal at any exit point in the market area (entry-exit system). Operators of a local distribution network shall grant network access in accordance with an ordinance under section 24 on access to gas supply networks or a determination by the regulatory authority under paragraph 4 by taking over gas at entry points of their networks for all connected exit points.
(1c) Contracts under paragraphs 1a and 1b may neither impede nor make more difficult the right to change the metering-point operator under the provisions of the Metering-Point Operation Act. Contracts under paragraph 1a must permit contracts with aggregators under sections 41d and 41e, unless the network operator’s technical requirements preclude this.
(1d) The operator of the energy supply network to which a customer installation or a customer installation for on-site self-supply is connected shall provide the metering point for recording the quantity of electricity withdrawn by the customer installation from, and fed into, the public supply network (summation meter), as well as all metering points required to grant network access for sub-meters within the customer installation by way of wheeling (balancing-relevant sub-meters). When final consumers are supplied by third parties, the meter readings shall be reconciled via sub-meters to the extent necessary. A summation meter within the meaning of sentence 1 is equivalent to aggregate measurement values for a network connection point calculated arithmetically by means of a virtual summation meter if all metering devices whose values are included in the balancing are equipped with intelligent metering systems within the meaning of section 2 sentence 1 number 7 of the Metering-Point Operation Act. In the case of sub-meters not connected to a smart-meter gateway, it is permissible to reconcile power values determined by standardised load profiles with the 15-minute power values of the summation meter recorded at the summation meter by means of a registered load-profile measurement.
(2) Operators of energy supply networks may refuse access under paragraph 1 insofar as they demonstrate that, having regard to the purpose of section 1, granting network access is impossible or unreasonable for them for operational or other reasons. The refusal shall be justified in text form and notified without delay to the regulatory authority. At the request of the applying party, in the event of a capacity shortage the justification must also contain meaningful information on which measures and associated costs would be required to expand the network in order to enable network access; the justification may be requested subsequently. A charge may be demanded for the justification under sentence 3 which may not exceed half of the costs incurred, provided that notice was given in advance that costs would arise.
(3) On the basis of transparent criteria, the regulatory authority may determine, vis-à-vis individual or several operators of electricity supply networks, balancing-group managers, network users or suppliers, the conditions for access to electricity supply networks, including the procurement and provision of balancing services, or the methods for determining those conditions in proceedings under section 29(1). In particular, it may adopt provisions on
- 1. the contractual design of network access with regard to withdrawal and feed-in points, in particular on the contents of the network-use and balancing-group contracts,
- 2. the processing of network access under paragraphs 1, 1a and 1d, in particular on the nationwide standardised processing of network access suitable for mass transactions; it may provide for standardised load profiles for individual groups of final consumers,
- 2a. the processing of network access under paragraphs 1, 1a and 1d, in particular on the ordering, processing and amendment, in a manner suitable for mass transactions, of necessary metering-point arrangements and reconciliation concepts,
- 3. the necessary information and cooperation obligations of those involved in processing network access,
- 4. determining the need for, procuring, remunerating, deploying, pricing and settling balancing services, in particular control reserve, balancing energy and loss energy,
- 5. designing the balancing system, in particular establishing and processing balancing groups, the balance-sheet allocation of quantities of energy, the procedures and conditions for processing energy deliveries, settling and balancing quantities of energy in balancing groups, the criteria for abusive over- or under-supply of balancing groups and forecasting quantities of energy, and
- 6. design issues concerning the bidding zone, in particular capacity calculation and allocation and the use of revenues obtained by network operators from carrying out capacity allocation (congestion revenues).
In doing so, the regulatory authority may deviate from or supplement the requirements of an ordinance under section 24 in the version applicable until the end of 28 December 2023.
(4) On the basis of transparent criteria, the regulatory authority may determine, vis-à-vis individual or several operators of gas supply networks, market-area managers, network users, balancing-group managers or suppliers, the conditions for access to gas supply networks or the methods for determining those conditions in proceedings under section 29(1). In particular, it may adopt provisions on
- 1. the contractual design of network access, in particular on the contents of entry and exit contracts or balancing-group contracts, the general contractual conditions for those contracts and procedures and requirements for registering interested parties wishing to conclude those contracts,
- 2. processing network access under paragraph 1b, in particular on the content and scope of the cooperation required between network operators in processing transports across networks, on the rights and obligations of the market-area manager and the transmission-system operators forming the market area, on the conditions and limits for technical exit notifications and on nationwide standardised processing of network access suitable for mass transactions; it may provide for standardised load profiles for individual groups of final consumers,
- 3. the manner of determining and offering entry and exit capacity, in particular provisions on the use of measures increasing capacity, cooperation between network operators with the aim of maximising entry and exit capacity in line with demand, capacity products and procedures for their allocation, and the use of capacity platforms,
- 4. trading in transport rights and the nature, scope and conditions of congestion-management measures,
- 5. the procedure and conditions for procuring, deploying and settling control energy, in particular minimum bid sizes, tender periods and the uniform conditions that providers of control energy must meet,
- 6. the balancing system and its design, in particular measuring the tolerance quantity in balancing-group settlements, requirements for the data formats to be used for information and data exchange in the context of balancing, the contents and deadlines relating to data transmission, the methodology for determining and settling charges for balancing energy, and charges and fees for using the Virtual Trading Point,
- 7. the special conditions of network access for transport customers of biogas, in particular the conditions for and design of preferentially guaranteeing network access for those transport customers, the specific design of extended balancing and quality requirements for biogas at the entry point and during injection into the natural-gas network,
- 8. conditions of network access for planned installations or planned expansions of existing installations, in particular the conditions and procedures for capacity reservations and claims to capacity expansion,
- 9. publishing information required for competition in gas trading or customer supply, or transmitting such information to the regulatory authority, and complying with specified uniform formats when fulfilling publication and data-transmission obligations,
- 10. processing supplier changes under section 20a, in particular requirements for electronic data exchange, the format of electronic data exchange and the criteria by which withdrawal points can be identified.
In doing so, the regulatory authority may deviate from or supplement the requirements of an ordinance under section 24 in the version applicable until the end of 28 December 2023.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Einspeise- oder Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze möglichst gering zu halten; die Betreiber von Fernleitungsnetzen fassen die gleichgelagerten und nachgelagerten Netze zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammen, in dem Transportkunden Kapazität frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt des Marktgebietes für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt des Marktgebietes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 4 durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen, oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen treffen zu
- 1. der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs in Bezug auf Entnahme- und Einspeisestellen, insbesondere zu den Inhalten des Netznutzungs- und Bilanzkreisvertrags,
- 2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
- 2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur massengeschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und Verrechnungskonzepte,
- 3. erforderlichen Informations- und Zusammenarbeitspflichten der an der Abwicklung des Netzzugangs Beteiligten,
- 4. der Bestimmung des Bedarfs, der Beschaffung, der Vergütung, dem Einsatz, der Preisbildung und der Abrechnung von Ausgleichsleistungen, insbesondere für Regelreserve, Ausgleichsenergie und Verlustenergie,
- 5. der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems, insbesondere zur Einrichtung und Abwicklung von Bilanzkreisen, der bilanziellen Zuordnung von Energiemengen, den Verfahren und den Bedingungen der Abwicklung von Energielieferungen, der Abrechnung und dem Ausgleich der Energiemengen in Bilanzkreisen, den Kriterien einer missbräuchlichen Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und der Energiemengenprognose sowie
- 6. der die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen, insbesondere zur Kapazitätsberechnung und ‑vergabe sowie zur Verwendung der Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Kapazitätsvergabe (Engpasserlöse) erzielen.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Netznutzern, Bilanzkreisverantwortlichen oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über
- 1. die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs, insbesondere zu Inhalten des Ein- und Ausspeisevertrags oder des Bilanzkreisvertrags, zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für diese Verträge sowie zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrierung von Interessenten, die diese Verträge schließen wollen,
- 2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
- 3. die Art und Weise der Ermittlung und über das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazität, insbesondere zu Regelungen zum Einsatz kapazitätserhöhender Maßnahmen, zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Maximierung von Ein- und Ausspeisekapazität, zu Kapazitätsprodukten und den Verfahren für deren Zuweisung sowie zur Verwendung von Kapazitätsplattformen,
- 4. den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen,
- 5. das Verfahren und die Bedingungen für die Beschaffung, den Einsatz und die Abrechnung von Regelenergie, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen sowie zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen,
- 6. das Bilanzierungssystem und dessen Ausgestaltung, insbesondere zur Bemessung der Toleranzmenge bei Bilanzkreisabrechnungen, zu den Anforderungen an die zu verwendenden Datenformate für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten sowie zu den Fristen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung, zur Methodik, nach der die Entgelte für die Ausgleichsenergie ermittelt und abgerechnet werden, sowie zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts,
- 7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,
- 8. Bedingungen des Netzzugangs bei projektierten Anlagen oder bei projektierten Erweiterungen bestehender Anlagen, insbesondere zu Voraussetzungen und Verfahren von Kapazitätsreservierungen und Kapazitätsausbauansprüchen,
- 9. die Veröffentlichung von Informationen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich sind, oder zur Übermittlung von diesen Informationen an die Regulierungsbehörde sowie zur Einhaltung bestimmter einheitlicher Formate bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten,
- 10. die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 20a — Lieferantenwechsel § 20a — Change of Supplier § 20a — Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Energielieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.
(1) In the event of a change of supplier, the new supplier shall confirm to the final consumer without delay in text form whether and on what date it can commence the supply requested by the final consumer.
(2) The procedure for changing the supplier or aggregator may not exceed three weeks, calculated from the time when the notification of network use by the new supplier is received by the network operator to whose network the withdrawal point is connected. The network operator shall be obliged to document the time of receipt. A longer procedure period deviating from sentence 1 shall be permissible only insofar as the notification of network use relates to a supply date further in the future. From 1 January 2026, the technical process of changing the energy supplier must be completed within 24 hours and be possible on every working day.
(3) A change of supplier or aggregator may not entail any additional costs for the final consumer. Sentence 1 shall also apply if the energy supply forms part of bundled offers within the meaning of section 41(1) sentence 1 number 4.
(4) If the change of supplier does not take place within the period provided for in paragraph 2, the final consumer may claim damages under sections 249 et seq. of the Civil Code from the supplier or network operator responsible for the delay. The supplier or network operator bears the burden of proving that it was not responsible for the delay. If the previous supplier does not deregister the supply without delay after termination of the contract or, when asked by the network operator, does not release the withdrawal point upon termination of the contract, the final consumer may claim damages from the energy supplier in accordance with sentence 1.
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Energielieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.
§ 20b — Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz § 20b — Common Internet Platform for Processing Network Access; Authority to Determine § 20b — Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
- 1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
- 2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
- 3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
- 2. zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
- 3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
- 4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
- 5. zu Berechtigungskonzepten.
(1) The operators of electricity supply networks shall be obliged to establish and operate a common and nationwide uniform Internet platform for the purposes specified in the following paragraphs. Each operator of an electricity supply network shall be obliged to cooperate with the other operators of an electricity supply network to the extent necessary to fulfil the obligation under sentence 1.
(2) Via the Internet platform under paragraph 1, a connection user, a connection customer or a person entitled under section 20(1) shall be guaranteed, in a user-friendly manner, at least the exchange of the following data and information for processing network access under section 20:
- 1. the initial ordering, amendment or cancellation of metering-point arrangements behind a network connection,
- 2. the initial ordering, amendment or cancellation of reconciliation concepts behind a network connection, and
- 3. the registration of agreements under section 42c.
(3) By determination under section 29(1), the Federal Network Agency may issue more detailed provisions
- 1. on the date by which the Internet platform under paragraph 1 is to be established and operated,
- 2. on the date from which the exchange of the data and information referred to in paragraph 2 numbers 1 to 3 is to be guaranteed via the Internet platform,
- 3. on specifying the cases of application referred to in paragraph 2,
- 4. on restricting, extending or specifying the group of authorised user groups of the Internet platform depending on the respective case of application, and
- 5. on authorisation concepts.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
- 1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
- 2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
- 3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
- 2. zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
- 3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
- 4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
- 5. zu Berechtigungskonzepten.
§ 21 — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz § 21 — Conditions and Charges for Network Access; Authority to Determine § 21 — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem folgen. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen. Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. Dabei stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors verhindert wird. Sie kann insbesondere Regelungen treffen
- zu den Kosten für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, zur kalkulatorischen Gewerbesteuer und zu kostenmindernden Erlösen und Erträgen,
- b) zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung der Netzkosten,
- c) zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,
- d) zur Bestimmung von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung anfallen,
- e) darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,
- f) zu Dokumentations-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
- g) zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,
- h) zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags- und Genehmigungsverfahrens,
- zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,
- b) zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,
- c) zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,
- d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,
- zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,
- b) zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,
- c) zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die Entgelte maßgeblich sind,
- d) zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,
- e) zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1,
- f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu
- aa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,
- bb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,
- cc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,
- dd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,
- g) zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,
- h) zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,
- i) zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund von Festlegungen nach Buchstabe f oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu verteilen sind.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) The conditions and charges for network access must be reasonable, non-discriminatory and transparent and may not be less favourable than those applied and actually or calculatively charged by operators of energy supply networks in comparable cases for services within their undertaking or vis-à-vis affiliated or associated undertakings.
(2) The charges shall be formed on the basis of the costs of operating the business, which must correspond to those of an efficient and structurally comparable network operator, taking account of incentives for efficient service provision and an appropriate, competitive and risk-adjusted return on the capital employed, unless an ordinance under section 24 in the version applicable until the end of 28 December 2023 or a determination under paragraph 3 or section 21a provides for a departure from cost-oriented charge formation. Future-effective cost changes resulting from network-related measures arising from the integration of renewable energies into the energy system may also be taken into account. Where charges are formed on a cost-oriented basis, costs and cost components which would not arise in competition to the extent concerned may not be taken into account. The necessary investments in the networks must be capable of being made in such a way as to ensure the viability of the networks. When forming charges under sentence 1, the costs of forward-looking network expansion to pursue the purpose and objectives of section 1, as well as the overriding public interest in establishing and operating electricity supply networks under section 1 sentence 3 of the Grid Expansion Acceleration Act and section 14d(10) of this Act, and the costs of new statutory or officially ordered tasks of network operators shall also be taken into account. The charges should appropriately reflect the effects which the conduct of network users has on the costs of energy supply as a whole or on the costs of stable operation of electricity supply networks, in particular through an individually reduced or increased charge payable for particular network-use conduct or through a load- or time-variable charge.
(3) In proceedings under section 29(1), the regulatory authority may determine, vis-à-vis operators of energy supply networks, the charges for access to energy supply networks or the methods for determining those charges, or both, or approve them upon application. The methods determined under sentence 1 must take account of the state of scientific knowledge. In doing so, the regulatory authority shall ensure that cross-subsidisation between transmission, distribution and supply activities or other activities within or outside the relevant sector is prevented. In particular, it may adopt provisions
- on the costs for determining network charges with regard to access to gas supply networks and electricity supply networks, in particular
- a) on determining the costs of the network necessary for operations on the basis of the activity statements under section 6b(3), for example cost items equivalent to expenses, imputed depreciation, an appropriate, competitive and risk-adjusted imputed return on equity, imputed trade tax, and revenue and income reducing costs,
- b) on the relevant reference year for reviewing network costs,
- c) on direct and overhead costs, including the appropriateness of allocation keys,
- d) on determining costs or cost components arising from the provision of operationally necessary assets or from the provision of services,
- e) on the extent to and manner in which costs arising on the basis of an agreement between a transmission-system operator and third parties in connection with the Federal Requirements Plan Act or the Energy Line Expansion Act are to be taken into account when determining network costs,
- f) on documentation, notification and retention obligations of operators of energy supply networks,
- g) on determining the allocable costs of offshore connection lines,
- h) on determining the network costs of cross-border electricity interconnectors under section 28d, including provisions on the design of the determination, application and approval procedure,
- on charges for access to gas supply networks, in particular
- a) on determining transmission-network charges,
- b) on determining distribution-network charges,
- c) on special network charges to avoid the construction of direct lines in distribution networks,
- d) on reductions for feeding biogas into the natural-gas network,
- on charges for access to electricity supply networks, in particular
- a) on causation-based and appropriate allocation of network costs among different user groups and on creating incentives for relieving the network and accelerating network expansion, and for efficiency and flexibility in energy feed-in and consumption,
- b) on allocating network costs to cost centres of network operations,
- c) on the parameters that are decisive for allocating costs to network users through charges,
- d) on various charge components, including charges for connection to the public supply network and elements relating to network connection capacity,
- e) on the structure of transmission-network charges, including by way of derogation from the requirements under section 24(1),
- f) on individual network charges for special forms of network use and to avoid the construction of direct lines, in particular provisions on
- aa) possible forms of special network use,
- bb) the conditions for determining individual network charges and for approval and prohibition,
- cc) the nature, content, scope and format of the information to be transmitted by the network operator or network user when applying for individual network charges,
- dd) the nature, content, scope and format of the information to be published by the network operator if individual network charges are approved,
- g) on designing load- or time-variable network charges, whereby their variability may also be aligned with the expected volume of electricity fed in,
- h) on determining special cost burdens of individual network operators or a group of network operators, in particular also in connection with expanding electricity generation from renewable energies,
- i) on the methodology by which lost revenues of operators of electricity supply networks resulting from determinations under point f or special cost burdens determined on the basis of a determination under point h may be allocated proportionately throughout Germany, whereby it may be determined both whether and how the lost revenues or cost burdens are to be taken into account when determining the network-level-specific costs of operators of electricity distribution networks and how they are otherwise to be allocated proportionately and appropriately among network users.
In doing so, the regulatory authority may deviate from or supplement the requirements of an ordinance under section 24 in the version applicable until the end of 28 December 2023.
(4) Operators of energy supply networks shall be obliged to publish the network charges applicable to their network on their websites and to communicate them to anyone without delay in text form upon request. The applicable network charges shall be published in a format that permits automated reading of the published data.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem folgen. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen. Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. Dabei stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors verhindert wird. Sie kann insbesondere Regelungen treffen
- zu den Kosten für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, zur kalkulatorischen Gewerbesteuer und zu kostenmindernden Erlösen und Erträgen,
- b) zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung der Netzkosten,
- c) zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,
- d) zur Bestimmung von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung anfallen,
- e) darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,
- f) zu Dokumentations-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
- g) zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,
- h) zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags- und Genehmigungsverfahrens,
- zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,
- b) zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,
- c) zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,
- d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,
- zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,
- b) zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,
- c) zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die Entgelte maßgeblich sind,
- d) zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,
- e) zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1,
- f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu
- aa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,
- bb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,
- cc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,
- dd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,
- g) zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,
- h) zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,
- i) zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund von Festlegungen nach Buchstabe f oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu verteilen sind.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
§ 21a — Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz § 21a — Regulatory requirements for incentives for efficient service provision; power to issue determinations § 21a — Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
(1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt. Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. Die Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. Dabei soll auch ein vorausschauender Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen
- 1. zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr,
- 2. zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis,
- 3. zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen Kostenanteilen, bei denen keine Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer gesonderten nationalen oder europäischen Verfahrensregulierung unterworfen sind, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode; sie kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die sich aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus anderen gesetzlichen Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb einschließlich Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können,
- 4. zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die objektiven strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren zur Effizienzmessung,
- 5. zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf der Grundlage einer Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt werden, unter Berücksichtigung von objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber,
- 6. zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich schwankender Mengen sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und zulässigen Erlösen abzubilden hat (Regulierungskonto),
- 7. zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft,
- 8. zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement,
- 9. zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen,
- 10. zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber,
- 11. zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, sowie
- 12. zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(1) In accordance with determinations or approvals by the regulatory authority pursuant to section 29(1), charges for network access by operators of energy supply networks may, in addition to determining charges pursuant to section 21, also be determined by a method that creates incentives for efficient service provision (incentive regulation). Incentive regulation may, in particular, include requirements for upper limits, generally established for the level of charges for network access or total revenues from charges for network access, for a regulatory period, taking efficiency requirements into account. The upper limits and efficiency requirements shall relate to individual network operators unless the regulatory authority provides otherwise in a determination pursuant to sentence 1 of subsection (3). When determining upper limits, a distinction should be made between cost components that can be influenced by the respective network operator and cost components that cannot be influenced by it. The efficiency requirements shall be designed and distributed over the regulatory period in such a way that the network operator concerned can achieve and exceed the requirements by using the measures available and reasonably practicable to it. They shall take objective structural differences into account and relate only to the cost component that can be influenced. The method for determining efficiency requirements must be designed in such a way that a minor change to individual parameters of the underlying method does not result in a disproportionate change in the requirements, in particular in relation to their significance.
(2) In accordance with the purpose of the Act under section 1(1), the regulatory authority may, in particular, take decisions by means of determinations or approvals pursuant to section 29(1) concerning the development and design of an incentive regulation model using economic, econometric and regulatory methods that must reflect the state of the art in science.
(3) The Federal Network Agency may issue determinations concerning the more detailed design of the incentive regulation model and approve measures taken by the network operator upon application. In doing so, forward-looking network expansion for pursuing the purpose and objectives of section 1 should also be taken into account. Within the scope of its powers, the regulatory authority may, in particular, make provisions
- 1. concerning the duration and sequence of regulatory periods, the duration of which should not exceed five years, and the reference year relevant for this purpose,
- 2. concerning the determination of a starting level or a cost base,
- 3. concerning the distinction between cost components that can be influenced and cost components for which no efficiency requirements can be implemented or which are subject to separate national or European procedural regulation, including their adjustability during a regulatory period; in doing so, it may, in particular, regard as non-influenceable cost components those arising from operating taxes and levies actually incurred and from statutory purchase and remuneration obligations, as well as costs that may arise from other statutory obligations of the network operator to take over assets or services in connection with network operation, including digitalisation measures,
- 4. concerning efficiency requirements by determining efficiency targets that appropriately take account of the objective structural differences between individual network operators, on the basis of one or more efficiency measurement procedures,
- 5. concerning the determination and more detailed design of quality requirements, which may be determined, for example, on the basis of an assessment of network reliability indicators or network performance capability indicators, taking the objective structural differences between individual network operators into account,
- 6. concerning a compensation mechanism that must, in particular, reflect the effects of quantities fluctuating annually and deviations between costs actually incurred and permitted revenues (regulatory account),
- 7. concerning the procedure for taking the inflation rate into account, including the particular features of input price developments and productivity progress in the network economy,
- 8. concerning the design of incentives to reduce congestion management costs,
- 9. concerning procedures for taking network transfers into account,
- 10. concerning simplified procedures for smaller network operators,
- 11. concerning the collection by the regulatory authority of the data required to conduct incentive regulation, including its scope, timing and form, in particular the permitted data carriers and transmission routes, and
- 12. concerning a surcharge on the revenue cap for such capital costs as arise during a regulatory period as a result of investments made in the stock of assets required for operations.
In doing so, the regulatory authority may deviate from, or adopt supplementary provisions to, a statutory ordinance pursuant to section 21a(6) in the version applicable until the end of 28 December 2023.
(1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt. Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. Die Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. Dabei soll auch ein vorausschauender Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen
- 1. zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr,
- 2. zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis,
- 3. zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen Kostenanteilen, bei denen keine Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer gesonderten nationalen oder europäischen Verfahrensregulierung unterworfen sind, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode; sie kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die sich aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus anderen gesetzlichen Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb einschließlich Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können,
- 4. zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die objektiven strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren zur Effizienzmessung,
- 5. zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf der Grundlage einer Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt werden, unter Berücksichtigung von objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber,
- 6. zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich schwankender Mengen sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und zulässigen Erlösen abzubilden hat (Regulierungskonto),
- 7. zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft,
- 8. zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement,
- 9. zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen,
- 10. zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber,
- 11. zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, sowie
- 12. zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 21b — Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz § 21b — Special provisions for regulatory claims and obligations of transmission system operators; power to issue determinations § 21b — Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
(1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handelsgesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1.
(1) In the case of transmission system operators, within the incentive regulation system, the regulatory claim resulting from a negative balance in the regulatory account between the revenues actually achievable and the planned costs of a calendar year, on the one hand, and the permitted revenues and the costs actually incurred in a calendar year, on the other hand, shall be deemed an asset within the meaning of section 246(1) sentence 1 of the Commercial Code. For transmission system operators that do not meet the classification as small within the meaning of section 267 of the Commercial Code, the amount of a regulatory claim pursuant to sentence 1 shall be separately shown in the balance sheet under the item “other assets” and explained in the notes to the annual financial statements. In the case of transmission system operators that prepare consolidated financial statements in accordance with the provisions of Book Three, Division Two, Subdivision Two, Titles Two to Eight of the Commercial Code, sentence 2 shall apply accordingly to the consolidated balance sheet and the consolidated notes.
(2) In the event of a permanent cessation of business operations, transmission system operators shall settle with the customers of the year in which operations cease, through the revenue cap for that year, the regulatory claims and obligations under the incentive regulation system resulting from differences between the revenues actually achievable and the planned costs of a calendar year, on the one hand, and the permitted revenues and the costs actually incurred in a calendar year, on the other hand. The Federal Network Agency shall, by determination pursuant to section 29(1), adopt more detailed provisions on the settlement pursuant to sentence 1.
(1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handelsgesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1.
§ 22 — Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 22 — Procurement of energy for the provision of balancing services § 22 — Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu beschaffen. Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Die Beschaffung hat regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.
(1) Operators of energy supply networks shall procure the energy they require to cover losses and to balance differences between input and offtake using transparent, non-discriminatory and market-oriented procedures, including with regard to affiliated or associated undertakings. The objective of supplying energy at the lowest possible price shall be given particular weight when designing the procedures, for example through the use of within-day procurement, provided that this does not jeopardise the obligations under sections 13, 16 and 16a.
(2) Transmission system operators responsible for control areas shall procure balancing energy in accordance with the applicable provisions of Union law and the decisions of the competent regulatory authority or authorities adopted on their basis. The requirements that providers of balancing energy must meet in order to participate shall be standardised by transmission system operators as far as possible. Procurement shall take place across control areas on a joint internet platform. Transmission system operators shall, having regard to their respective system responsibilities, be obliged to cooperate in order to reduce the effort involved in balancing energy, taking network conditions into account.
(3) For the purpose of fulfilling their obligations under section 12(1) and (3) and section 13(1), transmission system operators shall be entitled to invite tenders for a technically necessary share of balancing energy from power plants in their control area, insofar as this is necessary to ensure security of supply in their respective control area, in particular to maintain supply in island operation following disruptions.
(4) Transmission system operators shall be entitled to specify minimum bids. Providers shall be entitled to offer partial services in terms of time and quantity. In doing so, the partial services may not fall below the respective minimum bid. The formation of a provider consortium shall also be permitted for the purpose of achieving the minimum bids.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu beschaffen. Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Die Beschaffung hat regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.
§ 23 — Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23 — Provision of balancing services § 23 — Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.
(1) Where operators of energy supply networks are responsible for balancing the energy supply network, the rules they establish for this purpose, including the charges payable by network users for energy imbalances, must be objectively justified, transparent and non-discriminatory and may not be less favourable than those applied and actually or notionally charged by the operators of energy supply networks in comparable cases for services within their undertaking or vis-à-vis affiliated or associated undertakings. The charges shall be established on a cost-oriented basis, based on operational management pursuant to section 21(2), and shall be published on the internet together with the other rules.
(2) Transmission system operators responsible for control areas shall use the balancing energy products deployed by them in accordance with the applicable provisions of Union law and the decisions of the competent regulatory authority or authorities adopted on their basis.
(3) Transmission system operators shall charge the users of transmission networks for the costs of primary control power and energy, the costs of maintaining secondary control power and minute reserve power, and the costs of other procured and used balancing energy products as independent system services, unless the competent regulatory authority decides otherwise. For each balancing power and balancing energy bid that is accepted, the remuneration payable shall be calculated according to the price requested in the respective bid, unless the competent regulatory authority or authorities decide otherwise.
(4) Transmission system operators responsible for control areas shall settle with balance-responsible parties the balance-group deviations incurred in each settlement interval at a balancing energy price. The balancing energy price shall be determined in accordance with the applicable European provisions and the decisions of the competent regulatory authority or authorities adopted on their basis.
(1) Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.
§ 23a — Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23a — Approval of charges for network access § 23a — Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 21a Absatz 3 angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde Angaben oder Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde ist befugt, in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn dieser weniger als sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren nach pflichtgemäßer Einschätzung der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, den Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. Die Regulierungsbehörde muss den Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine Antragsunterlagen vollständig sind.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder einer Festlegung nach den §§ 20 oder 21 ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
(1) Where charges are determined on a cost-oriented basis within the meaning of section 21(2) sentence 1, charges for network access under section 21 require approval, unless the determination of charges for network access by means of incentive regulation has been ordered in a statutory ordinance pursuant to section 21a(6) in the version applicable until the end of 28 December 2023 or in a determination by the regulatory authority pursuant to section 21a(3).
(2) Approval shall be granted insofar as the charges comply with the requirements of this Act and with the statutory ordinances issued on the basis of section 24 in the version applicable until the end of 28 December 2023 or with a determination of the Federal Network Agency pursuant to section 21. The approved charges are maximum prices and may be exceeded only insofar as the excess results exclusively from the passing on, after approval has been granted, of increased cost-allocation rates of an upstream network or transformer level; any excess shall be notified to the regulatory authority without delay.
(3) The application for approval must be submitted in writing or electronically at least six months before the date on which the charges are to take effect. The application must be accompanied by the documents required for examination; at the request of the regulatory authority, applicants must also transmit documents electronically. The regulatory authority may prescribe a template and a uniform format for electronic transmission. It may also prescribe the minimum information that must be included in the application. The regulatory authority shall confirm receipt of the application to the applicant in writing or electronically; this shall also apply where and insofar as the regulatory authority requests information or documents required for examining the application. The regulatory authority shall be authorised to specify in greater detail, in proceedings pursuant to section 29(1), the procedure and the requirements concerning the documents to be submitted. By way of derogation from sentence 1, the regulatory authority may decide on an application for approval of charges even where it was submitted less than six months before the planned date on which the charges are to take effect, if, in the regulatory authority’s dutiful assessment, the approval procedure can be completed within that period. In this case, the regulatory authority shall inform the applicant that it intends to shorten the period between submission of the application and the expected date on which the charges will take effect. The regulatory authority must also inform the applicant without delay as soon as the application documents are complete.
(4) Approval shall be granted for a limited period and shall contain a reservation of revocation; it may be granted subject to conditions and accompanied by requirements. If the regulatory authority has not taken a decision within six months after the complete documents pursuant to subsection (3) have been submitted, the charge applied for shall be deemed approved, subject to revocation, for a period of one year. Sentence 2 shall not apply if
- 1. the applying undertaking has consented to an extension of the period pursuant to sentence 2, or
- 2. the regulatory authority cannot decide because of incorrect information or because information was not provided in due time and has informed the applicant of this, stating the reasons, before the expiry of the period.
(5) If a new approval has been applied for before the expiry of the time limit or before revocation takes effect under sentence 1 or 2 of subsection (4), the charges approved until then may be retained until a decision on the application is made. If a new decision has not been applied for in due time, the regulatory authority may, taking sections 21 and 30 and the statutory ordinances issued on the basis of section 24 in the version applicable until the end of 28 December 2023 or a determination under sections 20 or 21 into account, provisionally set a charge as a maximum price.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 21a Absatz 3 angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde Angaben oder Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde ist befugt, in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn dieser weniger als sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren nach pflichtgemäßer Einschätzung der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, den Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. Die Regulierungsbehörde muss den Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine Antragsunterlagen vollständig sind.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder einer Festlegung nach den §§ 20 oder 21 ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
§ 23b — Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23b — Publications by the regulatory authority; power to issue determinations § 23b — Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter, frei zugänglicher Form:
- 1. die durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,
- 2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
- 3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren Kostenanteile, insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
- 4. die zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile als Summenwert,
- 5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
- 6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,
- 7. die ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,
- 8. das ermittelte Ausgangsniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in operative und Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
- 9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert,
- 10. die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,
- 11. Summe der Kosten für das Engpassmanagement, einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,
- die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,
- a) für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e, 13g und 50 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie
- b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f,
- die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden,
- die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,
- Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert und
- Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als Summenwert,
- Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung entstehen.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.
(1) The regulatory authority shall publish on its website, including any trade and business secrets contained therein, in a company-specific, non-anonymised and freely accessible form:
- 1. the calendar-year revenue caps specified by the regulatory authority for a regulatory period and, where different, the adjusted calendar-year revenue cap used by the network operator to determine charges, in each case as an aggregate value,
- 2. the annual surcharge on the revenue cap for capital costs arising during a regulatory period from investments made after the relevant reference year, in particular a base year, in the stock of assets required for operations, as an aggregate value, and the annual deduction from the revenue cap for capital costs that are not continued during a regulatory period, as an aggregate value,
- 3. the adjustable cost components contained in the specified calendar-year revenue cap, in particular cost components not subject to the efficiency comparison or volatile cost components, and the network operator’s annual adjustment of each of them, as an aggregate value,
- 4. the annual influenceable and temporarily non-influenceable cost components to be taken into account, as an aggregate value,
- 5. the costs contained in the specified calendar-year revenue cap arising from research and development projects under public energy research funding, and the network operator’s annual adjustment of those costs, as an aggregate value,
- 6. the values of the quantity effects to be taken into account,
- 7. the determined company-specific efficiency requirements, in particular efficiency values, as well as the parameters collected, examined and used for representing structural differences and the effort parameters,
- 8. the determined starting level or cost base and its allocation between operating costs and capital costs, the balance-sheet items included in determining the imputed return on equity, and the measure and multiplier used in determining imputed trade tax; the same shall apply to the costs or cost components included in the starting level or cost base that arise because third parties make assets required for operations available,
- 9. the actual annual costs of approved investment measures for expansion and restructuring in transmission networks, in each case as an aggregate value,
- 10. the data collected, examined and used on quality of supply and the indicators determined on that basis, the determined indicator requirements and the network operators’ deviations from those indicator requirements, as well as the resulting surcharges or deductions from the revenue caps,
- 11. the sum of the costs of congestion management, including the sum of the net payments made and received for financial compensation pursuant to section 13a(2) and (5) sentence 3 and for financial replacement pursuant to section 14(1c) sentence 2,
- the annual development of the sum of the costs of the following system services of transmission system operators,
- a) for power-plant reserves of electricity transmission system operators under sections 13b, 13d, 13e, 13g and 50 of the Coal-fired Power Generation Termination Act of 8 August 2020 (Federal Law Gazette I p. 1818), last amended by Article 14 of the Act of 22 December 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 405), and
- b) for the secured supply of power plants with gas outside the grid reserve under section 13f,
- the data used in determining the general sectoral productivity factor,
- the data specified in the decision under section 23 of the Incentive Regulation Ordinance, excluding trade and business secrets of third parties,
- costs for the necessary use of upstream network levels, as an aggregate value, and
- costs for avoided network charges paid to operators of decentralised generation facilities and upstream network operators on account of decentralised feed-in, as an aggregate value,
- the sum of the costs incurred by the connecting network operator pursuant to section 7(2) and section 36(2) of the Metering Point Operation Act from charges for equipping the metering points of a metering location with intelligent metering systems and the grid connection point of a metering location with a control device.
The data referred to in sentence 1 numbers 7, 8 and 12 shall not be published if publication could enable conclusions to be drawn about the costs or prices of third parties.
(2) Other powers of the regulatory authority to publish information and data, and to order the publication of information and data in individual cases or by determination pursuant to section 29(1), shall remain unaffected.
(3) By determinations pursuant to section 29(1), the regulatory authority may require operators of energy supply networks to transmit the data referred to in subsection (1) to it and may establish requirements concerning the scope, timing and form of the data to be reported, in particular concerning the permitted data formats, data carriers and transmission routes.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter, frei zugänglicher Form:
- 1. die durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,
- 2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
- 3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren Kostenanteile, insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
- 4. die zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile als Summenwert,
- 5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
- 6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,
- 7. die ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,
- 8. das ermittelte Ausgangsniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in operative und Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
- 9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert,
- 10. die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,
- 11. Summe der Kosten für das Engpassmanagement, einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,
- die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,
- a) für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e, 13g und 50 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie
- b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f,
- die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden,
- die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,
- Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert und
- Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als Summenwert,
- Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung entstehen.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.
§ 23c — Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber § 23c — Publication obligations of network operators § 23c — Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
- 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
- 4a. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme,
- 4b. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind,
- 4c. jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden, aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen,
- 4d. die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14a Absatz 1 Satz 1,
- 5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
- 9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie
- 10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
- 1. die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,
- 2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
- 3. (weggefallen)
- 4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
- 5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,
- 6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
- Daten über
- a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
- b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
- c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde und
- Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro Viertelstunde.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren:
- 1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Prozent;
- 2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
- 1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Aggregatoren sowie Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
- 2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche Programmierschnittstelle automatisiert ausgelesen werden können und
- 3. durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere für die folgenden Betreiber:
- a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
- b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
- c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
- d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
- 2. (weggefallen)
- 3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
- 4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
- 5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
- 6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
- 7. Daten über
- a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
- b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
- c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
- 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
- 4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
- 5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
- 6. (weggefallen)
- 7. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie
- 8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,
- 2. einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,
- 3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie
- 4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben unberührt.
(5a) Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:
- 1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden,
- 2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie
- 3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird.
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
- 2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,
- 3. im örtlichen Verteilernetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie
- 4. im örtlichen Verteilernetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
(1) Operators of electricity supply networks shall publish the following structural features of their network and network-relevant data on their website on 1 April of each year:
- 1. the circuit length of cable and overhead lines at the low-voltage, medium-voltage, high-voltage and extra-high-voltage levels, in each case as at 31 December of the preceding year,
- 2. the installed capacity of the transformation levels as at 31 December of the preceding year,
- 3. the annual energy withdrawn in the preceding year, in kilowatt-hours per network and transformation level,
- 4. the number of withdrawal points for each of all network and transformation levels,
- 4a. insofar as known to them, the number of smart metering systems installed at low-voltage grid connections as at the end of 31 December of the preceding year,
- 4b. insofar as known to them, the number of withdrawal points connected to a smart metering system via low-voltage grid connections as at the end of 31 December of the preceding year,
- 4c. in each case, the number of grid connections that were not implemented during the preceding calendar year for more than three months and for more than six months from receipt of the grid connection request, broken down according to the voltage levels affected,
- 4d. the number of agreements concluded by the end of 31 December of the preceding year pursuant to section 14a(1), first sentence,
- 5. the population in the network area of operators of electricity supply networks at the low-voltage level as at 31 December of the preceding year,
- 6. the supplied area as at 31 December of the preceding year,
- 7. the geographical area of the network area as at 31 December of the preceding year,
- 8. in each case as at 31 December of the preceding year, the number of withdrawal points with fifteen-minute registered demand measurement or meter-reading profile measurement and the number of other withdrawal points,
- 9. the name of the default meter point operator, and
- 10. contact persons within the undertaking for questions concerning network access.
(2) Operators of transmission networks shall also be obliged to publish the following network-relevant data without delay and in an appropriate manner, at least on their website, and to keep it available for two years:
- 1. the sum of electricity supplied from the transmission network via directly connected transformers and lines to electricity distribution networks and final consumers (vertical network load), measured to the quarter-hour in megawatts per quarter-hour,
- 2. the annual peak load per network and transformation level and the load profile as a quarter-hourly demand measurement,
- 3. (repealed)
- 4. the quarter-hourly control-area balance in megawatt-hours per quarter-hour and the minutes reserve actually called,
- 5. the cross-border load flows aggregated for each interconnection point, including a forecast of capacity allocation,
- 6. market-relevant outages and plans for maintenance of transmission networks,
- 7. data on
- a) the quantities of loss energy per network and transformation level, in kilowatt-hours,
- b) the average losses per network and transformation level, in percent, and
- c) the average annual procurement costs of loss energy, in cents per kilowatt-hour, and
- 8. data on the forecast feed-in of wind energy and solar energy based on the day-ahead forecasts also used by transmission system operators, and on actual feed-in based on the data settled between transmission system operators, in megawatts per quarter-hour.
(2a) Transmission system operators responsible for control areas shall additionally provide the following data on a joint website and update it at least hourly:
- 1. the share of renewable energies in the electricity generated and consumed in the electricity bidding zone, in percent;
- 2. the average greenhouse-gas emissions content of the electricity generated and consumed in the electricity bidding zone, in kilograms of carbon dioxide per kilowatt-hour.
Where available, transmission system operators responsible for control areas shall additionally provide on the website referred to in sentence 1 a forecast for the following day of the development of the data referred to in sentence 1. The data shall be provided in a data format agreed between the transmission system operators responsible for control areas and on the basis of data sets agreed between them. Transmission system operators responsible for control areas shall ensure that the data provided:
- 1. are accessible without discrimination to operators of electricity distribution networks, market participants, aggregators and final consumers,
- 2. can be read automatically by electronic communications systems via a uniform application programming interface, and
- 3. can be read automatically by electronic communications systems, in particular by the following operators:
- a) operators of smart metering systems, subject to the applicable requirements in protection profiles and technical guidelines under the Metering Point Operation Act,
- b) operators of charging points for electric vehicles,
- c) operators of heating and cooling supply systems, and
- d) operators of building-management systems or energy-management systems.
Each operator of a transmission network responsible for a control area shall cooperate with the other operators of transmission networks responsible for control areas in order to fulfil the obligations under sentences 1 to 5.
(2b) Each operator of an electricity distribution network shall publish on its website anonymised and aggregated data on the possibilities for load control and on the electricity generated from renewable energies and fed into the network by an operator of an own-generation facility or by an operator of a facility in the cases referred to in section 42c(1), first sentence, no. 1, insofar as such data are technically available to it.
(3) Operators of electricity distribution networks shall also be obliged to publish the following network-relevant data without delay and in an appropriate manner, at least on their website:
- 1. the annual peak load per network and transformation level and the load profile as a quarter-hourly demand measurement,
- 2. (repealed)
- 3. the aggregate load of customers without demand measurement and the aggregate load of network losses,
- 4. the aggregate load of schedule forecasts for standard load-profile customers and the residual load curve of standard load-profile customers where the analytical method is applied,
- 5. the maximum withdrawal load and the supply drawn from the upstream network level,
- 6. the sum of all feed-ins per voltage level and over time, and
- 7. data on
- a) the quantities of loss energy per network and transformation level, in kilowatt-hours,
- b) the average losses per network and transformation level, in percent, and
- c) the average annual procurement costs of loss energy, in cents per kilowatt-hour.
(4) Operators of gas supply networks shall publish the following structural features of their network and network-relevant data on their website on 1 April of each year:
- 1. the length of the gas pipeline network, separately for the low-pressure, medium-pressure and high-pressure levels, as at 31 December of the preceding year,
- 2. the length of the gas pipeline network at the high-pressure level by pipeline-diameter classes,
- 3. the annual energy withdrawn in the preceding year by downstream distributors and final consumers, in kilowatt-hours or cubic metres,
- 4. the number of exit points for each pressure level,
- 5. the simultaneous annual peak load of all withdrawals, in megawatts or cubic metres per hour, and the time at which it occurred,
- 6. (repealed)
- 7. the minimum requirements for general terms and conditions for entry or exit contracts and balancing-group contracts, and the cooperation agreements on network access, and
- 8. for the grid connection of biogas and LNG facilities, in addition to the information specified in section 19(2), while safeguarding business and trade secrets, the information necessary for examining the grid connection request, the standardised conditions for grid connection and a continuously updated, clear presentation of network utilisation throughout their network, including identification of actual or expected bottlenecks.
(5) Operators of transmission networks are also obliged to publish the following network-relevant data without delay and in an appropriate manner, at least on their website:
- 1. a uniform designation, agreed among operators of neighbouring networks, for network interconnection points or entry or exit zones at which capacity can be booked,
- 2. once a year, information on the dates of capacity auctions on the capacity booking platform, at least five years in advance,
- 3. information on revenues from marketing capacity by auction on the capacity booking platform, and
- 4. information on the determination and calculation of the flow simulation and, at least once a year, documentation of the capacity-increasing measures carried out and their respective costs.
The publication obligations of transmission system operators under Annex I to Regulation (EU) 2024/1789 shall remain unaffected.
(5a) Market-area managers shall publish the following on their website:
- 1. the methods used to calculate balancing and control-energy charges,
- 2. the charges for balancing energy used, without delay after the balancing period, and
- 3. on the day following the use of control energy and for at least the preceding twelve months, information on the use of internal and external control energy.
In the case of sentence 1, no. 3, market-area managers shall distinguish, in the case of external control energy, between external flexibility and external gas quantities and shall indicate what share of external control energy is used due to local or spatially limited imbalances.
(6) Operators of gas distribution networks are also obliged to publish the following network-relevant data without delay and in an appropriate manner, at least on their website:
- 1. the gas quality with regard to the calorific value “Hs,n” and, on the tenth working day of the month, the billing calorific value of the preceding month at all entry and exit points,
- 2. rules for connecting other facilities and networks to the network operated by the network operator and rules for access by such facilities and networks to the network operated by the network operator,
- 3. the standard load profiles applicable in the local distribution network, and
- 4. in the local distribution network, a map schematically showing which areas within a municipality are connected to the local gas distribution network.
(7) The information under subsections 1 to 6 shall be published in a customary format; for information under subsection 5, automated reading of the published data from the website shall additionally be enabled. The information under subsections 2 and 3, subsection 4 nos. 7 and 8, and subsections 5 and 6 shall be updated without delay when changes occur, at least monthly or, where the availability of short-term services so requires, daily. Transmission system operators shall additionally publish the information on their website in English.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
- 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
- 4a. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme,
- 4b. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind,
- 4c. jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden, aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen,
- 4d. die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14a Absatz 1 Satz 1,
- 5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
- 9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie
- 10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
- 1. die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,
- 2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
- 3. (weggefallen)
- 4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
- 5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,
- 6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
- 7. Daten über
- a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
- b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
- c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde und
- 8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro Viertelstunde.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren:
- 1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Prozent;
- 2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
- 1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Aggregatoren sowie Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
- 2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche Programmierschnittstelle automatisiert ausgelesen werden können und
- 3. durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere für die folgenden Betreiber:
- a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
- b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
- c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
- d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
- 2. (weggefallen)
- 3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
- 4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
- 5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
- 6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
- 7. Daten über
- a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
- b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
- c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
- 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
- 4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
- 5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
- 6. (weggefallen)
- 7. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie
- 8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,
- 2. einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,
- 3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie
- 4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben unberührt.
(5a) Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:
- 1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden,
- 2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie
- 3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird.
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
- 2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,
- 3. im örtlichen Verteilernetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie
- 4. im örtlichen Verteilernetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
§ 23d — Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen § 23d — Power to issue ordinances on the transparency of costs and charges for access to energy supply networks § 23d — Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance requiring the consent of the Bundesrat, to issue rules on the publication of further data concerning the costs and charges for access to gas and electricity supply networks, including any business and trade secrets, by the regulatory authority, undertakings or associations of undertakings, insofar as publication does not disproportionately prejudice the interests of those concerned in protecting their business and trade secrets and is necessary for the comprehensibility of regulation, in particular of the efficiency comparison and of the costs of the energy transition.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.
§ 24 — Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte § 24 — Uniform transmission network charges throughout the Federal Republic § 24 — Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.
(2) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt wird. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.
(4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(6) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
(7) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
(1) Transmission system operators responsible for control areas shall establish uniform network charges throughout the Federal Republic and publish the joint uniform price sheet and the joint annual peak load on which that price sheet is based on their joint website pursuant to section 77(2) of the Renewable Energy Sources Act. Charges for metering-point operation and, where applicable, for operating equipment in a network or transformation level above transformation from medium to low voltage, all of which are used exclusively by a network user, shall not be standardised. The transmission system operators responsible for control areas shall each determine one uniform network charge throughout the Federal Republic for the extra-high-voltage network level and for the transformation level from extra-high to high voltage.
(2) The basis for determining the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic shall be the calendar-year revenue caps specified by the regulatory authority for a regulatory period in compliance with its decisions under section 21a or, where different, the adjusted calendar-year revenue cap used by the network operator to determine charges, calculated on a cost-oriented basis separately for each transmission system operator responsible for a control area. The portions arising for charges for metering-point operation and, where applicable, for operating equipment in a network or transformation level above transformation from medium to low voltage, all of which are used exclusively by a network user, shall be deducted from those revenue caps.
(3) For the purpose of determining the uniform network charges throughout the Federal Republic, transmission system operators responsible for control areas shall each form a joint cost object in accordance with the requirements of a determination under section 21(3), first sentence, no. 3(b), for the extra-high-voltage level and for the transformation levels from extra-high to high voltage. Allocation to those joint uniform cost objects shall be based on the cost-centre accounting of each transmission system operator responsible for a control area. The portions referred to in subsection 2, second sentence, shall be disregarded in the allocation.
(4) The uniform transmission network charges throughout the Federal Republic for the network and transformation level concerned shall be determined on the basis of the costs added to the joint cost object under subsection 3 and a uniform simultaneity function throughout the Federal Republic to be specified under section 21.
(5) Transmission system operators responsible for control areas shall compensate one another for additional or reduced revenues resulting from the uniform transmission network charge throughout the Federal Republic compared with the revenue caps under subsection 2 on which their standardisation was based. The compensation shall be based on the forecast revenues resulting from the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic determined for the following year. Transmission system operators responsible for control areas receiving additional revenues shall compensate, by payments in twelve equal instalments no later than the 15th day of the respective following month, the transmission system operators responsible for control areas receiving reduced revenues, in proportionate amounts.
(6) The claims under subsection 5, first sentence, shall be extinguished to the corresponding extent by the compensation payments under subsection 5, third sentence. No reconciliation shall be made on the basis of the revenues actually achievable. Differences between the permissible revenues determined on the basis of decisions of the regulatory authority under section 21a and the revenues achievable shall be settled individually for the undertaking, including the compensation payments received or made, through the respective regulatory account of the transmission system operator responsible for a control area in which the difference arises.
(7) In order to determine the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic, transmission system operators responsible for control areas shall exchange electronically among themselves, in anonymised form and in good time for the respective following year, all data necessary for this purpose. The data shall be determined uniformly.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.
(2) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt wird. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.
(4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(6) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
(7) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
§ 24a — Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24a — Federal subsidies; power to issue determinations § 24a — Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
- 1. das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder
- 2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
The transmission system operators responsible for control areas shall, when determining the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic for a subsequent calendar year, deduct, as a calculation, a federal subsidy from the total amount of the revenue caps included in determining those charges, provided that
- 1. the budget law for the current calendar year contains an authorisation to incur future obligations for the purpose of reducing transmission network charges in the subsequent calendar year, or
- 2. the budget law for the subsequent calendar year contains budget appropriations for reducing transmission network charges.
If the budget law of the calendar year preceding the year in which the federal subsidy is to be granted contains an authorisation to incur future obligations for the purpose of reducing transmission network charges, the amount of the subsidy shall be determined by the amount fixed by the Federal Republic of Germany in a decision addressed to the transmission system operators responsible for control areas, provided that the decision is notified to them by 30 September of the calendar year preceding the year in which the subsidy is to be granted; there is no obligation to issue such a decision. Payments to reduce transmission network charges shall be allocated among the transmission system operators responsible for control areas according to the share of each operator’s revenue cap in the sum of the revenue caps of all such operators. Before a federal subsidy is provided for the purpose of reducing transmission network charges, a public-law contract shall be concluded between the transmission system operators responsible for control areas and the Federal Republic of Germany, represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, with the agreement of the Federal Ministry of Finance. The Federal Network Agency shall be entitled, by means of a determination under section 29(1), to issue more detailed requirements for taking the federal subsidy into account when determining the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic.
Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
- 1. das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder
- 2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
§ 24b — Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten § 24b — Subsidy for the pro rata financing of transmission network costs; payment arrangements § 24b — Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt.
(5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.
(1) The network costs for the 2023 calendar year of transmission system operators responsible for control areas shall be covered pro rata by a subsidy totalling EUR 12.84 billion. The subsidy shall be financed from the bank account under section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act. For this purpose, transmission system operators responsible for control areas shall be entitled to debit from that bank account the share of the subsidy calculated for them under subsection 2. If such an operator exercises its right to debit under sentence 3, the debit shall be made, in the amount of its share under subsection 2 of EUR 1.07 billion, on the 15th day of a calendar month; the right shall be limited to the period beginning on 15 February 2023 and ending on 15 January 2024.
(2) The monthly subsidy amounts shall be allocated among the transmission system operators responsible for control areas according to each operator’s share of the increase in its revenue cap for the 2023 calendar year compared with its revenue cap for the 2022 calendar year in the total increase in the revenue caps of all such operators. The debiting of the monthly subsidy amounts for transmission network costs from the bank account under section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act to those operators shall take place in accordance with this ratio.
(3) When determining the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic for the 2023 calendar year on the basis of the ordinance under section 24, second sentence, no. 4(b), the transmission system operators responsible for control areas shall deduct, as a calculation, the subsidy under subsection 1, first sentence, from the total amount of the revenue caps included in determining those charges and shall apply it accordingly to reduce the network charges. The Federal Network Agency shall be entitled, by means of a determination under section 29(1), to issue more detailed requirements for taking the subsidy into account.
(4) If, by the tenth day of a calendar month, the bank account under section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act does not have sufficient credit for a payment under subsection 1, third sentence, to be made, an amount of the corresponding size may and shall be transferred from the separate bank account for tasks under the Renewable Energy Sources Act under section 47(1), first sentence, of the Energy Financing Act to that bank account, insofar as the total of those transfers does not exceed the amount paid by the Federal Republic of Germany under the decision of 9 October 2020 as a subsidy to reduce the EEG surcharge.
(5) If, even after the transfers under subsection 4, the bank account under section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act is not sufficiently funded to grant the monthly instalment under subsection 1, third sentence, or if a debit under subsection 1, second sentence, is legally impossible, the transmission system operators responsible for control areas shall, notwithstanding section 20(1), be entitled to adjust their network charges once during the year 2023, with effect on the first day of a month. The decision to recalculate the transmission network charges shall be taken jointly by all such operators. The intended adjustment shall be notified to the Federal Network Agency six weeks before it takes effect and published on their joint website. If those operators exercise the right under sentence 1 to make a one-time adjustment during the year, operators of electricity distribution networks shall also, notwithstanding section 20(1), be entitled to adjust their network charges on that basis on the same date.
(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt.
(5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.
§ 24c — Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz § 24c — Further subsidy for the pro rata financing of transmission network costs; payment arrangements; power to issue determinations § 24c — Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.
(1) In the 2026 calendar year, transmission system operators responsible for control areas shall have a claim against the Federal Republic of Germany for payment of a subsidy totalling EUR 6.5 billion. The subsidy shall serve to cover pro rata the network costs of those operators in the 2026 calendar year and shall be paid in ten equal instalments. For this purpose, those operators shall receive the share of the subsidy calculated for them under subsection 2 in accordance with sentence 4. Payment to an operator shall be made in 2026 at its request on the 15th day of each calendar month, beginning on 15 February and ending on 15 November 2026, in the amount of its share under subsection 2 of EUR 650 million. Section 20(1), first sentence, shall remain unaffected.
(2) The monthly instalments shall be allocated among the operators according to each operator’s share of its revenue cap for 2026 in the sum of the revenue caps of all such operators. In terms of timing, the allocation shall be based on the revenue caps underlying publication of the transmission network charges for 2026 under section 20(1), first sentence. Requests by an operator under subsection 1, fourth sentence, and payment of the instalments shall be made in accordance with this ratio.
(3) When determining the uniform transmission network charges throughout the Federal Republic for 2026 on the basis of section 24 and the Electricity Network Charges Ordinance of 25 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 2225), last amended by Article 3 of the Act of 22 December 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 405), the operators shall deduct, as a calculation, the subsidy under subsection 1, first sentence, from the total amount of the revenue caps included in determining those charges and apply it accordingly to reduce the network charges. The Federal Network Agency shall be entitled, by means of a determination under section 29(1), to issue more detailed requirements for taking the subsidy into account.
(4) More detailed provisions on payments by the Federal Republic of Germany under subsections 1 and 2 shall be laid down in a public-law contract between the operators and the Federal Republic of Germany. The Federal Republic of Germany shall be represented in the contract by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. The contract requires the agreement of the Federal Ministry of Finance. It may, in particular, contain more detailed provisions on allocating the funds among the operators.
(5) If a payment under subsection 1, fourth sentence, is not made or is legally impossible, the operators shall, notwithstanding section 20(1), first sentence, be entitled to adjust their network charges once during 2026, with effect on the first day of a month. The decision shall be taken jointly by all operators. The intended adjustment shall be notified to the Federal Network Agency six weeks before it takes effect and published on the operators’ joint website. If the operators exercise the right under sentence 1 to make a one-time adjustment during the year, operators of electricity distribution networks shall also, notwithstanding section 20(1), first sentence, be entitled to adjust their network charges on that basis on the same date.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.
§ 25 — Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung § 25 — Exceptions to access to gas supply networks in connection with unconditional payment obligations; power to issue ordinances § 25 — Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
Access to gas supply networks shall, within the meaning of section 20(2), in particular not be reasonable if a gas supply undertaking would suffer serious economic and financial difficulties because of its unconditional payment obligations assumed under gas supply contracts. At the request of the gas supply undertaking concerned, the regulatory authority shall decide whether the requirements of sentence 1, which the applicant must substantiate, are met. The examination shall be conducted in accordance with Article 48 of Directive 2009/73/EC (OJ L 211, 14.8.2009, p. 94). The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to lay down the procedural rules applicable to the examination under Article 48 of Directive 2009/73/EC. The ordinance under sentence 4 may provide that a decision by the regulatory authority may be issued, including in derogation from the provisions of this Act, insofar as this is provided for in a decision of the Commission of the European Communities.
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
§ 26 — Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 26 — Access to LNG facilities, upstream pipeline networks and gas storage facilities in the area of pipeline-based natural gas supply § 26 — Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:
- 1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,
- 2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,
- 3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
- 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.
(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
(1) Insofar as necessary to take account of the particular features of LNG facilities, the Federal Network Agency may, by means of a determination or approval under section 29(1), establish rules for access to LNG facilities. These rules may concern:
- 1. the rights and obligations of an operator of LNG facilities,
- 2. the conditions under which the operator of the LNG facility must grant access to the LNG facility,
- 3. the more detailed design of the determination of the costs and charges of operating the facility, and
- 4. the applicability of incentive regulation under section 21a.
The rules and decisions may derogate from or supplement ordinances under section 24.
(2) Access to upstream pipeline networks and gas storage facilities shall, in derogation from sections 20 to 24, take place on a contractual basis in accordance with sections 27 and 28.
(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:
- 1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,
- 2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,
- 3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
- 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.
(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§ 27 — Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung § 27 — Access to upstream pipeline networks; authorization to issue ordinances § 27 — Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
(1) Operators of upstream pipeline networks shall make the upstream pipeline network available to other undertakings for transit on terms that are reasonable and no less favorable than those actually or notionally charged by them in comparable cases for services within their undertaking or to affiliated or associated undertakings. This shall not apply where the operator demonstrates that, for operational or other reasons and taking account of the purpose of section 1, transit is impossible or unreasonable for it. The refusal shall be justified in text form. Refusal of network access under sentence 2 shall be permissible only where one of the reasons specified in Article 32(2), third sentence, points (a) to (d), of Directive (EU) 2024/1788 in the version of 13 June 2024 exists. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to determine the conditions for access to upstream pipeline networks and the methods for calculating charges for access to upstream pipeline networks, taking account of the purpose of section 1.
(2) In cross-border disputes concerning access to upstream pipeline networks, the regulatory authority shall consult the Member States and third countries concerned in accordance with the procedure under Article 32(4) of Directive (EU) 2024/1788 in the version of 13 June 2024.
(1) Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
§ 28 — Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung § 28 — Access to gas storage facilities; authorization to issue ordinances § 28 — Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln.
(1) Operators of gas storage facilities shall grant other undertakings access to their gas storage facilities and ancillary services on reasonable and non-discriminatory technical and economic terms, provided that access is technically or economically necessary for efficient network access with regard to the supply of customers. Access to a gas storage facility shall be deemed technically or economically necessary for efficient network access with regard to the supply of customers where the gas storage facility is an underground storage facility, with the exception of underground tubular storage facilities. Access shall be granted by negotiated access.
(2) Operators of gas storage facilities may refuse access under paragraph 1 where they demonstrate that, for operational or other reasons and taking account of the purpose of section 1, access is impossible or unreasonable for them. The refusal shall be justified in text form.
(3) Operators of gas storage facilities shall be required to publish on the internet the location of the gas storage facility, information on available capacities, information on the gas storage facilities to which negotiated access is to be granted, and their essential business terms for access to storage. This shall include, in particular, the procedural handling of requests for access to storage, the characteristics of the gas to be stored, nominal working-gas capacity, the injection and withdrawal period, insofar as required for an offer by operators of gas storage facilities, and the technically minimum volumes required for injection and withdrawal. When drawing up the essential business terms, operators of gas storage facilities shall consult storage users.
(4) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to regulate the technical and economic terms and the substantive design of contracts concerning access to gas storage facilities.
(1) Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln.
§ 28a — Neue Infrastrukturen § 28a — New infrastructure § 28a — Neue Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
- 1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden,
- 2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
- 3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
- 4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
- 5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(1) Interconnectors between Germany and other States or LNG and gas storage facilities may be temporarily exempted from the application of sections 8 to 10e and sections 20 to 28 if
- 1. the investment improves competition in gas supply and security of supply,
- 2. they are major new infrastructure facilities within the meaning of Article 36(1) of Directive 2009/73/EC, where, in particular, the risk associated with the investment is so high that the investment would not be made without an exemption,
- 3. the infrastructure is owned by a natural or legal person separate, in accordance with sections 8 to 10e, from the network operators in whose networks the infrastructure is created,
- 4. charges are levied on the users of this infrastructure, and
- 5. the exemption does not adversely affect competition in the relevant markets likely to be affected by the investment, the efficient functioning of the internal market in natural gas, the efficient functioning of the regulated networks concerned, or the security of natural gas supply in the European Union.
(2) Paragraph 1 shall also apply to capacity increases in existing infrastructure which, in particular with regard to their investment volume and the additional capacity volume, are material when objectively assessed, and to modifications of that infrastructure which enable new sources of gas supply to be developed.
(3) At the request of the gas undertaking concerned, the regulatory authority shall decide whether the conditions to be demonstrated by the applicant under paragraph 1 or 2 are met. The assessment and procedure shall be governed by Article 36(3) to (9) of Directive 2009/73/EC. The regulatory authority shall amend or revoke a decision on an application under sentence 1 in accordance with a final decision of the Commission under Article 36(9) of Directive 2009/73/EC; sections 48 and 49 of the Administrative Procedure Act shall remain unaffected.
(4) The regulatory authority shall publish the decisions on its website.
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
- 1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden,
- 2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
- 3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
- 4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
- 5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
§ 28b — Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28b — Existing pipelines between Germany and a third country § 28b — Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
(1) Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn
- 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
- objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, insbesondere
- a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder
- b) Gründe der Versorgungssicherheit, und
- die Freistellung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(1) Gas interconnectors with a third country within the meaning of Article 49a of Directive 2009/73/EC which were completed before 23 May 2019 shall, upon application by the operator of that gas interconnector, be temporarily exempted by the regulatory authority, with regard to the pipeline sections located in German territory, from the application of sections 8 to 10e and sections 20 to 28 if
- 1. the first interconnection point of the pipeline with the network of a Member State is located in Germany,
- 2. objective grounds for an exemption exist, in particular
- a) enabling the amortization of the investments made, or
- b) security-of-supply considerations, and
- 3. the exemption does not adversely affect competition in, or the effective functioning of, the internal market in natural gas in the European Union and does not impair security of supply in the European Union.
Sentence 1 shall not apply to transmission pipelines with third countries which are obliged, under an agreement concluded with the European Union to implement Directive 2009/73/EC, to comply with that Directive and have effectively implemented it.
(2) The applicant shall attach to the application all documents required for its examination. To demonstrate the conditions under paragraph 1, first sentence, points 2 and 3, the application shall be accompanied by expert opinions prepared by competent and independent experts. The expert opinions should address, in particular, whether ancillary provisions under paragraph 7 can contribute to compliance with the conditions under paragraph 1, first sentence, points 2 and 3. The expertise and independence of the experts shall be demonstrated separately as part of the application. The application and the evidence required for the decision must be received by the regulatory authority no later than 30 days after 12 December 2019. Applications submitted late or incomplete application documents may result in rejection of the application. The application documents shall also be made available to the regulatory authority electronically upon request.
(3) A decision on the application for exemption under paragraph 1, first sentence, shall be made by 24 May 2020.
(4) The duration of the exemption under paragraph 1, first sentence, shall be determined by the objective grounds under paragraph 1, first sentence, point 3. It may not exceed 20 years.
(5) Upon application, the exemption under paragraph 1, first sentence, may be extended beyond the period under paragraph 4 if this is justified under paragraph 1, first sentence, points 2 and 3. Paragraph 2, first to fourth, sixth and seventh sentences, shall apply mutatis mutandis. The application for extension and the evidence required for the decision must be received by the regulatory authority no later than one year before expiry of the exemption scheme.
(6) In all other respects, the procedure shall be governed by Article 49a(2) of Directive 2009/73/EC.
(7) Decisions on applications for exemption under paragraph 1, first sentence, or for extension of the exemption under paragraph 5, first sentence, may contain ancillary provisions necessary to ensure compliance with the conditions under paragraph 1, first sentence, points 2 and 3. Sections 48 and 49 of the Administrative Procedure Act shall remain unaffected.
(8) Decisions on applications for exemption under paragraph 1, first sentence, or for extension of the exemption under paragraph 5, first sentence, shall be transmitted by the regulatory authority to the Commission and published on the regulatory authority’s website.
(1) Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn
- 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
- 2. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, insbesondere
- a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder
- b) Gründe der Versorgungssicherheit, und
- 3. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 28c — Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten § 28c — Technical agreements on the operation of gas interconnectors with third countries § 28c — Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Transmission system operators may conclude technical agreements on the operation of transmission pipelines with transmission system operators in third countries, provided that these do not conflict with German or European law. Existing and newly concluded agreements shall be notified to the regulatory authority.
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 3a — Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Abschnitt 3a — Special provisions for independent operators of cross-border electricity interconnectors Abschnitt 3a — Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d — Anwendungsbereich § 28d — Scope of application § 28d — Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
(2) Zusätzlich zu den von Absatz 1 erfassten Fällen sind die Vorschriften dieses Abschnitts auch anzuwenden auf eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbständigen Betreibers, die vor dem 4. August 2011 in Betrieb genommen wurde, wenn der selbständige Betreiber dies nach Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt und wenn die Bundesnetzagentur den Antrag nach Satz 3 genehmigt hat. Der selbständige Betreiber kann gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Genehmigung beantragen, dass eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung den Vorschriften dieses Abschnitts unwiderruflich mit Wirkung für die Zukunft unterfallen soll. Die Bundesnetzagentur kann die Genehmigung erteilen, wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Die Bundesnetzagentur hat eine nach Satz 3 erteilte Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(1) The provisions of this section shall apply to cross-border electricity interconnectors of an independent operator which form part of a network development plan confirmed by the Federal Network Agency under section 12c(4), first sentence, paragraph 1, first sentence, in conjunction with section 12b(1), (2) and (4).
(2) In addition to the cases covered by paragraph 1, the provisions of this section shall also apply to a cross-border electricity interconnector of an independent operator which was commissioned before 4 August 2011 if the independent operator applies for this to the Federal Network Agency under sentence 2 and the Federal Network Agency approves the application under sentence 3. The independent operator may apply to the Federal Network Agency in writing or by electronic transmission for approval that a cross-border electricity interconnector shall irrevocably be subject to the provisions of this section with effect for the future. The Federal Network Agency may grant approval if there are no legal grounds to the contrary. The Federal Network Agency shall publish approval granted under sentence 3 on its website.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
(2) Zusätzlich zu den von Absatz 1 erfassten Fällen sind die Vorschriften dieses Abschnitts auch anzuwenden auf eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbständigen Betreibers, die vor dem 4. August 2011 in Betrieb genommen wurde, wenn der selbständige Betreiber dies nach Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt und wenn die Bundesnetzagentur den Antrag nach Satz 3 genehmigt hat. Der selbständige Betreiber kann gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Genehmigung beantragen, dass eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung den Vorschriften dieses Abschnitts unwiderruflich mit Wirkung für die Zukunft unterfallen soll. Die Bundesnetzagentur kann die Genehmigung erteilen, wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Die Bundesnetzagentur hat eine nach Satz 3 erteilte Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 28e — Grundsätze der Netzkostenermittlung § 28e — Principles for determining network costs § 28e — Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
For determining the network costs for the construction and operation of cross-border electricity interconnectors, the principles of section 21(2) shall apply.
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
§ 28f — Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur § 28f — Determination of network costs by the Federal Network Agency § 28f — Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
(1) Upon application, the Federal Network Agency shall determine the amount of the network costs of the independent operator of cross-border electricity interconnectors for a completed calendar year. The determination shall be made in accordance with section 28e or a determination under section 21(3), fourth sentence, point 1(g). In making the determination, the Federal Network Agency may take account of demonstrably existing economic, technical or operational particularities in the construction or operation of cross-border electricity interconnectors.
(2) The independent operator of cross-border electricity interconnectors shall apply in writing or electronically for the determination for a completed calendar year no later than six months after the end of the relevant calendar year. The application shall contain all documents required for examination, including a comprehensible explanation of the amount of the network costs. To explain the amount of the network costs, a separate statement of activities shall in particular be submitted for each cross-border electricity interconnector. Section 6b(1) to (3) and (5) to (7) shall apply mutatis mutandis. At the request of the regulatory authority, the applicant shall transmit the documents electronically. The regulatory authority may request the submission of further information or documents insofar as it requires them for its examination.
(3) In making the determination, the Federal Network Agency shall assume that the costs for constructing and operating cross-border electricity interconnectors are borne equally by the States connected by a cross-border electricity interconnector, unless those States have agreed otherwise. A division of costs deviating from equal shares requires an agreement between the Federal Network Agency and the competent regulatory authorities of the Member States or third countries concerned.
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
§ 28g — Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten § 28g — Claim for payment to cover network costs § 28g — Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein.
(1) Each year, the independent operator of cross-border electricity interconnectors shall have a claim for payment against the transmission system operator responsible for the control area to whose network the cross-border electricity interconnectors are connected. The amount of the claim for payment shall be based on the expected eligible network costs of the cross-border electricity interconnector for the following calendar year and the balance under paragraph 3. At least six months before the beginning of the respective calendar year, the independent operator of cross-border electricity interconnectors shall transmit to the transmission system operator responsible for the control area concerned a comprehensible forecast of the amount of the costs under sentence 2 and evidence of the costs determined under paragraph 3. Section 28f(3) shall apply mutatis mutandis to the expected costs under sentence 2.
(2) The claim for payment shall arise at the beginning of the calendar year. It shall be fulfilled in twelve monthly installments, each falling due on the 15th of the following month.
(3) The balance, bearing interest at the rate applicable to the average capital employed, between the network costs determined under section 28f(1) for a calendar year and the sum paid to the independent operator of a cross-border electricity interconnector under paragraph 1 for that calendar year shall be settled in the calendar year following the determination or in the next possible calendar year by equal surcharges or deductions on the installments under paragraph 2, second sentence, with interest. The average amount employed shall be derived from the mean of the opening and closing balances for the year. The interest under sentence 1 shall be based on the average yield over the last ten completed calendar years on fixed-interest securities issued by domestic issuers, as published by the Deutsche Bundesbank.
(4) If a cross-border electricity interconnector of an independent operator is connected to the networks of several transmission system operators responsible for control areas, each of them shall pay only the share of the network costs determined under section 28f attributable to its control area.
(5) The transmission system operator responsible for the control area shall include the costs incurred by it through fulfillment of the claim for payment under paragraph 1 in the determination of network charges as part of its revenue cap, in accordance with a determination under section 21(3), fourth sentence, point 1(g).
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein.
§ 28h — Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen § 28h — Claim for surrender of congestion revenues § 28h — Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
(1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse.
(1) The independent operator of cross-border electricity interconnectors shall surrender to the transmission system operator responsible for the control area and liable for payment under section 28g(1) the revenues received in a calendar year from managing congestion, in the amount of the quota under section 28f(3), for use within the meaning of Article 19(2) and (3) of Regulation (EU) 2019/943. Neither an economic advantage nor an economic disadvantage may arise for transmission system operators responsible for control areas from receiving or using the congestion revenues surrendered under sentence 1; in particular, for the calculation of the capital employed on which interest is payable under section 21(2), they shall be treated as if they had not received the congestion revenues.
(2) The claim of the transmission system operator responsible for the control area arising from the obligation under paragraph 1 shall fall due at the beginning of the year following the year in which the independent operator of cross-border electricity interconnectors generated the congestion revenues.
(3) Each year, no later than 30 September, the independent operator of cross-border electricity interconnectors shall notify the Federal Network Agency and the transmission system operator responsible for the control area of the expected amount of congestion revenues received in the current calendar year.
(4) If several transmission system operators responsible for control areas are liable for payment to the independent operator of cross-border electricity interconnectors under section 28g(4), each shall be entitled only to surrender of the share of the congestion revenues attributable to its control area.
(1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse.
Abschnitt 3b — Regulierung von Wasserstoffnetzen Abschnitt 3b — Regulation of hydrogen networks Abschnitt 3b — Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j — Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28j — Scope of application of the regulation of hydrogen networks § 28j — Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
(1) Parts 5, 7 and 8, sections 113a to 113c and, where the operator operates part of the hydrogen core network under section 28q, operates hydrogen infrastructure confirmed under section 15d(3), first sentence, or has submitted an effective declaration under paragraph 3 to the Federal Network Agency, sections 28k to 28o shall apply to the construction, operation and modification of hydrogen networks. Otherwise, this Act shall apply only where expressly provided.
(2) Section 28n(6) shall apply to operators of hydrogen storage facilities where the operator has submitted a declaration to the Federal Network Agency corresponding to paragraph 3, first sentence. Section 28j(3), third and fourth sentences, shall apply mutatis mutandis.
(3) Operators of hydrogen networks that operate neither part of the hydrogen core network under section 28q nor infrastructure confirmed under section 15d(3), first sentence, may declare to the Federal Network Agency in writing or electronically that their hydrogen networks are to be subject to regulation under this Part. The declaration shall take effect when, under section 28p, a positive assessment of the need for the infrastructure is made for the first time or the need is deemed to exist. The declaration shall be irrevocable and shall apply indefinitely from the date on which it takes effect to all hydrogen networks of the declaring operator. The Federal Network Agency shall publish the list of regulated operators of hydrogen networks on its website.
(4) Operators of hydrogen networks shall be required to cooperate with one another to the extent necessary to establish operator-spanning pipeline and storage infrastructure for hydrogen and its use by third parties.
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
§ 28k — Rechnungslegung und Buchführung § 28k — Accounting and bookkeeping § 28k — Rechnungslegung und Buchführung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Operators of hydrogen networks shall, even if they are not operated in the legal form of a corporation or a commercial partnership within the meaning of section 264a(1) of the German Commercial Code, prepare, have audited and disclose annual financial statements and a management report in accordance with the provisions applicable to corporations in the First, Third and Fourth Subsections of the Second Section of the Third Book of the German Commercial Code. Sections 264(3) and 264b of the German Commercial Code shall not apply in this respect. Section 6b(1), second sentence, and paragraphs (2), (6) and (7) shall apply mutatis mutandis.
(2) Operators of hydrogen networks that engage in activities in addition to operating hydrogen networks shall, in order to prevent discrimination and cross-subsidization, maintain in their internal accounting a separate account for the activity of operating hydrogen networks in the manner that would be required if that activity were carried out by legally independent undertakings. For the purposes of this provision, an activity also includes the commercial use of a property right. When preparing the annual financial statements, a statement of activities for the operation of hydrogen networks corresponding to the provisions referred to in paragraph 1, first sentence, shall be prepared and submitted to the auditor of the annual financial statements for audit. Section 6b(3) to (7) shall apply mutatis mutandis.
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28l — Ordnungsgeldvorschriften § 28l — Provisions on administrative fines § 28l — Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
- 1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;
- 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
(1) The provisions on administrative fines in sections 335 to 335b of the German Commercial Code shall apply mutatis mutandis to breaches of the obligations to disclose the annual financial statements and management report under section 28k(1), first sentence, or the statement of activities under section 28k(2), fourth sentence, in conjunction with section 6b(4). Section 6c(1), second and third sentences, shall apply mutatis mutandis.
(2) Once per calendar year, the Federal Network Agency shall transmit to the body maintaining the Company Register the name and address of the companies of which it becomes aware that
- 1. are required under section 28k(1), first sentence, to disclose annual financial statements and a management report;
- 2. are required under section 28k(2), fourth sentence, in conjunction with section 6b(4), to disclose a statement of activities.
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
- 1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;
- 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
§ 28m — Entflechtung § 28m — Unbundling § 28m — Entflechtung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
(1) Operators of hydrogen networks shall be required to ensure transparency and the non-discriminatory design and operation of network operations. To achieve this objective, they shall ensure the independence of network operations from hydrogen production, hydrogen storage and hydrogen supply. Operators of hydrogen networks shall not be permitted to own, construct or operate facilities for hydrogen production, hydrogen storage or hydrogen supply.
(2) Without prejudice to statutory obligations to disclose information, operators of hydrogen networks shall ensure that the confidentiality of commercially sensitive information of which they become aware in the course of their business activities is maintained. Where operators of hydrogen networks disclose information about their own activities, they shall ensure that this is done in a non-discriminatory manner. In particular, they shall ensure that commercially sensitive information is treated confidentially vis-à-vis affiliated undertakings.
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
§ 28n — Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 28n — Connection to and access to hydrogen networks; authorization to issue ordinances; power to issue determinations § 28n — Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln. Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Sie sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). Alle Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Dies gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(1a) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 28j Absatz 4 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstoffnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
- 1. die Entgelte für den Netzzugang,
- 2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
(5) Die Regulierungsbehörde kann
- 1. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,
- 2. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und Bilanzierungsregeln, sowie
- 3. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Regulierungsbehörde in der Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere zur Gewährleistung der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit. Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 nicht umgesetzt worden sind.
(6) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Operators of hydrogen networks shall grant third parties connection to and access to their hydrogen networks on reasonable and non-discriminatory terms, provided that connection or access is required by third parties. Operators of hydrogen networks shall develop common contractual standards for network access. To design access to hydrogen networks, operators of hydrogen networks shall, taking account of the development of the hydrogen market, offer entry and exit capacities which generally enable network access without specifying a transaction-dependent transport route and which can be used and traded independently of one another. They shall, as a rule, design the rights to booked capacities so that the shipper is entitled to make hydrogen available at any entry point for withdrawal at any exit point of its network or, in the event of permanent bottlenecks in a sub-network, to do so in accordance with the applicable arrangements (hydrogen entry-exit system). All operators of hydrogen networks shall be required, in particular within the framework of a cooperation agreement, to cooperate with one another in a binding manner and to the extent necessary to ensure that, for handling a transport, the shipper need conclude only one entry contract and one exit contract even where the transport passes through several networks interconnected by network interconnection points. This shall not apply where such cooperation is technically impossible or economically unreasonable.
(1a) Where the security or reliability of hydrogen supply in the respective network is endangered or disrupted, operators of hydrogen networks shall be entitled and obliged to remedy the danger or disruption by
- 1. network-related measures, and
- 2. market-based measures, such as the use of balancing services, contractual arrangements concerning disconnection and the use of storage facilities.
If a danger or disruption cannot be remedied, or cannot be remedied in time, by measures under sentence 1, operators of hydrogen networks shall, within the framework of cooperation under section 28j(4), be entitled and obliged to adapt, or require the adaptation of, all hydrogen injections, hydrogen transports and hydrogen withdrawals in their networks to the requirements of safe and reliable network operation. Where the preparation and implementation of adjustment measures under sentence 2 requires the cooperation of the persons concerned, they shall be obliged to take the necessary actions. Where an adjustment of hydrogen injections or hydrogen withdrawals is required, the affected operators of other hydrogen networks and hydrogen traders shall, where possible, be informed in advance. The Federal Government is authorized, by ordinance without the consent of the Bundesrat, to establish rules on the contractual and tortious liability of operators of hydrogen networks for damage to property and financial loss suffered by a customer through interruption of hydrogen supply or irregularities in hydrogen supply. These rules may limit liability to intentional or grossly negligent causation and may limit it in amount. Where necessary to avoid unreasonable economic risks of network operations in connection with obligations under sentence 2, liability may also be excluded in full.
(2) Operators of hydrogen networks may refuse connection or access where they demonstrate that connection or access is impossible or unreasonable for them for operational or other economic or technical reasons. The refusal shall be justified in text form.
(3) Operators of hydrogen networks shall be required to publish their applicable business terms for network access on the website of the respective operator. This shall include, in particular,
- 1. charges for network access;
- 2. the procedural handling of requests for network access.
Upon request, operators of hydrogen networks shall provide information on the capacities that can be used for the duration of the requested network access and on foreseeable bottlenecks, and shall transmit sufficient information to the party requesting access to enable the transport, withdrawal or injection of hydrogen to be carried out while ensuring safe and efficient operation of the hydrogen network.
(4) The Federal Government is authorized, by ordinance with the consent of the Bundesrat,
- 1. to issue provisions on the technical and economic terms for connection to and access to hydrogen networks, including rules for balancing the hydrogen network; and
- 2. to regulate the cases and conditions under which the regulatory authority may determine these terms or approve them at the request of the network operator.
(5) The regulatory authority may
- 1. by determination under section 29(1), establish requirements concerning the terms for access to hydrogen networks, including rules for balancing the hydrogen network;
- 2. in determination proceedings, request operators of hydrogen networks to submit to it, within a specified reasonable period, common standard offers for business terms for the contracts required for access to hydrogen networks, in particular with regard to contract terms, the design of capacity products, capacity allocation procedures and balancing rules; and
- 3. in determination proceedings, request operators of hydrogen networks to adjust standard offers already submitted under point 2 in order, when designing the hydrogen entry-exit system in accordance with paragraph 1, to take early and appropriate account of developments in the hydrogen market that have occurred in the meantime.
In the case of sentence 1, points 2 and 3, the regulatory authority may set requirements in the request concerning the design of individual terms, in particular to ensure reasonableness and non-discrimination. It shall give associations of network operators and associations of shippers an appropriate opportunity to comment and may, taking account of the comments, amend the standard offers by determination, in particular where individual requirements within the meaning of paragraph 1 have not been implemented.
(6) Operators of hydrogen storage facilities shall grant third parties access to their facilities on reasonable and non-discriminatory terms by way of negotiated access. Paragraphs 2 and 3 shall apply mutatis mutandis.
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln. Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Sie sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). Alle Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Dies gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(1a) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 28j Absatz 4 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstoffnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
- 1. die Entgelte für den Netzzugang,
- 2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
(5) Die Regulierungsbehörde kann
- 1. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,
- 2. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und Bilanzierungsregeln, sowie
- 3. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Regulierungsbehörde in der Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere zur Gewährleistung der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit. Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 nicht umgesetzt worden sind.
(6) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 28o — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung § 28o — Conditions and charges for network access; authorization to issue regulations § 28o — Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,
- 2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
- 3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
- 4. Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie
- 5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.
(1) Section 21 shall apply mutatis mutandis to the conditions and charges for access to hydrogen networks in accordance with sentences 2 to 5. Incentive regulation under section 21a and the approval of charges under section 23a shall not apply to operators of hydrogen networks. Their costs shall be determined annually on the basis of the expected costs for the following calendar year and the difference between the revenues generated and the actual costs from previous years and recovered through charges. Costs may be claimed only to the extent that a positive needs assessment pursuant to section 28p or an approval pursuant to section 28q subsection 8 or a draft hydrogen core network by the Federal Network Agency pursuant to section 28q subsection 3 or a confirmation pursuant to section 15d subsection 3 exists. The costs referred to in sentence 3 shall be determined or approved by the Federal Network Agency pursuant to section 29 subsection 1.
(2) The Federal Government is authorized, by statutory ordinance with the consent of the Bundesrat, to
- 1. specify in greater detail the conditions and methods for determining the costs and charges under subsection 1,
- 2. adopt provisions concerning which network-related data and other data required for calculating costs operators of hydrogen networks must collect and for what period they must retain it,
- 3. notwithstanding subsection 1 sentence 3, adopt provisions stipulating that charges required to cover all necessary annual costs of network operation need not yet be collected in full by network operators during the market ramp-up and that the part not collected is to be taken into account in the determination of charges only at a later date,
- 4. adopt provisions obliging operators of hydrogen networks to establish uniform network charges, and
- 5. adopt provisions on economic compensation mechanisms between operators of hydrogen networks.
(3) The Federal Network Agency may adopt provisions concerning all the areas specified in subsection 2 by determination or approval pursuant to section 29 subsection 1. These provisions and decisions may deviate from or supplement statutory ordinances under subsection 2.
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,
- 2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
- 3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
- 4. Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie
- 5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.
§ 28p — Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen § 28p — Ad hoc assessment of the need for hydrogen network infrastructures § 28p — Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
(1) Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung und Festlegung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur. Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,
- 1. die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28q Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,
- 2. die nicht Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und
- 3. deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.
Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
(1) If individual hydrogen network infrastructures are neither part of the hydrogen core network under section 28q nor confirmed pursuant to section 15d subsection 3 sentence 1, the operators of hydrogen networks shall, upon request by the Federal Network Agency, submit in writing or electronically the documents required for assessing the need. The Federal Network Agency may request the submission of additional documents.
(2) The basis for the Federal Network Agency’s assessment and determination of the need for hydrogen network infrastructures is, in particular, an implementation schedule for the hydrogen infrastructure agreed between the network user and the network operator. The determination of need under sentence 1 establishes the energy-economy necessity of the hydrogen infrastructure.
(3) In the case of hydrogen network infrastructure for which a positive funding decision has been issued under the funding criteria of the Federal Government’s national hydrogen strategy, the need shall generally be deemed to exist. The same shall apply to possible hydrogen network infrastructure arising in connection with the designation of other energy-generation areas within the meaning of section 3 number 8 of the Offshore Wind Energy Act. The need shall generally also be deemed to exist for hydrogen network infrastructures
- 1. serving the purpose of supplying large industrial consumers and industrial clusters, hydrogen power plants or power plants prepared for operation with hydrogen within the meaning of section 28q subsection 4 number 4c with hydrogen,
- 2. which are not part of the hydrogen core network approved under section 28q subsection 8 sentence 1, but connect directly to it, and
- 3. whose planned commissioning is scheduled by 31 December 2032.
Operators of transmission networks, operators of hydrogen networks and operators of other pipeline infrastructures that can be converted for the transport of hydrogen shall cooperate with the operators of hydrogen infrastructures referred to in sentence 3 to the extent necessary to ensure network access pursuant to section 28n subsection 1 for the hydrogen infrastructure referred to in sentence 3 to the core network; in particular, they shall provide the operators of hydrogen infrastructures referred to in sentence 3, without delay upon request, with all information and data required for this purpose.
(4) In the event of conversion of a natural gas infrastructure in the transmission network, it must be demonstrated with regard to the hydrogen network infrastructure to be converted that the natural gas infrastructure can be removed from the transmission network.
(5) The Federal Network Agency shall decide on the need for the hydrogen network infrastructure within four months of receiving the documents referred to in subsection 1. If the Federal Network Agency has not reached a decision upon expiry of the period referred to in sentence 1, the need shall be deemed to exist.
(1) Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung und Festlegung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur. Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,
- 1. die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28q Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,
- 2. die nicht Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und
- 3. deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.
Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
Abschnitt 3c — Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz Abschnitt 3c — Provisions on the hydrogen core network Abschnitt 3c — Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
§ 28q — Wasserstoff-Kernnetz § 28q — Hydrogen core network § 28q — Wasserstoff-Kernnetz
(1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.
(3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 und 2 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen, wobei die materiellen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1 erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich der öffentlichen Beteiligung entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber angehört und aufgefordert werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. Zur Durchführung eines Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im Rahmen der Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes tritt.
(4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,
- 2. sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,
- 3. ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 vorgesehen sein und
- 4. sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:
- a) Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert sind,
- b) Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere Projekte von gemeinsamem Interesse,
- c) Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern von Wasserstoff ermöglichen,
- d) Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder
- e) Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
(5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu gewährleisten, dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informations- und Zusammenarbeitspflichten gelten für Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern von Gasverteilernetzen, den Betreibern von Wasserstoffnetzen und den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.
(6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die mit der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind.
(8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.
(1) The subject matter of this provision is the timely creation of a hydrogen core network in the Federal Republic of Germany in order to enable the rapid ramp-up of the hydrogen market. The objective is to establish a nationwide, efficient, rapidly implementable, expandable and climate-friendly hydrogen core network containing all effective measures to connect future major hydrogen production facilities and potential import points with future major hydrogen consumption points and hydrogen storage facilities. The hydrogen core network shall be derived on the basis of a single nationwide calculation model and shall primarily serve to enable the supraregional transport of hydrogen.
(2) Three calendar weeks after 29 December 2023, the operators of transmission networks shall submit to the Federal Network Agency a joint application for approval of a hydrogen core network corresponding to the requirements under subsection 1. The Federal Network Agency may extend the application period under sentence 1 by no more than four calendar months; if the State-aid approval required under section 28r subsection 10 and section 28s subsection 6 is not available at least one week before expiry of the respective extended application period, the Federal Network Agency shall extend the application period again by a further month at a time. In their application, the applicants shall state when the hydrogen network infrastructures included in the proposed hydrogen core network are to be commissioned, what investment and operating costs each hydrogen network infrastructure is expected to incur, and why, compared with possible alternatives, it constitutes the most cost- and time-efficient solution in the long term. The possibility of converting existing pipeline infrastructures shall be examined and presented as a priority; for this purpose, the application for the hydrogen core network may include additional expansion measures for the existing natural gas network to a minor extent. The projects to be applied for under subsection 4 sentence 1 shall, wherever possible and economically sensible and insofar as this serves the objective under subsection 1 sentence 2, be implemented on the basis of existing pipeline infrastructures. In the event of conversion of a natural gas infrastructure in the transmission network to hydrogen use, the operators of transmission networks shall demonstrate that the natural gas infrastructure can be separated from the transmission network and that the remaining transmission network can meet the natural gas requirements expected to remain at the time of conversion. The operators of transmission networks shall immediately introduce any deviations from the capacity requirements underlying the scenario framework of the Gas Network Development Plan 2022–2032 under section 15a into the process for the Gas Network Development Plan 2022–2032. The operators of transmission networks shall provide the Federal Network Agency in their application with all information and data required for approval. The Federal Network Agency may request further information or documents insofar as this is necessary for that purpose and may specify the manner in which the application documents under sentence 1 are to be provided.
(3) If the operators of transmission networks do not submit a joint application within the period under subsection 2 sentences 1 and 2, the Federal Network Agency shall determine and publish, within four months after expiry of that period, a hydrogen core network within the meaning of subsection 1, observing the substantive requirements under subsection 2 sentences 4 and 5 and subsection 4 sentence 1. Operators of transmission networks, operators of gas distribution networks, operators of hydrogen networks, operators of other pipeline infrastructures that can be converted for the transport of hydrogen, and companies that have registered hydrogen projects with operators of transmission networks shall provide the Federal Network Agency, without delay upon request, with all information and data required for the determination under sentence 1. Subsection 6 sentences 3 to 5 shall apply mutatis mutandis with regard to public participation, provided that subsection 6 sentence 4 shall apply with the proviso that, in addition to third parties, transmission system operators shall also be heard and requested to respond. In determining the hydrogen core network under sentence 1, the Federal Network Agency shall designate one or more suitable companies for each project to create hydrogen network infrastructure within the hydrogen core network under subsection 1 that is or are responsible for implementing the respective project. Only companies that have declared during the hearing under sentence 3 that they agree to the inclusion of their infrastructure facilities in the hydrogen core network may be required to implement a project. Subsection 7 sentences 3, 4 and 6 shall apply mutatis mutandis. Subsection 8 sentences 3 to 6 shall apply mutatis mutandis with the proviso that determination of a hydrogen core network shall replace approval.
(4) In order to be an approvable part of the hydrogen core network under subsection 1, hydrogen network infrastructure must meet the following requirements:
- 1. it must serve the objective under subsection 1 sentence 2,
- 2. it must be located within the Federal Republic of Germany,
- 3. its planned commissioning must be scheduled by the end of 31 December 2032, and
- 4. it must belong to at least one of the following project types:
- a) projects that are important projects of common European interest, insofar as these pipeline infrastructures and, insofar as these projects, at the time of application under subsection 2 sentence 1, have been approved by the European Commission or pre-notified or notified to the European Commission,
- b) projects for creating a European hydrogen network, in particular projects of common interest,
- c) projects of supraregional significance for creating a nationwide hydrogen network, in particular infrastructures that enable the connection of large industrial consumers, hydrogen power plants or power plants prepared for operation with hydrogen, hydrogen storage facilities and hydrogen producers,
- d) projects that improve the possibilities for importing hydrogen or the integration of hydrogen electrolysers, or
- e) projects that interconnect existing hydrogen pipeline infrastructures with hydrogen network infrastructures meeting one of the requirements of letters a to d.
(5) Operators of gas distribution networks, operators of hydrogen networks, operators of other pipeline infrastructures that can be converted for the transport of hydrogen, and companies that have registered hydrogen projects with operators of transmission networks shall cooperate with the operators of transmission networks to the extent necessary to ensure a hydrogen core network corresponding to the objectives under subsection 1 sentence 2; in particular, they shall provide the operators of transmission networks, without delay upon request, with all information and data required for the application. Corresponding duties to provide information and cooperate shall apply to hydrogen storage operators and companies that have registered hydrogen projects with operators of transmission networks. The operators of transmission networks are obliged to cooperate in the application for the hydrogen core network under subsection 2 sentence 1. In particular, they are entitled and obliged to exchange information known to them among themselves insofar as this is necessary for planning and creating the hydrogen core network. Before submitting the application, the operators of transmission networks shall give the operators of gas distribution networks, hydrogen networks and other pipeline infrastructures an opportunity to comment and shall document this.
(6) The Federal Network Agency may, in accordance with the requirements of subsections 1, 2, 4, 5 and 7, require amendments to the application under subsection 2 sentence 1. If the applicants do not implement these amendments within a period set by the Federal Network Agency, subsection 3 shall apply mutatis mutandis. The Federal Network Agency shall give all affected groups and the public an opportunity to comment. Third parties that are not transmission system operators and whose infrastructure facilities have been included as part of the hydrogen core network shall be heard by the Federal Network Agency and requested, within a reasonable period specified by the Federal Network Agency, to declare whether they agree to the inclusion of their infrastructure facilities in the hydrogen core network. In addition, the Federal Network Agency shall transmit all documents received under subsection 2 to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and give it an opportunity to comment. In the case of subsection 3, the Federal Network Agency shall open the consultation procedure without delay after expiry of the period specified there.
(7) In coordination with the gas distribution network operators, hydrogen network operators and, where applicable, operators of other pipeline infrastructures concerned in each case, the operators of transmission networks shall propose one or more companies for each project to create hydrogen network infrastructure within the hydrogen core network under subsection 1 that is or are responsible for implementing the project. They must demonstrate that the proposal constitutes the most efficient solution. If no company is proposed by mutual agreement, or if the Federal Network Agency considers the proposal unsuitable for reasons of efficiency, speed of implementation or other considerations in the public interest, the Federal Network Agency may designate suitable companies in the approval under subsection 8 sentence 1. A company is suitable if it has the personnel, technical and economic capacity and reliability to ensure network operation on a permanent basis. The companies designated in the approval under subsection 8 sentence 1 to implement the projects shall be obliged to implement them. Section 65 subsection 2a shall apply mutatis mutandis. Sentence 5 shall apply only to companies that have declared that they agree to the inclusion of their infrastructure facilities in the hydrogen core network.
(8) If the requirements of subsections 1, 2, 4, 5, 6 sentence 1 and subsection 7 are met, the Federal Network Agency shall approve the hydrogen core network. Approval shall be granted within two months after a complete application has been submitted and shall be published by the Federal Network Agency. The approval under sentence 1 shall be issued exclusively in the public interest. Section 113b shall apply mutatis mutandis to necessary expansion measures for the natural gas network. For the approved projects, unless a future network development plan determines otherwise and they are commissioned by 2030, it shall be deemed that they are necessary and urgent from an energy-economy perspective and that they are in the overriding public interest and serve public safety. Sentence 5 shall not apply to the respective balancing of protected interests against concerns of national and collective defence. Projects approved under sentence 1 as part of the hydrogen core network shall continue to be deemed part of the hydrogen core network even if a review and confirmation in a future network development plan provides for planned commissioning by the end of 31 December 2037, deviating from subsection 4 number 3. Projects whose planned commissioning is to take place before the end of 31 December 2027 shall be reviewed in the network development plan only if implementation has not yet begun by the end of 31 December 2025.
(1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022–2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022–2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.
(3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 und 2 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen, wobei die materiellen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1 erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich der öffentlichen Beteiligung entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber angehört und aufgefordert werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. Zur Durchführung eines Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im Rahmen der Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes tritt.
(4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,
- 2. sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,
- 3. ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 vorgesehen sein und
- 4. sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:
- a) Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert sind,
- b) Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere Projekte von gemeinsamem Interesse,
- c) Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern von Wasserstoff ermöglichen,
- d) Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder
- e) Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
(5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informations- und Zusammenarbeitspflichten gelten für Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern von Gasverteilernetzen, den Betreibern von Wasserstoffnetzen und den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.
(6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die mit der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind.
(8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.
§ 28r — Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz § 28r — Principles for financing the hydrogen core network and determining charges; Federal Network Agency’s power to deviate and right of termination; power to issue determinations § 28r — Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
(2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
(3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.
(4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den Erwerber über.
(5) Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur eine Überprüfung des Hochlaufentgelts durch. Stellt die Bundesnetzagentur bei der Überprüfung fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht, die der vorangegangenen Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 durch Entgelte ermöglicht wird. Ist ein Ausgleich des Amortisationskontos bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen höchstmöglichen Gesamterlös ermöglicht.
(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.
(7) Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf absehbar scheitert, ist der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung des Amortisationskontos zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu beenden. Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf des 31. Dezember 2055 noch deutlich über dem als marktgängig einzuschätzenden Entgelt liegen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die für das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten zur Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos unterstellte Transportkapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen wird. Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung des Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3 wird der Bund jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten.
(8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere Wasserstoffnetze betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz eine getrennte Buchführung nach § 28k Absatz 2 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass sie getrennte Konten führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.
(9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
(1) The construction and operation of the hydrogen core network under section 28q shall be financed through the cost-based charges payable by network users for access to the hydrogen core network. For this purpose, the Federal Network Agency shall, in accordance with the following provisions and taking into account an expert opinion commissioned by the Federal Government to validate the viability of the financing model regulated below, prescribe by determination under section 29 subsection 1 an intertemporal cost-allocation mechanism that enables financing of the hydrogen core network until the end of 31 December 2055. If the amortization account referred to in subsection 3 sentence 2 has been balanced through charges before termination under section 28s subsection 1 sentence 1, the intertemporal cost-allocation mechanism for financing the hydrogen core network shall end. From 1 January 2025, the charges for access to the hydrogen core network shall be determined uniformly throughout Germany on the basis of the aggregated network costs of all operators of pipeline infrastructures that are part of the hydrogen core network (hydrogen core network operators). For this purpose, each hydrogen core network operator shall determine its network costs individually in accordance with section 28o subsection 1 sentence 3. Start-up costs incurred before 1 January 2025 may also be recognized as network costs. Until the end of 31 December 2027, the imputed return on equity shall be 6.69 percent before taxes. Excess or insufficient revenues arising for individual hydrogen core network operators from the uniform nationwide charge shall be offset through a financial settlement between the hydrogen core network operators.
(2) In order to enable the rapid ramp-up of the hydrogen market in the Federal Republic of Germany and achieve the objective specified in section 28q subsection 1 sentence 2, the Federal Network Agency shall establish a ramp-up charge as part of designing the intertemporal cost-allocation mechanism under subsection 1. The determination of the ramp-up charge under sentence 1 shall aim to ensure that the amortization account under subsection 3 sentence 4 is balanced through charges by the end of 31 December 2055 and shall take into account the effects of the ramp-up charge on demand for the transport capacities of the hydrogen core network. In particular in the event of increases in the costs of constructing the hydrogen core network, the ramp-up charge may be indexed annually by the overall consumer price index published by the Federal Statistical Office.
(3) If the revenues generated by the calendar-year ramp-up charge and the aggregated approved costs of the hydrogen core network operators differ, the Federal Network Agency shall determine annually for each hydrogen core network operator the difference between its approved costs and its revenues from charges, taking into account the financial settlement under subsection 1 sentence 8. To the extent that the respective costs exceed the respective revenues, the corresponding difference shall be posted to the debit of an amortization account; to the extent that the respective revenues exceed the respective costs, the difference shall be posted to the credit of an amortization account; the amortization account shall be maintained by an account-managing entity. The account-managing entity shall be commissioned jointly by the hydrogen core network operators participating in the intertemporal cost-allocation mechanism, including the use of the amortization account to finance the hydrogen core network. The selection or change of the account-managing entity shall in each case require agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, and only a domestic corporation may be commissioned whose economic activity, for the duration of the commissioned relationship, is limited to independently maintaining and administering the amortization account for the purpose of promoting and supporting the ramp-up of the hydrogen infrastructure, initiating the associated payments, asserting and enforcing associated payment claims, and performing the other tasks associated with maintaining the amortization account. Differences debited to the amortization account shall be offset by corresponding annual payments by the account-managing entity to the respective hydrogen core network operator, and differences credited to the amortization account shall be offset by corresponding annual payments by the respective hydrogen core network operator to the account-managing entity; the details of processing the offsetting payments, in particular their due date, shall be governed by contractual agreements between the account-managing entity and the respective hydrogen core network operators. Payments by the account-managing entity to the hydrogen core network operators shall be structured as non-repayable grants under private law. The expenses incurred by the account-managing entity in connection with maintaining the amortization account shall be reimbursed annually by each hydrogen core network operator pro rata at cost, whereby the share borne by each hydrogen core network operator shall be based on the amount of its share in the differences to be offset in total in the respective year under sentence 4. In the amount of the cumulative difference debited to the amortization account determined under sentence 4 in conjunction with sentence 1, the account-managing entity shall at all times have a corresponding compensation claim, which shall be satisfied by the excess revenues of the hydrogen core network operators arising under the intertemporal cost-allocation mechanism and, subsidiarily, secured by the guarantee of the Federal Government, which shall become due upon termination of the financing model under section 28s subsection 1 sentence 1, but no later than the end of 31 December 2055. This compensation claim shall be equivalent to an asset within the meaning of section 246 subsection 1 sentence 1 of the German Commercial Code and shall be shown on the balance sheet under the item “other assets”. For the purpose of interim financing of the amortization account, the account-managing entity, as borrower, shall conclude one or more loan agreements with an interim-financing entity commissioned by the Federal Government, as lender. All interest, costs and charges arising in respect of the loans under sentence 9 shall be borne by the account-managing entity as borrower.
(4) Participation in the intertemporal cost-allocation mechanism, including use of the amortization account to finance the hydrogen core network, shall be conditional on the respective hydrogen core network operator being a shareholder of the account-managing entity for the duration of its participation and irrevocably waiving, in the event of balancing of the amortization account under section 28s subsection 1, the collection through charges of the deductible attributable to it under section 28s. Until termination of the intertemporal cost-allocation mechanism and for the duration of the commissioned relationship, the sole shareholders of the account-managing entity must be the hydrogen core network operators participating in the intertemporal cost-allocation mechanism, including use of the amortization account. All hydrogen core network operators, as shareholders of the account-managing entity, shall be obliged to cooperate in enabling the ordered acquisition or transfer of shares in the company at nominal value to hydrogen core network operators wishing to participate in the intertemporal cost-allocation mechanism, including use of the amortization account. In the event of a full or partial transfer of hydrogen core network pipeline infrastructure, the obligation of the hydrogen core network operator to pay to the account-managing entity the difference credited to the amortization account under subsection 3 sentence 4 shall pass to the acquirer.
(5) The Federal Network Agency shall review the ramp-up charge for the first time on 1 January 2028 and thereafter every three years. If, during the review, the Federal Network Agency determines that the actual development of the hydrogen ramp-up or of the amortization account differs materially from the assumptions underlying the preceding determination of the ramp-up charge, it shall adjust the ramp-up charge by determination under section 29 subsection 1 so as to enable the amortization account under subsection 3 sentence 4 to be balanced through charges by the end of 31 December 2055. If, in the opinion of the Federal Network Agency, balancing the amortization account by the end of 31 December 2055 cannot be achieved, it shall set the ramp-up charge at such a low level that it enables the highest possible total revenue.
(6) The Federal Network Agency may, by determination under section 28o subsection 3, adopt provisions deviating from individual requirements of subsections 1, 2 and 5. The Hydrogen Network Charges Ordinance of 23 November 2021 (Federal Law Gazette I p. 4955) shall apply to hydrogen core network operators, with the exception of section 10 subsections 3 and 4, until the Federal Network Agency determines otherwise by determination under section 28o subsection 3 in conjunction with section 29 subsection 1.
(7) If the review under subsection 5 shows that the hydrogen ramp-up is foreseeably failing, the Federal Government shall be entitled to terminate the financing model by terminating the amortization account as of 31 December of a calendar year, for the first time as of 31 December 2038, with effect as of the end of the respective following year. A foreseeable failure shall be assumed if a scientific expert opinion commissioned by the Federal Government establishes that, as of the end of 31 December 2055, a charge covering the costs approved by the Federal Network Agency for the hydrogen core network operators will still be significantly higher than the charge considered to be customary in the market. This shall be assumed in particular if, at the time of the assessment, the utilization of the transport capacity assumed for the hydrogen core network in the initial expert opinion referred to in subsection 1 sentence 2 to validate the viability of the financing model of the amortization account has neither materialized nor can foreseeably be expected to materialize to a substantial extent. The hydrogen core network operators shall be given an opportunity to comment on the expert opinion referred to in sentence 2. In exercising the right of termination under sentence 1, commissioning the expert opinion under sentence 2 and obtaining comments under sentence 3, the Federal Government shall in each case be represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy.
(8) If hydrogen core network operators operate hydrogen networks in addition to the hydrogen core network, they shall maintain separate accounts for the hydrogen core network pursuant to section 28k subsection 2, with the proviso that they shall maintain separate accounts and prepare a separate activity statement for operation of the hydrogen core network and submit it to the auditor as part of the annual financial statement audit.
(9) Upon request, the account-managing entity shall without delay provide the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Ministry of Finance with information on the status of the differences determined under subsection 3 and on the development of the amortization account to date.
(10) Subsections 1 to 9 shall apply only after the expiry of the day on which the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy has announced in the Federal Law Gazette, stating the date, a corresponding State-aid approval granted by the European Commission, and only in accordance with that approval.
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
(2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
(3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen; die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, sind im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.
(4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den Erwerber über.
(5) Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur eine Überprüfung des Hochlaufentgelts durch. Stellt die Bundesnetzagentur bei der Überprüfung fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht, die der vorangegangenen Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 durch Entgelte ermöglicht wird. Ist ein Ausgleich des Amortisationskontos bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen höchstmöglichen Gesamterlös ermöglicht.
(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.
(7) Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf absehbar scheitert, ist der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung des Amortisationskontos zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu beenden. Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf des 31. Dezember 2055 noch deutlich über dem als marktgängig einzuschätzenden Entgelt liegen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die für das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten zur Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos unterstellte Transportkapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen wird. Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung des Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3 wird der Bund jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten.
(8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere Wasserstoffnetze betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz eine getrennte Buchführung nach § 28k Absatz 2 vorzunehmen, mit der Maßgabe, dass sie getrennte Konten führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.
(9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
§ 28s — Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber § 28s — Balancing of the Amortisation Account by the Federal Republic of Germany and Retention by the Hydrogen Core Network Operators § 28s — Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
(1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
(2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
(3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.
(5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
(1) If the amortisation account shows a deficit when the start-up financing ends on 31 December 2055 or upon termination pursuant to section 28r(7), first sentence, the Federal Republic of Germany shall compensate the account-holding entity for this deficit. This shall also apply to amounts arising between the point in time decisive for determining the deficit pursuant to sentence 1 and the actual compensation. The deficit shall result from the sum of the amounts booked to and accruing interest on the amortisation account pursuant to section 28r(3), whereby previous compensation payments and grants by the Federal Republic of Germany serving to reduce the deficit of the amortisation account or to satisfy claims pursuant to section 28r(3), sentence 7, and subsection (2), sentences 1 and 3, of this section shall be credited against the deficit.
(2) If the account-holding entity, as borrower, fails to fulfil its payment obligations arising from or in connection with a loan agreement pursuant to section 28r(3), sentence 9, when due, the lender shall have an unconditional and irrevocable claim against the Federal Republic of Germany for compensation of the amount due. In addition to the loan claim, the claim under sentence 1 shall include, in particular, interest, all costs, claims for remuneration, claims for restitution under the law of unjust enrichment and claims for reversal arising in connection with the granting of a loan. The Federal Republic of Germany shall indemnify the lender against all liabilities, in particular all losses, claims by the borrower or third parties, expenses and costs, and other risks incurred by the lender in connection with the conclusion, granting, performance or termination of the loan agreements or their invalidity. The claim under sentences 1 to 3 shall in each case fall due 30 bank working days after the lender has notified the Federal Republic of Germany that a claim due against the borrower under sentence 1 or a claim of the lender under sentence 3 exists. The payment obligation under sentences 1 and 3 shall in each case exist irrespective of the legal validity of the loan agreement under section 28r(3), sentence 9, and irrespective of any prior recourse to security, legal action or other measures by the lender against the borrower. The Federal Republic of Germany may assert rights of retention, rights of set-off, deductions or counterclaims against the claim under sentence 1 only to the extent that these have been finally adjudicated or acknowledged by the lender.
(3) Where the Federal Republic of Germany compensates the amortisation account pursuant to subsection (1), the hydrogen core network operators shall be obliged to bear a retention in respect of the deficit of the amortisation account vis-à-vis the Federal Republic of Germany. For calculating the deficit, subsection (1), sentence 3, shall apply with the proviso that previous compensation payments and grants by the Federal Republic of Germany shall not be credited to reduce the deficit. If the start-up financing ends on 31 December 2055, the retention shall amount in total to 24 percent of the deficit of the amortisation account to be compensated by the Federal Republic of Germany and shall fall due on 31 October 2057. The amount of the retention under sentence 3 shall be borne by the hydrogen core network operators proportionately in accordance with their respective percentage participation in the cumulative approved network costs pursuant to section 28o of the hydrogen core network up to the respective date of termination. In the event of termination pursuant to section 28r(7), sentence 1, the amount of the retention shall depend on the date on which the termination takes effect, and the retention shall fall due on the respective effective date of the termination. The amount of the retention under sentence 3 shall decrease by 0.5 percentage points per calendar year, starting from the expiry of the term of the amortisation account in 2055. Sentence 4 shall apply accordingly.
(4) If, before termination of the entire financing model on 31 December 2055 or before termination pursuant to section 28r(7), sentence 1, at the correspondingly earlier time, the pipeline infrastructure of the hydrogen core network is transferred in whole or in part to another hydrogen core network operator or a third party, the transferring hydrogen core network operator shall, subject to sentence 4, be obliged to pay a retention to the Federal Republic of Germany no later than when the transfer takes effect. This retention shall amount to 24 percent of the share of the deficit of the amortisation account attributable to it pursuant to subsection (3), sentence 4, at the time the transfer takes effect. Subsection (3), sentence 2, shall apply accordingly. The obligation to pay the retention under sentence 1 shall not apply if, upon the transfer, the acquirer enters into all rights and obligations of the transferring hydrogen core network operator concerning the amortisation account, in particular the obligation to bear the retention under subsection (3). No later than upon signing the obligatory agreement under the law of obligations on which the transfer under sentence 1 is based, the acquirer shall be obliged to demonstrate to the Federal Government, represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, its financial capacity by means of suitable key figures and to explain that it can assume the associated rights and obligations under the amortisation account and, in particular, pay the retention under subsection (3). No later than on the day on which the aforementioned obligatory agreement under the law of obligations is signed, the transferring hydrogen core network operator shall submit to the Federal Government, represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, a statement of the cumulative approved network costs accrued by it pursuant to section 28o, confirmed by the Federal Network Agency. If the respective obligations under sentences 4, 5 and 6 have not been fulfilled, the transferring hydrogen core network operator shall be obliged to pay the retention under sentence 2. Where individual hydrogen core network operators withdraw from the intertemporal cost-allocation mechanism, including use of the amortisation account, in particular by ceasing operation of the pipeline infrastructure of the hydrogen core network before termination of the entire financing model, the obligation to bear the retention under sentences 1 and 2 shall apply accordingly, with the proviso that the time of cessation of operations shall be decisive. If operations cease pursuant to sentence 8 as a result of or in connection with the opening of insolvency proceedings, the affected pipeline infrastructure may be written down at the expense of the amortisation account, provided that no prior transfer under sentence 1 has taken place. In this case, the extraordinary write-down shall not be credited so as to increase the retention of the other hydrogen core network operators under subsection (3). The residual-value claim under sentence 9 shall arise in the amount of the calculated residual value of the pipeline infrastructure less the retention under sentence 2.
(5) If, in the event of termination of the amortisation account by the Federal Government pursuant to section 28r(7), sentence 1, the hydrogen core network operators do not have the financial means necessary to pay the retention, the hydrogen core network operators participating in the intertemporal cost-allocation mechanism, including use of the amortisation account to finance the hydrogen core network, shall be jointly obliged to transfer their respective ownership of the hydrogen core network to the Federal Government against payment of the calculated residual value less the retention determined pursuant to subsection (3). If operation of the hydrogen core network continues, the hydrogen core network operators may carry out an extraordinary write-down at the expense of the amortisation account up to the amount of the regulated calculated residual values. The extraordinary write-down shall be credited so as to increase the retention under subsection (3).
(6) Subsections (1) to (5) shall apply only after the expiry of the day on which the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy has announced in the Federal Law Gazette, stating the date, a corresponding approval under State aid law granted by the European Commission, and only in accordance with the terms of that approval.
(1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
(2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
(3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.
(5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
Abschnitt 4 — Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen Abschnitt 4 — Powers of the Regulatory Authority; Sanctions Abschnitt 4 — Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 — Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung § 29 — Procedure for Determination and Approval; Power to Issue Regulations § 29 — Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) In the cases designated by legislation, the regulatory authority shall take decisions by determination addressed to a network operator, a group of network operators, all network operators or other obligated parties, or by approval addressed to the applicant.
(2) The regulatory authority shall be empowered subsequently to amend the conditions and methods determined or approved by it pursuant to subsection (1), insofar as this is necessary to ensure that they continue to meet the requirements for a determination or approval. Sections 48 and 49 of the Administrative Procedure Act shall remain unaffected.
(3) The Federal Government may specify in greater detail, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, the procedure for determination or approval under subsection (1) and the procedure for amending the conditions and methods under subsection (2). In particular, provision may be made for decisions of the regulatory authority to be taken in agreement with the Federal Cartel Office.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§ 30 — Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers § 30 — Abusive Conduct by a Network Operator § 30 — Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- 1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,
- 2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
- 3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
- 4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
- 5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
- 6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
- 1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
- 2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(1) Operators of energy supply networks are prohibited from abusing their market position. Abuse exists in particular where an operator of an energy supply network
- 1. fails to comply with the provisions of Sections 2 and 3, the statutory instruments issued on the basis of those provisions, or the conditions and methods determined or approved pursuant to section 29(1),
- 2. directly or indirectly unfairly obstructs other undertakings or substantially impairs their opportunities to compete without objectively justified reason,
- 3. directly or indirectly treats other undertakings differently from similar undertakings without objectively justified reason,
- 4. enables itself or undertakings affiliated with it pursuant to section 3 no. 109 to obtain access to goods and services used internally or offered on the market on more favourable conditions or charges than those it grants to other undertakings when using the goods and services or goods or commercial services connected with them, unless the operator of the energy supply network proves that the granting of less favourable conditions is objectively justified,
- 5. without objectively justified reason demands charges or other business conditions for network access that differ from those that would, in all probability, result from effective competition; in this regard, particular account shall be taken of the conduct of undertakings on comparable markets and the results of comparative procedures pursuant to section 21; charges that do not exceed the upper limits of an approval granted to the undertaking concerned pursuant to section 23a and, where incentive regulation is implemented pursuant to section 21a, charges that do not exceed the upper limits prescribed for the undertaking concerned for a regulatory period shall be deemed objectively justified, or
- 6. demands less favourable charges or other business conditions than those it itself demands from similar customers on comparable markets, unless the difference is objectively justified.
Sentence 2 no. 5 shall also apply to networks in which the principle of cost orientation is departed from pursuant to a statutory instrument under section 24, sentence 2, no. 5, in the version applicable until the end of 28 December 2023, or by a determination pursuant to section 21(3), sentence 4, no. 3. Special legislation on abuse of market position in such networks shall remain unaffected.
(2) The regulatory authority may require an operator of an energy supply network that abuses its position to terminate an infringement of subsection (1). It may impose on the undertakings all measures necessary to terminate the infringement effectively. In particular, it may
- 1. require changes insofar as the charges established or their application, as well as the application of the conditions for connection to the network and the granting of network access, deviate from the approved or determined method, the approved or determined conditions or the statutory requirements applicable in this regard, or
- 2. order network connection or network access in cases where network connection or network access has been unlawfully refused.
(3) Where there is a legitimate interest, the regulatory authority may also establish that an infringement occurred after it has ended.
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- 1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,
- 2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
- 3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
- 4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
- 5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
- 6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
- 1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
- 2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§ 31 — Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde § 31 — Special Abuse Proceedings of the Regulatory Authority § 31 — Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
- 2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
- 3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
- 4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Persons and associations of persons whose interests are substantially affected by the conduct of an operator of an energy supply network may submit an application to the regulatory authority for a review of that conduct. The regulatory authority shall examine the extent to which the conduct of the operator of the energy supply network complies with the requirements in Sections 2 and 3, the statutory instruments issued on that basis, and the conditions and methods determined or approved pursuant to section 29(1). Where the conduct of the operator of the energy supply network has been approved pursuant to section 23a, the regulatory authority shall also examine whether the conditions for revocation of the approval are met. The interests of consumer advice centres and other consumer associations funded from public resources shall also be deemed to be substantially affected within the meaning of sentence 1 if the decision affects a large number of consumers and thereby substantially affects consumers’ interests as a whole.
(2) In addition to the applicant’s name, address and signature, an application under subsection (1) shall contain the following information:
- 1. the name and registered office of the network operator concerned,
- 2. the conduct of the network operator concerned that is to be reviewed,
- 3. the reasons to be stated in detail why there are serious doubts as to the lawfulness of the network operator’s conduct, and
- 4. the reasons to be stated in detail why the applicant is affected by the network operator’s conduct.
If an application does not meet the requirements of sentence 1, the regulatory authority shall reject it as inadmissible.
(3) The regulatory authority shall decide within two months of receipt of the complete application. This period may be extended by two months if the regulatory authority requests additional information. With the applicant’s consent, a further extension of this period shall be possible. If an application under sentence 1 concerns the charges for connection of larger new generation plants or facilities for storing electrical energy, or gas storage facilities, the regulatory authority may extend the periods under sentences 1 and 2.
(4) Unless proceedings are concluded by a decision served on the parties pursuant to section 73(1), their termination shall be notified to the parties in writing or electronically. The regulatory authority may impose the costs of taking evidence on the parties at its reasonable discretion.
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
- 2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
- 3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
- 4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32 — Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht § 32 — Claim for Injunctive Relief; Obligation to Pay Damages § 32 — Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Anyone who infringes a provision of Sections 2 and 3, a statutory instrument issued on the basis of the provisions of those Sections, or a decision of the regulatory authority issued on the basis of those provisions shall be obliged towards the person affected to remedy the impairment and, where there is a risk of repetition, to cease and desist. The claim shall already exist where an infringement is imminent. The provisions of Sections 2 and 3 shall also serve to protect other market participants where the infringement is not specifically directed against them. A claim shall not be excluded merely because the other market participant participated in the infringement.
(2) The claims under subsection (1) may also be asserted by associations with legal capacity for the promotion of commercial or self-employed professional interests, provided that a substantial number of undertakings that distribute goods or services of the same or related type on the same market belong to them, provided in particular that, in terms of their personnel, material and financial resources, they are capable of actually performing their statutory tasks of pursuing commercial or self-employed professional interests, and provided that the infringement affects the interests of their members.
(3) Anyone who intentionally or negligently commits an infringement under subsection (1) shall be obliged to compensate for the damage resulting from it. The undertaking shall pay interest on monetary debts under sentence 1 from the occurrence of the damage. Sections 288 and 289, sentence 1, of the Civil Code shall apply accordingly.
(4) Where damages are claimed on account of an infringement of a provision of Sections 2 and 3, the court shall be bound, to that extent, by the finding of the infringement made in a final decision of the regulatory authority. The same shall apply to corresponding findings in final court decisions rendered as a result of an appeal against decisions under sentence 1.
(5) Limitation of a claim for damages under subsection (3) shall be suspended where the regulatory authority initiates proceedings because of an infringement within the meaning of subsection (1). Section 204(2) of the Civil Code shall apply accordingly.
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33 — Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde § 33 — Disgorgement of Benefits by the Regulatory Authority § 33 — Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.
(1) If an undertaking has intentionally or negligently infringed a provision of Sections 2 and 3, a statutory instrument issued on the basis of the provisions of those Sections, or a decision of the regulatory authority issued on the basis of those provisions, and has thereby obtained an economic benefit, the regulatory authority may order disgorgement of the economic benefit and require the undertaking to pay the corresponding amount of money.
(2) Subsection (1) shall not apply insofar as the economic benefit has been disgorged through compensation payments or through the imposition of a fine or the ordering of confiscation of proceeds of the offence. If the undertaking makes payments under sentence 1 only after the disgorgement of benefits, the amount paid over shall be reimbursed to the undertaking in the amount of the proven payments.
(3) If carrying out the disgorgement of benefits would constitute undue hardship, the order should be limited to an appropriate monetary amount or omitted altogether. It should also be omitted if the economic benefit is minor.
(4) The amount of the economic benefit may be estimated. The amount of money to be paid over shall be specified numerically.
(5) Disgorgement of benefits may be ordered only within a period of up to five years from the end of the infringement and for a maximum period of five years.
(6) Subsections (1) to (5) shall apply accordingly to infringements of Articles 3 and 5 of Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024 or of a decision of the Federal Network Agency issued on the basis of those provisions.
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.
§ 34 — (aufgehoben) § 34 — (repealed) § 34 — (aufgehoben)
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§ 35 — Monitoring und ergänzende Informationen § 35 — Monitoring and Supplementary Information § 35 — Monitoring und ergänzende Informationen
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über
- 1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
- 2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
- 3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
- 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
- 5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
- 6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
- 7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
- 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
- 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
- 10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
- 11. den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt je Standort;
- 12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde;
- 13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1;
- 14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
- 15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
- 1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie
- 2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.
(1b) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde zum Zweck des Monitorings nach Absatz 1 Nummer 14 Informationen zum Bestand nicht öffentlich zugänglicher sowie öffentlich zugänglicher Ladepunkte mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise und Format der Mitteilung machen.
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
(1) In order to perform its tasks under this Act, in particular to establish market transparency, and to perform its tasks under the Coal-fired Power Generation Termination Act of 8 August 2020 (Federal Law Gazette I p. 1818), the regulatory authority shall conduct monitoring of
- 1. the rules for the management and allocation of interconnection capacity; this shall be carried out in coordination with the regulatory authority or regulatory authorities of the Member States with which an interconnection exists;
- 2. the mechanisms for remedying capacity bottlenecks in the national electricity and gas supply networks and in the interconnection lines;
- 3. the time required by operators of transmission, gas transmission and distribution networks to establish connections and carry out repairs;
- 4. the publication by operators of transmission, gas transmission and distribution networks of adequate information on interconnection lines, network use and capacity allocation for interested parties, taking into account the need to treat individual data not processed statistically as business secrets;
- 5. technical cooperation between operators of transmission networks within and outside the European Community;
- 6. the conditions and tariffs for connecting new electricity generators, with particular regard to the costs and benefits of the various technologies for generating electricity from renewable energy sources, distributed generation and combined heat and power generation;
- 7. the conditions for access to gas storage facilities pursuant to sections 26 and 28 and, in particular, changes in the situation on the storage market, with the aim of enabling the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy to review the rules on access to gas storage facilities, as well as the network access conditions for facilities producing biogas and the number of facilities feeding biogas into the natural gas network, the quantity of biogas fed in, in kilowatt-hours, and the costs allocated nationwide pursuant to section 20b of the Gas Network Charges Ordinance;
- 8. the extent to which operators of transmission, gas transmission and distribution networks fulfil their duties under sections 11 to 16a;
- 9. compliance with the obligations under section 42;
- 10. prices for household customers, including prepayment systems, the market supply of contracts under section 41a and price volatility under contracts pursuant to section 41a, supplier and product switching, interruption of supply, the number of agreed avoidance agreements and successfully implemented avoidance agreements pursuant to section 41g(1), the relationship between household and wholesale prices, complaints by household customers, the effectiveness and enforcement of consumer-protection measures in the electricity or gas sector, maintenance services at the house connection or metering equipment, and the service quality of networks;
- 11. existing and planned decommissioning of generation capacity, the possibility and existing capacity for fuel switching to safeguard the output of generation capacity, investment in generation capacity with regard to security of supply, and the existing capacity, available output, quantity of electricity supplied and expected date of decommissioning of storage facilities with a nominal capacity of more than 10 megawatts per site;
- 12. the degree of transparency, including wholesale prices, and the degree and effectiveness of market opening and the extent of competition at wholesale and retail level and on electricity and natural gas exchanges, insofar as this task has not been assigned by law to another body;
- 13. the development of tenders for interruptible loads by transmission system operators pursuant to section 13(6), sentence 1;
- 14. the stock of non-publicly accessible charging points;
- 15. progress in improving efficiency in the operation of electricity and gas supply networks.
(1a) For the preparation of the report under section 63(3a) and for monitoring compliance with obligations under section 13, in particular whether a deviation under section 13(3) exists, the regulatory authority may collect supplementary information from operators of generation facilities and facilities for storing electrical energy, in particular
- 1. operating characteristic data of the facilities, and
- 2. data on the provision of electrical capacity on the basis of other earning opportunities.
(1b) For the purpose of monitoring under subsection (1), no. 14, operators of electricity supply networks shall provide the regulatory authority with information on the stock of non-publicly accessible and publicly accessible charging points. The regulatory authority may specify the manner and format of the notification.
(2) For conducting the monitoring and collecting the supplementary information, the powers under section 69 shall apply accordingly.
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über
- 1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
- 2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
- 3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
- 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
- 5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
- 6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
- 7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
- 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
- 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
- 10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
- 11. den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt je Standort;
- 12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde;
- 13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1;
- 14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
- 15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
- 1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie
- 2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.
(1b) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde zum Zweck des Monitorings nach Absatz 1 Nummer 14 Informationen zum Bestand nicht öffentlich zugänglicher sowie öffentlich zugänglicher Ladepunkte mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise und Format der Mitteilung machen.
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Teil 3a — Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit Teil 3a — Fill-Level Requirements for Gas Storage Facilities and Safeguarding Security of Supply Teil 3a — Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35a — Allgemeines § 35a — General Provisions § 35a — Allgemeines
(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
(1) The market-area manager shall participate in safeguarding security of supply and may, within this framework, take appropriate measures in accordance with sections 35b to 35d. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall grant approval to an appropriate extent.
(2) The provisions of this Part shall apply only to gas storage facilities that have at least one entry point to the German gas transmission network. The parts of LNG facilities used for storage purposes shall be exempt from the provisions of this Part.
(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
§ 35b — Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung § 35b — Filling-level requirements; provision of unused storage capacities; authorization to issue regulations § 35b — Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
- 1. am 1. Oktober: 80 Prozent.
- 2. am 1. November: 90 Prozent.
- 3. am 1. Februar: 30 Prozent.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
- 1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
- 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie
- 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
(1) The operator of a gas storage facility shall include contractual provisions defining the respective framework conditions for achieving the filling-level requirements set out below, according to which, in each case during the period from 1 October of a calendar year to 1 February of the following year, the gas storage facilities operated by it are to have a filling level as specified in sentence 2. For this purpose, each gas storage facility shall maintain the filling levels specified below as a percentage of the working gas volume of the gas storage facility on the specified reference dates (filling-level requirements):
- 1. on 1 October: 80 percent.
- 2. on 1 November: 90 percent.
- 3. on 1 February: 30 percent.
(2) (repealed)
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, lay down provisions differing from the relevant reference dates and filling-level requirements under paragraph 1 sentence 2, provided that the security of gas supply continues to be adequately taken into account.
(4) By 1 April of a calendar year, the operator of a gas storage facility shall submit to the Federal Network Agency the technical characteristic curves describing which filling level is required at which time in order to achieve the filling-level requirements under paragraph 1 sentence 2 or, where a statutory instrument has been issued under paragraph 3, the requirements contained therein (filling-level characteristic curve). If this filling-level characteristic curve is reached or undershot, the operator of a gas storage facility shall separately transmit the following information electronically to the Federal Network Agency for each affected user of a gas storage facility:
- 1. the filling levels as percentages and the filling levels in kilowatt-hours;
- 2. proof that the respective gas storage facility meets the requirements under section 35a paragraph 2 sentence 1; and
- 3. other information relevant in connection with compliance with the filling-level requirements.
Sentence 2 shall apply accordingly to measures under section 35c paragraph 2 sentence 3. The Federal Network Agency may make the data under sentence 2 available to the market area manager and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, while ensuring appropriate protection of the users’ business and trade secrets.
(5) If it is apparent that the filling-level requirements under paragraph 1 sentence 2 or, where a statutory instrument has been issued under paragraph 3, the requirements contained therein cannot technically be achieved because a user of a gas storage facility is not using the working gas volumes (storage capacities) booked by it on a firm basis, the operator of a gas storage facility shall make the users’ unused storage capacities available to the market area manager in good time, in proportion to the extent of the user’s non-use and to the extent required to achieve the filling-level requirements, until the end of the storage year. In the case of sentence 1, injection and withdrawal capacity shall also be made available proportionately.
(6) In a contract concerning the use of a gas storage facility, the operator of a gas storage facility shall include contractual provisions authorizing it to make storage capacities not used by the user available to the market area manager, provided that the conditions under paragraph 5 are met with respect to the user. A user of a gas storage facility whose storage capacities have been made available by the operator of the gas storage facility to the market area manager shall remain obliged to pay the charges for storage use, with the exception of variable storage charges for injection and withdrawal. Any contractual agreement deviating from sentence 2 shall be invalid. At the request of the Federal Network Agency, the operator of a gas storage facility shall provide evidence of implementation of the obligation under paragraph 5.
(7) By statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may regulate a procedure differing from paragraphs 5 and 6 for making unused capacities of a gas storage facility user available to the market area manager, insofar as this is necessary to ensure security of supply. In particular, taking into account the technical and economic framework conditions, the statutory instrument may regulate whether the storage capacities unused by a user of a gas storage facility may be used by the market area manager as interruptible capacities.
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
- 1. am 1. Oktober: 80 Prozent.
- 2. am 1. November: 90 Prozent.
- 3. am 1. Februar: 30 Prozent.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
- 1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
- 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie
- 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
§ 35c — Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit § 35c — Contracting of filling instruments; supplementary measures to ensure security of supply § 35c — Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen.
(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Befüllungsinstrumenten für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird.
(1) To ensure security of supply, the market area manager shall, with the consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and in agreement with the Federal Network Agency, procure strategic instruments to promote the achievement of the filling-level requirements (filling instruments) in an appropriate quantity through market-based, transparent and non-discriminatory public tender procedures, in order to ensure achievement of the filling levels under section 35b.
(2) If measures under paragraph 1 and injections by users of a gas storage facility are insufficient to achieve the filling levels under section 35b paragraphs 1 and 3, the market area manager shall, with the consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and in agreement with the Federal Network Agency, take additional measures to the extent necessary to achieve the filling-level requirements. These include the additional, including short-term, tendering of filling instruments for the capacities made available under section 35b paragraph 5 in a market-based, transparent and non-discriminatory public tender procedure, as well as the acquisition of physical gas and its injection. If the capacities made available under section 35b paragraph 5 are insufficient for this purpose, the market area manager may book the required storage capacities, for which the market area manager shall pay a storage charge calculated by determining, for the respective gas storage facility, an average storage charge for each of the last three completed storage years and applying the lowest of those three average storage charges.
(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen.
(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Befüllungsinstrumenten für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird.
§ 35d — Freigabeentscheidung § 35d — Release decision § 35d — Freigabeentscheidung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere
- 1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung
- 2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
- 3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen.
(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.
(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024, die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unberührt.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, in agreement with the Federal Network Agency and after hearing the market area manager, order that the market area manager may wholly or partially exercise filling instruments contracted under section 35c, insofar as they contain callable quantities, and that it may wholly or partially withdraw gas quantities acquired under section 35c paragraph 2, in particular:
- 1. to prevent imminent disruptions to the energy supply or remedy disruptions that have occurred;
- 2. to offset a substantial and unexpected decline in deliveries of gas; or
- 3. to remedy regional bottleneck situations.
Sentence 1 shall apply accordingly to an order permitting lower filling levels to be maintained temporarily and in derogation of section 35b paragraph 1 sentence 2, including a statutory instrument under section 35b paragraph 3.
(2) The orders under paragraph 1 shall in each case be revoked with effect for the future as soon as the circumstances justifying them no longer exist. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, in agreement with the Federal Network Agency and after hearing the market area manager, determine whether and to what extent the storage facilities are to be refilled after revocation of an order under paragraph 1.
(3) Article 13 of Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024, sections 16, 16a and 53a of this Act, the provisions of the Energy Security Act 1975 of 20 December 1974 (Federal Law Gazette I p. 3681), last amended by Article 86 of the Act of 10 August 2021 (Federal Law Gazette I p. 3436), and the provisions of the Gas Security Ordinance of 26 April 1982 (Federal Law Gazette I p. 517), last amended by Article 3 paragraph 48 of the Act of 7 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 1970), in each case as amended, shall remain unaffected.
(4) The market area manager shall sell the gas quantities physically acquired under section 35c paragraph 2 evenly no later than from 1 January of a year until the end of the storage year. The market area manager shall inform the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Network Agency in writing or electronically at least two weeks before the start of the sales under sentence 1. Sentence 1 shall not apply if it is to be expected that the filling-level requirements under section 35b paragraph 1 or under the statutory instrument pursuant to section 35b paragraph 3 cannot be ensured in the subsequent period without measures under section 35c paragraph 2, or if the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in agreement with the Federal Network Agency, has objected to the sale. Paragraph 1 shall remain unaffected.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere
- 1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung
- 2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
- 3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen.
(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.
(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024, die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 35e — Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung § 35e — Allocation of the market area manager’s costs until the end of 31 December 2025; financing § 35e — Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
The costs incurred by the market area manager in connection with its tasks to ensure security of supply shall, until the end of 31 December 2025, be allocated to the balancing group managers in the market area on a non-discriminatory basis and in a transparent procedure. The allocation under sentence 1 may not include any costs incurred or incurred by the market area manager for measures taken by it on the basis of this Part from 1 August 2025 which, irrespective of the taking of such measures, from 1 August 2025 exceed the pure material, personnel, consultancy and financing costs of the market area manager for the tasks to be performed by it under this Part. Since 1 January 2025, the market area manager may levy the allocation exclusively on the quantities physically withdrawn daily from a balancing group at exit points with registered load measurement and at exit points with standardized load profiles. For the allocation of costs, the market area manager shall determine transparently and in a manner comprehensible to third parties the costs and revenues arising in the context of the measures taken under this Part, in particular for measures under sections 35c and 35d. The costs and revenues shall be netted. The market area manager shall be entitled to demand advance payments from the balancing group managers to cover the anticipated costs. The details shall be approved by the Federal Network Agency in agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Ministry of Finance pursuant to section 29 paragraph 1; the market area manager shall be given an opportunity to comment.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f — Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35f — Reimbursement of the market area manager’s costs from 1 January 2026 through payments by the Federal Republic of Germany § 35f — Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:
- 1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
- 2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
- 3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
(1) The costs incurred by the market area manager in connection with its tasks to ensure security of supply under this Part from 1 January 2026 shall be reimbursed by the Federal Republic of Germany from 1 January 2026 in accordance with paragraphs 2 to 5, unless a statutory instrument under section 35h provides otherwise. The market area manager shall not incur profits or losses at any time in connection with its activities under this Part.
(2) The market area manager shall, for the first time for the period from 1 January 2026 to the end of 31 March 2026 and subsequently for each gas storage year for the period from 1 April of a calendar year to the end of 31 March of the following year, prepare a calculation of costs and revenues (cost calculation). In the cost calculation, the market area manager shall present objectively and transparently, and in a manner comprehensible to third parties, the costs and revenues arising in the context of the measures taken by it under this Part. The costs and revenues to be taken into account in the cost calculation shall include in particular:
- 1. the costs of measures under section 35c;
- 2. the material, personnel, consultancy and financing costs for the tasks under this Part, the revenues from the sale of stored gas quantities under section 35c; and
- 3. other revenues from the performance of the tasks under section 35c.
The costs and revenues shall be netted. The market area manager shall have the cost calculation it has prepared audited by an auditor commissioned by it within the meaning of section 2 number 12 of the Energy Financing Act.
(3) By no later than the end of 31 May of each calendar year, the market area manager shall submit to the Federal Network Agency and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy the cost calculation prepared and audited under paragraph 2 for the preceding gas storage year. The cost calculation for the period from 1 January 2026 to the end of 31 March 2026 shall be submitted by no later than the end of 31 May 2026. The Federal Network Agency shall examine each cost calculation for plausibility and notify the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the result of its examination within one month after receipt of the cost calculation. Cost items confirmed by the auditor pursuant to section 2 number 12 of the Energy Financing Act shall be rebuttably presumed to be plausible. If the Federal Network Agency considers the cost calculation plausible, the market area manager and the Federal Network Agency shall publish it on their respective websites.
(4) To the extent that the costs stated in the cost calculation exceed the revenues stated and the Federal Network Agency considers the cost calculation plausible, the market area manager shall have a claim against the Federal Republic of Germany for reimbursement of this negative difference. To the extent that the revenues stated in the cost calculation exceed the costs stated and the Federal Network Agency considers the cost calculation plausible, the market area manager shall immediately allocate this positive difference to the balancing levy accounts in a manner reducing costs. The claim under sentence 1 shall fall due on 31 July of the respective calendar year in which the cost calculation was required to be submitted, but not earlier than two weeks after the Federal Network Agency’s declaration of plausibility.
(5) The market area manager and the Federal Republic of Germany, represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, shall lay down more detailed provisions concerning the payment to be made by the Federal Republic of Germany under paragraph 4 in a public-law contract. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall in each case obtain the agreement of the Federal Ministry of Finance. The contract may in particular contain provisions on payment modalities, advance payments, partial payments, equalization payments after the end of the application provisions of section 35i, set-off possibilities and evidentiary provisions for cost items.
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:
- 1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
- 2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
- 3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g — Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung § 35g — Transitional provision for changing the allocation procedure; one-time payment by the Federal Republic of Germany; obligation to pass on the relief § 35g — Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
- 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
- 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
(1) For the purpose of changing the allocation procedure under section 35e to the reimbursement procedure under section 35f, the Federal Republic of Germany shall reimburse the negative difference shown in the gas storage levy account of the market area manager as at 31 December 2025 by making a payment to the market area manager in accordance with paragraphs 2 to 6. The claim under sentence 1 shall exist as early as 31 December 2025, irrespective of the payment under paragraph 4.
(2) By no later than 30 November, the market area manager shall submit to the Federal Network Agency and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy a forecast of the amount of the negative difference expected to be shown in the gas storage levy account as at 31 December 2025, which:
- 1. was prepared by the market area manager on the basis of the most recent approval issued under section 35e sentence 7; and
- 2. was audited by an auditor commissioned by the market area manager within the meaning of section 2 number 12 of the Energy Financing Act.
The Federal Network Agency shall examine the forecast for plausibility without delay and notify the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the result. If the forecast has been confirmed by the auditor pursuant to section 2 number 12 of the Energy Financing Act, it shall be rebuttably presumed to be plausible.
(3) The negative difference forecast under paragraph 2 as at 31 December 2025 and considered plausible by the Federal Network Agency shall be reimbursed to the market area manager by the Federal Republic of Germany. The payment shall fall due on 31 December 2025.
(4) By no later than the end of 31 May 2026, the market area manager shall submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy a final statement of the gas storage levy account as at 31 December 2025, taking into account the payment made under paragraph 3. Paragraph 2 sentence 1 number 2 and sentence 2 shall apply accordingly to the final statement. If the final statement shows a negative difference and this has been considered plausible by the Federal Network Agency, the market area manager shall have a claim against the Federal Republic of Germany for reimbursement of this negative difference. If the final statement shows a positive difference and this has been considered plausible by the Federal Network Agency, the Federal Republic of Germany shall have a claim against the market area manager for reimbursement of this positive difference. The claims under sentences 3 and 4 shall fall due on 31 July 2026, but not earlier than two weeks after the Federal Network Agency’s declaration of plausibility.
(5) The market area manager and the Federal Republic of Germany, represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in agreement with the Federal Ministry of Finance, may lay down more detailed provisions concerning the payments to be made by the Federal Republic of Germany and by the market area manager under paragraphs 3 and 4 in a public-law contract. Section 35f paragraph 5 shall apply accordingly.
(6) The Federal Republic of Germany, represented by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the Federal Network Agency and the market area manager shall ensure a proper, objective and transparent procedure for the technical implementation of the provisions laid down in paragraphs 1 to 4. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall in each case obtain the agreement of the Federal Ministry of Finance.
(7) Any balancing group manager or gas supplier subject by law or contract to the gas storage levy until the end of 31 December 2025 shall reduce the gas price charged to its customers with effect from 1 January 2026 by the amount saved as a result of the removal of the obligation under section 35e sentence 1 at the levy rate last determined for the second half of 2025, or as a result of the removal of the service contractually owed at that rate, insofar as the balancing group manager or gas supplier has passed on the levy under section 35e sentence 1 or the costs allocated on the basis of a contract to its customers. It shall be presumed that the levy under section 35e sentence 1 was included in the calculation of the gas price unless the balancing group manager or gas supplier proves that this was not done or was not done in full. The gas bill shall transparently state, with reference to the statutory abolition of the gas storage levy, whether and by what amount the gas bill for the billing period in which the relief resulting from the removal of the levy takes effect is reduced pursuant to sentence 1. In addition, the gas bill shall state what percentage of the relief is passed on. This paragraph shall not apply to contracts performed at the virtual trading point.
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
- 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
- 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
§ 35h — Verordnungsermächtigung § 35h — Authorization to issue regulations § 35h — Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized, by statutory instrument issued in agreement with the Federal Ministry of Finance, with the consent of the Bundestag and without the consent of the Bundesrat, to provide that, in derogation of section 35f, the costs incurred by the market area manager in connection with its tasks to ensure security of supply may be allocated wholly or partially to the balancing group managers on a non-discriminatory basis and in a transparent procedure, if this is absolutely necessary to maintain security of supply. The statutory instrument may lay down more detailed provisions concerning the amount, period and procedure for collecting the allocation.
(2) If use is made of the authorization to issue regulations, the statutory instrument shall specify the following:
- 1. the duration of collection of the allocation under paragraph 1;
- 2. that the market area manager may levy the allocation exclusively on the quantities physically withdrawn daily from a balancing group at exit points with registered load measurement and at exit points with standardized load profiles; and
- 3. that the market area manager shall determine the costs and revenues of the measures taken under this Part.
Costs incurred by the market area manager before the statutory instrument enters into force may not be allocated to the balancing group managers. The statutory instrument may contain provisions on payment modalities, advance payments, partial payments and set-off possibilities.
(3) The statutory instrument shall be submitted to the Bundestag before promulgation. The statutory instrument requires the consent of the Bundestag. The Bundestag may amend the statutory instrument, reject it or approve it without amendments. The decision of the Bundestag shall be transmitted to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. When promulgating the statutory instrument, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be bound by the decision of the Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
§ 35i — Anwendungsbestimmung § 35i — Applicability provision § 35i — Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
Sections 35a to 35e and sections 35g and 35h shall apply until the end of 31 March 2027. Section 35f shall apply until the end of 31 December 2027.
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
§ 35j — Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern § 35j — Decommissioning and Closure of Gas Storage Facilities § 35j — Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.
(4) Wird die Genehmigung versagt oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.
(5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:
- 1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,
- 2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und
- 3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.
(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.
(8) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.
(1) The operator of a gas storage facility within the meaning of section 35a(2) shall notify the Federal Network Agency at least twelve months in advance of the temporary or permanent decommissioning or closure of a gas storage facility, parts of a gas storage facility or the relevant connection to the transmission network. The operator of a gas storage facility shall state the reasons for this.
(2) The temporary or permanent decommissioning or closure of a gas storage facility, parts of a gas storage facility or the relevant connection to the transmission network requires the prior approval of the Federal Network Agency. In its application pursuant to sentence 1, the operator of a gas storage facility shall state and demonstrate whether and to what extent the closure is taking place for legal, technical or economic reasons. In the approval procedure, the Federal Network Agency shall hear the transmission system operator to whose network the gas storage facility is connected.
(3) Approval may be granted only if this has no adverse effects on the security of supply of the Federal Republic of Germany or the European Union, or if continued operation is technically impossible. Adverse effects on the security of supply of the Federal Republic of Germany or the European Union that are merely insignificant shall be disregarded for the purposes of sentence 1. The operator of a gas storage facility shall, within the scope of the possibilities available to it, provide evidence that the conditions for approval are met.
(4) If approval is refused, or if the gas storage facility, parts of a gas storage facility or parts of the relevant network connection are wholly or partly decommissioned or closed without the approval required for this under subsection 2 sentence 1, the operator of a gas storage facility shall remain obliged to operate it pursuant to section 11(1) sentence 1. The operator of a gas storage facility may apply again for temporary or permanent decommissioning or closure only after 24 months have elapsed. If the operator of a gas storage facility transfers operation to a third party, it shall remain obliged to continue operation until the third party is able to continue operation within the meaning of section 11(1) sentence 1 without interruption. If the operator of a gas storage facility can no longer itself ensure operation within the meaning of section 11(1) sentence 1, it shall immediately ensure continued operation through suitable measures, such as transferring operation to third parties or providing operational management as a service for or through a third party. If the measures under sentence 4 are unsuccessful, the Federal Network Agency may, in individual cases, take the measures necessary to ensure continued operation against the operator of a gas storage facility. If third parties contribute to the safe operation of the gas storage facility and continued operation is impossible without them, the power under sentence 5 shall also apply to those third parties.
(5) Insofar as, in projects under section 2(2) sentence 1 numbers 1 and 2 of the Federal Mining Act of 13 August 1980 (Federal Law Gazette I p. 1310), as last amended by Article 1 of the Act of 14 June 2021 (Federal Law Gazette I p. 1760), temporary or permanent decommissioning or closure is necessary pursuant to an order of the competent authority under section 142 of the Federal Mining Act to avert imminent danger to life or limb or environmental damage within the meaning of section 2 number 1 of the Environmental Damage Act, as promulgated on 5 March 2021 (Federal Law Gazette I p. 346), or to maintain functionality permanently, the competent authority may, notwithstanding subsections 1 to 3, issue a corresponding order. Before issuing its order, the competent authority shall consult the Federal Network Agency. Sentence 2 shall not apply where an immediate order is necessary because of imminent danger; in that case, the competent authority shall inform the Federal Network Agency of the order without delay. The obligations of the undertaking arising under section 61(1) sentence 2 number 2 of the Federal Mining Act shall apply without prejudice to subsections 1 to 4. Following an order under sentence 1, the operator of a gas storage facility shall immediately restore the storage facility or installation to an operational condition insofar as this is technically possible.
(6) The operator of a gas storage facility may apply to the Federal Network Agency for compensation in the event of an otherwise irreconcilable, inequitable economic hardship incurred by it as a result of the refusal of approval under subsection 4. In its application, the operator of a gas storage facility shall in particular set out the following:
- 1. the reasons establishing that the refusal of approval under subsection 4 causes it inequitable economic hardship;
- 2. the nature and amount of the anticipated costs of maintaining and continuing to operate the gas storage facility for which compensation is sought; and
- 3. the reasons why the items referred to in number 2 cannot be compensated in any other way.
The Federal Network Agency shall decide on the application under sentence 1 pursuant to section 29(1), in agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action and exercising its equitable discretion. The Federal Government shall be obliged to pay the compensation. Compensation shall be determined in the form of weekly, monthly or annual amounts for the expected duration of continued operation of the facility. It must be necessary in its entirety to avert inequitable economic hardship and may not exceed the total of the anticipated necessary costs of maintaining and continuing to operate the facility during the relevant period, less the anticipated revenues and other compensation payments. The operator shall keep records of the use of compensation payments received and account for them at least once a year. The Federal Network Agency may specify requirements concerning the content and format of the evidence required. Overpayments not offset by actually incurred necessary costs that could not be compensated in any other way shall be refunded. Compensation shall be increased upon application by the operator only if otherwise inequitable economic hardship would result.
(7) Converting a gas storage facility from L-gas to H-gas, unless the conversion has been initiated under section 19a by the operator of a transmission system, or reducing L-gas storage capacities in a gas storage facility requires the approval of the Federal Network Agency in agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action. Approval under sentence 1 may be refused only if the conversion of the gas storage facility or the reduction of L-gas storage capacities would restrict the security of supply with L-gas. In reviewing the application, the transmission system operators to whose network the gas storage facility is connected shall be heard. The refusal shall be limited in time. After expiry of the period, but no later than after 24 months, the operator of a gas storage facility may submit a new application.
(8) The conversion of a gas storage facility into a hydrogen storage facility shall be notified to the competent authority no later than six months before the planned commencement of the conversion. Notification should be made electronically. The notification shall demonstrate that the conversion does not threaten to have adverse effects on the security of supply. The competent authority may object to the planned conversion within a period of four months if more than insignificant effects on the security of supply are threatened. The period begins when the complete documents relating to the notification have been received by the competent authority.
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.
(4) Wird die Genehmigung versagt oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.
(5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:
- 1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,
- 2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und
- 3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.
(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.
(8) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Teil 4 — Energielieferung an Letztverbraucher Teil 4 — Energy Supply to Final Consumers Teil 4 — Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 — Grundversorgungspflicht § 36 — Obligation to Provide Basic Supply § 36 — Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
(1) Energy supply undertakings shall publicly announce and publish on the internet general terms and conditions and general prices for supply at low voltage or low pressure in network areas in which they provide basic supply to household customers, and shall supply every household customer on those terms and at those prices. Energy supply undertakings may not distinguish in the general terms and conditions or general prices according to the time at which the basic supply contract was concluded. Internet publications must be easy to find and clearly state that they concern the prices and conditions for supply under basic supply. The obligation to provide basic supply does not apply if supply is economically unreasonable for the energy supply undertaking. The obligation also does not apply for three months from the beginning of substitute supply under section 38(1), provided that the household customer was already being supplied at the affected offtake point and the offtake point could no longer be allocated to the previous supplier because of termination of the network-use or balancing-group contract. An implied conclusion of a contract by drawing energy is excluded for the affected offtake point during this period.
(2) The basic supplier under subsection 1 is the energy supply undertaking that supplies the largest number of household customers in a general supply network area. Operators of energy supply networks for general supply under section 18(1) shall, every three years on 1 July, for the first time on 1 July 2006, determine the basic supplier for the following three calendar years in accordance with sentence 1, publish this on the internet by 30 September of that year and notify the authority competent under Land law in writing. The authority competent under Land law may take the measures necessary to ensure the proper conduct of the procedure under sentences 1 and 2. It shall decide on objections to the result of the determinations under sentence 2, which must be lodged with it by 31 October of the respective year, in accordance with sentences 1 and 2. If the basic supplier under sentence 1 ceases its business activity, sentences 2 and 3 shall apply accordingly.
(3) If the basic supplier changes as a result of a determination under subsection 2, energy supply contracts concluded by household customers with the previous basic supplier on the basis of subsection 1 shall continue under the terms and prices applicable at the time of the change.
(4) Subsections 1 to 3 shall not apply to closed distribution networks.
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
§ 37 — Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung § 37 — Exceptions to the Obligation to Provide Basic Supply; Power to Issue Regulations § 37 — Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den Bedingungen verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Grundversorgungsgebietes vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen eine Grundversorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
(1) A person who operates an energy generation installation to cover its own requirements or has itself supplied by a third party shall have no entitlement to basic supply at the general price under section 36(1) sentence 1. However, that person may demand basic supply through additional and reserve supply to the extent and under the conditions that are economically reasonable for the basic supplier. Sentence 1 shall not apply to own installations used exclusively to ensure energy requirements when the public energy supply is interrupted, provided that, outside their actual intended purpose, they are operated for testing purposes for no more than 15 hours per month.
(2) Reserve supply is reasonable for the basic supplier within the meaning of subsection 1 sentence 2 only if it covers the continuously self-generated requirements of the entire undertaking and a fixed, reasonable capacity charge independent of the amount of energy actually used is paid for at least one year. In this regard, it shall be assumed that all reserve connections connected to the network in the basic supply area under section 36(1) sentence 1 may be commissioned simultaneously, and the normal balancing of individual loads existing throughout the low-voltage or low-pressure network of the basic supply area shall be used as the basis.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, determine the extent and conditions under which basic supply under subsection 1 sentence 2 is economically reasonable. In doing so, the interests of energy supply undertakings and household customers shall be appropriately taken into account, having regard to the purpose of section 1.
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den Bedingungen verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Grundversorgungsgebietes vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen eine Grundversorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
§ 38 — Ersatzversorgung mit Energie § 38 — Substitute Supply with Energy § 38 — Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.
(2) Sofern ein Grundversorger für Haushaltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.
(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.
(4) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
(1) Where final consumers obtain energy through the energy supply network for general supply at low voltage or low pressure without that supply being attributable to a supply or a specific supply contract, the energy shall be deemed to have been supplied by the undertaking entitled and obliged under section 36(1). The provisions of this Part shall apply to that legal relationship with the proviso that the basic supplier is entitled to publish and invoice separate general prices for this energy supply. In the cases referred to in section 36(1) sentence 5, the household customer shall have a claim to substitute supply.
(2) If a basic supplier specifies higher general prices for substitute supply to household customers, it shall comply with sentences 2 and 3 when determining them. If the option under sentence 1 is used, the basic supplier shall separately disclose the procurement costs taken into account in determining the general prices for substitute supply to household customers. For accounting purposes, the procurement costs of substitute supply may not be set higher than the costs that would result for the basic supplier from short-term procurement, through exchange-traded products, of the quantities of energy required for the substitute supply it provides.
(3) Subject to the statutory provisions, the basic supplier shall be entitled to recalculate the general prices for substitute supply on the first and fifteenth day of each calendar month and adjust them without observing a notice period. The change shall take effect after publication on the basic supplier’s website. The basic supplier shall keep the general prices for substitute supply for at least the preceding six months available on its website.
(4) The legal relationship under subsection 1 shall end when the energy supply is provided on the basis of the customer’s energy supply contract, but no later than three months after the substitute energy supply begins. The energy supply undertaking may estimate, on the basis of a calculated allocation, the energy consumption attributable to the quantities obtained under subsection 1 and invoice the determined proportionate consumption.
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.
(2) Sofern ein Grundversorger für Haushaltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.
(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.
(4) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
§ 38a — Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung § 38a — Interim Supply at Medium Voltage and Medium Pressure and in the Transformation from Low Voltage to Medium Voltage § 38a — Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit
- 1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
- 2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
- 1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
- 2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
- 3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfassten Fällen absehbar sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe
- 1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
- 2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
- 3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigen Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.
(1) The operator of an electricity or gas distribution network and the basic supplier operating in its respective network area may agree that the basic supplier shall additionally assume the task of interim supply in that network area for final consumers who obtain electricity or gas at medium voltage or medium pressure without the supply being attributable to a supply or a specific supply contract. The agreement under sentence 1 may also include final consumers connected through transformation from low voltage to medium voltage, insofar as substitute supply under section 38 does not apply. If the basic supplier assumes interim supply on the basis of such an agreement, it shall, as interim supplier, be obliged to supply a final consumer temporarily in order to prevent an interruption of supply. If an agreement under sentence 1 or 2 is concluded, the operator of an electricity or gas distribution network shall publish on its website that interim supply exists in its network area and which supplier provides it.
(2) On the basis of an agreement under subsection 1 sentence 1 or 2, the operator of an electricity or gas distribution network shall be entitled to allocate offtake points or exit points of final consumers to the balancing group of the interim supplier if the final consumer obtains electricity or gas from the distribution network without the supply being attributable to another supply or a specific supply contract. If an offtake point or exit point is allocated to the balancing group of the interim supplier, the electricity or gas obtained by the final consumer shall be deemed to have been supplied by the interim supplier. Sentences 1 and 2 shall not apply insofar as:
- 1. supplying a final consumer is economically unreasonable for the interim supplier, which may in particular be due to the final consumer’s ability to pay; and
- 2. the interim supplier notifies the operator of the electricity or gas distribution network within two working days after notification of the final consumer for interim supply that it is exercising its right to refuse.
(3) The operator of an electricity or gas distribution network shall:
- 1. inform the interim supplier without delay if an offtake point covered by the agreement under subsection 1 cannot be allocated to any supplier;
- 2. notify the interim supplier, 14 working days before the end of each calendar year, of an estimate of the quantities of energy whose supply by final consumers in the cases covered by the agreement under subsection 1 has still not been allocated to an electricity or gas supply contract on the first calendar day of the following calendar year; and
- 3. inform the interim supplier without delay if it is foreseeable during the year that exceptionally large quantities of electricity or gas will be obtained without contractual allocation in the cases covered by the agreement under subsection 1.
(4) The operator of an electricity or gas distribution network shall, immediately after becoming aware of an impending state without a contract, inform the affected final consumer of the possibility of such a state and its consequences, in particular the implementation of an interruption of supply by the operator and the possibility of short-term interim supply, and shall notify the interim supplier. If the upstream supplier deregisters the final consumer at short notice or the upstream supplier’s balancing group or framework supply contract is terminated without notice, the operator shall be released from its information obligation under sentence 1.
(5) The provisions of sections 40 to 42 shall apply correspondingly and additionally to interim supply of a final consumer, subject to the modifications in subsections 6 to 10.
(6) Interim supply shall take place under the general terms and conditions and general prices of the respective interim supplier’s interim supply. The interim supplier shall publish the applicable general terms and conditions and general prices of interim supply on its website. It shall be entitled to adjust the general terms and conditions and general prices on the first and fifteenth day of each calendar month without observing a notice period. The change shall take effect no earlier than publication of the amended general terms and conditions and general prices on the interim supplier’s website. The interim supplier shall keep the general prices of interim supply for the preceding six months available on its website.
(7) The interim supplier shall be entitled to charge the affected final consumer, as the general price for interim supply, a reasonable fee that may not exceed the sum of:
- 1. the costs of short-term procurement, through exchange-traded products, of the quantities of energy required for interim supply, together with ancillary procurement costs and a surcharge of 10 percent;
- 2. the network and metering charges incurred for supplying the affected final consumer and state-imposed price components; and
- 3. other price and cost components, in particular a basic charge.
(8) If the interim supplier changes on the basis of a new agreement under subsection 1, the conditions governing the existing interim supply that were applicable at the time of the change shall continue to apply to the relationship between the final consumer and the previous interim supplier until that legal relationship ends under subsection 9.
(9) Interim supply of a final consumer shall end, without termination being required, at the end of the day preceding the day on which the electricity or gas supply begins on the basis of the final consumer’s new electricity or gas supply contract, but no later than three months after interim supply begins. For billing the electricity or gas supply, the interim supplier may estimate, on the basis of a calculated allocation, the electricity or gas consumption during the interim supply period insofar as consumption has not been determined under section 40a(1) sentence 1 number 1.
(10) The interim supplier shall be entitled to bill the final consumer’s electricity or gas consumption in periods selected by the interim supplier, provided that the periods are not shorter than one day. It shall be entitled to require payment from the final consumer up to five working days in advance or a security. If the final consumer does not settle a due claim within two working days, the interim supplier shall be entitled to end interim supply without notice. The interim supplier shall immediately inform the operator of the electricity or gas distribution network and the affected final consumer of the time at which the interim supply ends pursuant to sentence 3. In the case of sentence 3 and after receipt of the information under sentence 4, the operator shall be entitled to interrupt the final consumer’s supply immediately. If the interruption does not take place within 14 working days after receipt of the information under sentence 4, the operator’s right under subsection 2 sentence 1 shall lapse from that time. The interim supplier shall remain entitled to bill the affected final consumer, under the general terms and conditions and general prices of interim supply, for electricity or gas consumption incurred up to the interruption, but no later than until expiry of the period under sentence 6.
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit
- 1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
- 2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
- 1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
- 2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
- 3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfassten Fällen absehbar sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe
- 1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
- 2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
- 3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigen Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.
§ 39 — Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung § 39 — General Prices and Supply Conditions; Power to Issue Regulations § 39 — Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, regulate the design of the basic supplier’s general prices under sections 36(1) and 38(1), taking section 1(1) into account. It may thereby enact provisions concerning the content and structure of the general prices and regulate the tariff rights and obligations of electricity supply undertakings and their customers.
(2) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, appropriately establish the general conditions for supplying household customers with energy at low voltage or low pressure under basic or substitute supply, uniformly determine the provisions of contracts, enact rules on the conclusion, subject matter and termination of contracts, and establish the rights and obligations of the contracting parties. The interests of both parties shall be appropriately taken into account. Sentences 1 and 2 shall apply correspondingly to conditions governing supply relationships structured under public law, except for provisions concerning administrative procedure.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 40 — Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40 — Content of Energy Bills; Power to Specify Requirements § 40 — Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
- 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
- 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
- 3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
- 4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
- 5. den zuständigen Messstellenbetreiber, dessen Codenummer sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers,
- 6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
- 7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
- 8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen,
- 9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift,
- 10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
- 11. Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,
- 12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie
- 13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(3) Strom- oder Gaslieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
- 1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
- 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung,
- 5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
(1) Bills for energy supplied to final consumers must be simple and comprehensible. At the final consumer’s request, they shall be explained to the final consumer in an understandable manner and free of charge. The invoice amount and the due date of the invoice amount must be clearly identifiable and highlighted.
(2) Energy suppliers shall separately state in their bills for energy supplied to final consumers:
- 1. their name, address for service and the competent registry court, together with information enabling immediate telephone and electronic contact, including an email address and customer hotline telephone number;
- 2. the final consumer’s supplied consumption point, including the identification number used to designate the offtake point;
- 3. the contract term and applicable prices;
- 4. the next possible termination date and notice period;
- 5. the competent metering-point operator, its code number, the identification number relevant to the supply and the network operator’s code number;
- 6. in a consumption bill, the opening and closing meter readings for the billed period, the consumption determined for the billing period and the method by which the meter reading was determined;
- 7. a comparison, also presented graphically, of the determined consumption with consumption in the comparable period of the previous year;
- 8. a comparison, also presented graphically, of the consumer’s annual consumption with the annual consumption of comparable customer groups;
- 9. the rights of final consumers regarding dispute-resolution procedures available to them in the event of a dispute, including the conciliation body to be established for consumer complaints under section 111b and its address;
- 10. the contact details of the Federal Network Agency’s consumer service for electricity and gas;
- 11. information on contact points, including internet addresses, providing advice on energy matters;
- 12. information on the availability and options for changing suppliers, as well as information on price-comparison tools bearing a trust mark for electricity suppliers’ contract offers under section 41c; and
- 13. the relevant tariff or product designation and an indication of whether the supply took place under basic supply or outside basic supply.
If the energy supplier did not supply the final consumer during the previous year’s period, the former energy supplier shall notify the new energy supplier of the consumption during the comparable period of the previous year.
(3) Electricity or gas suppliers shall separately state in bills the following charges, insofar as they are components in the calculation of the prices included in the bill:
- 1. the electricity tax under section 3 of the Electricity Tax Act of 24 March 1999 (Federal Law Gazette I p. 378; 2000 I p. 147), or the energy tax under section 2 of the Energy Tax Act of 15 July 2006 (Federal Law Gazette I p. 1534; 2008 I pp. 660, 1007), in the applicable version;
- 2. the concession fee in accordance with section 4(1) and (2) of the Concession Fees Ordinance of 9 January 1992 (Federal Law Gazette I pp. 12, 407), as last amended by Article 3(4) of the Ordinance of 1 November 2006 (Federal Law Gazette I p. 2477);
- 3. separately in each case, the surcharges and levies under section 12(1) of the Energy Financing Act, section 19(2) of the Electricity Network Charges Ordinance and section 18 of the Ordinance on Interruptible Loads of 28 December 2012 (Federal Law Gazette I p. 2998), in the applicable version;
- 4. separately in each case, the network charges and, insofar as they are the subject of the supply contract, the charges of the metering-point operator or energy supply network operator for metering-point operation and metering; and
- 5. in gas bills until 31 December 2025, the costs in cents per kilowatt-hour for acquiring emissions certificates under the Fuel Emissions Trading Act of 12 December 2019 (Federal Law Gazette I p. 2728), in the applicable version, the allocation of netted costs under section 35e and the netted price adjustment based on a statutory instrument under section 26(1) of the Energy Security Act.
(4) Energy suppliers shall state in bills for final consumers, completely and in generally comprehensible form using standardised terms and definitions, the calculation factors relevant to the claims.
(5) By specifying requirements under section 29(1), the Federal Network Agency may issue decisions addressed to energy suppliers concerning the detailed specification of the minimum content of bills under subsections 1 to 3 and further details of the standardised format under subsection 4.
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
- 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
- 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
- 3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
- 4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
- 5. den zuständigen Messstellenbetreiber, dessen Codenummer sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers,
- 6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
- 7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
- 8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen,
- 9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift,
- 10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
- 11. Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,
- 12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie
- 13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(3) Strom- oder Gaslieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
- 1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
- 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung,
- 5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
§ 40a — Verbrauchsermittlung für Energierechnungen § 40a — Determination of Consumption for Energy Bills § 40a — Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
- 1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
(1) The energy supplier shall be entitled, for the purpose of determining consumption pursuant to § 40 paragraph 2 sentence 1 number 6 for billing purposes,
- 1. to use the meter readings or lawfully determined substitute values that it has received from the metering point operator or network operator,
- 2. to read the metering equipment itself, or
- 3. to require the final consumer to read the metering equipment by means of a system of regular self-reading and transmission of the meter readings by the final consumer, provided that the consumption data are not transmitted remotely.
Household customers may object to self-reading in individual cases if it is unreasonable for them. In the event of a justified objection pursuant to sentence 2, the energy supplier shall carry out its own reading of the metering equipment pursuant to sentence 1 number 2 and may not charge a separate fee for this. In the case of measurement using an intelligent metering system pursuant to § 2 sentence 1 number 7 of the Metering Point Operation Act and in the case of registered load-profile measurement, the values pursuant to sentence 1 number 1 shall be used as a matter of priority. The energy supplier shall state in the bill how any meter reading used by it was determined.
(2) Where, despite a corresponding obligation, a final consumer has not transmitted any reading data for a specific billing period, or where the energy supplier is unable to determine actual consumption for other reasons for which it is not responsible, the bill or billing information may be based on an estimate of consumption, which shall be made with reasonable regard to the actual circumstances. In particular, the final consumer’s consumption in the preceding billing period or the consumption of a comparable final consumer shall be taken as a basis. In this case, the energy supplier shall state in the bill the estimated consumption, with an express and visually particularly prominent indication that consumption has been estimated and of the relevant reason why the estimate is permissible, as well as the factors on which the estimate is based, and shall explain these matters to the final consumer in text form and free of charge upon request.
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
- 1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
§ 40b — Rechnungs- und Informationszeiträume § 40b — Billing and Information Periods § 40b — Rechnungs- und Informationszeiträume
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten
- 1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
- 2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
- 3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
(1) Energy suppliers shall be obliged, at their discretion, to bill energy consumption in periods that may not exceed one year, without charging a fee for this. They shall be obliged to offer all final consumers
- 1. monthly, quarterly or half-yearly billing,
- 2. the free electronic transmission of bills and billing information, and
- 3. the free transmission of bills and billing information in paper form at least once a year.
If the final consumer does not specify a billing period, the period selected by the energy supplier shall remain applicable. In the event of termination of the supply relationship, energy suppliers shall be obliged to prepare a final bill free of charge. Bills or billing information shall be transmitted electronically at the final consumer’s request.
(2) Energy suppliers shall make billing information available free of charge at least every six months, or once every three months upon request, to final consumers for whom the consumption data are not transmitted remotely and who have opted for electronic transmission pursuant to paragraph 1 sentence 2 number 2.
(3) Energy suppliers shall make monthly billing information available free of charge to final consumers for whom the consumption data are transmitted remotely; this may be done via the Internet or other suitable electronic media.
(4) Billing information shall be provided on the basis of the consumption determined pursuant to § 40a.
(5) At the request of a final consumer supplied by them, energy suppliers shall be obliged to make supplementary information on that consumer’s consumption history, insofar as available, available to the final consumer personally and additionally to a third party designated by the final consumer. The supplementary information must include cumulative data for at least the preceding three years, but at most for the period since the beginning of the energy supply contract, and must correspond to the intervals of the billing information.
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten
- 1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
- 2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
- 3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
§ 40c — Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz § 40c — Time and Due Date of Energy Bills; Power to Issue Determinations § 40c — Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
(1) Invoice amounts and instalment payments shall fall due on the date specified by the energy supplier, but not earlier than two weeks after receipt of the payment request.
(2) Energy suppliers shall be obliged to make the bill available to the final consumer no later than six weeks after the end of the period to be billed, and a final bill no later than six weeks after termination of the supply relationship. If billing is carried out monthly pursuant to § 40b paragraph 1, the period for this billing shall be three weeks.
(3) If the bill shows a credit balance in favour of the final consumer, the energy supplier shall fully offset it against the next instalment payment or pay it out within two weeks. Credit balances resulting from a final bill shall be paid out within two weeks.
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
§ 41 — Energielieferverträge mit Letztverbrauchern § 41 — Energy Supply Contracts with Final Consumers § 41 — Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
- 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das zuständige Registergericht,
- 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
- 3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags,
- 4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
- 5. die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,
- 6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist,
- 7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
- 8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
- 9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
- 10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind,
- 11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie
- 12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
- 1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
- 2. die Verbrauchsstelle,
- 3. geltende Preise,
- 4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
- 5. die Kündigungsfrist sowie
- 6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet, unverzüglich
- 1. dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen,
- 2. dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen und
- 3. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
(1) Contracts for the supply of energy to final consumers must be simple and comprehensible. In particular, the contracts must contain information on
- 1. the name and address for service of process of the energy supplier, a telephone number and an email address enabling immediate telephone or electronic contact, in particular through a customer hotline, as well as the competent register court;
- 2. the final consumer’s supplied consumption point, including the identification number used to designate the withdrawal point;
- 3. the commencement of the contract, its duration, and the conditions for extending and terminating the contract;
- 4. the services to be provided, including products or services bundled with them and maintenance services offered, whereby it must be stated in particular whether metering point operation and the fees incurred for it are included in the contractual services;
- 5. the prices, price adjustments, termination dates and notice periods, the customer’s right of withdrawal, whether the prices are fixed or variable, and, where applicable, special offers and price reductions;
- 6. the relevant tariff or product designation and an indication whether the supply is provided within or outside basic supply;
- 7. the timing of billing and the method of payment;
- 8. liability and compensation provisions in the event of non-compliance with contractually agreed services, including inaccurate or late billing;
- 9. a free and expeditious change of supplier;
- 10. the manner in which current information on applicable tariffs, maintenance charges and bundled products or services can be obtained;
- 11. information on the rights available to final consumers in relation to consumer complaints and dispute-settlement procedures in the event of a dispute, including the conciliation body to be established for consumer complaints pursuant to § 111b, together with its address and website, and information on the energy supplier’s obligation to participate in the conciliation procedure; and
- 12. the contact details of the consumer service of the Federal Network Agency for the electricity and gas sector.
If, in a contract for the supply of energy, the supply of additional products or services is also agreed, the final consumer shall be entitled to terminate the agreements on the bundled products or services separately. Information on the energy supplier and the service provider, as well as the price of the bundled products and services, shall be made available to the final consumer before conclusion of the contract. The information obligations under Articles 246 and 246a of the Introductory Act to the German Civil Code shall remain unaffected.
(2) Different payment options shall be offered to final consumers before conclusion of the contract. Differences between payment methods or prepayment systems must be objective, non-discriminatory and proportionate. Costs charged to final consumers for using different payment methods or prepayment systems may not exceed the direct costs incurred by the payee for using the respective payment method or prepayment system.
(3) Energy suppliers shall be obliged to provide general information on the provisions under paragraph 1 sentence 2 in advertising material addressed to final consumers and on their website.
(4) Within a reasonable period after conclusion of the contract, final consumers shall be provided with a brief, easily understandable and clearly designated summary of the most important contractual conditions. The summary must contain, in particular,
- 1. the contact details of the energy supplier;
- 2. the consumption point;
- 3. the applicable prices;
- 4. the expected commencement of supply;
- 5. the notice period; and
- 6. any bonus arrangements and minimum contract terms.
(5) Energy suppliers that have reserved the right in the contract to amend the contractual conditions unilaterally shall inform final consumers in good time, and in any event before the end of a billing period, in a simple and comprehensible manner of the intended exercise of a right to amend the prices or other contractual conditions and of the final consumers’ rights to terminate the contract. Price changes must be notified no later than two weeks, or, in the case of household customers, one month, before the intended change takes effect. The notification must be made directly and in an understandable and simple manner, indicating the reason, conditions and scope of the price changes. If the energy supplier exercises a right to amend the prices or other contractual conditions, the final consumer may terminate the contract without observing a notice period with effect from the date on which the amendments take effect, without the energy supplier being permitted to charge a separate fee for this. An adjustment of the contractual services also constitutes an amendment of the contractual conditions.
(6) Where increases or reductions in the VAT burden resulting from a statutory amendment of the applicable VAT rates are passed on unchanged, and where reductions in the burden resulting from a reduction in the balance of the calculation components under § 40 paragraph 3 numbers 1 to 5 are passed on unchanged, no notification under paragraph 5 sentences 1 and 2 is required; no extraordinary right of termination under paragraph 5 sentence 4 shall arise in this regard.
(7) Electricity supply contracts may not contain contractual provisions prohibiting the final consumer from acquiring or selling electricity services that are not the subject matter of the contract from or to another electricity undertaking. Electricity services within the meaning of sentence 1 also include contractual arrangements concerning aggregation. Final consumers shall be obliged to notify their electricity supplier without undue delay of the conclusion of a contractual arrangement with a third party concerning aggregation.
(8) In the event of a change of supplier, the previous supplier shall be obliged, without undue delay,
- 1. to notify the operator of the energy supply network of the deregistration of its customer;
- 2. to confirm receipt of the termination to the customer in text form; and
- 3. to send the new supplier an electronic termination confirmation in a standardised format if the new supplier declared the termination on behalf of the customer.
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
- 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das zuständige Registergericht,
- 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
- 3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags,
- 4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
- 5. die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,
- 6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist,
- 7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
- 8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
- 9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
- 10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind,
- 11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie
- 12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
- 1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
- 2. die Verbrauchsstelle,
- 3. geltende Preise,
- 4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
- 5. die Kündigungsfrist sowie
- 6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet, unverzüglich
- 1. dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen,
- 2. dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen und
- 3. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
§ 41a — Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge § 41a — Load-Variable, Time-of-Day-Dependent or Dynamic and Other Electricity Tariffs, and Fixed-Price Contracts § 41a — Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.
(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat.
(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten.
(6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
- 1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
- 2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
- 3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
- 4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
- 5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,
- 6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
- 7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
- a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
- b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
- c) § 41 Absatz 5 und
- d) § 41b Absatz 1.
(1) Electricity suppliers shall, insofar as technically feasible and economically reasonable, offer electricity final consumers a tariff that provides an incentive to save energy or control energy consumption. Tariffs within the meaning of sentence 1 include, in particular, load-variable or time-of-day-dependent tariffs. In addition, electricity suppliers shall offer household customers at least one tariff for which data recording and transmission remain limited to communicating the total quantity of electricity consumed within a specified period.
(2) Electricity suppliers that supply more than 100,000 final consumers as at 31 December of a year shall be obliged in the following year to offer final consumers who have an intelligent metering system within the meaning of the Metering Point Operation Act the conclusion of an electricity supply contract with dynamic tariffs. The obligation under sentence 1 shall apply to all electricity suppliers from 1 January 2025.
(3) From 1 January 2025, electricity suppliers that are required under paragraph 2 to offer final consumers the conclusion of an electricity supply contract with dynamic tariffs shall, at the final consumer’s option, also offer this electricity supply contract without including network use and metering point operation, on condition that the final consumer has separately agreed network use pursuant to § 20 or metering point operation pursuant to § 9 paragraph 1 number 1 of the Metering Point Operation Act.
(4) Electricity suppliers that supply more than 200,000 final consumers as at the end of 31 December of a year shall be obliged in the following year to offer final consumers an electricity supply contract also as a fixed-price contract with a binding term of at least twelve months and guaranteeing a fixed price for that term in relation to the supplier component within the meaning of § 3 number 106. This fixed-price contract may provide that the electricity supplier may change the price in order to adjust it to changes in price components that are not part of the supplier component within the meaning of § 3 number 106. In addition, electricity suppliers may not effectively reserve rights to terminate the contract unilaterally or to change the price unilaterally during the agreed term of the price guarantee. § 41 paragraph 5 shall not apply to price increases based on an agreement pursuant to sentence 2.
(5) By way of derogation from paragraph 4, electricity suppliers that offer exclusively electricity supply contracts with dynamic tariffs shall not be obliged to offer the conclusion of an electricity supply contract under paragraph 4.
(6) Electricity suppliers shall provide final consumers with comprehensive information on the costs and on the advantages, disadvantages and risks of an electricity supply contract with dynamic tariffs under paragraph 2 and of a fixed-price contract under paragraph 4, and shall offer information on the installation of an intelligent metering system within the meaning of the Metering Point Operation Act.
(7) Before conclusion, and, in the event of an amendment to the information specified in numbers 1 to 7, before renewal of, an electricity supply contract with dynamic tariffs under paragraph 2 or a fixed-price contract under paragraph 4, the electricity supplier shall provide the final consumer each time with a brief, easily understandable and clearly designated summary of the most important contractual conditions, which must contain at least the following information:
- 1. the information specified in § 40 paragraph 2 sentence 1 number 1;
- 2. a breakdown of the individual price components;
- 3. where applicable, information on one-off costs, special offers, additional services or price reductions;
- 4. in the case of fixed-price contracts, the total price;
- 5. information on whether it is an electricity supply contract with dynamic tariffs under paragraph 2 or a fixed-price contract under paragraph 4 and on the advantages, disadvantages and risks associated with the respective type of contract selected;
- 6. information on the installation of an intelligent metering system within the meaning of the Metering Point Operation Act, insofar as this is necessary for concluding the contract; and
- 7. the rights and conditions specified in the following provisions:
- a) § 41 paragraph 1 sentence 2 numbers 3, 4, 8 and 10 to 12,
- b) § 41 paragraph 1 sentence 2 number 5 with regard to termination dates and notice periods,
- c) § 41 paragraph 5, and
- d) § 41b paragraph 1.
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.
(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat.
(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten.
(6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
- 1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
- 2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
- 3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
- 4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
- 5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,
- 6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
- 7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
- a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
- b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
- c) § 41 Absatz 5 und
- d) § 41b Absatz 1.
§ 41b — Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung § 41b — Energy Supply Contracts with Household Customers Outside Basic Supply; Power to Issue Regulations § 41b — Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(2) (weggefallen)
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat.
(5) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
- 2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Mindestbetrag des Anspruchs zu bestimmen, den ein Haushaltskunde gegenüber dem Energielieferanten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen Beendigung der Belieferung geltend machen kann.
(1) Energy supply contracts with household customers outside basic supply and their termination by the energy supplier must be in text form. The energy supplier shall confirm the household customer’s termination in text form within one week after receipt, stating the end of the contract.
(2) (repealed)
(3) If an advance payment or instalment payment is agreed, it must be based on the consumption during the preceding billing period or the average consumption of comparable customers. If the household customer credibly demonstrates that their consumption is considerably lower, this shall be appropriately taken into account when determining the amount. An advance or instalment payment agreed upon conclusion of the contract shall not fall due before the start of supply when supplying household customers.
(4) In a notification pursuant to § 41 paragraph 5 sentence 1, electricity supply contracts with household customers outside basic supply must indicate the extent to which the supplier component has changed.
(5) In the event of a change of residence, household customers shall be entitled to terminate their existing supply contract extraordinarily, subject to a notice period of six weeks. Termination may be declared with effect from the date of moving out or with effect from a later date. Sentences 1 and 2 shall not apply if, within two weeks after receipt of the termination, the previous energy supplier offers the household customer in text form continuation of the supply contract at the customer’s new residence on the existing contractual conditions and supply at the new withdrawal point is possible. For this purpose, the household customer shall state in the extraordinary termination their future address or an identification number used to designate their future withdrawal point.
(6) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, with the consent of the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, issue regulations with the consent of the Bundesrat to
- 1. adopt more detailed rules for supplying household customers with energy outside basic supply;
- 2. establish uniform provisions for contracts and, in particular, adopt rules on the conclusion, subject matter and termination of contracts; and
- 3. establish the rights and obligations of the contracting parties.
In doing so, the interests of both parties shall be appropriately taken into account. The measures provided for in Annex I to Directive (EU) 2019/944 as amended on 13 June 2024 and Directive (EU) 2024/1788 as amended on 13 June 2024 shall be observed.
(7) The Federal Government is authorised, by regulation with the consent of the Bundesrat, to determine the minimum amount of the claim that a household customer may assert against the energy supplier for damages on account of termination of supply in breach of contract.
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(2) (weggefallen)
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat.
(5) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
- 2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Mindestbetrag des Anspruchs zu bestimmen, den ein Haushaltskunde gegenüber dem Energielieferanten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen Beendigung der Belieferung geltend machen kann.
§ 41c — Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen § 41c — Comparison Tools for Electricity Supply § 41c — Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
- 1. unabhängig von den Stromlieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Stromlieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
- 3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
- 4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
- 5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6. allen Stromlieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
- 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
- 8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
- 9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Stromlieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Stromlieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
(1) In accordance with paragraphs 3 and 4, the Federal Network Agency shall ensure that household customers and microenterprises with an expected annual consumption of less than 100,000 kilowatt-hours have free access to at least one independent comparison tool with which they can compare and assess various electricity suppliers and their offers, including offers for contracts with dynamic electricity tariffs, with regard to prices and contractual conditions.
(2) The comparison tool under paragraph 1 must
- 1. be operated independently of electricity suppliers and generators and ensure that electricity suppliers are treated equally in the search results;
- 2. clearly disclose the owners and operators of the comparison tool, its financing and any controllers;
- 3. contain and disclose clear and objective criteria on which the comparison is based;
- 4. use easily understandable and unambiguous language and be accessible without barriers;
- 5. provide correct and up-to-date information and state the date of the most recent update;
- 6. be open to all electricity suppliers and include a broad range of offers covering the entire market; if the information offered does not provide a complete market overview, a clear statement to that effect must be issued before the results are displayed;
- 7. provide an effective procedure for reporting incorrect information on published offers and other details and for their prompt correction;
- 8. compare free of charge the prices, tariffs and contractual conditions of the various offers of different electricity suppliers available to customers; and
- 9. ensure the protection of personal data.
(3) Comparison tools that meet the requirements under paragraph 2 shall, upon application by the provider of the comparison tool, receive a trust mark from the Federal Network Agency. The Federal Network Agency shall review continuous compliance with the conditions and withdraw the trust mark in the event of serious breaches that are not remedied within a reasonable period. The Federal Network Agency may transfer the award of the trust mark under sentence 1 and the review and withdrawal under sentence 2 to a suitable third party; in doing so, the Federal Network Agency shall be entitled to instruct the entrusted third party, by way of directives, to perform its tasks lawfully. If no such comparison tools are offered on the market or no trust mark has been applied for, the Federal Network Agency shall put the service out to tender.
(4) The Federal Network Agency may apply paragraph 3 by analogy to comparison tools concerning the comparison of various energy suppliers and their offers with regard to prices and contractual conditions for the supply of natural gas to household customers and microenterprises, in order to ensure that household customers and microenterprises have free access to at least one such independent comparison tool.
(5) Third parties may use information published by electricity suppliers to provide independent comparison tools. Electricity suppliers must enable the free use of information directly relevant to offers in open data formats.
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
- 1. unabhängig von den Stromlieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Stromlieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
- 3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
- 4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
- 5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6. allen Stromlieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
- 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
- 8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
- 9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Stromlieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Stromlieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
§ 41d — Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz § 41d — Provision of Services Outside Existing Supply or Offtake Contracts; Power to Issue Determinations § 41d — Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern, sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregators, näher zu konkretisieren, insbesondere
- 1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
- 2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass durch Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell auszugleichen sind,
- 3. zu technischen und administrativen Anforderungen oder Verfahren und
- 4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst.
(1) Wholesalers and suppliers of electricity, as well as the balancing-responsible parties concerned, shall, upon request and against reasonable remuneration, enable operators of generating facilities and final consumers, provided that their electricity feed-in and electricity offtake are each measured by means of meter-reading-interval measurement within the meaning of § 2 sentence 2 number 27 of the Metering Point Operation Act or by means of quarter-hourly registered demand measurement, to provide services to third parties concerning surplus or shortfall generation and surplus or shortfall consumption of electrical energy, independently of an existing supply or offtake contract and through another balancing group. Remuneration shall be reasonable if it places the wholesalers and suppliers of electricity and the balancing-responsible party to whose balancing group the feed-in or offtake point of the operator of a generating facility or of the final consumer is assigned in the same economic position as they would have been in without the provision of the services by the operator of a generating facility or the final consumer.
(2) A contractual exclusion of the rights under paragraph 1 sentence 1 shall be invalid. If the rights under paragraph 1 sentence 1 are exercised for the first time within the framework of a contractual relationship, a wholesaler or supplier of electricity shall be entitled to terminate the supply or offtake contract extraordinarily with three calendar months’ notice effective at the end of a month. The extraordinary right of termination under sentence 2 shall be excluded where household customers are being supplied.
(3) The Federal Network Agency shall be entitled, by means of a determination pursuant to § 29 paragraph 1, to specify in greater detail the rights and obligations regulated in paragraphs 1 and 2, including with regard to the involvement of an aggregator, in particular
- 1. the exchange of necessary information;
- 2. the balancing of energy quantities, whereby it may specify in particular that balancing-group deviations caused by services within the meaning of paragraph 1 sentence 1 must be balanced in the accounts;
- 3. technical and administrative requirements or procedures; and
- 4. the reasonable remuneration under paragraph 1 sentence 2, whereby it may specify in particular that remuneration is reasonable if it also includes administrative expenditure.
(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern, sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregators, näher zu konkretisieren, insbesondere
- 1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
- 2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass durch Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell auszugleichen sind,
- 3. zu technischen und administrativen Anforderungen oder Verfahren und
- 4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst.
§ 41e — Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern § 41e — Contracts between Aggregators and Operators of Generating Facilities or Final Consumers § 41e — Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.
(1) Contracts between aggregators and operators of generating facilities or final consumers concerning services relating to surplus or shortfall generation and surplus or shortfall consumption of electrical energy pursuant to § 41d paragraph 1 sentence 1 must be in text form. Before conclusion of the contract, the aggregator shall provide the operator of the generating facility or the final consumer with comprehensive information on the conditions arising from conclusion of a contract pursuant to § 41d paragraph 1.
(2) Upon request, final consumers shall have the right to receive from the aggregator, free of charge, at least once in each billing period, all load-control data concerning them or data on the energy supplied and sold.
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.
§ 41f — Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden § 41f — Supply Interruptions Due to Non-Payment by Household Customers § 41f — Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
- 1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
- 2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
- 1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
- 2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
- 1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- 2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
- 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
- 4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
- 5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
- 6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
- 1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
- 2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(1) If a household customer fails to fulfil a payment obligation despite receiving a reminder, the energy supplier shall be entitled to have the energy supply interrupted four weeks after giving prior notice and to commission the competent distribution system operator to carry out the interruption. An interruption shall not be permissible if the consequences of an interruption are disproportionate to the seriousness of the infringement or if the household customer demonstrates that there is a sufficient prospect that they will fulfil their payment obligations. The energy supplier may at the same time as issuing the reminder threaten to interrupt the energy supply. At the same time as issuing a threat, the energy supplier shall
- 1. inform the household customer in a simple and comprehensible manner that the household customer may notify the energy supplier in text form of the existence of reasons that would render the interruption disproportionate, in particular of the existence of the requirements under subsection 2, and
- 2. provide the household customer with the contact address to which the household customer must send the notification under number 1.
(2) The proportionality of an interruption within the meaning of subsection 1, sentence 2, shall in particular not be maintained if the household customer or a member of their household is particularly in need of protection. A particular need for protection shall exist in particular if, as a result of an interruption of supply due to particular personal circumstances, especially health-related or age-related circumstances, there is a specific risk to the life or limb of the persons affected. This risk shall be substantiated plausibly at the request of the energy supplier.
(3) The energy supplier may have the energy supply interrupted due to payment arrears only if, after deduction of any advance payments, the household customer
- 1. is in arrears with payment obligations amounting to twice the instalment or advance payment mathematically attributable to the current calendar month, or
- 2. where no instalment or advance payments are payable, is in arrears by at least one sixth of the anticipated amount of the annual bill.
In addition, the household customer's payment arrears must amount to at least EUR 100 in addition to the requirements under sentence 1. When calculating the amount under sentences 1 and 2, non-enforceable claims which the household customer has contested in due form and within the prescribed period and with a substantiated explanation shall be disregarded. Arrears which are not yet due under an agreement between the energy supplier and the household customer or which result from a price increase by the energy supplier that is disputed and has not yet been finally adjudicated shall also be disregarded. In addition, arrears which, at the time the interruption was threatened under subsection 1, were already the subject of out-of-court dispute resolution proceedings pending before the conciliation body under section 111b subsection 1 shall be disregarded.
(4) When threatening an interruption of the energy supply due to payment arrears under subsection 1, the energy supplier shall at the same time inform the affected household customer in text form of options for avoiding the interruption that do not cause the household customer any additional costs. These may include, for example:
- 1. information on local assistance services for averting an interruption of supply due to non-payment,
- 2. information on prepayment systems,
- 3. information on energy audits and energy advisory services,
- 4. information on alternative payment plans combined with a deferral agreement,
- 5. information on government support options for basic social security and information on the authority with which they may be applied for, or
- 6. information on a recognised debt counselling and consumer advice service.
The information under sentences 1 and 2 shall be explained in a simple and comprehensible manner.
(5) The household customer shall be notified by letter eight working days in advance of the commencement of the interruption of the energy supply. In addition, the notification should, where possible, also be made electronically in text form.
(6) A threat of interruption under subsection 1, sentence 1, and a notification of the commencement of the interruption under subsection 5 shall clearly and comprehensibly, and in a prominent manner, indicate
- 1. the reason for the interruption, and
- 2. which anticipated costs may be charged to the household customer as a result of the interruption and the subsequent restoration of the energy supply under subsection 7.
(7) The energy supplier shall arrange for the energy supply to be restored without delay as soon as the reasons for its interruption have ceased to exist and the household customer has reimbursed the costs of the interruption and restoration of the energy supply. The costs of the interruption and restoration of the energy supply may be calculated as a lump sum for structurally comparable cases. The lump-sum calculation must be easy to understand. The lump sum may not exceed the costs expected in the ordinary course of events. At the household customer's request, the basis of calculation shall be demonstrated. The household customer may demonstrate lower costs in an individual case. The costs invoiced may not, even where a lump sum is used, exceed the costs actually incurred.
(1) Erfüllt ein Haushaltskunde trotz Mahnung eine Zahlungsverpflichtung nicht, ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
- 1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
- 2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
- 1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
- 2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
- 1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- 2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
- 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
- 4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
- 5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
- 6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
- 1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
- 2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
§ 41g — Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas § 41g — Supplementary Provisions on Supply Interruptions Due to Non-Payment by Household Customers Receiving Electricity or Gas under Basic Supply § 41g — Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
- 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
- 2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
(2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
(4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde
- 1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
- 2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
- 1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
- 2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.
(1) In the supply of electricity or gas under basic supply pursuant to section 36 subsection 1, sentence 1, a household customer may, after receiving a threat of interruption under section 41f subsection 1, sentence 1, demand from the basic supplier that an offer for an avoidance agreement be sent. If requested under sentence 1, the basic supplier shall be obliged to offer the affected household customer the conclusion of an avoidance agreement in text form within one week and, in all other cases, no later than with the notification of an interruption of basic supply under section 41f subsection 5. The offer for the avoidance agreement shall include:
- 1. a provision for interest-free monthly instalments to repay the payment arrears determined under section 41f subsection 3, and
- 2. a provision for continued supply by the basic supplier in accordance with the contractual terms agreed with the household customer for as long as the household customer fulfils their ongoing payment obligations.
The content of the avoidance agreement shall be explained to the household customer in generally comprehensible terms together with the offer for the avoidance agreement. Irrespective of the household customer's statutory right of withdrawal, it may not be excluded that the household customer may raise objections in text form against the claims underlying the instalment payments within one month after conclusion of the avoidance agreement. The instalment payment agreement under sentence 3 number 1 must be structured so that the household customer undertakes to settle the payment arrears in full within a period that is economically reasonable for both the basic supplier and the household customer. Depending on the amount of the payment arrears, a period of six to 18 months shall generally be regarded as reasonable. If the payment arrears exceed EUR 300, that period shall be at least 12 and no more than 24 months. The amount of the respective payment arrears should be decisive in determining the periods under sentences 7 and 8. If the household customer accepts the offer for the avoidance agreement in text form before the interruption is carried out, the basic supply may not be interrupted by the basic supplier. If the household customer fails to fulfil their obligations under the avoidance agreement, or fails to fulfil them on time, the basic supplier shall be entitled to interrupt the basic supply while complying with section 41f subsection 1, sentence 2, and subsection 5.
(2) In an information notice under section 41f subsection 4, a basic supplier shall indicate its obligation under subsection 1 to offer the household customer, at their request within one week and, irrespective of such a request, no later than with notification of the interruption, an avoidance agreement, and to send the household customer a standardised response form with which the household customer may request that an avoidance agreement be sent. In an information notice under section 41f subsection 4, the basic supplier shall additionally inform the household customer of the options for obtaining access to the model avoidance agreement under section 2 subsection 3, sentence 7, of the Electricity Basic Supply Ordinance or section 2 subsection 3, sentence 7, of the Gas Basic Supply Ordinance. The information under sentences 1 and 2 shall be explained in a simple and comprehensible manner.
(3) With the household customer's consent, the basic supplier may contact the locally competent social welfare authority in order to inform it of the threat and the household customer's payment arrears underlying the threat of interruption of supply and to avoid the interruption of supply. Together with the threat of interruption under section 41f subsection 1, sentence 1, the basic supplier shall send the household customer the form for a declaration of consent to contact the locally competent social welfare authority under sentence 1.
(4) If the household customer sends the signed declaration of consent under subsection 3 to the basic supplier, the basic supplier shall contact the locally competent social welfare authority without delay. For this purpose, the basic supplier shall transmit to the locally competent social welfare authority the household customer's required data and information on the impending interruption of supply so that the locally competent social welfare authority can examine government support options for the household customer. In the case referred to in sentence 1, the interruption of supply under section 41f subsection 5 may take place at the earliest eight working days after the basic supplier has sent the information to the locally competent social welfare authority.
(5) At the time of the notification under section 41f subsection 5, the basic supplier shall also be entitled, without the household customer's consent under subsection 3, to inform the locally competent social welfare authority, for the purpose of avoiding an interruption of supply, of the household customer's payment arrears underlying the threat of interruption of supply, provided that the household customer
- 1. has not demonstrated by the time of the notification under section 41f subsection 5 that there is a sufficient prospect that they will fulfil their obligations, and
- 2. has not accepted the offer of an avoidance agreement under subsection 1 or has failed to fulfil their obligations under the avoidance agreement under subsection 1.
Together with the threat of interruption of supply under section 41f subsection 1, sentence 1, the basic supplier shall inform the household customer, in simple and comprehensible language, of the possibility and requirements for transmitting data as part of the information to the locally competent social welfare authority under sentence 1.
(6) In the cases under subsections 4 and 5, the basic supplier shall be entitled to transmit the following data to the locally competent social welfare authority:
- 1. the household customer's first name, surname and address,
- 2. the date of the planned commencement of the interruption of supply under section 41f subsection 5.
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
- 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
- 2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
(2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
(4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde
- 1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
- 2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
- 1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
- 2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.
§ 42 — Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung § 42 — Electricity Labelling, Transparency of Electricity Bills, Power to Issue Regulations § 42 — Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
(1) Stromlieferanten sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
- 1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. Juli eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
- 2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind;
- 3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) Sofern ein Stromlieferant im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, als Energieträger anzugeben ist. Stromlieferanten, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ als „Unternehmensverkaufsmix“ aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren.
(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn der Stromlieferant
- 1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
- 2. Strom, der nach dem EEG gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
- 3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
Stromlieferanten sind berechtigt, für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) Stromlieferanten sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien betrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
(1) Electricity suppliers shall be obliged to state, in or as an annex to their bills to final consumers, in advertising material addressed to them, and on their website for the sale of electricity:
- 1. the share of the individual energy sources (nuclear power, coal, natural gas and other fossil energy sources, tenant electricity, subsidised under the Renewable Energy Sources Act, renewable energies with guarantees of origin, not subsidised under the Renewable Energy Sources Act) in the total energy-source mix used by the supplier in the country in which the supply contract applies in the last or penultimate year; by 1 July of each year at the latest, the values for the preceding calendar year shall be stated;
- 2. information on the environmental impacts, at least in relation to carbon dioxide emissions (CO2 emissions) and radioactive waste, attributable to the total energy-source mix referred to in number 1 for the generation of electricity;
- 3. with regard to renewable energies with guarantees of origin, not subsidised under the Renewable Energy Sources Act, information on the states in which the quantity of electricity underlying the cancelled guarantees of origin was generated and its share of the quantity supplied from renewable energies with guarantees of origin.
(2) The information on the energy-source mix and environmental impacts shall be supplemented by the corresponding average values for electricity generation in Germany and presented in a consumer-friendly manner and in an appropriate size in graphically visualised form.
(3) If an electricity supplier differentiates products with different energy-source mixes when selling to final consumers, subsections 1 and 2 shall apply correspondingly to those products and to the remaining energy-source mix, with the proviso that, in addition to the energy sources under subsection 1 number 1, the share of renewable energies subsidised under the Renewable Energy Sources Act shall be stated as an energy source. Electricity suppliers that do not differentiate products with different energy-source mixes shall disclose the total energy-source mix, including the share of “renewable energies, subsidised under the Renewable Energy Sources Act”, as the “company sales mix”. The obligations under subsections 1 and 2 shall remain unaffected.
(3a) The shares of the energy sources to be stated under subsection 3, with the exception of the share for electricity from renewable energies subsidised under the Renewable Energy Sources Act, shall be reduced proportionately for the respective final consumer by the share of electricity from renewable energies subsidised under the Renewable Energy Sources Act in electricity generation in Germany.
(4) For quantities of electricity that cannot be clearly assigned on the generation side to one of the energy sources referred to in subsection 1 number 1, the ENTSO-E energy-source mix for Germany shall be used, after deducting the shares of electricity from renewable energies to be disclosed under subsection 5 numbers 1 and 2. Where reasonably practicable, the ENTSO-E mix shall be adjusted before its application to also avoid other instances of double counting of quantities of electricity. In addition, the composition of the energy-source mix calculated under sentences 1 and 2 shall be stated, broken down according to the categories referred to in subsection 1 number 1.
(5) Electricity from renewable energies shall be deemed to be used for the purposes of electricity labelling under subsection 1 number 1 and subsection 3 only if the electricity supplier
- 1. uses guarantees of origin for electricity from renewable energies that have been cancelled by the competent authority pursuant to section 79 subsection 4 of the Renewable Energy Sources Act,
- 2. discloses electricity subsidised under the Renewable Energy Sources Act in compliance with the provisions of that Act, or
- 3. discloses electricity from renewable energies as a share of the energy-source mix calculated under subsection 4 in accordance with subsection 4.
Electricity suppliers shall be entitled, in the electricity labelling, to state, in compliance with the provisions of the Renewable Energy Sources Act, the extent to which the share of electricity from renewable energies subsidised under that Act was generated in a regional context with the electricity consumption, provided that regional guarantees of origin have been cancelled by the competent authority pursuant to section 79a subsection 4 of the Renewable Energy Sources Act.
(6) Producers and upstream suppliers of electricity shall, within their supply relationships, provide the persons obliged under subsection 1, upon request, with the data in such a manner that they can fulfil their information obligations.
(7) Once a year, electricity suppliers shall report to the Federal Network Agency, for the purpose of verifying the accuracy of the electricity labelling, the data to be stated to final consumers under subsections 1 to 4 and the quantities of electricity underlying the electricity labelling. The Federal Network Agency shall transmit the data to the Federal Environment Agency for the purpose of verifying the share of renewable energies, including company-related data and business and trade secrets. The Federal Environment Agency shall be authorised to verify the accuracy of the electricity labelling insofar as it concerns the disclosure of electricity from renewable energies. If this part of the electricity labelling is incorrect, the Federal Environment Agency may order the electricity supplier concerned to take the measures required to ensure the accuracy of the electricity labelling. The Federal Network Agency may prescribe the format, scope and reporting date. If it provides model forms, the data shall be transmitted electronically in that form.
(8) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to lay down requirements for the presentation of the information under subsections 1 to 4, in particular for a presentation that is comparable throughout Germany, and, by way of derogation from subsection 4, for determining the energy-source mix for electricity that cannot be clearly assigned on the generation side, as well as the methods for collecting and forwarding data for providing the information under subsections 1 to 4. Until a statutory instrument has been issued, the Federal Network Agency shall be authorised to determine the requirements under sentence 1 by a determination pursuant to section 29 subsection 1.
(1) Stromlieferanten sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
- 1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. Juli eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
- 2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind;
- 3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) Sofern ein Stromlieferant im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, als Energieträger anzugeben ist. Stromlieferanten, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ als „Unternehmensverkaufsmix“ aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren.
(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn der Stromlieferant
- 1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
- 2. Strom, der nach dem EEG gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
- 3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatzes 4 ausweist.
Stromlieferanten sind berechtigt, für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) Stromlieferanten sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien betrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
§ 42a — Mieterstromverträge § 42a — Tenant Electricity Contracts § 42a — Mieterstromverträge
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
- 1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
- 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume.
(4) Für Mieter von Wohnräumen darf der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.
(1) Subject to subsections 2 to 4, the provisions of this Act shall apply to the supply of final consumers with tenant electricity within the meaning of section 21 subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act.
(2) A contract for the supply of final consumers with tenant electricity (tenant electricity contract) may not form part of a contract for the letting of residential premises. In the event of a violation of this prohibition, the tenant electricity contract shall be void. Sections 814 and 817, sentence 2, of the Civil Code shall not apply. If the tenant must pay the landlord compensation for the value of the electricity supplied, the value shall be no more than 75 percent of the basic supply tariff applicable in the respective distribution system area, calculated on the basis of the basic and working prices, and no more than the price agreed in the tenant electricity contract. Sentence 1 shall not apply
- 1. to leases under section 549 subsection 2 numbers 1 and 2 of the Civil Code in the version applicable on 1 June 2015,
- 2. to leases to which the exceptions under section 11 subsection 1 number 2 of the Heating Costs Ordinance in the version promulgated on 5 October 2009 (Federal Law Gazette I p. 3250) apply.
The tenant electricity contract must provide for the comprehensive supply of the final consumer with electricity, including for periods in which no tenant electricity can be supplied.
(3) In the case of a tenant electricity contract in which the final consumer is a consumer within the meaning of section 13 of the Civil Code, a contract term binding for more than two years shall be invalid. Tacit renewal of the contractual relationship for a specified period, or agreement of a notice period exceeding one month before expiry of the initially agreed contract term or after tacit renewal of the contractual relationship, shall be invalid in the cases referred to in sentence 1. A provision excluding or restricting the right of termination during the term of the tenancy shall be invalid in the cases referred to in sentence 1. Upon termination of the tenancy, the tenant electricity contract shall end, without an express termination being required, upon the return of the premises.
(4) For tenants of residential premises, the price payable for tenant electricity and for the additional electricity supply under subsection 2, sentence 6, may not exceed 90 percent of the basic supply tariff applicable in the respective distribution system area, calculated on the basis of the basic and working prices. If the maximum price under sentence 1 is exceeded, it shall be reduced to the price corresponding to that maximum price.
(5) In the event of supplying final consumers with tenant electricity under section 21 subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act, section 42 subsection 3a shall apply only to the part of the electricity supplied that is not subsidised through the tenant electricity surcharge under section 21 subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act. Electricity supplied in a calendar year and subsidised through the tenant electricity surcharge under section 21 subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act shall, for the purposes of electricity labelling, be allocated to the respective final consumers in proportion to their annual electricity consumption and disclosed to the final consumers accordingly. The electricity referred to in sentence 2 shall be labelled as tenant electricity subsidised under the Renewable Energy Sources Act.
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
- 1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
- 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume.
(4) Für Mieter von Wohnräumen darf der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.
§ 42b — Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung § 42b — Collective Building Supply § 42b — Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
(1) Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
- 1. die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt, in, an oder auf dem oder in, an oder auf dessen Nebenanlagen die Gebäudestromanlage installiert ist,
- 2. die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder in, an oder auf einer Nebenanlage desselben Gebäudes wie die Gebäudestromanlage installiert ist,
- 3. die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und
- 4. der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Absatz 2 mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher).
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung
- 1. über das Recht des teilnehmenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Gebäudestromanlage erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils und legen einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel fest,
- 2. darüber, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist und bestimmen deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde, und
- 3. über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage.
(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag
- 1. sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden,
- 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden Letztverbraucher abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss, und
- 3. ist § 42a Absatz 2 und 3 mit Ausnahme von § 42a Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Die rechnerische Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Der Betreiber der Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den Aufteilungsschlüssel mit.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll, durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Die Absätze 1 bis 5 und die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden.
(1) A final consumer may use electrical energy generated by the operation of a building electricity installation in accordance with subsections 3 to 6 if
- 1. the use takes place without transmission through a network and in the same building or an ancillary facility of that building, in, on or at which the building electricity installation is installed,
- 2. the use takes place directly from the building electricity installation or after intermediate storage in an energy storage installation installed in, on or at the same building or in, on or at an ancillary facility of the same building as the building electricity installation,
- 3. the final consumer's electricity quantities obtained are measured at 15-minute intervals, and
- 4. the final consumer has concluded a building electricity use contract under subsection 2 with the operator of the building electricity installation (participating final consumer).
Section 21 subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act shall not apply to a building electricity installation.
(2) In the building electricity use contract, the operator of the building electricity installation and the participating final consumer shall agree
- 1. on the participating final consumer's right to use the electrical energy generated by the building electricity installation to the extent of the share determined on the basis of an allocation key, and shall establish a corresponding allocation key,
- 2. whether the participating final consumer must provide the operator with consideration for using the electrical energy and, if so, determine its amount in cents per kilowatt-hour, and
- 3. on the operation, upkeep and maintenance of the building electricity installation.
(3) The operator of the building electricity installation shall not be obliged to ensure the comprehensive supply of the participating final consumers with electricity. At the beginning of the contract, the operator shall inform the participating final consumer that the building electricity installation cannot fully or continuously cover the electricity needs of the participating final consumers, meaning that supplementary electricity procurement by the participating final consumer is necessary. The final consumer's right to conclude a contract of their choice with a supplier of their choice for supplementary electricity procurement may not be restricted in the building electricity use contract. The operator shall inform the participating final consumer in good time if, for reasons other than weather-related or time-of-day-related reasons, the building electricity installation does not generate electrical energy for a significant period, and shall inform the participating final consumer when the building electricity installation resumes operation.
(4) The following shall apply to a building electricity use contract:
- 1. sections 40, 41 subsections 1 to 4, 6 and 7, and section 42 subsection 1 shall not apply;
- 2. sections 40a and 40b subsections 1 to 4 shall apply correspondingly, with the proviso that, notwithstanding section 40b subsection 1, sentence 2 number 1, the participating final consumer need not be offered monthly, quarterly or half-yearly billing; and
- 3. section 42a subsections 2 and 3 shall apply correspondingly, with the exception of section 42a subsection 2, sentences 4 and 6.
(5) The electrical energy generated by the building electricity installation shall be allocated arithmetically among all participating final consumers, with the quantity of electricity capable of being allocated arithmetically being limited to the quantity of electricity generated in the solar installation or consumed by all participating final consumers within a 15-minute time interval, whichever of these quantities of electricity is lower. The arithmetical allocation of this quantity of electricity among the participating final consumers shall be based on the allocation key agreed between the participating final consumer and the operator under subsection 2 number 1. In case of doubt, the electrical energy generated by the building electricity installation shall be distributed equally among the participating final consumers. The quantity of electricity that may be allocated to an individual participating final consumer by way of arithmetical allocation within a 15-minute time interval shall be limited to the quantity of electricity consumed by that consumer during that time interval. The operator of the building electricity installation shall notify the body responsible for electronic market communication of the allocation key.
(6) By way of derogation from the preceding subsections, the conclusion of a building electricity use contract for a building electricity installation that is installed in, on or at a building in which condominium or part-ownership exists and is to be operated by an association of condominium owners may be replaced by a resolution adopted under the Condominium Act. Subsections 1 to 5 and the other requirements of this Act shall apply correspondingly, in particular in the relationship with the respective final consumer.
(1) Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
- 1. die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt, in, an oder auf dem oder in, an oder auf dessen Nebenanlagen die Gebäudestromanlage installiert ist,
- 2. die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder in, an oder auf einer Nebenanlage desselben Gebäudes wie die Gebäudestromanlage installiert ist,
- 3. die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und
- 4. der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Absatz 2 mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher).
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung
- 1. über das Recht des teilnehmenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Gebäudestromanlage erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils und legen einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel fest,
- 2. darüber, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist und bestimmen deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde, und
- 3. über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage.
(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag
- 1. sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden,
- 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden Letztverbraucher abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss, und
- 3. ist § 42a Absatz 2 und 3 mit Ausnahme von § 42a Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Die rechnerische Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Der Betreiber der Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den Aufteilungsschlüssel mit.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll, durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Die Absätze 1 bis 5 und die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden.
§ 42c — Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien § 42c — Joint use of electrical energy from installations for generating electricity from renewable energy sources § 42c — Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
- 2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist,
- 3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
- 4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
- 5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen ist,
- 6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und
- 7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
- 1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
- 2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
- 3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
- 1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
- 2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
- 1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
- 2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
- 3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
- 4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1, einschließlich der Messung und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
- 1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,
- 2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
- 3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können.
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
- 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder
- 2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt.
(1) The operator of an installation for generating electricity from renewable energy sources or of an energy-storage installation in which only electricity originating from renewable energy sources is temporarily stored may jointly use the electricity generated with other final consumers in accordance with paragraphs 2 to 6 (joint use), if the following requirements are met:
- 1. the installation is operated by a natural person, a partnership with legal capacity or a private-law legal person, all of whose partners or members are final consumers or legal persons under public law,
- 2. the supply is carried out by the operator of the installation referred to in number 1 using the public electricity distribution network and on the basis of a supply contract to be concluded in each case between the operator of the installation referred to in number 1 and the final consumer taking delivery of the electricity (offtaker),
- 3. in addition to a supply contract pursuant to number 2, an agreement on joint use has been concluded between the operator of the installation referred to in number 1 and the offtaker, containing at least the provisions referred to in paragraph 3,
- 4. the installation and all consumption points to be supplied are located in the same area in which joint use is to be enabled pursuant to paragraph 4,
- 5. operation of the installation serves neither predominantly a commercial activity nor predominantly the operator’s self-employed professional activity under number 1; where the installation is operated by a partnership with legal capacity or a private-law legal person, the activities of all final consumers or legal persons under public law participating as partners or members shall be taken into account,
- 6. electricity consumption at each supplied consumption point is recorded by a meter-reading-interval measurement pursuant to section 2 sentence 1 number 27 of the Metering Point Operation Act or by quarter-hourly registered power measurement, and
- 7. the electricity generated or stored in the installation is recorded by a meter-reading-interval measurement pursuant to section 2 sentence 1 number 27 of the Metering Point Operation Act or by quarter-hourly registered power measurement.
Energy-storage installations referred to in sentence 1 must meet the requirements specified in section 19 subsection 3b of the Renewable Energy Sources Act.
(2) By way of derogation from section 3 number 70, an undertaking is a final consumer within the meaning of paragraph 1 only if it is a microenterprise, a small enterprise or a medium-sized enterprise within the meaning of Article 2 of the Annex to Recommendation 2003/361/EC. Article 3 paragraph 4 of the Annex to Recommendation 2003/361/EC shall not apply.
(3) The agreement on joint use pursuant to paragraph 1 number 1 must regulate at least the following:
- 1. the extent to which the offtaker uses the electricity generated by or stored in the installation,
- 2. an allocation key indicating the extent of the right to use the electricity, and
- 3. whether consideration is to be paid to the operator for use of the electricity and, where applicable, its amount in cents per kilowatt-hour.
(4) Every operator of an electricity distribution network must ensure that joint use of electricity pursuant to paragraph 1 is possible
- 1. from 1 June 2026 within the balancing area of an electricity distribution-system operator, and
- 2. from 1 June 2028 within the balancing area of an electricity distribution-system operator and within the balancing area of a directly adjoining electricity distribution-system operator in the same control area.
Every operator of a directly adjoining electricity distribution network within the meaning of sentence 1 number 2 is obliged to cooperate to the extent necessary.
(5) An operator under paragraph 1 number 1 is entitled to commission a third party with one or more of the following services:
- 1. services for fulfilling its obligations arising from access to electricity distribution networks under section 20 and from the determinations issued by the Federal Network Agency on the basis of section 20 subsection 3, in particular with regard to cooperation with operators of energy-supply networks, balance-responsible parties, network users or suppliers,
- 2. services relating to the provision of controllable consumption facilities or flexibility services whose temporarily stored energy originates exclusively from renewable energy sources and which are the subject of the agreement under paragraph 3,
- 3. services relating to the conclusion of agreements under paragraph 3, including billing to the offtakers, or
- 4. services relating to the installation and operation of the installation under paragraph 1, including metering and maintenance.
Paragraph 1 sentence 1 number 5 or paragraph 2 shall not apply to the third party referred to in sentence 1.
(6) The operator under paragraph 1 number 1 is not obliged to ensure comprehensive supply of the offtakers. Before concluding the agreement on joint use under paragraph 1 sentence 1 number 3, the operator must inform every offtaker in text form that
- 1. the jointly used installation cannot fully and continuously cover the offtakers’ electricity demand,
- 2. supplementary electricity procurement by the offtaker is necessary, and
- 3. the costs of supplementary electricity procurement may exceed the average costs of a comprehensive-supply contract.
The offtaker’s right to conclude a supply contract of its choice with a supplier of its choice for supplementary electricity procurement may not be restricted in the joint-use agreement. The operator must inform the offtaker in good time if, for reasons other than weather-related or time-of-day-related reasons, the jointly used installation does not generate electrical energy for a significant period, and must notify the offtaker when the installation resumes operation.
(7) Sections 5 and 40 to 42 shall not apply if
- 1. an installation operated under paragraph 1 by a household customer does not exceed an installed capacity of 30 kilowatts, or
- 2. in the case of a multi-unit residential building, an installation operated under paragraph 1 by one or more household customers residing in the same building does not exceed an installed capacity of 100 kilowatts.
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
- 2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist,
- 3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
- 4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
- 5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen ist,
- 6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und
- 7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
- 1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
- 2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
- 3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
- 1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
- 2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
- 1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
- 2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
- 3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
- 4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1, einschließlich der Messung und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
- 1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,
- 2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
- 3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können.
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
- 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder
- 2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt.
Teil 5 — Planfeststellung, Wegenutzung Teil 5 — Planning approval, use of routes Teil 5 — Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 — Erfordernis der Planfeststellung § 43 — Requirement for planning approval § 43 — Erfordernis der Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, ausgenommen
- a) Bahnstromfernleitungen und
- b) Hochspannungsfreileitungen mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,
- Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
- grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
- Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
- Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
- Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung eines Provisoriums selbst stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung einer Hochspannungsfreileitung im energiewirtschaftlichen Sinne dar. Der Betreiber zeigt der zuständigen Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der Vorgaben nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Wochen vor der Errichtung, der Inbetriebnahme oder einer Änderung mit geeigneten Unterlagen an.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1. die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
- 2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,
- 3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken, Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
- 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
- 5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
- 8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen,
- 9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen,
- 10. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt und
- 11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Soweit bei einem Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse
- 1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder
- 2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde.
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Hochspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Satz 3. Die Sätze 2 bis 5 sind bei Offshore-Anbindungsleitungen nur für den landseitigen Teil anzuwenden.
(3a) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(3b) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.
(3c) Bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bei der Abwägung nach Absatz 3 insbesondere folgende Belange mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen:
- 1. eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,
- 2. ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,
- 3. eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und ein möglichst wirtschaftlicher Betrieb des Vorhabens.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur beantragt wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Absatz 3a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) The construction and operation, as well as the alteration, of the following installations require planning approval by the authority competent under Land law:
- 1. overhead high-voltage lines with a nominal voltage of 110 kilovolts or more, excluding
- a) railway traction-power long-distance lines, and
- b) overhead high-voltage lines with a total length of up to 200 metres that are not located in a Natura 2000 site under section 7 subsection 1 number 8 of the Federal Nature Conservation Act,
- 2. high-voltage lines intended to connect offshore wind-energy installations within the meaning of section 3 number 49 of the Renewable Energy Sources Act to the grid, laid as submarine cables in the territorial sea and inland as overhead lines or underground cables up to the technically and economically most favourable connection point of the nearest transmission or distribution network, excluding ancillary facilities for offshore connection lines,
- 3. cross-border direct-current high-voltage lines not covered by number 2, intended to be laid as submarine cables in the territorial sea, together with their inland continuation as overhead lines or underground cables up to the technically and economically most favourable connection point of the nearest transmission or distribution network,
- 4. high-voltage lines under section 2 subsections 5 and 6 of the Federal Requirements Plan Act,
- 5. gas-supply pipelines with a diameter of more than 300 millimetres, and
- 6. connection pipelines from LNG installations to the long-distance transmission network with a diameter of more than 300 millimetres.
Lines under section 2 subsection 1 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Network remain unaffected. The construction, operation or alteration of a temporary facility as such does not constitute the construction, operation or alteration of an overhead high-voltage line within the meaning of energy law. At least two weeks before construction, commissioning or alteration, the operator shall notify the competent immission-control authority, using suitable documents, of compliance with the requirements under sections 3 and 3a of the Ordinance on Electromagnetic Fields, as amended from time to time.
(2) Upon application by the project developer, the following may be approved by planning approval by the authority competent under Land law:
- 1. installations necessary for operating energy lines, in particular converter stations, phase shifters, compressor stations, substations and grid connection points, which may also be integrated into the planning-approval procedure for the energy line, including ancillary facilities for offshore connection lines; subsequent integration into the planning-approval decision by means of a plan-supplement procedure is possible for as long as the planning-approval decision remains in force,
- 2. the construction and operation, as well as the alteration, of an underground cable for high-voltage lines with a nominal voltage of 110 kilovolts in the coastal area of the North Sea and Baltic Sea, intended to be laid in a 20-kilometre-wide corridor running inland along the coastline; coastline means the coastline shown, at a scale of 1 : 375 000, in Sea Boundary Chart number 2920 “German North Sea Coast and Adjacent Waters”, 1994 edition, XII, and Sea Boundary Chart number 2921 “German Baltic Sea Coast”, 1994 edition, XII, of the Federal Maritime and Hydrographic Agency,
- 3. the construction and operation, as well as the alteration, of an underground cable with a nominal voltage of 110 kilovolts or more for connecting power plants, electrolysers for producing hydrogen or pumped-storage power plants to the electricity-supply network,
- 4. the construction and operation, as well as the alteration, of any other underground cable for high-voltage lines with a nominal voltage of 110 kilovolts or less, excluding railway traction-power long-distance lines,
- 5. the construction and operation, as well as the alteration, of an overhead line with a nominal voltage below 110 kilovolts or of a railway traction-power long-distance line, provided that these lines are carried on a multiple-circuit tower with a line under paragraph 1 sentence 1 numbers 1, 2 or 3 and integrated into the planning-approval procedure for that line; the same applies to underground cables with a nominal voltage below 110 kilovolts if they are laid in spatial and temporal connection with the construction work for an underground cable under paragraph 1 sentence 1 numbers 2 to 4 or under numbers 2 to 4,
- 6. empty conduits laid in spatial and temporal connection with the construction work for an underground cable under paragraph 1 sentence 1 numbers 2 to 4 or under numbers 2 to 4,
- 7. the construction and operation, as well as the alteration, of energy-coupling installations,
- 8. the construction and operation, as well as the alteration, of large-scale storage installations with a rated capacity of 50 megawatts or more, insofar as they do not fall under section 126 of the Federal Mining Act,
- 9. the construction and operation of installations under section 2 subsection 1 number 1 of the LNG Acceleration Act, including necessary ancillary installations and technical and structural ancillary facilities; a connection with a planning-approval procedure to be carried out under paragraph 1 sentence 1 number 6 may also be established,
- 10. the construction and operation, as well as the alteration, of temporary facilities, which may also be integrated into the planning-approval procedure for the energy lines; subsequent integration into the planning-approval decision by means of a plan-supplement procedure is possible for as long as the planning-approval decision remains in force, and
- 11. the construction and operation, as well as the alteration, of overhead high-voltage lines with a nominal voltage of 110 kilovolts or more and a total length of up to 200 metres that are not located in a Natura 2000 site under section 7 subsection 1 number 8 of the Federal Nature Conservation Act.
Sentence 1 shall also apply to underground cables where the project is divided into sections, if the underground cabling is directly connected with the applied-for section of an overhead line.
(3) In planning approval, the public and private interests affected by the project shall be taken into account in the balancing exercise. Where, in the case of a project within the meaning of paragraph 1 sentence 1 numbers 1 to 4, an alteration or extension of a line within the meaning of section 3 number 1 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Network, a replacement new construction within the meaning of section 3 number 4 of that Act or a parallel new construction within the meaning of section 3 number 5 of that Act is applied for, examination of possible alternatives for the intended route shall be limited to the area in and immediately adjacent to the existing route. Examination outside that area shall be carried out only for compelling reasons. It is required in particular if the project, either individually or in conjunction with the high-voltage line on the existing route,
- 1. would be inadmissible under section 34 subsection 2 of the Federal Nature Conservation Act, or
- 2. would violate the prohibitions of section 44 subsection 1, also in conjunction with subsection 5, of the Federal Nature Conservation Act.
Spatial-planning objectives governing the distance of high-voltage lines from buildings or building-permissible plots are not compelling reasons within the meaning of sentence 3. Sentences 2 to 5 shall apply to offshore connection lines only to their land-side part.
(3a) The construction and operation, as well as the alteration, of high-voltage lines under paragraph 1 sentence 1 numbers 1 to 4, including the installations necessary for their operation, are in the overriding public interest and serve public safety. Until the electricity supply in the Federal territory is nearly greenhouse-gas-neutral, the accelerated expansion of the high-voltage lines under paragraph 1 sentence 1 numbers 1 to 4 and of the installations necessary for their operation shall be introduced as a priority interest into the assessment of the protected interests to be carried out in each case. Sentence 2 shall not apply against interests of national and alliance defence.
(3b) The authority competent under Land law is obliged to conduct a detailed examination of alternatives only where these are execution variants that, on the basis of the factual investigations made at the respective stage of the planning process and following a summary examination of the interests relevant to the balancing under paragraph 3 sentence 1 and paragraph 3a, could clearly prove preferable. The plan shall also contain explanations of the project developer’s selection decision, including a presentation of the alternatives seriously considered for that purpose.
(3c) In planning approval for projects under paragraph 1 sentence 1 numbers 1 to 4, the following interests shall be given particular weight in the balancing under paragraph 3:
- 1. commissioning the project as early as possible,
- 2. a route running as straight as possible between the project’s starting and end points, and
- 3. construction and operation of the project as economically as possible.
Sentence 1 number 2 shall not apply where the application seeks bundling with other linear infrastructure, in particular in the cases under paragraph 3 sentence 2. Paragraph 3a sentence 2 remains unaffected.
(4) Sections 72 to 78 of the Administrative Procedures Act shall apply to the planning-approval procedure subject to the provisions of this Act.
(5) These provisions shall apply mutatis mutandis where the procedure is governed under Land law by an administrative-procedures act.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1. Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, ausgenommen
- a) Bahnstromfernleitungen und
- b) Hochspannungsfreileitungen mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,
- 2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
- 3. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
- 4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
- 5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
- 6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung eines Provisoriums selbst stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung einer Hochspannungsfreileitung im energiewirtschaftlichen Sinne dar. Der Betreiber zeigt der zuständigen Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der Vorgaben nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Wochen vor der Errichtung, der Inbetriebnahme oder einer Änderung mit geeigneten Unterlagen an.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1. die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
- 2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,
- 3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken, Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
- 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
- 5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
- 8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen,
- 9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen,
- 10. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt und
- 11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Soweit bei einem Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse
- 1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder
- 2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde.
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Hochspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Satz 3. Die Sätze 2 bis 5 sind bei Offshore-Anbindungsleitungen nur für den landseitigen Teil anzuwenden.
(3a) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(3b) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.
(3c) Bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bei der Abwägung nach Absatz 3 insbesondere folgende Belange mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen:
- 1. eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,
- 2. ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,
- 3. eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und ein möglichst wirtschaftlicher Betrieb des Vorhabens.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur beantragt wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Absatz 3a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 43a — Anhörungsverfahren § 43a — Hearing procedure § 43a — Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
- 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Section 73 of the Administrative Procedures Act and sections 17 to 19 and 21 of the Act on Environmental Impact Assessment shall apply to the hearing procedure subject to paragraphs 2 to 10.
(2) The project developer shall submit the plan to the hearing authority in the electronic format specified by that authority.
(3) The hearing authority shall make the complete plan available for inspection within two weeks after receipt, for a period of one month. Inspection shall be provided for by making the documents accessible on the hearing authority’s website. At the request of a participant addressed to the competent authority during the inspection period, an easily accessible means of access shall be provided. The inspection shall be publicly announced on the hearing authority’s website and in a daily newspaper or by another means; the announcement shall draw attention to the participants’ right under sentence 3.
(4) The plan shall be made electronically accessible to every authority and every body of public concern whose area of responsibility is affected by the project.
(5) The authorities and bodies of public concern whose area of responsibility is affected by the project shall transmit their respective statements electronically to the hearing authority, unless the information-technology system is malfunctioning. If a document transmitted to the hearing authority is unsuitable for processing, the hearing authority shall immediately inform the sender, specifying the technical framework conditions applicable to the hearing authority.
(6) Every objection and every statement shall be submitted electronically to the hearing authority. It may also be made orally at the hearing authority for electronic entry. The announcement of the inspection or notification of the objection period shall draw attention to electronic submission under sentence 1 and the exception under sentence 2.
(7) The hearing authority shall make every objection and every statement electronically available to the project developer and persons commissioned by the project developer in order to enable a response. A response by the project developer or a person commissioned by the project developer to an objection or statement shall be transmitted electronically to the hearing authority.
(8) The hearing authority may dispense with a discussion within the meaning of section 73 subsection 6 of the Administrative Procedures Act and section 18 subsection 1 sentence 4 of the Act on Environmental Impact Assessment. No discussion date shall be held if
- 1. no objections to the project have been raised or they have not been raised in good time,
- 2. the objections raised in good time have been withdrawn,
- 3. only objections based on private-law titles have been raised, or
- 4. all objectors waive a discussion date.
If no discussion takes place, the hearing authority shall submit its statement within six weeks after expiry of the objection period and electronically forward it, together with the other documents listed in section 73 subsection 9 of the Administrative Procedures Act, to the planning-approval authority.
(9) The hearing authority shall determine the technical design for the electronic transmission of a statement, objection or other declaration, as well as the technical design of the electronic format for publishing or making the plan accessible.
(10) If an exhibited plan is to be amended, the discussion under section 73 subsection 6 of the Administrative Procedures Act and section 18 subsection 1 sentence 4 of the Act on Environmental Impact Assessment may generally be dispensed with.
(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
- 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
§ 43b — Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 43b — Planning-approval decision, plan approval § 43b — Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist:
- 1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
- 2. für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt ist.
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
- 1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
- 2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
- 2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die Entscheidung auswirken kann.
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(1) Sections 73 and 74 of the Administrative Procedures Act shall apply to planning approval and plan approval subject to paragraphs 2 to 5.
(2) In planning-approval procedures for projects under section 43 subsection 1 sentence 1, the public, including associations under section 73 subsection 4 sentence 5 of the Administrative Procedures Act, shall be involved exclusively in accordance with section 18 subsection 2 of the Act on Environmental Impact Assessment, with the proviso that the opportunity to comment, including to raise objections and submit statements, shall be granted for a period of six weeks within one month after submission of the complete plan:
- 1. for a project applied for by the end of 31 December 2010 concerning the construction and operation or alteration of overhead high-voltage lines or gas-supply pipelines serving the urgently necessary prevention or elimination of long-term transmission, transport or distribution bottlenecks with regard to ensuring security of supply,
- 2. for a project listed in the annex to the Energy Line Expansion Act.
(3) A planning-approval or plan-approval procedure for a project whose effects extend beyond the territory of one Land shall be coordinated between the competent authorities of the Länder concerned.
(4) For a project under section 43 subsection 1 sentence 1 numbers 1 to 4, subsection 2 sentence 1 numbers 1 to 6, 10 and 11 and sentence 2, and for a project under section 1 of the Federal Requirements Plan Act and section 1 of the Energy Line Expansion Act, it shall be presumed that the following data are sufficiently up to date at the time of the authorisation decision:
- 1. data underlying the project developer’s documents, in particular an expert opinion, an inventory survey or an impact forecast prepared to examine the compatibility of the construction, operation or alteration of a project with environmental-law requirements, and
- 2. data concerning ecological conditions at the site or in its surroundings.
Sentence 1 shall not apply if
- 1. the data are more than five years old at the time of the authorisation decision, or
- 2. the competent authority has indications, based on substantiated statements or objections in the hearing procedure or on its own findings, that the relevant facts have changed and that this may affect the decision.
The competent authority shall base its decision on data underlying the documents under sentence 1 that are more than five years old at the time of the authorisation decision if it is satisfied that they retain their probative value, in particular where no change is to be expected for this type of data.
(5) The planning-approval decision shall be served on the project developer. Otherwise, the planning-approval decision shall be publicly announced by making it accessible, together with information on legal remedies, on the website of the planning-approval authority for two weeks and by additionally announcing its operative part and information on legal remedies, together with an indication that it is accessible online, in local daily newspapers circulated in the area likely to be affected by the project. Two weeks after it has been made accessible on the website of the planning-approval authority, the planning-approval decision shall be deemed announced to persons affected and to anyone who has raised objections. The announcement shall draw attention to this. An easily accessible means of access shall be provided to a person affected or to anyone who has raised objections if that person requests this from the planning-approval authority during the publication period. This shall generally consist in sending a customary electronic storage medium on which the documents to be exhibited are stored. The other means of access shall be indicated in the announcement under sentence 2.
(6) In cases under section 43 subsection 1 sentence 1 numbers 2 and 4 concerning offshore connection lines, the authority competent under Land law should issue a planning-approval decision within twelve months after receipt of the documents. The authority may extend the period by three months if this is necessary because of the difficulty of the examination or for reasons attributable to the applicant. The extension should be justified to the applicant.
(1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist:
- 1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
- 2. für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt ist.
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
- 1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
- 2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
- 2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die Entscheidung auswirken kann.
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
§ 43c — Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43c — Legal effects of planning approval and plan approval § 43c — Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
The legal effects of planning approval and plan approval shall be governed by section 75 of the Administrative Procedures Act subject to the following provisions:
- 1. If implementation of the plan has not begun within ten years after it has become final and binding, it shall cease to have effect unless, beforehand, the planning-approval authority extends it by no more than five years upon application by the project developer.
- 2. Before the decision under number 1, a hearing limited to the application shall be conducted in accordance with the procedures prescribed for planning approval or plan approval.
- 3. The provisions governing the planning-approval decision shall apply mutatis mutandis to service and exhibition, as well as to challenging the decision on the extension.
- 4. If a plan supplement or supplementary procedure under section 75 subsection 1a sentence 2 of the Administrative Procedures Act is required and that plan supplement or supplementary procedure is pursued without delay, implementation of the project shall remain permissible insofar as it is manifestly not affected by the plan supplement or the outcome of the supplementary procedure.
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
§ 43d — Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43d — Amendment of the plan before completion of the project § 43d — Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Section 76 of the Administrative Procedures Act shall apply to a plan supplement and supplementary procedure within the meaning of section 75 subsection 1a sentence 2 of the Administrative Procedures Act and to amendment of the plan before completion of the project, with the proviso that, in the case of section 76 subsection 1 of the Administrative Procedures Act, a discussion within the meaning of section 73 subsection 6 of the Administrative Procedures Act and section 18 subsection 1 sentence 4 of the Act on Environmental Impact Assessment should be dispensed with. Otherwise, the provisions of this Act shall apply to the new procedure.
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 43e — Rechtsbehelfe § 43e — Legal remedies § 43e — Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
(1) An action for annulment against a planning-approval decision or plan approval shall have no suspensive effect. An application by the project developer for an order granting suspensive effect to an action for annulment against a planning-approval decision or plan approval under section 80 subsection 5 sentence 1 of the Code of Administrative Court Procedure may be filed and substantiated only within one month after service and, otherwise, only within one month after the announcement under section 43b subsection 1 number 3 sentences 2 and 3 of the planning-approval decision or plan approval. Section 58 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply mutatis mutandis.
(2) If facts subsequently arise that justify ordering suspensive effect, the person adversely affected by the planning-approval decision or plan approval may file and substantiate an application based on those facts under section 80 subsection 5 sentence 1 of the Code of Administrative Court Procedure within a period of one month. The period begins when the adversely affected person becomes aware of the facts.
(3) The claimant shall, within ten weeks after bringing the action, specify the facts and evidence serving to substantiate the action. Statements and evidence submitted only after expiry of this period shall be admitted only if the claimant has sufficiently excused the delay. At the court’s request, the reason for the excuse shall be made credible. Sentence 2 shall not apply if it is possible, with little effort, to establish the facts without the claimant’s cooperation. The period under sentence 1 may be extended by the presiding judge or reporting judge upon application if the claimant had no opportunity to participate in the procedure in which the contested decision was issued.
(4) Section 50 subsection 1 number 6 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply to energy lines approved by planning approval under section 43 subsection 1 sentence 1 number 2 and to installations necessary for operating those energy lines that are approved by planning approval under section 43 subsection 2 sentence 1 number 1. Section 50 subsection 1 number 6 of the Code of Administrative Court Procedure shall also apply to approvals for commencing construction early and notification procedures relating to those energy lines and to installations necessary for their operation, as well as to permits under the Federal Immission Control Act for installations necessary for operating those energy lines.
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
§ 43f — Änderungen im Anzeigeverfahren § 43f — Changes in the Notification Procedure § 43f — Änderungen im Anzeigeverfahren
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
- 1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,
- 2. Umbeseilungen,
- 3. Zubeseilungen oder
- 4. standortnahen Maständerungen.
Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
(5) Für die Zwecke der §§ 12j, 14f, 43, 43o und dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 2 und 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung stellt es keine neue Trasse dar, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.
(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden.
(1) Insignificant changes or extensions may be approved by means of a notification procedure instead of plan approval proceedings. A change or extension is insignificant only if
- 1. no environmental impact assessment is required for it under the Environmental Impact Assessment Act or under subsection 2,
- 2. other public interests are not affected, or the required official decisions have been issued and do not conflict with the plan, and
- 3. the rights of others are not impaired, or corresponding agreements have been concluded with those affected by the plan.
(2) By way of derogation from the provisions of the Environmental Impact Assessment Act, no environmental impact assessment is to be carried out for the change or extension in the case of
- 1. changes or extensions to gas supply lines to enable the transport of hydrogen pursuant to section 43l subsection 4,
- 2. the installation of additional conductors on existing circuits,
- 3. the installation of additional circuits on existing structures, or
- 4. tower changes in the vicinity of the existing location.
Sentence 1 nos. 2 and 3 is applicable only if the authority responsible under Land law establishes that the requirements of sections 3, 3a and 4 of the Ordinance on Electromagnetic Fields and the requirements of the Technical Instructions on Noise Abatement of 26 August 1998 (GMBl p. 503), as amended from time to time, are complied with. No finding that the requirements of the Technical Instructions on Noise Abatement of 26 August 1998 (GMBl p. 503), as amended from time to time, are complied with is required for changes which do not result in changes to the assessment levels within the meaning of the Technical Instructions on Noise Abatement, as amended from time to time. Sentence 1 nos. 2 to 4 is furthermore applicable in each case only if significant adverse effects on a Natura 2000 site or a significant breeding or resting site of protected bird species are not expected, either individually or in conjunction with other projects. Sentence 1 nos. 2 to 4 is furthermore applicable to overhead high-voltage lines with a nominal voltage of 220 kilovolts or more only if the installation of additional circuits has a maximum length of 15 kilometres, or if the tower changes in the vicinity of the existing location or the tower extensions required for the installation of additional conductors on existing circuits are spatially contiguous over a maximum length of 15 kilometres.
(3) By way of derogation from subsection 1 sentence 2 no. 2, a change or extension may also be approved by means of a notification procedure if the authority responsible under Land law, in agreement with the competent authority for protection against harmful effects on the environment, establishes that the requirements under sections 3, 3a and 4 of the Ordinance on Electromagnetic Fields and the requirements of the Technical Instructions on Noise Abatement of 26 August 1998 (GMBl p. 503), as amended from time to time, are complied with, and if other public interests are not affected or the required official decisions have been issued and do not conflict with the plan. Subsection 2 sentence 3 applies accordingly.
(4) The project developer shall notify the authority responsible under Land law of the measure planned by it. The notification must be accompanied by adequate explanations showing that the planned change or extension satisfies the requirements of subsections 1 to 3. In particular, a description of the expected environmental effects is required. Within one month, the authority responsible under Land law shall decide whether plan approval or plan determination proceedings are to be carried out instead of the notification procedure, or whether the measure is exempt from a formal procedure. The subject of the review is only the change or extension notified in each case; in the case of subsection 2 sentence 1 no. 1, no review of the in rem rights of others is required; in the case of a tower change in the vicinity of the existing location, the notification procedure remains applicable irrespective of the requirements of sections 3, 3a and 4 of the Ordinance on Electromagnetic Fields and the requirements of the Technical Instructions on Noise Abatement of 26 August 1998 (GMBl p. 503), as amended from time to time. The decision shall be notified to the project developer.
(5) For the purposes of sections 12j, 14f, 43, 43o and this section, the definitions in section 3 nos. 1, 2 and 4 to 6 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Grid shall apply mutatis mutandis and, within the scope of application of the Ordinance on Electromagnetic Fields, as amended from time to time, the definitions in section 3 nos. 2 and 6 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Grid shall apply mutatis mutandis. Within the scope of application of the Ordinance on Electromagnetic Fields, as amended from time to time, a new route does not exist if the protective strip of the changed or extended line exceeds the protective strip of the previous line by no more than 20 metres on either side.
(6) Section 43e applies accordingly.
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
- 1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,
- 2. Umbeseilungen,
- 3. Zubeseilungen oder
- 4. standortnahen Maständerungen.
Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
(5) Für die Zwecke der §§ 12j, 14f, 43, 43o und dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 2 und 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung stellt es keine neue Trasse dar, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.
(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden.
§ 43g — Projektmanager § 43g — Project Manager § 43g — Projektmanager
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. der Fristenkontrolle,
- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
- 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 9. der Leitung des Erörterungstermins und
- 10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
(1) The authority responsible under Land law may, on the proposal or with the consent of the project developer and at its expense, commission a third party who may be employed as an administrative assistant to prepare and carry out procedural steps such as
- 1. preparing procedural schedules, specifying procedural stages and interim deadlines,
- 2. monitoring deadlines,
- 3. coordinating required expert opinions,
- 4. quality management of the project developer’s applications and documents,
- 5. coordinating expropriation and compensation proceedings under sections 45 and 45a,
- 6. drafting a hearing report,
- 7. conducting an initial evaluation of the statements submitted,
- 8. making the organisational preparations for a discussion meeting,
- 9. chairing the discussion meeting, and
- 10. drafting decisions.
(2) Where a project manager is commissioned, the authority responsible under Land law should agree with the project manager that the payment obligation arises directly between the project developer and the project manager and that they settle the accounts between themselves; this requires the project developer’s consent. The project manager is also obliged to submit the billing documents to the competent authority. The competent authority shall examine whether the services invoiced by the project manager correspond to the respective assignment and shall inform the project developer of the result of this examination without delay.
(3) The decision on the application for plan determination shall be made solely by the competent authority.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. der Fristenkontrolle,
- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
- 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 9. der Leitung des Erörterungstermins und
- 10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 43h — Ausbau des Hochspannungsnetzes § 43h — Expansion of the High-Voltage Grid § 43h — Ausbau des Hochspannungsnetzes
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.
High-voltage lines on new routes with a nominal voltage of 110 kilovolts or less shall be constructed as underground cables insofar as the total costs of constructing and operating the underground cable do not exceed by more than a factor of 2.75 the total costs of the technically comparable overhead line and interests of nature conservation do not conflict with this; upon application by the project developer, the authority responsible for approving the project may authorise construction as an overhead line if no public interests conflict with this. If the new construction of a high-voltage line is to be carried out predominantly within or immediately alongside an existing route, this does not constitute a new route within the meaning of sentence 1. Sentence 1 likewise does not apply where high-voltage overhead lines with a nominal voltage of 110 kilovolts are to be carried on a multi-circuit tower together with another project and a uniform decision on both projects is issued in plan determination proceedings.
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.
§ 43i — Überwachung § 43i — Monitoring § 43i — Überwachung
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, für bodenschonende Maßnahmen sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.
(3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.
(1) The authority responsible for approving the project shall, by means of suitable monitoring measures, ensure that the project is carried out in accordance with the environmental provisions of the plan determination decision or plan approval; this applies in particular to provisions concerning environmental characteristics of the project, the project site, measures intended to prevent, reduce or offset significant adverse environmental effects, soil-protection measures and compensatory measures for interventions in nature and the landscape. Monitoring under this subsection may be assigned to the project developer. Existing monitoring mechanisms, data and sources of information may be used for the monitoring measures.
(2) The authority responsible for approving the project may take the necessary measures to ensure that the project is carried out in accordance with the environmental provisions of the plan determination decision or plan approval.
(3) Section 28 of the Environmental Impact Assessment Act does not apply.
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, für bodenschonende Maßnahmen sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.
(3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.
§ 43j — Leerrohre für Hochspannungsleitungen § 43j — Empty Conduits for High-Voltage Lines § 43j — Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
- 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
In the case of projects within the meaning of section 43 subsection 1 sentence 1 nos. 2 to 4 or subsection 2 sentence 1 nos. 2 to 4, empty conduits under section 43 subsection 2 sentence 1 no. 6 may be included in plan determination proceedings if
- 1. the empty conduits are laid in spatial and temporal connection with the construction work for an underground cable, and
- 2. on the basis of the circumstances of the individual case, the competent authority can assume that the empty conduits will be used within 15 years after the plan determination for the construction of an electricity line within the meaning of section 43 subsection 1 sentence 1 nos. 2 to 4 or subsection 2 sentence 1 nos. 2 to 4.
The subject matter of the plan determination proceedings and of the plan determination decision is the laying of the empty conduits, the subsequent construction of the electricity line and its subsequent operation. No further approval procedure is required for the use of the empty conduits for constructing and subsequently operating an electricity line if construction of the electricity line is commenced within the period under section 43c no. 1 and the characteristics of the project underlying the plan determination proceedings have not changed. The inclusion of empty conduits under sentence 1 may be limited to individual sections of the project concerned.
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
- 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
§ 43k — Zurverfügungstellung von Geodaten § 43k — Provision of Geodata § 43k — Zurverfügungstellung von Geodaten
Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
Where geodata held by an authority or a third party for the performance of public tasks are required for plan determination, plan approval or the notification procedure, such data shall, upon request, be made available to the project developer, persons commissioned by it or the competent Land plan determination authorities for the purposes of plan determination, plan approval or the notification procedure. The operator of units of critical infrastructure within the meaning of section 2 subsection 5 of the Ordinance on the Determination of Critical Infrastructures under the BSI Act may refuse to disclose geodata if those data require special protection. In that case, the operator may make the geodata available by means of a suitable procedure if the operator’s control over its geodata is guaranteed. Sections 8 and 9 of the Environmental Information Act and corresponding provisions of Land law remain unaffected.
Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
§ 43l — Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43l — Rules on the Construction and Expansion of Hydrogen Networks § 43l — Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
(1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze. Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen. Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.
(1) The term gas supply line in Part 5 of this Act also includes hydrogen networks. The construction of hydrogen lines is in the overriding public interest and serves public safety. Sentence 2 does not apply in the balancing of protected interests required in each case against the interests of national and allied defence.
(2) The construction and operation, as well as the alteration, of hydrogen lines with a diameter of more than 300 millimetres, including connecting lines for facilities for the production, storage and import of hydrogen with a diameter of more than 300 millimetres, require plan determination by the authority responsible under Land law for proceedings under section 43 subsection 1 sentence 1 no. 5. The authority responsible under Land law shall issue the plan determination decision within twelve months. It may extend the period by up to six months if this is necessary because of the difficulty of the examination or for reasons attributable to the applicant. The extension of the period shall be justified to the applicant. The period under sentence 2 begins upon the public display of the plan documents under section 43a subsection 3. Section 43 subsection 3 sentences 2 to 4, subsection 3c sentence 1 nos. 1 and 3 and section 48a of this Act, as well as Annex 1 no. 19.2 to the Environmental Impact Assessment Act, apply accordingly to hydrogen lines. The provisions applicable to proceedings under section 43 subsection 1 sentence 1 no. 5 apply accordingly.
(3) Upon application by the project developer, the authority responsible under Land law for proceedings under section 43 subsection 1 sentence 1 no. 5 may approve by plan determination the construction and operation, as well as the alteration, of hydrogen lines, including connecting lines for facilities for the production, storage and import of hydrogen, with a diameter of 300 millimetres or less. Section 43 subsection 2 sentence 1 no. 1 remains unaffected. Subsection 2 sentences 2 to 7 applies accordingly.
(4) Official approvals for the construction, alteration and operation of a gas supply line for natural gas, including the facilities necessary for its operation, insofar as they have been integrated into plan determination proceedings and are not facilities requiring approval under the Federal Immission Control Act, also constitute approval for the transport of hydrogen. The same applies to gas supply lines for natural gas for which a reservation of notification existed at the time of construction. Sections 49 and 113c remain unaffected. Section 43f remains unaffected for required changes or extensions to gas supply lines to enable the transport of hydrogen.
(5) Subsection 4 applies accordingly to official approvals and reservations of notification for gas, hydrogen and product lines on the basis of another Act.
(6) The provisions of the Federal Immission Control Act relating to installations remain unaffected.
(7) The term gas used in section 35 subsection 1 no. 3 of the Federal Building Code and the term gas lines referred to in section 1 sentence 1 no. 14 of the Spatial Planning Ordinance also include hydrogen networks.
(8) Subsections 1 to 7 apply accordingly to measures in connection with the construction and operation, and with changes and extensions, of gas supply lines, including connecting lines for LNG terminals and ancillary facilities, which serve to prepare for the transport of hydrogen. Subsections 1 to 7 apply accordingly to the alteration and operation of gas supply lines converted to hydrogen, as well as to the construction, operation and alteration of gas supply lines designated as additional expansion measures in the transmission grid in the confirmed Gas and Hydrogen Network Development Plan under section 15c subsection 2 sentence 7 or in the approved hydrogen core network under section 28q subsection 2 sentence 4.
(1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze. Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen. Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.
§ 43m — Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 43m — Applicability of Article 6 of Regulation (EU) 2022/2577 § 43m — Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
(1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Die Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene Gebiete im Sinne von Satz 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
- 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde.
(4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
(1) For projects for which federal sectoral planning under section 12 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Grid has been completed or for which a preferential area has been identified under section 12c subsection 2a, and for other projects within the meaning of section 43 subsection 1 sentence 1 nos. 1 to 4, section 1 of the Federal Requirements Plan Act and section 1 of the Energy Line Expansion Act that are located in an area designated for them and for which a strategic environmental assessment has been carried out, no environmental impact assessment or species protection assessment under section 44 subsection 1 of the Federal Nature Conservation Act shall be carried out. The investigation areas of the environmental report under section 12c subsection 2 are designated areas within the meaning of sentence 1. Section 18 subsection 4 sentence 1 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Grid and section 43 subsection 3 apply subject to the proviso that interests which, under sentence 1, are not required to be identified, described and assessed are to be taken into account in the balancing only to the extent that those interests were identified, described and assessed in the strategic environmental assessment previously carried out.
(2) On the basis of the available data, the competent authority shall ensure that suitable and proportionate mitigation measures are taken to ensure compliance with section 44 subsection 1 of the Federal Nature Conservation Act, insofar as such measures are available and suitable data exist. Notwithstanding sentence 1, the operator shall pay financial compensation for national species assistance programmes under section 45d subsection 1 of the Federal Nature Conservation Act, by which the conservation status of the species concerned is secured or improved. The competent authority shall set the payment, together with the approval decision, as a one-time amount. The amount of the payment is 25,000 euros for each kilometre or part thereof of route length. It shall be paid by the operator to the Federal Government as a earmarked levy. The funds shall be administered by the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation and Nuclear Safety. They shall be used for measures under section 45d subsection 1 of the Federal Nature Conservation Act for which no legal obligation already exists under other provisions. If the measures ordered in the approval for wild animals or plants of specially protected species and the financial compensation ordered therein are carried out, compliance with section 44 subsection 1 of the Federal Nature Conservation Act is also ensured for the construction phase. This also applies to wild animals and plants of specially protected species whose occurrence was not known at the time of approval; however, proportionate mitigation measures shall be taken for European bird species under section 7 subsection 2 no. 12 of the Federal Nature Conservation Act, species listed in Annex IV to Directive 92/43/EEC or species listed in an ordinance under section 54 subsection 1 no. 2 of the Federal Nature Conservation Act, insofar as this is possible without delay. In the cases referred to in sentences 8 and 9
- 1. no exemption under section 45 subsection 7 of the Federal Nature Conservation Act is required,
- 2. there is no damage within the meaning of section 19 of the Federal Nature Conservation Act.
(2a) With regard to specially protected species, the mitigation measures and compensation payments under subsection 2 satisfy, in principle and in scope, the requirements for compensatory and replacement measures under section 15 subsections 2 and 6 of the Federal Nature Conservation Act. No further examination or assessment, or compensation or replacement, of interventions affecting specially protected wild plants and animal species shall take place. No surveys of these species shall be carried out as a basis for assessing an intervention.
(3) The provisions of subsections 1 to 2a apply to all plan determination and plan approval proceedings in which the applicant submits the application by the end of 30 June 2025. They also apply to plan determination and plan approval proceedings already under way in which the applicant submitted the application before 29 March 2023 and no final decision has yet been issued, if the applicant so requests from the competent authority. Sentences 1 and 2 apply to the entire plan determination or plan approval proceedings, irrespective of whether they are completed by the end of 30 June 2025. The provisions of subsections 1 to 2a also apply to plan amendments for which the application is submitted after 30 June 2025 if the plan was determined in accordance with the provisions of subsections 1 to 2a.
(4) For projects under subsection 1 sentence 1, no assessment is required, also for the purposes of section 25 subsection 1 sentence 2 no. 1 of the Grid Expansion Acceleration Act for the Transmission Grid and section 43f subsection 1 sentence 2 no. 1, as to whether an environmental impact assessment is required. Subsection 3 applies accordingly.
(5) The provisions of subsections 1 to 4 also apply accordingly to the construction, operation and alteration of overhead high-voltage lines with a nominal voltage of 110 kilovolts or more, provided that these lines are carried on a multi-circuit tower with a project under subsection 1 for which the plan determination proceedings are governed by this section and a uniform decision on both projects is issued in those plan determination proceedings.
(1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Die Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene Gebiete im Sinne von Satz 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
- 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde.
(4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
§ 43n — Vorhaben in Infrastrukturgebieten § 43n — Projects in Infrastructure Areas § 43n — Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von
- 1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
- 2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und
- 3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
- 1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder
- 2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten. Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
- 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen, auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem 23. Dezember 2025 stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde, sowie auf die für den Betrieb von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(1) In the case of measures confirmed in the Network Development Plan and measures in the electricity distribution network located in infrastructure areas designated for those measures pursuant to § 12j or § 14f, by way of derogation from
- 1. the provisions of the Act on Environmental Impact Assessment, no environmental impact assessment or preliminary assessment to determine whether an environmental impact assessment is required shall be carried out,
- 2. § 34(1) of the Federal Nature Conservation Act, no assessment of compatibility shall be carried out, and
- 3. the provisions of § 44(1) of the Federal Nature Conservation Act, no assessment under species-protection law shall be carried out.
The first sentence of § 18(4) sentence 1 of the Act on the Acceleration of Grid Expansion in the Electricity Transmission Network and § 43(3) shall apply subject to the proviso that interests which, pursuant to the first sentence, are not required to be determined, described and assessed shall be taken into account in the balancing of interests only to the extent that those interests were determined, described and assessed in the previously conducted Strategic Environmental Assessment and, where applicable, an assessment of compatibility pursuant to § 36 of the Federal Nature Conservation Act or on the basis of other legal requirements. The plan approval authority shall order, on the basis of the available data, that suitable and proportionate mitigation measures be taken in accordance with the rules laid down pursuant to § 12j(7) or pursuant to § 14f(4) in conjunction with § 12j(7), in order to ensure compliance with the provisions of §§ 34 and 44(1) of the Federal Nature Conservation Act, insofar as such measures are available and suitable data exist. Notwithstanding the third sentence, the operator shall pay financial compensation. The competent authority shall determine the payment together with the approval decision as a one-off amount. The amount of the payment shall be 17,500 euros per kilometre or part thereof of route length. The operator shall pay it to the Federal Government as a earmarked levy. The funds shall be administered by the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation and Nuclear Safety. They shall be used for measures pursuant to § 45d(1) of the Federal Nature Conservation Act for which no legal obligation already exists under other provisions. Requirements under other provisions of specialist law shall remain unaffected.
(2) Paragraph 1 sentences 1, 2 and 4 to 10 and paragraphs 3 to 6 and 8 to 10 shall apply mutatis mutandis to measures pursuant to § 43(1) sentence 1 numbers 1 to 4, § 1 of the Federal Requirements Plan Act and § 1 of the Energy Line Expansion Act for which, before the expiry of 19 November 2023,
- 1. federal sectoral planning pursuant to § 12 of the Act on the Acceleration of Grid Expansion in the Electricity Transmission Network had been completed, or
- 2. an area had been designated for which a Strategic Environmental Assessment had been carried out, in particular the investigation areas of the environmental report prepared pursuant to § 12c(2).
The route corridors, investigation areas and other designated areas determined in federal sectoral planning are infrastructure areas within the meaning of Article 15e(2) sentence 2 of Directive (EU) 2018/2001 in the version of 18 October 2023. Paragraph 1 sentence 4 shall apply mutatis mutandis subject to the proviso that sentence 3 shall not apply, and paragraph 3 sentence 2 shall apply mutatis mutandis subject to the proviso that § 12j(7) shall not apply. The provisions of this paragraph shall also apply mutatis mutandis to the construction, operation and alteration of overhead high-voltage lines with a rated voltage of 110 kilovolts or more, provided that those lines are carried on a multiple-circuit tower together with a project referred to in the first sentence for which the plan approval procedure is governed by the provisions of this paragraph and a uniform decision on both projects is issued in that plan approval procedure.
(3) The plan approval authority shall conduct a review procedure within 30 days of the commencement of the plan approval procedure. The review procedure shall determine whether, even if the measures pursuant to § 12j(7) or § 14f(4) in conjunction with § 12j(7) are implemented, the measure will, in all likelihood, have significant unforeseen adverse environmental effects in view of the ecological sensitivity of the area which were not identified in the Strategic Environmental Assessment and the assessment of compatibility to be carried out in the individual case pursuant to § 36 of the Federal Nature Conservation Act, and whether compliance with §§ 34 and 44(1) of the Federal Nature Conservation Act is thereby not ensured. The review procedure shall be based on available data. The competent authority may request the project promoter to submit additional available information. Data which cannot be determined within 30 days of the commencement of the plan approval procedure shall not be taken into account.
(4) If the review procedure shows that the measure will, with a high degree of probability, have significant unforeseen adverse environmental effects within the meaning of paragraph 3, the plan approval authority shall order, on the basis of the available data, that suitable and proportionate mitigation measures be taken to address those effects. If such mitigation measures cannot be taken, the competent authority shall order the operator to take suitable and proportionate compensatory measures. If no other suitable and proportionate compensatory measures are available, the operator shall pay financial compensation. The competent authority shall determine the payment together with the approval decision as a one-off amount. The amount of the payment shall be 5,000 euros per kilometre or part thereof of route length for which unforeseen adverse environmental effects within the meaning of paragraph 3 have been established. The operator shall pay the payment to the Federal Government as an earmarked levy. The funds shall be administered by the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation and Nuclear Safety. They shall be used for measures pursuant to § 45d(1) of the Federal Nature Conservation Act for which no legal obligation already exists under other provisions. Requirements under other provisions of specialist law shall remain unaffected.
(5) The mitigation measures under paragraph 1 and the mitigation and compensatory measures under paragraph 4, in each case including the compensatory payments, as well as the mitigation measures under paragraph 6, fulfil, with regard to specially protected species and the conservation objectives pursuant to § 7(1) number 9 of the Federal Nature Conservation Act, the requirements applicable in principle and in scope to compensatory and replacement measures under § 15(2) and (6) of the Federal Nature Conservation Act. No further examination or assessment, or compensation and replacement, of interventions affecting specially protected wild plant and animal species or the conservation objectives pursuant to § 7(1) number 9 of the Federal Nature Conservation Act shall take place. Surveys of these species and areas as a basis for assessing interventions shall not take place.
(6) If the measures ordered in the approval for wild animals or plants of specially protected species and the financial compensation ordered therein are carried out, compliance with the provisions of § 44(1) of the Federal Nature Conservation Act shall also be ensured during the construction phase. This shall also apply to wild animals and plants of specially protected species whose occurrence was unknown at the time of approval; however, in the case of European bird species within the meaning of § 7(2) number 12 of the Federal Nature Conservation Act, species listed in Annex IV to Directive 92/43/EEC or species listed in an ordinance pursuant to § 54(1) number 2 of the Federal Nature Conservation Act, proportionate mitigation measures shall be taken insofar as this is possible without delay. In the cases referred to in sentences 1 and 2,
- 1. no exemption pursuant to § 45(7) of the Federal Nature Conservation Act shall be required;
- 2. no damage within the meaning of § 19 of the Federal Nature Conservation Act shall have occurred.
(7) For measures for which an infrastructure area has been designated in an infrastructure-area plan pursuant to § 12j or in an infrastructure-area plan in the electricity distribution network pursuant to § 14f, the route and an examination of seriously considered alternatives for the intended route shall be limited to that infrastructure area. An examination outside that infrastructure area shall be carried out only for compelling reasons. For projects to which the Act on the Acceleration of Grid Expansion in the Electricity Transmission Network applies and which have been designated in an infrastructure-area plan pursuant to § 12j or in an infrastructure-area plan in the electricity distribution network pursuant to § 14f, federal sectoral planning shall be dispensed with by applying § 5a of that Act mutatis mutandis. By applying § 16(7) of that Act mutatis mutandis, the plan approval authority may impose building-restriction orders for measures under the first sentence, even if an urgent need within the meaning of federal requirements has not been established for those lines.
(8) For measures under paragraph 1 sentence 1 and paragraph 2 sentence 1, no assessment shall be carried out, also for the purposes of § 25(1) sentence 2 number 1 of the Act on the Acceleration of Grid Expansion in the Electricity Transmission Network and § 43f(1) sentence 2 number 1, as to whether an environmental impact assessment is required.
(9) Paragraphs 1 to 8 shall not apply to measures which are likely to have significant effects on the environment of another EU Member State, or where an EU Member State likely to be significantly affected has requested notification pursuant to § 54(2) of the Act on Environmental Impact Assessment or, pursuant to § 54(5) of that Act, has stated that participation is desired.
(10) The provisions of paragraphs 1 to 9 shall apply to all plan approval, plan approval by simplified procedure and notification procedures for measures confirmed in the Network Development Plan and for overhead high-voltage lines with a rated voltage of 110 kilovolts, where the project promoter submits the application after 23 December 2025 or where the notification is made after that date. In the case of projects referred to in the first sentence, the provisions of paragraphs 1 to 9 shall not apply if the project promoter requests this from the competent authority when submitting the application or notification. The provisions of paragraphs 1 to 9 shall also apply to amendments to plans where the plan was approved under the provisions of paragraphs 1 to 9, and to the installations necessary for the operation of measures under paragraph 1 sentence 1 pursuant to § 43(2) sentence 1 number 1.
(1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von
- 1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
- 2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und
- 3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
- 1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder
- 2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten. Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
- 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen, auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem 23. Dezember 2025 stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde, sowie auf die für den Betrieb von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
§ 43o — Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur § 43o — Comparison with the Original Grid Infrastructure § 43o — Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
Where the alteration or expansion of a line, a replacement construction or a parallel construction in the case of a measure pursuant to § 43(1) sentence 1 numbers 1 to 4 is subject to a review procedure pursuant to § 43n(3), a determination as to whether an environmental impact assessment is required, or an environmental impact assessment, that review procedure, determination or environmental impact assessment shall be limited to the potential effects resulting from the alteration or expansion of the line, the replacement construction or the parallel construction in comparison with the original grid infrastructure. When compensation is determined on account of an impairment of the landscape, the change compared with the existing situation shall be decisive.
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
§ 44 — Vorarbeiten § 44 — Preliminary Works § 44 — Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Owners and other persons entitled to use land shall tolerate the necessary surveying, soil and groundwater investigations, including the temporary placement of markers, construction-preparatory measures for soil-conserving construction, searches for explosive ordnance and preliminary archaeological investigations, including necessary recovery measures, as well as other preliminary works, carried out by the project promoter or persons commissioned by it, in preparation for the planning and construction of a project or maintenance measures.
(2) The intention to carry out such works shall be notified by the project promoter to the owner or other person entitled to use the land at least two weeks before the intended date, directly or by customary public notice in the municipalities in which the preliminary works are to be carried out. At the request of the project promoter, the plan approval authority shall order that the preliminary works be tolerated. An order to tolerate issued by general decree shall be publicly announced.
(3) If a measure under paragraph 1 causes an owner or other person entitled to use the land direct pecuniary disadvantages, the project promoter shall pay reasonable compensation in money. If no agreement on monetary compensation is reached, the authority competent under Land law shall determine the compensation at the request of the project promoter or the entitled person. The parties concerned shall be heard before the decision is made.
(4) A legal remedy against an order to tolerate under paragraph 2 sentence 2, including enforcement measures connected with it under the Administrative Enforcement Act, shall have no suspensive effect. An application for an order restoring the suspensive effect of the legal remedy pursuant to § 80(5) sentence 1 of the Code of Administrative Court Procedure against an order to tolerate may be filed and substantiated only within one month after service or announcement of the order to tolerate. This shall be indicated in the instruction on legal remedies. § 58 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply mutatis mutandis.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 44a — Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44a — Building Restriction Order; Right of Pre-emption § 44a — Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Veränderungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
(1) From the beginning of the public display of the plans in the plan approval procedure or from the time at which the persons concerned are given the opportunity to inspect the plan, no alterations which substantially increase the value or significantly impede the planned construction measures may be made on the areas affected by the plan until they are taken into use (building restriction order). The plan approval authority may already upon completion of a spatial-compatibility assessment pursuant to § 15 of the Federal Regional Planning Act, or subsequently for areas that were the subject of the spatial-compatibility assessment, impose a building restriction order if otherwise there is a possibility that routing the line to be constructed there would be significantly impeded. The building restriction order under sentence 2 shall be issued as a general administrative act; in doing so, the hearing under § 28 of the Administrative Procedure Act and corresponding provisions of Land law should be dispensed with. Alterations and uses lawfully commenced before the beginning of a building restriction order and continued during its term, as well as maintenance work, shall remain permissible after the building restriction order begins. Unlawful alterations shall not be taken into account in orders under § 74(2) sentence 2 of the Administrative Procedure Act and corresponding provisions of Land law or in the compensation procedure.
(2) If the building restriction order lasts for more than four years, or more than five years in the case of high-voltage lines, the owners may claim compensation for the pecuniary disadvantages thereby caused. They may also demand the agreement of a limited personal easement for the areas affected by the plan if, in view of the building restriction order, it is not reasonably possible for them economically to use the land in the previous or another permissible manner. If no agreement under sentence 2 is reached, the owners may demand the corresponding restriction of ownership of the areas. In all other respects, § 45 shall apply.
(3) In the cases referred to in paragraph 1 sentences 1 and 2, the project promoter shall have a right of pre-emption over the affected areas.
(4) Before an action is brought before the administrative courts against building restriction orders under paragraph 1 sentence 2, no review in preliminary proceedings shall be required. § 43e(1) to (3) shall apply mutatis mutandis to actions for annulment against a building restriction order under paragraph 1 sentence 2. For actions seeking the issuance or repeal of a building restriction order under paragraph 1 sentence 2, § 43e(1) to (3) shall apply subject to the proviso that applications for interim orders shall replace applications for an order restoring suspensive effect. § 50(1) number 6 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply to building restriction orders relating to projects within the meaning of § 43(1) sentence 1 numbers 2 to 4, § 1 of the Federal Requirements Plan Act and § 1 of the Energy Line Expansion Act.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Veränderungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
§ 44b — Vorzeitige Besitzeinweisung § 44b — Early Transfer of Possession § 44b — Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Auf Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans ein Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln zugrunde zu legen ist und die Eilbedürftigkeit widerleglich vermutet wird. Für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Absatz 1 Nummer 3 sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
(1) If the immediate commencement of construction work is required and the owner or possessor refuses to transfer possession, by agreement subject to all claims for compensation, of land required for the construction, commissioning and operation, or alteration or change in operation, of overhead high-voltage lines, underground cables or gas supply lines within the meaning of § 43, the expropriation authority shall, at the request of the project promoter, place the project promoter in possession after the plan has been approved or plan approval has been granted. The plan approval decision or plan approval must be enforceable. No further requirements shall apply. For installations within the meaning of § 43(1) and (2) that were notified, constructed or operated before 28 July 2001, sentences 1 and 3 shall apply subject to the proviso that the early transfer of possession shall be based, instead of the approved or authorised plan, on an as-built plan prepared in accordance with the currently applicable technical rules, and that urgency shall be rebuttably presumed. For other projects serving the purpose of energy supply within the meaning of § 45(1) number 3, sentences 1 and 3 shall apply subject to the proviso that the early transfer of possession shall be based, instead of the approved or authorised plan, on the plan establishing the permissibility of expropriation pursuant to § 45(2) sentence 3.
(1a) The project promoter may request that early transfer of possession be carried out after conclusion of the hearing procedure pursuant to § 43a. In this case, the plan approval decision expected in light of the procedural status shall form the basis of the early transfer-of-possession procedure. The possession-transfer decision shall be issued subject to the suspensive condition that its outcome is confirmed by the plan approval decision. Otherwise, the early transfer-of-possession procedure shall be supplemented on the basis of the plan approval decision issued.
(2) The expropriation authority shall negotiate orally with the parties concerned no later than six weeks after receipt of the application for transfer of possession. The applicant and the persons affected shall be summoned for this purpose. The application for transfer of possession shall be communicated to the persons affected. The summons period shall be three weeks. The summons shall call upon the persons affected to submit any objections to the application to the expropriation authority before the oral hearing. The persons affected shall also be informed that the application for transfer of possession and other applications to be dealt with in the proceedings may be decided even if they fail to appear.
(3) Where the condition of the land is relevant, the expropriation authority shall record it in minutes or have it determined by an expert by the beginning of the oral hearing. A copy of the minutes or the result of the determination shall be sent to the parties concerned.
(4) The decision on the transfer of possession shall be served on the applicant and the persons affected no later than two weeks after the oral hearing. The transfer of possession shall take effect at the time designated by the expropriation authority. That time should be set at no more than two weeks after service of the order for early transfer of possession on the immediate possessor. The transfer of possession deprives the possessor of possession and makes the project promoter the possessor. The project promoter may carry out on the land the construction project specified in the application for transfer of possession and take the measures necessary for that purpose.
(5) The project promoter shall pay compensation for the pecuniary disadvantages arising from the early transfer of possession, unless the disadvantages are compensated by interest on the monetary compensation for the deprivation or restriction of ownership or another right. The nature and amount of the compensation shall be determined by the expropriation authority in a decision.
(6) If the approved plan or plan approval is revoked, the early transfer of possession shall also be revoked and the former possessor shall be restored to possession. The project promoter shall pay compensation for all special disadvantages caused by the transfer of possession.
(7) A legal remedy against an early transfer of possession shall have no suspensive effect. An application for an order restoring suspensive effect pursuant to § 80(5) sentence 1 of the Code of Administrative Court Procedure may be filed and substantiated only within one month after service of the possession-transfer decision.
(8) In all other respects, the expropriation laws of the Länder shall apply.
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Auf Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans ein Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln zugrunde zu legen ist und die Eilbedürftigkeit widerleglich vermutet wird. Für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Absatz 1 Nummer 3 sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 44c — Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 44c — Authorisation of Early Commencement of Construction § 44c — Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und
- 4. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Bei Infrastrukturvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der Fassung vom 22. Dezember 2022 sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften nach Satz 1 Nummer 1 ausreichend, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind. Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In plan approval or plan approval by simplified procedure proceedings, the authority responsible for approving the plan or granting plan approval by simplified procedure shall provisionally authorise, in whole or in part, the commencement, including preliminary works, of the construction or alteration of a project within the meaning of § 43(1) sentence 1 numbers 1 to 6 and paragraph 2 before the plan is approved or plan approval by simplified procedure is granted, if
- 1. taking into account the statements of public-interest bodies, including local authorities, a decision in favour of the project promoter can be expected upon a summary examination in the plan approval or plan approval by simplified procedure proceedings,
- 2. the project promoter demonstrates a legitimate or public interest in authorisation of the early commencement of construction,
- 3. the project promoter carries out only reversible measures, and
- 4. the project promoter undertakes
- a) to compensate for all damage caused by the measures before the decision in the plan approval or plan approval by simplified procedure proceedings, and
- b) if no plan approval decision or plan approval by simplified procedure is issued, to restore a substantially similar condition.
For infrastructure projects within the meaning of Article 3(1) of Regulation (EU) 2022/2577 in the version of 22 December 2022 and for projects within the meaning of § 1(1) of the Federal Requirements Plan Act, § 1(2) of the Energy Line Expansion Act and § 1 of the Act on the Acceleration of Grid Expansion in the Electricity Transmission Network, it is sufficient, for the purposes of taking into account the statements of public-interest bodies, including local authorities, under the first sentence number 1, to take into account the statements of those public-interest bodies and local authorities whose interests are affected at the location of the specific measure authorised as an early commencement of construction. Measures are reversible within the meaning of the first sentence number 3 if a substantially similar condition can be restored and the measures necessary for that purpose can be implemented within a reasonable period. By way of exception, irreversible measures may be authorised if they cause only economic damage and monetary compensation is paid for that damage. Authorisation of early commencement of construction shall be granted upon application by the project promoter and subject to revocation. § 44 shall remain unaffected.
(2) The authority responsible for approving the plan or granting plan approval by simplified procedure may require the provision of security insofar as necessary to secure fulfilment of the project promoter’s obligations under paragraph 1 sentence 1 number 4 and paragraph 1 sentence 3. If the authorised measures are declared impermissible by the plan approval or plan approval by simplified procedure, the authority shall order the project promoter to restore a substantially similar condition. This shall also apply if the application for plan approval or plan approval by simplified procedure has been withdrawn.
(3) The decision on authorisation of early commencement of construction shall be served on the adjoining municipalities and the parties concerned.
(4) A legal remedy against authorisation of early commencement of construction, including enforcement measures connected with it under the Administrative Enforcement Act, shall have no suspensive effect. An application for an order restoring suspensive effect of the legal remedy pursuant to § 80(5) sentence 1 of the Code of Administrative Court Procedure against authorisation of early commencement of construction may be filed and substantiated only within one month after service or announcement of the authorisation. This shall be indicated in the instruction on legal remedies. § 58 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply mutatis mutandis. In all other respects, § 43e(3) shall apply mutatis mutandis.
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und
- 4. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Bei Infrastrukturvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der Fassung vom 22. Dezember 2022 sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften nach Satz 1 Nummer 1 ausreichend, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind. Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 45 — Enteignung § 45 — Expropriation § 45 — Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Absatz 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
- 2. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
- 3. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
(1) The deprivation or restriction of ownership of land or of rights in land by way of expropriation shall be permissible insofar as it is necessary for carrying out
- 1. a project under § 43 or § 43b(2) for which the plan has been approved or authorised,
- 2. the subsequent securing under property law of installations within the meaning of § 43(1) and (2) that were notified, constructed or operated before 28 July 2001, by means of rights in rem, or
- 3. another project serving the purpose of energy supply.
(1a) Where, within the scope of application of § 49c(5), an amicable arrangement between the transmission system operator or the operator of the affected technical infrastructures and the owner or other person entitled to use the land concerning the restriction or transfer of the rights referred to in paragraph 1 cannot be reached within a reasonable period, ownership of land or rights in land may, where necessary to ensure the safe operation of the affected technical infrastructures even under the technical conditions created by §§ 49a and 49b, be restricted or withdrawn from the owner or other person entitled to use the land by way of expropriation.
(2) In the cases referred to in paragraph 1 numbers 1 and 2, no further determination of the permissibility of expropriation shall be required; the approved or authorised plan or, in the cases referred to in paragraph 1 number 2, also an as-built plan prepared in accordance with the currently applicable technical rules shall form the basis of the expropriation procedure and shall be binding on the expropriation authority. If a party has declared in writing that it agrees to the transfer or restriction of ownership or another right, the compensation procedure may be carried out directly. In the cases referred to in paragraph 1 number 3 and paragraph 1a, the authority competent under Land law shall determine the permissibility of expropriation. In the cases referred to in paragraph 1a, neither plan approval nor plan approval by simplified procedure shall be required. The content of rights in lines and installations shall be determined by applying § 4 of the Regulation Implementing the Property Rights Act of 20 December 1994 (Federal Law Gazette I p. 3900) mutatis mutandis.
(3) The expropriation procedure shall be governed by Land law.
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Absatz 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
- 2. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
- 3. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 45a — Entschädigungsverfahren § 45a — Compensation Procedure § 45a — Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Where the project promoter is obliged by a plan approval decision or plan approval by simplified procedure to pay compensation in money and the person affected and the project promoter cannot reach agreement on the amount of compensation, the authority competent under Land law shall decide at the request of one of the parties concerned; the provisions governing the procedure and legal recourse under the expropriation laws of the Länder shall apply mutatis mutandis.
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§ 45b — Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 45b — Parallel Conduct of Plan Approval and Expropriation Procedures § 45b — Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
The project promoter may request that an early expropriation procedure be carried out after conclusion of the hearing. The plan approval decision expected in light of the procedural status shall form the basis of the expropriation procedure. The expropriation decision shall be issued subject to the suspensive condition that its outcome is confirmed by the plan approval decision. Otherwise, the expropriation procedure shall be supplemented on the basis of the plan approval decision issued.
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§ 46 — Wegenutzungsverträge § 46 — Wayleave Agreements § 46 — Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) Municipalities shall make their public roads available, without discrimination and by contract, for the installation and operation of lines, including remote-control lines for network control and ancillary equipment, for the direct supply of final consumers in the municipal area. Without prejudice to their obligations under the first sentence, municipalities may refuse to conclude contracts for as long as the energy supply undertaking refuses to pay concession fees in the maximum amounts pursuant to section 48(2) and agreement on the amount of the concession fees has not yet been reached.
(2) Contracts between energy supply undertakings and municipalities concerning the use of public roads for the installation and operation of lines belonging to an energy supply network for general supply in the municipal area may be concluded for a maximum term of 20 years. If such contracts are not extended after their expiry, the previous holder of the right of use shall be obliged to transfer to the new energy supply undertaking, against payment of economically reasonable compensation, ownership of its distribution facilities necessary for operating the networks for general supply in the municipal area. Instead of the transfer of ownership, the new energy supply undertaking may demand that possession of those facilities be granted to it. The objective income value of the energy supply network, measured according to the revenues to be achieved, shall be decisive for the economically reasonable compensation. The possibility of agreeing on compensation based on another basis shall remain unaffected.
(3) No later than two years before the expiry of contracts under subsection 2, municipalities shall announce the end of the contract and an express reference to the data to be published by the municipality in an appropriate form pursuant to section 46a, as well as the place of publication, by publication in the Federal Gazette. If more than 100,000 customers are directly or indirectly connected to the supply network in the municipal area, the announcement shall additionally be made in the Official Journal of the European Union. If municipalities intend to extend contracts under subsection 2 before expiry of the contractual term, the existing contracts shall be terminated, and the early termination and the end of the contract shall be publicly announced in accordance with the first and second sentences.
(4) In selecting the undertaking, the municipality shall be bound by the objectives of section 1(1). Subject to safeguarding network-related requirements, in particular security of supply and cost efficiency, matters concerning the local community may also be taken into account. When weighting the individual selection criteria, the municipality shall be entitled to take account of the requirements of the respective network area. The municipality shall notify every undertaking that, within a period of at least three calendar months set by the municipality in the announcement under subsection 3, first or third sentence, has expressed an interest in using the public roads, of the selection criteria and their weighting in text form.
(5) The municipality shall inform the undertakings whose offers are not intended to be accepted, in text form, of the reasons for the proposed rejection of their offer and of the earliest date on which the intended contract is to be concluded. When newly concluding or extending contracts under subsection 2, the municipality shall publicly announce its decision, stating the material reasons.
(6) Subsections 2 to 5 shall apply mutatis mutandis to municipal own-account undertakings.
(7) The tasks and powers of the cartel authorities under the Act Against Restraints of Competition shall remain unaffected.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 46a — Auskunftsanspruch der Gemeinde § 46a — Municipality's Right to Information § 46a — Auskunftsanspruch der Gemeinde
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
- 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
The previous holder of the right of use shall be obliged to provide the municipality, no later than one year before the municipality's announcement pursuant to section 46(3), with the information on the technical and economic situation of the network that is necessary for evaluating the network as part of an application for the conclusion of a contract pursuant to section 46(2), first sentence. Information on the economic situation of the network shall include, in particular:
- 1. the acquisition and production costs first capitalised in each case at the time the distribution facilities were constructed, in accordance with section 255 of the Commercial Code;
- 2. the year in which the distribution facilities were capitalised;
- 3. the useful lives normally applied in each case; and
- 4. the respective imputed residual values and useful lives according to the relevant decisions of the respective regulatory authority.
The Federal Network Agency may, in agreement with the Federal Cartel Office, issue decisions determining the scope and format of the data to be provided by means of a determination addressed to the energy supply undertakings.
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere:
- 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
§ 47 — Rügeobliegenheit, Präklusion § 47 — Obligation to Raise Objections; Preclusion § 47 — Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
(1) Each participating undertaking may assert a violation of law resulting from failure to observe the principles of a transparent and non-discriminatory procedure under section 46(1) to (4) only insofar as it has raised an objection to that violation in accordance with subsection 2. The objection shall be declared and substantiated in text form vis-à-vis the municipality.
(2) Violations of law apparent from an announcement under section 46(3) shall be objected to within the period specified in section 46(4), fourth sentence. Violations of law apparent from the communication under section 46(4), fourth sentence, shall be objected to within 15 calendar days of its receipt. Violations of law in the selection decision apparent from the information under section 46(5), first sentence, shall be objected to within 30 calendar days of its receipt. If access to the files is granted under subsection 3, the period under the third sentence shall recommence for the applicant on the first day on which the municipality made the files available for inspection.
(3) In preparation for an objection under subsection 2, third sentence, the municipality shall, upon application, grant each participating undertaking access to the files and, at its expense, issue copies, extracts or duplicates. The application for access to the files shall be submitted in text form within one week of receipt of the information under section 46(5), first sentence. The municipality shall refuse access to the documents insofar as this is necessary to protect trade or business secrets.
(4) If the municipality does not remedy the objection, it shall inform the undertaking raising the objection of this in text form and give reasons for its decision.
(5) Participating undertakings may assert before the ordinary courts violations of law that have been objected to and that the municipality has not remedied only within 15 calendar days of receipt of the information under subsection 4. The provisions of the Code of Civil Procedure on proceedings for the issue of an interim injunction shall apply. It shall not be necessary to substantiate the grounds for issuing an injunction.
(6) A contract under section 46(2) may be concluded only after expiry of the periods under subsection 2, third sentence, and subsection 5, first sentence.
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
§ 48 — Konzessionsabgaben § 48 — Concession Fees § 48 — Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.
(1) Concession fees are payments made by energy supply undertakings in return for granting the right to use public roads for the installation and operation of lines serving the direct supply of final consumers in the municipal area with energy. Supply of final consumers within the meaning of this provision also exists where a redistributor is supplied with electricity or gas over public roads and forwards those forms of energy to final consumers without using such roads.
(2) The Federal Government may, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, regulate the permissibility and calculation of concession fees. It may set different maximum rates, in cents per kilowatt-hour supplied, for electricity or gas, for different customer groups and purposes of use, and graduated according to the population of the municipalities.
(3) Concession fees shall be paid in the contractually agreed amount by the energy supply undertaking to which the right of way was granted pursuant to section 46(1).
(4) The obligation to pay the contractually agreed concession fees shall continue after expiry of the wayleave agreement until the distribution facilities are transferred to a new contractual partner pursuant to section 46(2). The first sentence shall not apply if the municipality failed to conduct proceedings under section 46(3) to (5).
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.
§ 48a — Duldungspflicht bei Transporten § 48a — Obligation to Tolerate Transport Operations § 48a — Duldungspflicht bei Transporten
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben die Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zum Transport von Großtransformatoren, Kabelrollen oder sonstigen Bestandteilen von Stromnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen zu dulden. Der Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Träger des Vorhabens hat nach dem letzten Transport einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. § 44 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Planfeststellungsbehörde nach § 44 Absatz 2 tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Enteignungsbehörde. Die Enteignungsbehörde soll die Duldung auf Antrag des Trägers des Vorhabens innerhalb von einem Monat anordnen. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, diese richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Owners and other persons entitled to use a plot of land shall tolerate the crossing over and the swinging over of the plot by the project developer or persons commissioned by it for the transport of large transformers, cable drums or other components of electricity networks, or aids for the construction, maintenance or operation of electricity networks. The project developer or persons commissioned by it may use only the plots of land required for the transport. The obligation to tolerate shall not apply insofar as this unreasonably impairs the use of the plot of land or conflicts with national or collective defence interests. The obligation to tolerate shall also extend to strengthening the plot of land for the crossing over and swinging over. After the final transport, the project developer shall restore a condition essentially equivalent to the original condition. Section 44(2) to (4) shall apply mutatis mutandis. Unless otherwise provided, the expropriation authority shall take the place of the planning approval authority referred to in section 44(2). Upon application by the project developer, the expropriation authority should order the obligation to tolerate within one month. Any obligation to obtain public-law approvals, authorisations or permits required under other legal provisions shall remain unaffected. Sentences 1 to 8 shall not apply to the use of public roads; such use shall be governed by the provisions applicable thereto.
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben die Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zum Transport von Großtransformatoren, Kabelrollen oder sonstigen Bestandteilen von Stromnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen zu dulden. Der Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Träger des Vorhabens hat nach dem letzten Transport einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. § 44 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Planfeststellungsbehörde nach § 44 Absatz 2 tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Enteignungsbehörde. Die Enteignungsbehörde soll die Duldung auf Antrag des Trägers des Vorhabens innerhalb von einem Monat anordnen. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, diese richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Teil 6 — Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung Teil 6 — Security and Reliability of Energy Supply Teil 6 — Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 — Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 49 — Requirements for Energy Facilities; Power to Issue Regulations; Power to Make Determinations § 49 — Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
- 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
- 2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2 umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von verbandsinternen Rechtsbehelfen. Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur verbandsinternen Entscheidung einzubringen. Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012, eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.
(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
- das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
- a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
- b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
- c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
- d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind,
- e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen;
2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
- Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
- a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
- b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.
- Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
- zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;
- die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der technischen Sicherheit der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
- Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
- Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Energieanlagen und Energieanlagenteile zur Erzeugung von Energie zu treffen;
- Rechte und Pflichten fachlich qualifizierter Stellen zur Errichtung, zu Inhalten, zum Betrieb, zur Pflege und zur Weiterentwicklung von Datenbanken, in denen Nachweise nach Nummer 2 gespeichert werden, und zur Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der gespeicherten Informationen festzulegen sowie die Rechtswirkungen der gespeicherten Informationen festzulegen;
- Rechte und Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der Betreiber von Energieanlagen und der sonstigen zuständigen Stellen für den Fall festzulegen, dass an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossene Energieanlagen nicht den Anforderungen einer nach den Nummern 1 bis 8 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen, und dabei insbesondere vorzusehen, dass diese Energieanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz zu trennen sind, und festzulegen, unter welchen Bedingungen sie wieder in Betrieb genommen werden können, sowie Regelungen zur Erstattung der dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch die Netztrennung und die etwaige Wiederherstellung des Anschlusses entstandenen Kosten durch den Betreiber der Energieanlage zu treffen.
Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
- 1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
- 2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
- 3. der zuständigen Behörden und
- 4. der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
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(1) Energy facilities shall be constructed and operated in such a way as to ensure technical safety. Subject to other legal provisions, the generally recognised rules of technology shall be observed.
(2) Compliance with the generally recognised rules of technology shall be presumed where, for facilities for the generation, transmission and supply of
- 1. electricity, the technical rules of the Association for Electrical, Electronic & Information Technologies (VDE), registered association, or
- 2. gas and hydrogen, the technical rules of the German Technical and Scientific Association for Gas and Water (DVGW), registered association,
have been complied with. By means of a determination pursuant to section 29(1), the Federal Network Agency may adopt more detailed provisions on the principles and procedures for introducing technical safety rules insofar as those rules concern the operation of energy facilities. The power to make determinations under the second sentence shall include, in particular, issuing requirements concerning procedural steps, the timing of proceedings, the decision-making procedure, and the design and effect of internal association legal remedies. The Federal Network Agency shall be entitled at any time to participate in consultations within procedures for preparing the technical rules referred to in the first sentence, to obtain information and statements on the status of the consultations, and to instruct the associations referred to in the first sentence to submit a draft of the technical safety rules for an internal association decision within a reasonable period. Part 8 of this Act shall apply.
(2a) Without prejudice to other requirements under subsection 1, the technical specifications of standard IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, July 2012, shall be complied with, insofar as applicable, when constructing or renewing facilities for shore-side electricity supply for maritime transport.
(2b) Weather-related facility noise from extra-high-voltage networks shall, irrespective of the frequency and duration of the weather events, in particular precipitation events, causing it, be deemed to constitute rare events within the meaning of the Sixth General Administrative Regulation under the Federal Immission Control Act (Technical Instructions on Noise Abatement) when assessing whether harmful environmental effects within the meaning of section 3(1) and section 22 of the Federal Immission Control Act exist. In the case of these rare events, the neighbourhood may reasonably be expected to tolerate a higher burden than that permitted under number 6.1 of the Technical Instructions on Noise Abatement. The values specified in number 6.3 of the Technical Instructions on Noise Abatement must not be exceeded. Number 7.2(2), third sentence, of the Technical Instructions on Noise Abatement shall not apply.
(3) In the case of facilities or components of facilities that have been lawfully manufactured and placed on the market in accordance with the rules or requirements applicable in another Member State of the European Union or another Contracting State to the Agreement on the European Economic Area and that ensure the same level of safety, it shall be presumed that the requirements under subsection 1 concerning the condition of the facilities have been met. In justified individual cases, proof that the requirements under the first sentence have been met shall be furnished at the request of the authority responsible under Land law.
(4) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be authorised, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, to:
- 1. establish requirements for the technical safety and flexibility, and for the construction and operation, of energy facilities and energy-facility components, including requirements to ensure interoperability at charging points for electric vehicles;
- 2. regulate the procedure for ensuring the requirements under number 1 or requirements for charging points for electric vehicles and their operators laid down in directly applicable legal acts of the European Union, in particular:
- a) provide that, and specify where, the construction of such energy facilities and components, their commissioning, modifications or extensions, and other circumstances concerning the energy facilities and components must be notified;
- b) provide that certain evidence must be attached to the notification under point a or submitted upon request after commissioning the energy facility;
- c) provide that construction and operation of the energy facilities may commence only after the expiry of specified registration, inspection or inspection-period deadlines;
- d) specify the conditions under which written and electronic evidentiary documents are valid;
- e) establish an obligation for operators of publicly accessible charging points for electric vehicles to record and transmit data concerning those charging points to the Federal Network Agency, and requirements for the design of data recording and transmission;
- 2a. establish an obligation for the Federal Network Agency to transmit data concerning publicly accessible charging points for electric vehicles to the authorities responsible under Land law for performing tasks under the Measures and Verification Act or regulations issued on the basis of that Act;
- 3. provide for inspections, before construction and commissioning, of compliance with the requirements for energy facilities and components and for subsequent reviews, and provide that:
- a) suitable evidence may be required for this purpose;
- b) these inspections and reviews must be carried out by officially recognised experts;
- 4. establish powers to issue orders, in particular the authority's power to prohibit the construction and operation of energy facilities if the project does not comply with the requirements laid down in the statutory instrument;
- 5. specify what information the competent authority may request from the operator of the energy facility pursuant to subsection 6, first sentence, and from other competent bodies;
- 6. specify the details of the procedure for recognising experts involved in examining the technical safety of energy facilities and for notifying the temporary activities of experts from other Member States of the European Union or a Contracting State to the Agreement on the European Economic Area;
- 7. establish requirements and reporting obligations to be met by the experts referred to in number 6 and the bodies to which they belong, in particular to ensure their professional qualifications, independence and reliability;
- 8. establish requirements for the technical and operational flexibility of new energy facilities and components for generating energy;
- 9. specify the rights and obligations of professionally qualified bodies concerning the establishment, content, operation, maintenance and further development of databases in which evidence under number 2 is stored, and concerning verification and ensuring the correctness of the stored information, as well as specify the legal effects of the stored information;
- 10. specify the rights and obligations of electricity supply network operators, energy-facility operators and other competent bodies where energy facilities connected to the respective electricity supply network do not comply with the requirements of a statutory instrument issued under numbers 1 to 8, and in particular provide that those energy facilities must be disconnected from the electricity supply network, specify the conditions under which they may be recommissioned, and make provisions for reimbursement by the energy-facility operator of the costs incurred by the electricity supply network operator through disconnection and any restoration of the connection.
The provisions of the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act shall remain unaffected.
(4a) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be authorised, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, to establish a committee to advise on matters concerning the technical safety of gas supply networks and direct gas pipelines, including facilities serving pipeline operation. In particular, this committee may be assigned the task of proposing the profile of requirements to be met by experts examining the technical safety of those energy facilities in order to satisfy the requirements laid down in a regulation under subsection 4. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may publish the profile of requirements in the Federal Gazette. Experts shall be appointed to the committee, in particular from among:
- 1. the experts involved in examining the energy facilities;
- 2. the bodies to which the experts under number 1 belong;
- 3. the competent authorities; and
- 4. the operators of energy facilities.
(5) In individual cases, the authority responsible under Land law may take the measures necessary to ensure compliance with the requirements for the technical safety of energy facilities.
(6) At the request of the authority responsible under Land law, operators of energy facilities shall provide information on technical and economic circumstances necessary for the performance of the tasks under subsection 5. The person subject to the obligation to provide information may refuse to answer questions whose answer would expose that person or one of the relatives specified in section 383(1), numbers 1 to 3, of the Code of Civil Procedure to the risk of criminal prosecution or proceedings under the Administrative Offences Act.
(7) Persons commissioned by the authority responsible under Land law to carry out supervision shall be entitled to enter the business premises, commercial premises and facilities of energy-facility operators, conduct inspections there, and inspect the operators' business and operational documents, insofar as this is necessary for performing the tasks under subsection 5.
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
- 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
- 2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2 umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von verbandsinternen Rechtsbehelfen. Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur verbandsinternen Entscheidung einzubringen. Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012, eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.
(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
- 2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
- a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
- b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
- c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
- d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind,
- e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen;
- 2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
- 3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
- a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
- b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.
- 4. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
- 5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;
- 6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der technischen Sicherheit der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
- 7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
- 8. Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Energieanlagen und Energieanlagenteile zur Erzeugung von Energie zu treffen;
- 9. Rechte und Pflichten fachlich qualifizierter Stellen zur Errichtung, zu Inhalten, zum Betrieb, zur Pflege und zur Weiterentwicklung von Datenbanken, in denen Nachweise nach Nummer 2 gespeichert werden, und zur Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der gespeicherten Informationen festzulegen sowie die Rechtswirkungen der gespeicherten Informationen festzulegen;
- 10. Rechte und Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der Betreiber von Energieanlagen und der sonstigen zuständigen Stellen für den Fall festzulegen, dass an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossene Energieanlagen nicht den Anforderungen einer nach den Nummern 1 bis 8 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen, und dabei insbesondere vorzusehen, dass diese Energieanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz zu trennen sind, und festzulegen, unter welchen Bedingungen sie wieder in Betrieb genommen werden können, sowie Regelungen zur Erstattung der dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch die Netztrennung und die etwaige Wiederherstellung des Anschlusses entstandenen Kosten durch den Betreiber der Energieanlage zu treffen.
Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
- 1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
- 2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
- 3. der zuständigen Behörden und
- 4. der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
§ 49a — Elektromagnetische Beeinflussung § 49a — Electromagnetic Interference § 49a — Elektromagnetische Beeinflussung
(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen, Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder der Seiltausch technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
- dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
- a) den Standort der technischen Infrastrukturen,
- b) die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
- c) getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
- Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.
Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen, über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes sowie den Seiltausch zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
- 1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
- 2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu bestimmen und
- 3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.
(7) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1 besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung. Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.
(8) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
(1) If there is a risk that the expansion or reinforcement, reconductoring or installation of additional conductors, changes to the operating concept of a transmission network, or replacement of conductors may electromagnetically affect technical infrastructures, the operator of technical infrastructures shall:
- 1. at the request of the responsible transmission system operator, provide it without delay with information concerning:
- a) the location of the technical infrastructures;
- b) the technical characteristics of the technical infrastructures; and
- c) technical precautions taken to prevent electromagnetic interference; and
- 2. tolerate measurements by the responsible transmission system operator.
For identifying operators of technical infrastructures potentially affected by electromagnetic interference, an inquiry and evidence provided by the transmission system operator using information systems for researching lines, which are accessible without discrimination to all operators of technical infrastructures for entering their own infrastructures and obtaining information about third-party infrastructures, shall suffice. In addition, the transmission system operator shall publish the measures under the first sentence in the Federal Gazette and inform the affected municipalities. Affected municipalities are those in whose territory electromagnetic interference or measures under the first sentence may take effect. Operators of technical infrastructures shall be given the opportunity, within two weeks of publication in the Federal Gazette or of notification to the municipality as an affected operator of technical infrastructures, to report to the transmission system operator as an affected operator. The transmission system operator shall inform the operators of technical infrastructures identified in this way about the expansion or reinforcement, reconductoring or installation of additional conductors, changes to the operating concept of a transmission network, and replacement of conductors.
(2) At the request of the affected operator of technical infrastructures, the responsible transmission system operator shall without delay provide information on all technical, operational and organisational parameters necessary to assess the electromagnetic interference.
(3) If a transmission network is expanded or reinforced, reconductoring, installation of additional conductors or replacement of conductors is carried out in the transmission network, or the operating concept of a transmission network is changed, and one or more of these measures at the transmission network causes technical infrastructure to be electromagnetically affected for the first time or to a greater extent, the transmission system operator and the affected operator of technical infrastructures shall:
- 1. examine operational, organisational and technical measures to reduce and safeguard the interference occurring (protective and safeguarding measures);
- 2. jointly determine the technically and economically preferable protective and safeguarding measures; and
- 3. without delay implement the jointly determined protective and safeguarding measures within their respective areas of responsibility.
(4) If a new or more extensive protective and safeguarding measure at the electromagnetically affected technical infrastructure is necessary, or if protective and safeguarding measures at the affected technical infrastructures are preferable to protective and safeguarding measures at the transmission network because they can be implemented more quickly or for economic reasons, the transmission system operator shall, in accordance with this subsection and subsections 5 and 6, reimburse the operator of technical infrastructures for the proven necessary additional costs of the protective and safeguarding measures, including the proven necessary additional costs of maintenance and operation, in particular servicing and repair and the functionally equivalent or identical replacement of protective components, for a period corresponding to the expected actual useful life of the protective and safeguarding measure, but at the longest until the end of 2065. A surcharge of 5 percent shall be granted on the reimbursable acquisition costs under section 255(1) of the Commercial Code and production costs under section 255(2) of the Commercial Code if, within six months after the transmission system operator's request, the operator of technical infrastructures declares to it in writing or electronically its unconditional approval for commissioning the protective and safeguarding measures or combination of measures at the technical infrastructure under subsection 3. Section 3 of the Federal Climate Change Act shall remain unaffected.
(5) Subject to the second and third sentences and subsection 6, reimbursement of the proven costs under subsection 4 shall be made by means of a one-time replacement payment by the transmission system operator to the operator of technical infrastructures. By way of derogation from the first sentence, an operator of technical infrastructure affected by electromagnetic interference under subsection 1 over a total length of at least 35 kilometres may also claim necessary, proven additional costs for maintaining and operating the protective and safeguarding measures, in particular servicing and repair, by submitting annual evidence to the transmission system operator. By way of derogation from the second sentence, the affected operator of technical infrastructures and the transmission system operator may also agree on reasonable lump sums.
(6) Any further claim for compensation by the operator of technical infrastructures against the transmission system operator in addition to that specified in subsection 4 shall be excluded. If it only becomes known after a measure for expansion or reinforcement, reconductoring or installation of additional conductors, replacement of conductors, or alteration of the operating concept of a transmission network has been carried out that the measure electromagnetically affects the technical infrastructures, the rights and obligations of the operator of technical infrastructures shall remain unaffected.
(7) If there is disagreement between the transmission system operator and the affected operator of technical infrastructures concerning the extent of the electromagnetic interference, the technically and economically preferable protective and safeguarding measures under subsection 3, first sentence, number 2, or the costs necessary for those measures under subsection 4, the transmission system operator shall, at its own expense, obtain an opinion from an independent technical expert on the unresolved issues no later than six months after the disagreement begins. The period shall begin at the time when the transmission system operator or the affected operator of technical infrastructures notified the other that disagreement within the meaning of the first sentence existed. Notification in text form shall suffice. The independent expert shall be selected by the transmission system operator in agreement with the operator of technical infrastructures. If agreement cannot be reached, the transmission system operator shall propose three independent technical experts, and the operator of technical infrastructures shall, within two weeks of transmission of the proposal, designate one of those experts in text form to resolve the matter. If the subject of the opinion is the technically and economically preferable protective and safeguarding measures, the transmission system operator and the operator of technical infrastructures shall ensure without delay after preparation of the opinion that the protective and safeguarding measures identified in the opinion as necessary are implemented.
(8) For the purposes of this section, the definitions in section 3, number 1, of the Act on the Acceleration of Grid Expansion shall apply mutatis mutandis to transmission networks.
(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen, Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder der Seiltausch technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
- 1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
- a) den Standort der technischen Infrastrukturen,
- b) die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
- c) getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
- 2. Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.
Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen, über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes sowie den Seiltausch zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
- 1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
- 2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu bestimmen und
- 3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.
(7) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1 besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung. Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.
(8) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
§ 49b — Temporäre Höherauslastung § 49b — Temporary Overloading § 49b — Temporäre Höherauslastung
(1) Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden.
(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu informieren.
(4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung unberührt.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.
(1) Until the end of 31 March 2027, operators of transmission networks may operate the extra-high-voltage grid at a higher load without prior authorisation (temporary overloading). For the purposes of this provision, overloading means increasing the current-carrying capacity without increasing the permissible operating voltage. Measures required for temporary overloading which, while retaining the existing masts, merely adjust the utilisation of the line and require no, or at most minor and localised, structural changes are permissible. Section 4(1) and (2) of the Ordinance on Electromagnetic Fields, as promulgated on 14 August 2013 (Federal Law Gazette I p. 3266), shall not apply to changes to low-frequency installations resulting from the commencement or termination of temporary overloading.
(2) The temporary overloading shall be notified to the competent authority before it begins. The notification shall be accompanied by evidence that the requirements for magnetic flux density under Sections 3 and 3a of the Ordinance on Electromagnetic Fields have been complied with. The notification and the evidence shall replace the notification under Section 7(2) of the Ordinance on Electromagnetic Fields. The termination of the temporary overloading shall likewise be notified to the competent authority.
(3) The operator of technical infrastructure shall tolerate electromagnetic interference with technical infrastructures caused or intensified by temporary overloading. The transmission system operator shall inform the affected operators of technical infrastructures in good time of planned temporary overloading and of its anticipated commencement, and shall request the operators to take the protective and safeguarding measures required because of the temporary overloading within the area of responsibility of the operator of the technical infrastructure. To identify the operators of technical infrastructures potentially affected by electromagnetic interference, an enquiry and documentation by the transmission system operator using information systems for line searches shall suffice, provided that those systems are accessible without discrimination to all operators of technical infrastructures for entering their own infrastructures and obtaining information about third-party infrastructures. The transmission system operator shall inform the affected operators of technical infrastructures of the actual commencement of the temporary overloading at least two weeks before its anticipated commencement, unless the information under sentence 2 specified a concrete time for its commencement and was provided at least four weeks and no more than ten weeks before the temporary overloading began. The transmission system operator shall inform the operator of the technical infrastructure without delay after the temporary overloading has ended.
(4) Without delay after implementing the protective and safeguarding measures required because of the temporary overloading under subsection (3), sentence 2, the operator of technical infrastructure shall inform the transmission system operator of the measures’ sufficient effectiveness, in particular for ensuring the protection of persons. The transmission system operator shall reimburse the operator of technical infrastructure for the necessary costs incurred by that operator as a result of the operational, organisational and technical protective measures taken because of the temporary overloading, including the necessary costs of maintenance and operation. Section 49a(2) shall apply mutatis mutandis.
(5) The transmission system operator shall publish the overloading in the Federal Gazette and inform the affected municipalities about the temporary overloading. The publication and the information shall include at least details of the anticipated commencement, the anticipated end, the anticipated scope and the lines anticipated to be affected. Affected municipalities are those in whose territory electromagnetic interference under subsection (3), sentence 1, or protective and safeguarding measures under subsection (4), sentence 1, may take effect.
(6) The permissibility under the statutory provisions of permanent overloading shall remain unaffected by the permissibility of temporary overloading.
(7) The competent authority for the purposes of subsection (2) is the competent authority for protection against immission.
(1) Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden.
(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu informieren.
(4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung unberührt.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.
§ 49c — Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 49c — Accelerated Implementation of Protective and Safeguarding Measures § 49c — Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
(1) Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der technischen Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des Übertragungsnetzes ausgehenden elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des § 49a betroffen und die jeweils am 31. März 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden auf
- 1. die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
- 2. die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
- 3. die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkten sollen die in Satz 1 genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Interessen- und Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der Personensicherheit der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung.
(2) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gelten, soweit sie nach Art und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nicht über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen. Satz 1 ist nicht in Gebieten anzuwenden, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung erforderlichen Unterlagen verlangen. Das Verlangen ist zu begründen. In diesem Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld unangemessen ist.
(4) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Die Frist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu begründen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme, Befreiung oder Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind so weit wie möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur durchzuführen. Dort, wo sich die Schutzstreifen mehrerer Betreiber berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die Stelle des Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von Vorarbeiten im Sinne von § 44 Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an den Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten Grundstücke und sonstigen geeigneten Flächen (angrenzende Flächen) verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu dulden. Die Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen auf Grundlage von Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern, berechnet von der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. Im Übrigen ist bezogen auf Vorarbeiten § 44 Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden.
(1) With regard to installations of the transmission network and installations of technical infrastructure affected by the electromagnetic interference arising from the overloading of the transmission network within the meaning of Section 49a and already in operation on 31 March 2023, Section 1(1), sentence 2, of the Federal Requirements Plan Act, Section 1(2), sentence 3, of the Energy Line Expansion Act and Section 1, sentence 3, of the Grid Expansion Acceleration Act shall apply mutatis mutandis to
- 1. temporary overloading within the meaning of Section 49b(1),
- 2. the measures referred to in Section 49a(1), sentence 1, with the exception of expansion, in particular the establishment and implementation of weather-dependent overhead-line operation, and
- 3. the operational, organisational and technical protective and safeguarding measures required in each case by the measures under numbers 1 and 2 within the meaning of Sections 49a and 49b, both of the transmission system operators and of the operators of technical infrastructures affected by the electromagnetic interference.
Sentence 1, number 1, shall apply until the end of the period resulting from Section 49b(1), sentence 1. Sentence 1, numbers 2 and 3, shall apply until the end of 31 December 2027. Until the dates specified in sentences 2 and 3, the measures referred to in sentence 1 shall be introduced into the respective interest-balancing and balancing of protected interests to be carried out as a matter of priority. Sentence 4 shall not apply to the relationship between network operators and affected operators of technical infrastructures, vis-à-vis the safety of persons working on the affected technical infrastructure, or vis-à-vis the interests under Section 1 of the Federal Requirements Plan Act, Section 1 of the Energy Line Expansion Act, Section 1 of the Renewable Energy Sources Act and Section 1 of the Grid Expansion Acceleration Act, nor to the interests of national and alliance defence.
(2) Protective and safeguarding measures within the meaning of subsection (1), sentence 1, number 3, consisting in the construction, operation or alteration of surface or deep earth electrodes or deep anodes do not constitute the construction, operation or alteration of installations within the meaning of Section 43(1), sentence 1. Other protective and safeguarding measures within the meaning of subsection (1), sentence 1, number 3, shall, insofar as their nature and scope and the effects typically associated with their operation and construction on the environment do not go beyond the measures referred to in sentence 1, generally be deemed neither new projects subject to an obligation to conduct an environmental impact assessment within the meaning of Section 7 in conjunction with Section 2(4), number 1, of the Environmental Impact Assessment Act, nor modification projects subject to an obligation to conduct an environmental impact assessment within the meaning of Section 9 in conjunction with Section 2(4), number 2, of the Environmental Impact Assessment Act.
(3) For drilling required to implement protective and safeguarding measures within the meaning of subsection (1), sentence 1, number 3, in the form of constructing deep earth electrodes or deep anodes, the mining-law obligation to have an operational plan under Section 127(1) in conjunction with Section 51 of the Federal Mining Act shall not apply even where the drilling is intended to penetrate more than 100 metres into the ground. Sentence 1 shall not apply in areas in which exploration and extraction activities within the meaning of Section 4(1) and (2) of the Federal Mining Act are taking place or have taken place. The notification obligation under Section 127(1), sentence 1, of the Federal Mining Act shall remain unaffected. If drilling is likely to impair the protected interests referred to in Section 1 of the Federal Mining Act, the competent authority may require the submission of the documents necessary to assess the possible impairment. The requirement shall state reasons. In this case, after the documents have been received by the competent authority, the period under Section 127(1), sentence 1, number 1, sentence 1, of the Federal Mining Act must be observed before the drilling work begins. Construction measures should be prohibited only if the drilling is likely to cause significant impairment of the protected interests referred to in Section 1 of the Federal Mining Act for which compensation in money would be inappropriate.
(4) Applications for approvals under public law, in particular authorisations, permits, licences, exemptions and dispensations, as well as consents, required to implement protective and safeguarding measures within the meaning of subsection (1), sentence 1, number 3, shall be decided on within one month of receipt of the complete documents by the competent authority. In exceptional cases, the period under sentence 1 may be extended once by no more than two additional months if this is necessary because of the particular difficulty of the matter or for reasons attributable to the applicant. The extension of the period shall be communicated to the applicant in good time, but no later than one week before expiry of the period specified in sentence 1, by an interim decision stating the reasons. Upon expiry of the period, the authorisation, permit, licence, exemption, dispensation or consent shall be deemed granted if the application is sufficiently specific.
(5) Protective and safeguarding measures within the meaning of subsection (1), sentence 1, number 3, shall be carried out, to the greatest extent possible, within the protective strip of the operator’s own infrastructure. Where the protective strips of several operators touch or overlap, the total area of those protective strips shall replace the protective strip of the operator’s own infrastructure for the purposes of sentence 1. To the extent that the protective strip is insufficient for carrying out preparatory work within the meaning of Section 44(1) necessary to implement the protective and safeguarding measures, owners and other persons entitled to use suitable plots of land and other suitable areas directly or indirectly adjoining the protective strip (adjoining areas) shall be obliged to tolerate the preparatory work of the transmission system operators, the affected operators of technical infrastructures or their respective agents. The use of adjoining areas on the basis of sentence 3 shall be possible only within a distance of up to 300 metres, measured from the outer boundary of the protective strip. In all other respects, with regard to preparatory work, Section 44(2) to (4) shall apply mutatis mutandis in the relationship between transmission system operators or affected operators of technical infrastructures and persons entitled to use the land.
(1) Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der technischen Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des Übertragungsnetzes ausgehenden elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des § 49a betroffen und die jeweils am 31. März 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden auf
- 1. die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
- 2. die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
- 3. die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkten sollen die in Satz 1 genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Interessen- und Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der Personensicherheit der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung.
(2) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gelten, soweit sie nach Art und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nicht über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen. Satz 1 ist nicht in Gebieten anzuwenden, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung erforderlichen Unterlagen verlangen. Das Verlangen ist zu begründen. In diesem Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld unangemessen ist.
(4) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Die Frist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu begründen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme, Befreiung oder Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind so weit wie möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur durchzuführen. Dort, wo sich die Schutzstreifen mehrerer Betreiber berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die Stelle des Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von Vorarbeiten im Sinne von § 44 Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an den Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten Grundstücke und sonstigen geeigneten Flächen (angrenzende Flächen) verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu dulden. Die Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen auf Grundlage von Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern, berechnet von der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. Im Übrigen ist bezogen auf Vorarbeiten § 44 Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden.
§ 49d — Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung § 49d — Register for Recording and Monitoring Energy Installations and Parts of Energy Installations; Power to Issue Ordinances § 49d — Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,
- 1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,
- 2. das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,
- 3. Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie
- 4. die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.
(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:
- 1. die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,
- 2. das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,
- 3. eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie
- 4. die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(4) Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies ist der Fall, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,
- 2. die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und
- 3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Weiterentwicklung des Registers
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten,
- 2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie
- 3. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 4. März 2021 und
- b) unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.
(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.
(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised to establish, maintain, operate and further develop a central electronic register accessible to the public via the internet for recording and monitoring energy installations and parts of energy installations. The power under sentence 1 may be transferred to an authority within the Ministry’s portfolio. The register serves to
- 1. safeguard the security and reliability of the energy supply system,
- 2. digitalise the operating-licence procedure for generating installations with regard to minimum technical requirements and place it on a uniform data basis,
- 3. reduce bureaucracy and effort, make processes more transparent and accelerate them, and
- 4. improve the integration of installations that generate electricity from renewable energy sources.
(2) The register under subsection (1), sentence 1, shall contain non-personal data on:
- 1. the validity of unit and component certificates for generating units,
- 2. the date of issue and, where available, the expiry date of unit and component certificates,
- 3. an individual registration number assigned by the operator of the register to each unit and component certificate, and
- 4. the other data in the unit and component certificates required for connecting generating installations to the grid.
The details shall be laid down by an ordinance under Section 49(4), sentence 1, numbers 1, 2, 3, 4, 9 and 10.
(3) By way of derogation from subsection (1), the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is also authorised, by ordinance, administrative act or public-law contract, to transfer to a technically qualified body, by way of conferral of sovereign powers, the power to establish, maintain, operate and further develop the register under subsection (1), sentence 1. In particular, the power to examine the validity of evidence of compliance with minimum technical requirements and to make such evidence publicly accessible may also be transferred. Legal entities under private law, partnerships with legal capacity or associations of persons under private law with partial legal capacity that meet the requirements of subsection (4) may be considered technically qualified bodies. The conferral of sovereign powers requires the consent of the conferee. The conferral shall be announced by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in the Federal Gazette.
(4) The body to be vested with sovereign powers is technically qualified if it provides the necessary assurance of properly performing the tasks transferred to it. This is the case if
- 1. the persons who, under the law, the partnership agreement or the articles of association, conduct the management and representation are reliable and they, their employees or members possess the necessary specialist knowledge,
- 2. the body to be vested with sovereign powers has the equipment and organisation necessary to perform its tasks, and
- 3. it is ensured that the provisions on the protection of personal data and of business and trade secrets are complied with.
(5) In the event of a conferral under subsection (3), sentence 1, the operators of transmission networks with responsibility for control areas shall, as joint and several debtors, reimburse the conferee for the personnel and material resources required for operating, maintaining and further developing the register within the meaning of subsection (1), sentence 1. The conferee shall submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, annually in advance and no later than the end of 31 August, a cost plan for the following year. The conferee shall also transmit the cost plan to the operators of transmission networks with responsibility for control areas at the same time.
(6) When establishing, maintaining, operating and further developing the register, the operator of the register within the meaning of subsection (1) shall
- 1. comply with European and national provisions concerning confidentiality, data protection and data security,
- 2. safeguard business and trade secrets, and
- 3. take the necessary technical and organisational measures to ensure data protection and data security, namely
- a) in compliance with Articles 24, 25 and 32 of Regulation (EU) 2016/679 in the version of 4 March 2021, and
- b) in compliance with the relevant standards and recommendations of the Federal Office for Information Security.
(7) The operator of the register shall be obliged to treat all users and user groups of the register without discrimination. The generation of profits or surpluses through operating the register is prohibited.
(8) The conferee under subsection (3) shall be subject to the legal and technical supervision of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may transfer supervision to an authority within its portfolio. Within the framework of the conferral under subsection (3), sentence 1, more detailed provisions may be made concerning the organisation of supervision.
(9) The operator of the register under subsection (1), sentence 1, shall report to the Federal Government for the first time by the end of 31 December 2024 and thereafter every two years, in non-personal form, on the current status and progress of the register under subsection (1), sentence 1. The report shall address in particular how the register has been technically further developed, how its use and the use of the data entered in the register have contributed to achieving the objectives specified in subsection (1), sentence 3, how digitalisation has simplified the processes of energy supply, and which organisational and technical measures have been taken to improve the public availability of data.
(10) The conferral under subsection (3) shall end if the conferee is dissolved. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may at any time attach ancillary provisions to a conferral effected by administrative act if this is intended to ensure that the conferee properly performs its tasks. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may revoke or withdraw the administrative act if the conferee no longer provides assurance that it will properly perform the tasks transferred to it. Sections 48 and 49 of the Administrative Procedure Act and the possibilities for ending the conferral provided for where the conferral is effected by ordinance or public-law contract shall remain unaffected. The conferee may at any time request in writing from the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy that the conferral be terminated. The request shall be complied with within a reasonable period required for a suitable third party to take over and continue the tasks under subsection (1), sentence 1. This period shall generally be six months.
(11) The conferee under subsection (3) shall indemnify the Federal Government against all third-party claims for damage caused intentionally or through gross negligence by the conferee or persons acting on its behalf in the performance of the tasks transferred to it.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,
- 1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,
- 2. das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,
- 3. Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie
- 4. die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.
(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:
- 1. die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,
- 2. das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,
- 3. eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie
- 4. die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(4) Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies ist der Fall, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,
- 2. die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und
- 3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Weiterentwicklung des Registers
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten,
- 2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie
- 3. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 4. März 2021 und
- b) unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.
(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.
(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
§ 50 — Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50 — Power to Issue Ordinances on Stockpiling to Safeguard the Energy Supply § 50 — Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
- a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
- b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um bei Betrieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
- 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to safeguard the energy supply by
- 1. issuing provisions concerning the obligation of energy supply companies and of those self-generators of electricity whose power stations have an electrical rated output of at least 100 megawatts to keep permanently in stock, for their installations for generating
- a) electricity, the quantities of mineral oil, coal or other fossil fuels,
- b) gas from liquefied gas, the quantities of liquefied gas,
that are necessary to enable them, when operating the installation for generating electrical energy at the maximum possible net rated output, to fulfil their obligations to supply electricity or gas for up to 60 days or to cover their own electricity requirements,
- 2. issuing provisions concerning exemption from such a stockpiling obligation and the time-limited release of stockpiled quantities, insofar as this is necessary to avoid operational difficulties or to maintain the fuel supply,
- 3. extending the period relevant for calculating the stockpiled quantities, insofar as this is necessary to align the stockpiling obligation with legal acts of the European Communities concerning minimum stocks of fossil fuels.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
- a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
- b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um bei Betrieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
- 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 50d — Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung § 50d — Measures to Expand Electricity Generation Supply, Temporary Lignite Supply Reserve; Power to Issue Ordinances § 50d — Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung
(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar.
(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt.
(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außerhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Vergütung umfasst
- 1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und
- 2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Oktober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbestandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Reserveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve
- 1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen erwirtschafteten Überschüsse, und
- 2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungsreserve befindet.
(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden.
(1) The generating installations referred to in Section 13g(1), sentence 1, numbers 3 and 4 (reserve installations) shall be transferred to a reserve (supply reserve) from 1 October 2022 until 31 March 2024. The reserve installations may not be finally shut down before 31 March 2024. They must be finally shut down upon expiry of 31 March 2024. Section 13g(1), sentence 3, shall not apply.
(2) The reserve installations serve to provide the electricity supply system with additional generation capacity at short notice, in particular to save natural gas in electricity generation. Following the declaration of the alert level or emergency level under Article 8(2), point (b), and Article 11(1) of Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024, in conjunction with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy’s Gas Emergency Plan of September 2019, published on the website of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, permit the operators to use the reserve installations temporarily on the electricity market. A prerequisite for issuing the ordinance under sentence 2 is that the effects on the drinking-water supply have been examined and taken into account and that it has been established that returning the installations which participate temporarily in the electricity market on the basis of Section 50a is insufficient to ensure the gas supply. The ordinance shall specify the period for which temporary use on the electricity market is permitted (dispatch period), but no longer than until the end of 31 March 2024.
(3) During the supply reserve, the operators of the installations shall ensure at all times that the reserve installations are ready for operation within 240 hours after the ordinance under subsection (2) enters into force.
(4) During the dispatch periods, the operators of the installations shall decide independently on the operating mode of the reserve installations. The operators of the installations shall sell the electricity on the electricity market.
(5) The operators of the reserve installations shall receive remuneration for the period in the supply reserve outside the dispatch periods. This remuneration shall comprise
- 1. the proven necessary costs incurred for the reserve installations concerned to establish the supply reserve, insofar as they exceed the security-readiness measures, and
- 2. the proven necessary costs of maintaining the reserve installations concerned, in particular for personnel, servicing and maintenance.
In the case of the reserve installations under Section 13g(1), sentence 1, number 4, remuneration for maintaining the installations under sentence 2, number 2, shall be governed exclusively by Section 13g(5), sentences 1 and 2, until 1 October 2023, and exclusively by sentence 2, number 2, from 1 October 2023. Further costs, in particular other remuneration components of security readiness, shall not be reimbursable. Section 13g(5), sentence 3, shall apply mutatis mutandis to reserve installations from 1 December 2022. There shall be no entitlement to remuneration during the dispatch periods.
(6) After expiry of the supply reserve,
- 1. the operators shall have a claim to payment of the remuneration under subsection (5) insofar as the remuneration to which they are entitled under subsection (5) exceeds half of the surpluses generated by the operators with the reserve installations during the dispatch periods, and
- 2. the operator shall reimburse the residual value of the investment benefits in reusable parts of the installations which the operator of the reserve installation received as part of the remuneration under subsection (5); the relevant residual value shall be that at the time from which the reserve installation is no longer in the supply reserve.
(7) The amount of remuneration payable at the end of the supply reserve under subsections (5) and (6) shall be determined by the Federal Network Agency after the supply reserve has ended, at the request of an operator, for that operator. The operator of the reserve installation shall have a claim for remuneration against the competent operator of a transmission network with responsibility for a control area in the amount determined by the Federal Network Agency. The Federal Network Agency may adopt determinations under Section 29(1) to ensure that the costs incurred by transmission system operators are appropriately and reasonably taken into account in network charges.
(8) Section 13g shall no longer apply to the reserve installations from 1 October 2022, insofar as subsections (1) to (7) do not provide otherwise.
(9) Subsections (1) to (8) may be applied only in accordance with, and for the duration of, a state-aid approval by the European Commission.
(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar.
(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt.
(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außerhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Vergütung umfasst
- 1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und
- 2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Oktober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbestandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Reserveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve
- 1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen erwirtschafteten Überschüsse, und
- 2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungsreserve befindet.
(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden.
§ 51 — Monitoring der Versorgungssicherheit § 51 — Monitoring of Security of Supply § 51 — Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere
- 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
- 3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
- 6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
- 7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere
- 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3. bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
- 4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
- 7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.
(4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von
- 1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
- 2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.
(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.
(1) The Federal Network Agency shall, in coordination with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, continuously monitor security of supply in accordance with paragraphs 2 to 4. Sections 73, 75 to 89 and 106 to 108 shall apply mutatis mutandis. When conducting the monitoring under paragraphs 3 and 4, the Federal Network Agency shall take into account the information transmitted pursuant to section 12 paragraphs 4 and 5.
(2) In the area of natural gas supply, the monitoring under paragraph 1 shall concern, in particular,
- 1. the current and future relationship between supply and demand on the German market and on the international market,
- 2. existing production capacities and transport pipelines, as well as those planned or under construction,
- 3. expected developments in demand,
- 4. the quality and extent of network maintenance,
- 5. an analysis of network disruptions and of measures taken by network operators to ensure the security and reliability of the gas supply system in the short and longer term,
- 6. measures to meet peaks in demand and to cope with the failure of one or more suppliers, and
- 7. available supply, also taking into account storage capacity and the proportion of import contracts with a delivery period of more than ten years (long-term natural gas supply contract), as well as their remaining term.
(3) In the area of electricity supply, the monitoring under paragraph 1 shall concern, in particular,
- 1. the current and future relationship between supply and demand on the European electricity markets affecting the territory of the Federal Republic of Germany as part of the internal electricity market,
- 2. existing generation capacities, as well as those planned or under construction, taking into account generation capacities for the grid reserve under section 13d and the capacity reserve under section 13e, and facilities for storing electrical energy,
- 3. existing interconnectors and projects planned or under construction, including the projects referred to in the annexes to the Energy Line Expansion Act and the Federal Requirements Plan Act,
- 4. expected developments in demand,
- 5. the quality and extent of network maintenance,
- 6. an analysis of network disruptions and of measures taken by operators of electricity supply networks to ensure the security and reliability of the electricity supply system in the short and longer term, including the use of generation capacity within the framework of the grid reserve under section 13d and the capacity reserve under section 13e, and
- 7. measures to meet peaks in demand and to cope with the failure of one or more suppliers.
The monitoring shall also analyse and take into account cross-border balancing effects in renewable energies, loads and power-plant outages, as well as the current and future contribution of demand-side management and backup generating facilities to security of supply and adjustment processes in the electricity markets based on price signals. Possible obstacles to the use of demand-side management and backup generating facilities shall also be identified.
(4) The monitoring under paragraph 3 shall cover markets and networks and shall be presented in integrated form in the reports under section 63.
(4a) The monitoring of security of supply in the electricity markets under paragraph 3 shall be based on
- 1. indicators suitable for measuring security of supply in the European electricity markets affecting the territory of the Federal Republic of Germany as part of the internal electricity market, and
- 2. thresholds, the exceeding or falling below of which shall trigger an examination and, where necessary, the implementation of appropriate measures to ensure security of supply.
The measurement of security of supply in the electricity markets under sentence 1 shall be based on probability-based analyses. The requirements of Regulation (EU) 2019/943, in particular Articles 23 and 24 concerning resource-adequacy assessments, shall be complied with. The analyses under sentence 2 shall be conducted in accordance with the state of scientific knowledge. In particular, they shall be based on an integrated investment and dispatch model that represents competitive market behaviour and price formation on the German and European electricity markets; critical historical weather and load years, unplanned power-plant outages, and temporal and technical restrictions on the construction of new power plants shall also be taken into account.
(4b) As part of the monitoring of security of supply under paragraph 3 with regard to networks, an analysis shall be conducted of the extent to which the security, reliability and performance of electricity supply networks are currently and will be ensured in the future, and whether measures to ensure the security and reliability of the electricity supply system in the short and longer term within the meaning of section 12 paragraph 1 sentence 1 and paragraph 3 are necessary. The long-term network analysis of the transmission system operators under section 34 paragraph 1 of the Coal-fired Power Generation Termination Act shall be taken into account in the analysis under sentence 1, insofar as it is available. In this context, it shall also be examined to what extent technical network aspects influence the results of the analyses under paragraph 4a. By 31 October 2020, the Federal Network Agency shall submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy a report on the network-related analysis under sentence 1.
(5) In the monitoring under paragraphs 3 and 4, the transmission system operators and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be regularly involved in all essential procedural steps. At the request of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the regulatory authority shall transmit to it the data available to it and necessary for monitoring and assessing security of supply. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may transmit this data, including company-related data, to commissioned third parties for the purposes of analysis and assessment, provided that confidential treatment of the data is ensured.
(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere
- 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
- 3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
- 6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
- 7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere
- 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3. bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
- 4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
- 7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.
(4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von
- 1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
- 2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.
(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.
§ 51a — Monitoring des Lastmanagements § 51a — Monitoring of Demand-Side Management § 51a — Monitoring des Lastmanagements
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
(1) For the purpose of conducting the monitoring under section 51, the regulatory authority may monitor the contribution of demand-side management to security of supply. For this purpose, the regulatory authority may request information from companies and associations of companies with annual electricity consumption of more than 50 gigawatt hours that may be necessary to analyse the current and future contribution of demand-side management among the addressees to security of supply in the electricity markets. At the request of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the regulatory authority shall obtain the information and make it available to that Ministry within a reasonable period and in an appropriate form.
(2) The regulatory authority should use the Market Master Data Register under section 111e as soon as and to the extent that data within the meaning of paragraph 1 are stored therein.
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
§ 52 — Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 52 — Reporting Obligations in the Event of Supply Disruptions § 52 — Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
- 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
- 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
Operators of energy supply networks shall submit to the Federal Network Agency by 30 April of each year a report on all supply interruptions that occurred in their network during the previous calendar year. For each supply interruption, the report shall contain at least the following information:
- 1. the time and duration of the supply interruption,
- 2. the extent of the supply interruption, and
- 3. the cause of the supply interruption.
In the report, the network operator shall set out the measures taken as a result of the disruption to prevent future supply disruptions. In addition, the report shall state the average supply interruption in minutes per connected final consumer for the previous calendar year. The Federal Network Agency may issue requirements concerning the formal design of the report and may request additions and explanations to the report insofar as this is necessary to examine the reliability of supply of the network operator. Immediate reporting obligations for disruptions with supraregional effects are governed by section 13 paragraph 8.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
- 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
- 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
§ 53 — Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53 — Tendering for New Generation Capacities in the Electricity Sector § 53 — Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
If security of supply within the meaning of section 1 cannot be ensured solely by existing generation capacities or by energy-efficiency and demand-side management measures taken, the Federal Government may, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, provide for a tendering procedure or a procedure equivalent to it in terms of transparency and non-discrimination, based on criteria for new capacities or energy-efficiency and demand-side management measures published by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in the Federal Gazette.
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a — Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53a — Ensuring the Supply of Household Customers with Natural Gas § 53a — Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten
- 1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
- 2. grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
- 3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.
Gas supply companies shall ensure that, at least in the cases referred to in Article 6(1) of Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024, the following customers directly supplied by them are supplied:
- 1. household customers and other final consumers in the natural gas distribution network to whom standardised load profiles apply, or final consumers in the natural gas distribution network who supply household customers for heating purposes, to the extent required for the supply of heat,
- 2. essential social services within the meaning of Article 2(4) of Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024 in the natural gas distribution network and in the transmission network,
- 3. district-heating facilities, insofar as they supply heat to customers within the meaning of numbers 1 and 2 who are connected to a natural gas distribution network or a transmission network and cannot switch fuels, to the extent required for the supply of heat.
In addition, in the event of a partial interruption of the supply of natural gas or exceptionally high gas demand, gas supply companies shall supply customers within the meaning of sentence 1 numbers 1 to 3 with natural gas for as long as supply is reasonably practicable for economic reasons. To ensure the secure supply of customers within the meaning of sentence 1 numbers 1 and 2 with natural gas, market-based measures may in particular be used.
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten
- 1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
- 2. grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
- 3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.
§ 53b — Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung § 53b — Transport of Large Transformers on Railways; Power to Issue Regulations § 53b — Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr
- 1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und
- 2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
- 2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,
- 3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
- 4. die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
- 5. die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.
Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.
(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministerium für Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:
- 1. welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,
- 2. welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,
- 3. welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.
(1) In order to enable the energy transition, provision shall be made on the railway infrastructure of the Federal Government for the transport of large transformers.
(2) The railway infrastructure companies of the Federal Government shall ensure, through suitable measures to be specified pursuant to paragraph 3, that the transport of a large transformer required for the operation of the existing transmission network and for projects under the Act on the Expansion of Energy Transmission Lines and the Federal Requirements Plan Act, in their respective applicable versions, by means of suitable transport wagons over a network to be defined pursuant to paragraph 3 (transformer network), is possible and permissible. The railway infrastructure companies of the Federal Government shall fulfil this obligation
- 1. within the framework of investments, replacement investments and maintenance measures in the federal railways infrastructure, and
- 2. within the framework of other pending individual measures relating to infrastructure.
(3) The Federal Ministry for Digital and Transport is authorised, in agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and with the involvement of the railway infrastructure companies of the Federal Government, to specify by statutory instrument with the consent of the Bundesrat:
- 1. the transformer network under paragraph 2 sentence 1,
- 2. the technical parameters of a large transformer and a suitable transport wagon relevant to rail transport,
- 3. the suitable measures under paragraph 2,
- 4. the sequence and urgency of the suitable measures under paragraph 2 and sentence 3,
- 5. the dates by which the respective suitable measures under number 3 are to be implemented.
Both the relevance of the section concerned for general rail traffic and compatibility with measures already planned for the expansion and maintenance of the federal rail network shall be taken into account in an appropriate manner when selecting the measures, determining the order in which they are completed and determining their urgency. The railway infrastructure companies of the Federal Government shall implement particularly urgent measures under paragraph 2 by the end of 31 December 2030. In planning and constructing the transformer network, it shall in principle be ensured that neither the existing level of accessibility nor future accessibility improvements at transport stations and railway stations are impaired.
(4) The railway infrastructure companies of the Federal Government shall be obliged to participate in defining the transformer network and to provide all information required for this purpose. In addition, at the request of the Federal Ministry for Digital and Transport, they shall submit an analysis of bottlenecks for the transport of large transformers, which should contain in particular the following information:
- 1. which routes are currently used for transporting large transformers,
- 2. which transport requirements have so far not been met because the railway network was not suitable,
- 3. which sections of the railway network consequently constitute bottlenecks.
(5) The Federal Ministry for Digital and Transport shall review the transformer network in agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and with the involvement of the railway infrastructure companies of the Federal Government. The review shall take place at least every five years, for the first time no later than the end of 31 December 2028. Paragraph 4 shall apply mutatis mutandis. Any adjustments to the transformer network required as a result of the review shall be laid down by statutory instrument under paragraph 3.
(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr
- 1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und
- 2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
- 2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,
- 3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
- 4. die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
- 5. die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.
Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.
(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministerium für Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:
- 1. welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,
- 2. welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,
- 3. welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.
Teil 7 — Behörden Teil 7 — Authorities Teil 7 — Behörden
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 54 — Allgemeine Zuständigkeit § 54 — General Jurisdiction § 54 — Allgemeine Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungsbehörden
- 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
- 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
- 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
- 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
- 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
- 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
- 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
- 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
- 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
- 10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
- 11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
- 12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzzugang, der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der Sätze 2 und 3 zu treffen, hat sie das Benehmen mit dem Länderausschuss herzustellen. Hierzu hat die Bundesnetzagentur vor einer solchen Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Ist zwei Wochen nach der Befassung des Länderausschusses ein Benehmen nicht hergestellt, hat die Bundesnetzagentur die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei ihrer Festlegung zu berücksichtigen und, soweit sie dessen Auffassung nicht folgt, im Rahmen ihrer Festlegung zu begründen, warum eine Berücksichtigung der mehrheitlichen Auffassung des Länderausschusses nicht erfolgen konnte. Die Vorgaben der bundesweit einheitlichen Festlegungen berühren nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden.
(1) The tasks of the regulatory authority shall be performed by the Federal Network Agency for Electricity, Gas, Telecommunications, Post and Railway (Federal Network Agency) and, in accordance with paragraph 2, by the regulatory authorities of the Länder.
(2) Insofar as energy supply companies are concerned whose electricity or natural gas distribution network has fewer than 100,000 customers connected directly or indirectly, the regulatory authorities of the Länder shall be responsible for
- 1. approving charges for network access under section 23a,
- 2. approving or determining charges in the context of determining charges for network access by means of incentive regulation under section 21a,
- 3. approving or prohibiting individual charges for network access, insofar as these are provided for in a statutory instrument issued under section 24 sentence 1 number 3 in the version applicable until the end of 28 December 2023 or by a determination of the Federal Network Agency under section 21 paragraph 2 sentence 4 number 2 letter c or number 3 letter e or f,
- 4. monitoring the unbundling provisions under section 6 paragraph 1 in conjunction with sections 6a to 7a,
- 5. monitoring the provisions on the system responsibility of operators of energy supply networks under sections 14a, 14b and 15 to 16a,
- 6. monitoring the provisions on grid connection under sections 17 and 18, with the exception of provisions concerning the determination or approval of the technical and economic conditions for a grid connection or the methods for determining those conditions by the regulatory authority, insofar as such provisions are contained in a statutory instrument issued under section 17 paragraph 3 sentence 1 number 2 in the version applicable until the end of 28 December 2023 or in a determination by the Federal Network Agency under section 17 paragraph 4,
- 7. monitoring the technical provisions under section 19,
- 8. abuse control under sections 30 and 31 and disgorgement of benefits under section 33,
- 9. deciding whether the conditions under section 110 paragraphs 2 and 4 are met,
- 10. determining and establishing the necessary technical adjustments and costs in the context of the conversion of gas quality under section 19a paragraph 2,
- 11. publication under section 23b paragraph 1, with the exception of section 23b paragraph 1 sentence 1 numbers 7 and 10 to 13, which may also be undertaken by the Federal Network Agency, and
- 12. approving fully integrated network components under section 11b paragraph 1 number 2 second half-sentence.
Sentence 1 shall apply insofar as energy supply companies are concerned whose electricity or natural gas distribution network has fewer than 100,000 customers connected directly or indirectly. Sentence 1 shall not apply if an electricity or natural gas distribution network extends beyond the territory of a Land. Sentence 1 numbers 6, 7 and 8 shall not apply insofar as the performance of the tasks is connected with the connection of biogas plants. For determining the number of connected customers, the circumstances on 13 July 2005 shall be decisive for 2005 and 2006 and thereafter those on 31 December of each year shall be decisive in each case for the duration of the following year. Administrative or judicial proceedings already commenced shall be concluded by the authority that was competent at the beginning of the administrative proceedings.
(3) If a provision of this Act does not assign responsibility to a specific authority, the Federal Network Agency shall perform the tasks and exercise the powers assigned to the authority under this Act. If a uniform determination for the entire Federal territory under section 29 paragraph 1 is necessary to safeguard equivalent economic conditions throughout the Federal territory, the Federal Network Agency shall exercise the powers of determination provided for in this Act or on the basis of this Act. It shall be responsible for determining, uniformly throughout the Federal territory, the conditions and methods for network access, the conditions and methods for determining the charges levied for that purpose under sections 20 to 23a and sections 24 to 24b, and requirements concerning the procedure for approving fully integrated network components under section 11b paragraph 5 second alternative in conjunction with section 11b paragraph 1 number 2 second half-sentence. If the Federal Network Agency intends to issue uniform determinations for the entire Federal territory within the meaning of sentences 2 and 3, it shall reach agreement with the Committee of the Länder. For this purpose, before issuing such a determination, the Federal Network Agency shall give the Committee of the Länder at the Federal Network Agency a reasonable period of time, which shall be at least two weeks, to consider the planned content of the intended determination. If agreement has not been reached two weeks after the Committee of the Länder has been consulted, the Federal Network Agency shall take the majority view of the Committee of the Länder into account in its determination and, insofar as it does not follow that view, explain in its determination why the majority view could not be taken into account. The requirements of the uniform determinations for the entire Federal territory shall not affect the administrative procedure of the regulatory authorities of the Länder.
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungsbehörden
- 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
- 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
- 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
- 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
- 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
- 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
- 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
- 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
- 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
- 10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
- 11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
- 12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzzugang, der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der Sätze 2 und 3 zu treffen, hat sie das Benehmen mit dem Länderausschuss herzustellen. Hierzu hat die Bundesnetzagentur vor einer solchen Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Ist zwei Wochen nach der Befassung des Länderausschusses ein Benehmen nicht hergestellt, hat die Bundesnetzagentur die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei ihrer Festlegung zu berücksichtigen und, soweit sie dessen Auffassung nicht folgt, im Rahmen ihrer Festlegung zu begründen, warum eine Berücksichtigung der mehrheitlichen Auffassung des Länderausschusses nicht erfolgen konnte. Die Vorgaben der bundesweit einheitlichen Festlegungen berühren nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden.
§ 54a — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung § 54a — Responsibilities under Regulation (EU) 2017/1938; Power to Issue Regulations § 54a — Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach Artikel 8,
- 2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
- 3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
- 4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Absatz 1 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1938, zum Verfahren nach Anhang III sowie zur Kostenaufteilung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
- 2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
- 3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
- 4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be the competent authority for implementing the measures laid down in Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024. Sections 3, 4 and 16 of the Energy Security Act of 20 December 1974 (Federal Law Gazette I p. 3681), last amended by Article 1 of the Act of 23 June 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 167), and sections 5, 8 and 21 of the Economic Security Act in the version promulgated on 3 October 1968 (Federal Law Gazette I p. 1069), last amended by Article 262 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), shall remain unaffected.
(2) The following tasks specified in Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024 shall be transferred to the Federal Network Agency:
- 1. conducting the risk assessment under Article 7 and drawing up the preventive action plan under Article 8,
- 2. the following tasks concerning the development of bidirectional capacity: the tasks within the procedure under Annex III, monitoring compliance with the obligation under Article 5(4), and tasks under Article 5(8),
- 3. the tasks referred to in Article 5(1) and (8), first subparagraph, and
- 4. the national implementation of solidarity measures under Article 13.
The Federal Network Agency shall perform these tasks under the supervision of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. The responsibility of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy under paragraph 1 for rules concerning the standards referred to in Article 5(1) to (3) and Article 6 in conjunction with Article 2(5) of Regulation (EU) 2017/1938 shall remain unaffected.
(3) Determining the essential elements to be taken into account and examined in the risk assessment, including the scenarios to be analysed under Article 7(4)(c) of Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024, requires the consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. By means of a determination under section 29 paragraph 1, the Federal Network Agency may regulate details concerning the content and procedure for transmitting information under Article 7(6) of Regulation (EU) 2017/1938, the procedure under Annex III and the cost allocation under Article 5(7) of that Regulation in the version of 13 June 2024.
(4) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat,
- 1. to transfer further tasks to the Federal Network Agency for the purpose of implementing Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024,
- 2. to establish procedures and responsibilities of federal authorities concerning the transmission of data under Article 14 of that Regulation in the version of 13 June 2024 and to determine which natural gas companies are subject to the information obligations specified therein,
- 3. to establish the procedure and content of reporting obligations under Article 10(1)(k) of that Regulation in the version of 13 June 2024, and
- 4. to regulate further reporting and notification obligations necessary for assessing the gas supply security situation.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach Artikel 8,
- 2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
- 3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
- 4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Absatz 1 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1938, zum Verfahren nach Anhang III sowie zur Kostenaufteilung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
- 2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
- 3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
- 4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
§ 54b — Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung § 54b — Responsibilities under Regulation (EU) 2019/941; Power to Issue Regulations § 54b — Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
- 2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/941.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be the competent authority for implementing the measures laid down in Regulation (EU) 2019/941 in the version of 14 June 2019. Sections 3, 4 and 16 of the Energy Security Act and sections 5, 8 and 21 of the Economic Security Act shall remain unaffected.
(2) The following tasks specified in Regulation (EU) 2019/941 shall be transferred to the Federal Network Agency:
- 1. participating in the determination of regional scenarios for electricity supply crises under Article 6 of Regulation (EU) 2019/941, and
- 2. determining national scenarios for electricity supply crises under Article 7 of Regulation (EU) 2019/941.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to transfer further tasks to the Federal Network Agency for the purpose of implementing Regulation (EU) 2019/941 in the version of 14 June 2019.
(4) The Federal Network Agency shall perform these tasks under the supervision of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Determining the most important national scenarios for electricity supply crises within the meaning of Article 7 of Regulation (EU) 2019/941 in the version of 14 June 2019 requires the consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
- 2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/941.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
§ 54c — Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung § 54c — Responsibilities under Delegated Regulation (EU) 2024/1366; Power to Issue Regulations § 54c — Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen.
(2) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung der regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2. die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 und die Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(3) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen:
- 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
- 2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 5. der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit dies für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall be the competent authority for implementing the measures laid down in Delegated Regulation (EU) 2024/1366.
(2) The following tasks laid down in Delegated Regulation (EU) 2024/1366 shall be transferred to the Federal Network Agency:
- 1. approving and amending the modalities and methods under Article 6(2)(a) to (d) of Delegated Regulation (EU) 2024/1366, and approving and amending the regional plans under Article 6(3), in each case also in conjunction with Article 7(6) and Articles 8, 9, 30 and 31 of that Delegated Regulation; approval under Article 6(2)(a) to (c) shall be granted in agreement with the Federal Office for Information Security,
- 2. receiving the benchmarking analysis under Article 13(5) of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 3. receiving the report on the Union-wide assessment of cybersecurity risk under Article 19(5), assessing the national cybersecurity risk under Article 20, and receiving the regional plans for mitigating cybersecurity risk under Article 22(3) of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 4. identifying entities with significant or critical impacts under Article 24, also in conjunction with Article 15, establishing a national review system under Article 25(1), and receiving the report under Article 27 of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 5. making the recommendation provided for in Article 32(3) to apply European or international standards and specifications relevant to the security of network and information systems; the recommendation shall be made, in consultation with the Federal Office for Information Security, to the entities with significant or critical impacts identified under Article 24 of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 6. supporting entities with significant or critical impacts in developing the measures required for dealing with detected cyberattacks under Article 39(1) of Delegated Regulation (EU) 2024/1366.
If agreement with the Federal Office for Information Security under sentence 1 number 1 is not reached within six months after receipt of a proposal for modalities or methods, agreement shall be deemed to have been reached.
(3) The following tasks laid down in Delegated Regulation (EU) 2024/1366 shall be transferred to the Federal Office for Information Security:
- 1. approving and amending the classification method for cyberattacks under Article 6(2)(e), also in conjunction with Article 7(6) and Articles 8 and 9, of Delegated Regulation (EU) 2024/1366; approval shall be granted in agreement with the Federal Network Agency,
- 2. receiving, classifying, anonymising and forwarding reports of cyberattacks under Article 37, also in conjunction with Article 38(3), (5) and (9), of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 3. participating in information exchange and coordinating cooperation under Article 39(2) and (3) of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 4. conducting the investigation under Article 40(4) sentence 2 of Delegated Regulation (EU) 2024/1366,
- 5. developing early-warning capabilities for cybersecurity under Article 42 of Delegated Regulation (EU) 2024/1366.
If agreement with the Federal Network Agency under sentence 1 number 1 is not reached within six months after receipt of a proposal for modalities or methods, agreement shall be deemed to have been reached.
(4) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to transfer further tasks to the Federal Network Agency or the Federal Office for Information Security for the purpose of implementing Delegated Regulation (EU) 2024/1366. The transfer under sentence 1 to the Federal Office for Information Security shall be made in agreement with the Federal Ministry of the Interior.
(5) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the Federal Network Agency and the Federal Office for Information Security shall cooperate with one another and exchange information insofar as this is necessary for implementing Delegated Regulation (EU) 2024/1366.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen.
(2) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung der regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2. die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 und die Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(3) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen:
- 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
- 2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 5. der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit dies für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.
§ 55 — Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde § 55 — Federal Network Agency, state regulatory authority and authority responsible under state law § 55 — Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
(3) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu verwenden. Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die durch die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(1) The provisions of Part 8 shall apply to decisions of the regulatory authority under this Act with regard to administrative and judicial proceedings, unless otherwise provided for in this Act. If the Federal Network Agency initiates proceedings, conducts investigations or concludes proceedings, it shall at the same time notify the state regulatory authorities in whose territory the undertakings concerned have their registered office.
(2) If the authority responsible under state law initiates proceedings under Section 4 or Section 36(2), conducts investigations pursuant to those provisions or concludes proceedings, it shall notify the Federal Network Agency without delay if the latter’s area of responsibility is affected.
(3) The Federal Network Agency and the state regulatory authorities may exchange among themselves the data necessary to perform their tasks under this Act and are therefore authorised to collect, store and use such data for the purpose stated in the first sentence. This also includes business and trade secrets of network operators. The state regulatory authorities are not obliged to transmit data to the Federal Network Agency under sentences 1 and 2. At the request of the state regulatory authorities, the Federal Network Agency shall transmit the data collected by it on the basis of a determination under Section 20(3) and (4), Section 21(3) and (4) or Section 21a, insofar as this is necessary for the performance of their tasks under this Act. The state regulatory authorities are authorised to collect, store and use the data referred to in sentence 4 for the purpose stated in sentence 4. In particular, the Federal Network Agency may establish a nationwide database using the data it has collected on network connections, network charges and revenue caps, as well as the bases for its investigations, to which the state regulatory authorities shall also have access and which they are therefore authorised to use the data contained in the database for the purpose stated in sentence 7. Access shall be limited to the data necessary for the state regulatory authorities to perform their tasks under this Act. The log data generated by access by the state regulatory authorities shall be protected by the Federal Network Agency through suitable safeguards against use for purposes other than those intended and against other misuse, and shall be deleted after six months.
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
(3) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu verwenden. Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die durch die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
§ 56 — Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 56 — Action by the Federal Network Agency in enforcing European law § 56 — Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
- 1. Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71 oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
- 3. Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 5. Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
- 6. Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
- 7. Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit
- 1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 2. Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 3. Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
- 5. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) The Federal Network Agency shall perform the tasks assigned to the regulatory authorities of the Member States by the following legal acts:
- 1. Regulation (EU) 2019/943 as amended on 13 June 2024 and the regulations adopted by the European Commission on the basis of that Regulation, as well as on the basis of Articles 4, 5, 11, Article 25(1), (2) and (4), and Articles 26 and 27 of Regulation (EU) 2019/942 as amended on 13 June 2024,
- 2. Regulation (EU) 2024/1789 as amended on 13 June 2024 and the regulations adopted by the European Commission on the basis of Article 71 or Article 74 of that Regulation,
- 3. Regulation (EU) 2017/1938 as amended on 13 June 2024,
- 4. Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024,
- 5. Regulation (EU) 2022/869 as amended on 24 June 2024,
- 6. Regulation (EU) 2019/941 as amended on 14 June 2019, and
- 7. Regulation (EU) 2019/942 as amended on 13 June 2024.
The Federal Network Agency shall be authorised to enforce decisions of the Agency for the Cooperation of Energy Regulators adopted on the basis of the legal acts referred to in sentence 1. In performing these tasks, the Federal Network Agency shall have the powers conferred on it by virtue of the Regulations referred to in sentence 1 and when applying this Act. The procedural provisions of this Act shall apply.
(2) The Federal Network Agency shall perform the tasks assigned to the Member States by:
- 1. Article 9(2) and (3) of Regulation (EU) 2015/1222 as amended on 22 February 2021,
- 2. Article 4(2) and (3) of Regulation (EU) 2016/1719 as amended on 22 February 2021,
- 3. Article 5(8) of Regulation (EU) 2017/1485 as amended on 22 February 2021,
- 4. Article 4(6) of Regulation (EU) 2017/2195 as amended on 25 May 2022, and
- 5. Article 15(2) of Regulation (EU) 2019/943 as amended on 13 June 2024.
The second and third sentences of subsection 1 shall apply mutatis mutandis.
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
- 1. Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71 oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
- 3. Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 5. Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
- 6. Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
- 7. Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit:
- 1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 2. Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 3. Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
- 5. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 57 — Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission § 57 — Cooperation with regulatory authorities of other Member States, the Agency for the Cooperation of Energy Regulators and the European Commission § 57 — Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. Eine Übermittlung nach Satz 1 kann auch an Dritte erfolgen, die von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragt wurden. Bei der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen. Die empfangenden Stellen müssen sicherstellen, dass die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis gelangen, ausgeschlossen ist.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. Die Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
(1) For the purpose of applying provisions of energy law, the Federal Network Agency shall cooperate with the regulatory authorities of other Member States, the Agency for the Cooperation of Energy Regulators and the European Commission. In matters concerning gas infrastructure leading into or out of a third country, the regulatory authority may, if the first interconnection point is located in German territory, cooperate with the competent authorities of the third country concerned in accordance with the procedure under Article 41(1) of Directive 2009/73/EC.
(2) In performing its tasks under this Act or regulations adopted on the basis of this Act, the Federal Network Agency may take account of facts and decisions of regulatory authorities of other Member States insofar as these may have effects within the scope of this Act. At the request of a network operator and with the consent of the regulatory authorities of the other Member States concerned, the Federal Network Agency may refrain from regulating installations or parts of a cross-border energy supply network insofar as that network lies, by a very substantial majority, outside the scope of this Act and the installation or part of the energy supply network located within the scope of this Act is not of sufficient importance for domestic energy supply. Sentence 2 shall apply only insofar as the installation or part of the energy supply network located within the scope of this Act is subject to regulation by a regulatory authority of another Member State and this does not result in a substantial disadvantage for the persons concerned. Likewise, at the request of a network operator and with the consent of the regulatory authorities of the other Member States concerned, the Federal Network Agency may apply the provisions of this Act to installations or parts of a cross-border energy supply network located outside the scope of this Act and of overwhelming importance for domestic energy supply, insofar as the regulatory authorities of the other Member States concerned refrain from regulation and this does not result in a substantial disadvantage for the persons concerned.
(3) In order to strengthen cooperation in regulatory activities, the Federal Network Agency may, with the consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, conclude general cooperation agreements with the regulatory authorities of other Member States.
(4) In the context of the cooperation under subsection 1, the Federal Network Agency may transmit to the regulatory authorities of other Member States, the Agency for the Cooperation of Energy Regulators and the European Commission the information required under European Union law for those authorities to perform their tasks, insofar as this is necessary to enable those authorities to perform their tasks under European Union law. A transmission under sentence 1 may also be made to third parties commissioned by the authorities referred to in sentence 1. When transmitting information under sentences 1 and 2, the Federal Network Agency shall identify confidential information. The receiving bodies must ensure that unauthorised disclosure of business and trade secrets and other information requiring confidentiality that comes to their knowledge under sentence 1 or 2 is excluded.
(5) Where, in the context of the cooperation under subsection 1, the Federal Network Agency receives information from the regulatory authorities of other Member States, the Agency for the Cooperation of Energy Regulators or the European Commission, it shall ensure confidential treatment of all information identified as confidential. The Federal Network Agency shall be bound by the same degree of confidentiality as the transmitting authority or the authority that collected the information. The provisions on mutual assistance in criminal matters and agreements on administrative and judicial assistance shall remain unaffected.
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. Eine Übermittlung nach Satz 1 kann auch an Dritte erfolgen, die von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragt wurden. Bei der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen. Die empfangenden Stellen müssen sicherstellen, dass die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis gelangen, ausgeschlossen ist.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. Die Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 57a — Überprüfungsverfahren § 57a — Review proceedings § 57a — Überprüfungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
- 1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
- 3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
(1) The Federal Network Agency may request the Agency for the Cooperation of Energy Regulators to issue an opinion on whether a decision taken by another national regulatory authority is consistent with Directive (EU) 2019/944 as amended on 13 June 2024, Directive (EU) 2024/1788 as amended on 13 June 2024, Regulation (EU) 2019/943 as amended on 13 June 2024, Regulation (EU) 2024/1789 as amended on 13 June 2024 or the guidelines adopted under those provisions.
(2) The Federal Network Agency may refer to the European Commission for review any decision of a regulatory authority of another Member State that is relevant to cross-border trade within two months from the date on which the decision in question was adopted, if it considers that the decision of the other regulatory authority is not consistent with a guideline adopted under Directive (EU) 2024/1788 as amended on 13 June 2024 or Regulation (EU) 2024/1789 as amended on 13 June 2024, or with network codes and guidelines adopted under Directive (EU) 2019/944 as amended on 13 June 2024 or Chapter VII of Regulation (EU) 2019/943 as amended on 13 June 2024.
(3) The Federal Network Agency shall be authorised subsequently to amend its own decision insofar as this is necessary to comply with an opinion of the Agency for the Cooperation of Energy Regulators pursuant to:
- 1. Article 63(2) of Directive (EU) 2019/944 as amended on 13 June 2024,
- 2. Article 81(2) of Directive (EU) 2024/1788 as amended on 13 June 2024, or
- 3. Article 6(5) of Regulation (EU) 2019/942 as amended on 13 June 2024.
Sections 48 and 49 of the Administrative Procedure Act shall remain unaffected.
(4) The Federal Network Agency shall be authorised subsequently to amend or revoke any of its own decisions at the request of the European Commission pursuant to Article 63(6)(b) of Directive (EU) 2019/944 as amended on 13 June 2024 or Article 81(6)(b) of Directive (EU) 2024/1788 as amended on 13 June 2024.
(5) The provisions on mutual assistance in criminal matters and agreements on administrative and judicial assistance shall remain unaffected.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach:
- 1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
- 3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 57b — Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz § 57b — Responsibility for regional coordination centres; power to issue determinations § 57b — Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,
- 2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,
- 3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,
- 4. Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
- 5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,
- 6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,
- 7. Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.
(1) The Federal Network Agency is the competent authority for the regional coordination centres established in the network region within the meaning of Article 35 in conjunction with Article 37 of Regulation (EU) 2019/943 as amended on 13 June 2024.
(2) The following tasks are assigned to the Federal Network Agency:
- 1. approving the proposal to establish a regional coordination centre,
- 2. approving the expenditure incurred by transmission system operators in connection with the activities of regional coordination centres and taken into account in the calculation of charges, insofar as it is reasonable and appropriate,
- 3. approving the cooperative decision-making procedure,
- 4. ensuring that regional coordination centres have the corresponding human, technical, material and financial resources necessary to fulfil their obligations and perform their tasks independently and impartially,
- 5. submitting proposals for transferring any additional tasks or powers to regional coordination centres,
- 6. ensuring that regional coordination centres fulfil the obligations arising from the relevant legal acts,
- 7. monitoring the network coordination carried out by regional coordination centres and reporting to the Agency for the Cooperation of Energy Regulators.
(3) In order to perform the tasks assigned to it under subsection 2 of this provision, the Federal Network Agency may issue determinations and grant approvals pursuant to Section 29(1).
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,
- 2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,
- 3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,
- 4. Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
- 5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,
- 6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,
- 7. Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.
§ 58 — Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden § 58 — Cooperation with the competition authorities § 58 — Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Absatz 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Absatz 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union erforderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(1) In the cases referred to in Section 65 in conjunction with Sections 6 to 6b, 7 to 7b and 9 to 10e, Section 25 sentence 2, Section 28a(3) sentence 1, Section 56 in conjunction with Article 24(1)(a) of Regulation (EU) 2019/942 as amended on 13 June 2024, and decisions provided for under a regulation pursuant to Section 24 sentence 1 no. 2 in conjunction with sentence 2 no. 5 in the version applicable until the end of 28 December 2023, the Federal Network Agency shall decide in agreement with the Federal Cartel Office. However, in decisions under Section 65 in conjunction with Sections 6 to 6a, 7 to 7b and 9 to 10e, agreement shall be required only regarding the designation of the obligated party, and in decisions under Section 28a(3) sentence 1 only regarding whether the requirements of Section 28a(1) nos. 1 and 5 are met, in each case excluding the requirements relating to security of supply, the efficient functioning of the regulated networks concerned and the security of the European Union’s natural gas supply. If the Federal Network Agency takes decisions under the provisions of Part 3, it shall give the Federal Cartel Office and the state regulatory authority in whose state the registered office of the network operator concerned is located an opportunity to comment in good time before the proceedings are concluded.
(2) If the competition authority responsible under the Act Against Restraints of Competition conducts proceedings in the area of grid-bound electricity and gas supply under Sections 19, 20 and 29 of the Act Against Restraints of Competition, Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union or Section 40(2) of the Act Against Restraints of Competition, it shall give the Federal Network Agency an opportunity to comment in good time before the proceedings are concluded.
(2a) Subsection 2 shall apply mutatis mutandis if the Federal Financial Supervisory Authority initiates proceedings in the area of grid-bound electricity or gas supply.
(2b) The Federal Network Agency shall cooperate with the European Commission in the conduct by the European Commission of competition investigations in the area of grid-bound electricity and gas supply.
(3) The Federal Network Agency and the Federal Cartel Office shall work towards a uniform interpretation of this Act that preserves its relationship with the Act Against Restraints of Competition.
(4) Irrespective of the type of procedure chosen in each case, the regulatory authorities and competition authorities may exchange information, including personal data and business and trade secrets, insofar as this is necessary to perform their respective tasks, and may use such information in their proceedings. Prohibitions on the use of evidence shall remain unaffected.
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Absatz 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Absatz 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union erforderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§ 58a — Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58a — Cooperation in implementing Regulation (EU) No 1227/2011 § 58a — Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
(1) For the implementation of Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024, the Federal Network Agency shall cooperate with the Agency for the Cooperation of Energy Regulators, the Federal Financial Supervisory Authority, the Federal Cartel Office, the stock exchange supervisory authorities and the trading surveillance offices.
(2) The Federal Network Agency and the Market Transparency Unit established within it, the Federal Financial Supervisory Authority, the Federal Cartel Office, the stock exchange supervisory authorities and the trading surveillance offices shall, irrespective of the type of procedure chosen in each case, notify one another of such information, observations and findings, including personal data and business and trade secrets, as are necessary to perform their respective tasks. They may use this information, observations and findings in their proceedings. Prohibitions on the use of evidence shall remain unaffected.
(3) There shall be no right of access to the official information referred to in subsection 2 and Article 17 of Regulation (EU) No 1227/2011 beyond the case specified in Article 17(3) of Regulation (EU) No 1227/2011.
(4) For the implementation of Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024, the Federal Network Agency may adopt more detailed provisions by determinations under Section 29(1), in particular concerning the obligation to publish information under Article 4, the registration of market participants under Article 9(4) and (5), and the reporting of data under Article 8(1) or (5) of Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024, unless the European Commission has adopted conflicting provisions under Article 8(2) or (6) of that Regulation. Determinations containing more detailed provisions on data-reporting obligations under Article 8 shall be adopted with the consent of the Market Transparency Unit.
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
§ 58b — Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen § 58b — Participation of the Federal Network Agency and notifications in criminal matters § 58b — Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
(1) The public prosecution office shall inform the Federal Network Agency of the initiation of investigations concerning offences under Section 95a or Section 95b. If experts are required during the investigations, qualified employees of the Federal Network Agency may be called upon. If the public prosecution office is considering discontinuing the proceedings, it shall hear the Federal Network Agency.
(2) In proceedings concerning offences under Section 95a or Section 95b, the court shall notify the Federal Network Agency of the date of the main hearing.
(3) The Federal Network Agency shall, upon application, be granted access to the files unless legitimate interests of the person concerned oppose this or the success of the investigations would thereby be jeopardised.
(4) In criminal proceedings concerning offences under Section 95a or Section 95b, the following shall be transmitted to the Federal Network Agency if public charges are brought:
- 1. the bill of indictment or an application taking its place,
- 2. the application for issuance of a penalty order, and
- 3. the decision concluding the proceedings, together with reasons; if an appeal has been lodged against the decision, it shall be transmitted with a reference to that fact.
In proceedings concerning offences committed through recklessness, the Federal Network Agency shall be informed of the transmissions specified in nos. 1 and 2 only if, in the view of the transmitting body, decisions or other measures by the Federal Network Agency are immediately required.
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
Abschnitt 2 — Bundesbehörden Abschnitt 2 — Federal authorities Abschnitt 2 — Bundesbehörden
§ 59 — Organisation § 59 — Organisation § 59 — Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
- 1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
- 1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,
- 1b. die Erstellung und Überprüfung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz nach § 5f Absatz 2,
- 2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
- 2a. die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,
- 3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
- 4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,
- 4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
- 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
- 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
- 7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5, 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 6,
- 7a. Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,
- 8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
- 9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e,
- 9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
- 10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
- 11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q,
- 11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
- 12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
- 13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
- 14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
- 16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
- 17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
- 18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,
- 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,
- 19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,
- 20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,
- 23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
- 25. Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,
- 26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,
- 27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und
- 28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(1) Decisions of the Federal Network Agency under this Act shall be taken by the Ruling Chambers. Sentence 1 shall not apply to
- 1. reviewing compliance with the requirements of § 5 and all decisions to be taken vis-à-vis an energy supplier on that basis,
- 1a. determinations under § 5c(2) and (6),
- 1b. preparing and reviewing the security catalogue for physical resilience under § 5f(2),
- 2. tasks under § 11(2),
- 2a. the requirements of the report and monitoring of reporting obligations under § 12(3b),
- 3. collecting data to fulfil reporting obligations, including requesting information under § 12(5), sentence 1, no. 4,
- 4. tasks under §§ 12a to 12f and 12i,
- 4a. monitoring compliance with the requirements under § 13(3), sentences 4 and 5,
- 5. decisions under § 13b(5), § 13e(5), § 13f(1), § 13g(6), on the basis of an ordinance under § 13h(1), nos. 1 to 8, 10 and 11, and 12 to 23, and determinations under § 13h(2) specifying in greater detail the provisions under § 13h(1), nos. 1 to 8, 10 and 11, and 12 to 20,
- 6. decisions taken on the basis of ordinances under § 13i(3), no. 1, letters a, b, c and f, and no. 2, and subsection (4), with the exception of the criteria for appropriate remuneration,
- 7. determinations under § 13j(2), nos. 3, 5 to 7 and 9, subsection (3), sentence 1, in conjunction with § 13i(3), no. 1, letters a, b, c and f, § 13j(3), sentence 2, with regard to § 13b, and under § 13j(4), (5), (7), nos. 1 and 2, and subsection (6),
- 7a. decisions and tasks under §§ 13k and 13l(3),
- 8. tasks under § 14(2) and §§ 14c to 14e,
- 9. tasks under §§ 15a to 15e,
- 9a. determinations under § 17(4) concerning the technical conditions for connecting to an electricity supply network or methods for determining those conditions,
- 10. tasks under §§ 17a to 17c,
- 11. tasks under §§ 28p and 28q,
- 11a. reviewing compliance with the requirements arising from §§ 20a, 36 to 41c, 42, 42a, 111a and 111b and from ordinances issued on that basis, and all decisions to be taken to enforce those requirements,
- 12. data collection for performing the tasks under § 54a(2), decisions in connection with expanding bidirectional gas flows under § 54a(2) in conjunction with Article 5(4) and (8), first subparagraph, and Annex III to Regulation (EU) 2017/1938 as amended on 13 June 2024, and determinations under § 54a(3), sentence 2, with the exception of determinations concerning the allocation of costs,
- 13. decisions in connection with monitoring wholesale energy markets under § 56(1), sentence 1, no. 4, in conjunction with Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024, and determinations under § 5b(1), sentence 2, and § 58a(4),
- 14. decisions based on Articles 9, 65 and 68 of Regulation (EU) 2015/1222 as amended on 22 February 2021,
- 15. decisions enforcing the obligations of data providers under Article 4(6) of Regulation (EU) No 543/2013,
- 16. levying fees under § 91,
- 17. enforcement measures under § 94,
- 18. tasks and determinations in connection with the national information platform under § 111d,
- 19. tasks in connection with the market master data register under §§ 111e and 111f,
- 19a. tasks and determinations in connection with data collection and publication and the national transparency platform under § 111g,
- 20. decisions based on Articles 4, 30 and 36 of Regulation (EU) 2016/1719 as amended on 22 February 2021,
- 21. decisions based on Articles 6 and 7 of Regulation (EU) 2017/2196 as amended on 24 November 2017, with the exception of conducting dispute-settlement procedures under Article 6(10) of Regulation (EU) 2017/1485 as amended on 22 February 2021,
- 22. decisions based on Article 4 of Regulation (EU) 2017/2196 as amended on 24 November 2017, with the exception of conducting dispute-settlement procedures under Article 4(8) of Regulation (EU) 2017/2196 as amended on 24 November 2017,
- 23. decisions based on Articles 11, 13, 15, 16, 17 and 35 of Regulation (EU) 2019/943 as amended on 13 June 2024,
- 24. reviewing compliance with the requirements arising from an ordinance adopted pursuant to § 49(4) concerning the technical safety and interoperability of charging points,
- 25. decisions under §§ 11a and 11b,
- 26. decisions under § 50b(3), sentence 3,
- 27. determinations under § 50e(2), and
- 28. decisions based on Article 4(6) of Regulation (EU) 2017/2195 as amended on 25 May 2022.
The Ruling Chambers shall be formed as determined by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Decisions of the Federal Network Agency under sentence 2 may also be taken by the Ruling Chambers.
(2) The Ruling Chambers shall decide with one chairperson and at least two associate members. The chairperson and associate members must be civil servants and possess the qualification for judicial office or for a career in the higher civil service.
(3) A Grand Ruling Chamber shall be established at the Federal Network Agency. It shall consist of the presidium of the Federal Network Agency and the substantively competent chairs of the Ruling Chambers and heads of departments of the Federal Network Agency. The Grand Ruling Chamber shall adopt uniform determinations throughout the Federal Republic concerning the conditions and methods for network access and the conditions and methods for determining the charges levied for that access under §§ 20 to 23a, 24 to 24b and § 28o(3). The Grand Ruling Chamber may transfer adoption of the determination to a competent Ruling Chamber pursuant to subsection (1). The Grand Ruling Chamber shall decide in each case with the President or the President’s representative as chairperson and five associate members. Its decisions shall be adopted by a majority of the members entitled to vote on the respective decision. In the event of a tie, the chairperson’s vote shall prevail.
(4) Members of the Ruling Chambers may neither own nor manage an energy-sector undertaking, nor may they be members of the management board or supervisory board of an energy-sector undertaking or belong to a government or legislative body of the Federation or a Land.
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
- 1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
- 1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,
- 1b. die Erstellung und Überprüfung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz nach § 5f Absatz 2,
- 2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
- 2a. die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,
- 3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
- 4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,
- 4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
- 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
- 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
- 7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5, 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 6,
- 7a. Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,
- 8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
- 9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e,
- 9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
- 10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
- 11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q,
- 11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
- 12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
- 13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
- 14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
- 16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
- 17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
- 18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,
- 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,
- 19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,
- 20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,
- 23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
- 25. Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,
- 26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,
- 27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und
- 28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
§ 60 — Aufgaben des Beirates § 60 — Tasks of the Advisory Board § 60 — Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
The Advisory Board under Section 5 of the Act on the Federal Network Agency for Electricity, Gas, Telecommunications, Post and Railway has the task of advising the Federal Network Agency in preparing the reports under Section 63(3). It shall be entitled to obtain information and statements from the Federal Network Agency. The Federal Network Agency shall be obliged to provide information in this respect.
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a — Aufgaben des Länderausschusses § 60a — Functions of the Committee of Länder § 60a — Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) The Committee of Länder under § 8 of the Act on the Federal Network Agency for Electricity, Gas, Telecommunications, Post and Railway (Committee of Länder) serves to coordinate between the Federal Network Agency and the regulatory authorities of the Länder, with the aim of ensuring uniform enforcement throughout the Federal Republic.
(2) Before the Federal Network Agency issues general administrative acts, in particular determinations under § 29(1), and administrative regulations, guidelines and comparable informal rules under Parts 2 and 3, the Committee of Länder shall be given an opportunity to comment. The period granted to the Committee of Länder for submitting comments must be reasonable and shall be at least two weeks from transmission of the draft determination. If the Federal Network Agency departs from the Committee of Länder’s comments, it shall state its reasons in writing. The reasons shall be made available to the Committee of Länder. In urgent cases, the period for comments on general administrative acts may, notwithstanding sentence 2, be one week; sentences 3 and 4 shall apply accordingly.
(3) In connection with issuing general administrative acts within the meaning of subsection (2), the Committee of Länder shall be entitled to obtain information and comments from the Federal Network Agency. The Federal Network Agency shall be obliged to provide information in this respect.
(4) The Federal Network Agency’s report under § 112a(1) on introducing incentive regulation shall be prepared in consultation with the Committee of Länder. For this purpose, the Federal Network Agency shall regularly inform the Committee of Länder about the status and progress of the work. Subsection (3) shall apply accordingly.
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61 — Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie § 61 — Publication of general instructions of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy § 61 — Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Insofar as the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy issues general instructions to the Federal Network Agency concerning the issuance or non-issuance of orders under this Act, those instructions shall be published, together with reasons, in the Federal Gazette.
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 62 — Gutachten der Monopolkommission § 62 — Reports of the Monopolies Commission § 62 — Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
(1) Every two years, the Monopolies Commission shall prepare a report assessing the state and foreseeable development of competition and the question whether effective competition exists in the markets for grid-bound electricity and gas supply in the Federal Republic of Germany, evaluating the application of the provisions of this Act on regulation and competition supervision, and commenting on other current competition-policy issues concerning grid-bound electricity and gas supply. The report should be completed in the year in which no main report is submitted under Section 44 of the Act Against Restraints of Competition. The Monopolies Commission may inspect the files kept by the Federal Network Agency, including business and trade secrets, insofar as this is necessary for the proper performance of its tasks. Section 46(3) of the Act Against Restraints of Competition shall apply mutatis mutandis to the confidential handling of the files.
(2) The Monopolies Commission shall submit its reports to the Federal Government. The Federal Government shall promptly submit reports under subsection 1 sentence 1 to the legislative bodies and comment on them within a reasonable period. The reports shall be published by the Monopolies Commission. Reports under subsection 1 sentence 1 shall be published at the time when they are submitted by the Federal Government to the legislative body.
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§ 63 — Berichterstattung § 63 — Reporting § 63 — Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 2, §§ 15b, 15c, 68, 69 und 71.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
- 1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
- 2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Januar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.
(2a) (weggefallen)
(2b) Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf. Sie berichtet über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen. Sie kann Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.
(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, 30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.
(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 1. Juli 2024 und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach Postleitzahl und Ort zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.
(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
(1) The Federal Government shall report annually to the Bundestag on network expansion, the stock of power plants, and energy efficiency, as well as the challenges arising from these matters, and shall submit necessary recommendations for action (monitoring report). In preparing the report under sentence 1, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall have the powers under §§ 12a, 12b, 14(2), 15b, 15c, 68, 69 and 71.
(2) By 31 October 2022 and thereafter at least every two years, the Federal Network Agency shall prepare the following reports:
- 1. a report on the status and development of security of supply in the area of natural-gas supply; and
- 2. a report on the status and development of security of supply in the area of electricity supply.
In addition to the reports under sentence 1, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall publish, once only by 31 October 2020, an assessment of resource adequacy in accordance with the requirements of Regulation (EU) 2019/943. From 2022, this analysis shall be integrated into the report under sentence 1, no. 2. The reports under sentence 1 shall also include findings from monitoring security of supply under § 51 and measures taken or planned. In each report under sentence 1, the Federal Network Agency shall also indicate the extent to which imports contribute to ensuring security of supply in Germany. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall establish agreement within the Federal Government on the reports under sentence 1. The Federal Government shall publish the Federal Network Agency’s reports under sentence 1 and, for the first time by 31 January 2023 and thereafter at least every four years, submit recommendations for action to the Bundestag.
(2a) (repealed)
(2b) On 1 April and 1 October of each year, the Federal Network Agency shall inform the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in writing or electronically of the extent to which those ongoing and completed determination procedures under § 29(1) which the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy designated no later than six months previously may contribute to achieving the climate and energy-policy objectives specified in § 1. The information shall also include details of the status and further procedure, in particular the timetables. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall forward the information received under sentence 1 in writing or electronically to the Bundestag.
(3) The Federal Network Agency shall publish an annual report on its activities and, in agreement with the Federal Cartel Office insofar as competitive aspects are concerned, on the results of its monitoring activities, and shall submit it to the European Commission and the Agency for the Cooperation of Energy Regulators. The report shall include the report prepared by the Federal Cartel Office, in agreement with the Federal Network Agency insofar as aspects of regulation of pipeline networks are concerned, on the results of its monitoring activities under § 48(3) in conjunction with § 53(3), sentence 1, of the Act against Restraints of Competition (Monitoring Report on the Electricity and Gas Market). The report shall include general instructions of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy under § 61. The Federal Network Agency shall include a specific section on progress in improving energy efficiency in the operation of gas and electricity infrastructure. It shall report on such progress and assess the overall efficiency of operation of the gas and electricity infrastructure and of measures carried out by transmission, transmission-system and distribution-system operators. It may make recommendations for improving energy efficiency, including cost-efficient alternatives for reducing peak loads and total electricity consumption.
(3a) By 31 March 2017, 30 June 2019, 30 June 2021, 30 June 2024 and thereafter at least every two years, the regulatory authority shall publish, on the basis of the information and analyses under § 12(5), sentence 1, no. 4, and § 35(1a), a report on minimum generation, on the factors that materially influenced minimum generation in the years of the relevant reference period, and on the extent to which electricity fed in from renewable energy sources was influenced by that minimum generation (report on minimum generation). The report under sentence 1 shall also include the future development of minimum generation.
(3b) By 31 December 2027, the Federal Network Agency shall publish a report on the implementation by electricity distribution-system operators of the requirements under § 19(1a) and (1b).
(4) The Federal Network Agency may publish in its official gazette or on its website any information that may be of significance to household customers, even if this includes naming undertakings. Other legal provisions, in particular those concerning the protection of personal data and press law, shall remain unaffected. From 1 July 2024 and thereafter quarterly, the Federal Network Agency shall provide the Federal Ministry for Digital and Transport with aggregated data, separated according to charging capacity of no more than 22 kilowatts and more than 22 kilowatts, on the current number and current cumulative charging capacity of non-publicly accessible charging points at all network-connection levels and their respective geographical distribution by postcode and locality. The Federal Network Agency shall publish on its website information on publicly accessible charging points notified to it under an ordinance adopted pursuant to § 49(4), sentence 1, nos. 1 to 3. The information may include, in particular, details of the operator, location, technical equipment and accessibility of the publicly accessible charging point.
(5) Every three months, the Federal Statistical Office shall inform the European Commission of electricity imports made during the preceding three months in the form of physically flowing quantities of energy from countries outside the European Union.
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 2, §§ 15b, 15c, 68, 69 und 71.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
- 1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
- 2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Januar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.
(2a) (weggefallen)
(2b) Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf. Sie berichtet über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen. Sie kann Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.
(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, 30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.
(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 1. Juli 2024 und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach Postleitzahl und Ort zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.
(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§ 64 — Wissenschaftliche Beratung § 64 — Scientific Advice § 64 — Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
- 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
- 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
(1) The Federal Network Agency may establish scientific commissions to prepare its decisions or assess regulatory issues. Their members must have special economic, business-administrative, consumer-policy, technical or legal experience in the field of pipeline-bound energy supply and recognised scientific expertise.
(2) In performing its functions, the Federal Network Agency may continuously make use of scientific support. This shall concern, in particular,
- 1. regularly assessing economic, business-administrative, technical and legal developments in the field of pipeline-bound energy supply,
- 2. preparing and further developing the foundations for shaping the regulation of network operation, the rules on network connection and access, and customer and consumer protection.
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
- 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
- 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a — Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden § 64a — Cooperation between Regulatory Authorities § 64a — Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
(1) The Federal Network Agency and the regulatory authorities of the Länder shall support each other in performing the functions incumbent upon them under § 54. This applies in particular to exchanging the information necessary to perform the functions under sentence 1.
(2) The regulatory authorities of the Länder shall support the Federal Network Agency in performing the functions incumbent upon it under §§ 35, 60, 63 and 64; insofar as this affects functions of the regulatory authorities of the Länder, the Federal Network Agency shall give them an appropriate opportunity to participate. This may also take place through the Committee of Länder under § 60a.
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8 — Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Teil 8 — Proceedings and Legal Protection in Cases of Excessively Long Court Proceedings Teil 8 — Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1 — Behördliches Verfahren Abschnitt 1 — Administrative Proceedings Abschnitt 1 — Behördliches Verfahren
§ 65 — Aufsichtsmaßnahmen § 65 — Supervisory Measures § 65 — Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind.
(1) The regulatory authority may require undertakings or associations of undertakings to discontinue conduct that conflicts with the provisions of this Act, the legal provisions adopted on the basis of this Act, or the conditions and methods determined or approved under § 29(1). For this purpose, it may prescribe all necessary remedial measures of a behavioural or structural nature that are proportionate to the infringement established and necessary for effectively bringing the infringement to an end. Structural remedies may be imposed only where a behavioural remedy of equal effectiveness is unavailable or where the latter would place a greater burden on the undertakings concerned than structural remedies.
(2) If an undertaking or association of undertakings fails to comply with its obligations under this Act, the ordinances adopted on the basis of this Act in the version applicable until 28 December 2023, or the conditions and methods determined or approved under § 29(1), the regulatory authority may order measures to ensure compliance with those obligations.
(2a) If a transmission-system operator has failed, for reasons other than compelling reasons beyond its control, to carry out an investment which, under the network development plan pursuant to § 12c(4), sentence 1, or § 15d(3), had to be carried out within the following three years after the binding effect arose under § 12c(4), sentence 1, or § 15d(3), the regulatory authority shall set a deadline and request the operator to carry out the investment concerned, provided that the investment remains relevant on the basis of the most recent network development plan. To ensure that such an investment is carried out, after expiry of the deadline under sentence 1 the regulatory authority may conduct a tender procedure for carrying out the investment concerned or require the transmission-system operator to carry out a capital increase to finance the necessary investments and thereby enable independent investors to acquire a capital participation. The regulatory authority may adopt more detailed provisions on the tender procedure by determination under § 29(1).
(3) Where there is a legitimate interest, the regulatory authority may also establish that an infringement occurred after it has ended.
(4) § 30(2) shall remain unaffected.
(5) Subsections (1) and (2) and §§ 68, 69 and 71 shall apply mutatis mutandis to monitoring provisions of this Act and legal provisions adopted on the basis of those provisions by the authority competent under Land law, insofar as that authority is competent to monitor compliance with those provisions and this Act does not contain more specific provisions on supervisory measures in the individual case.
(6) The Federal Network Agency may take all measures under subsections (1) to (3) against persons who violate provisions of Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024, insofar as they are necessary to enforce the provisions of that Regulation as amended on 13 June 2024.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind.
§ 66 — Einleitung des Verfahrens, Beteiligte § 66 — Initiation of Proceedings; Parties § 66 — Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
- 2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
(1) The regulatory authority shall initiate proceedings ex officio or upon application.
(2) The following shall be parties to proceedings before the regulatory authority:
- 1. anyone who has applied for the initiation of proceedings,
- 2. natural and legal persons against whom the proceedings are directed,
- 3. persons and associations of persons whose interests are substantially affected by the decision and whom the regulatory authority has joined to the proceedings upon application; the interests of consumer advice centres and other consumer associations funded from public resources shall also be deemed substantially affected where the decision affects a large number of consumers and thereby substantially affects consumers’ interests as a whole.
(3) The regulatory authority shall also be a party to proceedings before authorities competent under Land law.
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
- 2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 66a — Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 66a — Preliminary Decision on Jurisdiction § 66a — Vorabentscheidung über Zuständigkeit
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) If a party asserts that the regulatory authority lacks local or subject-matter jurisdiction, the regulatory authority may decide on its jurisdiction in advance. The order may be challenged independently by way of an appeal.
(2) If a party has not asserted that the regulatory authority lacks local or subject-matter jurisdiction, an appeal may not be based on the ground that the regulatory authority wrongly assumed jurisdiction.
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 67 — Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung § 67 — Hearing; Access to Files; Oral Hearing § 67 — Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.
(1) The regulatory authority shall give the parties an opportunity to comment.
(2) In appropriate cases, the regulatory authority may give representatives of the business sectors affected by the proceedings an opportunity to comment.
(3) Upon application by a party or ex officio, the regulatory authority may hold a public oral hearing. The public shall be excluded from the hearing or part thereof if this gives rise to concern that public order, in particular state security, or an important trade or business secret may be endangered.
(4) §§ 45 and 46 of the Administrative Procedures Act shall apply.
(5) The Federal Network Agency may provide third parties with information from files concerning proceedings or grant them access to such files, provided that they demonstrate a legitimate interest. The Federal Network Agency shall refuse access to documents where this is required for important reasons, in particular to ensure the proper performance of the authority’s functions and to safeguard secrecy, trade or business secrets, or other protectable interests of the person concerned. No access shall be granted to drafts of decisions, preparatory work, or documents concerning consultations.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.
§ 68 — Ermittlungen § 68 — Investigations § 68 — Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
(1) The regulatory authority may conduct all investigations and gather all evidence that is necessary.
(2) For evidence by inspection, witnesses and experts, § 372(1), §§ 376, 377, 378, 380 to 387, 390, 395 to 397, 398(1), §§ 401, 402, 404, 404a, 406 to 409 and 411 to 414 of the Code of Civil Procedure shall apply mutatis mutandis; detention may not be imposed. The Higher Regional Court shall have jurisdiction to decide on the appeal.
(3) A record shall be made of witness testimony and shall be signed by the investigating member of the regulatory authority and, if a recording clerk has been involved, also by that clerk. The record should state the place and date of the hearing and the names of those participating and of the parties.
(4) The record shall be read out to the witness for approval or submitted to the witness for personal review. The approval given shall be noted and signed by the witness. If the signature is not provided, the reason shall be stated.
(5) Subsections (3) and (4) shall apply to the examination of experts.
(6) The regulatory authority may request the Local Court to administer an oath to witnesses if it considers this necessary to obtain truthful testimony. The court shall decide whether the oath is to be administered.
(7) The Federal Network Agency may process personal data communicated to it for implementing Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024 only insofar as this is necessary to perform the functions within its competence and for the purposes of cooperation under Article 7(2) and Article 16 of that Regulation.
(8) In performing its functions, the Federal Network Agency may also use auditors or experts as administrative assistants in investigations or reviews.
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§ 68a — Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 68a — Cooperation with the Public Prosecutor’s Office § 68a — Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt, soweit
- 1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und
- 2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist.
The Federal Network Agency shall immediately report to the competent public prosecutor’s office facts giving rise to suspicion of a criminal offence under § 95a or § 95b. It may transmit to the public prosecutor’s office the personal data of persons concerned against whom the suspicion is directed or who may be considered as witnesses, insofar as this is necessary for the purposes of criminal prosecution. The public prosecutor’s office shall decide on the necessary investigative measures, in particular searches, in accordance with the provisions of the Code of Criminal Procedure. The powers of the Federal Network Agency under § 56(1), sentence 2, and § 69(3) and (11) shall remain unaffected insofar as
- 1. they are necessary for carrying out administrative measures or cooperation under Article 7(2) and Article 16 of Regulation (EU) No 1227/2011 as amended on 13 June 2024, and
- 2. there is no reason to expect that the purpose of investigations by criminal prosecution authorities or courts competent in criminal matters will be endangered.
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt, soweit
- 1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und
- 2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist.
§ 69 — Auskunftsverlangen, Betretungsrecht § 69 — Requests for Information, Right of Entry § 69 — Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
- 2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
- 3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(1) To the extent necessary for the performance of the tasks assigned to the regulatory authority under this Act, the regulatory authority may, until its decision has become final and binding,
- 1. require undertakings and associations of undertakings to provide information on their technical and economic circumstances and to submit documents; this also includes general market studies that assist the regulatory authority in performing the tasks assigned to it, in particular in assessing or analysing the conditions of competition or the market situation, and that are in the possession of the undertaking or association of undertakings;
- 2. require undertakings and associations of undertakings to provide information on the economic circumstances of undertakings affiliated with them within the meaning of Article 3(2) of Regulation (EC) No 139/2004, as amended on 20 December 2024, and to submit documents of those undertakings, insofar as they have the information available or are able, on the basis of existing legal relationships, to obtain the requested information concerning the affiliated undertakings;
- 3. inspect and examine business documents at the premises of undertakings and associations of undertakings during normal business hours.
The first sentence, numbers 1 and 3, shall apply mutatis mutandis to trade and professional associations in the energy sector with regard to their activities, articles of association and resolutions, as well as the number and names of the members for whom the resolutions are intended.
(2) The owners of the undertakings or the persons representing them, and, in the case of legal persons, companies and associations without legal capacity, the persons authorised by law or by the articles of association to represent them, shall be obliged to submit the requested documents, provide the requested information, produce the business documents for inspection, and tolerate the examination of those business documents and the entry into business premises and business land during normal business hours.
(3) Persons commissioned by the regulatory authority to carry out examinations may enter the operational premises, office and business premises and facilities of undertakings and associations of undertakings during normal business hours. Outside those hours, or where the business premises are located in a dwelling, entry without consent shall be permissible and must be tolerated only to the extent necessary to prevent imminent dangers to public safety and order and where there are indications, in the case of the person obliged to provide information, of an infringement of Article 3 or 5 of Regulation (EU) No 1227/2011. The fundamental right under Article 13 of the Basic Law is restricted to that extent.
(4) Searches may be carried out only on the order of the local court in whose district the search is to take place. Searches shall be permissible where it is to be presumed that the premises concerned contain documents which the regulatory authority may inspect, examine or demand under subsection 1. Sections 306 to 310 and 311a of the Code of Criminal Procedure shall apply mutatis mutandis to appeals against this order. In cases of imminent danger, the persons referred to in subsection 3 may carry out the necessary searches during business hours without a judicial order. A record of the search and its essential result shall be drawn up at the place of the search; if no judicial order has been issued, it shall also state the facts giving rise to the assumption of imminent danger. The fundamental right of inviolability of the home (Article 13(1) of the Basic Law) is restricted to that extent.
(5) Objects or business documents may be placed in custody to the extent necessary or, if they are not surrendered voluntarily, seized. After completion of the search, the person affected by it shall, upon request, be given a list of the objects placed in custody or seized or, if this has not occurred, a certificate to that effect.
(6) Persons obliged to provide information may refuse to answer questions where answering them would expose themselves or relatives referred to in section 383(1), numbers 1 to 3, of the Code of Civil Procedure to the risk of criminal prosecution or proceedings under the Administrative Offences Act. Knowledge and documents obtained through information or measures under subsection 1 may not be used for tax proceedings or administrative-fine proceedings concerning a tax offence or a foreign-exchange violation, or for proceedings concerning a tax offence or foreign-exchange offence; sections 93, 97, 105(1), section 111(5) in conjunction with section 105(1), and section 116(1) of the Fiscal Code shall not apply in this respect. The second sentence shall not apply to proceedings concerning a tax offence or to tax proceedings connected with them where there is an overriding public interest in conducting them, or in the case of wilfully false statements by persons obliged to provide information or persons acting for them.
(7) The Federal Network Agency shall request the information under subsection 1, number 1, by decision; the state regulatory authority shall request it by written individual order. The legal basis, subject matter and purpose of the request for information shall be stated therein, and a reasonable period for providing the information shall be specified.
(8) The Federal Network Agency shall order the examination under subsection 1, first sentence, number 3, by decision with the consent of its President; the state regulatory authority shall order it by written individual order. The order shall state the time, legal basis, subject matter and purpose of the examination.
(9) Where examinations have revealed an infringement of orders or decisions of the regulatory authority, the undertaking shall reimburse the regulatory authority for the costs of those examinations.
(10) Where circumstances give reason to suspect that competition within the scope of this Act is impaired or distorted, the regulatory authority may investigate a particular economic sector or a particular type of agreement or conduct. In the course of that investigation, the regulatory authority may require the undertakings concerned to provide the information necessary to enforce this Act and Regulation (EU) 2019/943, as amended on 13 June 2024, and may carry out the investigations necessary for that purpose. Subsections 1 to 9 and sections 68 and 71 as well as 72 to 74 shall apply mutatis mutandis.
(11) The Federal Network Agency may require all natural and legal persons to provide information and submit documents, and may summon and question persons, insofar as there are indications that this is necessary to monitor compliance with the prohibitions laid down in Articles 3 and 5 and the obligations laid down in Articles 4, 7c, 8, 9 and 15 of Regulation (EU) No 1227/2011, as amended on 13 June 2024. In particular, it may require information on changes in holdings of wholesale energy products and information on the identity of other persons, in particular principals and persons entitled or obliged under transactions. Subsections 1 to 9 and sections 68 and 71 as well as 72 to 74 shall apply. Statutory rights to refuse to provide information or testimony and statutory duties of confidentiality shall remain unaffected.
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
- 2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
- 3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 70 — Beschlagnahme § 70 — Seizure § 70 — Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(1) The regulatory authority may seize objects that may be of significance as evidence for the investigation. The seizure shall be notified without delay to the person affected by it.
(2) The regulatory authority shall, within three days, apply for judicial confirmation by the local court in whose district the seizure was carried out if neither the person affected by the seizure nor an adult relative was present at the time of the seizure, or if the person affected and, in the event of that person's absence, an adult relative of that person expressly objected to the seizure.
(3) The person affected may at any time apply for a judicial decision on the seizure. The person shall be instructed accordingly. The court competent under subsection 2 shall decide on the application.
(4) An appeal shall be admissible against the judicial decision. Sections 306 to 310 and 311a of the Code of Criminal Procedure shall apply mutatis mutandis.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71 — Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 71 — Trade or Business Secrets § 71 — Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
To safeguard their rights under section 30 of the Administrative Procedure Act, all persons obliged under this Act to submit information shall, immediately after submission, identify those parts containing trade or business secrets. In that case, they must additionally submit a version which, in their view, may be inspected without disclosure of trade or business secrets. If they fail to do so, the regulatory authority may assume that they consent to inspection, unless it is aware of special circumstances that do not justify such an assumption. If the regulatory authority considers the designation of the documents as trade or business secrets to be unjustified, it shall hear the persons submitting them before deciding whether third parties are to be granted access.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 71a — Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen § 71a — Network Charges of Upstream Network Levels § 71a — Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Insofar as charges for the use of upstream network levels are included in the network charges of the distribution system operator, the state regulatory authorities shall take them as a basis unless otherwise established by an immediately enforceable or final and binding decision of the Federal Network Agency or by a final judgment.
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 72 — Vorläufige Anordnungen § 72 — Interim Orders § 72 — Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
The regulatory authority may issue interim orders pending the final decision.
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 73 — Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung § 73 — Conclusion of Proceedings, Reasons for the Decision, Service § 73 — Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 umfassend zu begründen, so dass die sie tragenden Teile der Begründung von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und ohne sachverständige Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, müssen diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Decisions of the regulatory authority shall state reasons and be served on the parties in accordance with the provisions of the Administrative Service of Documents Act, together with information on the admissible legal remedy. Section 5(4) of the Administrative Service of Documents Act and section 178(1), number 2, of the Code of Civil Procedure shall apply mutatis mutandis to undertakings and associations of undertakings. Decisions issued against an undertaking domiciled abroad shall be served by the regulatory authority on the person designated by the undertaking to the regulatory authority as authorised to accept service in Germany. If the undertaking has not designated a person authorised to accept service in Germany, the regulatory authority shall serve the decisions by publication in the Federal Gazette.
(1a) Where decisions of the regulatory authority are adopted by determination under section 29(1) or by amending decision under section 29(2) vis-à-vis all or a group of network operators or other persons obliged under a provision, service under subsection 1, first sentence, may be replaced by public notice. Public notice shall be effected by publishing the operative part of the determination or amending decision, the information on legal remedies and a reference to publication of the complete decision on the regulatory authority’s website in the official journal of the regulatory authority. The determination or amending decision shall be deemed served on the day on which two weeks have elapsed since publication in the official journal of the regulatory authority; this shall be indicated in the notice. Section 41(4), fourth sentence, of the Administrative Procedure Act shall apply mutatis mutandis. The first to fifth sentences shall apply mutatis mutandis to decisions of the regulatory authority concerning requests for information addressed to a group of undertakings, insofar as the decisions are based on a uniform purpose of obtaining information.
(1b) The Federal Network Agency shall give comprehensive reasons for a determination under section 29(1) and (2), so that the parts of the reasons supporting it can be understood on their own by a knowledgeable third party without further information or expert assistance. If the Federal Network Agency’s determination under section 29(1) and (2) is based on economic analyses, those analyses must reflect the state of scientific knowledge.
(2) If proceedings are not concluded by a decision served on the parties under subsection 1, the parties shall be notified that the proceedings have ended.
(3) The regulatory authority may, at its equitable discretion, impose the costs of taking evidence on the parties.
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 umfassend zu begründen, so dass die sie tragenden Teile der Begründung von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und ohne sachverständige Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, müssen diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74 — Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen § 74 — Publication of the Initiation of Proceedings and Decisions § 74 — Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.
The initiation of proceedings under section 29(1) and (2) and decisions of the regulatory authority on the basis of Part 3 shall be published on the regulatory authority’s website. Decisions of the Federal Network Agency on the basis of Part 3 and section 65, including their reasons, shall be published on the Federal Network Agency’s website. In other respects, the regulatory authority may publish the initiation of proceedings and decisions, together with their reasons. The publications under the first to third sentences shall also include publication of the corporate names of affected undertakings. The second sentence shall not apply to proceedings under section 65 based on an ordinance under section 111f.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.
Abschnitt 2 — Beschwerde Abschnitt 2 — Appeal Abschnitt 2 — Beschwerde
§ 75 — Zulässigkeit, Zuständigkeit § 75 — Admissibility and Jurisdiction § 75 — Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) An appeal shall be admissible against decisions of the regulatory authority. It may also be based on new facts and evidence.
(2) The appeal shall be available to the parties to the proceedings before the regulatory authority.
(3) An appeal shall also be admissible against the failure to issue a decision requested from the regulatory authority where the applicant claims a legal entitlement to its issuance. Failure shall also include the situation where the regulatory authority has not decided on the application for issuance of the decision within a reasonable period without sufficient reason. Such failure shall be treated as equivalent to a refusal.
(3a) In appeal proceedings against a decision of the regulatory authority under section 29(1), the lawfulness of a prior determination falling within the jurisdiction of the Grand Ruling Chamber of the Federal Network Agency under section 59(3), third sentence, may also be reviewed incidentally after expiry of the appeal period applicable to that determination under section 78(1), first sentence, insofar as the decision of the regulatory authority is based on that determination. The first sentence shall not apply to decisions of the regulatory authority under sections 30, 31, 65 and 94.
(4) The appeal shall be decided exclusively by the Higher Regional Court having jurisdiction for the place where the regulatory authority is seated; in the cases under section 51, exclusively by the Higher Regional Court having jurisdiction for the place where the Federal Network Agency is seated, even where the appeal is directed against an order of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Section 36 of the Code of Civil Procedure shall apply mutatis mutandis.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76 — Aufschiebende Wirkung § 76 — Suspensive Effect § 76 — Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
(1) The appeal shall not have suspensive effect unless the contested decision concerns enforcement of the obligations under sections 7 to 7b and 8 to 10d.
(2) If a decision ordering an interim measure under section 72 is contested, the appellate court may order that the contested decision shall enter into force, in whole or in part, only after conclusion of the appeal proceedings or upon provision of security. The order may be lifted or amended at any time.
(3) Section 72 shall apply mutatis mutandis to proceedings before the appellate court. This shall not apply in the cases under section 77.
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77 — Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung § 77 — Order for Immediate Enforcement and Suspensive Effect § 77 — Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
- 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
- 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(1) In the cases under section 76(1), the regulatory authority may order immediate enforcement of the decision if this is required in the public interest or in the overriding interest of a party.
(2) The order under subsection 1 may be issued before the appeal is filed.
(3) Upon application, the appellate court may restore suspensive effect in whole or in part if
- 1. the requirements for the order under subsection 1 were not or are no longer met;
- 2. there are serious doubts as to the lawfulness of the contested order; or
- 3. enforcement would cause the person affected undue hardship not required by overriding public interests.
In cases in which the appeal has no suspensive effect, the regulatory authority may suspend enforcement. Suspension should be ordered if the requirements of the first sentence, number 3, are met. Upon application, the appellate court may order suspensive effect in whole or in part if the requirements of the first sentence, number 2 or 3, are met.
(4) The application under subsection 3, first or fourth sentence, shall be admissible even before the appeal is filed. The applicant shall substantiate the facts on which the application is based. If the regulatory authority’s decision has already been enforced, the court may also order that enforcement be set aside. Restoration and the ordering of suspensive effect may be made conditional on provision of security or other conditions. They may also be limited in time.
(5) Decisions under subsection 3, first sentence, and orders on applications under subsection 3, fourth sentence, may be amended or revoked at any time.
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
- 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
- 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§ 78 — Frist und Form § 78 — Time Limit and Form § 78 — Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
(1) The complaint must be filed in writing with the court hearing the complaint within a period of one month. The period begins upon service of the decision of the regulatory authority.
(2) If no decision is made on an application, the complaint is not subject to any time limit.
(3) The complaint must state the grounds on which it is based. The period for stating the grounds for the complaint is one month; it begins when the complaint is filed and may be extended upon application by the presiding judge of the court hearing the complaint.
(4) The written complaint and the statement of grounds must contain
- 1. a declaration of the extent to which the decision is challenged and its amendment or annulment is sought,
- 2. an indication of the facts and evidence on which the complaint is based.
Section 87b subsection 3 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply mutatis mutandis.
(5) The notice of complaint and the statement of grounds must be signed by a lawyer; this does not apply to complaints by the regulatory authority.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
§ 78a — Musterverfahren § 78a — Pilot Proceedings § 78a — Musterverfahren
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in einer Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
(3) Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle Beteiligten sich auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und dies dem Gericht mitteilen. Die Einigung zur Durchführung des Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt.
(1) If the lawfulness of an official measure is the subject of five or more proceedings, the court may conduct one or more suitable proceedings first (pilot proceedings) and stay the remaining proceedings. The parties shall be heard beforehand. The order shall not be subject to appeal.
(2) Once a final decision has been given in the pilot proceedings conducted, the court may, after hearing the parties, decide the stayed proceedings without an oral hearing if it is unanimously of the opinion that the stayed proceedings present no material factual or legal particularities compared with the pilot proceedings decided with final effect and that the facts have been clarified. The court may introduce into stayed proceedings evidence taken in pilot proceedings; at its discretion, it may order that a witness be examined again or that a new expert opinion be obtained from the same or other experts. The court may reject applications for evidence concerning facts on which evidence has already been taken in the pilot proceedings if, in its free assessment, admitting them would not contribute to proving new facts relevant to the decision and would delay resolution of the dispute. The rejection may be made in a decision under the first sentence.
(3) The court may also apply subsections 1 and 2 where all parties have agreed to the conduct of pilot proceedings and have notified the court thereof. The agreement to conduct pilot proceedings shall be confirmed by the court in the order under subsection 1.
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in einer Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
(3) Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle Beteiligten sich auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und dies dem Gericht mitteilen. Die Einigung zur Durchführung des Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt.
§ 79 — Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 79 — Parties to Appeal Proceedings § 79 — Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
- 1. der Beschwerdeführer,
- 2. die Regulierungsbehörde,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.
(1) The following shall be parties to proceedings before the appellate court:
- 1. the appellant;
- 2. the regulatory authority;
- 3. persons and associations of persons whose interests are substantially affected by the decision and whom the regulatory authority has joined to the proceedings at their request.
(2) If the appeal is directed against a decision of a state regulatory authority, the Federal Network Agency shall also be a party to the proceedings.
(3) If the appeal is directed against a decision of the Federal Network Agency on which the federal-state committee at the Federal Network Agency has issued a majority adverse opinion, the federal-state committee, represented by its chair, shall also be a party to the appeal proceedings. The chair may be represented by another member of the federal-state committee.
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
- 1. der Beschwerdeführer,
- 2. die Regulierungsbehörde,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.
§ 80 — Anwaltszwang § 80 — Requirement of Legal Representation § 80 — Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Before the appellate court, the parties must be represented by an attorney as authorised representative. The regulatory authority may be represented by a member of the authority. The chair of the federal-state committee, or a member of the federal-state committee representing the chair, need not be represented by an attorney.
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
§ 81 — Mündliche Verhandlung § 81 — Oral Hearing § 81 — Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
(1) The appellate court shall decide the appeal on the basis of an oral hearing; with the consent of the parties, it may decide without an oral hearing.
(2) If the parties fail to appear or to be duly represented at the hearing despite having been notified in good time, the matter may nevertheless be heard and decided.
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 82 — Untersuchungsgrundsatz § 82 — Investigatory Principle § 82 — Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
(1) The appellate court shall investigate the facts of the case ex officio.
(2) The presiding judge shall ensure that procedural defects are remedied, unclear applications clarified, appropriate applications made, insufficient factual statements supplemented and all explanations material to establishing and assessing the facts are given.
(3) The appellate court may require the parties, within a period to be determined, to comment on points requiring clarification, identify evidence and submit documents and other evidence in their possession. If the period expires, a decision may be taken according to the circumstances of the case without taking into account documents not submitted.
(4) If the request under section 69(7) or the order under section 69(8) is challenged by appeal, the regulatory authority shall substantiate the factual indications. Section 294(1) of the Code of Civil Procedure shall apply.
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83 — Beschwerdeentscheidung § 83 — Decision on the Appeal § 83 — Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
(1) The appellate court shall decide by order according to its free conviction, formed from the overall result of the proceedings. The order may be based only on facts and evidence on which the parties were able to comment. The appellate court may depart from this where access to the files was denied to joined parties for important reasons, in particular to protect trade or business secrets, and the contents of the files were not presented for those reasons. This shall not apply to joined parties so involved in the disputed legal relationship that the decision must also be issued uniformly against them.
(2) If the appellate court considers the regulatory authority’s decision inadmissible or unfounded, it shall set it aside. If the decision has previously become moot through withdrawal or otherwise, the appellate court shall, upon application, declare that the decision was inadmissible or unfounded if the appellant has a legitimate interest in that declaration.
(3) If a decision under sections 29 to 31 has become moot because of a subsequent change in the factual circumstances or otherwise, the appellate court shall, upon application, declare whether, to what extent and until what date the decision was justified.
(4) If the appellate court considers the refusal or failure to issue the decision inadmissible or unfounded, it shall declare that the regulatory authority is obliged to issue the decision applied for.
(5) A decision shall also be inadmissible or unfounded where the regulatory authority has improperly exercised its discretion, in particular where it has exceeded the statutory limits of its discretion or violated the meaning and purpose of this Act through its discretionary decision.
(6) The order shall state reasons and be served on the parties together with information on legal remedies.
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§ 83a — Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 83a — Remedy for Violation of the Right to Be Heard § 83a — Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Upon a complaint by a party adversely affected by a judicial decision, the proceedings shall be continued if
- 1. no appeal or other legal remedy is available against the decision; and
- 2. the court has violated that party’s right to be heard in a manner relevant to the decision.
No complaint may be made against a decision preceding the decision in question.
(2) The complaint shall be lodged within two weeks after becoming aware of the violation of the right to be heard; the time when knowledge was obtained shall be substantiated. It may no longer be lodged after one year has elapsed since notification of the contested decision. Decisions communicated informally shall be deemed notified on the fourth day after being posted. The complaint shall be lodged in writing or recorded by the registry clerk at the court whose decision is contested. It shall identify the contested decision and set out that the requirements under subsection 1, first sentence, number 2, are met.
(3) The other parties shall, where necessary, be given an opportunity to comment.
(4) If the complaint is not admissible or has not been lodged in the statutory form or within the statutory period, it shall be rejected as inadmissible. If it is unfounded, the court shall dismiss it. The decision shall be issued by an order that cannot be challenged. The order should contain brief reasons.
(5) If the complaint is well founded, the court shall remedy the violation by continuing the proceedings to the extent required by the complaint. The proceedings shall be restored to the stage existing before the close of the oral hearing. In written proceedings, the time until which written submissions may be filed shall replace the close of the oral hearing. Section 343 of the Code of Civil Procedure shall apply to the court’s operative decision.
(6) Section 149(1), second sentence, of the Code of Administrative Court Procedure shall apply mutatis mutandis.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 84 — Akteneinsicht § 84 — Inspection of Files § 84 — Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
(1) The parties referred to in section 79(1), numbers 1 and 2, and subsections 2 and 3, may inspect the court files and have the registry issue copies, extracts and transcripts at their expense. Section 299(3) of the Code of Civil Procedure shall apply mutatis mutandis.
(2) Inspection of prior files, ancillary files, expert opinions and information shall be permissible only with the consent of the bodies to which the files belong or which obtained the statement. The regulatory authority shall refuse consent to inspection of its documents insofar as this is required for important reasons, in particular to protect trade or business secrets. If inspection is refused or inadmissible, those documents may be used as a basis for the decision only to the extent that their contents have been presented. After hearing the person affected by disclosure, the appellate court may order by decision the disclosure of facts or evidence whose confidentiality is required for important reasons, in particular to protect trade or business secrets, insofar as those facts or evidence are relevant to the decision, no other means of clarifying the facts exist and, after weighing all circumstances of the individual case, the importance of the matter outweighs the affected person’s interest in confidentiality. The order shall state reasons. In proceedings under the fourth sentence, the affected person need not be represented by an attorney.
(3) After hearing the person entitled to dispose of the files, the appellate court may grant the parties referred to in section 79(1), number 3, and subsection 4, access to the files to the same extent.
(1) Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85 — Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung § 85 — Application Mutatis Mutandis of Provisions of the Courts Constitution Act and the Code of Civil Procedure § 85 — Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
- 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
- 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Unless otherwise provided, the following shall apply mutatis mutandis to proceedings before the appellate court:
- 1. the provisions of sections 169 to 201 of the Courts Constitution Act concerning public hearings, courtroom management, the language of the court, deliberation and voting, and legal protection in cases of excessively lengthy court proceedings;
- 2. the provisions of the Code of Civil Procedure concerning the exclusion and recusal of a judge, litigation representatives and assistants, service ex officio, summonses, dates and periods, orders for the personal appearance of the parties, the consolidation of several actions, the taking of witness and expert evidence and other forms of evidence, reinstatement in the previous state following failure to observe a time limit, and electronic legal transactions.
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
- 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
- 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
§ 85a — Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen § 85a — Application Mutatis Mutandis to Professionally Qualified Bodies § 85a — Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
An appeal shall be admissible against decisions of a professionally qualified body within the meaning of an ordinance under section 49(4), first sentence, number 9, issued on the basis of an ordinance under section 49(4), first sentence. The appeal shall be decided exclusively by the Higher Regional Court having jurisdiction for the place where the Federal Network Agency is seated. Sections 75 to 85, 89, 90, 106 and 108 shall apply mutatis mutandis to the appeal. No appeal on points of law shall be available.
Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Abschnitt 3 — Rechtsbeschwerde Abschnitt 3 — Appeal on Points of Law Abschnitt 3 — Rechtsbeschwerde
§ 86 — Rechtsbeschwerdegründe § 86 — Grounds for an Appeal on Points of Law § 86 — Gründe der Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) An appeal on points of law to the Federal Court of Justice shall lie against decisions of the Higher Regional Courts given on the merits if the Higher Regional Court has granted leave to appeal on points of law.
(2) Leave to appeal on points of law shall be granted if
- 1. a question of law of fundamental importance is to be decided; or
- 2. a decision of the Federal Court of Justice is required for the further development of the law or to ensure uniform case-law.
(3) The Higher Regional Court shall decide in its decision whether to grant or refuse leave to appeal on points of law. Refusal of leave shall be reasoned.
(4) No leave to appeal on points of law against decisions of the court hearing the complaint shall be required if one of the following procedural defects exists and is alleged:
- 1. the deciding court was not constituted in accordance with the applicable provisions;
- 2. a judge participated in the decision who was excluded by law from exercising judicial office or who had been successfully challenged on grounds of concern of bias;
- 3. a party was denied the right to be heard;
- 4. a party was not represented in the proceedings as required by law, unless that party expressly or tacitly consented to the conduct of the proceedings;
- 5. the decision was given following an oral hearing at which the provisions on the public nature of the proceedings were violated; or
- 6. the decision is not accompanied by reasons.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 87 — Nichtzulassungsbeschwerde § 87 — Appeal against Refusal of Leave § 87 — Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
(1) Refusal of leave to appeal on points of law may be challenged independently by an appeal against refusal of leave.
(2) The Federal Court of Justice shall decide on the appeal against refusal of leave by a decision, which must state reasons. The decision may be given without an oral hearing.
(3) The appeal against refusal of leave shall be lodged in writing with the Higher Regional Court within one month. The period shall commence upon service of the contested decision.
(4) Sections 77, 78(3), (4) no. 1 and (5), sections 79, 80, 84 and 85 no. 2 of this Act, as well as sections 192 to 201 of the Courts Constitution Act concerning deliberation and voting and legal protection in cases of excessively long court proceedings, shall apply mutatis mutandis to the appeal against refusal of leave. The court hearing the complaint shall have jurisdiction to issue interim orders.
(5) If leave to appeal on points of law is refused, the decision of the Higher Regional Court shall become final upon service of the Federal Court of Justice’s decision. If leave to appeal on points of law is granted, the period for lodging the complaint shall commence upon service of the Federal Court of Justice’s decision.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88 — Beschwerdeberechtigte, Form und Frist § 88 — Persons Entitled to Appeal, Form and Time Limit § 88 — Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(1) The regulatory authority and the parties involved in the complaint proceedings shall be entitled to lodge an appeal on points of law.
(2) An appeal on points of law may only be based on the decision having been based on a violation of the law; sections 546 and 547 of the Code of Civil Procedure shall apply mutatis mutandis.
(3) The appeal on points of law shall be lodged in writing with the Higher Regional Court within one month. The period shall commence upon service of the contested decision.
(4) The Federal Court of Justice shall be bound by the factual findings made in the contested decision, unless admissible and substantiated grounds for an appeal on points of law have been submitted in relation to those findings.
(5) Otherwise, sections 76, 78(3), (4) no. 1 and (5), sections 79 to 81 and sections 83 to 85 shall apply mutatis mutandis to the appeal on points of law. The court hearing the complaint shall have jurisdiction to issue interim orders.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4 — Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 4 — Common Provisions Abschnitt 4 — Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 — Beteiligtenfähigkeit § 89 — Capacity to Participate as a Party § 89 — Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
In addition to natural and legal persons, other associations of persons are also capable of participating as parties in proceedings before the regulatory authority, in complaint proceedings and in proceedings on an appeal on points of law.
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
§ 90 — Kostentragung und -festsetzung § 90 — Allocation and Assessment of Costs § 90 — Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
In complaint proceedings and proceedings concerning an appeal on points of law, the court may order a party to reimburse all or part of the costs necessary for the appropriate conduct of the matter if this is equitable. If a party has caused costs by an unfounded legal remedy or through gross negligence, that party shall bear the costs. Public-law legal persons and authorities may, instead of their actual necessary expenses for postal and telecommunications services, claim the maximum amount of the flat-rate allowance specified in no. 7002 of Annex 1 to the Lawyers’ Remuneration Act of 5 May 2004 (Federal Law Gazette I p. 718, 788), as last amended by Article 24(8) of the Act of 25 June 2021 (Federal Law Gazette I p. 2154). In all other respects, the provisions of the Code of Civil Procedure on the assessment of costs and enforcement based on orders assessing costs shall apply mutatis mutandis.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 91 — Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung § 91 — Chargeable Acts; Power to Issue Regulations § 91 — Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
- 1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, des § 4b Absatz 5, der §§ 4d und 4e Absatz 1;
- 2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;
- 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
- 4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;
- 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
- 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach und § 24 Satz 1 Nummer 3;
- 7. Amtshandlungen auf Grund des § 56;
- 8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
- 9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024;
- 10. Gewährung von Einsicht in behördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 67 Absatz 5.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
- 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
- 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
- 1. (weggefallen)
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
- 2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen;
- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat;
- 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat;
- 5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. § 78 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsbehelfsfrist abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 2 mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung beginnt. § 73 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gelten die Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als die Beendigung der Amtshandlung. Abweichend von Satz 4 entsteht die Gebührenschuld, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(1) The regulatory authority shall charge costs (fees and expenses) for the following chargeable services:
- 1. official acts on the basis of section 4a(1), section 4b(5), sections 4d and 4e(1);
- 2. prohibitions under section 5(5), first sentence;
- 3. official acts on the basis of section 33(1) and section 36(2), third sentence;
- 4. official acts on the basis of the provisions listed in the German text, including official acts based on regulations under section 21a or section 24 in their versions applicable until the end of 28 December 2023;
- 5. official acts on the basis of section 31(2) and (3);
- 6. official acts on the basis of a statutory instrument pursuant to section 24, first sentence, no. 3;
- 7. official acts on the basis of section 56;
- 8. issuing certified copies from the regulatory authority’s files and releasing data pursuant to section 12f(2);
- 9. registration of market participants pursuant to Article 9(1) of Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024;
- 10. granting access to official files or providing information from them pursuant to section 67(5).
In addition, expenses shall be charged for further copies and extracts and for amounts payable by corresponding application of the Judicial Remuneration and Compensation Act. No fees shall be charged for decisions served by public announcement under section 73(1a). By way of derogation from the third sentence, a fee may be charged if the decision is addressed predominantly to a specific group of addressees and the regulatory authority formally serves that group with the decision or written notice of the public announcement.
(2) Fees and expenses shall also be charged if an application for performance of an official act designated in subsection (1) is refused. If an application is withdrawn, or, in the case of subsection (1), first sentence, no. 5, the matter is declared settled by both parties before a decision has been made, half the fee shall be payable.
(2a) If, after initiation of abuse proceedings under section 30(2), the matter is settled because the infringement is discontinued before the regulatory authority has issued an order, half the fee shall be payable.
(3) Fee rates shall be fixed so as to cover the costs connected with the official acts. In addition, the economic value of the subject matter of the chargeable act may be taken into account. The fee may be reduced on equitable grounds.
(4) Flat-rate fees may be provided for repeated official acts of the same kind, taking account of the limited administrative effort involved.
(5) Fees may not be charged
- 1. for oral and written information and suggestions;
- 2. if they would not have arisen had the matter been handled correctly.
(6) The person liable for costs shall be
- 1. (repealed);
- 2. in the cases under subsection (1), first sentence, nos. 1 to 4, 6, 7 and 9, the person who prompted the regulatory authority’s activity by an application, or the person against whom the regulatory authority has issued an order;
- 2a. in the cases under subsection (1), first sentence, no. 5, the applicant if the application is refused, or the network operator against whom an order under section 31(3) has been issued; if the application is refused in part, costs shall be divided proportionately; costs may be imposed entirely on one party if the other party has been unsuccessful only to a minor extent; if the parties jointly declare the matter settled, they shall bear the costs equally;
- 3. in the cases under subsection (1), first sentence, no. 8, the person who caused the copies to be made or the data to be released;
- 4. in the cases under subsection (1), fourth sentence, the person to whom the regulatory authority formally served the decision or written notice of the public announcement;
- 5. in the cases under subsection (2a), the operator of an energy supply network against whom abuse proceedings under section 30(2) had already been initiated.
A person who has assumed payment of the costs by a declaration made to or communicated to the regulatory authority, or who is liable by law for another person’s costs, shall also be liable. Several persons liable for costs shall be jointly and severally liable.
(7) Fees shall be assessed ex officio in writing or electronically. Where possible, the fee assessment should be made together with the decision on the merits. Section 78 shall apply subject to the proviso that, notwithstanding section 78(1), second sentence, the period for legal remedies begins upon notification of the fee decision. Section 73(1), first sentence, shall not apply. Costs may be assessed until the end of the fourth calendar year following the incurrence of the liability. The fee liability arises upon completion of the official act. If the official act requires service, pronouncement or other notification, such service, pronouncement or other notification shall be deemed completion of the official act. By way of derogation from the fourth sentence, fee liability arises upon withdrawal or other settlement of an application at the time of that withdrawal or settlement. If an application for annulment or amendment of the assessment is filed before expiry of the period, the assessment period shall be suspended until an incontestable decision has been made on the application. The claim for payment of costs shall become time-barred at the end of the fifth calendar year following assessment (limitation of payment). In all other respects, section 20 of the Administrative Costs Act in the version applicable until 14 August 2013 shall apply.
(8) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, with the consent of the Federal Ministry of Finance, to regulate by statutory instrument with the consent of the Bundesrat the fee rates and collection of fees from the person liable for fees in implementing subsections (1) to (6), as well as reimbursement of expenses for the announcements and publications referred to in section 73(1), fourth sentence, and section 74, first sentence, insofar as the Federal Network Agency is concerned. The statutory instrument may specify how the economic value of the subject matter of the respective official act is to be determined. It may also contain provisions on exemption of public-law legal persons from costs, limitation periods and collection of costs.
(8a) For official acts of the state regulatory authorities, the provisions under subsection (8) shall be enacted by state law.
(9) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised to determine by statutory instrument with the consent of the Bundesrat further details concerning reimbursement of the costs arising from proceedings before the regulatory authority in accordance with the principles of section 90.
(10) In all other respects, the Administrative Costs Act in the version applicable until 14 August 2013 shall apply to services of the regulatory authority falling within federal competence.
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
- 1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, des § 4b Absatz 5, der §§ 4d und 4e Absatz 1;
- 2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;
- 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
- 4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;
- 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
- 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach und § 24 Satz 1 Nummer 3;
- 7. Amtshandlungen auf Grund des § 56;
- 8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
- 9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024;
- 10. Gewährung von Einsicht in behördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 67 Absatz 5.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
- 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
- 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
- 1. (weggefallen)
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
- 2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen;
- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat;
- 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat;
- 5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. § 78 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsbehelfsfrist abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 2 mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung beginnt. § 73 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gelten die Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als die Beendigung der Amtshandlung. Abweichend von Satz 4 entsteht die Gebührenschuld, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
§ 93 — Mitteilung der Bundesnetzagentur § 93 — Notification by the Federal Network Agency § 93 — Mitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
The Federal Network Agency shall publish an annual overview of its administrative costs and the levies collected in total. Where necessary, fee and contribution rates shall be adjusted for the future in the regulations under section 91(8) and section 92(3).
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
Abschnitt 5 — Sanktionen, Bußgeldverfahren Abschnitt 5 — Sanctions, Administrative Offence Proceedings Abschnitt 5 — Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 — Zwangsgeld § 94 — Coercive Fine § 94 — Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.
The regulatory authority may enforce its orders and the decisions of the Agency for the Cooperation of Energy Regulators adopted on the basis of the legal acts referred to in section 56(1), in accordance with the provisions applicable to enforcement of administrative measures. It may also apply coercive measures against public-law legal persons. The coercive fine shall be at least EUR 1,000 and at most EUR 10 million. In the enforcement of administrative measures based on a regulation under section 111f, the minimum coercive fine shall be EUR 250.
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.
§ 95 — Bußgeldvorschriften § 95 — Administrative Fine Provisions § 95 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
- 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
- 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,
- 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder
- b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
- 3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,
- 3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
- 3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3f. entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3g. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
- 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,
- 3i. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
- 3j. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
- 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
- 4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
- 4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder
- 5. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
- b) § 29 Absatz 3,
- c) § 49 Abs. 4 oder § 50,
- d) § 50f Absatz 1,
- e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder
- f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
- 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) (weggefallen)
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
- entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
- a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
- b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
(9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
(1) Any person who intentionally or negligently
- 1. operates an energy supply network without authorisation under section 4(1),
- 1a. operates a transmission network without certification under section 4a(1), first sentence, first half-sentence,
- 1b. contrary to section 4c, first or second sentence, fails to inform the regulatory authority, or does so incorrectly, incompletely or not in due time,
- 1c. contrary to section 5(1), first sentence, first half-sentence, section 13b(1), first sentence, first half-sentence, or section 113c(3), first sentence, fails to submit a notification, or submits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 1d. terminates the activity contrary to section 5(2), third sentence,
- 2. fails to provide information, or provides it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to section 5(3), first sentence,
- 3. fails to comply with an enforceable order under
- a) section 5(4), third sentence, or subsection (5), first sentence, section 12c(1), second sentence, section 15d(1), second sentence, section 65(1) or (2), or section 69(7), first sentence, (8), first sentence, or (11), first or second sentence, or
- b) section 30(2),
- 3a. contrary to section 5a(1), first sentence, fails to transmit the data specified there, or transmits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 3b. contrary to section 5c(1), first sentence, fails to ensure the protection specified there,
- 3c. contrary to section 5d(1), first sentence, fails to document compliance with the requirements of the IT security catalogue, or documents it incorrectly or incompletely,
- 3d. contrary to section 5d(1), second sentence, fails to transmit documentation, or transmits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 3e. contrary to section 5d(3), first sentence, fails to submit a report, or submits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 3f. contrary to section 5f(5), first sentence, fails to permit entry to business or operating premises or access specified there, fails to produce a recording, document or other material, or produces it incorrectly, incompletely or not in due time, or fails to provide information, or provides it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 3g. contrary to section 13b(1), second sentence, or subsection (5), first sentence, shuts down an installation specified there,
- 3h. contrary to section 13e(4), first sentence, number 1, sells generating capacity or generation output,
- 3i. contrary to section 13e(4), first sentence, number 2, or section 13g(1), first or third sentence, fails to shut down an installation specified there, or fails to do so in due time,
- 3j. generates electricity contrary to section 13g(4), first sentence,
- 4. abuses a dominant market position contrary to section 30(1), first sentence,
- 4a. contrary to section 35b(5), first or second sentence, fails to make storage capacities or injection and withdrawal capacity available, or fails to make them available in full or in due time,
- 4b. takes a gas storage installation, part of such an installation or a network connection out of operation or shuts it down without authorisation under section 35h(2), first sentence,
- 4c. converts a gas storage installation from L-gas to H-gas or reduces L-gas storage capacities without authorisation under section 35h(7), first sentence, or
- 5. contravenes an ordinance under
- a) section 17(3), first sentence, or section 27, fifth sentence, insofar as the ordinance contains obligations to notify, maintain secrecy, cooperate or publish,
- b) section 29(3),
- c) section 49(4) or section 50,
- d) section 50f(1),
- e) section 111f, numbers 1 to 3, 5 to 7, 10 or 14(b), or
- f) section 111f, number 8(a) or (b), number 9 or number 13,
or an enforceable order based on such an ordinance, insofar as the ordinance refers to this administrative-fine provision for a specific offence, acts intentionally or negligently commits an administrative offence.
(1a) Any person who intentionally or recklessly
- 1. informs another person contrary to section 5b(1), first sentence, or subsection (2), or
- 2. fails to transmit information specified there, or transmits it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to section 12(5), first sentence, number 2 or 3,
commits an administrative offence.
(1b) (repealed)
(1c) Any person who violates Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024 by intentionally or recklessly
- 1. as a person referred to in Article 3(2)(e),
- a) disclosing inside information to third parties contrary to Article 3(1)(b), or
- b) recommending or inducing another person to acquire or dispose of an energy wholesale product contrary to Article 3(1)(c),
- 2. failing to disclose inside information, or disclosing it incorrectly, incompletely or not without delay after obtaining knowledge of it, contrary to Article 4(1), first sentence,
- 3. failing to transmit inside information, or transmitting it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to Article 4(2), second sentence,
- 4. failing to ensure the disclosure of inside information contrary to Article 4(3), first sentence,
- 5. failing to ensure that inside information is disclosed contrary to Article 4(3), second sentence,
- 6. carrying out market manipulation on an energy wholesale market contrary to Article 5 in conjunction with Article 2(2)(a) or (b), first sentence,
- 7. failing to transmit a record specified there, or transmitting it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to Article 8(1), first sentence, in conjunction with an implementing regulation under Article 8(2), first sentence,
- 8. failing to transmit information specified there, or transmitting it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to Article 8(5), first sentence, in conjunction with an implementing regulation under Article 8(6), first sentence, or
- 9. failing to inform the Federal Network Agency as the national regulatory authority, or informing it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to Article 15(1) or (2),
commits an administrative offence.
(1d) Any person who violates Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024 by intentionally or negligently
- 1. fails to register with the Federal Network Agency before concluding a reportable transaction under Article 8(1), first, second or third sentence, contrary to Article 9(1), first subparagraph, first sentence, or
- 2. registers with more than one national regulatory authority contrary to Article 9(1), fourth subparagraph, first sentence,
commits an administrative offence.
(1e) Any person who intentionally or negligently restricts the interconnection capacity between bidding zones made available to market participants beyond the extent provided for in Article 16(4) or (8) of Regulation (EU) 2019/943 in the version of 13 June 2024 commits an administrative offence.
(2) The administrative offence may be punished:
- 1. in the cases of subsection (1), numbers 3b to 3e,
- a) in the case of entities of particular importance under section 28(1), first sentence, of the BSI Act, by an administrative fine of up to ten million euros, and
- b) in the case of important entities under section 28(2), first sentence, of the BSI Act, by an administrative fine of up to seven million euros;
- 2. in the cases of subsection (1), numbers 3g to 3j, by an administrative fine of up to five million euros;
- 3. in the cases of subsection (1), numbers 1a, 1d, 3(b), 4 and 5(b), and subsections (1b) and (1c), numbers 2 and 6, by an administrative fine of up to one million euros;
- 4. in the cases of subsection (1), number 5(f), by an administrative fine of up to three hundred thousand euros;
- 5. in the cases of subsection (1), numbers 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3(a), 3a, 4a to 4c and 5(c), subsection (1a), number 1, subsection (1c), numbers 1 and 3 to 5 and 9, and subsections (1d) and (1e), by an administrative fine of up to one hundred thousand euros;
- 6. in the cases of subsection (1), numbers 2, 3f and 5(e), by an administrative fine of up to fifty thousand euros; and
- 7. in the cases of subsection (1), number 5(a), subsection (1a), number 2, and subsection (1c), numbers 7 and 8, by an administrative fine of up to ten thousand euros.
(3) In the case of an entity of particular importance within the meaning of section 28(1), first sentence, of the BSI Act with total turnover exceeding 500 million euros, an administrative offence under subsection (1), numbers 3b to 3e, may, notwithstanding subsection (2), number 1(a), including in conjunction with section 30(2), second sentence, of the Act on Regulatory Offences, be punished by an administrative fine of up to 2 percent of total turnover.
(4) In the case of an important entity within the meaning of section 28(2), first sentence, of the BSI Act with total turnover exceeding 500 million euros, an administrative offence under subsection (1), numbers 3b to 3e, may, notwithstanding subsection (2), number 1(b), including in conjunction with section 30(2), second sentence, of the Act on Regulatory Offences, be punished by an administrative fine of up to 1.4 percent of total turnover.
(5) In the case of a transmission system operator or vertically integrated undertaking with total turnover exceeding ten million euros, an administrative offence under subsection (1), number 3(b), may, notwithstanding subsection (2), number 3, including in conjunction with section 30(2), second sentence, of the Act on Regulatory Offences, be punished by an administrative fine of up to 10 percent of total turnover.
(6) In the case of a transmission system operator or vertically integrated undertaking with total turnover exceeding one million euros, an administrative offence under subsection (1e) may, notwithstanding subsection (2), number 5, including in conjunction with section 30(2), second sentence, of the Act on Regulatory Offences, be punished by an administrative fine of up to 10 percent of total turnover less the levies under section 12 of the Energy Financing Act.
(7) For the purposes of subsections (3) to (6), total turnover means the sum of all revenue from sales generated worldwide in the financial year preceding the authority’s decision by the undertaking to which the entity of particular importance or important entity belongs, by the transmission system operator or by the vertically integrated undertaking. Total turnover may be estimated.
(8) Section 17(2) of the Act on Regulatory Offences shall not apply in the cases of subsection (2), number 1, and subsections (3) and (4).
(9) The regulatory authority may establish general administrative principles governing the exercise of its discretion when determining the amount of the administrative fine.
(10) The limitation period for prosecuting administrative offences under subsection (1) shall be governed by the provisions of the Act on Regulatory Offences. Prosecution of the administrative offences under subsection (1), number 3(b), and numbers 4 and 5, shall become time-barred after five years.
(11) In the cases of subsection (1), number 3e, the administrative authority within the meaning of section 36(1), number 1, of the Act on Regulatory Offences shall be the Federal Office for Information Security; in all other cases it shall be the authority responsible under section 54.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
- 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
- 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,
- 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder
- b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
- 3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,
- 3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
- 3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3f. entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3g. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
- 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,
- 3i. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
- 3j. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
- 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
- 4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
- 4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder
- 5. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
- b) § 29 Absatz 3,
- c) § 49 Abs. 4 oder § 50,
- d) § 50f Absatz 1,
- e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder
- f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
- 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) (weggefallen)
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
- 5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
- 6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
- 7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
- a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
- b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
- 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- 6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
- 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
(9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
§ 95a — Strafvorschriften § 95a — Criminal Provisions § 95a — Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
- 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Anyone who commits an intentional act designated in section 95(1c) no. 6 and thereby influences the price of an energy wholesale product shall be liable to imprisonment for up to five years or a fine.
(2) The same penalty shall apply to anyone who violates Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024 by
- 1. using inside information contrary to Article 3(1)(a); or
- 2. as a person referred to in Article 3(2)(a), (b), (c) or (d), or paragraph 5,
- a) disclosing inside information to third parties contrary to Article 3(1)(b); or
- b) recommending or inducing another person to acquire or dispose of an energy wholesale product contrary to Article 3(1)(c).
(3) In the cases under subsection (2), an attempt shall be punishable.
(4) If, in the cases under subsection (2) no. 1, the offender acts recklessly, the penalty shall be imprisonment for up to one year or a fine.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
- 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 95b — Strafvorschriften § 95b — Criminal Provisions § 95b — Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
- 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Anyone who
- 1. fails, contrary to section 12(5), first sentence, no. 1, to ensure that a business or trade secret is used exclusively in the manner specified there; or
- 2. persistently repeats an intentional act designated in section 95(1c) no. 2 or no. 6,
shall be liable to imprisonment for up to one year or a fine.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
- 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 96 — Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 96 — Jurisdiction for Proceedings Concerning the Imposition of a Fine on a Legal Person or Association of Persons § 96 — Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
- 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
The regulatory authority shall have exclusive jurisdiction for proceedings concerning the imposition of a fine on a legal person or association of persons (section 30 of the Administrative Offences Act) in cases based exclusively on
- 1. a criminal offence which also fulfils the elements of section 95(1) no. 4; or
- 2. an intentional or negligent administrative offence under section 130 of the Administrative Offences Act, where the breach of duty punishable by a criminal penalty also fulfils the elements of section 95(1) no. 4.
This shall not apply if the authority refers the proceedings concerning section 30 of the Administrative Offences Act to the public prosecution office.
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
- 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97 — Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren § 97 — Jurisdiction in Judicial Administrative Offence Proceedings § 97 — Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Where the regulatory authority acted as the administrative authority in the preliminary proceedings, enforcement of the fine and of the monetary amount ordered to be confiscated under section 29a of the Administrative Offences Act shall be carried out by the regulatory authority as enforcement authority, on the basis of a certified copy of the operative part of the judgment issued by the court officer of the registry and bearing a certificate of enforceability, in accordance with the provisions on enforcement of penalty notices. The fines and monetary amounts ordered to be confiscated under section 29a of the Administrative Offences Act shall accrue to the Federal Treasury, which shall also bear the costs imposed on the Treasury.
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§ 98 — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 98 — Jurisdiction of the Higher Regional Court in Judicial Proceedings § 98 — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
(1) In judicial proceedings concerning an administrative offence under section 95, the Higher Regional Court in whose district the competent regulatory authority has its seat shall decide; it shall also decide on an application for a judicial decision (section 62 of the Administrative Offences Act) in the cases under section 52(2), third sentence, and section 69(1), second sentence, of the Administrative Offences Act. Section 140(1) no. 1 of the Code of Criminal Procedure in conjunction with section 46(1) of the Administrative Offences Act shall not apply.
(2) The Higher Regional Court shall decide with three members, including the presiding member.
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99 — Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof § 99 — Appeal on Points of Law to the Federal Court of Justice § 99 — Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
The Federal Court of Justice shall decide on the appeal on points of law (section 79 of the Administrative Offences Act). If it quashes the contested decision without deciding the case on its merits, it shall refer the case back to the Higher Regional Court whose decision has been quashed.
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§ 100 — Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 100 — Reopening Proceedings Against a Penalty Notice § 100 — Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
In proceedings for reopening against the regulatory authority’s penalty notice (section 85(4) of the Administrative Offences Act), the court having jurisdiction under section 98 shall decide.
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§ 101 — Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung § 101 — Judicial Decisions in Enforcement Proceedings § 101 — Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
The judicial decisions required during enforcement (section 104 of the Act on Regulatory Offences) shall be issued by the court having jurisdiction under section 98.
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6 — Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Abschnitt 6 — Civil Litigation Abschnitt 6 — Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 — Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 102 — Exclusive Jurisdiction of the Regional Courts § 102 — Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.
(1) The Regional Courts shall have exclusive jurisdiction, irrespective of the amount in dispute, over civil litigation arising from this Act. The first sentence shall also apply where the decision in a dispute depends wholly or partly on a decision to be taken under this Act.
(2) The disputes shall be commercial matters within the meaning of sections 93 to 114 of the Courts Constitution Act.
(3) Subsections (1) and (2) shall not apply to civil litigation arising from sections 41f or 41g, or where the decision depends wholly or partly on a decision to be taken under sections 41f or 41g.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.
§ 103 — Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke § 103 — Jurisdiction of a Regional Court for Several Judicial Districts § 103 — Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
(1) The Land governments are authorised to assign, by ordinance, civil litigation for which the Regional Courts have exclusive jurisdiction under section 102 to one Regional Court for the districts of several Regional Courts, where such consolidation serves the administration of justice, in particular the safeguarding of uniform case law. The Land governments may transfer this authorisation to the Land justice administrations.
(2) Treaties between Länder may establish the jurisdiction of a Regional Court for individual districts or the entire territory of several Länder.
(3) Before the courts determined under subsections (1) and (2), the parties may also be represented by lawyers admitted to the court before which the dispute would have been brought without the rule in subsections (1) and (2).
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 104 — Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde § 104 — Notification of and Participation by the Regulatory Authority § 104 — Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
(1) The court shall inform the regulatory authority of all legal disputes under section 102(1). At the regulatory authority’s request, the court shall send it copies of all pleadings, records, orders and decisions.
(2) The president of the regulatory authority may, if he or she considers this appropriate for safeguarding the public interest, appoint a representative from among the members of the regulatory authority who is authorised to submit written statements to the court, draw attention to facts and evidence, attend hearings, make submissions at them and put questions to parties, witnesses and experts. The court shall communicate written statements by the representatives to the parties.
(3) In addition, subsection (1), second sentence, and subsection (2) shall also apply in respect of all other civil disputes, provided that the regulatory authority submits a corresponding application and this is necessary for the performance of its statutory duties.
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
§ 105 — Streitwertanpassung § 105 — Adjustment of the amount in dispute § 105 — Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) If, in legal proceedings in which a claim under section 32 is asserted, a party substantiates that being charged with the costs of the proceedings calculated on the basis of the full amount in dispute would seriously jeopardise its financial circumstances, the court may, upon application, order that the obligation of that party to pay court costs be assessed on the basis of a part of the amount in dispute adjusted to its financial circumstances. The court may make the order conditional upon the party substantiating that the costs of the proceedings to be borne by it will not be assumed, either directly or indirectly, by a third party. The order shall have the effect that the successful party is likewise required to pay its lawyer’s fees only on the basis of this part of the amount in dispute. To the extent that it is ordered to bear the costs of the proceedings or assumes them, it shall reimburse the court fees paid by the opposing party and the fees of its lawyer only on the basis of that part of the amount in dispute. To the extent that the out-of-court costs are imposed on or assumed by the opposing party, the lawyer of the successful party may recover his or her fees from the opposing party on the basis of the amount in dispute applicable to that party.
(2) The application under subsection (1) may be declared for the record before the court registry. It must be filed before the hearing on the merits. Thereafter, it shall be admissible only if the amount in dispute assumed or determined is subsequently increased by the court. The opposing party shall be heard before the application is decided.
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Abschnitt 7 — Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren Abschnitt 7 — Common provisions for judicial proceedings Abschnitt 7 — Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 — Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht § 106 — Competent chamber at the higher regional court § 106 — Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen, in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
(1) The cartel chambers formed at the higher regional courts pursuant to section 91 of the Act against Restraints of Competition shall decide the matters assigned to the higher regional courts under this Act, in the cases referred to in section 102 on appeals against final judgments and complaints against other decisions in civil disputes, and on representative actions under the Consumer Rights Enforcement Act concerning claims and legal relationships in the civil disputes listed in section 102.
(2) Sections 92 and 93 of the Act against Restraints of Competition shall apply mutatis mutandis.
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen, in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
§ 107 — Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof § 107 — Competent chamber at the Federal Court of Justice § 107 — Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
- 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
- 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
- a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(1) The cartel chamber formed at the Federal Court of Justice pursuant to section 94 of the Act against Restraints of Competition shall decide on the following legal remedies:
- 1. in administrative matters, on appeals on points of law against decisions of the higher regional courts (sections 86 and 88) and on complaints against refusal of leave to appeal (section 87);
- 2. in regulatory offence proceedings, on appeals on points of law against decisions of the higher regional courts (section 99);
- in civil disputes arising from this Act,
- a) on appeals on points of law, including complaints against refusal of leave to appeal, against final judgments of the higher regional courts,
- b) on leapfrog appeals on points of law against final judgments of the regional courts,
- c) on complaints on points of law against orders of the higher regional courts in the cases referred to in section 574(1) of the Code of Civil Procedure;
- in representative action proceedings under the Consumer Rights Enforcement Act concerning claims and legal relationships in the civil disputes listed in section 102,
- a) on appeals on points of law against judgments of the higher regional courts and
- b) on complaints on points of law against orders of the higher regional courts in the cases referred to in section 574(1) of the Code of Civil Procedure.
(2) Section 94(2) of the Act against Restraints of Competition shall apply mutatis mutandis.
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
- 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
- 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
- a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
§ 108 — Ausschließliche Zuständigkeit § 108 — Exclusive jurisdiction § 108 — Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
The jurisdiction of the courts called upon to decide under this Act shall be exclusive.
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9 — Sonstige Vorschriften Teil 9 — Other provisions Teil 9 — Sonstige Vorschriften
§ 109 — Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich § 109 — Public-sector undertakings; scope of application § 109 — Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(1) This Act shall also apply to undertakings wholly or partly owned by the public authorities or administered or operated by them.
(2) This Act shall apply to all conduct having effects within the scope of this Act, even if such conduct is initiated outside the scope of this Act.
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110 — Geschlossene Verteilernetze § 110 — Closed distribution networks § 110 — Geschlossene Verteilernetze
(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 20b, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.
(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
- 1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
- 2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
- 2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
- 3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
- 4. vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
- 5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
(1) Section 7(1), sentence 2, section 7c(1), sections 12h, 14(2), 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 20b, 21a, 22(1), sections 23a and 32(2), and sections 33, 35 and 52 shall not apply to the operation of a closed distribution network.
(2) The regulatory authority shall classify an energy supply network through which energy is distributed for the purpose of enabling the supply of customers in a geographically limited industrial or commercial area or an area in which services are jointly used as a closed distribution network if
- 1. the activities or production processes of the users connected to this network are interconnected for specific technical or safety-related reasons, or
- 2. the network primarily distributes energy to the network owner or operator or to undertakings affiliated with them; the average of the last three calendar years shall be decisive; established findings concerning future shares shall be taken into account.
The classification shall be made only if no household consumers purchasing energy for their own consumption are supplied through the network, or only a small number of such consumers are supplied and they have an employment relationship or a comparable relationship with the owner or operator of the network.
(3) Classification shall be made upon application by the network operator. The application must contain the following information:
- 1. the name and registered office of the network operator and network owner,
- 2. the information under section 23c(1) or section 23c(4), numbers 1 to 5,
- 3. the number of household customers supplied,
- 4. the upstream network, including the voltage or pressure at which the distribution network is connected,
- 5. other distribution networks operated by the network operator.
The distribution network shall be deemed to be a closed distribution network from the complete submission of the application until the regulatory authority’s decision.
(4) Every network user of a closed distribution network may request the regulatory authority to review the charges; section 31 shall not apply in this respect. It shall be presumed that the determination of network-use charges complies with the legal requirements if the operator of the closed distribution network demands no higher charge than the operator of the upstream energy supply network for use of the energy supply network serving the general public adjoining the closed distribution network at the same network or transformation level; if several energy supply networks serving the general public adjoin at the same network or transformation level, the lowest charge shall apply. Section 31(1), (2) and (4), and section 32(1) and (3) to (5) shall apply mutatis mutandis.
(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 20b, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.
(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
- 1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
- 2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
- 2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
- 3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
- 4. vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
- 5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 110a — Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 § 110a — Exemption under Article 6 of Regulation (EU) 2024/1991 § 110a — Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
- 1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mitverlegt werden,
- 2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
- 3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
- 4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Subject to sentence 2, the following projects are exempt under Article 6(1), second sentence, of Regulation (EU) 2024/1991 from the requirement that no less damaging alternative solutions within the meaning of Article 4(14)(c) and (15)(c) and Article 5(11)(c) and (12)(c) of Regulation (EU) 2024/1991 be available:
- 1. projects under section 43(1), first sentence, numbers 1 to 4, subsection (2), first sentence, numbers 1, 5 and 6, in relation to conduits installed together with the construction works for an underground cable under section 43(1), first sentence, numbers 2 to 4, in terms of their spatial and temporal relationship,
- 2. projects under section 43(1), first sentence, number 10,
- 3. projects under section 1 of the Federal Requirements Plan Act, and
- 4. projects under section 1 of the Energy Line Expansion Act.
Sentence 1 shall apply only if one of the assessments referred to in Article 6(1), second sentence, of Regulation (EU) 2024/1991 has been carried out. The strategic environmental assessment shall be regarded as the assessment within the meaning of Article 6(1), second sentence, point (a), of Regulation (EU) 2024/1991. The environmental impact assessment shall be regarded as the assessment within the meaning of Article 6(1), second sentence, point (b), of Regulation (EU) 2024/1991.
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
- 1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mitverlegt werden,
- 2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
- 3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
- 4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 111 — Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 111 — Relationship to the Act against Restraints of Competition § 111 — Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
(1) Sections 19, 20 and 29 of the Act against Restraints of Competition shall not apply insofar as this Act or ordinances enacted on the basis of this Act expressly contain exhaustive provisions. The functions and competences of the competition authorities shall remain unaffected.
(2) The provisions of Part 3 and the ordinances enacted on the basis of those provisions shall be exhaustive provisions within the meaning of subsection (1), first sentence.
(3) In proceedings of the competition authorities under sections 19, 20 and 29 of the Act against Restraints of Competition concerning prices charged by energy supply undertakings for supplying final consumers, where network access charges within the meaning of section 20(1) form part of those prices, the network access charges published by operators of energy supply networks under section 20(1) shall be taken as lawful unless otherwise established by an immediately enforceable or final and binding decision of the regulatory authority or by a final and binding judgment.
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 111a — Verbraucherbeschwerden § 111a — Consumer complaints § 111a — Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
Energy supply undertakings, metering point operators and metering service providers (undertakings) are obliged to respond within four weeks of receipt by the undertaking to complaints by consumers within the meaning of section 13 of the Civil Code (consumers), in particular concerning the conclusion of contracts or the quality of the undertaking’s services (consumer complaints), relating to connection to the supply network, the supply of energy and the metering of energy. If the undertaking does not remedy the consumer complaint, it shall state the reasons in text form and refer to the conciliation procedure under section 111b, specifying the address and website of the conciliation body. At the same time, the undertaking shall state that it is obliged to participate in the conciliation procedure. The undertaking shall indicate on its website the conciliation procedure under section 111b, the address and website of the conciliation body, and its obligation to participate in the conciliation procedure. The undertaking dealing with the complaint shall inform other undertakings involved in supplying the complaining consumer with regard to connection to the supply network, the supply of energy or the metering of energy of the content of the complaint if those undertakings are able to remedy the consumer complaint.
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
§ 111b — Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung § 111b — Conciliation body; power to issue ordinances § 111b — Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit Elektrizität oder Gas sowie deren Messung kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, der Belieferung mit Elektrizität oder Gas oder an der Messung von Elektrizität oder Gas beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(1) The recognised or designated conciliation body may be called upon to settle disputes between undertakings and consumers concerning connection to the electricity or gas supply network, the supply of electricity or gas, and the metering thereof. If a consumer applies for conciliation to the conciliation body, the undertaking shall be obliged to participate in the conciliation procedure. The consumer’s application to initiate conciliation proceedings shall be admissible only once the undertaking has failed to remedy the consumer complaint in the proceedings under section 111a. The conciliation body may involve as parties in the conciliation proceedings other undertakings involved in supplying the consumer submitting the application under sentence 2 with regard to connection to an electricity or gas supply network, the supply of electricity or gas, or the metering of electricity or gas. The right of the parties to bring proceedings before the courts or to apply for another procedure under this Act shall remain unaffected.
(2) If proceedings for recovery of a claim affected by the conciliation proceedings have been initiated, the party conducting those proceedings should, at the instigation of the conciliation body, procure a stay of the recovery proceedings.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, recognise a privately organised body as a central conciliation body for the out-of-court settlement of disputes under subsection (1). Recognition shall be announced in the Federal Gazette and notified to the central contact point for consumer dispute resolution under section 32(2) and (4) of the Consumer Dispute Resolution Act of 19 February 2016 (Federal Law Gazette I p. 254), as amended by Article 1 of the Act of 30 November 2019 (Federal Law Gazette I p. 1942).
(4) A privately organised body may be recognised as a conciliation body under subsection (3), first sentence, if it fulfils the requirements for recognition as a consumer conciliation body under the Consumer Dispute Resolution Act, insofar as the Energy Industry Act does not provide otherwise.
(5) The recognised conciliation body shall report annually to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection on its organisational and financial structure. Section 34 of the Consumer Dispute Resolution Act shall remain unaffected.
(6) The recognised conciliation body may charge the undertakings participating under subsection (1), sentences 2 and 4, a fee for conciliation proceedings. The amount of the fee under sentence 1 must be reasonable in relation to the work required of the recognised conciliation body and ensure the proper conduct of its business. In the case of manifestly abusive applications under subsection (1), sentence 2, a fee may also be charged to the consumer, which may not exceed 30 euros. Objections to invoices shall entitle the objector to defer or refuse payment to the recognised conciliation body only if there is a serious possibility of an obvious error. Exclusive local jurisdiction for disputes concerning conciliation fees shall lie with the court in whose district the recognised conciliation body has its registered office.
(7) Until a privately organised body has been recognised as a conciliation body under subsection (4), the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall, by ordinance issued in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection and without the consent of the Bundesrat, assign the functions of the conciliation body to a federal higher authority or federal institution (designated conciliation body) and regulate its procedure and the charging of fees and expenses. Unless this Act provides otherwise, the designated conciliation body must fulfil the requirements of the Consumer Dispute Resolution Act.
(8) The recognised and the designated conciliation bodies are consumer conciliation bodies under the Consumer Dispute Resolution Act. The Consumer Dispute Resolution Act shall apply insofar as the Energy Industry Act does not provide otherwise. The conciliation bodies should regularly publish conciliation proposals of general interest to consumers on their websites.
(9) The powers of the regulatory authorities under this Act and of the competition authorities under the Act against Restraints of Competition shall remain unaffected.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit Elektrizität oder Gas sowie deren Messung kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, der Belieferung mit Elektrizität oder Gas oder an der Messung von Elektrizität oder Gas beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 111c — Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren § 111c — Concurrent conciliation proceedings and abuse-of-dominance or supervisory proceedings § 111c — Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Strom- oder Gasversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
(1) If the conciliation body becomes aware that, in connection with the facts underlying an application for conciliation proceedings under section 111b, abuse-of-dominance proceedings under section 30(2) or special abuse-of-dominance proceedings under section 31 have been initiated against the operator of an electricity or gas supply network, or supervisory proceedings under section 65 have been initiated against an undertaking (section 111a, first sentence), the conciliation proceedings shall be suspended. The conciliation body shall inform the parties that the duration of the conciliation proceedings is being extended because of the particular difficulty of the dispute.
(2) The conciliation proceedings suspended under subsection (1) shall be resumed without delay upon conclusion of the abuse-of-dominance or supervisory proceedings.
(3) The conciliation body and the regulatory authorities may exchange information, including personal data, concerning conciliation, abuse-of-dominance and supervisory proceedings, insofar as this is necessary for the performance of their respective functions. The confidentiality of commercially sensitive data within the meaning of section 6a shall be safeguarded.
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Strom- oder Gasversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
Teil 9a — Transparenz Teil 9a — Transparency Teil 9a — Transparenz
§ 111d — Einrichtung einer nationalen Informationsplattform § 111d — Establishment of a national information platform § 111d — Einrichtung einer nationalen Informationsplattform
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit die aktuellen Informationen insbesondere zu der Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Netzen und von Energieerzeugungsanlagen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen (nationale Informationsplattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Informationsplattform in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form insbesondere die Daten, die
- 1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 in der Fassung vom 5. Juni 2019 an den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
- 2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten veröffentlichen, um die Transparenz im Strommarkt zu erhöhen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Primäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In diesem Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten Datenaustausch eingerichtete Schnittstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglichkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Informationen zu Anlagen und deren Standorten nach Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Daten, die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form und in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, soweit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der Veröffentlichung der Daten soll in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die Informationen des Strommarktes und die Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Daten müssen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, wenn die nach den Nummern 1 und 3 zu übermittelnden Daten für den Zweck der nationalen Informationsplattform erforderlich sind und soweit diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze vorliegen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen insbesondere
- 1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
- 2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
- 3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
(1) The Federal Network Agency shall establish and operate, no later than 1 July 2017, an electronic platform to make current information available to the public at all times, in particular on electricity generation, load, the quantity of electricity imports and exports, the availability of networks and electricity-generation facilities, and the capacities and availability of cross-border interconnectors (national information platform). For the purpose set out in sentence 1, it shall publish on the national information platform, in aggregated form for the bidding zone of the Federal Republic of Germany, in particular the data which
- 1. are transmitted by transmission system operators to the European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E Electricity) under Article 4(1) in conjunction with Articles 6 to 17 of Regulation (EU) No 543/2013 as amended on 5 June 2019 and published by ENTSO-E Electricity, or
- 2. are transmitted by primary owners within the meaning of Article 2(23) to ENTSO-E Electricity under Article 4(2) of the Transparency Regulation and published by ENTSO-E Electricity.
In addition to the data referred to in sentence 2, the Federal Network Agency may publish further data available to it in order to increase transparency in the electricity market.
(2) The Federal Network Agency may require the transmission system operators and the primary owners within the meaning of subsection (1), sentence 2, to transmit the data referred to in subsection (1), sentence 2. In that case, the transmission system operators and primary owners shall, upon request by the Federal Network Agency, make those data available to it via an interface established for automated data exchange within the period specified by the Federal Network Agency. This shall not affect the possibility for transmission system operators not to provide information on facilities and their locations under Article 10(4) and Article 11(4), second sentence, of the Transparency Regulation. The Federal Network Agency may publish data received by it under sentence 1 that contain trade and business secrets only in anonymised form. The Federal Network Agency may publish data capable of endangering the security or reliability of the electricity supply system or public safety and order, or relating to European critical infrastructure, only in agreement with the transmission system operators; subsection (4), first sentence, shall remain unaffected.
(3) The Federal Network Agency should publish the data referred to in subsection (1), sentences 2 and 3, in aggregated form for the bidding zone of the Federal Republic of Germany and in German, taking account of the times specified in the Transparency Regulation, insofar as technically possible. The manner of publication should be in a presentation understandable to the public and in readily accessible formats, so as to enable the public better to understand electricity-market information and the relationships between its effects. The data must be freely accessible and capable of being saved by users.
(4) The Federal Network Agency is authorised, where the data to be transmitted under numbers 1 and 3 are necessary for the purpose of the national information platform and are available to the operators of electricity supply networks, to adopt determinations under section 29(1), in particular
- 1. concerning the transmission of data and the form in which electricity supply network operators must transmit them,
- 2. concerning the times for transmitting the data, taking account of the times specified in the Transparency Regulation, and
- 3. concerning the transmission of data on generating units with an installed generation capacity between 10 megawatts and 100 megawatts.
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit die aktuellen Informationen insbesondere zu der Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Netzen und von Energieerzeugungsanlagen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen (nationale Informationsplattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Informationsplattform in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form insbesondere die Daten, die
- 1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 in der Fassung vom 5. Juni 2019 an den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
- 2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten veröffentlichen, um die Transparenz im Strommarkt zu erhöhen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Primäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In diesem Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten Datenaustausch eingerichtete Schnittstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglichkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Informationen zu Anlagen und deren Standorten nach Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Daten, die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form und in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, soweit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der Veröffentlichung der Daten soll in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die Informationen des Strommarktes und die Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Daten müssen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, wenn die nach den Nummern 1 und 3 zu übermittelnden Daten für den Zweck der nationalen Informationsplattform erforderlich sind und soweit diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze vorliegen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen insbesondere
- 1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
- 2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
- 3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
§ 111e — Marktstammdatenregister § 111e — Market master data register § 111e — Marktstammdatenregister
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
- 1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2. den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 2a. die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft:
- in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c) Bilanzkreisverantwortliche und
- in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c) Marktgebietsverantwortliche,
- d) Bilanzkreisverantwortliche,
- in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
- in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
- 1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) (weggefallen)
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.
(1) The Federal Network Agency shall establish and operate an electronic register containing energy-industry data (market master data register). The market master data register serves to
- 1. improve the availability and quality of energy-industry data in support of the purpose and objectives under sections 1 and 1a for persons operating in the energy supply system and for the competent authorities in the performance of their statutory functions,
- 2. reduce the burden involved in complying with reporting obligations,
- 2a. fully digitalise energy-supply processes and, for that purpose, establish a common data basis in particular for grid connection and facility operation with regard to energy marketing, support, billing and taxation, and
- 3. present the transformation of the energy supply system transparently to the public.
The Federal Network Agency shall ensure through continuous further development that the market master data register always corresponds to the state of the art in digital technology and to users’ habits in online systems.
(2) The market master data register shall contain the following data on undertakings and facilities in the electricity, gas, hydrogen and heating sectors:
- in the electricity sector, in particular data on
- a) facilities for generating and storing electrical energy and their operators,
- b) operators of electricity supply networks, and
- c) balance-responsible parties;
- in the gas sector, in particular data on
- a) gas production facilities and gas storage facilities and their operators,
- b) operators of gas supply networks,
- c) market-area managers, and
- d) balance-responsible parties;
- in the heating sector, in particular data on heat-generation facilities, heating networks and heat-storage facilities and on their operators; and
- in the hydrogen sector, in particular data on hydrogen-generation facilities, hydrogen networks and hydrogen-storage facilities and on their operators.
(3) When establishing and operating the market master data register, the Federal Network Agency shall
- 1. comply with European and national provisions concerning confidentiality, data protection and data security, and
- 2. take the necessary technical and organisational measures to ensure data protection and data security,
- a) in compliance with Articles 24, 25 and 32 of Regulation (EU) 2016/679, and
- b) taking account of the relevant standards and recommendations of the Federal Office for Information Security.
(4) The Federal Network Agency shall grant authorities access to the market master data register to the extent specified in the ordinance under section 111f, number 8, point (c), insofar as those authorities require the stored data to perform their respective functions. Data recorded in the market master data register should not be collected again by organisational units in authorities responsible for monitoring and enforcing energy-law provisions or requiring data for energy-statistical purposes, insofar as
- 1. the organisational and technical prerequisites for access to the market master data register are ensured,
- 2. separate data collection is not required for the implementation of European law, and
- 3. the data required in each case have been transmitted to the market master data register completely and correctly in accordance with the ordinance under section 111f.
(5) The Federal Network Agency shall perform its functions and exercise its powers under subsections (1) to (4) and under the ordinance under section 111f only in the public interest.
(6) (repealed)
(7) The transmission system operators shall reimburse the Federal Network Agency, as joint and several debtors, for the material resources required to operate, maintain and further develop the register, insofar as these are payable by the Federal Network Agency for external services.
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
- 1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2. den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 2a. die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft:
- in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c) Bilanzkreisverantwortliche und
- in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c) Marktgebietsverantwortliche,
- d) Bilanzkreisverantwortliche,
- in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
- in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
- 1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) (weggefallen)
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.
§ 111f — Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister § 111f — Authorization to Issue Regulations on the Market Master Data Register § 111f — Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen,
- welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere:
- a) Personen:
- aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
- bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
- dd) Messstellenbetreiber,
- ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014,
- b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden können:
- aa) energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
- bb) Netzersatzanlagen,
- cc) Ladepunkte für Elektromobile,
- dd) energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,
- ee) energiewirtschaftlich relevante Wasserstoffverbrauchsanlagen,
- die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung ihrer Inhaber,
- die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
- die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,
- welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher, Wasserstoffnetze, Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffverbrauchsanlagen sowie deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:
- a) der Name des Übermittelnden, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,
- b) der Standort der Anlage,
- c) die genutzten Energieträger,
- d) die installierte Leistung der Anlage,
- e) technische Eigenschaften der Anlage,
- f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
- das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
- a) Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- b) der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
- c) Regelungen zur Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in Fällen, in denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne ihre vorherige Übermittlung im Marktstammdatenregister gespeichert werden,
7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,
- die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch
- a) die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,
- b) freiwillig registrierte Personen,
- c) Behörden einschließlich
- aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,
- bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,
- die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- die Pflichten der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen, die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,
- die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:
- a) die finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
- d) Begünstigungen
- aa) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,
- bb) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung,
- cc) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie
- dd) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
- nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
- nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:
- a) Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu übermittelnden Daten,
- b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,
- c) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.
For the more detailed design of the Market Master Data Register, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized to regulate by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat:
- 1. in implementation of section 111e subsection 2, the persons and installations subject to registration,
- which other persons are registered and which other installations must or may be recorded in order to achieve the purposes under section 111e subsection 1; these include in particular:
- a) Persons:
- aa) operators of closed distribution networks,
- bb) direct marketing undertakings within the meaning of section 3 number 17 of the Renewable Energy Sources Act,
- cc) electricity and gas suppliers supplying final consumers,
- dd) metering point operators,
- ee) market participants within the meaning of Article 2 number 7 of Regulation (EU) No 1227/2011 in the version of 13 June 2024,
- ff) operators of organized marketplaces within the meaning of Article 2 number 4 of Implementing Regulation (EU) No 1348/2014,
- b) Installations, whereby their operators may also be required to register:
- aa) energy-consumption installations relevant to the energy industry,
- bb) backup power installations,
- cc) charging points for electric vehicles,
- dd) waste-heat installations relevant to the energy industry,
- ee) hydrogen-consumption installations relevant to the energy industry,
- the recording of public-law approvals for installations and the registration of their holders,
- the registration of authorities that require energy-industry data to perform their respective tasks,
- the conditions and scope of voluntary registration of persons who are not required to do so under numbers 1 to 3,
- which data must be transmitted and who is obliged to transmit it, whereby at least the following data must be transmitted and letters a to e shall apply accordingly to heat-generation installations, heating networks, heat-storage facilities, hydrogen networks, hydrogen-generation installations, hydrogen-storage installations, hydrogen-consumption installations and their operators:
- a) the name of the transmitting party, its address, telephone number and email address,
- b) the location of the installation,
- c) the energy sources used,
- d) the installed capacity of the installation,
- e) technical characteristics of the installation,
- f) data on the energy supply network to which the installation is connected,
- the procedure for transmitting data, including
- a) requirements concerning the type, formats and scope of the data to be transmitted,
- b) the applicable deadlines and transitional periods,
- c) provisions on assuming responsibility for the accuracy of the data in cases where, pursuant to the second half-sentence of number 6, the data are stored in the Market Master Data Register without their prior transmission,
7a. verification of the data stored in the Market Master Data Register, including the necessary duties of cooperation of persons under numbers 1 and 2,
- the use of the Market Master Data Register, including the possibility of automated retrieval of data by
- a) persons subject to registration, including their rights to inspect certain data and use them for specific purposes,
- b) persons registered voluntarily,
- c) authorities, including
- aa) their authority to inspect certain data and use them for comparison with their own registers and data sets or otherwise to perform their tasks,
- bb) regulating which authorities fall within the scope of section 111e subsection 4 and, in the case of authorities under section 111e subsection 4 sentence 2, the rights of data holders to refuse the transmission of data to those authorities if the conditions of section 111e subsection 4 sentence 2 are met; appropriate transitional periods shall be provided for this purpose, allowing the authorities concerned to take the organizational and technical measures necessary to adapt their own processes, registers and databases,
- the type and scope of publication of the data stored in the Market Master Data Register, having regard to data-protection requirements, the requirements concerning the security and reliability of the energy supply system, and while safeguarding business and trade secrets,
- the duties of those responsible for transmitting the data to update the data stored in the Market Master Data Register when changes occur,
- the legal consequences in cases of non-compliance with obligations under an ordinance pursuant to numbers 1, 2, 3, 6 and 7; this includes in particular provisions under which the receipt of some or all of the following subsidies and benefits is conditional on transmitting data to the Market Master Data Register, where and to the extent that the relevant provisions permit this, with appropriate transitional periods being provided:
- a) financial support under section 19 of the Renewable Energy Sources Act,
- b) payment of the bonus under section 7 of the Combined Heat and Power Act,
- c) payment of avoided network-use charges under section 18 of the Electricity Network Charges Ordinance,
- d) benefits
- aa) under section 19 subsections 2 and 3 of the Electricity Network Charges Ordinance,
- bb) under sections 20 and 20a of the Gas Network Charges Ordinance and section 35 of the Gas Network Access Ordinance,
- cc) under sections 3, 3a, 44, 46, 47, 53a and 53b of the Energy Tax Act, and
- dd) under section 9 of the Electricity Tax Act,
- more detailed requirements concerning the consequences of incorrect entries, including provisions on the tasks and powers of the Federal Network Agency to safeguard data quality,
- more detailed requirements to ensure data security and data protection; this includes in particular provisions for protecting personal data in connection with the data to be transmitted under number 6, including duties to provide information, give information and delete data,
- authorization of the Federal Network Agency to regulate, by determination pursuant to section 29 subsection 1 and having regard to the purposes of section 111e subsection 1 and data-protection requirements:
- a) definitions of the persons subject to registration and the data to be transmitted,
- b) additional data to be transmitted, including those obliged to transmit it,
- c) that, notwithstanding an ordinance under number 3 or a determination under letter a, certain data no longer need to be transmitted or certain persons, entities or public-law approvals no longer need to be registered insofar as they are no longer necessary to achieve the objectives under section 111e subsection 1 sentence 2; excluded from this are the data that must be transmitted at a minimum under the second half-sentence of number 6.
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen,
- welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere:
- a) Personen:
- aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
- bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
- dd) Messstellenbetreiber,
- ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014,
- b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden können:
- aa) energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
- bb) Netzersatzanlagen,
- cc) Ladepunkte für Elektromobile,
- dd) energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,
- ee) energiewirtschaftlich relevante Wasserstoffverbrauchsanlagen,
- die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung ihrer Inhaber,
- die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
- die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,
- welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher, Wasserstoffnetze, Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffverbrauchsanlagen sowie deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:
- a) der Name des Übermittelnden, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,
- b) der Standort der Anlage,
- c) die genutzten Energieträger,
- d) die installierte Leistung der Anlage,
- e) technische Eigenschaften der Anlage,
- f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
- das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
- a) Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- b) der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
- c) Regelungen zur Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in Fällen, in denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne ihre vorherige Übermittlung im Marktstammdatenregister gespeichert werden,
7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,
- die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch
- a) die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,
- b) freiwillig registrierte Personen,
- c) Behörden einschließlich
- aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,
- bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,
- die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- die Pflichten der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen, die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,
- die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:
- a) die finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
- d) Begünstigungen
- aa) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,
- bb) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung,
- cc) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie
- dd) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
- nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
- nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:
- a) Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu übermittelnden Daten,
- b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,
- c) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.
§ 111g — Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform § 111g — Power to Issue Determinations, Data Collection and Processing; Establishment and Operation of a National Transparency Platform § 111g — Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform
(1) Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der Bundesnetzagentur nicht personenbezogene, energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Erreichung der Ziele des § 1 und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu überwachen. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1 insbesondere verpflichten:
- 1. Energieversorgungsunternehmen,
- 2. Marktgebietsverantwortliche,
- 3. Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt oder
- 4. Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten nach Satz 1 treffen, etwa zur Übermittlung über eine durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten Datenaustausch. Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten haben bei der Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Erfolgt eine Kennzeichnung nicht, kann die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden energiewirtschaftlichen Daten, insbesondere die nach Absatz 1 erhobenen Daten, insbesondere auf der Transparenzplattform nach Absatz 3 veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der Regel nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht und soweit nicht an anderer Stelle die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders geregelt wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn,
- 1. die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen,
- 2. andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden würde,
- 3. dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist.
Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Die Bundesnetzagentur hat Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglichst weitgehend durch insbesondere die Aggregierung, die Anonymisierung sowie eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung, sicherzustellen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher zu informieren, errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem 29. Dezember 2026 eine elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung stellt (nationale Transparenzplattform). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d Absatz 1 veröffentlichten Daten. Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Transparenzplattform energiewirtschaftliche Daten nach Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Die Daten sollen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Anfrage die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst.
(1) By determination pursuant to section 29 subsection 1, the Federal Network Agency may require legal persons or associations of persons without legal capacity to provide the Federal Network Agency with non-personal energy-industry data, in particular on the generation, transmission, trading, supply or consumption of electricity, gas or hydrogen, which are necessary to monitor the achievement of the objectives of section 1 and the realization of the purposes of section 1. Within the framework of sentence 1, the Federal Network Agency shall in particular require:
- 1. energy supply companies,
- 2. market area managers,
- 3. operators of generation and consumption installations with an installed capacity of more than 1 megawatt, or
- 4. operators of exchanges for trading or allocating energy-market products.
The Federal Network Agency may establish requirements concerning the manner and timing of providing the data under sentence 1, for example concerning transmission via an interface specified by the Federal Network Agency for automated data exchange. Those required by the Federal Network Agency under sentence 1 must identify business or trade secrets when transmitting data to the Federal Network Agency. If no identification is made, the Federal Network Agency may assume that it consents to publication, unless it is aware of special circumstances that do not justify such a presumption.
(2) The Federal Network Agency may publish the energy-industry data available to it, in particular the data collected under subsection 1, especially on the transparency platform under subsection 3. Personal data are not included. Business and trade secrets are generally not published. The Federal Network Agency may publish business and trade secrets if there is an overriding public interest in publication and unless publication of business and trade secrets is specifically regulated elsewhere. An overriding public interest shall be presumed in particular if
- 1. publication is indispensable to prevent supply gaps,
- 2. otherwise the information content of the data as a whole would be distorted,
- 3. this is indispensable for market discipline.
Publication of business and trade secrets must not result in a disadvantage disproportionate to the intended outcome. The Federal Network Agency shall take measures to safeguard business and trade secrets to the greatest extent possible, in particular through aggregation, anonymization and publication with a time delay. Of several possible and suitable measures, the Federal Network Agency shall take the one that is expected to affect the individual least. The Federal Network Agency may publish data capable of endangering the security or reliability of the electricity supply system or public safety and order, or concerning European critical infrastructure, only in agreement with the transmission system operators; the first sentence of subsection 1 remains unaffected.
(3) In order to increase transparency in the energy markets, increase security of supply and inform consumers, the Federal Network Agency shall establish and operate, no later than 29 December 2026, an electronic platform that makes current energy-industry data, in particular on the generation, transmission, trading, supply or consumption of electricity, gas or hydrogen, available to the public at all times (national transparency platform). The Federal Network Agency shall also publish on the national transparency platform the data published under section 111d subsection 1. For the purpose specified in sentence 1, it shall publish on the national transparency platform energy-industry data under sentence 1 in a presentation understandable to the public and in readily accessible formats. Personal data are not included. The data shall be freely accessible and capable of being saved by users.
(4) Upon request, the Federal Network Agency shall transmit to other federal or Land authorities the energy-industry data collected under subsection 1, including business and trade secrets, insofar as this is necessary for the performance of their respective statutory tasks. Personal data are not included.
(1) Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der Bundesnetzagentur nicht personenbezogene, energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Erreichung der Ziele des § 1 und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu überwachen. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1 insbesondere verpflichten:
- 1. Energieversorgungsunternehmen,
- 2. Marktgebietsverantwortliche,
- 3. Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt oder
- 4. Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten nach Satz 1 treffen, etwa zur Übermittlung über eine durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten Datenaustausch. Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten haben bei der Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Erfolgt eine Kennzeichnung nicht, kann die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden energiewirtschaftlichen Daten, insbesondere die nach Absatz 1 erhobenen Daten, insbesondere auf der Transparenzplattform nach Absatz 3 veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der Regel nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht und soweit nicht an anderer Stelle die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders geregelt wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
- 1. die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen,
- 2. andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden würde,
- 3. dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist.
Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Die Bundesnetzagentur hat Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglichst weitgehend durch insbesondere die Aggregierung, die Anonymisierung sowie eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung sicherzustellen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher zu informieren, errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem 29. Dezember 2026 eine elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung stellt (nationale Transparenzplattform). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d Absatz 1 veröffentlichten Daten. Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Transparenzplattform energiewirtschaftliche Daten nach Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Die Daten sollen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Anfrage die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst.
Teil 10 — Evaluierung, Schlussvorschriften Teil 10 — Evaluation, Final Provisions Teil 10 — Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112b — Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung § 112b — Reports of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Network Agency on the evaluation of hydrogen network regulation § 112b — Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.
(1) By 31 December 2023, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall publish a concept for the further development of the German hydrogen network. A validated interim report shall be submitted by 30 June 2023. In light of developing Union law and against the background of the objective of adapting the regulatory framework for the joint regulation and financing of gas and hydrogen networks, the concept shall include considerations on the transformation of gas networks into hydrogen networks, including gradually integrated system planning.
(2) By 30 June 2025, the Federal Network Agency shall submit to the Federal Government a report on its experience and findings concerning the regulation of hydrogen networks, together with proposals for their further design. The report shall address the experience gained with the regulation of gas supply networks regarding the blending of hydrogen and, in particular, the resulting effects on network charges.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.
§ 113 — Laufende Wegenutzungsverträge § 113 — Existing rights-of-way agreements § 113 — Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
Existing rights-of-way agreements, including the agreed concession fees, shall otherwise remain unaffected, notwithstanding their amendment by sections 36, 46 and 48.
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§ 113a — Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen § 113a — Transfer of rights of way to hydrogen pipelines § 113a — Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gasleitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör bestehen, gelten diese auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fort.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
(1) If, under existing authorisation agreements, limited personal easements or other agreements that do not provide for the registration of a limited personal easement, the construction and operation of gas supply pipelines on land is permitted, they shall, in case of doubt, be interpreted as also covering the construction and operation of pipelines for transporting hydrogen. This shall also include the terms “gas pipeline”, “long-distance gas pipeline” and “natural gas pipeline”.
(2) As long as rights-of-way agreements within the meaning of section 46 exist in favour of operators of energy supply networks for gas pipelines, including remote-control lines for network control and accessories, they shall also continue to apply to the transport and distribution of hydrogen until the expiry of their agreed term.
(3) If the requirements under subsection (2), first sentence, are no longer met, the municipalities shall make their public roads available to the operator of the hydrogen network on the basis of rights-of-way agreements under section 46 that apply to individual or all gases within the meaning of this Act, including authorisations under section 46(1), first sentence, for hydrogen pipelines, and whose terms may not be less favourable than those of the agreements under subsection (2), first sentence.
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gasleitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör bestehen, gelten diese auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fort.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
§ 113b — Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff § 113b — Conversion of natural gas pipelines in the gas and hydrogen network development plan § 113b — Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.
Transmission system operators may, as part of the gas and hydrogen network development plan pursuant to sections 15a to 15e, identify gas supply pipelines that could prospectively be converted to hydrogen use. It must be demonstrated that, when such pipelines are converted to hydrogen, it will be ensured that the remaining transmission network can meet the capacity requirements underlying the scenario framework; for this purpose, the gas network development plan may identify additional expansion measures for the natural gas network to a minor extent. The decision under section 15d(1), second to fourth sentences, may be made subject to ancillary provisions insofar as this is necessary to ensure that the requirements of sentence 2 are met.
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.
§ 113c — Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben § 113c — Transitional provisions on safety requirements; notification obligation and procedure for examining conversion projects § 113c — Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3) Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
(1) For hydrogen pipelines designed for a maximum permissible operating pressure of more than 16 bar, the High-Pressure Gas Pipeline Ordinance of 18 May 2011 (Federal Law Gazette I p. 928), last amended by Article 24 of the Act of 13 May 2019 (Federal Law Gazette I p. 706), shall apply mutatis mutandis.
(2) Until technical rules for hydrogen installations are adopted, Section 49(2) shall apply mutatis mutandis, whereby the technical rules of the German Technical and Scientific Association for Gas and Water (DVGW) shall be applied mutatis mutandis to hydrogen installations, taking into account the specific properties of hydrogen. The competent authority may regularly verify compliance with the technical requirements under Section 49(1). Section 49(5) to (7) shall remain unaffected.
(3) The conversion of a pipeline for the transport of natural gas to the transport of hydrogen shall be notified to and described in writing or by electronic transmission to the competent authority at least eight weeks before the planned commencement of the conversion, enclosing all documents required to assess safety. The notification shall be accompanied by an expert opinion stating that the specified condition of the pipeline to be used complies with the requirements of Section 49(1). The competent authority may object to the planned conversion within a period of eight weeks if the specified condition of the pipeline to be used does not comply with the requirements of Section 49(1). The period shall begin as soon as the complete documents and the expert opinion have been received by the competent authority.
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3) Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
§ 117 — Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117 — Concession fees for water supply § 117 — Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
For the supply of final consumers within the framework of public water supply, Section 48 shall apply mutatis mutandis.
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§ 117a — Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117a — Provision concerning electricity feed-in on a small scale § 117a — Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
Operators of installations within the meaning of Section 3 no. 1 of the Renewable Energy Sources Act with an electrical capacity of up to 500 kilowatts, or of installations within the meaning of Section 2 no. 14 of the Combined Heat and Power Act with an electrical capacity of up to 500 kilowatts, which qualify as energy supply companies only because they feed electricity into a network in accordance with the provisions of the Renewable Energy Sources Act or the Combined Heat and Power Act, or market it directly within the meaning of Section 3 no. 16 of the Renewable Energy Sources Act, shall be exempt, in respect of these installations, from the provisions of Section 10(1). Several installations for generating electricity from solar radiation energy shall, irrespective of the ownership arrangements and solely for the purpose of determining the electrical capacity within the meaning of sentence 1 no. 1, be deemed to constitute one installation if they are located on the same plot of land or otherwise in direct spatial proximity and have been commissioned within twelve consecutive calendar months. Sentence 1 shall not apply if the operator is a vertically integrated undertaking or is affiliated with such an undertaking within the meaning of Section 3 no. 109. Balancing, auditing and publication obligations under other provisions shall remain unaffected. Several installations within the meaning of sentence 1 that are directly interconnected at one site shall be deemed to constitute one installation, with their respective electrical capacities being added together.
Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
§ 117b — Verwaltungsvorschriften § 117b — Administrative provisions § 117b — Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
- 1. die Vorbereitung des Verfahrens,
- 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
- 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
- 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
- 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
- 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
- 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
- 8. die Beteiligung anderer Behörden und
- 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
The Federal Government shall, with the consent of the Bundesrat, issue general administrative provisions on the conduct of proceedings under sections 43 to 43d and 43f and 43g, in particular on
- 1. the preparation of the proceedings,
- 2. the dialogue between the authorities and the project developer and the public,
- 3. the determination of the scope of the assessment,
- 4. the content and form of the planning documents,
- 5. the simplicity, expediency and expeditiousness of the procedural steps and assessments to be carried out,
- 6. the conduct of the consultation procedure,
- 7. the integration of the environmental impact assessment into the proceedings,
- 8. the participation of other authorities, and
- 9. the notification of the decision.
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
- 1. die Vorbereitung des Verfahrens,
- 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
- 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
- 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
- 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
- 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
- 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
- 8. die Beteiligung anderer Behörden und
- 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
§ 117c — Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen § 117c — Handling information requiring confidentiality § 117c — Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen
In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.
With regard to the collection, disclosure and publication of information requiring confidentiality that concerns the Federal Armed Forces, the Military Counterintelligence Service, allied armed forces or third parties commissioned by these bodies, the Regulatory Authority shall coordinate with the Federal Ministry of Defence or, in the case of the allied forces stationed in Germany, with the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building. Information shall be exempt from collection, disclosure and publication under this Act if, when processed, a threat to public and national security cannot be ruled out and the interest in protecting this information outweighs the general interest in its disclosure.
In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.
§ 118 — Übergangsregelungen § 118 — Transitional provisions § 118 — Übergangsregelungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt spätestens zum 1. Juli 2027 einen Bericht zur Evaluierung der Grundversorgung nach § 36 vor, in dem insbesondere das Verfahren zur Bestimmung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 und mögliche alternative Verfahren untersucht werden.
(2) Solange und soweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 bezüglich der Regelung von Haftungsfragen keinen Gebrauch gemacht hat, sind § 5 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 25a der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung bei Störungen der Netznutzung weiterhin anzuwenden.
(3) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der eine Zertifizierung nach § 4a nach den Vorgaben des Artikels 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anstrebt, kann bereits vor der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie bei der Bundesnetzagentur einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens stellen.
(4) Für ein Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung an das Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist, sind abweichend von § 17 die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 9 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung über den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden. Die vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für dessen Wartung und den Betrieb nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung werden nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt.
(5) Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen Preisanpassung zu berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden.
(5a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den Zuschuss nach § 24c sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, soweit die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 geltenden Fassung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat, wenn keine negativen Auswirkungen auf das Übertragungsnetz zu befürchten sind. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden. Auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 kann die Regulierungsbehörde von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den zu erfüllenden Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse, die Netzbetreiber auf Grund der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang haben.
(7) Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)
(18) (weggefallen)
(19) (weggefallen)
(20) (weggefallen)
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 30. Juni 2028 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) (weggefallen)
(24) (weggefallen)
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 in der Fassung vom 14. April 2016 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
- 1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder
- 2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.
(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.
(26) (weggefallen)
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) (weggefallen)
(30) (weggefallen)
(31) (weggefallen)
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.
(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind, betroffen sind, gelten Ladepunkte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als im Sinne des Satzes 1 genehmigt. Im Falle des Satzes 3 haben die Anzeige und die Einstellung der Tätigkeit nach Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu erfolgen. Der Zugang zu Ladepunkten nach Satz 1 ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicheranlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicheranlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers.
(38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferanten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Stromlieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.
(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern
- 1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und
- 2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind.
§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem 31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Stromliefervertrag endet.
(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, dabei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absätzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energielieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertragliche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpassungen unberührt.
(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgelegten Szenariorahmens anschließt, werden die erweiterten Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbezogen.
(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 109, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erworben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpassung von § 3 Nummer 109 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 109 unterfallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(44) (weggefallen)
(45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern
- 1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
- 2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
- 3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.
Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.
(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere
- 1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und
- 2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.
Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung ihres Strombezugs bei in der Festlegung bestimmten Preishöhen am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt.
(46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen anzuwenden, die vor dem 29. Dezember 2023 begonnen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen wurden.
(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 6 nicht anzuwenden.
(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grundsätze insbesondere einer preisgünstigen Versorgung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere
- 1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungsperiode insgesamt vorzunehmen,
- 2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie
- 3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen.
(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden.
(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(48) Abweichend von § 17i Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
- 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und
- 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
(49) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
(50) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
(51) Zur Aufrechterhaltung der Bußgeldbewehrungen in § 31 der Gasnetzentgeltverordnung, in § 31 der Stromnetzentgeltverordnung, in § 29 der Stromnetzzugangsverordnung und in § 51 der Gasnetzzugangsverordnung ist § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(52) Die nach § 111d Absatz 1 auf der nationalen Informationsplattform veröffentlichen Daten werden spätestens ab dem 29. Dezember 2026 auf der nationalen Transparenzplattform nach § 111g Absatz 3 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die §§ 111d und 111g Absatz 3 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 29. Dezember 2026 anzuwenden.
(53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025.
(54) Auf Vorhaben, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung Anwendung.
(1) By 1 July 2027 at the latest, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall submit a report evaluating basic supply under Section 36, examining in particular the procedure for determining the basic supplier under Section 36(2) and possible alternative procedures.
(2) For as long and to the extent that the Federal Government has not exercised the power to issue ordinances under Section 11(3), first and second sentences, with regard to the regulation of liability matters, Section 5 of the Gas Network Access Ordinance in the version applicable until the end of 28 December 2023 and Section 25a of the Electricity Network Access Ordinance in the version applicable until the end of 28 December 2023 shall continue to apply in the event of disruptions to network use.
(3) The operator of a hydrogen transmission network seeking certification under Section 4a in accordance with the requirements of Article 71 of Directive (EU) 2024/1788 in the version of 13 June 2024 may already, before the Union-law requirements of that Directive have been transposed, submit to the Federal Network Agency a corresponding application for the initiation of a certification procedure.
(4) For a request for a network connection aimed at establishing a network connection of a biogas processing plant within the meaning of Section 32 no. 2 in conjunction with no. 3 of the Gas Network Access Ordinance in the version applicable until the end of 31 December 2025 to the gas supply network, where the advance payment by the connecting party under Section 33(5), first sentence, of that Ordinance in the version applicable until the end of 31 December 2025 was received by the end of 31 December 2026, the provisions of Section 33(1) to (9) of that Ordinance in the version applicable until the end of 31 December 2025 concerning the network connection of biogas processing plants shall continue to apply after the end of 31 December 2025, notwithstanding Section 17. The costs to be borne by the network operator for the efficient network connection and for its maintenance and operation under Section 33(2) of that Ordinance in the version applicable until the end of 31 December 2025 shall be allocated nationwide pursuant to Section 20b of the Gas Network Charges Ordinance.
(5) Every electricity supplier supplying final consumers under contracts outside basic supply pursuant to Section 41(5), first sentence, shall be obliged to calculate a balance of the charges under Section 40(3) nos. 1 to 4 that have been included in the calculation of the respective electricity price. If the balance of the charges under Section 40(3) nos. 1 to 4 decreases, the electricity supplier shall be obliged to include the reduced balance in the result of the calculation and take it into account in the next contractual price adjustment. Section 41(6) shall apply.
(5a) For the 2026 calendar year only, operators of transmission networks with responsibility for control areas shall be obliged to publish on their websites, in addition to the uniform nationwide transmission network charge calculated taking into account the subsidy under Section 24c, the uniform nationwide transmission network charge calculated without taking that subsidy into account. For the 2026 calendar year only, operators of electricity distribution networks shall be obliged to publish on their websites, for standardised consumption cases, in addition to the network charge resulting from taking into account the reduced transmission network charge under the first sentence, a fictitious network charge showing what the charge would be without taking the reduced transmission network charge under the first sentence into account. For the 2026 calendar year only, electricity suppliers shall be obliged to inform the final consumers supplied by them, together with the invoice, of the subsidy under Section 24c and of the publication by the operator of the electricity distribution network under the second sentence.
(6) Plants for storing electrical energy newly constructed after 31 December 2008 which are commissioned from 4 August 2011 within a period of 18 years shall be exempt, for a period of 20 years from commissioning, from network-access charges in respect of the withdrawal of the electrical energy to be stored. Pumped-storage power plants whose electrical pumping or turbine capacity has demonstrably been increased by at least 7.5 percent, or whose storable energy quantity has demonstrably been increased by at least 5 percent, after 4 August 2011 shall be exempt, for a period of ten years from commissioning, from network-access charges in respect of the withdrawal of the electrical energy to be stored. The exemption under the first sentence shall be granted only where the electrical energy is withdrawn from a transmission or distribution network for storage in an electrical, chemical, mechanical or physical electricity storage facility and the electrical energy recovered for discharge is fed back into the same network after a time delay; Section 21 of the Energy Financing Act shall apply mutatis mutandis. The exemption under the second sentence shall require that, on the basis of available or forecast consumption data or technical or contractual circumstances, it is obvious that the plant’s contribution to peak load will foreseeably differ substantially from the simultaneous annual peak load of all withdrawals from that network or transformation level. It shall be granted by approval, applying mutatis mutandis the procedural requirements under Section 19(2), third to fifth and eighth to tenth sentences, of the Electricity Network Charges Ordinance in the version applicable until the end of 31 December 2028. Commissioning shall mean the first withdrawal of electrical energy for trial operation; in the case of existing pumped-storage power plants, it shall mean the first withdrawal after completion of the measure increasing the electrical pumping or turbine capacity and the storable energy quantity. The second and third sentences shall not apply to plants in which hydrogen is produced by water electrolysis or in which gas or biogas is produced using hydrogen generated by water electrolysis followed by methanation. These plants shall also be exempt from feed-in charges into the gas network to which they are connected. From 1 January 2023, transmission system operators shall reimburse downstream electricity distribution network operators for lost revenues resulting from the exemption from network-access charges for plants under the seventh sentence, insofar as those plants produce hydrogen by water electrolysis. The ninth sentence shall apply to plants newly constructed after 1 January 2023 only if the competent transmission system operator has consented to the connection of the plant to the distribution network and no adverse effects on the transmission network are to be feared. Section 19(2), fourteenth and fifteenth sentences, of the Electricity Network Charges Ordinance shall apply mutatis mutandis to payments under the ninth sentence. On the basis of Section 21(3), third sentence, no. 3, the regulatory authority may adopt provisions derogating from the first to eleventh sentences, in particular concerning the temporal scope of application, the requirements to be met and compensation for lost revenues incurred by network operators as a result of the exemption from network-access charges.
(7) For energy facilities within the meaning of Section 3 nos. 65 and 66 that were connected to an energy supply network by 23 December 2025, requirements relating to the regulation of energy supply networks within the meaning of Section 3 no. 37 shall apply only from 1 January 2029.
(8) (repealed)
(9) (repealed)
(10) (repealed)
(11) (repealed)
(12) (repealed)
(13) (repealed)
(14) (repealed)
(15) Article 70(3) of the Introductory Act to the Commercial Code shall apply mutatis mutandis to Section 6c in the version amended by the Act Amending the Commercial Code of 4 October 2013 (Federal Law Gazette I p. 3746).
(16) (repealed)
(17) (repealed)
(18) (repealed)
(19) (repealed)
(20) (repealed)
(21) Sections 17d and 17e in the version applicable on 31 December 2016 shall apply to offshore wind energy installations that received an unconditional network connection commitment under subsection 12 or a capacity allocation under Section 17d(3), first sentence, in the version applicable on 31 December 2016.
(22) Section 13(6a) shall no longer apply after 30 June 2028. Contracts concluded previously under Section 13(6a) shall continue until the end of the agreed contractual term. Contracts concluded under Section 13(6a) in the version applicable until 27 July 2021 shall continue until the end of the agreed contractual term.
(23) (repealed)
(24) (repealed)
(25) Electricity-generating plants within the meaning of Regulation (EU) 2016/631 in the version of 14 April 2016 shall be deemed to be existing plants if they were commissioned by 31 December 2020 and, before 27 April 2019,
- 1. a building permit or a permit under the Federal Immission Control Act had been issued for them, or
- 2. connection to the network had been requested and a building permit or a permit under the Federal Immission Control Act was not required.
The operator of the plant may waive classification as an existing plant. The waiver shall be declared in writing to the network operator.
(25a) Section 13a in the version applicable until 30 September 2021 shall apply to measures under Section 13(1) carried out before 1 October 2021. For plants under Section 3 no. 1 of the Renewable Energy Sources Act that were commissioned before 1 January 2012 according to the commissioning definition applicable under that Act on 31 December 2011, and for combined heat and power plants commissioned before 1 January 2012, Section 13a(2), third sentence, no. 5 shall apply with the proviso that 100 percent of lost revenue shall be used to determine the appropriate financial compensation.
(26) (repealed)
(27) The provisions applicable until the end of 11 December 2019 shall continue to apply to applications under Section 28a(3), first sentence, received by the regulatory authority before 12 December 2019.
(28) The obligation under Section 14c(1) shall be suspended for the respective flexibility service until the Federal Network Agency has approved specifications under Section 14c(2) or determined them under Section 14c(3) for the first time.
(29) (repealed)
(30) (repealed)
(31) (repealed)
(32) Section 6b(3) and Sections 28k and 28l in the version applicable from 27 July 2021 shall apply for the first time to annual financial statements and activity accounts for the financial year beginning after 31 December 2020.
(33) Section 11(3) in the version applicable until 27 July 2021 shall apply to special grid-technical operating equipment for which a procurement procedure was initiated by 30 November 2020. The first sentence shall also apply where a procurement procedure initiated before 30 November 2020 must be conducted again after 30 November 2020 on the basis of a final and binding decision.
(34) Charging points already developed, managed or operated by electricity distribution network operators before 27 July 2021 shall be deemed approved until 31 December 2023 on account of a regional market failure within the meaning of Section 7c(2), first sentence. Electricity distribution network operators shall notify the Federal Network Agency in text form of their activities relating to those charging points by 31 December 2023 and shall discontinue them by 31 December 2023 unless the Federal Network Agency has previously granted approval under Section 7c(2). Insofar as electricity distribution network operators covered by Section 7(2), first sentence, are concerned, charging points shall be deemed approved within the meaning of the first sentence until the end of 31 December 2026. In the case of the third sentence, notification and discontinuation under the second sentence shall take place by the end of 31 December 2026. Access to charging points under the first sentence shall be granted to third parties on reasonable and non-discriminatory terms.
(35) Section 6b(4) and Section 6c(1) and (2) in the version applicable from 1 August 2022 shall apply for the first time to accounting documents for the financial year beginning after 31 December 2021. The provisions referred to in the first sentence in the version applicable up to and including 31 July 2022 shall apply for the last time to accounting documents for the financial year beginning before 1 January 2022.
(36) Section 35b(6) shall apply to usage agreements between operators and users of gas storage facilities concluded before 30 April 2022 and containing no provisions under Section 35b(6) only after 14 July 2022. If the user of the gas storage facility does not consent by 1 July 2022 to the inclusion in the agreement of provisions under Section 35b(6), the operator may terminate the agreement without notice.
(37) By 1 July 2022, basic suppliers shall be obliged to reduce, before value-added tax, their general prices for supply at low voltage under Section 36(1), first sentence, and for replacement supply at low voltage under Section 38(1), second sentence, by the amount by which the levy under Section 60(1) of the Renewable Energy Sources Act is reduced on 1 July 2022 pursuant to Section 60(1a) of that Act. Section 41(6) shall apply. Public notice shall not be required; publication on the basic supplier’s website shall suffice.
(38) Where the levy under Section 60(1) of the Renewable Energy Sources Act is included in the calculation of prices under electricity supply contracts outside basic supply and the energy supplier has a right to change the price encompassing a change in that levy, the energy supplier shall be obliged, on 1 July 2022, to reduce the prices before value-added tax for those electricity supply contracts by the amount by which the levy under Section 60(1) of that Act is reduced for the relevant final consumer on 1 July 2022 pursuant to Section 60(1a) of that Act. Section 41(6) shall apply. It shall be presumed that the levy under Section 60(1) of the Renewable Energy Sources Act was included in the calculation of the prices unless the electricity supplier proves that it was not.
(39) For electricity supply contracts outside basic supply not covered by subsection 38, the energy supplier shall be obliged to reduce, before value-added tax, the prices for the period from 1 July 2022 to 31 December 2022 by the amount per kilowatt-hour by which the levy under Section 60(1) of the Renewable Energy Sources Act is reduced for the relevant final consumer on 1 July 2022 pursuant to Section 60(1a) of that Act, provided that
- 1. the levy under Section 60(1) of the Renewable Energy Sources Act forms part of the calculation of those prices, and
- 2. the electricity supply contracts were concluded before 23 February 2022.
Section 41(6) shall apply mutatis mutandis. It shall be presumed that the levy under Section 60(1) of the Renewable Energy Sources Act forms part of the calculation under the first sentence, no. 1, unless the electricity supplier proves that it does not. If an electricity supply contract ends before 31 December 2022, the obligation under the first sentence shall end when the previous electricity supply contract ends.
(40) If, in the cases referred to in subsections 37 to 39, consumption is not determined on 1 July 2022, the consumption relevant for the price applicable from 1 July 2022 shall be calculated pro rata temporis, with seasonal fluctuations in consumption being reasonably taken into account on the basis of relevant experience. The amount by which the electricity bill has been reduced under subsections 37 to 39 shall be shown transparently by the energy supplier on the electricity bills. A simultaneous price adjustment for another reason in conjunction with a price adjustment under subsections 37 to 39 on 1 July 2022 shall not be permissible; otherwise, the energy suppliers’ contractual rights to adjust prices shall remain unaffected.
(41) In examining and confirming the network development plan under Sections 12b and 12c, which follows approval of the scenario framework submitted on 10 January 2022 by the operators of transmission networks with responsibility for control areas, the extended assessment periods within the meaning of Section 12a(1) shall be included.
(42) Section 10c(4), first sentence, shall apply to the other employees of the independent transmission system operator with the proviso that shares in parts of the vertically integrated undertaking acquired before 3 March 2012 must be disposed of by the end of 30 September 2025. For shares in parts of the vertically integrated undertaking within the meaning of Section 3 no. 109 acquired by the other employees from 3 March 2012 onwards and concerning parts that became subject to the definition in Section 3 no. 109 only when the amendment of Section 3 no. 109 entered into force on 29 July 2022, the disposal period under the first sentence shall apply mutatis mutandis.
(43) Section 13(6b), seventh sentence, may be applied only after approval under State aid law by the European Commission and only for the duration of that approval.
(44) (repealed)
(45) Section 21b(1) in the version applicable from 29 July 2022 shall apply to annual financial statements, activity accounts and consolidated financial statements relating in each case to financial years with a balance-sheet date after 30 December 2022.
(46) By determination under Section 29(1), the regulatory authority may provide that, for the 2022 calendar year, companies reducing their production in connection with substantially reduced total import quantities into Germany as a result of a reduction in their gas purchases shall have a claim to the continued validity of the agreement on individual network charges under Section 19(2), second to fourth sentences, of the Electricity Network Charges Ordinance, provided that
- 1. such an agreement was notified to the regulatory authority by 30 September 2021 and the notified agreement is lawful,
- 2. the requirements for that agreement were met in the 2021 calendar year, and
- 3. the alert level or emergency level under Article 8(2)(b) and Article 11(1) of Regulation (EU) 2017/1938 in the version of 13 June 2024, in conjunction with the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy’s Gas Emergency Plan of September 2019 published on the Ministry’s website, has been declared.
If the claim is asserted in the case of a determination under the first sentence, the actual fulfilment of the requirements for such an individual network charge shall be assessed by reference to the 2021 calendar year. In the determination under the first sentence, the regulatory authority may in particular also specify how companies must prove a reduction in their gas purchases as a condition for the continued validity of the agreement on individual network charges.
(46a) To promote the flexibilisation of network use and to enable contributions to supporting the network-technical power balance or ensuring secure network operation, the regulatory authority may, by determination under Section 29(1), adopt, for the period until 31 December 2025, provisions on special cases of network use and on the requirements for agreeing individual network-access charges that derogate from or supplement an ordinance under Section 24. In a determination under the first sentence, the regulatory authority may in particular
- 1. further specify the methods for determining appropriate individual network charges, and
- 2. modify or supplement the requirements under which individual network-access charges may be provided for in individual cases.
Requirements under the second sentence, no. 2, may in particular also relate to a number of annual utilisation hours to be achieved by companies in their electricity purchases and may include provisions on how, when determining or calculating a required number of utilisation hours, a company’s participation in the balancing-power market or a reduction followed by a later increase, or an increase followed by a later reduction, in its electricity purchases at price levels specified in the determination on the organised wholesale electricity market is to be taken into account. If an agreement on individual network charges was notified to the regulatory authority by 30 September 2021 or by 30 September 2022, the notified agreement is lawful and its requirements were fulfilled in 2021 or 2022, the regulatory authority may not derogate from those requirements to the detriment of the companies concerned. Other powers to issue determinations arising for the regulatory authority from an ordinance under Section 24 shall remain unaffected.
(46b) Section 23a(3) shall also apply to proceedings for approval of charges for access to energy supply networks that commenced before 29 December 2023 and had not yet been completed when this Act entered into force.
(46c) Section 43b(6) shall not apply to planning approval proceedings for offshore connection lines under Section 43(1), first sentence, nos. 2 and 4, where the application for planning approval was submitted before 13 October 2022.
(46d) To safeguard the investment capacity of distribution network operators or to uphold, in particular, the principles of affordable supply under Section 1, the Federal Network Agency may, by determination under Section 29(1), adopt provisions for determining the imputed interest rate on borrowed capital that derogate from or supplement an ordinance under Section 21a in conjunction with Section 24. In doing so, the Federal Network Agency may in particular
- 1. refrain from determining the interest rate on borrowed capital for the respective regulatory period as a whole,
- 2. limit the determination to new investments, and
- 3. specify a reference period or reference values for calculating imputed interest on borrowed capital.
(46e) In the interests of digitalising the energy transition under the Metering Point Operation Act, the Federal Network Agency may, by determination under Section 29(1), adopt provisions for recognising the costs incurred by operators of electricity supply networks under Section 3(1) in conjunction with Section 7 of the Metering Point Operation Act of 27 May 2023 that derogate from or supplement an ordinance under Section 21a in conjunction with Section 24 or an ordinance under Section 24. In doing so, it may in particular decide that costs or portions of costs are to be regarded as permanently non-influenceable.
(47) The Energy Industry Act in the version applicable on 31 December 2022 shall apply to awards granted in 2021 and 2022 under Section 23 of the Offshore Wind Energy Act in the version of 10 December 2020.
(48) Notwithstanding Section 17i(1), insofar as Section 34(13) and (14) of the Incentive Regulation Ordinance regulated this in the version applicable until the end of 28 December 2023, the provisions of that Ordinance in the version applicable until the end of 31 July 2021 shall additionally apply to determining the capital-cost component of the network costs of offshore connection lines, provided that
- 1. the offshore connection lines were completed and commissioned by the end of 31 December 2019, and
- 2. by the end of 30 April 2019, an affected transmission system operator declared in writing or electronically to the Federal Network Agency, uniformly also on behalf of the companies affiliated with it under company law that operate offshore connection lines under no. 1, that it wished to claim this transitional provision for all affected offshore connection lines.
(49) The project developer may submit an application for Section 43(3), second to sixth sentences, not to apply. If such an application is not submitted by the end of 29 February 2024, Section 43(3), second to sixth sentences, shall apply in the planning approval proceedings.
(50) The project developer may submit a comprehensive application for Section 43(3a), (3b), first sentence, and (3c) not to apply. If such an application is not submitted by the end of 29 February 2024, Section 43(3a), (3b), first sentence, and (3c) shall apply in the planning approval proceedings.
(51) In order to maintain the provisions subject to administrative fines in Section 31 of the Gas Network Charges Ordinance, Section 31 of the Electricity Network Charges Ordinance, Section 29 of the Electricity Network Access Ordinance and Section 51 of the Gas Network Access Ordinance, Section 95(1), no. 5(a) and (b), in the version applicable until the end of 28 December 2023 shall continue to apply.
(52) The data published on the national information platform pursuant to Section 111d(1) shall be published by the Federal Network Agency on the national transparency platform under Section 111g(3) no later than 29 December 2026. Sections 111d and 111g(3), second sentence, shall apply until the end of 29 December 2026.
(53) The requirements under Section 19(1a), second to fifth sentences, and subsection (1b) shall apply from 1 January 2025.
(54) Sections 43 to 48a in the version applicable up to and including 1 April 2026 shall apply to projects for which the application for planning approval was submitted before 2 April 2026.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt spätestens zum 1. Juli 2027 einen Bericht zur Evaluierung der Grundversorgung nach § 36 vor, in dem insbesondere das Verfahren zur Bestimmung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 und mögliche alternative Verfahren untersucht werden.
(2) Solange und soweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 bezüglich der Regelung von Haftungsfragen keinen Gebrauch gemacht hat, sind § 5 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 25a der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung bei Störungen der Netznutzung weiterhin anzuwenden.
(3) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der eine Zertifizierung nach § 4a nach den Vorgaben des Artikels 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anstrebt, kann bereits vor der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie bei der Bundesnetzagentur einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens stellen.
(4) Für ein Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung an das Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist, sind abweichend von § 17 die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 9 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung über den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden. Die vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für dessen Wartung und den Betrieb nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung werden nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt.
(5) Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen Preisanpassung zu berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden.
(5a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den Zuschuss nach § 24c sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, soweit die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 geltenden Fassung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat, wenn keine negativen Auswirkungen auf das Übertragungsnetz zu befürchten sind. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden. Auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 kann die Regulierungsbehörde von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den zu erfüllenden Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse, die Netzbetreiber auf Grund der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang haben.
(7) Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)
(18) (weggefallen)
(19) (weggefallen)
(20) (weggefallen)
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 30. Juni 2028 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) (weggefallen)
(24) (weggefallen)
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 in der Fassung vom 14. April 2016 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
- 1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder
- 2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.
(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.
(26) (weggefallen)
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) (weggefallen)
(30) (weggefallen)
(31) (weggefallen)
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.
(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind, betroffen sind, gelten Ladepunkte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als im Sinne des Satzes 1 genehmigt. Im Falle des Satzes 3 haben die Anzeige und die Einstellung der Tätigkeit nach Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu erfolgen. Der Zugang zu Ladepunkten nach Satz 1 ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicheranlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicheranlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers.
(38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferanten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Stromlieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.
(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern
- 1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und
- 2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind.
§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem 31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Stromliefervertrag endet.
(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, dabei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absätzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energielieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertragliche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpassungen unberührt.
(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgelegten Szenariorahmens anschließt, werden die erweiterten Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbezogen.
(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 109, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erworben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpassung von § 3 Nummer 109 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 109 unterfallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(44) (weggefallen)
(45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern
- 1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
- 2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
- 3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.
Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.
(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere
- 1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und
- 2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.
Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung ihres Strombezugs bei in der Festlegung bestimmten Preishöhen am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt.
(46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen anzuwenden, die vor dem 29. Dezember 2023 begonnen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen wurden.
(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 6 nicht anzuwenden.
(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grundsätze insbesondere einer preisgünstigen Versorgung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere
- 1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungsperiode insgesamt vorzunehmen,
- 2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie
- 3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen.
(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden.
(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(48) Abweichend von § 17i Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
- 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und
- 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
(49) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
(50) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
(51) Zur Aufrechterhaltung der Bußgeldbewehrungen in § 31 der Gasnetzentgeltverordnung, in § 31 der Stromnetzentgeltverordnung, in § 29 der Stromnetzzugangsverordnung und in § 51 der Gasnetzzugangsverordnung ist § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(52) Die nach § 111d Absatz 1 auf der nationalen Informationsplattform veröffentlichen Daten werden spätestens ab dem 29. Dezember 2026 auf der nationalen Transparenzplattform nach § 111g Absatz 3 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die §§ 111d und 111g Absatz 3 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 29. Dezember 2026 anzuwenden.
(53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025.
(54) Auf Vorhaben, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung Anwendung.
§ 118a — Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation § 118a — Regulatory framework for LNG facilities; authorisation to issue ordinances and subdelegation § 118a — Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu
- 1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
- 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
- 3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
- 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to adopt provisions concerning
- 1. the rights and obligations of an operator of fixed or non-fixed LNG facilities,
- 2. the conditions for access to fixed or non-fixed LNG facilities, the methods for determining those conditions, and the methods for determining charges for access to fixed or non-fixed LNG facilities,
- 3. the determination of the costs of operating the facilities, and
- 4. the applicability of incentive regulation under Section 21a.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may transfer the authorisation under the first sentence to the Federal Network Agency by ordinance. The first and second sentences shall apply until the end of 31 December 2027.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu
- 1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
- 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
- 3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
- 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
§ 119 — Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ § 119 — Regulatory authorization for the research and development program “Showcase Intelligent Energy – Digital Agenda for the Energy Transition” § 119 — Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
- 1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,
- 2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder
- 3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
- 1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
- 2. von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
- 1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,
- 2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine Erstattung
- a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
- b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und
- c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
vorzusehen,
- 3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
- 1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,
- sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen
- a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären,
- b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und
- diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
- 1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
- 2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig,
- 3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz,
- 4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
- 5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilernetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen.
(1) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to adopt provisions for participants in the research and development program “Showcase Intelligent Energy – Digital Agenda for the Energy Transition” funded by the Federal Government that derogate from the provisions referred to in paragraph 2 numbers 1 to 3 or provide for reimbursement of payments under those provisions. The provisions may be adopted in the following cases:
- 1. in the case of measures to ensure the security or reliability of the electricity supply system pursuant to section 13 subsections (1) to (2) and section 14 subsection (1),
- 2. in the case of measures that avoid grid-related or market-related measures by the grid operator pursuant to section 13 subsections (1) to (2) and section 14 subsection (1), or
- 3. with regard to periods during which the value of the hourly contracts for the Germany price zone on the spot market of the electricity exchange within the meaning of section 3 number 43a of the Renewable Energy Sources Act is zero or negative in the auction of the previous day or of the current day.
(1a) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide, in the cases referred to in subsection (1) and subject to the requirements set out in subsections (3) to (5), that
- 1. in the event of grid congestion within the framework of section 13 subsection (1), feed-in capacity may be reduced not by reducing the generation capacity of the installation but by using electricity in a switchable load, provided that the load used does not merely shift electricity consumption in time and the corresponding relieving physical effect on the electricity grid is maintained, or
- 2. derogations may be made from the calculation of compensation pursuant to section 13a subsection (2) sentence 3 number 5.
(2) The ordinance may contain provisions derogating from the provisions referred to in numbers 1 to 3 or provisions on the reimbursement of payments under this ordinance
- 1. for the reimbursement of grid-use charges or a different determination of grid-use charges by the grid operator for an end consumer, insofar as this concerns the application of section 17 subsection (2) and section 19 subsection (2) sentences 1 and 2 of the Electricity Grid Charges Ordinance,
- for installations for storing electricity or converting electrical energy into another energy carrier, to provide for exemption from the obligation to pay or reimbursement of
- a) grid charges pursuant to section 17 subsection (1) and section 19 subsection (2) sentence 15 and subsection (4) of the Electricity Grid Charges Ordinance,
- b) a surcharge on grid charges pursuant to section 17f subsection (5) sentence 1, and
- c) the levy pursuant to section 18 subsection (1) sentence 2 of the Ordinance on Interruptible Loads,
- for the procurement of switchable-off and switchable-on loads without establishing a joint internet platform of all distribution grid operators pursuant to section 14 subsection (1) sentence 1 in conjunction with section 13 subsection (6).
(3) Provisions under subsection (2) may be adopted only if
- 1. they contribute to the collection of experience and learning effects within the meaning of the objectives of the support program under subsection (4),
- it is ensured that, when applying these derogating provisions,
- a) resulting financial changes are limited to compensating the economic disadvantages of the participants referred to in subsection (1) that would have arisen if the law had been applied without this derogating provision,
- b) any economic advantages arising in the compensation of economic advantages and disadvantages, and profits resulting from them, are transferred to the grid operator to reduce its grid charges, to whose grid the respective installation is connected, and
- these provisions are limited to participants in the support program and expire no later than 30 June 2022.
(4) The objectives of the support program within the meaning of subsection (3) number 1 are
- 1. efficient and secure grid operation with high shares of renewable energies,
- 2. exploiting efficiency and flexibility potential on the market and grid sides,
- 3. efficient and secure interaction of all actors in the intelligent energy grid,
- 4. more efficient use of the existing grid structure, and
- 5. reducing the need for grid expansion at the distribution-grid level.
(5) In the ordinance, the Federal Government may assign responsibility for the notification, monitoring and control of exemptions or reimbursements based on derogating provisions within the framework of the research and development program “Showcase Intelligent Energy – Digital Agenda for the Energy Transition”, as well as the tasks of the Federal Network Agency or grid operators associated with subsection (3) number 2, to the Federal Network Agency or grid operators.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
- 1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,
- 2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder
- 3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
- 1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
- 2. von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
- 1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,
- 2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine Erstattung
- a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
- b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und
- c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
vorzusehen,
- 3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
- 1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,
- sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen
- a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären,
- b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und
- diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
- 1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
- 2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig,
- 3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz,
- 4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
- 5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilernetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen.
§ 120 — Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung § 120 — Gradual reduction of charges for decentralized feed-in; transitional provision § 120 — Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden
- 1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
- 2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen, die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind oder werden.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf dieser Grundlage neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016 angeschlossen war.
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher geregelt werden. Insbesondere können in der Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
(1) In the case of electricity fed in from decentralized generation installations, an ordinance pursuant to section 24 sentence 5 may not provide for reimbursement of saved grid-access charges
- 1. for generation installations commissioned on or after 1 January 2023,
- 2. for installations with volatile generation commissioned on or after 1 January 2018.
(2) If, after the date specified in subsection (1) applicable to it, a generation installation is connected to a grid or transformation level downstream of its previous connection level, it shall no longer receive charges for decentralized feed-in. A generation installation that, on 31 December 2016, was connected solely to the extra-high-voltage level shall, from 22 July 2017, also no longer receive charges for decentralized feed-in if it was or is connected after 31 December 2016 to a downstream grid or transformation level.
(3) From 1 January 2020, no charges for decentralized generation may be paid for installations with volatile generation. The ordinance pursuant to section 24 may provide that, until then, the amount of the charges for decentralized feed-in from such installations is reduced in stages and may specify the details. The reduction may be made in percentage steps or proportionally, starting from the value resulting from observance of subsections (4) and (5).
(4) When determining the charges for decentralized feed-in paid for the period from 1 January 2018, the upper limit shall be the grid charges of the upstream grid or transformation level that were applicable to that grid or transformation level on 31 December 2016. Sentence 1 shall also apply to generation installations commissioned after 31 December 2016 or to be commissioned thereafter.
(5) When determining the upper limits under subsection (4), from 1 January 2018 the cost components under section 17d subsection (7) of this Act and section 2 subsection (5) of the Energy Line Expansion Act in the version applicable until the expiry of 28 December 2023 that were included in the grid charges shall be deducted from the revenue caps of the respective transmission system operators as they formed the basis for the respective grid charges for the 2016 calendar year. For the purposes of the calculation basis for determining the charges for decentralized feed-in, the grid charges for the 2016 calendar year shall be recalculated on this basis. The transmission system operators shall publish these hypothetical grid charges on their websites together with publication of their grid charges pursuant to section 20 subsection (1) sentences 1 and 2 and identify them as the calculation basis for determining the charges for decentralized feed-in.
(6) For the amount of the upper limit to be used when determining the charges for decentralized feed-in under subsection (4), the grid charges of the grid operator to whose grid the installation operator was connected on 31 December 2016 shall be decisive.
(7) The upper limits applicable under subsection (4) to the respective distribution system operator shall be adjusted for each grid and transformation level in accordance with the upper limits of the transmission system operators determined under subsection (5) and shall likewise be recalculated taking these reductions into account. Downstream distribution system operators shall also take into account the upper limits under sentence 1 of an upstream distribution system operator. The grid operators shall publish their respective grid charges determined under sentence 1 for each grid and transformation level on their websites together with their grid charges pursuant to section 20 subsection (1) sentences 1 and 2, identify them as the calculation basis for determining the charges for decentralized feed-in, and use them to calculate the avoided rolled-up costs.
(8) An ordinance pursuant to section 24 sentence 5 may specify in greater detail the determination of charges for decentralized feed-in under subsections (1) to (7) and (9). In particular, the ordinance may establish the results of the hypothetical determination under subsection (5) for transmission system operators. Percentages rounded commercially may be established for this purpose.
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden
- 1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
- 2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen, die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind oder werden.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf dieser Grundlage neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen.
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016 angeschlossen war.
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher geregelt werden. Insbesondere können in der Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
Anlage (zu § 13g) — Berechnung der Vergütung Anlage (zu § 13g) — Calculation of remuneration Anlage (zu § 13g) — Berechnung der Vergütung
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1809 - 1810)
- 1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
- 2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
- 3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
- Vit die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,
- Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- RDi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- REi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- Oi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- Wi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,
- Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- Ei die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- EUAt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- Hit die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
- FSBit die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
- FHISTi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- i die jeweilige stillzulegende Anlage und
- t das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt.
(Source: Federal Law Gazette I 2016, 1809–1810)
- 1. The compensation of operators of installations to be decommissioned pursuant to section 13g shall be determined according to the following formula:
- 2. If the calculation of the sum of Hit + FSBit − FHISTi produces a value less than zero, the value of the sum shall be set at zero.
- 3. For the purposes of this Annex, the following terms mean:
- Vit: the remuneration received by an operator for an installation i to be decommissioned in a year t of the security standby, in euros,
- Pt: the mathematically determined annual average price of all available trading days in the period from 1 October 2014 to 30 September 2015 for the two Phelix Base Futures relevant to the respective year t of the security standby on the futures market of the energy exchange European Energy Exchange AG in Leipzig for the respective price zone, in euros per megawatt-hour; the price for delivery in the first calendar year relevant to the respective security-standby year shall be included in the calculation at one quarter and the price for delivery in the following calendar year at three quarters; insofar as no price for the future for a relevant delivery year has yet been determined on the energy exchange, the price for the last available relevant delivery year shall be used,
- RDi: the revenues proven by the operator for an installation i to be decommissioned from adjustments to feed-in pursuant to section 13a, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour,
- REi: the balancing-energy revenues proven by the operator for an installation i to be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour,
- Oi: the additional optimization revenues proven by the operator for an installation i to be decommissioned in the years 2012 to 2014 compared with the annual average spot-market price, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour,
- Wi: the heat-supply revenues proven by the operator for an installation i to be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour,
- RHBi: the short-term variable operating costs proven by the operator for an installation i to be decommissioned for fuels, logistics and other raw, auxiliary and operating materials for generating one megawatt-hour of electricity, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour; in the case of intra-group supplies and services, any margins shall be disregarded (elimination of intercompany results); if power-plant operations and opencast-mining operations are carried out by different companies, the variable extraction and logistics costs of the opencast-mining companies shall be taken into account for fuels and logistics; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account; for variable logistics costs, supplies with lignite from the nearest opencast mine may exceptionally be used as the basis if, during the relevant period, more than 60 percent of the supply came from that mine; for variable fuel costs, in the case of a mixed supply from different opencast mines, one opencast mine may be disregarded if more than 90 percent of its coal had been extracted during the relevant period,
- Ci: the carbon dioxide emissions proven by the operator for an installation i to be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in tonnes of carbon dioxide; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account,
- Ei: the quantity of electricity proven by the operator for an installation i to be decommissioned that was supplied to the grid for general supply and to self-supply grids (net electricity generation), as an annual average for the years 2012 to 2014, in megawatt-hours; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account,
- EUAt: the mathematically determined annual average price of all available trading days in the period from 1 October 2014 to 30 September 2015 for the two annual futures for emission allowances (EUA) relevant to the respective year t of the security standby on the futures market of the energy exchange European Energy Exchange AG in Leipzig for the respective price zone, in euros per tonne of carbon dioxide; the price for delivery in the first calendar year relevant to the respective security-standby year shall be included in the calculation at one quarter and the price for delivery in the following calendar year at three quarters; insofar as no price for the annual future for a relevant delivery year has yet been determined on the energy exchange, the price for the last available relevant delivery year shall be used,
- Hit: the costs proven by the operator for an installation i to be decommissioned in a year t of the security standby for establishing the security standby with a view to decommissioning, in euros; the security standby shall also take into account proven costs for establishing the security standby that arose before the beginning of the security standby,
- FSBit: the fixed operating costs proven by the operator for an installation i to be decommissioned in a year t of the security standby during the security standby, in euros; the security standby shall also take into account proven fixed operating costs of the security standby that arose before the beginning of the security standby,
- FHISTi: the fixed operating costs proven by the operator for an installation i to be decommissioned, excluding opencast mining and logistics, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account,
- i: the respective installation to be decommissioned, and
- t: the respective year of the security standby, which in each case extends from 1 October to 30 September.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1809–1810)
- 1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
- 2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
- 3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
- Vit: die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,
- Pt: der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- RDi: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- REi: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- Oi: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- Wi: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- RHBi: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,
- Ci: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- Ei: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- EUAt: der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- Hit: die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
- FSBit: die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
- FHISTi: die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- i: die jeweilige stillzulegende Anlage und
- t: das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt.
Annex (to Section 13g) — Calculation of remuneration Anlage (zu § 13g) — Berechnung der Vergütung
Annex (to Section 13g) — Calculation of remuneration
Anlage (zu § 13g) — Berechnung der Vergütung
Annex (to § 13g) Calculation of the remuneration Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
Source: Federal Law Gazette I 2016, pp. 1809–1810
- 1. The compensation of the operators of plants to be decommissioned pursuant to § 13g shall be determined according to the following formula:
- 2. If, when calculating the sum of
Hᵢt + FSBᵢt − FHISTᵢ, a value less than zero is obtained, the value of the sum shall be set at zero. - 3. For the purposes of this Annex, the following terms mean or include:
Vᵢt: the remuneration received by an operator for a plantito be decommissioned in a yeartof the security-readiness period, in euros;Pₜ: the mathematically determined annual average price of all available trading days in the period from 1 October 2014 to 30 September 2015 for the two Phelix Base Futures relevant for the respective yeartof the security-readiness period on the futures market of European Energy Exchange AG in Leipzig for the respective price zone, in euros per megawatt-hour; the price for delivery in the first calendar year relevant for the respective security-readiness year shall be included in the calculation at one quarter and the price for delivery in the following calendar year at three quarters; insofar as no price for the future for a relevant delivery year has yet been determined on the energy exchange, the price for the last available relevant delivery year shall be used;RDᵢ: the revenues for adjustments to electricity feed-in pursuant to § 13a demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour;REᵢ: the balancing-energy revenues demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour;Oᵢ: the additional optimisation revenues demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned in the years 2012 to 2014 compared with the annual average spot-market price, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour;Wᵢ: the heat-supply revenues demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour;RHBᵢ: the short-term variable operating costs demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned for fuels, logistics and other raw, auxiliary and operating materials for the generation of one megawatt-hour of electricity, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros per megawatt-hour; in the case of deliveries and services obtained within a group, any margins shall be disregarded (elimination of interim results); if power-plant operations and opencast-mining operations are carried out by different companies, the variable extraction and logistics costs of the opencast-mining companies shall be taken into account; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account; in the case of variable logistics costs, the supply of lignite from the nearest opencast mine may exceptionally be used as a basis, provided that, during the relevant period, more than 60 percent of the supply came from that opencast mine; in the case of variable fuel costs, where supplies are mixed from different opencast mines, one opencast mine may be disregarded if, during the relevant period, more than 90 percent of the coal had been extracted from that opencast mine;Cᵢ: the carbon dioxide emissions demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned, as an annual average for the years 2012 to 2014, in tonnes of carbon dioxide; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account;Eᵢ: the quantity of electricity demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned that was supplied to the grid for general supply and to self-supply grids (net electricity generation), as an annual average for the years 2012 to 2014, in megawatt-hours; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account;EUAₜ: the mathematically determined annual average price of all available trading days in the period from 1 October 2014 to 30 September 2015 for the two annual futures for emission allowances (EUA) relevant for the respective yeartof the security-readiness period on the futures market of European Energy Exchange AG in Leipzig for the respective price zone, in euros per tonne of carbon dioxide; the price for delivery in the first calendar year relevant for the respective security-readiness year shall be included in the calculation at one quarter and the price for delivery in the following calendar year at three quarters; insofar as no price for the annual future for a relevant delivery year has yet been determined on the energy exchange, the price for the last available relevant delivery year shall be used;Hᵢt: the costs demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned in a yeartof the security-readiness period for establishing security readiness with a view to decommissioning, in euros; the security-readiness period also includes demonstrated costs for establishing security readiness that arose before the start of the security-readiness period;FSBᵢt: the fixed operating costs demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned in a yeartof the security-readiness period during the security-readiness period, in euros; the security-readiness period also includes demonstrated fixed operating costs of the security-readiness period that arose before the start of the security-readiness period;FHISTᵢ: the fixed operating costs demonstrated by the operator for a plantito be decommissioned, excluding opencast mining and logistics, as an annual average for the years 2012 to 2014, in euros; in the event of a change of ownership in 2012 or 2013, the operator may rely on the data from 2014, whereby intra-group changes of ownership shall not be taken into account;i: the respective plant to be decommissioned; andt: the respective year of the security-readiness period, which in each case covers the period from 1 October to 30 September.
Fundstelle: BGBl. I 2016, 1809–1810
- 1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
- 2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus
Hᵢt + FSBᵢt − FHISTᵢein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt. - 3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vᵢtdie Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlageiin einem Jahrtder Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,Pₜder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschafttrelevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,RDᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,REᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,Oᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,Wᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,RHBᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,Cᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,Eᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,EUAₜder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschafttrelevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,Hᵢtdie für eine stillzulegende Anlageiin einem Jahrtder Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,FSBᵢtdie für eine stillzulegende Anlageiin einem Jahrtder Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,FHISTᵢdie für eine stillzulegende Anlageivon dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,idie jeweilige stillzulegende Anlage undtdas jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt.
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Inhaltsübersicht
| Teil 1 |
|---|
| Allgemeine Vorschriften |
| § 1 |
| § 1a |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 4 |
| § 4a |
| § 4b |
| § 4c |
| § 4d |
| § 4e |
| § 5 |
| § 5a |
| § 5b |
| § 5c |
| § 5d |
| § 5e |
| § 5f |
| Teil 2 |
| Entflechtung |
| Abschnitt 1 |
| Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber |
| § 6 |
| § 6a |
| § 6b |
| § 6c |
| § 6d |
| Abschnitt 2 |
| Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen |
| § 7 |
| § 7a |
| § 7b |
| § 7c |
| Abschnitt 3 |
| Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 10a |
| § 10b |
| § 10c |
| § 10d |
| § 10e |
| Teil 3 |
| Regulierung des Netzbetriebs |
| Abschnitt 1 |
| Aufgaben der Netzbetreiber |
| § 11 |
| § 11a |
| § 11b |
| § 11c |
| § 12 |
| § 12a |
| § 12b |
| § 12c |
| § 12d |
| § 12e |
| § 12f |
| § 12g |
| § 12h |
| § 12i |
| § 12j |
| § 13 |
| § 13a |
| § 13b |
| § 13c |
| § 13d |
| § 13e |
| § 13f |
| § 13g |
| § 13h |
| § 13i |
| § 13j |
| § 13k |
| § 13l |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 14e |
| § 14f |
| § 15 |
| § 15a |
| § 15b |
| § 15c |
| § 15d |
| § 15e |
| § 16 |
| § 16a |
| Abschnitt 2 |
| Netzanschluss |
| § 17 |
| § 17a |
| § 17b |
| § 17c |
| § 17d |
| § 17e |
| § 17f |
| § 17g |
| § 17h |
| § 17i |
| § 17j |
| § 17k |
| § 18 |
| § 19 |
| § 19a |
| Abschnitt 3 |
| Netzzugang, Messstellenbetrieb |
| § 20 |
| § 20a |
| § 20b |
| § 21 |
| § 21a |
| § 21b |
| § 22 |
| § 23 |
| § 23a |
| § 23b |
| § 23c |
| § 23d |
| § 24 |
| § 24a |
| § 24b |
| § 24c |
| § 25 |
| § 26 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 28a |
| § 28b |
| § 28c |
| Abschnitt 3a |
| Sondervorschriften für; selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen |
| § 28d |
| § 28e |
| § 28f |
| § 28g |
| § 28h |
| § 28i |
| Abschnitt 3b |
| Regulierung von Wasserstoffnetzen |
| § 28j |
| § 28k |
| § 28l |
| § 28m |
| § 28n |
| § 28o |
| § 28p |
| Abschnitt 3c |
| Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz |
| § 28q |
| § 28r |
| § 28s |
| Abschnitt 4 |
| Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen |
| § 29 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 33 |
| § 34 |
| § 35 |
| Teil 3a |
| Füllstandsvorgaben; für Gasspeicheranlagen und; Gewährleistung der Versorgungssicherheit |
| § 35a |
| § 35b |
| § 35c |
| § 35d |
| § 35e |
| § 35f |
| § 35g |
| § 35h |
| § 35i |
| § 35j |
| Teil 4 |
| Energielieferung an Letztverbraucher |
| § 36 |
| § 37 |
| § 38 |
| § 38a |
| § 39 |
| § 40 |
| § 40a |
| § 40b |
| § 40c |
| § 41 |
| § 41a |
| § 41b |
| § 41c |
| § 41d |
| § 41e |
| § 41f |
| § 41g |
| § 42 |
| § 42a |
| § 42b |
| § 42c |
| Teil 5 |
| Planfeststellung, Wegenutzung |
| § 43 |
| § 43a |
| § 43b |
| § 43c |
| § 43d |
| § 43e |
| § 43f |
| § 43g |
| § 43h |
| § 43i |
| § 43j |
| § 43k |
| § 43l |
| § 43m |
| § 43n |
| § 43o |
| § 44 |
| § 44a |
| § 44b |
| § 44c |
| § 45 |
| § 45a |
| § 45b |
| § 46 |
| § 46a |
| § 47 |
| § 48 |
| § 48a |
| Teil 6 |
| Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung |
| § 49 |
| § 49a |
| § 49b |
| § 49c |
| § 49d |
| § 50 |
| § 50a |
| § 50b |
| § 50c |
| § 50d |
| § 51 |
| § 51a |
| § 52 |
| § 53 |
| § 53a |
| § 53b |
| Teil 7 |
| Behörden |
| Abschnitt 1 |
| Allgemeine Vorschriften |
| § 54 |
| § 54a |
| § 54b |
| § 54c |
| § 55 |
| § 56 |
| § 57 |
| § 57a |
| § 57b |
| § 58 |
| § 58a |
| § 58b |
| Abschnitt 2 |
| Bundesbehörden |
| § 59 |
| § 60 |
| § 60a |
| § 61 |
| § 62 |
| § 63 |
| § 64 |
| § 64a |
| Teil 8 |
| Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
| Abschnitt 1 |
| Behördliches Verfahren |
| § 65 |
| § 66 |
| § 66a |
| § 67 |
| § 68 |
| § 68a |
| § 69 |
| § 70 |
| § 71 |
| § 71a |
| § 72 |
| § 73 |
| § 74 |
| Abschnitt 2 |
| Beschwerde |
| § 75 |
| § 76 |
| § 77 |
| § 78 |
| § 78a |
| § 79 |
| § 80 |
| § 81 |
| § 82 |
| § 83 |
| § 83a |
| § 84 |
| § 85 |
| § 85a |
| Abschnitt 3 |
| Rechtsbeschwerde |
| § 86 |
| § 87 |
| § 88 |
| Abschnitt 4 |
| Gemeinsame Bestimmungen |
| § 89 |
| § 90 |
| § 90a |
| § 91 |
| § 92 |
| § 93 |
| Abschnitt 5 |
| Sanktionen, Bußgeldverfahren |
| § 94 |
| § 95 |
| § 95a |
| § 95b |
| § 96 |
| § 97 |
| § 98 |
| § 99 |
| § 100 |
| § 101 |
| Abschnitt 6 |
| Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
| § 102 |
| § 103 |
| § 104 |
| § 105 |
| Abschnitt 7 |
| Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren |
| § 106 |
| § 107 |
| § 108 |
| Teil 9 |
| Sonstige Vorschriften |
| § 109 |
| § 110 |
| § 110a |
| § 111 |
| § 111a |
| § 111b |
| § 111c |
| Teil 9a |
| Transparenz |
| § 111d |
| § 111e |
| § 111f |
| § 111g |
| Teil 10 |
| Evaluierung, Schlussvorschriften |
| § 112 |
| § 112a |
| § 112b |
| § 113 |
| § 113a |
| § 113b |
| § 113c |
| § 114 |
| § 115 |
| § 116 |
| § 117 |
| § 117a |
| § 117b |
| § 117c |
| § 118 |
| § 118a |
| § 118b |
| § 118c |
| § 119 |
| § 120 |
| § 121 |
| Anlage (zu § 13g) |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
- 1. den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze,
- 2. die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff,
- 3. die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie
- 4. eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
- 2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
- 3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
- 4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
§ 1a Grundsätze des Strommarktes
(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist
- 1. AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
- 2. Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
- 3. AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
- 4. Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
- 5. Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
- 6. Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können, dabei zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
- 7. Betreiber eines digitalen Energiedienstesnatürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben,
- 8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
- 9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- 10. Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
- Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
- a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 112 handelt, oder
- b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder ‑zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
- Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
- Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
- Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
- Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
- Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
- Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
- Betreiber von Wasserstofftransportnetzennatürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
- Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
- Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
- BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
- Datenformateine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,
- dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
- digitaler Energiediensteine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht,
- Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
- EigenanlageAnlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben wird,
- Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
- Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
- EnergieElektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
- EnergieanlageAnlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
- Energiederivatein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
- EnergieeffizienzmaßnahmeMaßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
- EnergielieferantGaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
- EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
- EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
- Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offenstehen,
- Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht,
- Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von Energiederivaten,
- ErlösobergrenzeObergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
- erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
- europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
- Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
- Festpreisvertragein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich des Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche, beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
- GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
- Gaslieferantnatürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
- Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
- Gebäudeüberdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können,
- Gebäudestromanlageeine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b Absatz 1 verbraucht wird,
- grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
- Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
- H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
- HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
- Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- internationale hybride Offshore-Anbindungsleitungeine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und Anlagen, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden,
- internationale Offshore-Anbindungsleitungeine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung,
- internationale Offshore-Verbindungsleitungeine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen auf See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,
- internationale radiale Offshore-Anbindungsleitungeine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
- Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
- KundenGroßhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
- KundenanlageEnergieanlage zur Abgabe von Energie, die
- a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
- c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist und
- d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- Kundenanlage zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlage zur Abgabe von Energie, die
- a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
- c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
- d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
- L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
- landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
- Landstromanlagedie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
- a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
- b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- Letztverbrauchernatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht,
- LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
- Marktgebietsverantwortlichervon den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
- Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
- Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
- Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
- Minutenreserveim Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
- NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
- Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
- Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
- oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
- Offshore-AnbindungsleitungAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Offshore-Kooperationsvereinbarungeine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen eines Staates oder mehrerer Staaten,
- örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben wird, einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
- Primärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
- ProvisorienHochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet,
- Regelenergieim Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,
- Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
- registrierende Lastgangmessungdie Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird,
- Sekundärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln,
- selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
- a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder
- b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein,
- standardisierte Lastprofilevereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
- Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können,
- Stromlieferantennatürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
- Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
- Transportkundenim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
- Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
- Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
- Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
- UmweltverträglichkeitEnergieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
- Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- VerbindungsleitungAnlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
- Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
- Verlustenergieim Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,
- Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
- Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
- Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
- vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
- volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
- vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
- vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
- Wasserstofflieferantnatürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
- Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
- Wasserstoffspeicheranlageeine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
- Wasserstofftransportder Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
- Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde zu stellen.
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- 1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen;
- 2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
- 3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission ab, ist mit der Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
§ 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.
(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht.
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haushaltskunden bleiben unberührt.
(3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers verlangen.
(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der Absicherungsstrategien verlangen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her.
(3) Soweit sich aus dem
- 1. Wertpapierhandelsgesetz,
- 2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder
- 3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
(1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten:
- 1. der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,
- 2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,
- 3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind.
Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen.
(2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT-Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten.
(3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- 1. das Ausmaß der Risikoexposition,
- 2. die Größe des Betreibers,
- 3. die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie
- 4. die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:
- 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,
- 2. die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
- 3. die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement,
- 4. die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
- 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
- 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
- 7. grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
- 8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
- 9. die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,
- 10. die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung,
- 11. den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,
- 12. den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT-Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881.
(5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog
- 1. nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,
- 2. nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie
- 3. Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
(6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
- 1. welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder
- 2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind.
Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben.
§ 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
(1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs begründen.
(2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:
- 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
- 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,
- 3. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen,
- 4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
- a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
- b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,
- c) Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,
- d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes.
§ 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.
(4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungssicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
(1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
(2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
§ 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:
- 1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
- 2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
- 3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
- 4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,
- 5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
- 6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.
Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie her.
(3) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach Absatz 1 die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 und das Zertifikat nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 angefordert werden, verfolgt die Bundesnetzagentur einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt hierfür die Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die Bundesnetzagentur sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.
(5) Der Betreiber nach Absatz 1 hat der Bundesnetzagentur und den in ihrem Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 4 das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer in § 13 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflicht von dem in Absatz 1 genannten Betreiber die Vorlage eines geeigneten Plans zur Beseitigung der Pflichtverletzung und die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung eines pflichtgemäßen Verhaltens innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Betreiber auch die Vorlage eines geeigneten Nachweises der Beseitigung der Pflichtverletzung verlangen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesnetzagentur beteiligt die betroffenen Betreiber nach Absatz 1 und die betroffenen Branchenverbände vor Festlegung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz. Die Bundesnetzagentur überprüft den Sicherheitskatalog für die physische Resilienz alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf.
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 98 oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechnung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 6a Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 109, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
- 1. Elektrizitätsübertragung;
- 2. Elektrizitätsverteilung;
- 3. Gasfernleitung;
- 4. Gasverteilung;
- 5. Gasspeicherung;
- 6. Betrieb von LNG-Anlagen;
- 7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 109 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
- 1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;
- 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;
- 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;
- 4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§ 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
- 1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
- 2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§ 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedingungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundesnetzagentur den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden,
- 1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,
- 2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
- 3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen.
Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere:
- 1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
- 2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
- 3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
- 1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand.
Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
- 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
- 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
- 1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
- 2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
- 3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
- 4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
- 5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.
§ 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Unternehmens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Unternehmen sowie Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrierten Unternehmens an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens haben die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
- 1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
- 2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Unternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
- 3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfassen, deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Unternehmen oder irgendeinem Teil davon ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
- 1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und
- 2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und jegliche Unternehmensteile des vertikal integrierten Unternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten Unternehmen mitzuteilen.
§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
(1) Vertikal integrierte Unternehmen müssen gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal integrierte Unternehmen haben jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf weder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) Das vertikal integrierte Unternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen umfassend zu dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§ 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an:
- 1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten Unternehmensleitung oder
- 2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung und keine mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben.
(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch oder die zu marktüblichen Bedingungen für den privaten Verbrauch erfolgende Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder Dienstleistungsverträge.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen der Unternehmensleitung und der übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung für vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen, Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen. Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes, auch über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.
§ 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen festzulegen.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen.
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschlagenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September eines Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende Fragen behandeln:
- 1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,
- 2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
- 3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist.
(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist; dabei sind die Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich zu beachten, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen. Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
- 1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
- 2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
- 3. im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber eines Übertragungsnetzes erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden drohen, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(4) Um dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten.
§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.
(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, sofern
- 1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn
- der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1
- a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
- b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und
- der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und
- a) der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder
- b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.
Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung nach Satz 1 der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den entsprechenden Informationen über den Antrag und mit den Gründen für die Gewährung der Ausnahme unverzüglich und unter Wahrung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie ohne personenbezogene Daten mitzuteilen.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.
(4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
- 1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
- 2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dienen.
Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.
§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(2a) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss sicherstellen, dass er jederzeit in der Lage ist, für die folgenden, an sein Netz angeschlossenen Anlagen Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1, vorzunehmen und die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen:
- 1. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie
- 2. Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit fernsteuerbar sind.
(2b) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2a hat jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes jährlich Anpassungen nach § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1, sowie Abrufe der Ist-Einspeisung testweise vorzunehmen, wobei Anlagen mit einer Nennleistung von unter 100 Kilowatt erst ab dem 1. Januar 2026 einzubeziehen sind. Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Messstellenbetriebsgesetzes hat jährlich den Stand der Erfüllung der Pflichten zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet, auf das sich seine Grundzuständigkeit erstreckt, zu überprüfen und das Ergebnis des aktuellen Stands dem Betreiber von Energieversorgungsnetzen des jeweiligen Netzgebiets zu übermitteln. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat die Ergebnisse der von ihm nach Satz 1 durchzuführenden Tests und die nach Satz 2 von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber an ihn übermittelten Ergebnisse dem ihm jeweils vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Der jeweils vorgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes muss die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und deren jeweiliges Ergebnis dem ihm nachgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber schriftlich oder elektronisch übermitteln. Der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung unmittelbar nachgelagert ist, hat diesem Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusätzlich zu den nach Satz 3 zu übermittelnden Ergebnissen, die in seinem Netzgebiet ermittelt wurden, auch die Ergebnisse nach den Sätzen 1 und 2 der ihm jeweils nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sowie die Ergebnisse der von diesen durchgeführten Plausibilitätsprüfungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(2c) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 2b Satz 1 und 2 gemeinsam einen Gesamtbericht zu erstellen und bis zum Ablauf des 30. Novembers eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. November 2025, der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. Dieser Gesamtbericht umfasst
- 1. die Ergebnisse der nach Absatz 2b Satz 1 durchgeführten Tests und der nach Absatz 2b Satz 2 durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der jeweils durchgeführten Plausibilitätsprüfungen,
- 2. eine Bewertung des Umfangs der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und der Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes sowie
- 3. Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der eigenen Steuerungsfähigkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen und derjenigen der ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes und jeder grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, an der Erstellung des Gesamtberichts mitzuwirken. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens drei Monate nach Eingang des Gesamtberichts diejenigen Abschnitte des Gesamtberichts, die die nach Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Inhalte enthalten.
(2d) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben auf ihrer jeweiligen Internetseite spätestens zum 25. April 2025 einheitliche Leitlinien für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und grundzuständigen Messstellenbetreiber zu veröffentlichen
- 1. zum Ablauf der Tests nach Absatz 2b Satz 1 in Abhängigkeit von der Anlagengröße, der Spannungsebene und den unterschiedlichen technischen Einrichtungen, die sowohl zum Abruf der Ist-Einspeisung als auch zur Steuerung der Wirkleistungs- und Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs genutzt werden,
- 2. zum Ablauf der Überprüfungen nach Absatz 2b Satz 2 sowie
- 3. zur Erfassung, Aufbereitung und Weiterleitung der Daten, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und zum Datenformat.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können die einheitlichen Leitlinien innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des jeweiligen Gesamtberichts nach Absatz 2c Satz 1 anpassen und auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen.
(2e) Wenn der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der einem anderen Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes nachgelagert ist, dauerhaft oder wiederholt gegen seine Pflichten nach Absatz 2a verstößt, kann ihm die Bundesnetzagentur in Anwendung des § 65 Absatz 2 insbesondere die Pflicht nach § 13a Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 zur ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die an ein nachgelagertes Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen sind, sowie die Pflicht zur Ausübung der Betriebsführung, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der ferngesteuerten Regelung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie steht, entziehen und auf den ihm vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes übertragen. Die Verpflichtung von Anlagenbetreibern, die Ansteuerbarkeit und Sichtbarkeit einer von ihnen betriebenen Anlage gegenüber dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen ist, sicherzustellen, besteht im Falle einer Übertragung nach Satz 1 auch im Verhältnis zu dem vorgelagerten Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes. Weist der nachgelagerte Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes die nach Absatz 2a geforderte Fähigkeit, Anpassungen vorzunehmen und die Ist-Einspeisung abzurufen, gegenüber der Bundesnetzagentur nach, so kann die Bundesnetzagentur die Aufgaben nach Satz 1 an diesen zurückübertragen.
(2f) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 die praktische Anwendung und die Notwendigkeit einer Weitergeltung der Regelungen in den Absätzen 2b bis 2e.
(2g) Die Bundesnetzagentur kann dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 5 des Messstellenbetriebsgesetzes entziehen und die Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes anordnen, wenn
- 1. sich aus den Ergebnissen des Gesamtberichts nach Absatz 2c ergibt, oder die Bundesnetzagentur auf anderem Wege hiervon Kenntnis erlangt, dass die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten sind und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte oder
- 2. der grundzuständige Messstellenbetreiber seine Pflichten nach Absatz 2b oder seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 2c Satz 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob die Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes in dem Netzgebiet eines grundzuständigen Messstellenbetreibers um mindestens 25 Prozent unterschritten wurden und dies zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen könnte.
Dem grundzuständigen Messstellenbetreiber ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
(2h) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, an dessen Netz eine Anlage nach Absatz 2a angeschlossen ist, muss die Anlage vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn
- 1. der Messstellenbetreiber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb nach § 3 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes nicht nachkommt und dadurch die Möglichkeit des Netzbetreibers, die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert zu regeln, nicht unerheblich beeinträchtigt wird und
- 2. der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.
§ 52a Absatz 2 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer nach Satz 1 erfolgten Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung kann der Anlagenbetreiber vom Messstellenbetreiber Ersatz des aufgrund dessen entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Messstellenbetreiber die Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
(3b) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
- 1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
- 2. ob die Betreiber von Verteilernetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
- 3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Übertragungsnetzen oder Dritte an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
- 4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
- 5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von Verteilernetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:
- 1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
- 2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
- 4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- 5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
- 6. Anbieter von Lastmanagement und
- 7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und Echtzeitdaten.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
- 1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
- 2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
- 3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
- 4. der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
- 5. der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.
§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur. Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen eingebunden. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2027, bis zum Ablauf des 30. September eine Systementwicklungsstrategie vor. Die Systementwicklungsstrategie umfasst eine Bewertung des Energiesystems im Rahmen des Zieldreiecks des Energiewirtschaftsgesetzes, eine Systemkostenplanung einschließlich Szenarien und eine strategische Planung zur optimalen Nutzung aller sinnvoll verfügbaren Energieträger; sie formuliert Ziele zur Weiterentwicklung der Energieversorgung und der Netze für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2024, vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung müssen im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:
- 1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
- 2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
- a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen,
- b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie
- c) das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
- Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie,
- Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen,
- beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land, die bis zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume nach § 12a Absatz 1 für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See erzeugten Stroms oder für eine Anbindung von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Testfeld-Anbindungsleitungen) erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser Nummer werden Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung vorgesehen; hierbei müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des Elektrizitätsversorgungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2025, veröffentlichen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung für die Erstellung des Netzentwicklungsplans notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaßnahmen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder welcher länderübergreifende landseitige Teil von Offshore-Anbindungsleitungen ganz oder weit überwiegend in einem Trassenkorridor, der bereits gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan aufgenommen ist, oder in einem durch Landesplanungen oder nach Landesrecht bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eines weiteren Vorhabens realisiert werden sollen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen den konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1, vor.
§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5 vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neubaumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, die noch nicht im Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, hat die Regulierungsbehörde anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation für diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde zu legen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im Fall einer Neubaumaßnahme für den länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung vor, kann die Regulierungsbehörde Satz 1 entsprechend anwenden. Die Ermittlung von Präferenzräumen nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme. Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend. Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf Bundesfachplanung gestellt wurde, ist ein Präferenzraum zu ermitteln, wenn dies der Vorhabenträger bis zum 11. Juni 2023 beantragt. Bei der Präferenzraumermittlung hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob eine spätere gemeinsame Verlegung mehrerer Neubaumaßnahmen im Sinne von Satz 1 im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ganz oder weit überwiegend sinnvoll erscheint. Um eine Bündelung zu ermöglichen, darf die Regulierungsbehörde Kopplungsräume setzen. Sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen bei einer Neubaumaßnahme, die in dem nach § 12b Absatz 5 vorgelegten Netzentwicklungsplan enthalten ist, angeben, dass diese Maßnahme die Nutzung der nach § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen Leerrohrmöglichkeit eines im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhabens zum Ziel hat, ist von einer Präferenzraumermittlung abzusehen. Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, dar.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie insbesondere berücksichtigen
- 1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
- 2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach Satz 2 besser erreicht werden können,
- 3. die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers,
- 4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung von Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz,
- 5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der Durchführung der Maßnahme im Übrigen für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist oder sein wird.
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist entsprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen.
§ 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans
Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
§ 12e Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
§ 12f Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
§ 12g (weggefallen)
§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen:
- 1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
- 2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,
- 3. Kurzschlussstrom,
- 4. dynamische Blindstromstützung,
- 5. Schwarzstartfähigkeit und
- 6. Inselbetriebsfähigkeit.
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben diese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder die Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht für Systemdienstleistungen aus vollständig integrierten Netzkomponenten anzuwenden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1 festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Ausnahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Ausnahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29 Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter erneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeugung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespeicherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung tätig sind. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die marktgestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienstleistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifikationen und technischen Anforderungen wirken auf eine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und des Netzbetriebs hin. Spezifikationen im Sinne dieses Paragrafen können auch Vergütungsregelungen und insbesondere Preisobergrenzen sein.
(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam Spezifikationen und technische Anforderungen in einem transparenten Verfahren, an dem alle relevanten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder zu überarbeiten. Diese Spezifikationen und technischen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr genehmigte Spezifikationen und technische Anforderungen zu veröffentlichen.
(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen nach Absatz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur die Spezifikationen und technischen Anforderungen erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt hat.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt sowie die Netze sicher und effizient betrieben werden und die Marktentwicklung erleichtert wird.
(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern sie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine Spezifikationen und technischen Anforderungen nach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 genehmigt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit umfasst auch die Durchführung von Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196. Die Verpflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Energie eine angemessene Vergütung geltend machen, die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems.
(2) Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. Zusätzlich sind die Bedarfe für die nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 abzuleiten. Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu quantifizieren und zu bewerten. Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen Gründe der Verzögerung zu beinhalten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zu Form und Inhalt des Berichts machen.
(4) Betreiber von Verteilernetzen oder Dritte sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung an der Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde bewertet den Bericht nach Absatz 1 und gibt Handlungsempfehlungen. Dies umfasst insbesondere die Bedarfe, die mögliche Bedarfsdeckung und konkrete Maßnahmen zum weiteren Vorgehen. Die Regulierungsbehörde kann Dritte bei der Bewertung nach Satz 1 beteiligen.
(6) Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über den Stand der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Systemstabilität durch. Die Betreiber von Übertragungsnetzen, die Betreiber von Verteilernetzen und Dritte stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
(7) Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Berichts nach Absatz 1 legt die Regulierungsbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bewertung nach Absatz 5 sowie einen Bericht zum Monitoring nach Absatz 6 vor und veröffentlicht diese sowie den Bericht nach Absatz 1.
§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative:
- 1. Natura 2000-Gebiete,
- 2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
- 3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
- 5. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem 23. Dezember 2025 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am 23. Dezember 2025. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem 23. Dezember 2025 bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am 23. Dezember 2025 beginnen.
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für eine solche Maßnahme kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
- 2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management von Engpässen sowie
- 3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve nach § 13e.
Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) (weggefallen)
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromerzeugung und Strombezügen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren.
(3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
- 1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,
- 2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, befindet,
- 3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und
- 4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
- 1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die bilanzielle Lieferung von elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist,
- 2. für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung elektrischer Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist, der den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde, dabei ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, und
- 3. die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische Wärmeerzeugung, sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind, vom Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und kann höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2033 haben; sie ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht überschreiten.
(6b) (weggefallen)
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam für die nächsten fünf Jahre eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. Juli an die Bundesnetzagentur. Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1.
§ 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden; der Netzbetreiber hat dabei Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu beachten. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
- 1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
- 2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
- 1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
- 2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
- 3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
- 4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
- 5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.
§ 13b Stilllegungen von Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse oder der Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen.
(3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
- 1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,
- 2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
- 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
- 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse oder eine Langfristanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum oder für einen Zeitpunkt, der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt, nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g. § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene Vergütung geltend machen:
- die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
- a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
- b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich;
- die Erzeugungsauslagen und
- den anteiligen Werteverbrauch.
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt.
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen:
- 1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungsauslagen),
- 2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
- 3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und
- 4. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5 anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig.
(4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve vorgehalten wird. Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g.
§ 13d Netzreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor (Netzreserve). Die Netzreserve wird gebildet aus
- 1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht werden müssen,
- 2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
- 3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreserve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden.
§ 13e Kapazitätsreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
- 1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
- 2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve gebunden werden.
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
- 1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
- 2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
- 1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
- 2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben.
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.
(6) Schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve, dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 durchführen.
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig dazulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern:
- 1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
- bis zum 1. Oktober 2017:
- a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
- b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
- bis zum 1. Oktober 2018:
- a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
- b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
- c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
- bis zum 1. Oktober 2019:
- a) Block C des Kraftwerks Neurath und
- b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden.
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
(3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein und
- 2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage
- 1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
- 2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
(9) (weggefallen)
§ 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
(1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen vorzusehen
- 1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für die Kapazitätsreserve gebunden werden kann,
- 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
- 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen in § 13e Absatz 5,
- 4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 sowie zu den Anlagen der Netzreserve im Sinne des § 13d Absatz 1,
- 5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der Anlagen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elektrische Energie ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen einspeisen und die Betreiber der Anlagen die Reserveleistung nicht an den Strommärkten veräußern,
- zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens, insbesondere
- a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserveleistung,
- b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffenden Reserveleistung in Teilmengen,
- c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Bereitstellung der Reserveleistung, die nach bestehenden oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserveanlagen differenziert werden können,
- d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und die Verfügbarkeit der Reserveleistung, einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen,
- e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
- f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, insbesondere wenn die insgesamt zu beschaffende Reserveleistung voraussichtlich nicht erreicht wird, ein Vertrag während der Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserveleistung beendet wird oder die Funktionsprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich ist,
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an dem Beschaffungsverfahren und für die Anlagen, insbesondere
- a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
- b) Anforderungen an die Lage, Größe und die Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten der Anlage, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu gewährleisten,
- c) Anforderungen zur Netz- oder Systemintegration der Anlagen der Kapazitätsreserve,
- d) Anforderungen an das Vorliegen von Genehmigungen bei Anlagen,
- e) Anforderungen an die Anlagen zur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern des Beschaffungsverfahrens oder im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und den Einsatz der Anlage der Kapazitätsreserve sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve bis zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb der Strommärkte eingesetzt werden, sowie Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückgewährung dieser Sicherheiten,
- f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
- zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bei einem Beschaffungsverfahren und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
- zur Berücksichtigung der durch die Kapazitätsreserve entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und zu den Anforderungen an einen Kostenausgleichsmechanismus zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze,
- zu der durch einen Zuschlag vergebenen Vergütung einschließlich der Vergütungsbestandteile, insbesondere zu regeln, dass die Vergütung für die Vorhaltung der Reserveleistung als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu zahlen ist,
- zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,
- zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
- zum Verfahren der Anpassung bestehender Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder § 13d sowie der Netzreserveverordnung als Netzreserve verpflichtet und an das Netz angeschlossen sind,
- zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen der Kapazitätsreserve,
- zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen, dem Umfang und der Reihenfolge des Einsatzes der Anlagen der Kapazitätsreserve, einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve, durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
- zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten, einschließlich der Untersagung des Betriebs der Anlage,
- zu den Anforderungen, die bei Anlagen der Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass die Anlagen von den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden können, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang einspeist, und zu den Anforderungen, die bei neu zu errichtenden Anlagen die Inbetriebnahme sicherstellen sollen, insbesondere für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist,
- a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen Funktionstest der Anlagen und für Nachbesserungen in angemessener Frist, um die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, insbesondere
- aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,
- bb) Regelungen zur nachträglichen Beschaffung von Anlagen der Kapazitätsreserve vorzusehen und
- cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder zur Reduzierung der Vergütung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeabrufen, Funktionstests oder Einsätzen, insbesondere
- aa) bei der unterlassenen oder verspäteten Aktivierung einer Anlage oder bei der unterlassenen Inbetriebnahme einer neu errichteten Anlage eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Beschaffungen der Kapazitätsreserve zu regeln und
- cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen des Beschaffungsverfahrens zu zahlende Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr zu zahlen oder zu verringern und danach die Reserveleistung erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe der Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu verringern,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Gebote und den Ergebnissen der Beschaffungsverfahren,
- zu den Informationen, die zur Durchführung der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, und zum Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast berechnet wird und worauf er sich bezieht,
- welche Daten übermittelt werden müssen und wer als Verantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist,
- zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- zu Art und Form der Veröffentlichung und Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung vorzusehen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen.
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- Bestimmungen zu treffen
- a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
- c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
- d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c,
- f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie
- g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
- Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
- Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
§ 13j Festlegungskompetenzen
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
- 1. dass sich die Art und Höhe des finanziellen Ausgleichs danach unterscheiden, ob es sich um eine Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder einen Wirkleistungsbezug oder um eine leistungserhöhende oder leistungsreduzierende Maßnahme handelt,
- 2. zu einer vereinfachten Bestimmung der notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1; der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann ganz oder teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden, wobei der pauschale finanzielle Ausgleich die individuell zuzurechnenden Kosten im Einzelfall nicht abdecken muss; für die Typisierung sind geeignete technische Kriterien heranzuziehen; die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzelfällen, in denen der pauschale finanzielle Ausgleich eine unbillige Härte darstellen würde und ein Anlagenbetreiber individuell höhere zurechenbare Auslagen nachweist, die über der pauschale finanzielle Ausgleich hinausgehenden Kosten erstattet werden können,
- 3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3,
- 4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der entgangenen Erlösmöglichkeiten nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, wobei zwischen Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unterschieden werden kann,
- 5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungsaufwendungen nach § 13a Absatz 2 Satz 4 und
- 6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen Betriebsstunden eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie die für die Festlegungen nach Satz 2 und für die Prüfung der angemessenen Vergütung notwendigen Daten einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen,
- 1. in welchem Umfang, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Netzbetreiber Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe und die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und auf einer gemeinsamen Internetplattform veröffentlichen müssen,
- 1a. in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtung nach § 13a Absatz 1a Satz 4 und 5 vorzunehmen ist,
- 2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 geltenden Ausnahmefälle,
- 3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der Gründe für Stilllegungen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
- 4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1,
- 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,
- 7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f,
- 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und
- 9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen
- 1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
- 2. zur Methodik und zum Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
- 3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
- 4. zur Begründung und Nachweisführung nach den §§ 13b und 13c.
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve einen geringeren Umfang vorsieht.
(5) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 nähere Bestimmungen treffen zu
- 1. einem abweichenden kalkulatorischen Mindestpreis nach § 13 Absatz 1c Satz 4 in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung,
- 2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten und kalkulatorischen Preise nach § 13 Absatz 1a bis 1c in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, einschließlich Vorgaben zur Veröffentlichung durch die Netzbetreiber, und
- 3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a in der auf Grund des Artikels 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung.
(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestimmungen zu dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entsprechender Anwendung der dortigen Vorgaben zur Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspannungsnetz schließen können. Hierzu kann sie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren treffen, insbesondere
- 1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Hochspannungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient beizutragen,
- 2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
- 3. über den Nachweis, dass weder das Netz während der Dauer der Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang nach dem Stand der Technik optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden kann noch andere geeignete Maßnahmen zur effizienten Beseitigung des Engpasses verfügbar sind,
- 4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen verweigert werden kann, und
- 5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.
Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf beschränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hochspannungsnetz auftreten.
§ 13k Nutzen statt Abregeln
(1) Um eine Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wegen strombedingter Engpässe zu verringern, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berechtigten Teilnehmern nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck bestimmen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die stündlichen Strommengen aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am Tag der Erfüllung der Handelsgeschäfte der vortägigen Auktion voraussichtlich wegen strombedingter Engpässe im Übertragungsnetz reduziert werden müssten (Abregelungsstrommengen). Sie bestimmen durch tägliche wettbewerbliche Ausschreibungen, die frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden vor Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt einer Strombörse durchgeführt werden, welche der berechtigten Teilnehmer in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Abregelungsstrommengen nutzen. Abweichend von Satz 2 können die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in einer maximal zweijährigen Erprobungsphase ab dem 1. Oktober 2024 die Zuteilung der Abregelungsstrommengen durch ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren bestimmen.
(3) Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen für Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Absatz 6a zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen besteht. Die Regulierungsbehörde bestimmt zum 1. Juli 2024 in einer Festlegung nach § 29 Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zu erfüllen hat, um sicherzustellen, dass durch ihre Teilnahme die Zielsetzung nach Absatz 1 erreicht wird. Dabei sind ausschließlich diejenigen zusätzlichen Stromverbräuche zu berücksichtigen, die in ihrer Fahrweise flexibel sind und zur Transformation zu einem treibhausgasneutralen, zuverlässigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgungssystem beitragen. Für am 29. Dezember 2023 bestehende Lasten, die regelmäßig Strom an Strommärkten beziehen, ist es besonders wichtig, an den Nachweis der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs hohe Anforderungen zu stellen. Die Regulierungsbehörde kann für die über Aggregatoren teilnehmenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung vereinfachte Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs festlegen.
(4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren Entlastungsanlagen, die mit Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen und die miteinander im Wege der Direktleitung verbunden sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, soweit sie nicht den gleichzeitigen Bezug von Abregelungsstrommengen durch Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sind, übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur für den Fall anzuwenden, dass sie spätestens sechs Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen wären.
(5) Soweit ein berechtigter Teilnehmer Abregelungsstrommengen nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht und diese nicht verbraucht, muss dieser an den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, der ihm den Strom zur zusätzlichen Nutzung zugeteilt hat, eine Pönale entrichten, die auch unter Berücksichtigung der Gegenleistung für die Nutzung der Abregelungsstrommengen effektiv sein muss.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde spätestens zum 1. April 2024 ein detailliertes Konzept für die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 vor. Das Konzept enthält mindestens
- 1. die Bestimmung einer oder mehrerer geographisch eindeutig abgegrenzter Gebiete als Entlastungsregionen, in der oder in denen die Entlastungsanlagen angeschlossen sein müssen, mit einer Begründung, inwiefern durch die gewählte Gebietsdefinition die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv verringert werden kann;
- 2. Angaben zur Beschaffung des notwendigen bilanziellen Ausgleichs für die zugeteilten Abregelungsstrommengen;
- 3. die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung der Entlastungsanlagen der berechtigten Teilnehmer bei dem entsprechenden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung; dabei müssen die in den Entlastungsanlagen verbrauchten Abregelungsstrommengen über eine Entnahmestelle entnommen und bilanziert werden, über die kein Strom zur Deckung des Verbrauchs anderer Verbrauchsanlagen oder Stromspeicher entnommen wird; die Messung muss viertelstundenscharf erfolgen; die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung können eine Mindestleistung für die Entlastungsanlagen oder die aggregierten Entlastungsanlagen vorsehen, die 500 Kilowatt installierter elektrischer Leistung nicht überschreiten darf; die Registrierung muss zum 1. eines jeden Monats für eine Teilnahme an der Maßnahme im Folgemonat bei Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich sein;
- 4. die Bestimmung der Ausschreibungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1, die einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen und kostensenkenden Effekt der Maßnahme gegenüber Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 sicherstellen sollen, sowie, sofern von der einjährigen Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird, nach Absatz 2 Satz 2;
- 5. Angaben dazu, auf Grundlage welcher Prognosen unter Anwendung welcher Methode die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion bestimmt wird, einschließlich der Angabe eines hinreichenden Abschlags, um sicherzustellen, dass nicht mehr Abregelungsstrommengen zugeteilt werden, als abgeregelt werden müssten, sowie die Angabe dazu, auf welcher Grundlage der Abschlag bestimmt wird;
- 6. die Definition eines Auslösekriteriums, um die Verfahren gemäß Absatz 2 und 4 auszulösen;
- 7. Angaben dazu, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion, die Zeitpunkte und Bedingungen der Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 oder Angaben zum pauschalierten Zuteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und
- 8. Angaben zu weiteren Voraussetzungen, unter denen berechtigte Teilnehmer nach Absatz 4 an der Maßnahme teilnehmen können; dazu zählen insbesondere die Modalitäten der Teilnahme und Zeitpunkt der Information, dass der Entlastungsanlage kein Abregelungsstrom zugeteilt wird.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur Anerkennung der dem Betreiber von Übertragungsnetzen entstehenden Kosten machen. Sie überprüft das Konzept nach Absatz 6 dahingehend, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
(8) Um die Zielsetzung nach Absatz 1 zu erreichen, können auch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, an deren Netz jeweils mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage oder einem Aggregator solcher Anlagen oder, im Fall von Absatz 4, mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden sind, berechtigten Teilnehmern nach Absatz 3 ab dem 1. April 2025 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen, wenn
- 1. die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, in den letzten zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100 000 Megawattstunden lag,
- 2. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Lage sind, geeignete Erzeugungs- und Abregelungsprognosen entsprechend Absatz 2 vorzunehmen und
- 3. die durch den Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bestimmte Entlastungsregion keine geographische Überschneidung mit einer Entlastungsregion aufweist, die durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bestimmt wurde.
Im Übrigen sind die Absätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. Die Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bleiben unberührt. Die Umsetzung von Satz 1 erfolgt in Abstimmung mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, an dessen Netz das betroffene Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen ist. Sofern der Netzbetreiber feststellt, dass die Bedingung nach Satz 1 Nummer 1 in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt ist, ist Satz 1 ab dem darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr anwendbar.
(9) Erstmals zum 1. Juli 2028 und anschließend alle zwei Jahre evaluieren die Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung die Anwendung der Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 7 und legen einen Bericht vor. Satz 1 ist für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von der Möglichkeit nach Absatz 8 seit mindestens zwölf Monaten Gebrauch machen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie die Anwendung der Maßnahme nach Absatz 8 evaluieren. Die Regulierungsbehörde legt auf dieser Basis ebenfalls einen Bericht gegebenenfalls mit Empfehlungen für Anpassungen der Anwendungen der Maßnahme vor.
§ 13l Umrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt die Umrüstung dieser Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung verlangen (Umrüstungsverlangen), wenn
- die Erzeugungsanlage
- a) eine Steinkohleanlage nach § 3 Nummer 25 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, eine Steinkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 26 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder eine Braunkohle-Kleinanlage nach § 3 Nummer 10 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist und für diese Erzeugungsanlage nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird und die Erzeugungsanlage nach § 26 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes oder § 37 Absatz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 13b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes, endgültig stillgelegt werden soll oder
- b) durch ihren Betreiber zur endgültigen Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13b Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurde,
- die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen des im Elektrizitätsversorgungssystem bestehenden Bedarfs zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde,
- die Gefährdung oder Störung nach Nummer 2 nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann,
- die Umrüstung der Erzeugungsanlage und der Betrieb nach Absatz 4 des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels den Zwecken des § 1 Absatz 1 und 2 entsprechen und
- die Bundesnetzagentur das Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
(2) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung kann vom Betreiber einer in seiner Regelzone angeschlossenen Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt bei Gelegenheit der Umrüstung nach Absatz 1 auch verlangen, dass diese Erzeugungsanlage so umgerüstet wird, dass sie neben den in Absatz 1 genannten Systemsicherheitsmaßnahmen zusätzlich auch in der Lage ist, Trägheit der lokalen Netzstabilität bereitzustellen (erweitertes Umrüstungsverlangen), wenn
- 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen,
- 2. zusätzlich an dem Standort der Erzeugungsanlage ein entsprechender Bedarf für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität besteht, die Stilllegung dieser Erzeugungsanlage wegen dieses Bedarfs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und die Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann und
- 3. die Bundesnetzagentur das erweiterte Umrüstungsverlangen zuvor nach Absatz 3 genehmigt hat.
Die Umrüstung nach diesem Absatz umfasst auch die Installation der für die Bereitstellung von Trägheit der lokalen Netzstabilität erforderlichen Komponenten, wie insbesondere Schwungmassen, in angemessenem Umfang.
(3) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung stellt bei der Bundesnetzagentur spätestens sechs Monate vor dem angezeigten Stilllegungszeitpunkt einer in Absatz 1 genannten Erzeugungsanlage schriftlich oder elektronisch einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf die nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens und übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine Kopie des Antrags. In dem Antrag ist nachzuwiesen, dass die Voraussetzungen für das Umrüstungsverlangen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beziehungsweise nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind. Zur Begründung der Notwendigkeit des Umrüstungsverlangens oder des erweiterten Umrüstungsverlangens soll der Antragsteller insbesondere die Systemanalyse oder die Langfristanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung, den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung oder den Systemstabilitätsbericht der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 12i dieses Gesetzes heranziehen. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die in Absatz 1 beziehungsweise bei einem erweiterten Umrüstungsverlangen zusätzlich auch die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung übermittelt dem Betreiber der Erzeugungsanlage unverzüglich nach Zugang der Genehmigung schriftlich oder elektronisch eine Kopie der Genehmigung.
(4) Die Umrüstung der Erzeugungsanlage nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Betrieb des durch die Umrüstung entstandenen Betriebsmittels erfolgen in dem Umfang und für den Zeitraum, die erforderlich sind, um die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems abzuwenden. Die Dauer des angeforderten Betriebs darf einen Zeitraum von insgesamt acht Jahren ab der Inbetriebnahme des Betriebsmittels nicht überschreiten. Das durch die Umrüstung nach den Absätzen 1 oder 2 entstandene Betriebsmittel darf ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben und in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang nicht stillgelegt werden. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 13b für den Zeitraum der Verpflichtung nach diesem Absatz nicht anzuwenden.
(5) Der Betreiber der nach den Absätzen 1 oder 2 umgerüsteten Erzeugungsanlage hat gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist, Anspruch auf
- 1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Erzeugungsanlage und
- 2. eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3.
Zu den Kosten der Umrüstung nach Satz 1 Nummer 1 zählen auch die Kosten für Komponenten wie insbesondere Schwungmassen nach Absatz 2 Satz 2. Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Absatz 4 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage der anlagenspezifischen Kostenstruktur die Kostenerstattung sowie die Vergütung für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf die in Anlage 2 zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Braunkohleanlagen.
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben. Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur im Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbehörde und nur nach deren Maßgabe anzuwenden.
(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu befristende Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j Absatz 5 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die Höhe des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer Vornahme des bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie negative Anreize bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung der von der Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.
(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a und 1b sowie die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ersatzes.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung, einschließlich Netzkarten, zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
(4) Die Bundesnetzagentur hat dem Bundesministerium für Verkehr auf Verlangen die von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ab dem Jahr 2024 übermittelten Netzkarten zum Zwecke der Planung des Bedarfs an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.
§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:
- 1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung,
- 2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt,
- 3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren,
- 4. Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse,
- 5. Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler Entnahmeleistungen,
- 6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden,
- 7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen,
- 8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,
- 9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung.
(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.
(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.
(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind.
§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen
- 1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und
- 2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht.
§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c sowie § 14a bleiben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
§ 14d Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Regionalszenarios sowie des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario beinhaltet
- 1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen der verschiedenen Erzeugungskapazitäten und Lasten,
- 2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,
- 3. Annahmen zur Entwicklung des Verkehrssektors, insbesondere unter Berücksichtigung von Prognosen des Bundesministeriums für Verkehr zum Ausbaubedarf an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur,
- 4. Annahmen zur Entwicklung des Gebäudesektors, insbesondere zum voraussichtlichen Wärmeverbrauch und zur Art der Wärmeversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Wärmeplanungen, sowie
- 5. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren.
Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzustellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Regionalszenarios machen.
(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
- 2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen,
- 3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis 2045 einschließlich voraussichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen,
- 4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung dieser Maßnahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht,
- 5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
- 6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und
- 7. den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,
- 1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen,
- 2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft hat,
- 3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und
- 4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netzausbauplans machen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde.
(9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.
(3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
- 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung,
- 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und
- 3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.
§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) § 12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 15a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
- 1. Koordinierung der Erarbeitung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,
- 2. Vorlage des Entwurfs des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 4 Satz 1 zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,
- 3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 und
- 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 Satz 1 zur Bestätigung durch die Regulierungsbehörde.
(3) Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können. Die kartellrechtlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung der Koordinierungsstelle und ihrer Aufgabenwahrnehmung zu beachten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ausgestaltung der Koordinierungsstelle zu machen. Die Regulierungsbehörde überprüft anhand der bis dahin zur Erstellung der Netzentwicklungspläne und Szenariorahmen abgelaufenen Prozesse und unter Berücksichtigung insbesondere von deren Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Effizienzaspekten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027, ob die Aufgaben der Koordinierungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt durch eine neu zu gründende juristische Person des Privatrechts wahrgenommen werden sollen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich in Berichtsform zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Koordinierungsstelle erstellt und betreibt eine Datenbank für Gas und Wasserstoff. Die Datenbank enthält die Netzmodelle, bestehend aus der Netztopologie und den angesetzten Kapazitäten, die von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zugrunde zu legen sind. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen der Koordinierungsstelle spätestens mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. Die Koordinierungsstelle überführt diese Daten unverzüglich in die Datenbank. Die Daten sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen so aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, dass ein fachkundiger Dritter den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff vollständig nachvollziehen und die Koordinierungsstelle eine eigene Modellierung erstellen kann. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Datenbank treffen. Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen. Sie sind zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet; insbesondere dürfen sie die Daten nicht an Dritte weitergeben oder veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben uneingeschränkten Zugang zur Datenbank.
(5) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen einzubinden. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Szenariorahmen umfasst mindestens drei Szenarien, die mindestens für die nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten.
(3) Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie sowie Wärmepläne angemessen zu berücksichtigen; dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
(4) Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024, zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(5) Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach Absatz 2, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
§ 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des Fernleitungsnetzes anzuwenden.
(2) Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilnetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes ist überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zur berücksichtigen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe erfüllen kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der jeweiligen Alternativen einzugehen. In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen. Der Netzentwicklungsplan muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.
(3) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen schlagen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, für jede Maßnahme ein Unternehmen vor, das für die Durchführung der Maßnahme ganz oder teilweise verantwortlich ist. Es können auch mehrere Unternehmen vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Vorschlags nach Satz 1 oder Satz 2 müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen darlegen, dass die Durchführung der Maßnahme durch das vorgeschlagene Unternehmen oder die vorgeschlagenen Unternehmen möglichst zügig und effizient ist. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Regulierungsbehörde als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder durch gesonderte Entscheidung ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die durch die Bestätigung nach § 15d Absatz 3 bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. Satz 6 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die der Regulierung unterfallen oder die erklärt haben, dass sie zur Umsetzung der Maßnahme bereit sind.
(4) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber Gelegenheit zur Äußerung. Dafür werden neben dem Entwurf alle weiteren erforderlichen Informationen auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellt. Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können. Der Entwurf ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden ungeraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 31. Mai 2025, zu veröffentlichen.
(5) Die Koordinierungsstelle legt den nach Absatz 4 konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 5, der Regulierungsbehörde zur Bestätigung vor.
§ 15d Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des vorgelegten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff mit den Anforderungen nach § 15c Absatz 1 bis 3. Sie kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff verlangen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 2 anzupassen. Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, den nach Satz 3 geänderten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Koordinierungsstelle stellt der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann von den Betreibern von Fernleitungsnetzen, den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen und von der Koordinierungsstelle die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan für Gas und für Wasserstoff in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes der in den Jahren 2026 und 2028 zu bestätigenden Netzentwicklungspläne Gas und Wasserstoff nach Satz 1 jeweils die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Fernleitungsnetzbetreiber und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(4) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 2, § 15b Absatz 4 Satz 2 und § 15c Absatz 4 Satz 1 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(5) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15b und 15c kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff beschränken. Abweichend von Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
(6) Für Projekte, die Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sind die Rechtsfolgen des § 28q Absatz 8 Satz 4 nur anzuwenden, solange sie Teil eines nach Absatz 3 bestätigten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind, dabei bleibt § 28q Absatz 8 Satz 5 unberührt.
§ 15e Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche antragstellenden Dritten heraus, die
- 1. die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, sowie
- 2. die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informationen als Verschlusssachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad der eingestuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen bleiben die geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unberührt.
Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. Die Herausgabe geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik voraus.
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(5) (weggefallen)
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Abschnitt 2 Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden.
(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:
- 1. Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 2. Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 3. Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
- 4. technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
- 5. Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung.
§ 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
- 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
- 3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2b oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.
§ 17a (weggefallen)
§ 17b (weggefallen)
§ 17c (weggefallen)
§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2032 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer der Nordsee oder im Abstand von 20 Zentimetern im Küstenmeer der Ostsee um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1. spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist,
- 2. spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
- 3. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit,
- 2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und
- 3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
§ 88 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 81 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und
- 2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Absatz 1 und 6 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 und Absatz 7 Satz 4 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab dem 91. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet.
(3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f Belastungsausgleich
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
- 1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
- 2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
- 3. nach § 17d Absatz 1 und 6,
- 4. nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 5. nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6,
- 6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und
- 7. für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.
Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer
- 1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
- 2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.
Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr
- 1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,
- 2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,
- 3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,
- 4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.
§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
§ 17h Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§ 17i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein
- 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie
- 2. für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
§ 17j Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
- 2. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
- 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen Versicherungsschutzes.
§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
- 1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
- 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
- a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
- b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
- 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
- 2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
- 1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder
- 2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
- 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
- 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 19 Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen.
(1a) Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
- 1. sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder
- 2. Rechtsvorschriften diese gebieten.
Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf
- 1. Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie
- 2. Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene.
(1b) Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
- 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
- 2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
- 3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.
Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendig sind, um technischen Besonderheiten von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Wahrung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Rechnung zu tragen.
(5) Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
§ 19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung nach § 20 Absatz 4 vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Abschnitt 3 Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Einspeise- oder Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze möglichst gering zu halten; die Betreiber von Fernleitungsnetzen fassen die gleichgelagerten und nachgelagerten Netze zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammen, in dem Transportkunden Kapazität frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt des Marktgebietes für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt des Marktgebietes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 4 durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen, oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen treffen zu
- 1. der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs in Bezug auf Entnahme- und Einspeisestellen, insbesondere zu den Inhalten des Netznutzungs- und Bilanzkreisvertrags,
- 2. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
- 2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur massengeschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und Verrechnungskonzepte,
- 3. erforderlichen Informations- und Zusammenarbeitspflichten der an der Abwicklung des Netzzugangs Beteiligten,
- 4. der Bestimmung des Bedarfs, der Beschaffung, der Vergütung, dem Einsatz, der Preisbildung und der Abrechnung von Ausgleichsleistungen, insbesondere für Regelreserve, Ausgleichsenergie und Verlustenergie,
- 5. der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems, insbesondere zur Einrichtung und Abwicklung von Bilanzkreisen, der bilanziellen Zuordnung von Energiemengen, den Verfahren und den Bedingungen der Abwicklung von Energielieferungen, der Abrechnung und dem Ausgleich der Energiemengen in Bilanzkreisen, den Kriterien einer missbräuchlichen Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und der Energiemengenprognose sowie
- 6. der die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen, insbesondere zur Kapazitätsberechnung und ‑vergabe sowie zur Verwendung der Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Kapazitätsvergabe (Engpasserlöse) erzielen.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Netznutzern, Bilanzkreisverantwortlichen oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über
- 1. die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs, insbesondere zu Inhalten des Ein- und Ausspeisevertrags oder des Bilanzkreisvertrags, zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für diese Verträge sowie zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrierung von Interessenten, die diese Verträge schließen wollen,
- 2. die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
- 3. die Art und Weise der Ermittlung und über das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazität, insbesondere zu Regelungen zum Einsatz kapazitätserhöhender Maßnahmen, zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Maximierung von Ein- und Ausspeisekapazität, zu Kapazitätsprodukten und den Verfahren für deren Zuweisung sowie zur Verwendung von Kapazitätsplattformen,
- 4. den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen,
- 5. das Verfahren und die Bedingungen für die Beschaffung, den Einsatz und die Abrechnung von Regelenergie, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen sowie zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen,
- 6. das Bilanzierungssystem und dessen Ausgestaltung, insbesondere zur Bemessung der Toleranzmenge bei Bilanzkreisabrechnungen, zu den Anforderungen an die zu verwendenden Datenformate für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten sowie zu den Fristen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung, zur Methodik, nach der die Entgelte für die Ausgleichsenergie ermittelt und abgerechnet werden, sowie zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts,
- 7. die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,
- 8. Bedingungen des Netzzugangs bei projektierten Anlagen oder bei projektierten Erweiterungen bestehender Anlagen, insbesondere zu Voraussetzungen und Verfahren von Kapazitätsreservierungen und Kapazitätsausbauansprüchen,
- 9. die Veröffentlichung von Informationen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich sind, oder zur Übermittlung von diesen Informationen an die Regulierungsbehörde sowie zur Einhaltung bestimmter einheitlicher Formate bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten,
- 10. die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Energielieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.
§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
- 1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
- 2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
- 3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
- 2. zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
- 3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
- 4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
- 5. zu Berechtigungskonzepten.
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem folgen. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen. Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. Dabei stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors verhindert wird. Sie kann insbesondere Regelungen treffen
- zu den Kosten für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, zur kalkulatorischen Gewerbesteuer und zu kostenmindernden Erlösen und Erträgen,
- b) zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung der Netzkosten,
- c) zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,
- d) zur Bestimmung von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung anfallen,
- e) darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,
- f) zu Dokumentations-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
- g) zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,
- h) zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags- und Genehmigungsverfahrens,
- zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,
- b) zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,
- c) zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,
- d) zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,
- zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere
- a) zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,
- b) zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,
- c) zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die Entgelte maßgeblich sind,
- d) zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,
- e) zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1,
- f) zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu
- aa) möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,
- bb) den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,
- cc) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,
- dd) Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,
- g) zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,
- h) zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,
- i) zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund von Festlegungen nach Buchstabe f oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu verteilen sind.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
(1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt. Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. Die Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. Dabei soll auch ein vorausschauender Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen
- 1. zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr,
- 2. zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis,
- 3. zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen Kostenanteilen, bei denen keine Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer gesonderten nationalen oder europäischen Verfahrensregulierung unterworfen sind, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode; sie kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die sich aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus anderen gesetzlichen Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb einschließlich Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können,
- 4. zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die objektiven strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren zur Effizienzmessung,
- 5. zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf der Grundlage einer Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt werden, unter Berücksichtigung von objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber,
- 6. zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich schwankender Mengen sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und zulässigen Erlösen abzubilden hat (Regulierungskonto),
- 7. zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft,
- 8. zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement,
- 9. zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen,
- 10. zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber,
- 11. zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, sowie
- 12. zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
(1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handelsgesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1.
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu beschaffen. Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Die Beschaffung hat regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 21a Absatz 3 angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde Angaben oder Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde ist befugt, in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn dieser weniger als sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren nach pflichtgemäßer Einschätzung der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, den Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. Die Regulierungsbehörde muss den Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine Antragsunterlagen vollständig sind.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
- 2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder einer Festlegung nach den §§ 20 oder 21 ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter, frei zugänglicher Form:
- 1. die durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,
- 2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
- 3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren Kostenanteile, insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
- 4. die zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile als Summenwert,
- 5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
- 6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,
- 7. die ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,
- 8. das ermittelte Ausgangsniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in operative und Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
- 9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert,
- 10. die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,
- 11. Summe der Kosten für das Engpassmanagement, einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,
- die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,
- a) für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e, 13g und 50 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie
- b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f,
- die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden,
- die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,
- Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert und
- Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als Summenwert,
- Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung entstehen.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.
§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
- 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
- 4a. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme,
- 4b. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind,
- 4c. jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden, aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen,
- 4d. die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14a Absatz 1 Satz 1,
- 5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
- 9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie
- 10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
- 1. die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,
- 2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
- 3. (weggefallen)
- 4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
- 5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,
- 6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
- Daten über
- a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
- b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
- c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde und
- Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro Viertelstunde.
(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren:
- 1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Prozent;
- 2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
- 1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Aggregatoren sowie Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
- 2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche Programmierschnittstelle automatisiert ausgelesen werden können und
- 3. durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden können, insbesondere für die folgenden Betreiber:
- a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
- b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
- c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
- d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
- 2. (weggefallen)
- 3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
- 4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
- 5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
- 6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
- 7. Daten über
- a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
- b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
- c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
- 1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
- 2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
- 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
- 4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
- 5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
- 6. (weggefallen)
- 7. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie
- 8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,
- 2. einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,
- 3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie
- 4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben unberührt.
(5a) Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:
- 1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden,
- 2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie
- 3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird.
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
- 1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
- 2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,
- 3. im örtlichen Verteilernetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie
- 4. im örtlichen Verteilernetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.
§ 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.
(2) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt wird. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.
(4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(6) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
(7) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
§ 24a Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
- 1. das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder
- 2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
(1) Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt.
(5) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.
§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:
- 1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,
- 2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,
- 3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
- 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.
(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
§ 28 Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln.
§ 28a Neue Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
- 1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden,
- 2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
- 3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
- 4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
- 5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
(1) Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn
- 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
- objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, insbesondere
- a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder
- b) Gründe der Versorgungssicherheit, und
- die Freistellung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
(2) Zusätzlich zu den von Absatz 1 erfassten Fällen sind die Vorschriften dieses Abschnitts auch anzuwenden auf eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbständigen Betreibers, die vor dem 4. August 2011 in Betrieb genommen wurde, wenn der selbständige Betreiber dies nach Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt und wenn die Bundesnetzagentur den Antrag nach Satz 3 genehmigt hat. Der selbständige Betreiber kann gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Genehmigung beantragen, dass eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung den Vorschriften dieses Abschnitts unwiderruflich mit Wirkung für die Zukunft unterfallen soll. Die Bundesnetzagentur kann die Genehmigung erteilen, wenn keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Die Bundesnetzagentur hat eine nach Satz 3 erteilte Genehmigung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein.
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
(1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse.
§ 28i (weggefallen)
Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
- 1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;
- 2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
§ 28m Entflechtung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln. Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Sie sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). Alle Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Dies gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(1a) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1. netzbezogene Maßnahmen und
- 2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 28j Absatz 4 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstoffnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
- 1. die Entgelte für den Netzzugang,
- 2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
(5) Die Regulierungsbehörde kann
- 1. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,
- 2. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und Bilanzierungsregeln, sowie
- 3. die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Regulierungsbehörde in der Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere zur Gewährleistung der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit. Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 nicht umgesetzt worden sind.
(6) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,
- 2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
- 3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
- 4. Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie
- 5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
(1) Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung und Festlegung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur. Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,
- 1. die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28q Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,
- 2. die nicht Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und
- 3. deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.
Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
Abschnitt 3c Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
§ 28q Wasserstoff-Kernnetz
(1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen.
(3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 und 2 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen, wobei die materiellen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1 erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich der öffentlichen Beteiligung entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber angehört und aufgefordert werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. Zur Durchführung eines Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im Rahmen der Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes tritt.
(4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,
- 2. sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,
- 3. ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 vorgesehen sein und
- 4. sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:
- a) Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert sind,
- b) Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere Projekte von gemeinsamem Interesse,
- c) Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern von Wasserstoff ermöglichen,
- d) Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder
- e) Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
(5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu gewährleisten, dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informations- und Zusammenarbeitspflichten gelten für Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern von Gasverteilernetzen, den Betreibern von Wasserstoffnetzen und den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.
(6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt. Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die mit der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind.
(8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Projekte, die nach Satz 1 als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.
§ 28r Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
(1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
(2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
(3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Die kontoführende Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.
(4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes auf den Erwerber über.
(5) Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur eine Überprüfung des Hochlaufentgelts durch. Stellt die Bundesnetzagentur bei der Überprüfung fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht, die der vorangegangenen Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 durch Entgelte ermöglicht wird. Ist ein Ausgleich des Amortisationskontos bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen höchstmöglichen Gesamterlös ermöglicht.
(6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt.
(7) Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf absehbar scheitert, ist der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung des Amortisationskontos zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu beenden. Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf des 31. Dezember 2055 noch deutlich über dem als marktgängig einzuschätzenden Entgelt liegen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die für das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten zur Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos unterstellte Transportkapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen wird. Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung des Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3 wird der Bund jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten.
(8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere Wasserstoffnetze betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz eine getrennte Buchführung nach § 28k Absatz 2 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass sie getrennte Konten führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss für den Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.
(9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
§ 28s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
(1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
(2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
(3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine von der Bundesnetzagentur bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich des Selbstbehalts nach Satz 2.
(5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine von der Europäischen Kommission erteilte entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
- 1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,
- 2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
- 3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
- 4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
- 5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
- 6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
- 1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
- 2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
- 2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
- 3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
- 4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.
§ 34 (aufgehoben)
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§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über
- 1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
- 2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
- 3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
- 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
- 5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
- 6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
- 7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
- 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
- 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
- 10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
- 11. den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt je Standort;
- 12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde;
- 13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1;
- 14. den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
- 15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
- 1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie
- 2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.
(1b) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde zum Zweck des Monitorings nach Absatz 1 Nummer 14 Informationen zum Bestand nicht öffentlich zugänglicher sowie öffentlich zugänglicher Ladepunkte mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise und Format der Mitteilung machen.
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35a Allgemeines
(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
§ 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
- 1. am 1. Oktober: 80 Prozent.
- 2. am 1. November: 90 Prozent.
- 3. am 1. Februar: 30 Prozent.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
- 1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
- 2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie
- 3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
§ 35c Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen.
(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Befüllungsinstrumenten für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird.
§ 35d Freigabeentscheidung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere
- 1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung
- 2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
- 3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen.
(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.
(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024, die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung
Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 35f Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:
- 1. die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
- 2. die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
- 3. sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung
(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
- 1. vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
- 2. von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
§ 35h Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
§ 35i Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
§ 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.
(4) Wird die Genehmigung versagt oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.
(5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:
- 1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt,
- 2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, und
- 3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte.
(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.
(8) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den Bedingungen verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1 Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Grundversorgungsgebietes vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen eine Grundversorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.
(2) Sofern ein Grundversorger für Haushaltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.
(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.
(4) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit
- 1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
- 2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
- 1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
- 2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
- 3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfassten Fällen absehbar sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe
- 1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
- 2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
- 3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigen Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
- 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
- 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
- 3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
- 4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
- 5. den zuständigen Messstellenbetreiber, dessen Codenummer sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers,
- 6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
- 7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
- 8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen,
- 9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift,
- 10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
- 11. Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,
- 12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie
- 13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(3) Strom- oder Gaslieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
- 1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
- 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung,
- 5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
§ 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung
- 1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten
- 1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
- 2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
- 3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
- 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das zuständige Registergericht,
- 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
- 3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags,
- 4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
- 5. die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,
- 6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist,
- 7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
- 8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
- 9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
- 10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind,
- 11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie
- 12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
- 1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
- 2. die Verbrauchsstelle,
- 3. geltende Preise,
- 4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
- 5. die Kündigungsfrist sowie
- 6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet, unverzüglich
- 1. dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen,
- 2. dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen und
- 3. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.
(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat.
(4) Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten.
(6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
- 1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
- 2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
- 3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
- 4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
- 5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,
- 6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
- 7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
- a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
- b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
- c) § 41 Absatz 5 und
- d) § 41b Absatz 1.
§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(2) (weggefallen)
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat.
(5) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
- 2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Mindestbetrag des Anspruchs zu bestimmen, den ein Haushaltskunde gegenüber dem Energielieferanten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen Beendigung der Belieferung geltend machen kann.
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
- 1. unabhängig von den Stromlieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Stromlieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
- 3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
- 4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
- 5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6. allen Stromlieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
- 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
- 8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
- 9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Stromlieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Stromlieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern, sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregators, näher zu konkretisieren, insbesondere
- 1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
- 2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass durch Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell auszugleichen sind,
- 3. zu technischen und administrativen Anforderungen oder Verfahren und
- 4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst.
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.
§ 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
- 1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
- 2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
- 1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
- 2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
- 1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- 2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
- 3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
- 4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
- 5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
- 6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
- 1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
- 2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
§ 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
- 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
- 2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
(2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
(4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der Haushaltskunde
- 1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
- 2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
- 1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
- 2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
(1) Stromlieferanten sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
- 1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im Land des Liefervertrags im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. Juli eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
- 2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind;
- 3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) Sofern ein Stromlieferant im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, als Energieträger anzugeben ist. Stromlieferanten, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ als „Unternehmensverkaufsmix“ aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren.
(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn der Stromlieferant
- 1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
- 2. Strom, der nach dem EEG gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
- 3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
Stromlieferanten sind berechtigt, für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) Stromlieferanten sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien betrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
§ 42a Mieterstromverträge
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
- 1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
- 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag, bei dem der Letztverbraucher ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder nach stillschweigender Verlängerung des Vertragsverhältnisses sind in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist in den Fällen des Satzes 1 unwirksam. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume.
(4) Für Mieter von Wohnräumen darf der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.
§ 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
(1) Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
- 1. die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt, in, an oder auf dem oder in, an oder auf dessen Nebenanlagen die Gebäudestromanlage installiert ist,
- 2. die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder in, an oder auf einer Nebenanlage desselben Gebäudes wie die Gebäudestromanlage installiert ist,
- 3. die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und
- 4. der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Absatz 2 mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher).
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
(2) Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung
- 1. über das Recht des teilnehmenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Gebäudestromanlage erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils und legen einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel fest,
- 2. darüber, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist und bestimmen deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde, und
- 3. über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage.
(3) Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist. Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher rechtzeitig, wenn die Gebäudestromanlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und setzt den teilnehmenden Letztverbraucher in Kenntnis, wenn die Gebäudestromanlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(4) Auf einen Gebäudestromnutzungsvertrag
- 1. sind die §§ 40, 41 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 42 Absatz 1 nicht anzuwenden,
- 2. sind die §§ 40a und 40b Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dem teilnehmenden Letztverbraucher abweichend von § 40b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss, und
- 3. ist § 42a Absatz 2 und 3 mit Ausnahme von § 42a Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Die rechnerische Aufteilung dieser Strommenge zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern erfolgt anhand des zwischen dem teilnehmenden Letztverbraucher und dem Betreiber nach Absatz 2 Nummer 1 vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel ist die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher zu verteilen. Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Der Betreiber der Gebäudestromanlage teilt der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle den Aufteilungsschlüssel mit.
(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Gebäudestromanlage, die in, an oder auf einem Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, installiert und von einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieben werden soll, durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden. Die Absätze 1 bis 5 und die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes sind insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden.
§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
- 2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist,
- 3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
- 4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
- 5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen ist,
- 6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und
- 7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
- 1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
- 2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
- 3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
- 1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
- 2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
- 1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
- 2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
- 3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
- 4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1, einschließlich der Messung und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
- 1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,
- 2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
- 3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können.
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
- 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder
- 2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt.
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, ausgenommen
- a) Bahnstromfernleitungen und
- b) Hochspannungsfreileitungen mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,
- Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
- grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
- Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
- Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
- Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung eines Provisoriums selbst stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung einer Hochspannungsfreileitung im energiewirtschaftlichen Sinne dar. Der Betreiber zeigt der zuständigen Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der Vorgaben nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Wochen vor der Errichtung, der Inbetriebnahme oder einer Änderung mit geeigneten Unterlagen an.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1. die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
- 2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,
- 3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken, Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
- 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
- 5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
- 7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
- 8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen,
- 9. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen,
- 10. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt und
- 11. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Soweit bei einem Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse
- 1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder
- 2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde.
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Hochspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Satz 3. Die Sätze 2 bis 5 sind bei Offshore-Anbindungsleitungen nur für den landseitigen Teil anzuwenden.
(3a) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und der für den Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(3b) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.
(3c) Bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bei der Abwägung nach Absatz 3 insbesondere folgende Belange mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen:
- 1. eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,
- 2. ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,
- 3. eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und ein möglichst wirtschaftlicher Betrieb des Vorhabens.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur beantragt wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Absatz 3a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
§ 43a Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
- 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit, einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist:
- 1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
- 2. für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt ist.
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
- 1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
- 2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
- 2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die Entscheidung auswirken kann.
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 43e Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
- 1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,
- 2. Umbeseilungen,
- 3. Zubeseilungen oder
- 4. standortnahen Maständerungen.
Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
(5) Für die Zwecke der §§ 12j, 14f, 43, 43o und dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 2 und 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung stellt es keine neue Trasse dar, wenn der Schutzstreifen der geänderten oder erweiterten Leitung den Schutzstreifen der bisherigen Leitung auf jeder Seite um nicht mehr als 20 Meter überschreitet.
(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden.
§ 43g Projektmanager
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. der Fristenkontrolle,
- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
- 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 9. der Leitung des Erörterungstermins und
- 10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1. Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.
§ 43i Überwachung
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, für bodenschonende Maßnahmen sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.
(3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
- 1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
(1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze. Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen. Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.
§ 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
(1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Die Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene Gebiete im Sinne von Satz 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
- 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde.
(4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von
- 1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
- 2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und
- 3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
- 1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder
- 2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten. Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
- 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen, auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem 23. Dezember 2025 stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde, sowie auf die für den Betrieb von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
§ 44 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Veränderungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Auf Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans ein Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln zugrunde zu legen ist und die Eilbedürftigkeit widerleglich vermutet wird. Für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Absatz 1 Nummer 3 sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen Besitzeinweisung anstelle des festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und
- 4. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Bei Infrastrukturvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der Fassung vom 22. Dezember 2022 sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften nach Satz 1 Nummer 1 ausreichend, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind. Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 45 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Absatz 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
- 2. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
- 3. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 45a Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§ 46 Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
- 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
§ 48 Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.
§ 48a Duldungspflicht bei Transporten
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben die Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zum Transport von Großtransformatoren, Kabelrollen oder sonstigen Bestandteilen von Stromnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen zu dulden. Der Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Träger des Vorhabens hat nach dem letzten Transport einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. § 44 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Planfeststellungsbehörde nach § 44 Absatz 2 tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Enteignungsbehörde. Die Enteignungsbehörde soll die Duldung auf Antrag des Trägers des Vorhabens innerhalb von einem Monat anordnen. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, diese richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
- 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
- 2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2 umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von verbandsinternen Rechtsbehelfen. Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur verbandsinternen Entscheidung einzubringen. Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012, eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.
(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
- das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
- a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
- b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
- c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
- d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind,
- e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen;
2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
- Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
- a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
- b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.
- Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
- zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;
- die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der technischen Sicherheit der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
- Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
- Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Energieanlagen und Energieanlagenteile zur Erzeugung von Energie zu treffen;
- Rechte und Pflichten fachlich qualifizierter Stellen zur Errichtung, zu Inhalten, zum Betrieb, zur Pflege und zur Weiterentwicklung von Datenbanken, in denen Nachweise nach Nummer 2 gespeichert werden, und zur Überprüfung und Sicherstellung der Korrektheit der gespeicherten Informationen festzulegen sowie die Rechtswirkungen der gespeicherten Informationen festzulegen;
- Rechte und Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der Betreiber von Energieanlagen und der sonstigen zuständigen Stellen für den Fall festzulegen, dass an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossene Energieanlagen nicht den Anforderungen einer nach den Nummern 1 bis 8 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen, und dabei insbesondere vorzusehen, dass diese Energieanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz zu trennen sind, und festzulegen, unter welchen Bedingungen sie wieder in Betrieb genommen werden können, sowie Regelungen zur Erstattung der dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch die Netztrennung und die etwaige Wiederherstellung des Anschlusses entstandenen Kosten durch den Betreiber der Energieanlage zu treffen.
Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
- 1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
- 2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
- 3. der zuständigen Behörden und
- 4. der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
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§ 49a Elektromagnetische Beeinflussung
(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen, Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder der Seiltausch technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
- dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
- a) den Standort der technischen Infrastrukturen,
- b) die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
- c) getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
- Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.
Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen, über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes sowie den Seiltausch zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
- 1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
- 2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu bestimmen und
- 3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.
(7) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1 besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung. Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.
(8) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
§ 49b Temporäre Höherauslastung
(1) Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden.
(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu informieren.
(4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung unberührt.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.
§ 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
(1) Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der technischen Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des Übertragungsnetzes ausgehenden elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des § 49a betroffen und die jeweils am 31. März 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden auf
- 1. die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
- 2. die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
- 3. die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkten sollen die in Satz 1 genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Interessen- und Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der Personensicherheit der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung.
(2) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gelten, soweit sie nach Art und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nicht über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen. Satz 1 ist nicht in Gebieten anzuwenden, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung erforderlichen Unterlagen verlangen. Das Verlangen ist zu begründen. In diesem Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld unangemessen ist.
(4) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Die Frist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu begründen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme, Befreiung oder Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind so weit wie möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur durchzuführen. Dort, wo sich die Schutzstreifen mehrerer Betreiber berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die Stelle des Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von Vorarbeiten im Sinne von § 44 Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an den Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten Grundstücke und sonstigen geeigneten Flächen (angrenzende Flächen) verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu dulden. Die Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen auf Grundlage von Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern, berechnet von der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. Im Übrigen ist bezogen auf Vorarbeiten § 44 Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden.
§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,
- 1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,
- 2. das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,
- 3. Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie
- 4. die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.
(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:
- 1. die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,
- 2. das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,
- 3. eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie
- 4. die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(4) Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Dies ist der Fall, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,
- 2. die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und
- 3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(5) Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Weiterentwicklung des Registers
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten,
- 2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie
- 3. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 4. März 2021 und
- b) unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(7) Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.
(8) Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.
(9) Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
(10) Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beendigung der Beleihung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
- a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
- b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um bei Betrieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
- 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 50a (weggefallen)
§ 50b (weggefallen)
§ 50c (weggefallen)
§ 50d Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung
(1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar.
(2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck, dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeugung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung sowie die Feststellung, dass die Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht ausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleisten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz am Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.
(3) Während der Versorgungsreserve müssen die Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass die Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 betriebsbereit sind.
(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden die Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die Fahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetreiber veräußern den Strom am Strommarkt.
(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten für den Zeitraum in der Versorgungsreserve außerhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese Vergütung umfasst
- 1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die für die betreffenden Reserveanlagen zur Herstellung der Versorgungsreserve entstanden sind, sofern sie über die Maßnahmen der Sicherheitsbereitschaft hinausgehen, und
- 2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Vorhaltung der betreffenden Reserveanlagen, insbesondere für das Personal, die Instandhaltung und Wartung.
Im Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die Vorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Oktober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5 Satz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende Kosten, insbesondere sonstige Vergütungsbestandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht erstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Reserveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume besteht kein Vergütungsanspruch.
(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve
- 1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die ihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5 größer ist als die Hälfte der von den Betreibern in den Abrufzeiträumen mit den Reserveanlagen erwirtschafteten Überschüsse, und
- 2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Reserveanlage im Rahmen der Vergütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungsreserve befindet.
(7) Die Höhe der am Ende der Versorgungsreserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Verlangen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.
(8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maßgabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewendet werden.
§ 50e (weggefallen)
§ 50f (weggefallen)
§ 50g (weggefallen)
§ 50h (weggefallen)
§ 50i (weggefallen)
§ 50j (weggefallen)
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere
- 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
- 3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
- 6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
- 7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere
- 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
- 3. bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
- 4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
- 5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
- 6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
- 7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.
(4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von
- 1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
- 2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.
(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.
§ 51a Monitoring des Lastmanagements
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
- 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
- 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten
- 1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
- 2. grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
- 3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.
§ 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung
(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr
- 1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und
- 2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
- 2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,
- 3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
- 4. die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
- 5. die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.
Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.
(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministerium für Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:
- 1. welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,
- 2. welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,
- 3. welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.
Teil 7 Behörden
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungsbehörden
- 1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
- 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
- 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
- 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
- 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
- 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
- 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
- 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
- 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
- 10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
- 11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
- 12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzzugang, der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne der Sätze 2 und 3 zu treffen, hat sie das Benehmen mit dem Länderausschuss herzustellen. Hierzu hat die Bundesnetzagentur vor einer solchen Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Ist zwei Wochen nach der Befassung des Länderausschusses ein Benehmen nicht hergestellt, hat die Bundesnetzagentur die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei ihrer Festlegung zu berücksichtigen und, soweit sie dessen Auffassung nicht folgt, im Rahmen ihrer Festlegung zu begründen, warum eine Berücksichtigung der mehrheitlichen Auffassung des Länderausschusses nicht erfolgen konnte. Die Vorgaben der bundesweit einheitlichen Festlegungen berühren nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden.
§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach Artikel 8,
- 2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
- 3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
- 4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikobewertung zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Absatz 1 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1938, zum Verfahren nach Anhang III sowie zur Kostenaufteilung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
- 2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
- 3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
- 4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
- 2. die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/941.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.
(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
§ 54c Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Maßnahmen.
(2) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Modalitäten und Methoden nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Genehmigung und die Änderung der regionalen Pläne nach Artikel 6 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8, 9, 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2. die Entgegennahme der Benchmarking-Analyse nach Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 3. die Entgegennahme des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 19 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Bewertung des nationalen Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 sowie die Entgegennahme der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos nach Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 4. die Ermittlung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen nach Artikel 24, auch in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, die Einrichtung eines nationalen Überprüfungssystems nach Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 und die Entgegenahme des Berichts nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 5. die Vornahme der in Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehenen Anregung, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevante europäische oder internationale Normen und Spezifikationen anzuwenden; dabei erfolgt die Anregung gegenüber den nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 ermittelten Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 6. die Unterstützung von Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen bei der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit entdeckten Cyberangriffen nach Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(3) Folgende in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegte Aufgaben werden auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übertragen:
- 1. die Genehmigung sowie die Änderung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 und den Artikeln 8 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366; dabei erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur,
- 2. die Annahme, Klassifizierung, Anonymisierung und Weiterleitung von Meldungen zu Cyberangriffen nach Artikel 37, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, 5 und 9, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 3. die Mitwirkung am Informationsaustausch und die Koordinierung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 4. die Untersuchung nach Artikel 40 Absatz 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366,
- 5. der Entwicklung von Cybersicherheits-Frühwarnkapazitäten nach Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366.
Wird das Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden hergestellt, gilt es als hergestellt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zweck der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur oder an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu übertragen. Die Übertragung nach Satz 1 an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kooperieren untereinander und tauschen Informationen aus, soweit dies für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366 erforderlich ist.
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
(3) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu verwenden. Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die durch die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
- 1. Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71 oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
- 3. Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 5. Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,
- 6. Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und
- 7. Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit
- 1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 2. Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 3. Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022 und
- 5. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. Eine Übermittlung nach Satz 1 kann auch an Dritte erfolgen, die von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragt wurden. Bei der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen. Die empfangenden Stellen müssen sicherstellen, dass die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis gelangen, ausgeschlossen ist.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. Die Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 57a Überprüfungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
- 1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
- 3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,
- 2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,
- 3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,
- 4. Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
- 5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,
- 6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,
- 7. Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Absatz 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung vorgesehen sind, entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Absatz 3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union erforderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
Abschnitt 2 Bundesbehörden
§ 59 Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
- 1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
- 1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,
- 1b. die Erstellung und Überprüfung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz nach § 5f Absatz 2,
- 2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
- 2a. die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,
- 3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
- 4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,
- 4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
- 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
- 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
- 7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5, 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 6,
- 7a. Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,
- 8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,
- 9. die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e,
- 9a. Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
- 10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
- 11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q,
- 11a. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
- 12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
- 13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
- 14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
- 16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
- 17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
- 18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d,
- 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,
- 19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g,
- 20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
- 22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,
- 23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
- 25. Entscheidungen nach den §§ 11a und 11b,
- 26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3 Satz 3,
- 27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2 und
- 28. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
§ 60 Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§ 63 Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 2, §§ 15b, 15c, 68, 69 und 71.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
- 1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
- 2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943. Diese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Januar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.
(2a) (weggefallen)
(2b) Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf. Sie berichtet über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen. Sie kann Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.
(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, 30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.
(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 1. Juli 2024 und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach Postleitzahl und Ort zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.
(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
- 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
- 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1 Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach den nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 in den folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15d Absatz 3 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist. Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind.
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
- 2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 67 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.
§ 68 Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt, soweit
- 1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und
- 2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist.
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
- 2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Dezember 2024 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
- 3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote sowie der in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 70 Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 72 Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 umfassend zu begründen, so dass die sie tragenden Teile der Begründung von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und ohne sachverständige Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, müssen diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f.
Abschnitt 2 Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
- 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
- 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§ 78 Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
§ 78a Musterverfahren
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in einer Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
(3) Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle Beteiligten sich auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und dies dem Gericht mitteilen. Die Einigung zur Durchführung des Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt.
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
- 1. der Beschwerdeführer,
- 2. die Regulierungsbehörde,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.
§ 80 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
§ 81 Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83 Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 84 Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechend
- 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
- 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
§ 85a Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen
Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
- 1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, des § 4b Absatz 5, der §§ 4d und 4e Absatz 1;
- 2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;
- 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
- 4. Amtshandlungen auf Grund des § 5c Absatz 3 bis 5, des § 5f Absatz 2, der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a bis 15e, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, 35h Absatz 2, 4 und 7, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes;
- 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
- 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach und § 24 Satz 1 Nummer 3;
- 7. Amtshandlungen auf Grund des § 56;
- 8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
- 9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024;
- 10. Gewährung von Einsicht in behördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 67 Absatz 5.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
- 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
- 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
- 1. (weggefallen)
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
- 2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen;
- 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat;
- 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat;
- 5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. § 78 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtsbehelfsfrist abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 2 mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung beginnt. § 73 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gelten die Zustellung, Eröffnung oder sonstige Bekanntgabe als die Beendigung der Amtshandlung. Abweichend von Satz 4 entsteht die Gebührenschuld, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.
§ 95 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
- 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
- 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,
- 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder
- b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
- 3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,
- 3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
- 3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3f. entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3g. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,
- 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,
- 3i. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
- 3j. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
- 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,
- 4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,
- 4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder
- 5. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
- b) § 29 Absatz 3,
- c) § 49 Abs. 4 oder § 50,
- d) § 50f Absatz 1,
- e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder
- f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder
- 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) (weggefallen)
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,
- entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
- a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
- b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.
(9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.
§ 95a Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
- 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
- a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
- b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 95b Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
- 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
- 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
§ 105 Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen, in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
- 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
- 2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
- a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9 Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110 Geschlossene Verteilernetze
(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 20b, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.
(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
- 1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
- 2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
- 2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
- 3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
- 4. vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
- 5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
- 1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mitverlegt werden,
- 2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
- 3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
- 4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
§ 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz, die Belieferung mit Elektrizität oder Gas sowie deren Messung kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, der Belieferung mit Elektrizität oder Gas oder an der Messung von Elektrizität oder Gas beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines Strom- oder Gasversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Schlichtungs-, Missbrauchs- und Aufsichtsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird.
Teil 9a Transparenz
§ 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit die aktuellen Informationen insbesondere zu der Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Netzen und von Energieerzeugungsanlagen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen (nationale Informationsplattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Informationsplattform in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form insbesondere die Daten, die
- 1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 in der Fassung vom 5. Juni 2019 an den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
- 2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten veröffentlichen, um die Transparenz im Strommarkt zu erhöhen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Primäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In diesem Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten Datenaustausch eingerichtete Schnittstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglichkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Informationen zu Anlagen und deren Standorten nach Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Daten, die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form und in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, soweit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der Veröffentlichung der Daten soll in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die Informationen des Strommarktes und die Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Daten müssen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, wenn die nach den Nummern 1 und 3 zu übermittelnden Daten für den Zweck der nationalen Informationsplattform erforderlich sind und soweit diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze vorliegen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen insbesondere
- 1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
- 2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
- 3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
§ 111e Marktstammdatenregister
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
- 1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2. den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 2a. die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft:
- in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c) Bilanzkreisverantwortliche und
- in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a) Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c) Marktgebietsverantwortliche,
- d) Bilanzkreisverantwortliche,
- in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
- in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
- 1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a) unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- b) unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
- 1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) (weggefallen)
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.
§ 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen,
- welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere:
- a) Personen:
- aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
- bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
- dd) Messstellenbetreiber,
- ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014,
- b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden können:
- aa) energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
- bb) Netzersatzanlagen,
- cc) Ladepunkte für Elektromobile,
- dd) energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,
- ee) energiewirtschaftlich relevante Wasserstoffverbrauchsanlagen,
- die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung ihrer Inhaber,
- die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
- die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,
- welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher, Wasserstoffnetze, Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffverbrauchsanlagen sowie deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:
- a) der Name des Übermittelnden, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,
- b) der Standort der Anlage,
- c) die genutzten Energieträger,
- d) die installierte Leistung der Anlage,
- e) technische Eigenschaften der Anlage,
- f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
- das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
- a) Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- b) der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
- c) Regelungen zur Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in Fällen, in denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne ihre vorherige Übermittlung im Marktstammdatenregister gespeichert werden,
7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,
- die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch
- a) die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,
- b) freiwillig registrierte Personen,
- c) Behörden einschließlich
- aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,
- bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,
- die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- die Pflichten der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen, die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,
- die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:
- a) die finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
- d) Begünstigungen
- aa) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,
- bb) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung,
- cc) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie
- dd) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
- nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
- nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:
- a) Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu übermittelnden Daten,
- b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,
- c) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.
§ 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform
(1) Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der Bundesnetzagentur nicht personenbezogene, energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Erreichung der Ziele des § 1 und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu überwachen. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1 insbesondere verpflichten:
- 1. Energieversorgungsunternehmen,
- 2. Marktgebietsverantwortliche,
- 3. Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt oder
- 4. Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten nach Satz 1 treffen, etwa zur Übermittlung über eine durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten Datenaustausch. Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten haben bei der Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Erfolgt eine Kennzeichnung nicht, kann die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden energiewirtschaftlichen Daten, insbesondere die nach Absatz 1 erhobenen Daten, insbesondere auf der Transparenzplattform nach Absatz 3 veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der Regel nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht und soweit nicht an anderer Stelle die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders geregelt wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn,
- 1. die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen,
- 2. andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden würde,
- 3. dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist.
Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Die Bundesnetzagentur hat Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglichst weitgehend durch insbesondere die Aggregierung, die Anonymisierung sowie eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung, sicherzustellen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher zu informieren, errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem 29. Dezember 2026 eine elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung stellt (nationale Transparenzplattform). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d Absatz 1 veröffentlichten Daten. Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Transparenzplattform energiewirtschaftliche Daten nach Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Die Daten sollen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Anfrage die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst.
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 (weggefallen)
§ 112a (weggefallen)
§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gasleitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör bestehen, gelten diese auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fort.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.
(3) Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.
§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)
§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
§ 117b Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
- 1. die Vorbereitung des Verfahrens,
- 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
- 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
- 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
- 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
- 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
- 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
- 8. die Beteiligung anderer Behörden und
- 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
§ 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen
In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.
§ 118 Übergangsregelungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt spätestens zum 1. Juli 2027 einen Bericht zur Evaluierung der Grundversorgung nach § 36 vor, in dem insbesondere das Verfahren zur Bestimmung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 und mögliche alternative Verfahren untersucht werden.
(2) Solange und soweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 bezüglich der Regelung von Haftungsfragen keinen Gebrauch gemacht hat, sind § 5 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 25a der Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung bei Störungen der Netznutzung weiterhin anzuwenden.
(3) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der eine Zertifizierung nach § 4a nach den Vorgaben des Artikels 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anstrebt, kann bereits vor der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie bei der Bundesnetzagentur einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens stellen.
(4) Für ein Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung an das Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist, sind abweichend von § 17 die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 9 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung über den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden. Die vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für dessen Wartung und den Betrieb nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung werden nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt.
(5) Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen Preisanpassung zu berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden.
(5a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den Zuschuss nach § 24c sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, soweit die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 geltenden Fassung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat, wenn keine negativen Auswirkungen auf das Übertragungsnetz zu befürchten sind. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden. Auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 kann die Regulierungsbehörde von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich, zu den zu erfüllenden Voraussetzungen und zum Ausgleich entgangener Erlöse, die Netzbetreiber auf Grund der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang haben.
(7) Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) (weggefallen)
(17) (weggefallen)
(18) (weggefallen)
(19) (weggefallen)
(20) (weggefallen)
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 30. Juni 2028 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) (weggefallen)
(24) (weggefallen)
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 in der Fassung vom 14. April 2016 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
- 1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder
- 2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.
(25a) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die vor dem 1. Oktober 2021 durchgeführt worden sind, ist § 13a in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, und für KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100 Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.
(26) (weggefallen)
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) (weggefallen)
(30) (weggefallen)
(31) (weggefallen)
(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.
(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von § 7 Absatz 2 Satz 1 erfasst sind, betroffen sind, gelten Ladepunkte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als im Sinne des Satzes 1 genehmigt. Im Falle des Satzes 3 haben die Anzeige und die Einstellung der Tätigkeit nach Satz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu erfolgen. Der Zugang zu Ladepunkten nach Satz 1 ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicheranlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen wurden und keine Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022 anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicheranlage der Aufnahme von Bestimmungen nach § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers.
(38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferanten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Stromlieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.
(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztverbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern
- 1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und
- 2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind.
§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem 31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Stromliefervertrag endet.
(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, dabei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absätzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energielieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertragliche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpassungen unberührt.
(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgelegten Szenariorahmens anschließt, werden die erweiterten Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbezogen.
(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 109, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erworben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpassung von § 3 Nummer 109 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 109 unterfallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(44) (weggefallen)
(45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern
- 1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
- 2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
- 3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.
Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.
(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere
- 1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und
- 2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.
Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung ihres Strombezugs bei in der Festlegung bestimmten Preishöhen am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt.
(46b) § 23a Absatz 3 ist auch auf Verfahren zur Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen anzuwenden, die vor dem 29. Dezember 2023 begonnen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen wurden.
(46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt wurde, ist § 43b Absatz 6 nicht anzuwenden.
(46d) Die Bundesnetzagentur kann zur Sicherstellung der Investitionsfähigkeit der Betreiber von Verteilernetzen oder zur Wahrung der Grundsätze insbesondere einer preisgünstigen Versorgung nach § 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei insbesondere
- 1. davon absehen, eine Bestimmung des Fremdkapitalzinssatzes für die jeweilige Regulierungsperiode insgesamt vorzunehmen,
- 2. die Festlegung auf neue Investitionen begrenzen sowie
- 3. einen Bezugszeitraum oder Bezugsgrößen für die Ermittlung kalkulatorischer Fremdkapitalzinsen bestimmen.
(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden.
(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(48) Abweichend von § 17i Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
- 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und
- 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
(49) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 6 im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
(50) Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung des § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c stellen. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 nicht gestellt, ist § 43 Absatz 3a, 3b Satz 1 und Absatz 3c im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.
(51) Zur Aufrechterhaltung der Bußgeldbewehrungen in § 31 der Gasnetzentgeltverordnung, in § 31 der Stromnetzentgeltverordnung, in § 29 der Stromnetzzugangsverordnung und in § 51 der Gasnetzzugangsverordnung ist § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(52) Die nach § 111d Absatz 1 auf der nationalen Informationsplattform veröffentlichen Daten werden spätestens ab dem 29. Dezember 2026 auf der nationalen Transparenzplattform nach § 111g Absatz 3 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die §§ 111d und 111g Absatz 3 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 29. Dezember 2026 anzuwenden.
(53) Die Anforderungen nach § 19 Absatz 1a Satz 2 bis 5 und Absatz 1b gelten ab dem 1. Januar 2025.
(54) Auf Vorhaben, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung Anwendung.
§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu
- 1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
- 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,
- 3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und
- 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
- 1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,
- 2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder
- 3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
- 1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
- 2. von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
- 1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,
- 2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine Erstattung
- a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
- b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und
- c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
vorzusehen,
- 3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
- 1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,
- sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen
- a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären,
- b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und
- diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
- 1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
- 2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig,
- 3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz,
- 4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
- 5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilernetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen.
§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden
- 1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
- 2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen, die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind oder werden.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf dieser Grundlage neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016 angeschlossen war.
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher geregelt werden. Insbesondere können in der Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1809 - 1810)
- 1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
- 2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
- 3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
- Vit die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,
- Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- RDi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- REi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- Oi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- Wi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
- RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,
- Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- Ei die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- EUAt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
- Hit die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
- FSBit die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
- FHISTi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
- i die jeweilige stillzulegende Anlage und
- t das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt.