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- German Federal Law
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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Ziel des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2
Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1
Pflicht zur Wärmeplanung
| § 4 | Pflicht zur Wärmeplanung |
|---|---|
| § 5 | Bestehender Wärmeplan |
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
| § 6 | Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle |
|---|---|
| § 7 | Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen |
| § 8 | Energieinfrastrukturplanungen |
| § 9 | Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze |
Abschnitt 3
Datenverarbeitung
| § 10 | Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung |
|---|---|
| § 11 | Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung |
| § 12 | Anforderungen an die Datenverarbeitung |
Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung
| § 13 | Ablauf der Wärmeplanung |
|---|---|
| § 14 | Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung |
| § 15 | Bestandsanalyse |
| § 16 | Potenzialanalyse |
| § 17 | Zielszenario |
| § 18 | Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete |
| § 19 | Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr |
| § 20 | Umsetzungsstrategie |
| § 21 | Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern |
| § 22 | Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung |
Abschnitt 5
Wärmeplan
| § 23 | Wärmeplan |
|---|---|
| § 24 | Anzeige des Wärmeplans |
| § 25 | Fortschreibung des Wärmeplans |
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
| § 26 | Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet |
|---|---|
| § 27 | Rechtswirkung der Entscheidung |
| § 28 | Transformation von Gasverteilernetzen |
Teil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
| § 29 | Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen |
|---|---|
| § 30 | Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen |
| § 31 | Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 |
| § 32 | Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen |
Teil 4
Schlussbestimmungen
| § 33 | Verordnungsermächtigungen |
|---|---|
| § 34 | Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet |
| § 34a | Übergangsbestimmung |
| § 35 | Evaluation |
| Anlage 1 | Daten und Informationen für die Bestandsanalyse |
|---|---|
| Anlage 2 | Darstellungen im Wärmeplan |
| Anlage 3 | Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 |
Part 1
General Provisions
| § 1 | Purpose of the Act |
|---|---|
| § 2 | Objectives for Grid-Bound Heat Supply |
| § 3 | Definitions |
Part 2
Heating Planning and Heating Plans
Section 1
Obligation to Carry Out Heating Planning
| § 4 | Obligation to Carry Out Heating Planning |
|---|---|
| § 5 | Existing Heating Plan |
Section 2
General Requirements for Heating Planning
| § 6 | Duties of the Body Responsible for Planning |
|---|---|
| § 7 | Participation by the Public, Public Authorities and Other Public-Interest Bodies, Network Operators, and Further Natural or Legal Persons |
| § 8 | Energy Infrastructure Planning |
| § 9 | Consideration of the Federal Climate Protection Act; Consideration of Transformation Plans; Observance of General Principles |
Section 3
Data Processing
| § 10 | Data Processing for the Performance of Duties |
|---|---|
| § 11 | Obligation to Provide Information and Form of Providing Information |
| § 12 | Requirements for Data Processing |
Section 4
Implementation of Heating Planning
| § 13 | Procedure for Heating Planning |
|---|---|
| § 14 | Suitability Assessment and Abbreviated Heating Planning |
| § 15 | Analysis of the Existing Situation |
| § 16 | Potential Analysis |
| § 17 | Target Scenario |
| § 18 | Division of the Planned Area into Probable Heat-Supply Areas |
| § 19 | Presentation of the Types of Heat Supply for the Target Year |
| § 20 | Implementation Strategy |
| § 21 | Requirements for a Heating Plan for a Municipal Area with More Than 45,000 Inhabitants |
| § 22 | Simplified Procedure for Heating Planning |
Section 5
Heating Plan
| § 23 | Heating Plan |
|---|---|
| § 24 | Notification of the Heating Plan |
| § 25 | Updating the Heating Plan |
Section 6
Decision on the Designation of Areas; Transformation of Gas Networks
| § 26 | Decision on Designation as an Area for the New Construction or Expansion of Heat Networks or as a Hydrogen-Network Expansion Area |
|---|---|
| § 27 | Legal Effect of the Decision |
| § 28 | Transformation of Gas Distribution Networks |
Part 3
Requirements for Heat-Network Operators
| § 29 | Share of Renewable Energy in Heat Networks |
|---|---|
| § 30 | Share of Renewable Energy in New Heat Networks |
| § 31 | Complete Climate Neutrality in Heat Networks by 2045 |
| § 32 | Obligation to Prepare Heat-Network Expansion and Decarbonisation Roadmaps |
Part 4
Final Provisions
| § 33 | Authorisations to Issue Regulations |
|---|---|
| § 34 | Central Online Publication of Heating Plans |
| § 34a | Transitional Provision |
| § 35 | Evaluation |
| Annex 1 | Data and Information for the Analysis of the Existing Situation |
|---|---|
| Annex 2 | Presentations in the Heating Plan |
| Annex 3 | Requirements for Heat-Network Expansion and Decarbonisation Roadmaps under § 32 |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Ziel des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2
Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1
Pflicht zur Wärmeplanung
| § 4 | Pflicht zur Wärmeplanung |
|---|---|
| § 5 | Bestehender Wärmeplan |
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
| § 6 | Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle |
|---|---|
| § 7 | Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen |
| § 8 | Energieinfrastrukturplanungen |
| § 9 | Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze |
Abschnitt 3
Datenverarbeitung
| § 10 | Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung |
|---|---|
| § 11 | Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung |
| § 12 | Anforderungen an die Datenverarbeitung |
Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung
| § 13 | Ablauf der Wärmeplanung |
|---|---|
| § 14 | Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung |
| § 15 | Bestandsanalyse |
| § 16 | Potenzialanalyse |
| § 17 | Zielszenario |
| § 18 | Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete |
| § 19 | Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr |
| § 20 | Umsetzungsstrategie |
| § 21 | Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern |
| § 22 | Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung |
Abschnitt 5
Wärmeplan
| § 23 | Wärmeplan |
|---|---|
| § 24 | Anzeige des Wärmeplans |
| § 25 | Fortschreibung des Wärmeplans |
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
| § 26 | Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet |
|---|---|
| § 27 | Rechtswirkung der Entscheidung |
| § 28 | Transformation von Gasverteilernetzen |
Teil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
| § 29 | Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen |
|---|---|
| § 30 | Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen |
| § 31 | Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 |
| § 32 | Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen |
Teil 4
Schlussbestimmungen
| § 33 | Verordnungsermächtigungen |
|---|---|
| § 34 | Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet |
| § 34a | Übergangsbestimmung |
| § 35 | Evaluation |
| Anlage 1 | Daten und Informationen für die Bestandsanalyse |
|---|---|
| Anlage 2 | Darstellungen im Wärmeplan |
| Anlage 3 | Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 |
Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen Teil 1 — General Provisions Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Ziel des Gesetzes § 1 — Purpose of the Act § 1 — Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
The purpose of this Act is to make a substantial contribution to the conversion of the generation of and supply with space heating, hot water and process heat to renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof, to contribute to a cost-efficient, sustainable, economical, affordable, resilient and greenhouse-gas-neutral heat supply by no later than 2045 (target year), and to achieve final-energy savings. The Länder may determine an earlier target year, which is to be used as the basis for implementing this Act.
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
§ 2 — Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung § 2 — Objectives for Grid-Bound Heat Supply § 2 — Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.
(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.
(3) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
(1) The share of heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof in the annual net heat generation in heat networks is to amount, on a nationwide average, to 50 percent from 1 January 2030.
(2) Heat networks are to be expanded in order to achieve the most cost-efficient climate-neutral heat supply possible, and the number of buildings connected to a heat network is to be increased significantly.
(3) The construction and operation of installations for generating heat from renewable energies that is fed into a heat network, of necessary auxiliary installations and of heat networks are in the overriding public interest and serve public safety. Until grid-bound heat supply throughout the federal territory is based almost entirely on renewable energies or unavoidable waste heat, but no later than the end of 31 December 2045, the installations referred to in sentence 1 are to be given priority as a matter of overriding importance in the balancing of protected interests to be carried out in each case. Sentence 2 does not apply to matters of national and collective defence. The Federal Government shall report to the German Bundestag on the application of this provision by no later than the end of 31 December 2030. If the report indicates that legislative measures are necessary, the Federal Government is to propose them.
(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.
(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.
(3) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Baublock“ ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,
- 2. „beplantes Gebiet“ der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird,
- 3. „beplantes Teilgebiet“ ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird,
- 4. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird,
- 5. „Energieträger“ ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser,
- 6. „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll,
- „neues Wärmenetz“ ein Wärmenetz nach Nummer 17,
- a) dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,
- b) das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet oder
- c) dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent ist,
- „oranger Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,
- „planungsverantwortliche Stelle“ der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger,
- „Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28,
- „Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung,
- „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,
- „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,
- „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet,
- „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme
- a) aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Gebäudemodernisierungsgesetzes,
- b) aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 des Gebäudemodernisierungsgesetzes,
- c) aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
- d) aus Solarthermie,
- e) aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie aus Altholz der Kategorie III, aus unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder aus Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) vervollständigt worden ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- f) aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,
- g) aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist, festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt,
- h) aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres; für den erneuerbaren Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,
- i) aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer 65 oder 66 des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde,
- j) aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudemodernisierungsgesetzes einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- k) für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt wurde,
- l) aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15 genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird,
- „Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden, die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern; dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 11, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- „Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist,
- „Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen
- a) Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz befinden, mit diesem verbunden werden sollen, ohne dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach Buchstabe b erforderlich würde,
- b) Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt und die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen,
- c) Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer 7 angeschlossen werden sollen,
- „Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung,
- „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die
- a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
- b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,
- „Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
- „Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde liegende Versorgung,
- „Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung versorgt werden soll,
- „Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.
(2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des Absatzes 1 Nummer 15 gleichgestellt.
(3) Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder Nummer 12 ist grünem Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe j im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die Herstellung im Einklang mit den folgenden Regelungen bezogen auf Treibhausgasemissionen erfolgt:
- 1. Anhang I Nummer 3.10 zu der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte nach unten abweicht von der in Nummer 1 genannten Regelung.
Abweichend von Satz 1 ist nur die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, wenn diese gegenüber der Regelung nach Satz 1 Nummer 1 ein höheres Treibhausgasminderungsziel gemessen in Kohlendioxid-Äquivalenten pro Megajoule Wasserstoff vorsieht.
(4) Wärme, die aus folgenden Quellen stammt, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unvermeidbarer Abwärme im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 gleichgestellt:
- Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht unter Absatz 1 Nummer 15 fällt und die
- a) unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird oder
- b) aus der thermischen Behandlung von Klärschlammen gemäß der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird;
- Wärme, für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus unvermeidbarer Abwärme ausgestellt wurde.
(1) For the purposes of this Act:
- “building block” means one or more buildings or properties enclosed on several or all sides by roads, railway lines or other natural or structural boundaries and to be regarded as connected for the purposes of heating planning;
- “planned area” means the spatial area for which a heating plan is prepared;
- “planned sub-area” means a part of the planned area consisting of several properties or parts of, individual or several building blocks, which the body responsible for planning groups together for examining possible types of heat supply and for the corresponding division into probable heat-supply areas;
- “blue hydrogen” means hydrogen from the reforming of natural gas whose production is coupled with a carbon-dioxide capture and carbon-dioxide storage process;
- “energy source” means, exclusively for the purposes of the analyses under §§ 15 and 16 and the target scenario under § 17, lignite, hard coal, natural gas, liquefied petroleum gas, heating oil, hydrogen, hydrogen derivatives, in particular synthetic methane, mine gas, non-biogenic waste, biogenic waste, waste heat, solid biomass, gaseous biomass, in particular biogas, biomethane, landfill gas or sewage gas, liquid biomass, electricity, solar thermal energy, near-surface geothermal energy, deep geothermal energy, ambient heat from surface waters, mine water, air or wastewater;
- “area for decentralised heat supply” means a planned sub-area that is predominantly not to be supplied via a heat or gas network;
- “new heat network” means a heat network under number 17: (a) whose construction begins after the end of 31 December 2023; (b) which, after 1 January 2024, exceeds for the first time the size of a building network within the meaning of § 3(1) no. 9a of the Building Modernisation Act, as amended; or (c) whose construction for network expansion begins after the end of 31 December 2023 and which is not, or is only to a minor extent, thermally connected to an existing upstream network by a direct hydraulic connection or indirectly via heat transfer; a minor extent exists where the annual average share of heat supplied from the existing network is less than 20 percent;
- “orange hydrogen” means hydrogen produced from biomass or using electricity from waste-management installations;
- “body responsible for planning” means the legal entity responsible under Land law for performing the duties under Part 2;
- “assessment area” means a planned sub-area that is not to be classified as a probable heat-supply area under numbers 6, 18 or 23 because the circumstances necessary for classification are not yet sufficiently known or because a substantial proportion of local final consumers is to be supplied with heat in another way, for example through green methane supplied by pipeline in accordance with § 28;
- “road section” means the part of a road bounded by intersections, road junctions or access roads, including the adjacent development;
- “turquoise hydrogen” means hydrogen produced by pyrolysis of natural gas;
- “unavoidable waste heat” means heat arising as an unavoidable by-product in an industrial installation, an electricity-generation installation or the tertiary sector and which, without access to a heat network, would be discharged unused into the air or water; waste heat is unavoidable insofar as it cannot be used in the production process for economic, safety-related or other reasons and cannot be reduced with reasonable effort;
- “probable heat-supply area” means a heat-network area, hydrogen-network area, area for decentralised heat supply or assessment area;
- “heat from renewable energies” means heat from geothermal energy, ambient heat, wastewater, solar thermal energy, qualifying biomass and qualifying waste wood, green methane, a heat pump meeting the applicable minimum efficiency criteria, qualifying electricity, green hydrogen and its derivatives, heat covered by a guarantee of origin, or a heat-storage facility, insofar as the energy originates from one of the sources specified in numbers 13 and 15 and is fed into the heat network;
- “heat-line density” means the quotient of the quantity of heat in kilowatt-hours sold within one year to consumers connected within a line section and the length of that line section in metres; unless otherwise provided, a line section corresponds to a road section within the meaning of number 11;
- “heat network” means an installation for grid-bound heat supply that is not a building network within the meaning of § 3(1) no. 9a of the Building Modernisation Act;
- “heat-network area” means a planned sub-area in which a heat network exists or is planned and a substantial proportion of local final consumers is to be supplied through that network, distinguishing between densification areas, expansion areas and new-construction areas;
- “heating plan” means the result of heating planning intended for publication;
- “heating planning” means a legally non-binding strategic specialist plan that identifies possibilities for expanding and developing grid-bound energy infrastructures for heat supply, using heat from renewable energies or unavoidable waste heat or a combination thereof, and saving heat, and that describes the medium- and long-term design of heat supply for the planned area;
- “heat-storage facility” means a device for the time-limited storage of heat, including all technical devices for charging and discharging the storage facility;
- “type of heat supply” means the supply underlying a planned sub-area under numbers 6, 18 or 23;
- “hydrogen-network area” means a planned sub-area in which a hydrogen network exists or is planned and a substantial proportion of local final consumers is to be supplied through that network for the purpose of generating heat;
- “target year” means the year by which, at the latest, conversion to a greenhouse-gas-neutral heat supply is to be completed.
(2) For the purposes of this Act, heat generated from mine gas is treated as heat from renewable energies within the meaning of subsection (1) no. 15.
(3) Hydrogen under subsection (1) nos. 4, 8 or 12 is treated as green hydrogen under subsection (1) no. 15(j) if its production complies, with regard to greenhouse-gas emissions, with the rules specified in Annex I no. 3.10 to Delegated Regulation (EU) 2021/2139 or Directive 2009/73/EC, as amended. If the latter provides for a higher greenhouse-gas-reduction target measured in carbon-dioxide equivalents per megajoule of hydrogen, only that rule applies.
(4) Heat from thermal waste treatment, where it does not constitute heat from renewable energies and is recovered in accordance with the applicable waste legislation or from the thermal treatment of sewage sludge, and heat covered by a guarantee of origin for heat or cold from unavoidable waste heat, is treated as unavoidable waste heat within the meaning of subsection (1) no. 13.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Baublock“ ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,
- 2. „beplantes Gebiet“ der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird,
- 3. „beplantes Teilgebiet“ ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird,
- 4. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird,
- 5. „Energieträger“ ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser,
- 6. „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll,
- 7. „neues Wärmenetz“ ein Wärmenetz nach Nummer 17, dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt, das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes überschreitet oder dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist,
- 8. „oranger Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,
- 9. „planungsverantwortliche Stelle“ der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger,
- 10. „Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet eingeteilt werden soll, weil die erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder ein erheblicher Anteil der Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll,
- 11. „Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung,
- 12. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,
- 13. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt anfällt und ohne Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet würde,
- 14. „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet,
- 15. „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme aus Geothermie, Umweltwärme, Abwasser, Solarthermie, zugelassener Biomasse, grünem Methan, einer geeigneten Wärmepumpe, zugelassenem Strom, grünem Wasserstoff und daraus hergestellten Derivaten, Wärme mit Herkunftsnachweis oder einem Wärmespeicher, soweit die Energie aus den genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird,
- 16. „Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der innerhalb eines Leitungsabschnitts jährlich abgesetzten Wärmemenge in Kilowattstunden und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern,
- 17. „Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz ist,
- 18. „Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll,
- 19. „Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung,
- 20. „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau leitungsgebundener Energieinfrastrukturen, die Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie Wärmeeinsparungen aufzeigt und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung beschreibt,
- 21. „Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung,
- 22. „Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet zu Grunde liegende Versorgung,
- 23. „Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der Letztverbraucher zur Wärmeerzeugung darüber versorgt werden soll,
- 24. „Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.
(2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist der Wärme aus erneuerbaren Energien gleichgestellt.
(3) Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 12 ist grünem Wasserstoff gleichgestellt, wenn seine Herstellung hinsichtlich der Treibhausgasemissionen den in den genannten unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Anforderungen entspricht.
(4) Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, soweit sie nicht unter Absatz 1 Nummer 15 fällt und nach den geltenden abfallrechtlichen Vorgaben gewonnen wird, sowie Wärme mit Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus unvermeidbarer Abwärme ist unvermeidbarer Abwärme gleichgestellt.
Teil 2 — Wärmeplanung und Wärmepläne Teil 2 — Heating Planning and Heating Plans Teil 2 — Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1 — Pflicht zur Wärmeplanung Abschnitt 1 — Obligation to Carry Out Heating Planning Abschnitt 1 — Pflicht zur Wärmeplanung
§ 4 — Pflicht zur Wärmeplanung § 4 — Obligation to Carry Out Heating Planning § 4 — Pflicht zur Wärmeplanung
(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.
(2) Wärmepläne sind zu erstellen
- 1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie
- 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
§ 5 bleibt unberührt.
(3) Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
(4) Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.
(1) The Länder must ensure that heating plans are prepared in their territory in accordance with this Act, no later than the dates specified in subsection (2).
(2) Heating plans must be prepared:
- 1. by the end of 30 June 2026 at the latest for all existing municipal areas in which more than 100,000 inhabitants were registered on 1 January 2024; and
- 2. by the end of 30 June 2028 at the latest for all existing municipal areas in which 100,000 or fewer inhabitants were registered on 1 January 2024.
§ 5 remains unaffected.
(3) For existing municipal areas with fewer than 10,000 inhabitants registered on 1 January 2024, the Länder may provide for a simplified procedure in accordance with § 22. They may provide for joint heating planning for several municipal areas.
(4) Properties of the Federation located in municipal areas that directly or indirectly serve national or collective defence are to be excluded from heating planning. Such properties may be included with the consent of, and in coordination with, the Federal Ministry of Defence, or, in the case of properties of allied armed forces, with the competent federal authority in accordance with the applicable agreements.
(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.
(2) Wärmepläne sind zu erstellen
- 1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie
- 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
§ 5 bleibt unberührt.
(3) Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
(4) Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung beziehungsweise der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.
§ 5 — Bestehender Wärmeplan § 5 — Existing Heating Plan § 5 — Bestehender Wärmeplan
(1) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn
- 1. am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
- 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
- 3. die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war. Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans
- 1. Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder
- 2. nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.
(1) The obligation to carry out heating planning under § 4(1) does not apply to a planned area for which, by the deadlines specified in § 4(2), a heating plan has been prepared and published on the basis of and in accordance with Land law. The validity of such a heating plan prepared under Land law is not affected by the entry into force of this Act.
(2) The obligation does not apply to a planned area for which no Land-law provision exists if:
- 1. a resolution or decision to carry out heating planning existed on 1 January 2024,
- 2. the heating plan was prepared and published by the end of 30 June 2026 at the latest, and
- 3. the planning underlying the heating plan is essentially comparable with the requirements of this Act.
For existing municipal areas with 100,000 or fewer inhabitants registered on 1 January 2024, the deadline under sentence 1 no. 2 is 31 December 2026 if preparation of the heating plan was funded by the Federation. Essential comparability is presumed in particular if preparation of the heating plan was funded by the Federation or a Land, or was carried out according to the standards of guides used in practice.
(1) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn
- 1. am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
- 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
- 3. die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war. Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.
Abschnitt 2 — Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung Abschnitt 2 — General Requirements for Heating Planning Abschnitt 2 — Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
§ 6 — Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle § 6 — Duties of the Body Responsible for Planning § 6 — Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
The body responsible for planning shall carry out heating planning for the planned area in accordance with the following provisions. It may commission third parties to support it in performing this duty.
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
§ 7 — Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen § 7 — Participation by the Public, Public Authorities and Other Public-Interest Bodies, Network Operators, and Further Natural or Legal Persons § 7 — Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend
- 1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
- 2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
- 3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt,
- 4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für das Bundesministerium der Verteidigung sowie für die für Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte zuständigen Behörden entsprechend den geltenden Abkommen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen:
- 1. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder von unvermeidbarer Abwärme, wenn die Wärme oder Abwärme in ein Wärmenetz innerhalb des beplanten Gebiets eingespeist wird oder hierzu geeignet ist,
- 2. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2,
- 3. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher, die gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2 zu stofflichen Zwecken einsetzen,
- 4. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet befinden,
- 5. an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände,
- andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der Immobilienwirtschaft sowie die für das beplante Gebiet zuständigen Handwerkskammern,
- a) die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im beplanten Gebiet oder für den Aus- oder Umbau der hierfür notwendigen Infrastruktur nach Einschätzung der planungsverantwortlichen Stelle einen Beitrag leisten können oder hierfür von Bedeutung sind oder
- b) deren Interessen in sonstiger Weise von der Wärmeplanung betroffen sind,
- weitere juristische Personen oder Personengesellschaften, insbesondere Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001, sofern deren Interessen durch die Wärmeplanung erheblich berührt werden oder deren Beteiligung für die Durchführung der Wärmeplanung einen erheblichen Mehrwert bietet.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sollen nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen. Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(5) Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten und koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Alle Beteiligten stellen in eigener Verantwortung sicher, dass ihre Mitwirkungshandlungen nicht gegen Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) verstoßen.
(6) Wird die Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet durchgeführt, kann die planungsverantwortliche Stelle mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.
(1) In the course of heating planning and in accordance with § 13, the body responsible for planning shall involve the public and all authorities and public-interest bodies whose areas of responsibility are affected by the heating planning.
(2) In addition, it shall involve, at an early stage and continuously:
- 1. every operator of an energy-supply network located within the planned area;
- 2. every operator of a heat network located within or adjoining the planned area;
- 3. every natural or legal person foreseeably eligible as a future operator of an energy-supply or heat network within the planned area; and
- 4. the municipality or municipal association to whose municipal area the planned area belongs, unless the body responsible for planning is identical to it.
Sentence 1 applies accordingly to the Federal Ministry of Defence and the authorities responsible for properties of allied armed forces, in accordance with the applicable agreements.
(3) The body responsible for planning may also involve existing and known potential producers of renewable heat or unavoidable waste heat, producers of gaseous energy sources, large potential consumers of heat or gas, operators of energy-supply networks in adjoining areas, adjoining municipalities or municipal associations, other public authorities and public or private undertakings whose interests are affected, and further legal persons or partnerships, in particular renewable-energy communities, where their interests are substantially affected or their participation offers substantial added value.
(4) The persons and entities referred to in subsections (2) and (3) are to cooperate, upon request, in carrying out the heating planning, in particular by providing relevant information or comments, attending meetings and, where necessary, transmitting data in accordance with Section 3. The body responsible for planning may specify the information required and set deadlines. Competition-law provisions remain unaffected.
(5) The body responsible for planning shall organise the necessary exchange between the participants and coordinate their cooperation. Each participant shall ensure on its own responsibility that its cooperation complies with competition law.
(6) If heating planning is carried out for a German border area, the body responsible for planning may, with the consent of the relevant legal entity, informally involve competent authorities or other affected parties beyond the federal border.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend
- 1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
- 2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
- 3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt,
- 4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für das Bundesministerium der Verteidigung sowie für die für Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte zuständigen Behörden entsprechend den geltenden Abkommen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem die in der Wärmeplanung berührten oder hierfür bedeutsamen Produzenten, Großverbraucher, Netzbetreiber, Gemeinden, Behörden, Einrichtungen und Unternehmen sowie weitere juristische Personen oder Personengesellschaften beteiligen, insbesondere Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, sofern deren Interessen erheblich berührt werden oder ihre Beteiligung einen erheblichen Mehrwert bietet.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen und Unternehmen sollen auf Aufforderung an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Auskünfte, Hinweise, Stellungnahmen, Besprechungen und erforderlichenfalls Datenübermittlung nach Maßgabe des Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle kann nähere Angaben und Fristen bestimmen. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts bleiben unberührt.
(5) Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch und koordiniert die Mitwirkungshandlungen. Alle Beteiligten stellen eigenverantwortlich die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht sicher.
(6) Bei Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet kann die planungsverantwortliche Stelle mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers zuständige Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.
§ 8 — Energieinfrastrukturplanungen § 8 — Energy Infrastructure Planning § 8 — Energieinfrastrukturplanungen
(1) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
(1) In the course of cooperation under § 7(4) and (5), the participants referred to in § 7(2) sentence 1 nos. 1 and 2 shall, upon request, inform the body responsible for planning of their respective plans for expanding or modifying electricity, gas or heat-network infrastructure in the planned area up to the target year, insofar as such plans exist. Section 11(4) applies accordingly to trade and business secrets and confidential information.
(2) If the participants referred to in § 7(2) sentence 1 nos. 1 and 2 plan to expand or modify their networks, they must take the presentations in the heating plan into account.
(1) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
§ 9 — Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze § 9 — Consideration of the Federal Climate Protection Act; Consideration of Transformation Plans; Observance of General Principles § 9 — Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses Gesetzes.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.
(1) In accordance with § 13(1) sentence 1 of the Federal Climate Protection Act, as amended, the body responsible for planning shall take into account in heating planning the purpose of that Act and the objectives established to fulfil it.
(2) The body responsible for planning shall take into account existing plans under § 8(1), transformation plans or feasibility studies within the meaning of the guideline for federal funding for efficient heat networks (“BEW”), and existing or currently prepared heat-network expansion and decarbonisation roadmaps under § 32 of this Act.
(3) The body responsible for planning shall observe the general physical, technical and energy-economy principles and scientifically sound assumptions concerning the availability of energy sources.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses Gesetzes.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.
Abschnitt 3 — Datenverarbeitung Abschnitt 3 — Data Processing Abschnitt 3 — Datenverarbeitung
§ 10 — Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung § 10 — Data processing for the performance of duties § 10 — Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.
(2) Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
(4) Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden. Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
- 1. Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
- 2. Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder
- 3. Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
(1) The body responsible for planning is authorized, for the performance of the duties incumbent upon it under Sections 4 to 6, to process data in writing and in electronic and machine-readable form for the inventory analysis under Section 15 or for the potential analysis under Section 16, where and to the extent that this is necessary for the performance of its duties. This includes, in particular, the collection, storage and use of the data. Data processing as part of the potential analysis under Section 16 does not include the processing of personal data.
(2) Final energy consumption of gas or heat may be collected by the body responsible for planning only insofar as it does not contain personal data. For this purpose, data collection may in particular be carried out in aggregated form for at least five adjacent house numbers or connection users, metering devices or transfer points.
(3) The body responsible for planning may collect data necessary for the purpose of heating planning that is available or present at statistical offices, on platforms of federal or Land authorities, and in the building register, the land register, the real estate cadastre or other public databases or networks, or databases or networks accessible to the body responsible for planning, insofar as statutory provisions do not preclude this. Collection pursuant to sentence 1 takes precedence over collection from other persons obliged to provide information.
(4) Data on heating systems and heating networks serving exclusively the supply of buildings owned by the Federation, allied armed forces or a company in which the Federation has a participating interest and serving national and collective defence may be processed for properties in the area of responsibility of the Federal Ministry of Defence only with the consent of the Federal Ministry of Defence. For properties of allied armed forces, the consent of the respective competent federal authority is required in accordance with the applicable agreements. Consent is deemed to have been granted if the Federal Ministry of Defence or the federal authority responsible for granting consent for properties of allied armed forces has not objected in writing to the body responsible for planning within two months.
(5) Processing of the data collected under paragraphs 1 to 4 for purposes other than those for which the data were originally collected, and their disclosure, is permissible insofar as they are not personal data and this is necessary for the performance of tasks in the public interest, in particular for
- 1. preparing integrated urban development funding concepts,
- 2. preparing energy-related neighbourhood concepts, or
- 3. preparing transformation plans or feasibility studies in accordance with the Guideline for Federal Funding for Efficient Heating Networks — “BEW” of 1 August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.
(2) Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
(4) Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden. Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
- 1. Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
- 2. Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder
- 3. Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
§ 11 — Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung § 11 — Obligation to provide information and form of providing information § 11 — Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind
- 1. Behörden des Bundes oder der Länder,
- Betreiber
- a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 73 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,
- c) eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- d) eines Wärmenetzes,
- der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
- jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.
(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen. Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.
(3) Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
(5) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(6) Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen. Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
(1) The following persons are obliged to provide information for surveys under Section 10(1) conducted by the body responsible for planning:
- 1. federal or Land authorities,
- 2. operators of
- a) an energy supply network within the meaning of Section 3 number 10 of the Energy Industry Act,
- b) a metering point within the meaning of Section 3 number 73 of the Energy Industry Act or Section 2 sentence 1 number 12 of the Metering Point Operation Act,
- c) an energy supply undertaking within the meaning of Section 3 number 39 of the Energy Industry Act,
- d) a heating network,
- 3. the authorised district chimney sweep within the meaning of Section 8 of the Chimney Sweep Trade Act of 26 November 2008 (Federal Law Gazette I p. 2242), last amended by Article 2(10) of the Act of 20 December 2022 (Federal Law Gazette I p. 2752), or
- 4. any participant under Section 7(3), insofar as the data cannot be collected from a person obliged to provide information under numbers 1 to 3.
(2) The person obliged to provide information need only provide information on data already known to that person. Where possible, the information must be provided in both the electronic and machine-readable formats requested. To the extent possible, the existing nationwide standardised procedures suitable for high-volume transactions in the energy industry must be used. The body responsible for planning shall set a reasonable period for transmission of the data.
(3) The expenses incurred by persons obliged to provide information under paragraph 1 numbers 3 and 4 for transmitting data under this Act shall be reimbursed by the body responsible for planning. No reimbursement of costs shall be made for providing information by persons obliged to provide information under paragraph 1 numbers 1 and 2 or by municipalities, associations of municipalities or public authorities exercising sovereign powers. The Länder may enact provisions diverging from sentences 1 and 2.
(4) Data containing trade or business secrets or confidential information on critical facilities under Section 2 number 3 of the KRITIS Umbrella Act, in conjunction with the BSI Critical Infrastructure Regulation of 22 April 2016 (Federal Law Gazette I p. 958), last amended by Article 1 of the Regulation of 23 February 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 53), must be marked as confidential by the persons obliged to provide information under paragraph 1 when transmitted. Other statutory provisions on the protection of secrecy, statutory obstacles to transmission and provisions governing transmission remain unaffected. Data marked as confidential may not be published by the body responsible for planning.
(5) Data concerning the Federal Armed Forces, allied armed forces or bodies commissioned by them, including their properties, may be collected only with the consent of the Federal Ministry of Defence for properties in the area of responsibility of the Federal Ministry of Defence, or, for properties of allied armed forces, with the consent of the respective competent federal authority in accordance with the applicable agreements. Consent is deemed to have been granted if the Federal Ministry of Defence or the federal authority responsible for granting consent for properties of allied armed forces has not objected in writing to the body responsible for planning within two months.
(6) If a person obliged to provide information fails to comply with an obligation under this Act, the body responsible for planning may order that person, setting a time limit, to take the measures necessary to comply with the obligations. With regard to persons obliged to provide information under paragraph 1 numbers 1 and 3, the body responsible for planning shall request the supervisory authority to order corresponding measures.
(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind
- 1. Behörden des Bundes oder der Länder,
- 2. Betreiber
- a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 73 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,
- c) eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- d) eines Wärmenetzes,
- 3. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
- 4. jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.
(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen. Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.
(3) Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
(5) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(6) Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen. Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
§ 12 — Anforderungen an die Datenverarbeitung § 12 — Requirements for data processing § 12 — Anforderungen an die Datenverarbeitung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung
- 1. unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder hinsichtlich der Vertraulichkeit oder der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten beachten,
- 2. unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen,
- 3. sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten,
- 4. sicherstellen, dass Veröffentlichungen im Sinne der Nummer 3 keine Daten enthalten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte zulassen; das Bundesministerium der Verteidigung kann für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und die jeweils zuständige Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte der Veröffentlichung zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(2) Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
(1) When processing data, the body responsible for planning must
- 1. comply with directly applicable legal acts of the European Union and federal or Land legislation concerning the confidentiality or security of data and the protection of personal data,
- 2. taking account of the state of the art, take suitable technical and organisational measures to ensure the confidentiality and security of data and the protection of personal data,
- 3. ensure that publications, in particular a heating plan under Section 23 including its individual essential parts under Sections 15, 16, 17, 18, 19 or Section 20, contain no personal data, trade or business secrets or confidential information on critical infrastructures,
- 4. ensure that publications within the meaning of number 3 contain no data concerning the Federal Armed Forces, allied armed forces or bodies commissioned by them, including their properties, or information allowing conclusions to be drawn about the capabilities and procedures of the Federal Armed Forces and allied armed forces; the Federal Ministry of Defence may consent to publication for properties in its area of responsibility and the respective competent federal authority may consent, in accordance with the applicable agreements, for properties of allied armed forces, whereby consent is deemed to have been granted if the relevant authority has not objected in writing to the body responsible for planning within two months.
(2) As soon as this is possible with regard to the performance of duties under Section 10(1), personal data must be pseudonymised or, if the purpose of processing permits, anonymised. As soon as personal data are no longer needed, including in pseudonymised form, they must be deleted without delay.
(3) There is no obligation to inform the data subjects pursuant to Article 13(3) and Article 14(4) of Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council of 27 April 2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data, on the free movement of such data and repealing Directive 95/46/EC (General Data Protection Regulation) (OJ L 119 of 4.5.2016, p. 1; L 314 of 22.11.2016, p. 72; L 127 of 23.5.2018, p. 2; L 74 of 4.3.2021, p. 35). To protect the legitimate interests of the data subjects, the body responsible for planning must make the information known in the customary local manner.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung
- 1. unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder hinsichtlich der Vertraulichkeit oder der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten beachten,
- 2. unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen,
- 3. sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten,
- 4. sicherstellen, dass Veröffentlichungen im Sinne der Nummer 3 keine Daten enthalten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte zulassen; das Bundesministerium der Verteidigung kann für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und die jeweils zuständige Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte der Veröffentlichung zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(2) Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
Abschnitt 4 — Durchführung der Wärmeplanung Abschnitt 4 — Implementation of heating planning Abschnitt 4 — Durchführung der Wärmeplanung
§ 13 — Ablauf der Wärmeplanung § 13 — Procedure for heating planning § 13 — Ablauf der Wärmeplanung
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
- 1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
- 2. die Eignungsprüfung nach § 14,
- 3. die Bestandsanalyse nach § 15,
- 4. die Potenzialanalyse nach § 16,
- 5. die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
- 6. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
- 7. die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
- 1. das Zielszenario nach § 17,
- 2. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
- 3. die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
- 4. die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(1) Heating planning under this Act comprises
- 1. the resolution or decision of the body responsible for planning on carrying out heating planning,
- 2. the suitability assessment under Section 14,
- 3. the inventory analysis under Section 15,
- 4. the potential analysis under Section 16,
- 5. the development and description of a target scenario under Section 17,
- 6. the division of the planned area into anticipated heating supply areas under Section 18 and the presentation of the types of heating supply for the target year under Section 19, and
- 7. the development of an implementation strategy with specific implementation measures intended to contribute to achieving the target scenario within the planned area under Section 20.
(2) The body responsible for planning shall inform the affected public of the resolution or decision under paragraph 1 sentence 1 number 1 and shall publish without delay on the internet the respective results of the suitability assessment under Section 14 and, in accordance with Annex 2, the results of the inventory analysis under Section 15 and the potential analysis under Section 16.
(3) After carrying out the suitability assessment, inventory analysis and potential analysis, the body responsible for planning shall prepare, in accordance with Annex 2, a draft for
- 1. the target scenario under Section 17,
- 2. the division of the planned area into anticipated heating supply areas under Section 18,
- 3. the types of heating supply for the target year under Section 19, and
- 4. the implementation strategy under Section 20.
(4) Following publication of the suitability assessment, inventory analysis, potential analysis and the draft referred to in paragraph 3, the public, authorities whose areas of responsibility are affected, public-interest bodies and the participants referred to in Section 7(2) and (3) shall be given the opportunity to inspect them for one month, but for at least 30 days, or, where there is an important reason, for an appropriately longer period. Statements may be submitted within this period.
(5) The heating plan shall be adopted by the body or body authorised under Land law and subsequently published on the internet.
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
- 1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
- 2. die Eignungsprüfung nach § 14,
- 3. die Bestandsanalyse nach § 15,
- 4. die Potenzialanalyse nach § 16,
- 5. die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
- 6. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
- 7. die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
- 1. das Zielszenario nach § 17,
- 2. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
- 3. die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
- 4. die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
§ 14 — Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung § 14 — Suitability assessment and abbreviated heating planning § 14 — Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.
(2) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn
- 1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und
- 2. aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.
(3) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn
- 1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht sichergestellt erscheint oder
- 2. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.
(4) Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen 2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt. Im Rahmen der Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht kommen. Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18 Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie nach § 20 entwickeln.
(5) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe für die fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3 weiterhin vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.
(6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht, auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten.
(7) Die Eignungsprüfung kann ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen erfolgen.
(1) As part of a suitability assessment, the body responsible for planning shall examine the planned area for sub-areas that, with a high degree of probability, are unsuitable for supply by a heating network or a hydrogen network on the basis of paragraph 2 or paragraph 3.
(2) A planned area or sub-area is generally highly likely to be unsuitable for supply by a heating network if
- 1. there is currently no heating network in the planned area or sub-area and there are no specific indications of usable potentials for heat from renewable energies or unavoidable waste heat that can be made usable via a heating network, and
- 2. on the basis of the settlement structure and the resulting anticipated heat demand, it can be assumed that future supply of the area or sub-area via a heating network will not be economically viable.
(3) A planned area or sub-area is generally highly likely to be unsuitable for supply by a hydrogen network if
- 1. there is currently no gas network in the planned area or sub-area and either there are no specific indications of decentralised hydrogen generation, storage and use or supply of a new hydrogen distribution network via higher-level network levels does not appear to be ensured, or
- 2. there is a gas network in the planned area or sub-area, but, in particular on account of the geographical location, the customer structure of the planned area or sub-area and the anticipated heat demand, it can be assumed that future supply via a hydrogen network will very probably not be economically viable.
(4) Abbreviated heating planning may be carried out for an area or sub-area under paragraphs 2 and 3, in which case the provisions of Sections 15 and 18 do not apply. A sub-area for which abbreviated heating planning is carried out shall be shown in the heating plan as an anticipated area for decentralised heat supply, with the results of the suitability assessment documented. As part of the potential analysis pursuant to Section 16, only those potentials that may be considered for supplying areas for decentralised supply under Section 3(1) number 6 are to be determined. Sentence 1 does not apply to areas under Section 18(5) or to the inventory analysis under Section 15 necessary for those areas. The body responsible for planning may develop an implementation strategy under Section 20 for the areas referred to in sentence 1.
(5) The obligation to update the heating plan under Section 25 applies to an area or sub-area under paragraph 2 or paragraph 3 subject to the proviso that the planned area must be examined every five years to determine whether the reasons for its unsuitability under paragraph 2 or paragraph 3 continue to exist. If this is not the case, Sections 15 to 20 apply.
(6) The body responsible for planning may refrain from carrying out heating planning for a planned area or sub-area whose heat supply is based entirely or almost entirely on renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof.
(7) The suitability assessment may be carried out without collecting data, in particular on the basis of available information on the settlement structure, industrial structure, waste heat potentials, the location of energy infrastructures and demand estimates.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.
(2) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn
- 1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und
- 2. aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.
(3) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn
- 1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht sichergestellt erscheint oder
- 2. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.
(4) Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen 2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt. Im Rahmen der Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht kommen. Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18 Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie nach § 20 entwickeln.
(5) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe für die fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3 weiterhin vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.
(6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht, auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten.
(7) Die Eignungsprüfung kann ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen erfolgen.
§ 15 — Bestandsanalyse § 15 — Inventory analysis § 15 — Bestandsanalyse
(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
- 1. den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,
- 2. die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
- 3. die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
(2) Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
(1) As part of the inventory analysis, the body responsible for planning shall determine, as the basis for the target scenario under Section 17, for dividing the planned area into anticipated heating supply areas under Section 18(1), for presenting areas under Section 18(5), and for presenting the types of heating supply for the target year under Section 19,
- 1. the current heat demand or heat consumption within the planned area, including the energy sources used for this purpose,
- 2. the existing heat-generation installations, and
- 3. the energy infrastructure facilities relevant to heat supply.
(2) As part of the inventory analysis, the body responsible for planning shall systematically and in a qualified manner collect the information relevant to heating planning and the data required on the current supply of heat to the planned area. For this purpose, the body responsible for planning is authorised, in accordance with Section 3, to collect the data specified in Annex 1.
(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
- 1. den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,
- 2. die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
- 3. die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
(2) Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
§ 16 — Potenzialanalyse § 16 — Potential analysis § 16 — Potenzialanalyse
(1) Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.
(1) As part of the potential analysis, the body responsible for planning shall determine quantitatively and with spatial differentiation the potentials existing in the planned area for generating heat from renewable energies, using unavoidable waste heat and central heat storage. Known spatial, technical, legal or economic restrictions on the use of heat-generation potentials must be taken into account.
(2) The body responsible for planning shall estimate the potentials for saving energy through reducing heat demand in buildings and in industrial or commercial processes.
(1) Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.
§ 17 — Zielszenario § 17 — Target scenario § 17 — Zielszenario
(1) Im Zielszenario beschreibt die planungsverantwortliche Stelle für das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung, die im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19. Sie kann den in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zur Bestimmung des maßgeblichen Zielszenarios betrachtet die planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche jeweils zielkonforme Szenarien, die insbesondere die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs innerhalb des beplanten Gebiets sowie die Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen berücksichtigen. Aus diesen Szenarien entwickelt die planungsverantwortliche Stelle das für die Wärmeplanung des beplanten Gebiets maßgebliche Zielszenario unter Darlegung der Gründe.
(1) In the target scenario, the body responsible for planning shall describe, for the planned area as a whole and on the basis of the indicators in Annex 2 Section III, the long-term development of heat supply, which must be consistent with the division of the planned area into anticipated heating supply areas under Section 18, the presentation of the types of heating supply for the target year under Section 19 and the objectives of this Act.
(2) The body responsible for planning shall develop the target scenario on the basis of the results of the suitability assessment under Section 14, the inventory analysis under Section 15 and the potential analysis under Section 16, in accordance with the division of the planned area into anticipated heating supply areas under Section 18 and the presentation of the types of heating supply for the target year under Section 19. It may give the participants referred to in Section 7(2) and (3) an opportunity to submit comments. To determine the relevant target scenario, the body responsible for planning shall consider various scenarios, each consistent with the objectives, which in particular take account of the anticipated development of heat demand within the planned area and the development of the energy infrastructures required for heat supply. From these scenarios, the body responsible for planning shall develop the target scenario relevant to heating planning for the planned area, stating its reasons.
(1) Im Zielszenario beschreibt die planungsverantwortliche Stelle für das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung, die im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19. Sie kann den in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zur Bestimmung des maßgeblichen Zielszenarios betrachtet die planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche jeweils zielkonforme Szenarien, die insbesondere die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs innerhalb des beplanten Gebiets sowie die Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen berücksichtigen. Aus diesen Szenarien entwickelt die planungsverantwortliche Stelle das für die Wärmeplanung des beplanten Gebiets maßgebliche Zielszenario unter Darlegung der Gründe.
§ 18 — Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete § 18 — Division of the planned area into anticipated heating supply areas § 18 — Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
(1) Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten Wärmeplanung nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Hierzu stellt die planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen jeweils differenziert für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen, wobei die Wärmegestehungskosten sowohl Investitionskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer umfassen. Vorschläge zur Versorgung des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4 sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Einteilung zu berücksichtigen.
(2) Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
(3) Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.
(4) Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen, nachvollziehbar und transparent dar. Ein Vorschlag nach Satz 1 soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden. Legt der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan im Sinne von § 32 steht. Legt der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Gasverteilnetzentwicklungsplan steht.
(5) Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen. Diese Gebiete kann sie darstellen als
- 1. Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig in einer gesonderten städtebaulichen Entscheidung als Sanierungsgebiet im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden oder
- 2. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung nach § 1 zu unterstützen; dabei können dies auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 sein.
(1) Unless it is subject to abbreviated heating planning under Section 14(4), the body responsible for planning shall divide the planned area into anticipated heating supply areas on the basis of the inventory analysis under Section 15 and the potential analysis under Section 16. For this purpose, with the aim of achieving the most cost-efficient supply possible for the respective sub-area, the body responsible for planning shall show, on the basis of cost-effectiveness comparisons and differentiated for each of the points in time for consideration under paragraph 3, which type of heating supply is particularly suitable for the respective planned sub-area. Particularly suitable types of heating supply are those that, compared with the other types of heating supply under consideration, have low heat-generation costs, low implementation risks, a high degree of security of supply and low cumulative greenhouse-gas emissions up to the target year; heat-generation costs include both investment costs, including infrastructure expansion costs, and operating costs over the service life. Proposals for supplying the planned sub-area under paragraph 4 must be taken into account by the body responsible for planning when making the division.
(2) Third parties have no right to be assigned to a particular anticipated heating supply area. Division into an anticipated heating supply area does not create an obligation actually to use or provide a particular type of heating supply.
(3) The planned area shall be divided into anticipated heating supply areas for the points in time represented by the years 2030, 2035 and 2040.
(4) The operator of an existing heating network or gas distribution network, or the potential operator under Section 7(2) sentence 1 number 3, may submit to the body responsible for planning, in accordance with the following provisions, a proposal for supplying the planned sub-area by means of a heating network or hydrogen network. The proposal shall present the assumptions and calculations on which it is based in a comprehensible and transparent manner. A proposal under sentence 1 should be submitted no later than six months after publication of a resolution or decision under Section 13(1) sentence 1 number 1. If the operator of an existing heating network or the potential operator of a heating network submits a proposal to supply the planned sub-area via a heating network, it shall ensure that the proposal is consistent with an existing or currently prepared heating-network expansion and decarbonisation plan within the meaning of Section 32. If the operator of an existing gas distribution network or the potential operator of a hydrogen network submits a proposal to supply the planned sub-area via a hydrogen network, it shall ensure that the proposal is consistent with an existing or currently prepared gas distribution-network development plan.
(5) In addition to the anticipated heating supply areas, the body responsible for planning should show planned sub-areas with increased energy-saving potential. It may show these areas as
- 1. areas that appear suitable for being designated in the future, by a separate urban-development decision, as redevelopment areas within the meaning of Section One of Part One of Chapter Two of the Federal Building Code, or
- 2. areas with a high proportion of buildings with high specific final energy consumption for space heating, in which measures to reduce final energy demand are particularly suitable for supporting the transformation to greenhouse-gas-neutral heat supply under Section 1; these may also be implementation measures under Section 20.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten Wärmeplanung nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Hierzu stellt die planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen jeweils differenziert für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen, wobei die Wärmegestehungskosten sowohl Investitionskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer umfassen. Vorschläge zur Versorgung des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4 sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Einteilung zu berücksichtigen.
(2) Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
(3) Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.
(4) Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen, nachvollziehbar und transparent dar. Ein Vorschlag nach Satz 1 soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden. Legt der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan im Sinne von § 32 steht. Legt der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Gasverteilnetzentwicklungsplan steht.
(5) Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen. Diese Gebiete kann sie darstellen als
- 1. Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig in einer gesonderten städtebaulichen Entscheidung als Sanierungsgebiet im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden oder
- 2. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung nach § 1 zu unterstützen; dabei können dies auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 sein.
§ 19 — Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr § 19 — Presentation of the types of heating supply for the target year § 19 — Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die Eignungsstufe. Eignungsstufen sind:
- 1. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
- 2. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
- 3. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
- 4. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.
(1) On the basis of the suitability assessment under Section 14, the inventory analysis under Section 15 and the potential analysis under Section 16, and in compliance with the objectives of this Act, the body responsible for planning shall present the types of heating supply possible for the planned area for the target year. For this purpose, it shall indicate the elements from which a heating supply based exclusively on heat from renewable energies or unavoidable waste heat within the planned area may consist by the target year.
(2) The body responsible for planning shall determine the suitability level for each planned sub-area, differentiated according to the individual anticipated heating supply areas under Section 3(1) numbers 6, 18 or 23. Suitability levels are:
- 1. the type of heating supply is very probably suitable for this area in the target year;
- 2. the type of heating supply is probably suitable for this area in the target year;
- 3. the type of heating supply is probably unsuitable for this area in the target year;
- 4. the type of heating supply is very probably unsuitable for this area in the target year.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die Eignungsstufe. Eignungsstufen sind:
- 1. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
- 2. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
- 3. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
- 4. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.
§ 20 — Umsetzungsstrategie § 20 — Implementation strategy § 20 — Umsetzungsstrategie
(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren. Zur Umsetzung von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(1) On the basis of the inventory analysis under Section 15 and the potential analysis under Section 16 and in accordance with the target scenario, the body responsible for planning shall develop an implementation strategy with implementation measures to be implemented directly by it, by means of which the objective of supplying heat generated exclusively from renewable energies or unavoidable waste heat by the target year can be achieved.
(2) The body responsible for planning may identify implementation measures within the meaning of paragraph 1 jointly with the persons referred to in Section 7(1), (2) or (3), or with other third parties. To implement measures identified under sentence 1, the body responsible for planning may conclude corresponding agreements with the persons or third parties concerned. The provisions of Part 1 of the Act Against Restraints of Competition and Articles 101 and 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union (OJ C 326 of 26.10.2012, p. 47) remain unaffected.
(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren. Zur Umsetzung von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
§ 21 — Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern § 21 — Requirements for a heating plan for a municipality with more than 45,000 inhabitants § 21 — Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
- 1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,
- 2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
- 3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
- 4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie
- 5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
A heating plan for a municipal area in which more than 45 000 inhabitants were registered on 1 January 2024 should
- 1. be consistent with the “energy efficiency first” principle under Article 3 of Directive (EU) 2023/1791 of the European Parliament and of the Council of 13 September 2023 on energy efficiency and amending Regulation (EU) 2023/955 (recast) (OJ L 231 of 20.09.2023, p. 1),
- 2. contain an assessment of the role of renewable-energy communities within the meaning of Article 2 sentence 2 number 16 of Directive (EU) 2018/2001 or of other consumer-led initiatives that can actively contribute to implementing local projects in the field of heat supply,
- 3. contain an assessment of how implementation of the strategies and measures can be financed, and identify financing mechanisms enabling consumers to switch to heat generation from renewable sources,
- 4. contain an assessment of potential synergies with the plans of neighbouring regional or local authorities in order to promote joint investments and cost-effectiveness, and
- 5. be assessed by an authority competent under Land law; on the basis of the assessment, the body responsible for planning may take suitable implementation measures.
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
- 1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,
- 2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
- 3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
- 4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie
- 5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
§ 22 — Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung § 22 — Simplified procedure for heating planning § 22 — Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere
- 1. den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;
- 2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.
Where a Land provides for a simplified procedure for heating planning pursuant to Section 4(3), it may in particular
- 1. reduce the group of persons to be involved under Section 7, whereby the participants under Section 7(2) should be given at least an opportunity to submit comments;
- 2. in addition to the suitability assessment under Section 14, exclude a hydrogen network for sub-areas if a plan within the meaning of Section 9(2) exists for the sub-area or is being prepared and supply via a heating network appears probable.
Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere
- 1. den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;
- 2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.
Abschnitt 5 — Wärmeplan Abschnitt 5 — Heating plan Abschnitt 5 — Wärmeplan
§ 23 — Wärmeplan § 23 — Heating plan § 23 — Wärmeplan
(1) Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.
(2) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.
(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
(1) The body responsible for planning shall summarise the essential results of heating planning in the heating plan. It shall document the date on which heating planning was completed.
(2) The results of the suitability assessment, inventory analysis and potential analysis, the target scenario, the division of the planned area into anticipated heating supply areas, the presentation of the type of heating supply for the target year and the implementation measures constitute essential parts of the heating plan. They shall be presented in accordance with Annex 2.
(3) The heating plan shall be adopted by the body or body authorised under Land law and subsequently published on the internet.
(4) The heating plan has no external legal effect and creates no enforceable rights or obligations.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.
(2) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.
(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
§ 24 — Anzeige des Wärmeplans § 24 — Notification of the heating plan § 24 — Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
Land law may provide that the body responsible for planning must notify the heating plan to an authority designated by Land law.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
§ 25 — Fortschreibung des Wärmeplans § 25 — Updating the heating plan § 25 — Fortschreibung des Wärmeplans
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
(1) The body responsible for planning is obliged to review the heating plan at least every five years and monitor progress in implementing the strategies and measures identified. If necessary, the heating plan must be revised and updated. As part of the updating process, the development of heat supply up to the target year should be shown for the entire planned area. Areas under review may be shown as anticipated heating supply areas up to the target year if a different type of heat supply is planned for them.
(2) The provisions of Part 2 apply mutatis mutandis to updating.
(3) The obligation to update the heating plan applies to an existing heating plan under Section 5 subject to the proviso that the requirements of this Act must be taken into account as part of the first updating of an existing heating plan provided for under the respective Land law, no later than 1 July 2030. Sentence 1 does not apply to measures or projects adopted on the basis of a heating plan whose implementation had already begun on 1 January 2024.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
Abschnitt 6 — Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen Abschnitt 6 — Decision on the designation of areas; transformation of gas networks Abschnitt 6 — Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
§ 26 — Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet § 26 — Decision on designating an area for the construction or expansion of heating networks or as a hydrogen network expansion area § 26 — Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan gleich. Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.
(1) Taking into account the results of heat planning pursuant to Section 23 and weighing the affected public and private interests against and in relation to one another, the planning-responsible body or another body designated for this purpose under Land law may decide to designate an area for the construction or expansion of heating networks or as a hydrogen network expansion area. The decision shall be made on a property-specific basis.
(2) There shall be no entitlement to the allocation of a property to an area under subsection (1).
(3) The provisions of the Environmental Impact Assessment Act, as published in the version promulgated on 18 March 2021 (Federal Law Gazette I p. 540), last amended by Article 2 of the Act of 20 December 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 394), concerning the performance of a Strategic Environmental Assessment shall remain unaffected.
(4) By way of derogation from subsection (1), where a heat plan within the meaning of Section 5 exists, the results of that existing heat plan shall be taken into account in the decision under subsection (1) instead of the results of heat planning under Section 23. Where a heat plan under Section 5 exists, it shall be equivalent to a heat plan drawn up on the basis of a provision of federal law. Where an existing heat plan under Section 5 exists, the planning-responsible body may make the decision under subsection (1) before the expiry of 30 June 2028 only if it has reviewed the heat plan for any need for adaptation with regard to the designation of one or more hydrogen network expansion areas. The planning-responsible body may, where necessary, use supplementary investigations for the decision under subsection (1).
(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan gleich. Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.
§ 27 — Rechtswirkung der Entscheidung § 27 — Legal effect of the decision § 27 — Rechtswirkung der Entscheidung
(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
(2) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
- 1. einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und
- 2. einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
(3) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.
(1) The decision to designate an area as an area for the construction or expansion of heating networks or as a hydrogen network expansion area does not create an obligation actually to use a particular type of heat supply or to construct, expand or operate particular heat-supply infrastructure.
(2) Decisions designating an area for the construction or expansion of heating networks or as a hydrogen network expansion area shall be taken into account in balancing and discretionary decisions concerning
- 1. the preparation, amendment, supplementation or repeal of a land-use plan; and
- 2. another spatially significant plan or measure of a public body or a private-law person exercising public tasks.
(3) The permissibility under planning law and the approval of projects implementing the results of heat planning and the decision under Section 26(1) shall be governed by the legal bases applicable to the respective project.
(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
(2) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
- 1. einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und
- 2. einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
(3) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.
§ 28 — Transformation von Gasverteilernetzen § 28 — Transformation of gas distribution networks § 28 — Transformation von Gasverteilernetzen
(1) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan insbesondere
- 1. in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen der Betreiber der vorgelagerten Gasverteilernetzen steht oder
- 2. der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann.
Der Betreiber des Gasverteilernetzes hat der planungsverantwortlichen Stelle alle für die Einteilung relevanten Planungen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,
- 1. sein Verteilernetz oder Teile seines Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilernetz zu entkoppeln oder
- 2. in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.
(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.
(4) Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 1 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können. Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. Die Vorgaben des § 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen. Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.
(1) For each planned sub-area designated under Section 18(1) as an assessment area under Section 3(1) no. 10, in which a gas distribution network exists or a future gas distribution network is planned, the planning-responsible body shall determine its suitability for supply with green methane in the target year and shall present the suitability level in accordance with Section 19(2), second sentence. Classification into a suitability level within the meaning of Section 19(2), second sentence, nos. 1 or 2, requires that supply with green methane in the target year, in particular,
- 1. is consistent with the network development plans at the transmission level and the plans of the operators of upstream gas distribution networks; or
- 2. the operator of the gas distribution network or future gas distribution network demonstrates how sufficient green methane can be produced and stored.
The operator of the gas distribution network shall submit to the planning-responsible body all plans and documents relevant to the classification.
(2) The operator of an existing gas distribution network shall inform the competent planning-responsible body without being requested to do so as soon as it decides
- 1. to disconnect its distribution network, or parts thereof, from the upstream transmission or distribution network; or
- 2. to restrict or discontinue the new connection of customers or the supply of gas in areas or sub-areas.
(3) The information under subsection (2) shall be taken into account in heat planning.
(4) The planning-responsible body shall report to the body competent under Land law the demand for green methane expected for the target year that is associated with the classification under subsection (1). Every five years, for the first time from 1 January 2030, the body competent under Land law shall examine whether the demands communicated to it can be covered by available potentials. In determining the available potentials, it shall be assumed that the gaseous biomass fuels used for electricity generation in the year preceding the preparation of the plan or the year preceding its updating will continue to be used for electricity generation. Section 39i(1) of the Renewable Energy Sources Act shall apply mutatis mutandis. If a significant shortfall appears likely, the body competent under Land law shall inform the affected planning-responsible bodies. They shall take the matter into account when next updating their respective heat plans.
(1) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan insbesondere
- 1. in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen der Betreiber der vorgelagerten Gasverteilernetzen steht oder
- 2. der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann.
Der Betreiber des Gasverteilernetzes hat der planungsverantwortlichen Stelle alle für die Einteilung relevanten Planungen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,
- 1. sein Verteilernetz oder Teile seines Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilernetz zu entkoppeln oder
- 2. in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.
(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.
(4) Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 1 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können. Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. Die Vorgaben des § 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen. Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.
Teil 3 — Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen Teil 3 — Requirements for operators of heating networks Teil 3 — Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
§ 29 — Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen § 29 — Share of renewable energies in heating networks § 29 — Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
(1) Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den folgenden Wärmequellen gespeist werden:
- 1. ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,
- 2. ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
- 1. sich eine Maßnahme, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und der Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- 2. die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage nicht mit den Anforderungen nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und die Vorgaben nach Absatz 1 aus diesem Grund nicht eingehalten werden können.
Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass
- 1. ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,
- 2. der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden, und
- 3. die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 nicht gefährdet ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn
- 1. eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erforderlich ist,
- 2. eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist und die Erlaubnis oder Bewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt oder
- 3. Investitionen im Umfang von mindestens 150 Millionen Euro durchgeführt werden.
Der Wärmenetzbetreiber muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzeigen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 mit dem Bau begonnen haben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.
(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem zu erzeugen ist.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
(7) Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 oder eine vorliegende Befreiung nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 verlangen. Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen. Das Abkopplungsrecht besteht nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden. Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.
(8) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für ein Wärmenetz anzuwenden, das der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
(9) Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte festlegen.
(1) From the dates specified below, the annual net heat generation of each heating network shall be supplied from the following heat sources:
- 1. from 1 January 2030, at least 30 per cent from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof;
- 2. from 1 January 2040, at least 80 per cent from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof.
(2) Upon application, the authority competent under Land law shall grant, by administrative decision, an extension of the period under subsection (1) no. 1 until no later than the end of 31 December 2034, or of the period under subsection (1) no. 2 until no later than the end of 31 December 2044, if compliance with the requirements would, in the individual case, owing to special circumstances, result in unreasonable expenditure or otherwise constitute undue hardship. Undue hardship exists in particular if
- 1. a measure required for the planned decarbonisation is delayed and the operator of the heating network is not responsible for this; or
- 2. the provisional or final closure of an installation or parts of an installation’s capacity is not compatible with the requirements of Section 13b of the Energy Industry Act and the requirements of subsection (1) therefore cannot be complied with.
An extension under the first sentence requires that
- 1. a heating-network expansion and decarbonisation roadmap under Section 32 exists;
- 2. the operator demonstrates how the requirements of subsection (1) will be achieved during the extended period; and
- 3. compliance with the requirements under Section 31 is not jeopardised.
(3) By way of derogation from subsection (1) no. 1, until the end of 31 December 2034 the annual net heat generation of a heating network shall be supplied to a share of at least 30 per cent from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof if the operator is implementing a complex measure required for the planned decarbonisation and demonstrates that implementation would not be possible by the date specified in subsection (1) no. 1 because of complex planning and approval procedures. A measure is complex in particular if
- 1. an approval under the Federal Mining Act of 13 August 1980 (Federal Law Gazette I p. 1310), last amended by Article 4 of the Act of 22 March 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 88), is required;
- 2. an approval under the Federal Water Act is required and the permit or authorisation is not granted within two years; or
- 3. investments of at least EUR 150 million are made.
The operator shall notify the complex measure to the authority competent under Land law by the end of 31 December 2026 and shall have commenced construction by the end of 31 December 2027. The authority competent under Land law may require the submission of corresponding records and documents.
(4) Subsection (1) no. 1 shall not apply to a heating network serving almost exclusively the supply of commercial or industrial consumers with process heat.
(5) By way of derogation from subsection (1) no. 1, until the end of 31 December 2034, for a heating network supplied to a share of at least 70 per cent with useful heat corresponding to the annually generated eligible combined heat and power electricity produced by a subsidised installation within the meaning of the Combined Heat and Power Act of 21 December 2015 (Federal Law Gazette I p. 2498), as amended, the obligation under subsection (1) no. 1 shall apply subject to the proviso that the remaining heat supplied to the heating network must be generated from renewable energy, unavoidable waste heat or a combination thereof.
(6) The operator shall confirm to the authority competent under Land law that the requirements under subsections (2), (3), (4) or (5) are met. The authority may require the submission of corresponding records and documents. Upon request, the Federal Office of Economics and Export Control shall transmit to the authority all information and documents available for the heating network, insofar as required for the performance of its duties under this Act and provided that the protection of business and trade secrets is ensured.
(7) A customer connected to the heating network may require the operator to provide suitable evidence of compliance with subsection (1) or of an exemption under subsections (2), (3), (4) or (5). A customer connected to a heating network that does not meet the requirements of the preceding subsections shall have the right to disconnect from the heating network in order to obtain heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof. The right to disconnect shall not exist if the requirements under subsection (1) are only temporarily undershot or are foreseeably to be achieved. Rules on compulsory connection to and use of facilities for the purpose of climate and resource protection shall remain unaffected.
(8) The requirements under subsection (1) shall not apply to a heating network serving exclusively the supply of buildings owned by the Federation, allied armed forces or a company in which the Federation holds an interest and serving national and alliance defence.
(9) By way of derogation from subsection (1), the Länder may prescribe higher shares of renewable heat or unavoidable waste heat in the annual net heat generation of heating networks for the respective dates specified.
(1) Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den folgenden Wärmequellen gespeist werden:
- 1. ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,
- 2. ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
- 1. sich eine Maßnahme, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und der Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- 2. die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage nicht mit den Anforderungen nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und die Vorgaben nach Absatz 1 aus diesem Grund nicht eingehalten werden können.
Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass
- 1. ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,
- 2. der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden, und
- 3. die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 nicht gefährdet ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn
- 1. eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erforderlich ist,
- 2. eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist und die Erlaubnis oder Bewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt oder
- 3. Investitionen im Umfang von mindestens 150 Millionen Euro durchgeführt werden.
Der Wärmenetzbetreiber muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzeigen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 mit dem Bau begonnen haben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.
(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem zu erzeugen ist.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
(7) Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 oder eine vorliegende Befreiung nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 verlangen. Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen. Das Abkopplungsrecht besteht nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden. Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.
(8) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für ein Wärmenetz anzuwenden, das der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
(9) Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte festlegen.
§ 30 — Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen § 30 — Share of renewable energies in new heating networks § 30 — Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
(1) Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt. Eine Anlage, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
(1) By way of derogation from Section 29(1) no. 1, every new heating network must, from 1 March 2025, be supplied with heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof accounting for at least 65 per cent of its annual net heat generation.
(2) In new heating networks more than 50 kilometres long, the share of biomass in the quantity of heat generated annually shall be limited to a maximum of 25 per cent from 1 January 2024. The first sentence shall not apply to heat from thermal waste treatment falling under Section 3(1) no. 15 letter e. An installation approved by 1 January 2024 that generates heat from biomass fed into a heating network shall not be taken into account when determining the biomass share under the first sentence.
(3) Section 29(7) and (8) shall apply mutatis mutandis.
(1) Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt. Eine Anlage, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 31 — Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 § 31 — Complete climate neutrality in heating networks by 2045 § 31 — Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Every heating network must, by no later than the end of 31 December 2044, be supplied entirely with heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof.
(2) In heating networks more than 50 kilometres long, the share of biomass in the quantity of heat generated annually shall be limited to a maximum of 15 per cent from 1 January 2045. Section 30(2), second and third sentences, shall apply mutatis mutandis.
(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 32 — Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen § 32 — Obligation to prepare heating-network expansion and decarbonisation roadmaps § 32 — Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
(1) Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen. Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde und für das
- 1. der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt oder
- 2. der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.
(4) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der Daten nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu einem Wärmeversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.
(1) Every operator of a heating network that is not already supplied entirely with heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof is obliged to prepare a heating-network expansion and decarbonisation roadmap for its heating network by the end of 31 December 2026 and submit it to the authority designated by statutory instrument under Section 33(5). The roadmap must comply with the requirements specified in Annex 3. It shall be published on the operator’s website. Data under Section 11(4) may be excluded from publication. The roadmap shall be reviewed at least every five years and revised and updated where necessary.
(2) The obligation under subsection (1) shall not apply to an operator of a heating network for which a transformation plan or feasibility study within the meaning of the Directive for Federal Funding for Efficient Heating Networks—“BEW” of 1 August 2022 (Federal Gazette AT 18.08.2022 B1), as amended, has been prepared and for which
- 1. the operator submits an application for funding under number 4.1 (Module 1) of that Directive to the Federal Office of Economics and Export Control by the end of 31 December 2025; or
- 2. the transformation plan or feasibility study is approved by the Federal Office of Economics and Export Control by a final funding decision on an application under number 4.2 (Module 2) of that Directive submitted to that Office by no later than the end of 31 December 2026.
Subsection (1), third and fourth sentences, shall apply mutatis mutandis.
(3) The obligation under subsection (1) shall not apply to an operator of a heating network no longer than 1 kilometre. For an operator of a heating network no longer than 10 kilometres that, at the date specified in subsection (1), is already supplied to a share of at least 65 per cent with heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof, subsection (1) shall apply subject to the proviso that the representations under Annex 3 Sections II to IV may be omitted.
(4) Data concerning the Federal Armed Forces, allied armed forces or bodies commissioned by them, including their properties, or information permitting conclusions to be drawn about the capabilities and procedures of the Federal Armed Forces and allied armed forces may be collected, processed and published only with the consent of the Federal Ministry of Defence for properties within its area of responsibility, or, for properties of allied armed forces, only with the consent of the competent federal authority in accordance with the applicable agreements. Consent shall be deemed granted if the Federal Ministry of Defence or the federal authority competent to grant consent for properties of allied armed forces has not objected in writing to the planning-responsible body within two months.
(5) The roadmap shall take into account an existing or planned heat plan, particularly with regard to the allocation of planned sub-areas to a heat-supply area within the meaning of Section 3(1) no. 14.
(1) Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen. Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde und für das
- 1. der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt oder
- 2. der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.
(4) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der Daten nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu einem Wärmeversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.
Teil 4 — Schlussbestimmungen Teil 4 — Final provisions Teil 4 — Schlussbestimmungen
§ 33 — Verordnungsermächtigungen § 33 — Authorisations to issue statutory instruments § 33 — Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 4 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.
(1) The Land governments are authorised to transfer, by statutory instrument, the obligation to prepare a heat plan under Section 4(1) and to perform the tasks under Part 2 to municipalities, associations of municipalities or other legal entities within their territory and thereby designate them as planning-responsible bodies. In doing so, the Land governments may provide that these bodies perform the obligation and tasks on their own responsibility, insofar as federal or Land law does not conflict with this.
(2) The Land governments are authorised to determine, by statutory instrument, the body competent under Section 26(1) for the decision on designation and the body competent under Section 28(4) for reviewing the demands communicated.
(3) The Land governments are authorised to specify the simplified procedure under Section 22 in greater detail by statutory instrument.
(4) The Land governments are further authorised to introduce, by statutory instrument, a notification procedure within the meaning of Section 24 and to designate the competent authority. They are also authorised to regulate, by statutory instrument, the assessment procedure under Section 21 no. 5.
(5) The Land governments are authorised to designate, by statutory instrument, the authority competent to monitor compliance with the obligations under Part 3 of this Act.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 4 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.
§ 34 — Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet § 34 — Central publication of heat plans on the internet § 34 — Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall make completed heat plans centrally accessible on a website. Publication shall take place for the first time six months after expiry of the respective periods in Section 4(2). The website shall also state, for the years 2030 and 2040 and for the reference date of 1 January 2045, the nationwide share of net heat generation in heating networks supplied with heat from renewable energies, unavoidable waste heat or a combination thereof. The Länder shall, upon request, provide the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy with the information required for this purpose.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
§ 34a — Übergangsbestimmung § 34a — Transitional provision § 34a — Übergangsbestimmung
§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Section 11(4), first sentence, shall apply only once a statutory instrument issued on the basis of Section 4(3) and Section 5(1) of the KRITIS Umbrella Act is in force. Until that statutory instrument enters into force, Section 11(4), first sentence, shall continue to apply in the version applicable up to and including 16 March 2026.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 35 — Evaluation § 35 — Evaluation § 35 — Evaluation
(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.
(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
- 1. ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 2. für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 3. welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
- 4. für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,
- 6. die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:
- im Jahr 2031
- a) ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,
- b) für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,
- d) die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,
- im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
- im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
(1) The Federal Government shall evaluate the effects of the provisions on heat planning and the achievement of the objective under Section 2(1), the interim targets for the decarbonisation of heating networks under Section 29(1), and the requirements concerning the target year under Section 31(1).
(2) The first evaluation shall take place by the end of 31 December 2027. It shall examine
- 1. whether heat plans have been prepared for all areas under Section 4(2), first sentence, no. 1;
- 2. for how many areas under Section 4(2), first sentence, no. 2, heat plans have been prepared;
- 3. what share of the territory of each Land is accounted for by areas for which plans have already been prepared;
- 4. for how many areas decisions under Section 26(1) have been taken;
- 5. whether achievement of the objective under Section 2(1) and the interim targets under Section 29(1) is ensured on the basis of the plans under Section 32; and
- 6. the necessity and scope of limiting the share of biomass in the quantity of heat generated annually in new heating networks under Section 30(2).
The notifications from the Länder under Section 34, fourth sentence, shall be used for the review.
(3) By the end of 31 December 2030 at the latest, the Federal Government shall, with regard to the availability of green hydrogen, evaluate whether and at what time the equal treatment under Section 3(3) can be repealed. On the basis of the first evaluation, the Federal Government shall then decide on the necessity and timing of further evaluations.
(4) Further evaluations shall take place at the following times:
- 1. in 2031:
- a) whether heat planning has been carried out comprehensively throughout Germany;
- b) for how many areas decisions under Section 26(1) have been taken;
- c) achievement of the objective under Section 2(1) and the interim target under Section 29(1) no. 1;
- d) the necessity and scope of limiting the share of biomass in the quantity of heat generated annually in heating networks from 1 January 2045 under Section 31(2);
- 2. in 2041, achievement of the interim target under Section 29(1) no. 2; and
- 3. in 2045, compliance with the requirements for the target year under Section 31(1).
The notifications from the Länder under Section 34, fourth sentence, shall be used for the review.
(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.
(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
- 1. ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 2. für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 3. welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
- 4. für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,
- 6. die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:
- im Jahr 2031
- a) ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,
- b) für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,
- d) die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,
- im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
- im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
Anlage 1 — (zu § 15)Daten und Informationen für die Bestandsanalyse Anlage 1 — (re Section 15) Data and information for the baseline analysis Anlage 1 — (zu § 15)Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 21 - 22)
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
- 1. nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
- bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik
- a) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,
- b) zum eingesetzten Energieträger,
- c) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
- Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,
- a) zur Lage,
- b) zur Nutzung,
- c) zur Nutzfläche sowie
- d) zum Baujahr,
- im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten
- a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,
- b) zu den eingesetzten Energieträgern,
- c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,
- d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,
- Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
- a) Wärmenetzen
- aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
- ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,
- ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,
- gg) zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,
- hh) zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,
- ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,
- jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,
- b) Wärmeerzeugern
- aa) zur Lage,
- bb) zur Art,
- cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,
- dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt,
- ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
- ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,
- Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- b) zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,
- d) zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
- e) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,
- f) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,
- g) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und
- h) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
- Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere
- a) zur Lage,
- b) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie
- c) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
- Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,
- Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
- Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und
- d) zum Trockenwetterabfluss,
- Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 394, pp. 21–22)
The planning-responsible body is authorised, subject to the provisions of Part 2 Chapter 3, to collect the following data for the baseline analysis under Section 15:
- 1. in accordance with Section 10(2), where a piped gas supply exists, the gas consumption of the last three years, in kilowatt-hours per year, averaged and related to the transfer station for existing piped heat supply, and, for apartment buildings, related to the address, but for single-family houses aggregated for at least five house numbers;
- 2. for apartment buildings, address-related, and for single-family houses aggregated for at least three house numbers, information and data on decentralised heat-generating installations using combustion technology:
- a) the type of heat generator, such as a central condensing boiler, floor heating system or boiler;
- b) the energy carrier used; and
- c) the thermal output of the heat generator in kilowatts;
- 3. information and data on the building, address-related for apartment buildings and aggregated for single-family houses:
- a) location;
- b) use;
- c) usable floor area; and
- d) year of construction;
- 4. in the case of industrial, commercial or other undertakings using heat in their processes or generating unavoidable waste heat, property-related information and data on:
- a) annual process-heat consumption during the last three years in gigawatt-hours per year, insofar as it cannot be collected through the data under no. 1, in any event stating the order of magnitude in ranges from 0.1 gigawatt-hours up to and including 2.5 gigawatt-hours, in a range of 0.5 gigawatt-hours from 2.5 to 7.5 gigawatt-hours, and in a range of 2 gigawatt-hours above 7.5 gigawatt-hours;
- b) the energy carriers used;
- c) quantities of unavoidable waste heat in accordance with Section 17(1) to (4) of the Energy Efficiency Act; and
- d) the planned transformation of the process-heat supply and the measures envisaged for this purpose;
- 5. information on existing, specifically planned or already approved:
- a) heating networks, concerning their location, type (water or steam), year of commissioning, total heat demand in kilowatt-hours both annually and over the annual cycle, total connected load in kilowatts, peak-load utilisation in per cent, flow and return temperatures in degrees Celsius measured at the heat generator, total route length in kilometres, total number of connections and heat distribution losses;
- b) heat generators, concerning their location, type, energy carriers and their type and quantity used, thermal output in kilowatts, heat fed in during the last three years in kilowatt-hours per year, and existing transformation plans under the federal funding programme for efficient heating networks;
- 6. information on existing, specifically planned or already approved gas networks, in particular their location, type (methane or hydrogen), year of commissioning, total gas demand by pressure level both annually and over the annual cycle, total connected load by pressure level, peak-load utilisation in per cent in relation to the supply area, total route length by pressure level in kilometres, and total number of connections by pressure level;
- 7. information and data on existing, specifically planned or already approved electricity networks at high- and medium-voltage level, including transformer substations at medium- and low-voltage level, in particular their location, available network connection capacity and, for planned or already approved projects, the expected commissioning date;
- 8. information on planned optimisation, reinforcement, renewal and expansion measures in the low-voltage network;
- 9. information on sewage-treatment plants relevant to the use of wastewater heat, at least their capacity in population equivalents;
- 10. information on wastewater networks with a minimum nominal diameter of DN 800, concerning their location, nominal diameter in metres, year of commissioning and dry-weather flow; and
- 11. information on land-use plans already effective or being prepared, other urban-development plans and concepts, and plans of other public planning authorities that may affect heat planning.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 21 - 22)
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
- 1. nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
- bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik
- a) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,
- b) zum eingesetzten Energieträger,
- c) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
- Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,
- a) zur Lage,
- b) zur Nutzung,
- c) zur Nutzfläche sowie
- d) zum Baujahr,
- im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten
- a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,
- b) zu den eingesetzten Energieträgern,
- c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,
- d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,
- Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
- a) Wärmenetzen
- aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
- ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,
- ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,
- gg) zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,
- hh) zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,
- ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,
- jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,
- b) Wärmeerzeugern
- aa) zur Lage,
- bb) zur Art,
- cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,
- dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt,
- ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
- ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,
- Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- b) zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,
- d) zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
- e) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,
- f) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,
- g) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und
- h) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
- Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere
- a) zur Lage,
- b) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie
- c) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
- Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,
- Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
- Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und
- d) zum Trockenwetterabfluss,
- Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
Anlage 2 — (zu § 23)Darstellungen im Wärmeplan Anlage 2 — (regarding § 23) Representations in the heating plan (Official source: Federal Law Gazette 2023 I No. 394, pp. 23–25) Anlage 2 — (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 23–25)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 23 - 25)
Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 151. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
- 1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 2. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent,
- 3. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,
- 4. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,
- 5. die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
- 1. die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 2. die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung,
- 3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 4. die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 5. der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 6. die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 7. die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung,
- bestehende sowie geplante und genehmigte
- a) Wärmenetze und -leitungen mit Informationen
- aa) zur Lage,
- bb) zur Art: Wasser oder Dampf,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur Temperatur,
- ee) zur gesamten Trassenlänge und
- ff) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,
- b) Gasnetze mit Informationen
- aa) zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,
- bb) zur Art: Methan, Wasserstoff
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur gesamten Trassenlänge und
- ee) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,
- c) Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,
- jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,
- jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,
- jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.
Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.II. Potenzialanalyse nach § 16
Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
III. Zielszenario nach § 17
Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:
- 1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern,
- 2. die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,
- 3. der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,
- 4. der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,
- 5. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent,
- 6. der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,
- 7. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,
- 1. welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,
- 2. zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,
- 3. welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,
- 4. wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,
- 5. welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie
- 6. im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.
The results of the heating planning shall be presented in the heating plan in textual, graphic and cartographic form.
I. Presentation of the results of the inventory analysis pursuant to § 15
1. Textual and graphic representations of the inventory analysis
The following shall be presented textually or graphically in the heating plan as the results of the inventory analysis for the area covered by the plan:
- 1. the current annual final energy consumption for heating, by energy source and final energy sector, in kilowatt-hours, and the resulting greenhouse gas emissions in tonnes of carbon dioxide equivalent;
- 2. the current share of renewable energies and unavoidable waste heat in annual final energy consumption for heating, by energy source, as a percentage;
- 3. the current annual final energy consumption of network-bound heat, by energy source, in kilowatt-hours;
- 4. the current share of renewable energies and unavoidable waste heat in annual final energy consumption of network-bound heat, by energy source, as a percentage;
- 5. the current number of decentralised heat generators, including building transfer stations, by type of heat generator, including the energy source used.
2. Cartographic representations of the inventory analysis
The following shall be presented cartographically in the heating plan as the results of the inventory analysis for the area covered by the plan:
- 1. heat consumption densities in megawatt-hours per hectare and year in the form of a representation by building block;
- 2. linear heat densities in kilowatt-hours per metre and year in the form of a representation by road section;
- 3. the share of energy sources in annual final energy consumption for heating in the form of a representation by building block;
- 4. the number of decentralised heat generators, including building transfer stations, by type of heat generator, in the form of a representation by building block;
- 5. the predominant building type in the form of a representation by building block;
- 6. the predominant construction-age class of the buildings in the form of a representation by building block;
- 7. the customers or final consumers pursuant to § 7 subsection 3 number 3 in the form of a location-based representation;
- existing as well as planned and approved
- a) heating networks and heating pipelines, with information on
- aa) their location,
- bb) their type: water or steam,
- cc) the year of commissioning,
- dd) the temperature,
- ee) the total route length, and
- ff) the total number of connections;
- b) gas networks, with information on
- aa) their area-wide location, that is, by building block and not by pipeline,
- bb) their type: methane, hydrogen,
- cc) the year of commissioning,
- dd) the total route length, and
- ee) the total number of connections;
- c) wastewater networks and pipelines, with information on dry-weather flow;
- every existing, planned or approved heat-generation facility, including combined heat and power plants, feeding into a heating network, with information on the nominal output on the delivery side, the year of commissioning and the energy source, in the form of a location-based representation;
- every existing, planned or approved heat and gas storage facility operated commercially, differentiated according to the type of gas, in the form of a location-based representation;
- every existing, planned or approved facility for the production of hydrogen or synthetic gases with a capacity exceeding 1 megawatt of installed electrolysis capacity, in the form of a location-based representation.
The cartographic representation shall generally use different layers. It shall present the information as completely, transparently and comprehensibly as possible. Confidential data, in particular data relevant to security and data relating to critical infrastructures, as well as all data relating to national and collective defence, shall not be presented.
II. Potential analysis pursuant to § 16
The heating plan shall identify the potentials determined for the area covered by the plan quantitatively and by energy source, differentiated spatially and presented cartographically. The purpose of presenting the potentials in the heating plan is to provide heat suppliers and consumers with guidance that is as specific as possible as to which energy sources they should examine more closely in in-depth analyses and planning. As part of the potential analysis, exclusion areas such as water-protection areas or mineral-spring protection areas shall be identified with spatial differentiation. The estimated potentials for energy savings through reductions in heat demand in buildings and in industrial and commercial processes shall be presented with spatial differentiation. In areas with more than 45,000 inhabitants, the assessment of potential synergy effects with the plans of neighbouring regional or local authorities should be included, including with regard to joint investments and cost efficiency.
III. Target scenario pursuant to § 17
The target scenario pursuant to § 17 describes, on the basis of the following indicators, how the objective of achieving a heat supply based on renewable energies or the use of unavoidable waste heat is to be attained. Unless otherwise provided below, the indicators shall be stated for the area covered by the plan as a whole and in each case for the years 2030, 2035, 2040 and 2045. The indicators are:
- 1. the annual final energy consumption of the entire heat supply in kilowatt-hours per year, differentiated by final energy sectors and energy sources;
- 2. the annual greenhouse gas emissions within the meaning of § 2 number 1 of the Federal Climate Protection Act of the entire heat supply of the area covered by the plan, in tonnes of carbon dioxide equivalent;
- 3. the annual final energy consumption of the network-bound heat supply by energy source, in kilowatt-hours per year, and the share of the energy sources in total final energy consumption of the network-bound heat supply, as a percentage;
- 4. the share of network-bound heat supply in total final energy consumption of the heat supply, as a percentage;
- 5. the number of buildings connected to a heating network and their share of all buildings in the area covered by the plan, as a percentage;
- 6. the annual final energy consumption from gas networks by energy source, in kilowatt-hours per year, and the share of the energy sources in total final energy consumption of gaseous energy sources, as a percentage;
- 7. the number of buildings connected to a gas network and their share of all buildings in the area covered by the plan, as a percentage.
IV. Division of the area covered by the plan into prospective heat-supply areas pursuant to § 18
The division of plots of land and building blocks into the various categories of prospective heat-supply areas made pursuant to § 18 shall be presented in the heating plan, for the assessment dates referred to in § 18 subsection 3, namely the years 2030, 2035 and 2040, in each case both cartographically and textually.
A sub-area which, pursuant to § 14, is highly likely to be unsuitable for supply by a heating network or a hydrogen network shall be identified as such and presented cartographically in the heating plan. If this sub-area is unsuitable for supply via either a heating network or a hydrogen network, it shall be presented cartographically as a prospective area for decentralised heat supply.
Areas or road sections subject to a connection and usage obligation on the basis of an existing by-law, meaning that heat supply via individual, decentralised heating systems is not permissible or is permissible only by way of exception, shall be shown in the cartographic representation for information purposes. To this extent, the provisions of the by-law shall take precedence over these representations in the heating plan.
Sub-areas with increased energy-saving potential pursuant to § 18 subsection 5 shall likewise be presented both cartographically and textually in the heating plan.
V. Presentation of the types of heat supply for the target year pursuant to § 19
The types of heat supply for the target year should be presented for the entire area covered by the plan and for the prospective heat-supply areas.
The suitability of the individual sub-areas covered by the plan for supply should in particular be expressed as a probability. This ranges from “very probably suitable” through “probably suitable” and “probably unsuitable” to “very probably unsuitable”.
VI. Presentation of the implementation strategy and implementation measures pursuant to § 20
The implementation strategy shall be described textually. In particular, the implementation measures should indicate:
- 1. which steps are required to implement a measure;
- 2. by what time implementation of the measure is to be completed;
- 3. what costs are associated with planning and implementing the measure;
- 4. who bears the costs referred to in number 3;
- 5. what positive effects of the measures are expected with regard to achieving the target scenario and the objectives of this Act; and
- 6. in the case of an area with more than 45,000 inhabitants, which financing mechanisms for implementing the strategies and measures for consumers to switch to renewable energies have been identified and how they have been weighted.
Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
- 1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent;
- 2. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent;
- 3. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden;
- 4. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent;
- 5. die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
- 1. die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 2. die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung;
- 3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 4. die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 5. der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 6. die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 7. die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung;
- bestehende sowie geplante und genehmigte
- a) Wärmenetze und -leitungen mit Informationen
- aa) zur Lage,
- bb) zur Art: Wasser oder Dampf,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur Temperatur,
- ee) zur gesamten Trassenlänge und
- ff) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen;
- b) Gasnetze mit Informationen
- aa) zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,
- bb) zur Art: Methan, Wasserstoff,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur gesamten Trassenlänge und
- ee) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen;
- c) Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss;
- jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung;
- jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung;
- jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.
Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.
II. Potenzialanalyse nach § 16
Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
III. Zielszenario nach § 17
Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:
- 1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern;
- 2. die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent;
- 3. der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent;
- 4. der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent;
- 5. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent;
- 6. der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent;
- 7. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,
- 1. welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,
- 2. zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,
- 3. welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,
- 4. wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,
- 5. welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie
- 6. im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.
Anlage 3 — (zu § 32)Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 Anlage 3 — (regarding § 32) Requirements for heating-network expansion and decarbonisation plans pursuant to § 32 (Official source: Federal Law Gazette 2023 I No. 394, pp. 26–27) Anlage 3 — (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 26–27)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 26 - 27)
I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.
II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,
- eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:
- a) Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,
- b) Informationen zu den Temperaturfahrkurven,
- c) eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie
- d) eine Auslastungsanalyse,
- eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,
- 3. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,
- 4. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,
- 5. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,
- 2. eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,
- 3. der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,
- 4. eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,
- 5. eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,
- 6. eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,
- 7. eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.
V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,
- 2. eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,
- 3. Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie
- 4. eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.
VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,
- 2. eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,
- 3. eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,
- 4. eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.
I. Purpose of heating-network expansion and decarbonisation plans
On the basis of a heating-network expansion and decarbonisation plan, the operator of a heating network shall demonstrate transparently and comprehensibly that the development of its existing heating network or the construction of the new heating network is consistent with the objectives and requirements of this Act and that the heating network satisfies, in particular, the requirements of Part 3. In addition, taking into account an existing or planned heating plan and safeguarding business secrets and its business interests, the operator of a heating network shall present any heating-network expansion that may be planned.
II. Presentation of the current state of the existing heating network or of the new heating network, including its surroundings
The heating-network expansion and decarbonisation plan shall contain a presentation of the current state of the existing heating network, including its spatial surroundings. A heating-network expansion and decarbonisation plan prepared for a new heating network shall contain a presentation of the planned new heating network, including its spatial surroundings.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation plan shall contain at least the following particulars and information:
- 1. a precise definition and delimitation of the heating network examined in the heating-network expansion and decarbonisation plan, including information on connected heating networks to which heat is supplied or from which heat is obtained, as well as particulars and information on the length of the heating network;
- 2. a spatially resolved presentation of heat sales during the preceding three years for the area supplied or to be supplied by the heating network;
- a description of the operating method of the heating network containing at least the following:
- a) information on the facilities and energy sources used and on their respective shares in energy provision;
- b) information on temperature operating curves;
- c) a hydraulic operating description; and
- d) a utilisation analysis;
- an energy and greenhouse-gas balance based on current consumption data and the distribution of energy sources during the preceding three years, in accordance with the recognised rules of technology.
III. Presentation of the potentials for using renewable energy or unavoidable waste heat
The heating-network expansion and decarbonisation plan shall present the potentials for increased use of renewable energy or unavoidable waste heat and for supplying the heat obtained from these sources through the existing or new heating network.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation plan shall contain at least the following particulars and information:
- 1. a spatially resolved presentation of the potentials for generating and supplying heat from renewable energy;
- 2. a spatially resolved presentation of the potentials for using unavoidable waste heat;
- 3. a spatially resolved presentation of the potentials for using heat from thermal waste-treatment facilities which may be obtained from the energy recovery of waste in compliance with the requirements of the Circular Economy Act of 24 February 2012 (Federal Law Gazette I p. 212), last amended by Article 5 of the Act of 2 March 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 56), in its applicable version; the potentials for increased heat extraction should be presented on the basis of the existing waste-management concepts;
- 4. a spatially resolved presentation of the potentials for using combined heat and power, stating the fuels intended for operation over time and taking account of greenhouse-gas neutrality in 2045;
- 5. a spatially resolved presentation of the potentials for integrating short-term storage facilities and seasonal heat-storage facilities to decouple heat demand and heat generation.
IV. Future development pathways of the network until the decarbonisation target
The heating-network expansion and decarbonisation plan shall show which measures are necessary to achieve the objective of ensuring, by no later than 2045, a heat supply based exclusively on renewable energies or unavoidable waste heat, and how these measures are to be implemented with regard to the existing or new heating network.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation plan shall contain at least the following particulars and information:
- 1. long-term demand scenarios for heat, taking into account the aspects relevant to the development of heat demand through 2045;
- 2. a detailed presentation of the planned development of the heat-generator portfolio, taking into account the use of the spatially resolved potentials for heat from renewable energy or unavoidable waste heat and the aspects relevant to climate neutrality in 2045; in networks with a length of more than 50 kilometres, the target share of biomass in the annually generated quantity of heat in the network shall be limited to 15 percent;
- 3. the share of renewable energy and unavoidable waste heat in annual net heat generation in the network and the associated greenhouse-gas emissions for 2030, 2035, 2040 and 2045;
- 4. a presentation of the planned phase-out of the use of combined heat and power plants operated with fossil fuels; it shall be assumed that combined heat and power plants will increasingly be operated according to electricity demand and will be used in the long term in the electricity sector to cover residual peak loads; the role of combined heat and power plants operated in the long term with hydrogen or synthetic fuels in the heating network must be compatible with this target model; if boilers or thermal power stations operated with hydrogen or synthetic fuels form part of the plans, they shall be intended only for peak-load coverage, residual-load coverage and backup. If the transformation plan deviates from the assumptions described in this number, a detailed justification shall be required;
- 5. a presentation of planned connections to other heating networks to which heat is to be supplied or from which heat is to be obtained;
- 6. a presentation of the planned reduction in temperature; measures for reducing temperature that are possible only in cooperation with the heat customers or by the heat customers shall be presented separately;
- 7. a presentation of the planned use of metering technology within the network.
V. Planned expansion of the heating network
For an existing heating network that is to be expanded, the heating-network expansion and decarbonisation plan shall show which measures are necessary for its expansion and for connecting additional customers to the heating network, and how they are to be implemented.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation plan shall contain at least the following particulars and information:
- 1. a spatial and temporal presentation of planned extensions of the heating network, differentiated according to heating-network densification or heating-network expansion, including the planned route alignments;
- 2. a presentation of the expected heat demand from newly connected consumers;
- 3. information on the status of coordination with the municipality concerned; and
- 4. a presentation of milestones covering periods of two to three years for supplying the area with a heating network.
VI. Measures required in the network
The heating-network expansion and decarbonisation plan shall describe in detail the measures necessary to implement the planned decarbonisation and the planned expansion or new construction of the heating network.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation plan shall contain at least the following particulars and information:
- 1. an installation-related technical description of the planned network expansion or conversion measures, including a detailed description of the measures planned for the next four years;
- 2. a presentation of the investments presumably required to implement the measures and of the necessary operational-management measures;
- 3. a calculation of the energy and greenhouse-gas emissions saved, broken down into electricity, heat, fuel and auxiliary-energy savings, stating the calculation methodology selected; the calculation shall be carried out in accordance with the recognised rules of technology;
- 4. a presentation of the forecast development of heat-generation costs after the measures have been implemented and a presentation of the effects on the development of end-customer prices.
I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.
II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,
- eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:
- a) Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,
- b) Informationen zu den Temperaturfahrkurven,
- c) eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie
- d) eine Auslastungsanalyse,
- eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,
- 3. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,
- 4. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,
- 5. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,
- 2. eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,
- 3. der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,
- 4. eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,
- 5. eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,
- 6. eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,
- 7. eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.
V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,
- 2. eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,
- 3. Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie
- 4. eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.
VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,
- 2. eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,
- 3. eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,
- 4. eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.
Annex 1 — Data and information for the inventory analysis Anlage 1 — Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
Annex 1 — Data and information for the inventory analysis
Anlage 1 — Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
Annex 2 — Presentations in the heating plan Anlage 2 — Darstellungen im Wärmeplan
Annex 2 — Presentations in the heating plan
Anlage 2 — Darstellungen im Wärmeplan
Annex 3 — Requirements for heating network expansion and decarbonisation roadmaps pursuant to Section 32 Anlage 3 — Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
Annex 3 — Requirements for heating network expansion and decarbonisation roadmaps pursuant to Section 32
Anlage 3 — Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
Annex 1 (to Section 15) Data and information for the status quo analysis Anlage 1 (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 394, pp. 21–22)
The planning-responsible body is entitled, in compliance with the provisions of Part 2, Section 3, to collect the following data for the status quo analysis pursuant to Section 15:
- 1. In accordance with Section 10(2), in the case of an existing gas supply via pipelines, the annual average gas consumption of the last three years in kilowatt-hours per year, recorded by address for multi-family buildings and aggregated for at least five house numbers for single-family buildings, and, in the case of an existing heat supply via pipelines, the annual average gas or heat consumption of the last three years in kilowatt-hours per year relating to the transfer station;
- 2. In the case of multi-family buildings by address and in the case of single-family buildings aggregated for at least three house numbers, information and data on decentralised heat-generation installations using combustion technology:
- a) the type of heat generator, for example a central condensing boiler, apartment heating system or boiler;
- b) the energy source used;
- c) the thermal output of the heat generator in kilowatts;
- 3. Information and data on the building, by address for multi-family buildings and aggregated for single-family buildings:
- a) its location;
- b) its use;
- c) its usable floor area; and
- d) its year of construction;
- 4. In the case of industrial, commercial or other undertakings that use heat in their processes or generate unavoidable waste heat, property-related information and data:
- a) on annual process-heat consumption during the last three years in gigawatt-hours per year that cannot be collected through the data under number 1, in any event stating the order of magnitude in ranges from 0.1 gigawatt-hours up to and including 2.5 gigawatt-hours, in a range of 0.5 gigawatt-hours from 2.5 to 7.5 gigawatt-hours, and in a range of 2 gigawatt-hours above 7.5 gigawatt-hours;
- b) on the energy sources used;
- c) on quantities of unavoidable waste heat in accordance with Section 17(1) to (4) of the Energy Efficiency Act;
- d) on the planned transformation of the process-heat supply and the measures envisaged for this purpose;
- 5. Information on existing, specifically planned or already approved:
- a) heating networks:
- aa) their location, which must be specified by street;
- bb) their type, distinguishing between water and steam;
- cc) the year of commissioning;
- dd) total heat demand in kilowatt-hours, both annually and over the course of the year;
- ee) total connected load in kilowatts;
- ff) peak-load utilisation in percent;
- gg) supply and return temperatures in degrees Celsius, measured at the heat generator;
- hh) total route length in kilometres;
- ii) total number of connections;
- jj) the amount of heat-distribution losses;
- b) heat generators:
- aa) their location;
- bb) their type;
- cc) the energy sources, their type and the quantity used;
- dd) thermal output in kilowatts;
- ee) the quantity of heat fed into the network during the last three years in kilowatt-hours per year;
- ff) existing transformation plans under the Federal Funding for Efficient Heating Networks;
- 6. Information on existing, specifically planned or already approved gas networks, in particular:
- a) their location, which must be specified by street;
- b) their type, namely methane or hydrogen;
- c) the year of commissioning, recorded by street insofar as documented to date;
- d) total gas demand by pressure level in kilowatt-hours, both annually and over the course of the year;
- e) total connected load by pressure level in kilowatts;
- f) peak-load utilisation in percent, relating to the supply area;
- g) total route length by pressure level in kilometres; and
- h) total number of connections by pressure level;
- 7. Information and data on existing, specifically planned or already approved electricity networks at high- and medium-voltage level, including transformer substations at medium- and low-voltage level, in particular:
- a) their location;
- b) the amount of available grid-connection capacity; and
- c) in the case of planned or already approved projects, the expected commissioning date;
- 8. Information on planned optimisation, reinforcement, renewal and expansion measures in the low-voltage network;
- 9. Information on sewage-treatment plants relevant to the use of wastewater heat, including at least their capacity in population equivalents;
- 10. Information on wastewater networks with a minimum nominal diameter of DN 800:
- a) their location, which must be specified by street;
- b) the nominal diameter in metres, which must be stated by street;
- c) the year of commissioning, recorded by street; and
- d) the dry-weather flow;
- 11. Information on land-use plans that are already effective or are being prepared, other urban-development plans and concepts, and plans of other public planning bodies that may affect heat planning.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 21–22)
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
- 1. Nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr;
- 2. Bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik:
- a) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung oder Therme;
- b) zum eingesetzten Energieträger;
- c) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt;
- 3. Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert:
- a) zur Lage;
- b) zur Nutzung;
- c) zur Nutzfläche; und
- d) zum Baujahr;
- 4. Im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten:
- a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden;
- b) zu den eingesetzten Energieträgern;
- c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes;
- d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen;
- 5. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten:
- a) Wärmenetzen:
- aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist;
- bb) zur Art, wobei zwischen Wasser und Dampf zu unterscheiden ist;
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme;
- dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang;
- ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt;
- ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent;
- gg) zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger;
- hh) zur gesamten Trassenlänge in Kilometern;
- ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse;
- jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste;
- b) Wärmeerzeugern:
- aa) zur Lage;
- bb) zur Art;
- cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge;
- dd) zur thermischen Leistung in Kilowatt;
- ee) zur eingespeisten Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr;
- ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze;
- 6. Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere:
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist;
- b) zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff;
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert;
- d) zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang;
- e) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt;
- f) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet;
- g) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern; und
- h) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
- 7. Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere:
- a) zur Lage;
- b) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität; sowie
- c) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
- 8. Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz;
- 9. Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten;
- 10. Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800:
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist;
- b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist;
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist; und
- d) zum Trockenwetterabfluss;
- 11. Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
Annex 2 (to Section 23) Representations in the heating plan Anlage 2 (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan
(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 394, pp. 23–25)
The results of heat planning must be represented in the heating plan in textual, graphical and cartographic form.
I. Representation of the results of the status quo analysis pursuant to Section 15
1. Textual and graphical representations of the status quo analysis
The results of the status quo analysis must be represented textually or graphically in the heating plan for the planned area as follows:
- 1. the current annual final energy consumption for heat by energy source and final-energy sector in kilowatt-hours and the resulting greenhouse-gas emissions in tonnes of carbon-dioxide equivalent;
- 2. the current share of renewable energies and unavoidable waste heat in annual final energy consumption for heat by energy source, in percent;
- 3. current annual final energy consumption of heat supplied via pipelines by energy source, in kilowatt-hours;
- 4. the current share of renewable energies and unavoidable waste heat in annual final energy consumption of heat supplied via pipelines by energy source, in percent;
- 5. the current number of decentralised heat generators, including building transfer stations, by type of heat generator, including the energy source used.
2. Cartographic representations of the status quo analysis
The results of the status quo analysis must be represented cartographically in the heating plan for the planned area as follows:
- 1. heat-consumption densities in megawatt-hours per hectare and year, in the form of a building-block-related representation;
- 2. heat-line densities in kilowatt-hours per metre and year, in the form of a street-section-related representation;
- 3. the share of energy sources in annual final energy consumption for heat, in the form of a building-block-related representation;
- 4. the number of decentralised heat generators, including building transfer stations, by type of heat generator, in the form of a building-block-related representation;
- 5. the predominant building type, in the form of a building-block-related representation;
- 6. the predominant age class of buildings, in the form of a building-block-related representation;
- 7. customers or final consumers pursuant to Section 7(3) no. 3, in the form of a location-related representation;
- 8. existing, planned and approved:
- a) heating networks and pipelines, with information on:
- aa) location;
- bb) type: water or steam;
- cc) year of commissioning;
- dd) temperature;
- ee) total route length; and
- ff) total number of connections;
- b) gas networks, with information on:
- aa) their area-wide location, that is, by building block and not by pipeline;
- bb) type: methane or hydrogen;
- cc) year of commissioning;
- dd) total route length; and
- ee) total number of connections;
- c) wastewater networks and pipelines, with information on the dry-weather flow;
- 9. each existing, planned or approved heat-generation installation, including combined heat and power installations, feeding into a heating network, with information on the rated output on the delivery side, the year of commissioning and the energy source, in the form of a location-related representation;
- 10. each existing, planned or approved heat and gas storage facility operated commercially, differentiated by type of gas, in the form of a location-related representation;
- 11. each existing, planned or approved installation for the production of hydrogen or synthetic gases with a capacity of more than 1 megawatt of installed electrolysis capacity, in the form of a location-related representation.
The cartographic representation is generally made using different layers. It presents the information as completely, transparently and comprehensibly as possible. Confidential data, in particular security-relevant data and data relating to critical infrastructures, as well as all data relating to national and collective defence, are not represented.
II. Potential analysis pursuant to Section 16
In the heating plan, the potentials identified for the planned area as a result of the potential analysis must be shown quantitatively, by energy source and differentiated spatially in cartographic form. The potentials are represented in the heating plan with the aim of providing heat suppliers and consumers with as concrete indications as possible of which energy sources they should examine more closely in in-depth analyses and planning. As part of the potential analysis, exclusion areas such as water-protection areas or medicinal-spring areas must be shown with spatial differentiation. The estimated potentials for energy savings through reductions in heat demand in buildings and industrial and commercial processes are represented with spatial differentiation. In areas with more than 45,000 inhabitants, the assessment of potential synergies with the plans of neighbouring regional or local authorities should be included, including with regard to joint investments and cost efficiency.
III. Target scenario pursuant to Section 17
The target scenario pursuant to Section 17 describes, using the following indicators, how the objective of a heat supply based on renewable energies or the use of unavoidable waste heat is to be achieved. Unless otherwise provided below, the indicators must be stated for the planned area as a whole and in each case for the years 2030, 2035, 2040 and 2045. The indicators are:
- 1. annual final energy consumption of the entire heat supply in kilowatt-hours per year, differentiated by final-energy sectors and energy sources;
- 2. annual greenhouse-gas emissions within the meaning of Section 2 no. 1 of the Federal Climate Protection Act of the entire heat supply of the planned area, in tonnes of carbon-dioxide equivalent;
- 3. annual final energy consumption of the heat supply via pipelines by energy source, in kilowatt-hours per year, and the share of the energy sources in total final energy consumption of the heat supply via pipelines, in percent;
- 4. the share of heat supply via pipelines in total final energy consumption of the heat supply, in percent;
- 5. the number of buildings connected to a heating network and their share of all buildings in the planned area, in percent;
- 6. annual final energy consumption from gas networks by energy source, in kilowatt-hours per year, and the share of the energy sources in total final energy consumption of gaseous energy sources, in percent;
- 7. the number of buildings connected to a gas network and their share of all buildings in the planned area, in percent.
IV. Division of the planned area into prospective heat-supply areas pursuant to Section 18
The division made pursuant to Section 18 of properties and building blocks into the various categories of prospective heat-supply areas for the reference dates specified in Section 18(3), namely the years 2030, 2035 and 2040, must be represented both cartographically and textually in the heating plan.
A sub-area which, pursuant to Section 14, is with high probability unsuitable for supply by a heating network or a hydrogen network must be identified as such and represented cartographically in the heating plan. If this sub-area is unsuitable for supply via either a heating network or a hydrogen network, it must be represented cartographically as a prospective area for decentralised heat supply.
Areas or street sections for which an obligation to connect and use exists on the basis of an existing statute, meaning that heat supply via individual decentralised heating systems is not permitted or is permitted only by way of exception, must be shown in the cartographic representation for information purposes. The provisions of the statute take precedence over these representations in the heating plan to that extent.
Sub-areas with increased energy-saving potential pursuant to Section 18(5) must likewise be represented cartographically and textually in the heating plan.
V. Representation of the types of heat supply for the target year pursuant to Section 19
The types of heat supply for the target year should be represented for the entire planned area and for the prospective heat-supply areas.
In this context, the suitability of the individual planned sub-areas for supply should be expressed in particular as a probability. This ranges from “very probably suitable” through “probably suitable” and “probably unsuitable” to “very probably unsuitable”.
VI. Representation of the implementation strategy and implementation measures pursuant to Section 20
The implementation strategy should be described textually. In particular, the implementation measures should indicate:
- 1. which steps are required to implement a measure;
- 2. by what time implementation of the measure is to be completed;
- 3. what costs are associated with planning and implementing the measure;
- 4. who bears the costs referred to in number 3;
- 5. what positive effects of the measures on achieving the target scenario and the objectives of this Act are expected; and
- 6. in the case of an area with more than 45,000 inhabitants, which financing mechanisms for implementing the strategies and measures for consumers’ transition to renewable energies have been identified and how they have been weighted.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 23–25)
Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15
1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
- 1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent;
- 2. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent;
- 3. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden;
- 4. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent;
- 5. die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
- 1. die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 2. die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung;
- 3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 4. die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 5. der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 6. die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung;
- 7. die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung;
- 8. bestehende sowie geplante und genehmigte:
- a) Wärmenetze und -leitungen mit Informationen:
- aa) zur Lage;
- bb) zur Art: Wasser oder Dampf;
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme;
- dd) zur Temperatur;
- ee) zur gesamten Trassenlänge; und
- ff) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen;
- b) Gasnetze mit Informationen:
- aa) zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen;
- bb) zur Art: Methan oder Wasserstoff;
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme;
- dd) zur gesamten Trassenlänge; und
- ee) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen;
- c) Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss;
- 9. jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung;
- 10. jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung;
- 11. jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.
Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.
II. Potenzialanalyse nach § 16
Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
III. Zielszenario nach § 17
Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:
- 1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern;
- 2. die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent;
- 3. der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent;
- 4. der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent;
- 5. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent;
- 6. der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent;
- 7. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,
- 1. welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,
- 2. zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,
- 3. welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,
- 4. wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,
- 5. welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie
- 6. im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.
Annex 3 (to section 32) — Requirements for heating-network expansion and decarbonisation roadmaps pursuant to section 32 Anlage 3 (zu § 32) — Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 394, pp. 26–27)
I. Purpose of heating-network expansion and decarbonisation roadmaps
On the basis of a heating-network expansion and decarbonisation roadmap, the operator of a heating network shall demonstrate transparently and comprehensibly that the development of its existing heating network, or the construction of the new heating network, is consistent with the objectives and requirements of this Act and that the heating network meets, in particular, the requirements of Part 3. In addition, taking into account an existing or planned heat plan and while safeguarding trade secrets and its business interests, the operator of a heating network shall present any heating-network expansion that may be planned.
II. Presentation of the current state of the existing heating network or of the new heating network, including its surroundings
The heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall contain a presentation of the current state of the existing heating network, including its geographical surroundings. A heating-network expansion and decarbonisation roadmap prepared for a new heating network shall contain a presentation of the planned new heating network, including its geographical surroundings.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall contain at least the following details and information:
- 1. a precise definition and delimitation of the heating network examined in the heating-network expansion and decarbonisation roadmap, including details of connected heating networks to which heat is supplied or from which heat is obtained, as well as details and information on the length of the heating network,
- 2. a spatially resolved presentation of heat sales during the preceding three years for the area supplied or to be supplied by the heating network,
- 3. a description of the operating mode of the heating network containing at least the following:
- a) information on the installations and energy sources used and on their respective shares in the provision of energy,
- b) information on temperature operating curves,
- c) a hydraulic operating description, and
- d) a capacity-utilisation analysis,
- 4. an energy and greenhouse-gas balance based on current consumption data and the distributions of energy sources over the preceding three years, in accordance with the generally accepted rules of technology.
III. Presentation of the potential for using renewable energy or unavoidable waste heat
The heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall present the potential for increased use of renewable energy or unavoidable waste heat and for supplying the heat obtained from these sources through the existing or new heating network.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall contain at least the following details and information:
- 1. a spatially resolved presentation of the potential for generating and supplying heat from renewable energy,
- 2. a spatially resolved presentation of the potential for using unavoidable waste heat,
- 3. a spatially resolved presentation of the potential for using heat from thermal waste-treatment plants that can be obtained from the energy recovery of waste in compliance with the requirements of the Circular Economy Act of 24 February 2012 (Federal Law Gazette I p. 212), last amended by Article 5 of the Act of 2 March 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 56), as amended from time to time; the potential for increased heat extraction shall be presented on the basis of the existing waste-management plans,
- 4. a spatially resolved presentation of the potential for using combined heat and power, stating the fuels intended for operation over time, taking into account greenhouse-gas neutrality in 2045,
- 5. a spatially resolved presentation of the potential for integrating short-term storage facilities and seasonal heat-storage facilities in order to decouple heat demand and heat generation.
IV. Future development pathways of the network up to the decarbonisation target
The heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall show which measures are required to achieve the objective of ensuring, by 2045 at the latest, a heat supply based exclusively on the use of renewable energies or unavoidable waste heat, and how these measures are to be implemented with regard to the existing or new heating network.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall contain at least the following details and information:
- 1. long-term heat-demand scenarios taking into account the aspects relevant to the development of heat demand up to 2045,
- 2. a detailed presentation of the planned development of the heat-generator portfolio, taking into account the use of the spatially resolved potential for heat from renewable energy or unavoidable waste heat and the aspects relevant to climate neutrality in 2045; in networks with a length of more than 50 kilometres, the target share of biomass in the quantity of heat generated annually in the network shall be limited to 15 percent,
- 3. the share of renewable energy and unavoidable waste heat in the annual net heat generation in the network, together with the associated greenhouse-gas emissions, for the years 2030, 2035, 2040 and 2045,
- 4. a presentation of the planned phase-out of the use of installations for combined heat and power operated with fossil fuels (CHP installations); it shall be assumed that CHP installations will increasingly be operated according to electricity demand and, in the long term, will be used in the electricity sector to cover residual peak loads; the role of CHP installations operated in the long term with hydrogen or synthetic fuels in the heating network must be compatible with this target scenario; boilers or combined heat and power plants operated with hydrogen or synthetic fuels shall, if they form part of the plans, be provided for peak-load coverage, residual-load coverage and backup purposes only. If the transformation plan deviates from the assumptions described in this number, a detailed justification shall be required,
- 5. a presentation of planned connections to other heating networks to which heat is to be supplied or from which heat is to be obtained,
- 6. a presentation of the planned reduction in temperature; measures to reduce temperature that are possible only in cooperation with heat customers or through action by heat customers shall be presented separately,
- 7. a presentation of the planned use of measurement technology within the network.
V. Planned expansion of the heating network
For an existing heating network that is to be expanded, the heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall show which measures are required for its expansion and for connecting additional customers to the heating network and how they are to be implemented.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall contain at least the following details and information:
- 1. a spatial and temporal presentation of planned expansions of the heating network, differentiated according to heating-network densification or heating-network expansion, including the planned route alignments,
- 2. a presentation of the expected heat uptake by newly connected consumers,
- 3. details of the status of coordination with the municipality concerned, and
- 4. a presentation of milestones at intervals of two to three years for developing the area with a heating network.
VI. Measures required in the network
The heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall describe in detail the measures required to implement the planned decarbonisation and the planned expansion of the heating network or the planned construction of a new heating network.
For this purpose, the heating-network expansion and decarbonisation roadmap shall contain at least the following details and information:
- 1. an installation-specific technical description of the planned network expansion or conversion measures, including a detailed description of the measures planned for the next four years,
- 2. a presentation of the investments presumably required to implement the measures and of the necessary operational-management measures,
- 3. a calculation of the energy saved and the greenhouse-gas emissions avoided, broken down into electricity, heat, fuel and auxiliary-energy savings, stating the calculation methodology selected; the calculation shall be carried out in accordance with the generally accepted rules of technology,
- 4. a presentation of the projected development of heat-generation costs after implementation of the measures and a presentation of the effects on the development of end-customer prices.
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 26–27)
I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.
II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,
- 3. eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:
- a) Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,
- b) Informationen zu den Temperaturfahrkurven,
- c) eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie
- d) eine Auslastungsanalyse,
- 4. eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,
- 3. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,
- 4. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,
- 5. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,
- 2. eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,
- 3. der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,
- 4. eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,
- 5. eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,
- 6. eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,
- 7. eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.
V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,
- 2. eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,
- 3. Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie
- 4. eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.
VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,
- 2. eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,
- 3. eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,
- 4. eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Ziel des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2
Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1
Pflicht zur Wärmeplanung
| § 4 | Pflicht zur Wärmeplanung |
|---|---|
| § 5 | Bestehender Wärmeplan |
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
| § 6 | Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle |
|---|---|
| § 7 | Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen |
| § 8 | Energieinfrastrukturplanungen |
| § 9 | Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze |
Abschnitt 3
Datenverarbeitung
| § 10 | Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung |
|---|---|
| § 11 | Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung |
| § 12 | Anforderungen an die Datenverarbeitung |
Abschnitt 4
Durchführung der Wärmeplanung
| § 13 | Ablauf der Wärmeplanung |
|---|---|
| § 14 | Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung |
| § 15 | Bestandsanalyse |
| § 16 | Potenzialanalyse |
| § 17 | Zielszenario |
| § 18 | Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete |
| § 19 | Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr |
| § 20 | Umsetzungsstrategie |
| § 21 | Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern |
| § 22 | Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung |
Abschnitt 5
Wärmeplan
| § 23 | Wärmeplan |
|---|---|
| § 24 | Anzeige des Wärmeplans |
| § 25 | Fortschreibung des Wärmeplans |
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
| § 26 | Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet |
|---|---|
| § 27 | Rechtswirkung der Entscheidung |
| § 28 | Transformation von Gasverteilernetzen |
Teil 3
Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
| § 29 | Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen |
|---|---|
| § 30 | Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen |
| § 31 | Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 |
| § 32 | Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen |
Teil 4
Schlussbestimmungen
| § 33 | Verordnungsermächtigungen |
|---|---|
| § 34 | Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet |
| § 34a | Übergangsbestimmung |
| § 35 | Evaluation |
| Anlage 1 | Daten und Informationen für die Bestandsanalyse |
|---|---|
| Anlage 2 | Darstellungen im Wärmeplan |
| Anlage 3 | Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
§ 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.
(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.
(3) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Baublock“ ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,
- 2. „beplantes Gebiet“ der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird,
- 3. „beplantes Teilgebiet“ ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird,
- 4. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird,
- 5. „Energieträger“ ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser,
- 6. „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll,
- „neues Wärmenetz“ ein Wärmenetz nach Nummer 17,
- a) dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,
- b) das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet oder
- c) dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent ist,
- „oranger Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,
- „planungsverantwortliche Stelle“ der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger,
- „Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28,
- „Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung,
- „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,
- „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,
- „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet,
- „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme
- a) aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Gebäudemodernisierungsgesetzes,
- b) aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 des Gebäudemodernisierungsgesetzes,
- c) aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
- d) aus Solarthermie,
- e) aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie aus Altholz der Kategorie III, aus unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder aus Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) vervollständigt worden ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- f) aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,
- g) aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist, festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt,
- h) aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres; für den erneuerbaren Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,
- i) aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer 65 oder 66 des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde,
- j) aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudemodernisierungsgesetzes einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- k) für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt wurde,
- l) aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15 genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird,
- „Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden, die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern; dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 11, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- „Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist,
- „Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen
- a) Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz befinden, mit diesem verbunden werden sollen, ohne dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach Buchstabe b erforderlich würde,
- b) Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt und die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen,
- c) Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer 7 angeschlossen werden sollen,
- „Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung,
- „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die
- a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
- b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,
- „Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
- „Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde liegende Versorgung,
- „Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung versorgt werden soll,
- „Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.
(2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des Absatzes 1 Nummer 15 gleichgestellt.
(3) Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder Nummer 12 ist grünem Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe j im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die Herstellung im Einklang mit den folgenden Regelungen bezogen auf Treibhausgasemissionen erfolgt:
- 1. Anhang I Nummer 3.10 zu der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte nach unten abweicht von der in Nummer 1 genannten Regelung.
Abweichend von Satz 1 ist nur die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, wenn diese gegenüber der Regelung nach Satz 1 Nummer 1 ein höheres Treibhausgasminderungsziel gemessen in Kohlendioxid-Äquivalenten pro Megajoule Wasserstoff vorsieht.
(4) Wärme, die aus folgenden Quellen stammt, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unvermeidbarer Abwärme im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 gleichgestellt:
- Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht unter Absatz 1 Nummer 15 fällt und die
- a) unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird oder
- b) aus der thermischen Behandlung von Klärschlammen gemäß der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird;
- Wärme, für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus unvermeidbarer Abwärme ausgestellt wurde.
Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung
§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung
(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.
(2) Wärmepläne sind zu erstellen
- 1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie
- 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
§ 5 bleibt unberührt.
(3) Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.
(4) Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.
§ 5 Bestehender Wärmeplan
(1) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn
- 1. am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
- 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
- 3. die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, ist die Frist des Satzes 1 Nummer 2 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war. Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans
- 1. Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder
- 2. nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
§ 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend
- 1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
- 2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
- 3. jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt,
- 4. die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für das Bundesministerium der Verteidigung sowie für die für Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte zuständigen Behörden entsprechend den geltenden Abkommen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen:
- 1. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder von unvermeidbarer Abwärme, wenn die Wärme oder Abwärme in ein Wärmenetz innerhalb des beplanten Gebiets eingespeist wird oder hierzu geeignet ist,
- 2. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2,
- 3. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher, die gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2 zu stofflichen Zwecken einsetzen,
- 4. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet befinden,
- 5. an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände,
- andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der Immobilienwirtschaft sowie die für das beplante Gebiet zuständigen Handwerkskammern,
- a) die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im beplanten Gebiet oder für den Aus- oder Umbau der hierfür notwendigen Infrastruktur nach Einschätzung der planungsverantwortlichen Stelle einen Beitrag leisten können oder hierfür von Bedeutung sind oder
- b) deren Interessen in sonstiger Weise von der Wärmeplanung betroffen sind,
- weitere juristische Personen oder Personengesellschaften, insbesondere Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001, sofern deren Interessen durch die Wärmeplanung erheblich berührt werden oder deren Beteiligung für die Durchführung der Wärmeplanung einen erheblichen Mehrwert bietet.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sollen nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen. Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(5) Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten und koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. Alle Beteiligten stellen in eigener Verantwortung sicher, dass ihre Mitwirkungshandlungen nicht gegen Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) verstoßen.
(6) Wird die Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet durchgeführt, kann die planungsverantwortliche Stelle mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.
§ 8 Energieinfrastrukturplanungen
(1) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
§ 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses Gesetzes.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.
Abschnitt 3 Datenverarbeitung
§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.
(2) Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.
(4) Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden. Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
- 1. Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
- 2. Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder
- 3. Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind
- 1. Behörden des Bundes oder der Länder,
- Betreiber
- a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 73 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,
- c) eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- d) eines Wärmenetzes,
- der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
- jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.
(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen. Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.
(3) Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.
(5) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(6) Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen. Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.
§ 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung
- 1. unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder hinsichtlich der Vertraulichkeit oder der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten beachten,
- 2. unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen,
- 3. sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten,
- 4. sicherstellen, dass Veröffentlichungen im Sinne der Nummer 3 keine Daten enthalten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte zulassen; das Bundesministerium der Verteidigung kann für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und die jeweils zuständige Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte der Veröffentlichung zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(2) Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung
§ 13 Ablauf der Wärmeplanung
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
- 1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
- 2. die Eignungsprüfung nach § 14,
- 3. die Bestandsanalyse nach § 15,
- 4. die Potenzialanalyse nach § 16,
- 5. die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
- 6. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
- 7. die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
- 1. das Zielszenario nach § 17,
- 2. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
- 3. die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
- 4. die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.
(2) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn
- 1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und
- 2. aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.
(3) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn
- 1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht sichergestellt erscheint oder
- 2. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.
(4) Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen 2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt. Im Rahmen der Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht kommen. Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18 Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie nach § 20 entwickeln.
(5) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe für die fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3 weiterhin vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.
(6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht, auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten.
(7) Die Eignungsprüfung kann ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen erfolgen.
§ 15 Bestandsanalyse
(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
- 1. den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,
- 2. die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
- 3. die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
(2) Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.
§ 16 Potenzialanalyse
(1) Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu berücksichtigen.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.
§ 17 Zielszenario
(1) Im Zielszenario beschreibt die planungsverantwortliche Stelle für das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung, die im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19. Sie kann den in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zur Bestimmung des maßgeblichen Zielszenarios betrachtet die planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche jeweils zielkonforme Szenarien, die insbesondere die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs innerhalb des beplanten Gebiets sowie die Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen berücksichtigen. Aus diesen Szenarien entwickelt die planungsverantwortliche Stelle das für die Wärmeplanung des beplanten Gebiets maßgebliche Zielszenario unter Darlegung der Gründe.
§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
(1) Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten Wärmeplanung nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Hierzu stellt die planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen jeweils differenziert für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen, wobei die Wärmegestehungskosten sowohl Investitionskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer umfassen. Vorschläge zur Versorgung des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4 sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Einteilung zu berücksichtigen.
(2) Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
(3) Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.
(4) Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen, nachvollziehbar und transparent dar. Ein Vorschlag nach Satz 1 soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden. Legt der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan im Sinne von § 32 steht. Legt der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Gasverteilnetzentwicklungsplan steht.
(5) Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen. Diese Gebiete kann sie darstellen als
- 1. Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig in einer gesonderten städtebaulichen Entscheidung als Sanierungsgebiet im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden oder
- 2. Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung nach § 1 zu unterstützen; dabei können dies auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 sein.
§ 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die Eignungsstufe. Eignungsstufen sind:
- 1. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
- 2. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
- 3. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
- 4. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.
§ 20 Umsetzungsstrategie
(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren. Zur Umsetzung von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen. Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
§ 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
- 1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,
- 2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
- 3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
- 4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie
- 5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
§ 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere
- 1. den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;
- 2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.
Abschnitt 5 Wärmeplan
§ 23 Wärmeplan
(1) Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.
(2) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.
(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
§ 24 Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans
(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
§ 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen. Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan gleich. Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.
§ 27 Rechtswirkung der Entscheidung
(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
(2) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
- 1. einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und
- 2. einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
(3) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.
§ 28 Transformation von Gasverteilernetzen
(1) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan insbesondere
- 1. in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen der Betreiber der vorgelagerten Gasverteilernetzen steht oder
- 2. der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann.
Der Betreiber des Gasverteilernetzes hat der planungsverantwortlichen Stelle alle für die Einteilung relevanten Planungen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,
- 1. sein Verteilernetz oder Teile seines Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilernetz zu entkoppeln oder
- 2. in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.
(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.
(4) Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 1 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können. Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. Die Vorgaben des § 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen. Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.
Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
(1) Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den folgenden Wärmequellen gespeist werden:
- 1. ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,
- 2. ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
- 1. sich eine Maßnahme, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und der Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
- 2. die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage nicht mit den Anforderungen nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und die Vorgaben nach Absatz 1 aus diesem Grund nicht eingehalten werden können.
Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass
- 1. ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,
- 2. der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden, und
- 3. die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 nicht gefährdet ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn
- 1. eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erforderlich ist,
- 2. eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist und die Erlaubnis oder Bewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt oder
- 3. Investitionen im Umfang von mindestens 150 Millionen Euro durchgeführt werden.
Der Wärmenetzbetreiber muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzeigen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 mit dem Bau begonnen haben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.
(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem zu erzeugen ist.
(6) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.
(7) Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 oder eine vorliegende Befreiung nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 verlangen. Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen. Das Abkopplungsrecht besteht nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden. Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.
(8) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für ein Wärmenetz anzuwenden, das der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
(9) Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte festlegen.
§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
(1) Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt. Eine Anlage, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2) Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
(1) Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen. Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde und für das
- 1. der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt oder
- 2. der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.
Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.
(4) Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der Daten nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5) Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu einem Wärmeversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 33 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 4 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.
§ 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
§ 34a Übergangsbestimmung
§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 35 Evaluation
(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.
(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
- 1. ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 2. für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
- 3. welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
- 4. für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- 5. ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,
- 6. die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:
- im Jahr 2031
- a) ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,
- b) für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,
- c) zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,
- d) die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,
- im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
- im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.
Anlage 1 (zu § 15)Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 21 - 22)
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:
- 1. nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
- bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik
- a) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,
- b) zum eingesetzten Energieträger,
- c) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
- Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,
- a) zur Lage,
- b) zur Nutzung,
- c) zur Nutzfläche sowie
- d) zum Baujahr,
- im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten
- a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,
- b) zu den eingesetzten Energieträgern,
- c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,
- d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,
- Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
- a) Wärmenetzen
- aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
- ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,
- ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,
- gg) zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,
- hh) zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,
- ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,
- jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,
- b) Wärmeerzeugern
- aa) zur Lage,
- bb) zur Art,
- cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,
- dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt,
- ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,
- ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,
- Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- b) zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,
- d) zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,
- e) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,
- f) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,
- g) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und
- h) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;
- Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere
- a) zur Lage,
- b) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie
- c) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
- Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,
- Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
- Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,
- a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
- b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,
- c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und
- d) zum Trockenwetterabfluss,
- Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.
Anlage 2 (zu § 23)Darstellungen im Wärmeplan
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 23 - 25)
Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.
I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 151. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:
- 1. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 2. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent,
- 3. der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,
- 4. der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,
- 5. die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.
2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse
Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:
- 1. die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 2. die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung,
- 3. der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 4. die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 5. der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 6. die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
- 7. die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung,
- bestehende sowie geplante und genehmigte
- a) Wärmenetze und -leitungen mit Informationen
- aa) zur Lage,
- bb) zur Art: Wasser oder Dampf,
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur Temperatur,
- ee) zur gesamten Trassenlänge und
- ff) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,
- b) Gasnetze mit Informationen
- aa) zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,
- bb) zur Art: Methan, Wasserstoff
- cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
- dd) zur gesamten Trassenlänge und
- ee) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,
- c) Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,
- jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,
- jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,
- jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.
Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.II. Potenzialanalyse nach § 16
Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45 000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.
III. Zielszenario nach § 17
Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:
- 1. der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern,
- 2. die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,
- 3. der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,
- 4. der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,
- 5. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent,
- 6. der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,
- 7. die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.
IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.
Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.
Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.
Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.
V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.
Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet“ über „wahrscheinlich geeignet“ und „wahrscheinlich ungeeignet“ bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet“.
VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,
- 1. welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,
- 2. zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,
- 3. welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,
- 4. wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,
- 5. welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie
- 6. im Falle eines Gebiets mit mehr als 45 000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.
Anlage 3 (zu § 32)Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 394, S. 26 - 27)
I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.
II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,
- eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:
- a) Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,
- b) Informationen zu den Temperaturfahrkurven,
- c) eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie
- d) eine Auslastungsanalyse,
- eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.
III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,
- 2. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,
- 3. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,
- 4. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,
- 5. eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.
IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,
- 2. eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,
- 3. der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,
- 4. eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,
- 5. eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,
- 6. eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,
- 7. eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.
V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,
- 2. eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,
- 3. Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie
- 4. eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.
VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.
Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:
- 1. eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,
- 2. eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,
- 3. eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,
- 4. eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.