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Eingangsformel Eingangsformel — Preamble Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
The Bundestag has adopted the following Act:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 — Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 — Scope; Definitions Abschnitt 1 — Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope § 1 — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
(1) This Act governs the construction of and provision with preparatory wiring infrastructure and charging infrastructure for electric mobility in buildings to be constructed and existing buildings.
(2) This Act does not apply to non-residential buildings owned by small and medium-sized enterprises and predominantly used by them themselves.
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- 2. „elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,
- 3. „Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 4. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 5. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
- 6. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
- 7. „Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
- 8. „Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,
- 9. „Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,
- 10. „Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,
- 11. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 12. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
- 13. „Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,
- 14. „Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
- 15. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
For the purposes of this Act,
- 1. “owner” means the owner of the building; in the case of a division under the German Condominium Act, this also includes the community of condominium owners,
- 2. “electrical infrastructure” means the part of the technical equipment necessary for the operation of all electrically or electromotively operated installations of the building or parking facility, including electrical lines, technical components and associated equipment,
- 3. “electric vehicle” means an electrically powered vehicle within the meaning of Section 2 no. 1 in conjunction with Section 1 sentence 1 no. 1 of the Electric Mobility Act of 5 June 2015 (Federal Law Gazette I p. 898), as amended by Article 327 of the Regulation of 19 June 2020 (Federal Law Gazette I p. 1328),
- 4. “useful floor area of a residential building” means the useful floor area of a residential building pursuant to DIN V 18599: 2018-09 which is heated or cooled,
- 5. “major renovation” means the renovation of a building in which more than 25 percent of the surface area of the building envelope is renovated,
- 6. “small and medium-sized enterprises” means enterprises within the meaning of the definition in Title I of the Annex to Commission Recommendation 2003/361/EC of 6 May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises (OJ L 124, 20.5.2003, p. 36),
- 7. “motor vehicles” means vehicles within the meaning of Section 1a subsections 2 and 3 of the Road Traffic Act in the version promulgated on 5 March 2003 (Federal Law Gazette I pp. 310, 919), last amended by Article 3 of the Act of 26 November 2020 (Federal Law Gazette I p. 2575),
- 8. “charging infrastructure” means the totality of all electrical engineering connections, metering, control and regulating equipment, including overcurrent and overvoltage protection devices, necessary for the installation, operation and control of charging points for electric mobility,
- 9. “charging point” means a facility suitable and intended for charging electric vehicles at which only one electric vehicle can be charged at the same time,
- 10. “wiring infrastructure” means the entirety of all cable routes for accommodating electrical and data-technical lines in buildings or in the spatial vicinity of buildings, from the parking space via the connection user’s metering point to the protective elements,
- 11. “net floor area” means the useful floor area of a non-residential building pursuant to DIN V 18599: 2018-09 which is heated or cooled,
- 12. “non-residential building” means a building that is not a residential building within the meaning of no. 15,
- 13. “parking facility” means a contiguous area consisting of several parking spaces,
- 14. “parking space” means an area used for parking a motor vehicle outside public traffic areas; exhibition, sales, workshop and storage areas for motor vehicles are not parking spaces,
- 15. “residential building” means a building which, according to its intended purpose, serves predominantly for residential use, including residential homes, homes for the elderly and nursing homes, as well as similar facilities.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- 2. „elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,
- 3. „Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 4. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 5. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
- 6. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
- 7. „Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
- 8. „Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,
- 9. „Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,
- 10. „Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,
- 11. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 12. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
- 13. „Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,
- 14. „Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
- 15. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 — General Provisions Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften
§ 3 — An das Gebäude angrenzende Stellplätze § 3 — Parking Spaces Adjacent to the Building § 3 — An das Gebäude angrenzende Stellplätze
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
- 1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
- 2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
- 3. eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
Parking spaces adjacent to the building exist where the parking facility in which the parking spaces are located
- 1. has the same owner as the building,
- 2. is predominantly used by the residents or users of the building, and
- 3. has a direct physical or technical connection to the building or a part of the building.
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
- 1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
- 2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
- 3. eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
§ 4 — Leitungsinfrastruktur § 4 — Wiring Infrastructure § 4 — Leitungsinfrastruktur
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
The required wiring infrastructure comprises suitable cable routing for electrical and data lines. The cable routing used must comply with the applicable electrical, building and data-technical regulations and the generally accepted rules of technology. Implementation may be effected by means of empty conduits, cable protection conduits, floor installation systems, cable trays or comparable measures. The required wiring infrastructure must also include at least the necessary space for the meter location, the installation of smart metering systems for load management and the necessary protective elements.
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
§ 5 — Errichtung eines Ladepunktes § 5 — Installation of a Charging Point § 5 — Errichtung eines Ladepunktes
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(1) When installing a charging point, the statutory minimum requirements for the construction and operation of charging points must be observed.
(2) The notification obligation under Section 19 subsection 2 of the Low-Voltage Connection Ordinance of 1 November 2006 (Federal Law Gazette I p. 2477), last amended by Article 3 of the Regulation of 30 October 2020 (Federal Law Gazette I p. 2269), shall apply.
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.
Abschnitt 3 — Zu errichtende Gebäude Abschnitt 3 — Buildings to Be Constructed Abschnitt 3 — Zu errichtende Gebäude
§ 6 — Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen § 6 — Residential Buildings to Be Constructed with More Than Five Parking Spaces § 6 — Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Anyone constructing a residential building that has more than five parking spaces within the building or more than five parking spaces adjacent to the building must ensure that every parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility.
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
§ 7 — Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen § 7 — Non-Residential Buildings to Be Constructed with More Than Six Parking Spaces § 7 — Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Anyone constructing a non-residential building that has more than six parking spaces within the building or more than six parking spaces adjacent to the building must ensure that
- 1. at least every third parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility, and
- 2. at least one charging point is additionally installed.
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Abschnitt 4 — Bestehende Gebäude Abschnitt 4 — Existing Buildings Abschnitt 4 — Bestehende Gebäude
§ 8 — Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen § 8 — Major Renovation of Existing Residential Buildings with More Than Ten Parking Spaces § 8 — Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(1) If a residential building with more than ten parking spaces within the building undergoes a major renovation that includes the parking facility or the building’s electrical infrastructure, the owner must ensure that every parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility.
(2) If a residential building with more than ten parking spaces adjacent to the building undergoes a major renovation that includes the parking facility or the parking facility’s electrical infrastructure, the owner must ensure that every parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility.
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
§ 9 — Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen § 9 — Major Renovation of Existing Non-Residential Buildings with More Than Ten Parking Spaces § 9 — Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(1) If a non-residential building with more than ten parking spaces within the building undergoes a major renovation that includes the parking facility or the building’s electrical infrastructure, the owner must ensure that
- 1. at least every fifth parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility, and
- 2. at least one charging point is additionally installed.
(2) If a non-residential building with more than ten parking spaces adjacent to the building undergoes a major renovation that includes the parking facility or the parking facility’s electrical infrastructure, the owner must ensure that
- 1. at least every fifth parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility, and
- 2. at least one charging point is additionally installed.
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
§ 10 — Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen § 10 — Existing Non-Residential Buildings with More Than 20 Parking Spaces § 10 — Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.
(1) For every non-residential building with more than 20 parking spaces within the building or more than 20 parking spaces adjacent to the building, the owner must ensure that a charging point is installed after 1 January 2025.
(2) If an owner is subject to the obligation under subsection 1 for more than one non-residential building, the owner may also fulfil the obligation by installing the total number of charging points to be installed together at one or more of the owner’s properties, provided that this takes account of the existing or anticipated demand for charging infrastructure at the properties concerned. If an owner wishes to fulfil the obligation under sentence 1, the owner must base this on a plan for all non-residential buildings and parking spaces concerned, which must be submitted to the competent authority upon request.
(3) Subsection 2 may also be applied in the cases of Section 7 no. 2, Section 9 subsection 1 no. 2 and subsection 2 no. 2.
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.
Abschnitt 5 — Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen Abschnitt 5 — Mixed-Use Buildings, Charging and Wiring Infrastructure in the Local Area, Contractor’s Declaration and Exceptions Abschnitt 5 — Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
§ 11 — Gemischt genutzte Gebäude § 11 — Mixed-Use Buildings § 11 — Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(1) Parts of a residential building that differ substantially from residential use with regard to their type of use and building-technical equipment and that comprise a not inconsiderable part of the building’s useful floor area shall be treated separately as non-residential buildings.
(2) Parts of a non-residential building that serve residential purposes and comprise a not inconsiderable part of the net floor area shall be treated separately as residential buildings.
(3) This Act shall apply to existing mixed-use buildings consisting of a part to be treated separately as a residential or non-residential building and having, in total, more than ten parking spaces within the building or more than ten parking spaces adjacent to the building. The legal consequences under this Act shall be determined for all parking spaces according to the predominant type of use of the building.
(4) If, in a mixed-use building to be constructed consisting of a part to be treated separately as a residential or non-residential building, residential use predominates and the building has more than five parking spaces within the building or more than five parking spaces adjacent to the building, the provisions of this Act concerning residential buildings to be constructed shall apply. The legal consequences under this Act shall be determined for all parking spaces according to the predominant type of use of the building.
(5) If, in a mixed-use building to be constructed consisting of a part to be treated separately as a residential or non-residential building, non-residential use predominates and the building has more than six parking spaces within the building or more than six parking spaces adjacent to the building, the provisions of this Act concerning non-residential buildings to be constructed shall apply. The legal consequences under this Act shall be determined for all parking spaces according to the predominant type of use of the building.
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
§ 12 — Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier § 12 — Charging and Wiring Infrastructure in the Local Area § 12 — Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
(1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
- 1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
(3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(1) Developers or owners whose buildings are situated in spatial proximity may conclude agreements on the joint provision of parking spaces with wiring infrastructure or charging points in order to fulfil the respective requirements under Sections 6 to 10. Agreements under sentence 1 may in particular concern
- 1. the joint provision of wiring infrastructure or the joint installation of charging points,
- 2. the use of land, access to it and the routing of lines across land.
(2) Third parties, in particular energy supply companies, may participate in agreements within the meaning of subsection 1.
(3) The agreement must be submitted to the competent authority upon request.
(4) An agreement within the meaning of subsection 1 must be in writing unless another form is prescribed by law.
(5) Subsections 1 to 3 shall apply mutatis mutandis where the buildings situated in spatial proximity and jointly fulfilling the requirements of this Act under subsections 1 and 2 belong to one owner. The agreement under subsection 1 shall be replaced by written documentation from the owner, which must be submitted to the competent authority upon request.
(1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
- 1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
(3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 13 — Unternehmererklärung § 13 — Contractor’s Declaration § 13 — Unternehmererklärung
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
(2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Anyone who, in the course of business, carries out work on or in a building to be constructed or an existing building within the scope of this Act must confirm to the owner in writing or electronically without delay after completion of the work that the work carried out by that person complies with this Act.
(2) The owner must retain the contractor’s declaration for at least five years. The owner must submit the contractor’s declaration to the authority responsible under state law upon request.
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
(2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 14 — Ausnahmen § 14 — Exceptions § 14 — Ausnahmen
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
(1) If, during a major renovation of an existing building, the costs of the charging and wiring infrastructure exceed 7 percent of the total costs of the building’s major renovation, Sections 8 to 10 shall not apply.
(2) Public buildings that, pursuant to the implementation of Directive 2014/94/EU of the European Parliament and of the Council of 22 October 2014 on the deployment of alternative fuels infrastructure (OJ L 307, 28.10.2014, p. 1), last amended by Delegated Regulation (EU) 2019/1745 (OJ L 268, 22.10.2019, p. 1), are already subject to comparable requirements shall be exempt from the application of Sections 6 to 10.
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
Abschnitt 6 — Bußgeld- und Schlussvorschriften Abschnitt 6 — Administrative Fine and Final Provisions Abschnitt 6 — Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 15 — Bußgeldvorschriften § 15 — Provisions on Administrative Fines § 15 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,
- 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
- 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
- 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(1) An administrative offence is committed by anyone who intentionally or negligently
- 1. contrary to Section 6 or Section 8, fails to ensure that every parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility,
- 2. contrary to Section 7, fails to ensure that at least every third parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility and that at least one charging point is installed,
- 3. contrary to Section 9, fails to ensure that at least every fifth parking space is equipped with wiring infrastructure for electric mobility and that at least one charging point is installed, or
- 4. contrary to Section 10, fails to ensure that a charging point is installed.
(2) The administrative offence may be punished by a fine of up to ten thousand euros.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,
- 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
- 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
- 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 16 — Übergangsvorschriften § 16 — Transitional Provisions § 16 — Übergangsvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
This Act shall not apply to projects for which the application for a building permit, the application for building-regulatory approval or the building notification was submitted before this Act enters into force pursuant to Section 17. Sentence 1 shall apply mutatis mutandis to projects not requiring approval. For projects which, under building regulations, must be notified to the competent authority, the date on which the notification is received by the competent authority shall be decisive. For other projects not requiring approval, in particular projects exempt from approval, notification and procedure, the date on which construction begins shall be decisive.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
§ 17 — Inkrafttreten § 17 — Entry into Force § 17 — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
This Act shall enter into force on the day following its promulgation.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- 2. „elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,
- 3. „Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 4. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 5. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
- 6. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
- 7. „Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
- 8. „Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,
- 9. „Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,
- 10. „Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,
- 11. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 12. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
- 13. „Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,
- 14. „Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
- 15. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
- 1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
- 2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
- 3. eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
§ 4 Leitungsinfrastruktur
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
§ 5 Errichtung eines Ladepunktes
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.
Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude
§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Abschnitt 4 Bestehende Gebäude
§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
- 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.
Abschnitt 5 Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
§ 11 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
§ 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
(1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
- 1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
(3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 13 Unternehmererklärung
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
(2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 14 Ausnahmen
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 15 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,
- 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
- 3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
- 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 16 Übergangsvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.