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- German Federal Law
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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeiner Teil
| § 1 | Zweck und Ziel |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Vorbildfunktion der öffentlichen Hand |
| § 5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit |
| § 6 | Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen |
| § 6a | Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte |
| § 7 | Regeln der Technik |
| § 8 | Verantwortliche |
| § 9 | Länderregelung |
| § 9a | Evaluation |
Teil 2Anforderungen an zu errichtende GebäudeAbschnitt 1Allgemeiner Teil
| § 10 | Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude |
|---|---|
| § 11 | Mindestwärmeschutz |
| § 12 | Wärmebrücken |
| § 13 | Dichtheit |
| § 14 | Sommerlicher Wärmeschutz |
Abschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden GebäudenUnterabschnitt 1Wohngebäude
| § 15 | Gesamtenergiebedarf |
|---|---|
| § 16 | Baulicher Wärmeschutz |
| § 17 | Aneinandergereihte Bebauung |
Unterabschnitt 2Nichtwohngebäude
| § 18 | Gesamtenergiebedarf |
|---|---|
| § 19 | Baulicher Wärmeschutz |
Abschnitt 3Hybsgrundlagen und -verfahren
| § 20 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes |
|---|---|
| § 21 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes |
| § 22 | Primärenergiefaktoren |
| § 23 | Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien |
| § 24 | Einfluss von Wärmebrücken |
| § 25 | Berechnungsrandbedingungen |
| § 26 | Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes |
| § 27 | Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude |
| § 28 | Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen |
| § 29 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden |
| § 30 | Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude |
| § 31 | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| § 32 | Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| § 33 | Andere Berechnungsverfahren |
Teil 3Modernisierung von bestehenden GebäudenAbschnitt 1Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
| § 34 | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften |
|---|---|
| § 35 | Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes |
| § 36 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung |
| § 37 | Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten |
| § 38 | Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes |
| § 39 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau |
Abschnitt 2Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
| § 40 | (weggefallen) |
|---|---|
| § 41 | (weggefallen) |
Abschnitt 3Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
| § 42 | Grundsatz |
|---|---|
| § 42a | Grüngas-/Grünheizölquote |
| § 43 | Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird |
| § 44 | Einbau einer solarthermischen Anlage |
| § 45 | Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse |
| § 46 | Einbau einer Stromdirektheizung |
| § 47 | (weggefallen) |
| § 48 | (weggefallen) |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | (weggefallen) |
| § 52 | (weggefallen) |
| § 53 | (weggefallen) |
| § 54 | (weggefallen) |
| § 55 | (weggefallen) |
Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der WarmwasserversorgungAbschnitt 1Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Abschnitt 2Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender AnlagenUnterabschnitt 1Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2Betreiberpflichten
| § 58 | Betriebsbereitschaft |
|---|---|
| § 59 | Sachgerechte Bedienung |
| § 60 | Wartung und Instandhaltung |
| § 60a | Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen |
| § 60b | Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen |
| § 60c | Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung |
Abschnitt 3Einbau und ErsatzUnterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
| § 61 | Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe |
|---|---|
| § 62 | Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist |
| § 63 | Raumweise Regelung der Raumtemperatur |
| § 64 | Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe |
Unterabschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
| § 65 | Begrenzung der elektrischen Leistung |
|---|---|
| § 66 | Regelung der Be- und Entfeuchtung |
| § 67 | Regelung der Volumenströme |
| § 68 | Wärmerückgewinnung |
Unterabschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
| § 69 | Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen |
|---|---|
| § 70 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen |
| § 71 | (weggefallen) |
| § 72 | (weggefallen) |
| § 73 | (weggefallen) |
Abschnitt 4Energetische Inspektion von Klimaanlagen
| § 74 | Betreiberpflicht |
|---|---|
| § 75 | Durchführung und Umfang der Inspektion |
| § 76 | Zeitpunkt der Inspektion |
| § 77 | Fachkunde des Inspektionspersonals |
| § 78 | Inspektionsbericht; Registriernummern |
Teil 5Energieausweise
| § 79 | Grundsätze des Energieausweises |
|---|---|
| § 80 | Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen |
| § 81 | Energiebedarfsausweis |
| § 82 | Energieverbrauchsausweis |
| § 83 | Ermittlung und Bereitstellung von Daten |
| § 84 | Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz |
| § 85 | Angaben im Energieausweis |
| § 86 | Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes |
| § 87 | Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige |
| § 88 | Ausstellungsberechtigung für Energieausweise |
Teil 6Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte
und von Energieeffizienzmaßnahmen
| § 89 | Fördermittel |
|---|---|
| § 90 | Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
| § 91 | Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude |
Teil 7Vollzug
| § 92 | Erfüllungserklärung |
|---|---|
| § 93 | Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung |
| § 94 | Verordnungsermächtigung |
| § 95 | Behördliche Befugnisse |
| § 96 | Private Nachweise |
| § 97 | Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
| § 98 | Registriernummer |
| § 99 | Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen |
| § 100 | Nicht personenbezogene Auswertung von Daten |
| § 101 | Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder |
| § 102 | Befreiungen |
| § 103 | Innovationsklausel |
Teil 8Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
| § 104 | Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen |
|---|---|
| § 105 | Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz |
| § 106 | Gemischt genutzte Gebäude |
| § 107 | Wärmeversorgung im Quartier |
| § 108 | Bußgeldvorschriften |
| § 109 | Anschluss- und Benutzungszwang |
Teil 9Übergangsvorschriften
| § 110 | Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
|---|---|
| § 111 | Allgemeine Übergangsvorschriften |
| § 112 | Übergangsvorschriften für Energieausweise |
| § 113 | Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen |
| § 114 | Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik |
| Anlage 1; (zu § 15 Absatz 1) | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) |
|---|---|
| Anlage 2; (zu § 18 Absatz 1) | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 3; (zu § 19) | Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 4; (zu § 22 Absatz 1) | Primärenergiefaktoren |
| Anlage 5; (zu § 31 Absatz 1) | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| Anlage 6; (zu § 32 Absatz 3) | Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| Anlage 7; (zu § 36) | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden |
| Anlage 8; (zu den §§ 69 und 70) | Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen |
| Anlage 9; (zu § 85 Absatz 6) | Umrechnung in Treibhausgasemissionen |
| Anlage 10; (zu § 86) | Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden |
| Anlage 11; (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) | Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen |
Part 1 — General Part
| § 1 | Purpose and objective |
|---|---|
| § 2 | Scope of application |
| § 3 | Definitions |
| § 4 | Exemplary function of the public sector |
| § 5 | Principle of economic efficiency |
| § 6 | Authorisation to issue ordinances on the allocation of operating costs and on billing and consumption information |
| § 6a | Authorisation to issue ordinances on the supply of district cooling |
| § 7 | Rules of technology |
| § 8 | Persons responsible |
| § 9 | Regulation by the Länder |
| § 9a | Evaluation |
Part 2 — Requirements for Buildings to Be Constructed
Section 1 — General Part
| § 10 | Principle and nearly zero-energy buildings |
|---|---|
| § 11 | Minimum thermal insulation |
| § 12 | Thermal bridges |
| § 13 | Airtightness |
| § 14 | Summer thermal protection |
Section 2 — Annual Primary Energy Demand and Structural Thermal Insulation in Buildings to Be Constructed
Subsection 1 — Residential Buildings
| § 15 | Total energy demand |
|---|---|
| § 16 | Structural thermal insulation |
| § 17 | Buildings in rows |
Subsection 2 — Non-residential Buildings
| § 18 | Total energy demand |
|---|---|
| § 19 | Structural thermal insulation |
Section 3 — Calculation Bases and Procedures
| § 20 | Calculation of the annual primary energy demand of a residential building |
|---|---|
| § 21 | Calculation of the annual primary energy demand of a non-residential building |
| § 22 | Primary energy factors |
| § 23 | Accounting for electricity from renewable energies |
| § 24 | Influence of thermal bridges |
| § 25 | Calculation boundary conditions |
| § 26 | Testing the airtightness of a building |
| § 27 | Common heating system for several buildings |
| § 28 | Accounting for mechanically operated ventilation systems |
| § 29 | Calculation of the annual primary energy demand and transmission heat loss for residential buildings in rows |
| § 30 | Zonal consideration of energy demand components in a non-residential building to be constructed |
| § 31 | Simplified verification procedure for a residential building to be constructed |
| § 32 | Simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed |
| § 33 | Other calculation procedures |
Part 3 — Modernisation of Existing Buildings
Section 1 — General Requirements for Existing Buildings
| § 34 | Maintenance of energy quality; conflicting legal provisions |
|---|---|
| § 35 | Retrofitting an existing building |
| § 36 | Requirements for an existing building when altered |
| § 37 | Calculation of the heat transfer coefficient |
| § 38 | Energy assessment of an existing building |
| § 39 | Requirements for an existing building when extended or converted |
Section 2 — Special Renovation Requirements for Existing Non-residential Buildings
| § 40 | (repealed) |
|---|---|
| § 41 | (repealed) |
Section 3 — Modernisation of Heat Supply in Buildings
| § 42 | Principle |
|---|---|
| § 42a | Green gas/green heating oil quota |
| § 43 | Installation of a heating system fired with gas, heating oil or liquefied petroleum gas |
| § 44 | Installation of a solar thermal system |
| § 45 | Installation of a heating system using solid biomass |
| § 46 | Installation of a direct electric heating system |
| § 47 | (repealed) |
| § 48 | (repealed) |
| § 49 | (repealed) |
| § 50 | (repealed) |
| § 51 | (repealed) |
| § 52 | (repealed) |
| § 53 | (repealed) |
| § 54 | (repealed) |
| § 55 | (repealed) |
Part 4 — Heating, Cooling and Ventilation Systems and Domestic Hot-Water Supply
Section 1 — Building Automation
§ 56 Building automation and building control
Section 2 — Maintenance of the Energy Quality of Existing Systems
Subsection 1 — Prohibition of Alterations
§ 57 Prohibition of alterations; conflicting legal provisions
Subsection 2 — Operator Duties
| § 58 | Operational readiness |
|---|---|
| § 59 | Proper operation |
| § 60 | Servicing and maintenance |
| § 60a | Testing and optimisation of heat pumps |
| § 60b | Testing and optimisation of older heating systems |
| § 60c | Hydraulic balancing and further measures to optimise heating systems |
Section 3 — Installation and Replacement
Subsection 1 — Distribution Equipment and Hot-Water Systems
| § 61 | Reduction and shut-off of heat supply and switching on and off of electric drives |
|---|---|
| § 62 | Water heating connected to a local or district heating supply without a heat exchanger |
| § 63 | Room-by-room control of room temperature |
| § 64 | Circulation pump, circulation pump |
Subsection 2 — Air-Conditioning Systems and Other Ventilation Systems
| § 65 | Limitation of electrical power |
|---|---|
| § 66 | Regulation of humidification and dehumidification |
| § 67 | Regulation of volume flows |
| § 68 | Heat recovery |
Subsection 3 — Thermal Insulation of Pipes and Fittings
| § 69 | Heat-distribution and hot-water pipes and fittings |
|---|---|
| § 70 | Cooling-distribution and cold-water pipes and fittings |
| § 71 | (repealed) |
| § 72 | (repealed) |
| § 73 | (repealed) |
Section 4 — Energy Inspection of Air-Conditioning Systems
| § 74 | Operator obligation |
|---|---|
| § 75 | Conduct and scope of the inspection |
| § 76 | Time of the inspection |
| § 77 | Expertise of inspection personnel |
| § 78 | Inspection report; registration numbers |
Part 5 — Energy Performance Certificates
| § 79 | Principles of the energy performance certificate |
|---|---|
| § 80 | Issue and use of energy performance certificates |
| § 81 | Energy demand certificate |
| § 82 | Energy consumption certificate |
| § 83 | Determination and provision of data |
| § 84 | Recommendations for improving energy efficiency |
| § 85 | Information in the energy performance certificate |
| § 86 | Energy efficiency class of a residential building |
| § 87 | Mandatory information in a property advertisement |
| § 88 | Authorisation to issue energy performance certificates |
Part 6 — Financial Support for the Use of Renewable Energies to Generate Heat or Cooling and for Energy-Efficiency Measures
| § 89 | Funding |
|---|---|
| § 90 | Measures supported for the use of renewable energies |
| § 91 | Relationship to the requirements for a building |
Part 7 — Enforcement
| § 92 | Declaration of compliance |
|---|---|
| § 93 | Mandatory information in the declaration of compliance |
| § 94 | Authorisation to issue ordinances |
| § 95 | Powers of the authorities |
| § 96 | Private evidence |
| § 97 | Tasks of the authorised district chimney sweep |
| § 98 | Registration number |
| § 99 | Random checks of energy performance certificates and inspection reports on air-conditioning systems |
| § 100 | Non-personal evaluation of data |
| § 101 | Authorisation to issue ordinances; Länder reports on experience |
| § 102 | Exemptions |
| § 103 | Innovation clause |
Part 8 — Special Buildings, Administrative Fine Provisions, Compulsory Connection and Use
| § 104 | Small buildings and buildings made of room modules |
|---|---|
| § 105 | Listed buildings and other structures of particular heritage value |
| § 106 | Mixed-use buildings |
| § 107 | Heat supply in a neighbourhood |
| § 108 | Administrative fine provisions |
| § 109 | Compulsory connection and use |
Part 9 — Transitional Provisions
| § 110 | Requirements for heating, cooling and ventilation systems, domestic hot-water supply systems and systems using renewable energies |
|---|---|
| § 111 | General transitional provisions |
| § 112 | Transitional provisions for energy performance certificates |
| § 113 | Transitional provisions for issuers of energy performance certificates |
| § 114 | Transitional provision concerning the provisional performance of Länder enforcement tasks by the German Institute for Building Technology |
| Annex 1; (to section 15(1)) | Technical design of the reference building (residential building) |
|---|---|
| Annex 2; (to section 18(1)) | Technical design of the reference building (non-residential building) |
| Annex 3; (to section 19) | Maximum values of the average heat transfer coefficients of the heat-transferring building envelope (non-residential buildings) |
| Annex 4; (to section 22(1)) | Primary energy factors |
| Annex 5; (to section 31(1)) | Simplified verification procedure for a residential building to be constructed |
| Annex 6; (to section 32(3)) | Usage profile to be used for calculating the annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed |
| Annex 7; (to section 36) | Maximum heat transfer coefficients of external building components when existing buildings are altered |
| Annex 8; (to sections 69 and 70) | Requirements for the thermal insulation of pipes and fittings |
| Annex 9; (to section 85(6)) | Conversion into greenhouse-gas emissions |
| Annex 10; (to section 86) | Energy efficiency classes of residential buildings |
| Annex 11; (to section 88(2) no. 2) | Requirements for the content of training for authorisation to issue energy performance certificates |
Teil 1 — Allgemeiner Teil
| § 1 | Zweck und Ziel |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Vorbildfunktion der öffentlichen Hand |
| § 5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit |
| § 6 | Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen |
| § 6a | Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte |
| § 7 | Regeln der Technik |
| § 8 | Verantwortliche |
| § 9 | Länderregelung |
| § 9a | Evaluation |
Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil
| § 10 | Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude |
|---|---|
| § 11 | Mindestwärmeschutz |
| § 12 | Wärmebrücken |
| § 13 | Dichtheit |
| § 14 | Sommerlicher Wärmeschutz |
Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1 — Wohngebäude
| § 15 | Gesamtenergiebedarf |
|---|---|
| § 16 | Baulicher Wärmeschutz |
| § 17 | Aneinandergereihte Bebauung |
Unterabschnitt 2 — Nichtwohngebäude
| § 18 | Gesamtenergiebedarf |
|---|---|
| § 19 | Baulicher Wärmeschutz |
Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
| § 20 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes |
|---|---|
| § 21 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes |
| § 22 | Primärenergiefaktoren |
| § 23 | Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien |
| § 24 | Einfluss von Wärmebrücken |
| § 25 | Berechnungsrandbedingungen |
| § 26 | Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes |
| § 27 | Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude |
| § 28 | Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen |
| § 29 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden |
| § 30 | Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude |
| § 31 | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| § 32 | Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| § 33 | Andere Berechnungsverfahren |
Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
| § 34 | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften |
|---|---|
| § 35 | Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes |
| § 36 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung |
| § 37 | Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten |
| § 38 | Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes |
| § 39 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau |
Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
| § 40 | (weggefallen) |
|---|---|
| § 41 | (weggefallen) |
Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
| § 42 | Grundsatz |
|---|---|
| § 42a | Grüngas-/Grünheizölquote |
| § 43 | Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird |
| § 44 | Einbau einer solarthermischen Anlage |
| § 45 | Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse |
| § 46 | Einbau einer Stromdirektheizung |
| § 47 | (weggefallen) |
| § 48 | (weggefallen) |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | (weggefallen) |
| § 52 | (weggefallen) |
| § 53 | (weggefallen) |
| § 54 | (weggefallen) |
| § 55 | (weggefallen) |
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 — Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1 — Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten
| § 58 | Betriebsbereitschaft |
|---|---|
| § 59 | Sachgerechte Bedienung |
| § 60 | Wartung und Instandhaltung |
| § 60a | Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen |
| § 60b | Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen |
| § 60c | Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung |
Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
| § 61 | Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe |
|---|---|
| § 62 | Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist |
| § 63 | Raumweise Regelung der Raumtemperatur |
| § 64 | Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe |
Unterabschnitt 2 — Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
| § 65 | Begrenzung der elektrischen Leistung |
|---|---|
| § 66 | Regelung der Be- und Entfeuchtung |
| § 67 | Regelung der Volumenströme |
| § 68 | Wärmerückgewinnung |
Unterabschnitt 3 — Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
| § 69 | Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen |
|---|---|
| § 70 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen |
| § 71 | (weggefallen) |
| § 72 | (weggefallen) |
| § 73 | (weggefallen) |
Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen
| § 74 | Betreiberpflicht |
|---|---|
| § 75 | Durchführung und Umfang der Inspektion |
| § 76 | Zeitpunkt der Inspektion |
| § 77 | Fachkunde des Inspektionspersonals |
| § 78 | Inspektionsbericht; Registriernummern |
Teil 5 — Energieausweise
| § 79 | Grundsätze des Energieausweises |
|---|---|
| § 80 | Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen |
| § 81 | Energiebedarfsausweis |
| § 82 | Energieverbrauchsausweis |
| § 83 | Ermittlung und Bereitstellung von Daten |
| § 84 | Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz |
| § 85 | Angaben im Energieausweis |
| § 86 | Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes |
| § 87 | Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige |
| § 88 | Ausstellungsberechtigung für Energieausweise |
Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
| § 89 | Fördermittel |
|---|---|
| § 90 | Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
| § 91 | Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude |
Teil 7 — Vollzug
| § 92 | Erfüllungserklärung |
|---|---|
| § 93 | Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung |
| § 94 | Verordnungsermächtigung |
| § 95 | Behördliche Befugnisse |
| § 96 | Private Nachweise |
| § 97 | Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
| § 98 | Registriernummer |
| § 99 | Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen |
| § 100 | Nicht personenbezogene Auswertung von Daten |
| § 101 | Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder |
| § 102 | Befreiungen |
| § 103 | Innovationsklausel |
Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
| § 104 | Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen |
|---|---|
| § 105 | Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz |
| § 106 | Gemischt genutzte Gebäude |
| § 107 | Wärmeversorgung im Quartier |
| § 108 | Bußgeldvorschriften |
| § 109 | Anschluss- und Benutzungszwang |
Teil 9 — Übergangsvorschriften
| § 110 | Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
|---|---|
| § 111 | Allgemeine Übergangsvorschriften |
| § 112 | Übergangsvorschriften für Energieausweise |
| § 113 | Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen |
| § 114 | Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik |
| Anlage 1; (zu § 15 Absatz 1) | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) |
|---|---|
| Anlage 2; (zu § 18 Absatz 1) | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 3; (zu § 19) | Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 4; (zu § 22 Absatz 1) | Primärenergiefaktoren |
| Anlage 5; (zu § 31 Absatz 1) | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| Anlage 6; (zu § 32 Absatz 3) | Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| Anlage 7; (zu § 36) | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden |
| Anlage 8; (zu den §§ 69 und 70) | Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen |
| Anlage 9; (zu § 85 Absatz 6) | Umrechnung in Treibhausgasemissionen |
| Anlage 10; (zu § 86) | Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden |
| Anlage 11; (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) | Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen |
Teil 1 — Allgemeiner Teil Teil 1 — General Part Teil 1 — Allgemeiner Teil
§ 1 — Zweck und Ziel § 1 — Purpose and Objective § 1 — Zweck und Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(1) The objective of this Act is to make a substantial contribution to achieving the national climate-protection targets. This is to be achieved through economically efficient, socially compatible and efficiency-enhancing measures to save greenhouse-gas emissions and through the increasing use of renewable energies or unavoidable waste heat for the energy supply of buildings.
(2) In compliance with the principle of economic efficiency, this Act is intended, in the interests of climate protection, the continuous reduction of fossil resources and the reduction of dependence on energy imports, to contribute to achieving the Federal Government’s energy and climate-policy objectives, to further increasing the share of renewable energies in final energy consumption for heating and cooling, and to enabling sustainable development of the energy supply.
(3) The construction and operation of an installation and its ancillary installations for generating and transporting heat, cooling and electricity from renewable energies, as well as efficiency measures in buildings, are in the overriding public interest and serve public safety. Until building operation in the federal territory is greenhouse-gas-neutral, renewable energies and efficiency measures are to be introduced as priority considerations into the balancing of protected interests to be carried out in each case. Sentence 2 does not apply to interests of national and collective defence.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 2 — Anwendungsbereich § 2 — Scope of Application § 2 — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
- 2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
- 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3. unterirdische Bauten,
- 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5. Traglufthallen und Zelte,
- 6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
- 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
- Wohngebäude, die
- a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
- b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
- sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
- a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(1) This Act applies to
- 1. buildings, insofar as they are heated or cooled using energy in accordance with their intended purpose, and
- 2. their heating, cooling, ventilation and lighting systems and installations, as well as domestic hot-water supply systems.
The use of energy for production processes in buildings is not covered by this Act.
(2) With the exception of sections 74 to 78, this Act does not apply to
- 1. operational buildings used predominantly for breeding or keeping animals,
- 2. operational buildings which, according to their intended use, must be kept open over large areas and for extended periods,
- 3. underground structures,
- 4. greenhouses and growing rooms for raising, propagating and selling plants,
- 5. air-supported halls and tents,
- 6. buildings intended to be repeatedly erected and dismantled, and temporary buildings with a planned service life of up to two years,
- 7. buildings dedicated to worship or other religious purposes,
- residential buildings which
- a) are intended to be used for less than four months annually, or
- b) are intended to be used for a limited period annually and whose expected energy consumption during that limited period is less than 25 percent of the expected energy consumption in year-round use, and
- other operational buildings used for craft, agricultural, commercial, industrial or public purposes which, according to their intended purpose,
- a) are heated to a target room temperature of less than 12 degrees Celsius, or
- b) are heated for less than four months annually and cooled for less than two months annually.
(3) This Act does not apply to components of heating, cooling and ventilation systems or domestic hot-water supply systems which are not located in a spatial context with buildings referred to in subsection (1), first sentence, no. 1.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
- 2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
- 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3. unterirdische Bauten,
- 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5. Traglufthallen und Zelte,
- 6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
- 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
- Wohngebäude, die
- a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
- b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
- sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
- a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
- 2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,
- 3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,
- 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird
- a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
- b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,
4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,
- „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
- „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09,
- „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,
8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden,
- „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,
9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
- „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
- „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,
- „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
- a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder
- b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie eingebaute Beleuchtung,
- „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wärme,
13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
- „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen,
14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,
- „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht,
- (weggefallen),
- „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
- „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,
- „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,
- „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch ein Kältenetz verteilt wird,
- „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
- „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,
- „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
- „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,
- „Nutzfläche“
- a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
- b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
- „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,
- „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,
28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Wärmespeichern,
29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen entnommenen Wärme,
30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,
- „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
- a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
- b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge,
- „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden ist,
- „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,
- „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.
(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. Geothermie,
- 2. Umweltwärme,
- 3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- 4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- 5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
- 6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
- 7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.
(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
- 1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a) flüssige Biomasse,
- b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind
- 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
- 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- 4. Deponiegas,
- 5. Klärgas,
- 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 7. Pflanzenölmethylester.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a) flüssige Biomasse,
- b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,
- 3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
(1) For the purposes of this Act:
- 1. “waste heat” means the heat or cooling extracted from exhaust-air and wastewater streams originating from technical processes and structural installations,
- 2. “aperture area” means the light-entry area of a solar-thermal installation,
- 3. “listed building” means a building or group of buildings protected under the law of a Land,
- 4. “heated room” means a room that is heated directly or through interconnected rooms according to its intended purpose,
- 4a. “bio-oil” means heating oil produced
- a) by esterifying biomass into fatty-acid methyl ester, or
- b) by hydrogenating biomass into hydrotreated vegetable oil,
- 4b. “blue hydrogen” means hydrogen from the reforming of natural gas, the production of which is coupled with a carbon-dioxide capture process and a carbon-dioxide storage process and which, with regard to the reduction of greenhouse-gas emissions, achieves a minimum threshold of 70 percent of the fossil-fuel comparator for renewable fuels of non-biological origin laid down in the methodology adopted pursuant to Article 29a(3) of Directive (EU) 2018/2001 in the version of 13 June 2024 for assessing the greenhouse-gas emission savings achieved by renewable fuels of non-biological origin and recycled carbon fuels,
- 5. “condensing boiler” means a heating boiler designed to utilise the energy contained in the water vapour in the flue gases by condensing the water vapour during operation,
- 6. “semi-detached residential building” means a residential building at least 80 percent of whose vertical surfaces facing one cardinal direction adjoin another residential building or a non-residential building with a room set-point temperature of at least 19 degrees Celsius,
- 7. “electricity demand for user applications” means the additional electricity consumption pursuant to DIN V 18599-9: 2018-09,
- 8. “energy demand certificate” means an energy performance certificate issued on the basis of the calculated energy demand,
- 8a. “energy performance contract” means a contractual agreement between the beneficiary and the provider of an energy-efficiency improvement measure which is subject to review and monitoring throughout the term of the contract and under which investments in works, supplies or services for the relevant energy-efficiency improvement measure are made in relation to a contractually agreed level of energy-efficiency improvements or another agreed energy-performance criterion, such as financial savings,
- 9. “energy consumption certificate” means an energy performance certificate issued on the basis of recorded energy consumption,
- 9a. “building network” means a network exclusively supplying heating and cooling to at least two and up to 16 buildings and up to 100 residential units,
- 10. “building usable area” means the usable area of a residential building pursuant to DIN V 18599: 2018-09 that is heated or cooled,
- 10a. “technical building system” means the technical equipment of a building or part of a building for space heating, space cooling, ventilation, domestic hot-water preparation, built-in lighting, building automation and control, on-site electricity generation or a combination thereof, including systems using energy from renewable sources,
- 11. “cooled room” means a room that is cooled directly or through interconnected rooms according to its intended purpose,
- 12. “total energy demand” means the annual primary-energy demand determined in accordance with this Act
- a) of a residential building for heating, hot-water preparation, ventilation and cooling, or
- b) of a non-residential building for heating, hot-water preparation, ventilation, cooling and built-in lighting,
- 13. “geothermal energy” means heat extracted from the ground,
- 13a. “major renovation” means renovation of a building in which more than 25 percent of the heat-transmitting envelope area is renovated,
- 13b. “green hydrogen” means hydrogen meeting the requirements of Article 2(36) of Directive (EU) 2018/2001; hydrogen may also be stored chemically or physically in other energy carriers for storage or transport,
- 14. “heating boiler” means a heat generator consisting of a boiler and burner and intended to transfer the heat released by combustion to a heat-transfer medium,
- 14a. “heating system” means an installation for generating space heat, hot water or a combination thereof, including building substations for connection to a heating network and heat exchangers for unavoidable waste heat, excluding manually fed single-room combustion installations within the meaning of section 2 no. 3, open fireplaces under section 2 no. 12 and bath boilers under section 1(2) sentence 1 no. 2(d) of the Ordinance on Small and Medium-Sized Combustion Installations of 26 January 2010 (Federal Law Gazette I p. 38), as amended from time to time,
- 15. “annual primary-energy demand” means the annual total energy demand of a building which, in addition to the energy content of the energy carriers used and of electricity, also includes the upstream process chains for extraction, conversion, storage and distribution by means of primary-energy factors,
- 16. (repealed),
- 17. “small building” means a building with a usable area of not more than 50 square metres,
- 18. “air-conditioning system” means all components belonging to a technical building system that are required for treating indoor air and by which the temperature is regulated,
- 19. “local/district heating” means heat distributed through a heating network by means of a heat-transfer medium,
- 20. “local/district cooling” means cooling distributed through a cooling network by means of a coolant,
- 21. “rated output” means the greatest heat or cooling output in kilowatts specified by the manufacturer and guaranteed as achievable in continuous operation while observing the efficiency stated by the manufacturer,
- 22. “net floor area” means the usable area of a non-residential building pursuant to DIN V 18599: 2018-09 that is heated or cooled,
- 23. “non-residential building” means a building not covered by no. 33,
- 24. “low-temperature heating boiler” means a heating boiler that can be operated continuously at an inlet temperature of 35 to 40 degrees Celsius and in which, under certain circumstances, condensation of the water vapour contained in the flue gases may occur,
- 25. “nearly zero-energy building” means a building with very high overall energy performance and very low energy demand, which, insofar as possible, is to be covered to a very significant extent by energy from renewable sources,
- 26. “usable area” means
- a) in the case of a residential building, the building usable area, or
- b) in the case of a non-residential building, the net floor area,
- 27. “usable area with heavy public traffic” means publicly accessible usable area visited by a large number of people during its opening hours; such an area may be located in particular in a public or private institution used for commercial, freelance, cultural, social or administrative purposes,
- 28. “top storey ceiling” means the accessible ceiling of heated rooms adjoining the unheated attic,
- 28a. “orange hydrogen” means hydrogen produced from biomass or using electricity from waste-management installations and which, with regard to the reduction of greenhouse-gas emissions, achieves a minimum threshold of 70 percent of the fossil-fuel comparator for renewable fuels of non-biological origin laid down in the methodology adopted pursuant to Article 29a(3) of Directive (EU) 2018/2001 in the version of 13 June 2024 for assessing the greenhouse-gas emission savings achieved by renewable fuels of non-biological origin and recycled carbon fuels,
- 29. “direct electric heating” means a device for directly generating space heat by utilising electrical resistance, including in conjunction with heat storage systems,
- 29a. “building automation and control system” means a system comprising all products, software and engineering services by which an energy-efficient, economical and safe operation of technical building systems can be supported through automatic controls and by facilitating the manual management of those technical building systems,
- 29b. “turquoise hydrogen” means hydrogen produced by pyrolysis of natural gas and which, with regard to the reduction of greenhouse-gas emissions, achieves a minimum threshold of 70 percent of the fossil-fuel comparator for renewable fuels of non-biological origin laid down in the methodology adopted pursuant to Article 29a(3) of Directive (EU) 2018/2001 in the version of 13 June 2024 for assessing the greenhouse-gas emission savings achieved by renewable fuels of non-biological origin and recycled carbon fuels,
- 30. “ambient heat” means heat or cooling extracted from air, water or wastewater streams originating from technical processes and structural installations and made technically usable, excluding heat extracted from exhaust-air streams originating from technical processes and structural installations,
- 30a. “unavoidable waste heat” means the share of heat arising as a by-product in an industrial or commercial installation or in the tertiary sector due to the laws of thermodynamics, which cannot be avoided by applying the state of the art, is not usable in a production process and would be discharged unused into air or water without access to a heating network,
- 31. “heating and cooling energy demand” means the sum of
- a) the quantity of heat required annually to meet the demand for heating and hot-water preparation, including the thermal expenditure for transferring, distributing and storing the quantity of energy, and
- b) the quantity of cooling required annually to meet the demand for space cooling, including the thermal expenditure for transferring, distributing and storing the quantity of energy,
- 32. “living area” means the area calculated under the Ordinance on Living Areas of 25 November 2003 (Federal Law Gazette I p. 2346) or on the basis of other statutory provisions or recognised rules of technology for calculating living areas,
- 33. “residential building” means a building predominantly used for residential purposes according to its intended purpose, including residential homes, homes for the elderly or nursing homes and similar facilities,
- 34. “terraced residential building” means a residential building at least 80 percent, on average, of whose vertical surfaces facing two different cardinal directions adjoin another residential building or a non-residential building with a room set-point temperature of at least 19 degrees Celsius.
(2) For the purposes of this Act, renewable energy is or comprises
- 1. geothermal energy,
- 2. ambient heat,
- 3. energy made technically usable for heat or cooling generation by installations for generating electricity from solar radiation or by solar-thermal installations located in the immediate spatial vicinity of the building,
- 4. energy made technically usable for heat or cooling generation by building-integrated wind turbines,
- 5. heat generated from solid, liquid or gaseous biomass; classification is based on the physical state when the biomass enters the heat generator,
- 6. heat generated from green hydrogen or derivatives produced from it, or
- 7. cooling extracted from the ground or water and made technically usable, or generated from heat made technically usable under nos. 1 to 6.
(3) For the purposes of subsection 1 no. 4a, biomass is or comprises
- 1. cultivated biomass under section 2(24) of the Biomass Electricity Sustainability Ordinance,
- 2. feedstocks under Annex IX to Directive (EU) 2018/2001,
- 3. other biowaste not listed in Annex IX to Directive (EU) 2018/2001.
Sentence 1 shall apply in each case subject to the proviso that
- 1. biomass from feedstocks presenting a high risk of indirect land-use change under Article 3 of Delegated Regulation (EU) 2019/807 is excluded,
- 2. the sustainability requirements of the Biomass Electricity Sustainability Ordinance of 2 December 2021 (Federal Law Gazette I p. 5126), last amended by Article 1 of the Ordinance of 13 December 2022 (Federal Law Gazette I p. 2286), as amended from time to time, apply mutatis mutandis to
- a) liquid biomass,
- b) solid biomass in an installation for generating heat or cooling with a total rated thermal input of 7.5 megawatts or more, and
- c) gaseous biomass in an installation for generating heat or cooling with a total rated thermal input of 2 megawatts or more.
(4) For the purposes of subsection 2 no. 5, biomass is or comprises
- 1. biomass within the meaning of the Biomass Ordinance of 21 June 2001 (Federal Law Gazette I p. 1234), last amended by Article 8 of the Act of 13 October 2016 (Federal Law Gazette I p. 2258),
- 2. waste wood in categories A I and A II under section 2 no. 4(a) and (b) of the Waste Wood Ordinance of 15 August 2002 (Federal Law Gazette I p. 3302), last amended by Article 120 of the Ordinance of 19 June 2020 (Federal Law Gazette I p. 1328),
- 3. biodegradable fractions of household and industrial waste,
- 4. landfill gas,
- 5. sewage gas,
- 6. sewage sludge within the meaning of the Sewage Sludge Ordinance of 27 September 2017 (Federal Law Gazette I p. 3465), last amended by Article 137 of the Ordinance of 19 June 2020 (Federal Law Gazette I p. 1328), as amended from time to time, or
- 7. fatty-acid methyl ester.
Sentence 1 shall apply in each case subject to the proviso that
- 1. biomass from feedstocks presenting a high risk of indirect land-use change under Article 3 of Delegated Regulation (EU) 2019/807 is excluded,
- 2. the sustainability requirements of the Biomass Electricity Sustainability Ordinance of 2 December 2021 (Federal Law Gazette I p. 5126), as amended from time to time, apply mutatis mutandis to
- a) liquid biomass,
- b) solid biomass in an installation for generating heat or cooling with a total rated thermal input of 7.5 megawatts or more, and
- c) gaseous biomass in an installation for generating heat or cooling with a total rated thermal input of 2 megawatts or more,
- 3. the proportion of cereal grain or maize used to produce gaseous biomass in fermentation installations within the meaning of section 24(1) sentences 1 and 2 of the Renewable Energy Sources Act, with a capacity of 1 megawatt or more and commissioned after 31 December 2023, may not exceed a total of 50 percent by mass in any calendar year; maize means whole plants, maize-cob mix, grain maize and corn-cob mix.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
- 2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,
- 3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,
- 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
- 4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird
- a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
- b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,
- 4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- 5. „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,
- 6. „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
- 7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09,
- 8. „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,
- 8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden,
- 9. „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,
- 9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
- 10. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
- 11. „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,
- 12. „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
- a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder
- b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie eingebaute Beleuchtung,
- 13. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wärme,
- 13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
- 13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
- 14. „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen,
- 14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,
- 15. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht,
- 16. (weggefallen),
- 17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
- 18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,
- 19. „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,
- 20. „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch ein Kältenetz verteilt wird,
- 21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
- 22. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- 23. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,
- 24. „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
- 25. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,
- 26. „Nutzfläche“
- a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
- b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
- 27. „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,
- 28. „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,
- 28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- 29. „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Wärmespeichern,
- 29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
- 29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- 30. „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen entnommenen Wärme,
- 30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,
- 31. „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
- a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
- b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge,
- 32. „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden ist,
- 33. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,
- 34. „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.
(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. Geothermie,
- 2. Umweltwärme,
- 3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- 4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- 5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
- 6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
- 7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.
(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
- 1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a) flüssige Biomasse,
- b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind
- 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
- 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- 4. Deponiegas,
- 5. Klärgas,
- 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 7. Pflanzenölmethylester.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a) flüssige Biomasse,
- b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,
- 3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
§ 4 — Vorbildfunktion der öffentlichen Hand § 4 — Exemplary Function of the Public Sector § 4 — Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.
(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.
(1) A non-residential building owned by the public sector and used by an authority has an exemplary function. Section 13(2) of the Federal Climate Protection Act of 12 December 2019 (Federal Law Gazette I p. 2513) remains unaffected.
(2) If the public sector constructs a non-residential building within the meaning of subsection (1), first sentence, or subjects it to a major renovation pursuant to section 3(1), no. 13a, it must examine whether, and to what extent, revenue can be generated and used through the construction of an installation located in the immediate spatial vicinity of the building for generating electricity from solar radiation or through solar thermal installations for generating heat and cooling.
(3) The public sector shall provide information on fulfilment of its exemplary function on the internet or by other suitable means; this may take place as part of informing the public under the federal and Länder provisions on access to environmental information. The Federal Government shall report on fulfilment of the exemplary function in its climate-protection report.
(4) The Länder may adopt their own provisions under Land law for public buildings, with the exception of public buildings of the Federal Government, concerning fulfilment of the exemplary function and may, for this purpose, go beyond the provisions of this Act. This does not include requirements concerning the calculation bases and procedures under Part 2, Section 3.
(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.
(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.
§ 5 — Grundsatz der Wirtschaftlichkeit § 5 — Principle of Economic Efficiency § 5 — Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
The requirements and obligations laid down in this Act or in ordinances issued on the basis of this Act must be feasible according to the state of the art and economically reasonable for buildings of the same type and use and for systems or installations. Requirements and obligations are deemed economically reasonable if, in general, the necessary expenditure can be recouped through the savings achieved within the customary service life. In the case of existing buildings, systems and installations, the remaining expected service life must be taken into account.
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
§ 6 — Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen § 6 — Authorization to issue ordinances on the allocation of operating costs and on billing and consumption information § 6 — Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
- 1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
- 2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,
- 3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind,
- 4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet, und
- 5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters oder einer Übernahme der Abrechnung durch den Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht werden müssen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten festzulegen.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzusehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt wird.
(1) The Federal Government is authorized, by ordinance subject to the consent of the Bundesrat, to prescribe that
- 1. the energy consumption of users of communal installations or facilities for heating, cooling or ventilation or for supplying hot water is recorded,
- 2. the operating costs of these installations or facilities are to be allocated among the users in such a way that the users’ energy consumption is taken into account,
- 3. at regular intervals to be specified in detail, users receive clear and comprehensible information on data relevant to assessing, comparing and controlling the energy consumption and operating costs of communal installations or facilities for heating, cooling or ventilation or for supplying hot water, and on bodies at which further information and services on energy efficiency are available,
- 4. the technology used for data processing must correspond to the state of the art ensuring data protection, data security and interoperability, and
- 5. in the event of a change of billing service provider or the building owner taking over the billing, the data necessary for billing must be made accessible to the new billing service provider or the building owner.
(2) The ordinance under subsection 1 may regulate the recording and allocation of costs in derogation of agreements among the users and of provisions of the Condominium Act and may specify in greater detail how these provisions affect the legal relationships between the parties.
(3) The ordinance under subsection 1 must provide that, upon application by the obligated person, an exemption from the requirements may be granted insofar as, in the individual case, compliance with them would, due to special circumstances, result in unreasonable expenditure or otherwise constitute an unreasonable hardship.
(4) The ordinance under subsection 1 must specify the technical and organizational measures required under Articles 24, 25 and 32 of Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council of 27 April 2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data, on the free movement of such data and repealing Directive 95/46/EC (General Data Protection Regulation) (OJ L 119, 4.5.2016, p. 1; L 314, 22.11.2016, p. 72; L 127, 23.5.2018, p. 2), as amended from time to time, in order to ensure data protection and data security in the processing of the personal data required for the purposes referred to in subsection 1 numbers 1 to 4.
(5) The ordinance under subsection 1 must provide that the state of the art referred to in subsection 1 number 4 is specified in each case in technical guidelines and protection profiles of the Federal Office for Information Security.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
- 1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
- 2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,
- 3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind,
- 4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet, und
- 5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters oder einer Übernahme der Abrechnung durch den Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht werden müssen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten festzulegen.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzusehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt wird.
§ 6a — Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte § 6a — Authorization to issue ordinances on the supply of district cooling § 6a — Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
- 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, in agreement with the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection, by ordinance subject to the consent of the Bundesrat, establish balanced General Conditions for the supply of district cooling, including framework provisions on charges, and, while giving due consideration to the interests of both parties,
- 1. establish the provisions of contracts uniformly,
- 2. adopt rules on the conclusion, subject matter and termination of contracts, and
- 3. determine the rights and obligations of the contracting parties.
Sentence 1 applies mutatis mutandis to public-law supply relationships, with the exception of provisions governing administrative procedure.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
- 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 7 — Regeln der Technik § 7 — Rules of technology § 7 — Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
- wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet,
- b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und
- c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder
- bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may, jointly with the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building, refer, by notice in the Federal Gazette, to publications by expert bodies on recognized rules of technology insofar as this Act refers to such rules.
(2) Recognized rules of technology also include standards, technical regulations or other provisions of other Member States of the European Union and other contracting states to the Agreement on the European Economic Area and of the Republic of Turkey, if compliance with them permanently ensures the required level of protection with regard to energy saving and thermal insulation.
(3) If materials, components and installations cannot be assessed with regard to the requirements of this Act on the basis of recognized rules of technology because such rules do not exist or are substantially deviated from, the evidence required for another assessment must be submitted to the authority competent under Land law. Sentence 1 does not apply to materials, components and installations
- 1. if the following conditions are met:
- a) assessment, including with regard to the energy-saving requirements within the meaning of this Act, is ensured by Regulation (EU) No 305/2011 or Regulation (EU) 2024/3110 or by national legislation implementing or applying provisions of European Union law,
- b) the required CE markings have been affixed, and
- c) the classes and performance levels permitted under the provisions referred to in point a are complied with in accordance with Land-law provisions; or
- 2. where compliance with this Act is also ensured under building-law provisions governing the use of construction products.
(4) If the dated technical rules applicable under this Act refer to undated technical rules, those rules must be applied in the version corresponding to the state at the time the dated technical rule was issued.
(5) By 31 December 2022, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building shall jointly submit to the German Bundestag a report on the results of research projects concerning methodologies for life-cycle assessment of residential and non-residential buildings.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
- 1. wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet,
- b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und
- c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder
- 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen.
§ 8 — Verantwortliche § 8 — Persons responsible § 8 — Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
(1) The developer or owner is responsible for compliance with the provisions of this Act unless this Act expressly designates another responsible person.
(2) Within their respective sphere of activity, the persons acting on behalf of the owner or developer in the construction or alteration of buildings or building systems are also responsible for compliance with the provisions of this Act.
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
§ 9 — Länderregelung § 9 — Land provisions § 9 — Länderregelung
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
The Länder may, by Land law, impose more extensive requirements on the generation and use of electricity or heat and cooling from renewable energies in a spatial context with buildings, as well as more extensive requirements or restrictions on direct electric heating systems.
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
§ 9a — Evaluation § 9a — Evaluation § 9a — Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.
The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building, and the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation and Nuclear Safety shall evaluate, in 2030, the provisions of Parts 2, 3, 4 and 6 with regard to their contribution to achieving climate-protection targets, in particular for the building sector, and with regard to the objective of climate neutrality by 2045 under the Federal Climate Protection Act of 12 December 2019, as amended from time to time, and, in accordance with the results, submit a proposal for further developing climate-protection measures in the building sector within six months after completion of the evaluation. The requirements of the Federal Climate Protection Act remain unaffected by the requirements of this Act.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.
Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude Teil 2 — Requirements for buildings to be constructed Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil Abschnitt 1 — General part Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil
§ 10 — Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude § 10 — Principle and nearly zero-energy buildings § 10 — Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
- 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
- 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
- 3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(1) Any person constructing a building must construct it as a nearly zero-energy building in accordance with subsection 2.
(2) The building must be constructed so that
- 1. total energy demand for heating, hot-water preparation, ventilation and cooling, and, in non-residential buildings, also for built-in lighting, does not exceed the applicable maximum value resulting from section 15 or section 18,
- 2. energy losses during heating and cooling are avoided by structural thermal insulation in accordance with section 16 or section 19, and
- 3. the requirements of sections 42 to 45 are complied with accordingly.
(3) The requirements for constructing a building under this Act do not apply insofar as compliance would conflict with other public-law provisions concerning structural stability, fire protection, sound insulation, occupational safety or health protection.
(4) Without prejudice to subsection 2, a direct electric heating system may be installed in, or placed in, a building with dwellings to be constructed for the purpose of commissioning only if the building falls at least 45 percent below the requirements for structural thermal insulation under sections 16 and 19. Sentence 1 does not apply to a building with no more than two dwellings, one of which is occupied by the owner himself or herself.
(5) In a non-residential building to be constructed, the requirement under subsection 2 number 3 does not apply to building zones with a room height of more than 4 metres heated by decentralized fan or radiant heaters.
(6) The requirements under subsection 2 do not apply to a building owned by the Federal Government, allied armed forces or a company in which the Federal Government holds an interest, if it serves national and collective defence.
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
- 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
- 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
- 3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 11 — Mindestwärmeschutz § 11 — Minimum thermal insulation § 11 — Mindestwärmeschutz
(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.
(1) In a building to be constructed, components separating the building from the outside air, the ground or building parts with substantially lower internal temperatures must be designed so that the requirements for minimum thermal insulation under DIN 4108-2: 2013-02 and DIN 4108-3: 2018-10 are met.
(2) If, in a building to be constructed with contiguous development, the neighboring development is not secured, the separating walls between buildings must meet the requirements for minimum thermal insulation under subsection 1.
(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.
§ 12 — Wärmebrücken § 12 — Thermal bridges § 12 — Wärmebrücken
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
A building must be constructed so that the influence of structural thermal bridges on annual heating demand is kept as low as possible in accordance with the recognized rules of technology and the economically reasonable measures applicable in each individual case.
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
§ 13 — Dichtheit § 13 — Airtightness § 13 — Dichtheit
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
A building must be constructed so that the heat-transmitting building envelope, including joints, is permanently sealed against air infiltration in accordance with the recognized rules of technology. Public-law provisions on the minimum air exchange required for health and heating purposes remain unaffected.
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
§ 14 — Sommerlicher Wärmeschutz § 14 — Summer thermal protection § 14 — Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
(1) A building must be constructed so that solar heat gains are limited by sufficient structural summer thermal protection in accordance with the recognized rules of technology. When determining sufficient summer thermal protection under subsections 2 and 3, public-law provisions on the required provision of daylight remain unaffected.
(2) Sufficient summer thermal protection exists if the requirements of DIN 4108-2: 2013-02, Section 8, are met and the calculated solar heat-gain values through transparent building components do not exceed the requirements specified in Section 8.3.3. The solar heat-gain coefficient of the building to be constructed must be determined using the procedure specified in Section 8.3.2.
(3) Sufficient summer thermal protection also exists if a calculation procedure under DIN 4108-2: 2013-02, Section 8.4 (simulation calculation), demonstrates that the overheating degree-hours specified in Table 9 for the building’s location are not exceeded under the boundary conditions stated there.
(4) If the calculation under subsection 3 is carried out for buildings with cooling systems, structural summer thermal-protection measures under DIN 4108-2: 2013-02, Section 4.3, must be provided to the extent that the investments in those measures can be recouped during their customary service life through savings in cooling energy, based on the cooling systems installed in the building.
(5) Calculations under subsections 2 to 4 may be dispensed with under the conditions of Section 8.2.2 of DIN 4108-2: 2013-02.
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden Abschnitt 2 — Annual primary energy demand and structural thermal insulation in buildings to be constructed Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1 — Wohngebäude Unterabschnitt 1 — Residential buildings Unterabschnitt 1 — Wohngebäude
§ 15 — Gesamtenergiebedarf § 15 — Total energy demand § 15 — Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.
(1) A residential building to be constructed must be constructed so that its annual primary energy demand for heating, hot-water preparation, ventilation and cooling does not exceed 0.55 times the building-use-area-related value of the annual primary energy demand of a reference building having the same geometry, building use area and orientation as the building to be constructed and corresponding to the technical reference design in Annex 1.
(2) The maximum annual primary energy demand of a residential building to be constructed under subsection 1 must be calculated in accordance with section 20, sections 22 to 24, section 25 subsections 1 to 3 and 10, sections 26 to 29, section 31 and section 33.
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.
§ 16 — Baulicher Wärmeschutz § 16 — Structural thermal insulation § 16 — Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
A residential building to be constructed must be constructed so that the maximum value of the specific transmission heat loss related to the heat-transmitting building envelope does not exceed 1.0 times the corresponding value of the respective reference building under section 15 subsection 1.
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
§ 17 — Aneinandergereihte Bebauung § 17 — Contiguous development § 17 — Aneinandergereihte Bebauung
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
If contiguous residential buildings are constructed simultaneously, they may be treated as one building with regard to the requirements of sections 12, 14, 15 and 16. The provisions of Part 5 remain unaffected.
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2 — Nichtwohngebäude Unterabschnitt 2 — Non-residential buildings Unterabschnitt 2 — Nichtwohngebäude
§ 18 — Gesamtenergiebedarf § 18 — Total energy demand § 18 — Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und der §§ 32 und 33 zu berechnen.
(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berechnungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
(1) A non-residential building to be constructed must be constructed so that its annual primary energy demand for heating, hot-water preparation, ventilation, cooling and built-in lighting does not exceed 0.55 times the net-floor-area-related value of the annual primary energy demand of a reference building having the same geometry, net floor area, orientation and use, including the arrangement of use units, as the building to be constructed and corresponding to the technical reference design in Annex 2. The technical reference design in Annex 2 numbers 1.13 to 9 is to be taken into account only insofar as one of the systems specified there is installed in the building to be constructed.
(2) The maximum annual primary energy demand under subsection 1 of a non-residential building to be constructed must be calculated in accordance with sections 21 to 24, section 25 subsections 1, 2 and 4 to 8, sections 26 and 27, section 30 and sections 32 and 33.
(3) If a non-residential building to be constructed is divided into zones for calculating annual primary energy demand according to different uses, and the calculation method under section 21 subsections 1 and 2, with the respective boundary conditions, applies to each use, the division of the reference building with regard to use and the calculation methods and boundary conditions used must correspond to that of the building to be constructed. Differences in the division according to technical equipment and daylight provision are permissible where they result from the technical design of the building to be constructed.
(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und der §§ 32 und 33 zu berechnen.
(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berechnungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
§ 19 — Baulicher Wärmeschutz § 19 — Structural thermal insulation § 19 — Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
A non-residential building to be constructed must be constructed so that the maximum values of the mean thermal transmittance coefficients of the heat-transmitting building envelope in Annex 3 are not exceeded.
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren Abschnitt 3 — Calculation bases and procedures Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20 — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes § 20 — Calculation of the annual primary energy demand of a residential building § 20 — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.
(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben Verfahren durchzuführen.
(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.
(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
(6) Werden in den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(1) For the residential building to be constructed and the reference building, annual primary energy demand must be determined in accordance with DIN V 18599: 2018-09.
(2) Until 31 December 2023, annual primary energy demand for the building to be constructed and the reference building may also be determined under DIN V 4108-6: 2003-06, as amended by DIN V 4108-6 Corrigendum 1: 2004-03, in conjunction with DIN V 4701-10: 2003-08, if the building is not cooled. The annual heating demand determined in this calculation must be determined using the monthly balance method under DIN V 4108-6: 2003-06, as amended by Corrigendum 1: 2004-03, with the boundary conditions specified in Annex D.3. Contrary to DIN V 4108-6: 2003-06, as amended, the climate under DIN V 18599-10: 2018-09 Annex E must be used as the reference climate. The useful heat demand for hot-water preparation under DIN V 4701-10: 2003-08 must be assumed to be 12.5 kilowatt-hours per square metre of building use area and year. The methodological guidance in Section 4.1 of DIN V 4701-10: 2003-08 must be observed to take ventilation systems with heat recovery into account.
(3) The calculations for the building to be constructed and the reference building must be carried out using the same procedure.
(4) Contrary to DIN V 18599-1: 2018-09, when calculating final energy demand, the portions covered by solar radiation energy and ambient heat obtained in the immediate spatial context of the building must not be taken into account.
(5) Contrary to DIN V 18599-1: 2018-09, final energy demand for electrical user applications must not be taken into account in the balance when calculating primary energy demand.
(6) If thermal transmittance coefficients are calculated in the calculations under subsections 1 and 2, the following calculation methods must be applied:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Section 6.1.4.3 for components bordering the ground,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in conjunction with DIN EN ISO 6946: 2008-04 for opaque components, and
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 for transparent components and curtain walls.
(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.
(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben Verfahren durchzuführen.
(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.
(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
(6) Werden in den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
§ 21 — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes § 21 — Calculation of the annual primary energy demand of a non-residential building § 21 — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.
(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann
- 1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder
- 2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.
(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) For the non-residential building to be constructed and the reference building, annual primary energy demand must be determined in accordance with DIN V 18599: 2018-09.
(2) If areas of a non-residential building differ substantially in use, technical equipment, internal loads or daylight provision, the building must be divided into zones for the calculation under subsection 1 in accordance with DIN V 18599: 2018-09 in conjunction with section 18 subsection 3. The simplifications for zoning, the standardized allocation of envelope properties and the determination of areas supplied with daylight under DIN V 18599-1: 2018-09 Annex D may also be used for non-residential buildings to be constructed in accordance with the conditions specified there.
(3) For uses not listed in DIN V 18599-10: 2018-09, either use 17 in Table 5 of that standard may be used, or a use may be individually determined and used on the basis of that standard and established general knowledge. If the use of a zone has not yet been determined when a non-residential building is constructed, number 1 of sentence 1 applies. In cases under number 2, the individually determined use must be substantiated and attached to the calculations. If no lighting system is installed in a zone, direct-indirect lighting with tubular fluorescent lamps 16 millimetres in diameter and an electronic ballast must be assumed.
(4) Section 20 subsections 3 to 6 applies accordingly.
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.
(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann
- 1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder
- 2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.
(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 — Primärenergiefaktoren § 22 — Primary energy factors § 22 — Primärenergiefaktoren
(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden:
- für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,
- a) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
- b) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,
- für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
- a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
- b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt, und wenn
- c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sind, und
- d) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,
- für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
- a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
- b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt, und wenn
- c) die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sind,
- für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
- a) die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt und
- b) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.
Durch eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird. Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.
(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat. Der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.
(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.
(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude an den an ein Wärmenetz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.
(1) For determining annual primary energy demand under section 20 subsections 1 or 2 and section 21 subsections 1 and 2, the primary energy factors in Annex 4 must be used for the non-renewable share. By way of derogation, the following factors may be used in the cases specified below:
- 1. for liquid or gaseous biomass, a value of 0.3 may be used instead of Annex 4 numbers 6 and 7 if the biomass is produced in the immediate spatial context of the building or buildings in spatial proximity and those buildings are supplied directly with it;
- 2. for biomethane fed into the natural-gas network after processing, a value of 0.7 may be used where it is used in a condensing boiler, or 0.5 where it is used in a highly efficient combined heat and power plant, provided the statutory sustainability and mass-balance requirements are met;
- 3. for biogenic liquefied gas, a value of 0.7 may be used where it is used in a condensing boiler, or 0.5 where it is used in a highly efficient combined heat and power plant, provided the corresponding production and mass-balance requirements are met;
- 4. for heat generated from natural gas or liquefied gas in a highly efficient combined heat and power plant for supplying a newly constructed building, a value of 0.6 may be used if the plant permanently supplies the new and connected existing buildings and fossil-fuel boilers in the existing buildings are taken out of operation.
The energy quality of the existing buildings must not be worsened by a measure under number 4. Where mixtures are used, the relevant factor is applied only to the energy share of the respective biomass.
(2) If a building to be constructed is supplied with district heating, the published primary energy factor for the heat carrier in the relevant heating network may be used, provided it has been determined using the fuels and electricity used for generating and distributing heat, weighted by the factors in Annex 4 and related to the heat supplied. Special rules apply to large heat pumps and combined heat and power plants.
(3) If the published factor of a heating network is below 0.3, a factor of 0.3 must be used. A lower value may be used where it is reduced by 0.001 for each percentage point of heat generated from renewable energies or waste heat and this has been stated in the publication.
(4) If no factor has been determined and published, the factor for the non-renewable share specified in the applicable calculation procedure for the district heating used may be applied.
(5) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, jointly with the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building, shall review the calculation procedure for primary energy factors of heating networks supplied by combined heat and power plants and submit a report to the German Bundestag by 31 December 2025, including a proposal for a statutory change from 2030.
(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden:
- 1. für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden, wenn die Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden erzeugt wird und diese Gebäude unmittelbar damit versorgt werden,
- 2. für aufbereitetes und in das Erdgasnetz eingespeistes Biomethan kann der Wert 0,7 bei Nutzung in einem Brennwertkessel oder 0,5 bei Nutzung in einer hocheffizienten KWK-Anlage verwendet werden, wenn die gesetzlichen Nachhaltigkeits- und Massenbilanzanforderungen erfüllt sind,
- 3. für biogenes Flüssiggas kann der Wert 0,7 bei Nutzung in einem Brennwertkessel oder 0,5 bei Nutzung in einer hocheffizienten KWK-Anlage verwendet werden, wenn die entsprechenden Herstellungs- und Massenbilanzanforderungen erfüllt sind,
- 4. für Wärme aus Erdgas oder Flüssiggas aus einer hocheffizienten KWK-Anlage zur Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes kann der Wert 0,6 verwendet werden, wenn die Anlage das neue und verbundene bestehende Gebäude dauerhaft versorgt und fossile Heizkessel außer Betrieb genommen werden.
Die energetische Qualität der bestehenden Gebäude darf durch eine Maßnahme nach Nummer 4 nicht verschlechtert werden. Bei Gemischen wird der jeweilige Faktor nur auf den energetischen Anteil der Biomasse angewendet.
(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann der ermittelte und veröffentlichte Primärenergiefaktor des Wärmeträgers im betreffenden Wärmenetz verwendet werden, sofern er anhand der eingesetzten Brennstoffe und Strommengen, gewichtet mit den Faktoren der Anlage 4 und bezogen auf die abgegebene Wärmemenge, ermittelt wurde. Für Großwärmepumpen und KWK-Anlagen gelten besondere Regelungen.
(3) Liegt der veröffentlichte Faktor eines Wärmenetzes unter 0,3, ist grundsätzlich 0,3 zu verwenden. Ein niedrigerer Wert darf verwendet werden, wenn er für jeden Prozentpunkt des Anteils erneuerbarer Energien oder Abwärme um 0,001 verringert wird und dies veröffentlicht wurde.
(4) Wurde kein Faktor ermittelt und veröffentlicht, kann der Faktor für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der im einschlägigen Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme angegeben ist.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren überprüfen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht einschließlich eines Vorschlags für eine gesetzliche Umstellung ab dem Jahr 2030 vorlegen.
§ 23 — Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien § 23 — Credit for electricity from renewable energies § 23 — Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.
(1) Electricity from renewable energies generated in the immediate spatial context of a building to be constructed may, in accordance with subsection 2, be deducted when determining the building’s annual primary energy demand under section 20 subsections 1 or 2 and section 21 subsections 1 and 2.
(2) To calculate the deductible quantity of electricity under subsection 1, the monthly yield of the renewable-electricity generation installation must be compared with the electricity demand for heating, hot-water preparation, ventilation, cooling and auxiliary energy and, for non-residential buildings, additionally lighting. The monthly yield must be determined in accordance with DIN V 18599-9: 2018-09. For installations generating electricity from solar radiation, monthly yields must be determined using the mean monthly radiation intensities of the Potsdam reference climate zone under DIN V 18599-10: 2018-09 Annex E and the standard values for determining the nominal output of the photovoltaic module under DIN V 18599-9: 2018-09 Annex B.
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.
§ 24 — Einfluss von Wärmebrücken § 24 — Influence of thermal bridges § 24 — Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
Without prejudice to the provision in § 12, the remaining influence of thermal bridges shall be taken into account when determining the annual primary energy demand pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2 and pursuant to § 21 subsections 1 and 2 using one of the procedures specified in DIN V 18599-2: 2018-09 or, until 31 December 2023, also in DIN V 4108-6: 2003-06, as amended by DIN V 4108-6 Corrigendum 1: 2004-03. Thermal-bridge surcharges with verification and compliance with equivalence pursuant to DIN V 18599-2: 2018-09 or DIN V 4108-6: 2003-06, as amended by DIN V 4108-6 Corrigendum 1: 2004-03, shall be determined in accordance with DIN 4108 Supplement 2: 2019-06. By way of derogation from DIN V 4108-6: 2003-06, as amended by DIN V 4108-6 Corrigendum 1: 2004-03, the standard thermal-bridge surcharge according to Category A or Category B may be used if equivalence pursuant to DIN 4108 Supplement 2: 2019-06 is demonstrated.
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
§ 25 — Berechnungsrandbedingungen § 25 — Calculation boundary conditions § 25 — Berechnungsrandbedingungen
(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.
(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.
(4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen Werte angesetzt werden.
(5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5.
(6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.
(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.
(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.
(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.
(1) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2 and pursuant to § 21 subsections 1 and 2, the building to be constructed shall be assumed to be equipped with a building automation system of Class C in accordance with DIN V 18599-11: 2018-09. Building automation of Class A or B in accordance with DIN V 18599-11: 2018-09 may be assumed if the building to be constructed is equipped with a system of one of these classes.
(2) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2 and pursuant to § 21 subsections 1 and 2, a shading factor of 0.9 shall be assumed for the building to be constructed and the reference building, insofar as the structural conditions are not taken into detailed account.
(3) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 20 subsection 1, the standard values in Table 4 of DIN V 18599: 2018-09 shall be used for the proportion of heated areas in the residential building to be constructed and the reference building.
(4) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 21 subsections 1 and 2, the usage boundary conditions and climate data listed in Tables 5 to 9 of DIN V 18599-10: 2018-09 shall be used for the non-residential building to be constructed; when calculating the reference building, the values contained in Table 5 of DIN V 18599-10: 2018-09 shall be applied.
(5) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 21 subsections 1 and 2, for the non-residential building to be constructed and the reference building, heating systems in room heights of 4 metres or less shall be assumed to operate in setback mode in accordance with Equation 29 of DIN V 18599-2: 2018-09, and heating systems in room heights of more than 4 metres in shutdown mode in accordance with Equation 30 of DIN V 18599-2: 2018-09, in each case for a duration in accordance with the usage boundary conditions in Table 5 of DIN V 18599-10: 2018-09.
(6) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 21 subsections 1 and 2, a development factor of 0.9 shall be assumed for the non-residential building to be constructed and the reference building, insofar as the development is not determined precisely in accordance with Section 5.5.2 of DIN V 18599-4: 2018-09.
(7) For the calculations to determine the annual primary energy demand pursuant to § 21 subsections 1 and 2, the maintenance factor for zones with uses 14, 15 and 22 pursuant to Table 5 of DIN V 18599-10: 2018-09 shall be set at 0.6 and, for all other zones, at 0.8.
(8) By way of derogation from DIN V 18599-10: 2018-09, for zones corresponding to uses 6 and 7 in Table 5 of DIN V 18599-10: 2018-09, the actual illuminance may be applied for the non-residential building to be constructed and the reference building when determining the annual primary energy demand; however, for zones with use 6 it may not exceed 1,500 lux and for zones with use 7 it may not exceed 1,000 lux. For the reference building, the primary energy demand for lighting shall be calculated using the table-based method in accordance with DIN V 18599-4: 2018-09.
(9) To determine the maximum value of transmission heat loss pursuant to § 16, the heat-transferring building envelope area of a residential building, in square metres, shall be established in accordance with the dimensioning rules specified in Section 8 of DIN V 18599-1: 2018-09 so that it includes at least all heated and cooled rooms. For all enclosed rooms, the same conditions shall be assumed as those underlying the calculation pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2 in conjunction with § 20 subsections 3 and 4, § 22 and subsections 1 to 3.
(10) The heated building volume of a residential building, in cubic metres, is the volume enclosed by the heat-transferring building envelope area determined pursuant to subsection 9. The usable floor area of a residential building shall be determined in accordance with Equation 30 of DIN V 18599-1: 2018-09. By way of derogation from sentence 1, the usable floor area shall be determined in accordance with Equation 31 of DIN V 18599-1: 2018-09 if the average storey height of a residential building, measured from the surface of one floor to the surface of the floor above it, is more than 3 metres or less than 2.5 metres.
(11) By way of derogation from DIN V 18599-10: 2018-09, zones corresponding to uses 32 and 33 in Table 5 of DIN V 18599-10: 2018-09 shall be assumed to be unheated and uncooled and shall therefore not be subject to calculations or requirements under this Act.
(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.
(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.
(4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen Werte angesetzt werden.
(5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5.
(6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.
(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.
(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.
(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.
§ 26 — Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes § 26 — Testing the airtightness of a building § 26 — Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf
- 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
- 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und
- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.
(1) If the airtightness of a building to be constructed is tested before its completion in accordance with DIN EN ISO 9972: 2018-12 Annex NA, the measured net air change rate may, in determining the annual primary energy demand pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2 and pursuant to § 21 subsections 1 and 2, be applied as the air change rate in accordance with subsections 2 to 5. When testing airtightness, the measurements pursuant to subsections 2 to 5 shall be carried out with both positive and negative pressure. The specified maximum values shall be complied with in both cases.
(2) The volumetric flow measured at a reference pressure difference of 50 pascals, in cubic metres per hour, may be
- 1. without ventilation systems, no more than three times the heated or cooled air volume of the building in cubic metres; and
- 2. with ventilation systems, no more than 1.5 times the heated or cooled air volume of the building in cubic metres.
(3) By way of derogation from subsection 2, in buildings with a heated or cooled air volume of more than 1,500 cubic metres, the volumetric flow measured at a reference pressure difference of 50 pascals, in cubic metres per hour, may be
- 1. without ventilation systems, no more than 4.5 times the envelope area of the building in square metres; and
- 2. with ventilation systems, no more than 2.5 times the envelope area of the building in square metres.
(4) If, in non-residential buildings, airtightness is taken into account only for specific zones, or if different requirements arise for individual zones from subsections 2 and 3, proof of airtightness may be provided separately for those zones.
(5) If a building consists of similar occupancy units accessible only from outside, the measurement under subsection 1 may, in accordance with DIN EN ISO 9972: 2018-12 Annex NB, be limited to a sample of those occupancy units.
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf
- 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
- 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und
- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.
§ 27 — Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude § 27 — Common heating system for several buildings § 27 — Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.
If a building to be constructed is supplied with heat from a heating system from which other buildings or parts thereof also receive heat, then, by way of derogation from DIN V 18599: 2018-09 and, until 31 December 2023, also from DIN V 4701-10: 2003-08, when determining the annual primary energy demand of the building to be constructed it is permissible to assume its own central heat-generation, heat-storage or hot-water-heating facilities which correspond to the jointly used facilities in terms of their design, age and mode of operation, but are dimensioned in terms of their size and capacity only for the building being calculated. Where additional heat-distribution and hot-water pipes are installed to connect the buildings supplied, their heat losses shall be taken into account proportionately.
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.
§ 28 — Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen § 28 — Accounting for mechanically operated ventilation systems § 28 — Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
- 1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird,
- 2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
- 3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(1) In the calculation pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2, accounting for heat recovery or a control-system-reduced air change rate in mechanical ventilation systems is permissible only if
- 1. the airtightness of the building is demonstrated pursuant to § 13 in conjunction with § 26;
- 2. the ventilation system is equipped with devices allowing the user to influence the air-volume flows of each occupancy unit; and
- 3. it is ensured that heat recovered from the extract air is used as a priority over heat supplied by the heating system.
(2) The characteristic values of the ventilation system to be applied when accounting for heat recovery shall be determined in accordance with the generally accepted rules of technology or taken from the general technical approvals for the products used.
(3) Subsection 1 no. 2 shall not apply to a residential building with no more than two dwellings, one of which has a usable floor area of no more than 50 square metres.
(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
- 1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird,
- 2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
- 3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
§ 29 — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden § 29 — Calculation of annual primary energy demand and transmission heat loss for terraced residential buildings § 29 — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände zwischen
- 1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,
- 2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet und
- 3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.
(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwenden.
(1) When calculating the annual primary energy demand pursuant to § 20 and the transmission heat loss of terraced residential buildings, party walls between
- 1. buildings heated, according to their intended use, to indoor temperatures of at least 19 degrees Celsius shall be assumed to be thermally impermeable and shall not be taken into account when determining the heat-transferring building envelope area;
- 2. residential buildings and buildings heated, according to their intended use, to indoor temperatures of at least 12 degrees Celsius and less than 19 degrees Celsius shall be weighted, when calculating the heat-transfer coefficient, using a temperature correction factor pursuant to DIN V 18599-2: 2018-09 or, until 31 December 2023, also pursuant to DIN V 4108-6: 2003-06, as amended by DIN V 4108-6 Corrigendum 1: 2004-03; and
- 3. residential buildings and buildings or parts of buildings containing no heated rooms within the meaning of § 3 subsection 1 no. 4 shall be weighted, when calculating the heat-transfer coefficient, using a temperature factor of 0.5.
(2) If heated parts of a building are calculated separately, subsection 1 no. 1 shall apply accordingly to the separating surfaces between the parts of the building.
(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände zwischen
- 1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,
- 2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet und
- 3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.
(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwenden.
§ 30 — Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude § 30 — Zone-by-zone accounting for energy-demand components in a non-residential building to be constructed § 30 — Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unterteilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einzubeziehen.
(2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
(4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Absatz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(1) If a non-residential building to be constructed is to be divided into zones pursuant to § 21 subsection 2 for calculating the annual primary energy demand pursuant to § 21 subsection 1, energy-demand components shall be included in determining the annual primary energy demand of a zone in accordance with subsections 2 to 7.
(2) Primary energy demand for the heating system and the heating function of the ventilation and air-conditioning system shall be balanced if the room setpoint temperature of the building or a building zone for heating is at least 12 degrees Celsius and an average operating period for heating the building to the room setpoint temperature of at least four months per year is intended.
(3) Primary energy demand for the cooling system and the cooling function of the ventilation and air-conditioning system shall be balanced if, for the building or a building zone, the use of cooling technology for cooling and an average operating period for cooling the building to the room setpoint temperature of more than two months per year and more than two hours per day are intended.
(4) Primary energy demand for steam supply shall be balanced if such supply is intended for the building or a building zone because of the use of a ventilation and air-conditioning system pursuant to subsection 3 for an average of more than two months per year and more than two hours per day.
(5) Primary energy demand for hot water shall be balanced if a useful energy demand for hot water is to be included and the average daily useful energy demand for hot water is at least 0.2 kilowatt-hours per person per day or 0.2 kilowatt-hours per employee per day.
(6) Primary energy demand for lighting shall be balanced if an illuminance of at least 75 lux is required in a building or building zone and an average operating period of more than two months per year and more than two hours per day is intended.
(7) Primary energy demand for auxiliary energy shall be balanced if it occurs in the heating system and the heating function of the ventilation and air-conditioning system, in the cooling system and the cooling function of the ventilation and air-conditioning system, in the steam supply, in the hot-water system or in the lighting. The component of primary energy demand for auxiliary energy for ventilation shall be balanced if an average operating period of the ventilation system of more than two months per year and more than two hours per day is intended.
(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unterteilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einzubeziehen.
(2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
(4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Absatz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
§ 31 — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude § 31 — Simplified compliance procedure for a residential building to be constructed § 31 — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
(1) A residential building to be constructed meets the requirements under § 10 subsection 2 in conjunction with §§ 15 to 17 if it fulfils the conditions under Annex 5 no. 1 and its construction complies with the specifications in Annex 5 nos. 2 and 3.
(2) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, together with the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building, shall announce in the Federal Gazette which information is to be used without special calculations in energy demand certificates for residential buildings to be constructed on the basis of subsection 1.
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
§ 32 — Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude § 32 — Simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed § 32 — Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn
- 1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
- 2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
- 3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
- 4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599: 2018-09 beleuchtet werden und
- 5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
- 1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
- 2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,
- 5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
- 6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) By way of derogation from § 21 subsections 1 and 2, the annual primary energy demand of the non-residential building to be constructed and of the reference building may be determined using a single-zone model if
- 1. the sum of the net floor areas of the typical main use and circulation areas of the building amounts to more than two thirds of the building's total net floor area;
- 2. heating and hot-water preparation are carried out in the same manner for all rooms in the building;
- 3. the building is not cooled;
- 4. no more than 10 percent of the building's net floor area is lit by incandescent lamps, halogen lamps or by the lighting type “indirect” pursuant to DIN V 18599: 2018-09; and
- 5. outside the main use, no ventilation and air-conditioning system is used whose specific fan power values exceed the corresponding values in Annex 2 nos. 6.1 and 6.2.
(2) The simplified calculation procedure may be applied to
- 1. an office building, including one with a retail facility, a commercial enterprise or a restaurant;
- 2. a wholesale or retail building with a net floor area of no more than 1,000 square metres, if, in addition to the main use, it contains only office, storage, sanitary or circulation areas;
- 3. a commercial enterprise with a net floor area of no more than 1,000 square metres, if, in addition to the main use, it contains only office, storage, sanitary or circulation areas;
- 4. a school, gymnasium, kindergarten, day-care centre or similar facility;
- 5. an accommodation establishment without a swimming pool, sauna or wellness area; or
- 6. a library.
(3) When applying the simplified procedure, by way of derogation from the provisions of § 21 subsection 2, the provisions governing use and the values for useful energy demand for hot water in Annex 6 shall be used when calculating the annual primary energy demand. § 30 subsection 5 shall apply accordingly.
(4) By way of derogation from subsection 1 no. 3, the simplified procedure may also be applied if a retail facility, commercial enterprise or restaurant in an office building is cooled and the net floor area of the cooled rooms does not exceed 450 square metres in each case. The energy demand for cooling data-processing equipment shall be disregarded as energy input for production processes within the meaning of § 2 subsection 1 sentence 2.
(5) When applying the simplified procedure, in the cases referred to in subsection 4 sentence 1, the maximum value and the reference value of the annual primary energy demand shall be increased on a flat-rate basis by 50 kilowatt-hours per square metre and year for each square metre of cooled net floor area of the retail facility, commercial enterprise or restaurant. This amount shall be shown in the energy demand certificate as electrical energy for cooling.
(6) The annual primary energy demand for lighting may be calculated in simplified form for the area of the main use having the lowest daylight provision.
(7) The annual primary energy demand of the reference building determined using the simplified procedure pursuant to § 18 subsection 1 in conjunction with Annex 2 shall be reduced by 10 percent. The reduced value shall be the maximum value of the annual primary energy demand of the building to be constructed.
(8) § 20 subsection 3 shall apply accordingly.
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn
- 1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
- 2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
- 3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
- 4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599: 2018-09 beleuchtet werden und
- 5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
- 1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
- 2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,
- 5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
- 6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33 — Andere Berechnungsverfahren § 33 — Other calculation procedures § 33 — Andere Berechnungsverfahren
Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 38 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
If structural or building-services components are used in a building for whose energy assessment neither generally accepted rules of technology nor proven empirical values announced pursuant to § 38 subsection 4 sentence 2 exist, the energy properties of those components may be determined using dynamic thermal simulation calculations under the same boundary conditions as in the calculation procedures and provisions under §§ 20 to 30, or other components with similar energy properties may be used for which generally accepted rules of technology or announced proven empirical values exist for the energy assessment.
Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 38 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden Teil 3 — Modernisation of existing buildings Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude Abschnitt 1 — General requirements for existing buildings Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 34 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften § 34 — Maintaining energy quality; conflicting legal provisions § 34 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(1) Exterior building components of an existing building may not be altered in a manner that worsens the building's energy quality. Sentence 1 shall not apply to alterations to exterior building components if the area of the altered components does not concern more than 10 percent of the total area of the respective component group under Annex 7.
(2) The requirements for an existing building under this Part shall not apply insofar as compliance with them conflicts with other provisions of public law concerning structural stability, fire safety, sound insulation, occupational safety or the protection of health.
(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
§ 35 — Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes § 35 — Retrofitting an existing building § 35 — Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
(1) Owners of a residential building and owners of a non-residential building which, according to its intended purpose, is heated to indoor temperatures of at least 19 degrees Celsius for at least four months per year shall ensure that top-floor ceilings which do not meet the minimum thermal insulation requirements under DIN 4108-2: 2013-02 are insulated so that the heat-transfer coefficient of the top-floor ceiling does not exceed 0.24 watts per square metre and kelvin. The obligation under sentence 1 shall be deemed fulfilled if, instead of the top-floor ceiling, the roof above it is insulated accordingly or meets the minimum thermal insulation requirements under DIN 4108-2: 2013-02.
(2) If the thermal insulation under subsection 1 sentence 1 is installed in ceiling cavities and the thickness of the insulation layer is technically limited in the context of these measures, the requirements shall be deemed fulfilled if the maximum insulation-layer thickness possible according to the generally accepted rules of technology is installed, while maintaining a design value of thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin. By way of derogation from sentence 1, a design value of thermal conductivity of 0.045 watts per metre and kelvin shall be maintained insofar as insulation materials are blown into cavities or insulation materials made from renewable raw materials are used. If the thermal insulation under subsection 1 sentence 2 is installed as insulation between rafters and the insulation-layer thickness is limited because of an interior lining or the rafter height, sentences 1 and 2 shall apply accordingly.
(3) In a residential building with no more than two dwellings, one of which the owner occupied on 1 February 2002, the obligation under subsection 1 shall be fulfilled by the new owner only upon a change of ownership after 1 February 2002. The period for fulfilling the obligation shall be two years from the first transfer of ownership after 1 February 2002.
(4) Subsections 1 to 3 shall not apply to residential buildings with no more than two dwellings, one of which the owner occupies himself or herself, insofar as the expenditure required for retrofitting cannot be recouped through the resulting savings within a reasonable period.
(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
§ 36 — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung § 36 — Requirements for an existing building in the event of alteration § 36 — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
If exterior building components within the meaning of Annex 7 in heated or cooled rooms of a building are renewed, replaced or installed for the first time, the measures shall be carried out so that the affected areas of the exterior building component do not exceed the heat-transfer coefficients in Annex 7. Alterations to exterior building components affecting no more than 10 percent of the total area of the respective component group of the building are exempt. If the owner of a residential building with no more than two dwellings carries out alterations within the meaning of sentences 1 and 2 to the building and calculations for the entire building are carried out pursuant to § 38 subsection 3 by applying § 38 subsections 1 and 2, the owner shall, before commissioning the planning services, conduct an informational consultation with a person authorised under § 88 to issue energy performance certificates, if such a consultation is offered free of charge as a separate service. Anyone intending, in the course of business, to carry out work on or in a building within the meaning of sentence 3 for the owner shall provide written notice, when submitting an offer, of the obligation to conduct a consultation.
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
§ 37 — Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten § 37 — Calculation of the heat-transfer coefficient § 37 — Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(2) Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
(1) The heat-transfer coefficient of a building component pursuant to § 36 shall be calculated taking into account the new and existing layers of the building component. The following procedures shall be applied:
- 1. Section 6.1.4.3 of DIN V 18599-2: 2018-09 for calculating building components bordering on the ground;
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in conjunction with DIN EN ISO 6946: 2008-04 for calculating opaque building components; and
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 for calculating transparent building components and curtain walls.
(2) If, in measures pursuant to § 36, pitched roofs are constructed by arranging an insulation layer in a wedge shape, the heat-transfer coefficient shall be determined in accordance with Annex C to DIN EN ISO 6946: 2008-04 in conjunction with DIN 4108-4: 2017-03. In doing so, the design value of the thermal resistance at the lowest point of the new insulation layer must meet the minimum thermal insulation requirements under § 11.
(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(2) Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
§ 38 — Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes § 38 — Energy assessment of an existing building § 38 — Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
- das geänderte Wohngebäude insgesamt
- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
- 1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
- 4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.
(1) The requirements of § 36 shall be deemed fulfilled if
- the altered residential building as a whole
- a) does not exceed by more than 40 percent the value, related to the usable floor area of the building, of the annual primary energy demand for heating, hot-water preparation, ventilation and cooling of a reference building having the same geometry, usable floor area and orientation as the altered building and corresponding to the technical reference design in Annex 1; and
- b) does not exceed by more than 40 percent the maximum value of the specific transmission heat loss, related to the heat-transferring building envelope area, pursuant to subsection 2;
- the altered non-residential building as a whole
- a) does not exceed by more than 40 percent the value, related to the net floor area, of the annual primary energy demand for heating, hot-water preparation, ventilation, cooling and installed lighting of a reference building having the same geometry, net floor area, orientation and use, including the arrangement of occupancy units, as the altered building and corresponding to the technical reference design in Annex 2; and
- b) does not exceed by more than 40 percent the value obtained by rounding to one decimal place 1.25 times the maximum values of the average heat-transfer coefficients of the heat-transferring building envelope pursuant to Annex 3.
§ 18 subsection 1 sentence 2 shall apply accordingly.
(2) The maximum value under subsection 1 sentence 1 no. 1 letter b is
- 1. 0.40 watts per square metre and kelvin for a detached residential building with a usable floor area of up to 350 square metres;
- 2. 0.50 watts per square metre and kelvin for a detached residential building with a usable floor area of more than 350 square metres;
- 3. 0.45 watts per square metre and kelvin for a semi-detached residential building; or
- 4. 0.65 watts per square metre and kelvin for all other residential buildings.
(3) In the cases under subsection 1, the calculation procedures pursuant to § 20 subsection 1 or subsection 2 or pursuant to § 21 subsections 1 and 2 shall apply accordingly, subject to the provisions under § 20 subsections 3 to 6, §§ 22 to 30 and §§ 32 and 33, and in accordance with subsection 4.
(4) If information on the geometric dimensions of a building is unavailable, those dimensions may be determined by simplified measurement. If energy-performance characteristics for existing building components and system components are unavailable, proven empirical values for components of comparable age classes may be used. In the cases under sentences 1 and 2, generally accepted rules of technology may be used. Compliance with such rules shall be presumed insofar as simplifications for data collection and determining energy properties, as well as proven empirical values, are used that have been jointly announced in the Federal Gazette by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building.
(5) Subsection 4 may also be applied in the cases under § 36 and § 39.
(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
- das geänderte Wohngebäude insgesamt
- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
- 1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
- 4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.
§ 39 — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau § 39 — Requirements for an existing building in the event of extension and conversion § 39 — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
- 1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder
- 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
(1) When a building is extended or converted by adding heated or cooled rooms,
- 1. in residential buildings, the specific transmission heat loss of the exterior building components of the newly added heated or cooled rooms, related to the heat-transferring building envelope area, may not exceed 1.2 times the corresponding value of the reference building under Annex 1; or
- 2. in non-residential buildings, the average heat-transfer coefficients of the heat-transferring building envelope of the exterior building components of the newly added heated or cooled rooms may not exceed the maximum values under Annex 3 multiplied by 1.25 and rounded to one decimal place.
By way of derogation from sentence 1 no. 2, where the newly added contiguous usable floor area exceeds 100 percent of the usable floor area of the existing building, the requirements under §§ 18 and 19 shall be complied with.
(2) If the newly added contiguous usable floor area is greater than 50 square metres, the requirements for summer heat protection under § 14 shall also be complied with.
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
- 1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder
- 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude Abschnitt 2 — Special renovation requirements for existing non-residential buildings Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
Section 2 — Special renovation requirements for existing non-residential buildings
Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden Abschnitt 3 — Modernisation of heat supply in buildings Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 42 — Grundsatz § 42 — General principle § 42 — Grundsatz
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.
(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
- 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- 3. eine solarthermische Anlage,
- 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- 8. eine Stromdirektheizung,
- 9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- 10. eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(1) If a heating system in an existing building or building network is replaced and the owner chooses one of the options specified in subsection 2 or a combination thereof, the provisions of §§ 43 to 46 shall be observed.
(2) Options for replacing a heating system are
- 1. a heating system fired with gas, heating oil or liquefied petroleum gas;
- 2. an electrically powered heat pump;
- 3. a solar thermal system;
- 4. a heating system using biomass or green, blue, orange or turquoise hydrogen, including derivatives produced from it;
- 5. a heat-pump hybrid heating system consisting of an electrically powered heat pump combined with gas, heating-oil, liquefied-petroleum-gas or biomass combustion;
- 6. a solar-thermal hybrid heating system consisting of a solar thermal system combined with gas, heating-oil, liquefied-petroleum-gas or biomass combustion;
- 7. a highly efficient combined heat and power plant within the meaning of § 2 no. 8a of the Combined Heat and Power Act of 21 December 2015 (Federal Law Gazette I p. 2498), last amended by Article 24 of the Act of 18 December 2025 (Federal Law Gazette 2025 I No. 347), in the version applicable from time to time, integrated into or located near the building and integrated into the grid;
- 8. a direct electric heating system;
- 9. a building transfer station for connection to a heat network; or
- 10. another innovative heating solution.
(3) The requirement under subsection 1 shall not apply to a building owned by the Federal Government, the allied armed forces or a company in which the Federal Government holds an interest, serving national and collective defence.
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.
(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
- 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- 3. eine solarthermische Anlage,
- 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- 8. eine Stromdirektheizung,
- 9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- 10. eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 42a — Grüngas-/Grünheizölquote § 42a — Green gas/green heating oil quota § 42a — Grüngas-/Grünheizölquote
In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.
A law to be submitted by the Federal Government by 1 December 2026 shall introduce a green gas/green heating oil quota. This law will oblige the entities placing gas, oil and liquefied petroleum gas on the market to convert, from 2045 onwards, the fuels placed on the market for supplying heat to buildings entirely to climate-neutral fuels, in order to ensure the appropriate contribution of the buildings sector to achieving the targets under § 3 subsection 2 of the Federal Climate Action Act.
In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.
§ 43 — Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird § 43 — Installation of a heating system fired with gas, heating oil or liquefied gas § 43 — Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
- 1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
- 2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn
- 1. der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,
- 2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
- 3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.
(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
(1) If a heating system fired with gas, heating oil or liquefied gas is newly installed in an existing building after 29 July 2026, the building owner must ensure that, from 1 January 2029, at least 10 percent, from 1 January 2030 at least 15 percent, from 1 January 2035 at least 30 percent and from 1 January 2040 at least 60 percent of the heat supplied by the system is generated from biomethane, bio-oil, biogenic liquefied gas, green, blue, orange or turquoise hydrogen, including derivatives produced from them.
(2) When biomethane is used, the requirements of § 22(1) sentence 2 no. 2 must be complied with. When biogenic liquefied gas is used, the requirements of § 22(1) sentence 2 no. 3 must be complied with.
(3) The obligation under subsection 1 may also be fulfilled by using a solar-thermal system. The obligation is fulfilled during the period from 1 January 2029 until the end of 31 December 2034 if the solar-thermal system is installed and operated
- 1. in residential buildings with no more than two dwellings, with an aperture area of at least 0.04 square metres per square metre of useful floor area,
- 2. in residential buildings with more than two dwellings, with an aperture area of at least 0.03 square metres per square metre of useful floor area.
In all other respects, the building owner must demonstrate, through a qualified person pursuant to § 88 or by means of a contractor’s declaration, the proportion to which the obligation under subsection 1 is fulfilled through use of a solar-thermal system if a proportion exceeding 15 percent is to be credited towards the obligation under subsection 1.
(4) The obligation under subsection 1 may also be fulfilled by using a ventilation and air-conditioning system with heat recovery. The obligation is fulfilled during the period from 1 January 2029 until the end of 31 December 2034 if
- 1. the heat recovery rate of the ventilation and air-conditioning system is at least 73 percent,
- 2. the coefficient of performance, calculated as the ratio of the heat used through heat recovery to the electricity consumed to operate the ventilation and air-conditioning system, is at least 10, and
- 3. the ventilation system supplies the entire area of a building.
(5) If a heat-pump hybrid heating system is installed in a building, the requirement under subsection 1 is deemed to be fulfilled if the heat-pump output at part-load point A pursuant to DIN EN 14825 is at least 30 percent, or in the case of bivalent alternative operation at least 40 percent, of the output of the peak-load generator in bivalent parallel or bivalent partially parallel operation. If a heat-pump hybrid heating system pursuant to sentence 1 is installed in a building with at least six dwellings or in a non-residential building, the building owner must, during the period after 31 December 2039, demonstrate through a qualified person pursuant to § 88 or by means of a contractor’s declaration the proportion to which the obligation under subsection 1 is fulfilled by the heat pump if a proportion exceeding 30 percent is to be credited towards the obligation under subsection 1. For all other operating modes of the heat-pump hybrid heating system, the duty to provide evidence under sentence 2 applies from 1 January 2029.
(6) In cases where the building owner is not the operator of the heating system, the obligation under subsection 1 is to be fulfilled by the operator of the heating system.
(7) If a heating system fired with gas, heating oil or liquefied gas is newly installed due to an irreparable failure of the existing heating system during the period from 1 January 2028 until the end of 31 December 2028, the obligation under subsection 1 applies only after twelve months have elapsed from installation of the heating system. If a heating system under subsection 1 is newly installed due to an irreparable failure of the existing heating system from 1 January 2029 onwards, any obligation under subsection 1 existing at the time of the failure of the existing heating system continues for twelve months from installation of the heating system. In the case of sentence 2, subsection 1 applies after twelve months have elapsed with the obligation existing at that time.
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
- 1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
- 2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn
- 1. der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,
- 2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
- 3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.
(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
§ 44 — Einbau einer solarthermischen Anlage § 44 — Installation of a solar-thermal system § 44 — Einbau einer solarthermischen Anlage
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
If a solar-thermal system using liquids as the heat-transfer medium is used, the collectors contained in it or the system must be certified with the European test mark “Solar Keymark” for as long as and to the extent that the use of CE marking in accordance with an implementing act based on Directive 2009/125/EC is not mandatory. Certification must be carried out in accordance with the recognised rules of technology.
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 45 — Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse § 45 — Installation of a heating system for the use of solid biomass § 45 — Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
- 1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
- 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(1) If a combustion plant within the meaning of the Ordinance on Small and Medium-Sized Combustion Plants of 26 January 2010 (Federal Law Gazette I p. 38), as last amended by Article 1 of the Ordinance of 13 October 2021 (Federal Law Gazette I p. 4676), in its currently applicable version, is installed in an existing building, the building owner must ensure that
- 1. it is used in a biomass stove with water as the heat-transfer medium or in a biomass boiler, and
- 2. only biomass pursuant to § 3(1) nos. 4, 5, 5a, 6, 7, 8 or 13 of the Ordinance on Small and Medium-Sized Combustion Plants is used.
§ 5(2) of the Ordinance on Small and Medium-Sized Combustion Plants remains unaffected.
(2) If a biomass hybrid heating system consisting of a heating system for the use of solid biomass under subsection 1 in combination with a gas, heating-oil or liquefied-gas firing system is installed, the obligation under § 43(1) is fulfilled by using solid biomass. If a biomass hybrid heating system under sentence 1 is installed in a building with at least six dwellings or in a non-residential building, the building owner must, during the period after 31 December 2034, demonstrate through a qualified person pursuant to § 88 or by means of a contractor’s declaration the proportion to which the obligation under § 43(1) is fulfilled by using solid biomass if a proportion exceeding 15 percent is to be credited towards the obligation under subsection 1.
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
- 1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
- 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
§ 46 — Einbau einer Stromdirektheizung § 46 — Installation of a direct electric heating system § 46 — Einbau einer Stromdirektheizung
(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.
(1) A direct electric heating system may be installed in an existing building containing dwellings only if the building falls short of the requirements for structural thermal insulation under §§ 16 and 19 by at least 30 percent. Sentence 1 does not apply to a building with no more than two dwellings, one of which the owner occupies himself.
(2) Subsection 1 does not apply to the replacement of an existing individual-room direct electric heating system.
(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung Teil 4 — Heating, cooling and ventilation systems and systems for hot-water supply Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 — Gebäudeautomation Abschnitt 1 — Building automation Abschnitt 1 — Gebäudeautomation
§ 56 — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung § 56 — Building automation and building control § 56 — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,
- 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,
- 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
- 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
- 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
- 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
- 6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
- a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
- b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
- ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
(1) A non-residential building with a rated output of a heating system, combined space-heating and ventilation system, air-conditioning system or combined air-conditioning and ventilation system exceeding 70 kilowatts must be equipped with a building automation and building control system by the end of 31 December 2029 in accordance with subsections 2 and 3, unless such equipment is technically impossible or economically unreasonable.
(2) The building automation and building control system must be capable of
- 1. continuously monitoring, recording and analysing the consumption of all principal energy carriers and all building-services systems and adjusting consumption of those principal energy carriers,
- 2. making the collected data accessible through a customary and freely configurable interface so that evaluations can be carried out independently of companies and manufacturers,
- 3. establishing target values relating to the energy efficiency of the building,
- 4. detecting efficiency losses in building-services systems,
- 5. informing the operator about possible improvements in energy efficiency, and
- 6. monitoring indoor climate quality.
(3) In addition to the requirements under subsection 2, a non-residential building to be constructed must
- 1. be equipped with a building automation and building control system that
- a) corresponds at least to automation level B under DIN/TS 18599-11: 2025-10 for a system under subsection 1 with a rated output exceeding 290 kilowatts, and
- b) corresponds at least to automation level C under DIN/TS 18599-11: 2025-10 for a system under subsection 1 with a rated output exceeding 70 kilowatts, and
- 2. undergo technical commissioning management, including the adjustment of the building-services systems, in order to ensure optimum operation.
The building automation and building control system under sentence 1 no. 1 must ensure that it can enable communication between interconnected building-services systems and other applications within the building and can ensure operation together with other types of building-services systems, including where different proprietary technologies, devices and manufacturers are involved. The technical commissioning management under sentence 1 no. 2 must cover at least one heating period for heat-generation systems and at least one cooling period for cooling-generation systems.
(4) If a building automation and building control system that does not meet the requirements of subsection 2 was installed in an existing non-residential building during a period of up to three years before 1 January 2027, the owner may retrofit the system after 31 December 2029 in order to comply with the requirements of subsection 1. The period for fulfilling this obligation is ten years.
(5) Subsections 1 to 4 do not apply to a building owned by the Federation, the allied armed forces or a company in which the Federation has a participating interest, which serves national and alliance defence.
(6) In addition to the requirements under subsection 2, a non-residential building with a rated output of a system under subsection 1 exceeding 70 kilowatts must be equipped with automatic lighting control by the end of 31 December 2029, unless such equipment is technically impossible or economically unreasonable. The automatic lighting control under sentence 1 should be appropriately zoned and have occupancy detection.
(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,
- 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,
- 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
- 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
- 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
- 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
- 6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- 1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
- a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
- b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
- 2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen Abschnitt 2 — Maintenance of the energy quality of existing systems Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1 — Veränderungsverbot Unterabschnitt 1 — Prohibition of alterations Unterabschnitt 1 — Veränderungsverbot
§ 57 — Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften § 57 — Prohibition of alterations; conflicting legislation § 57 — Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(1) A system or installation for heating, cooling or ventilation or for hot-water supply, insofar as it had to be taken into account for demonstrating compliance with federal energy-saving legislation, must not be altered in a manner that worsens the energy quality of the building.
(2) The requirements for systems and installations under this Part do not apply insofar as compliance with them conflicts with other public-law provisions concerning structural stability, fire safety, sound insulation, occupational safety or health protection.
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten Unterabschnitt 2 — Operator obligations Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten
§ 58 — Betriebsbereitschaft § 58 — Operational readiness § 58 — Betriebsbereitschaft
(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.
(1) Energy-demand-reducing devices in heating, cooling and ventilation systems and installations and in hot-water supply systems and installations must be kept operational and used as intended by the operator.
(2) The operator may also fulfil the obligation under subsection 1 by taking other technical or structural measures that offset the effect of an energy-demand-reducing device on annual primary energy demand.
(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.
§ 59 — Sachgerechte Bedienung § 59 — Proper operation § 59 — Sachgerechte Bedienung
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
A heating, cooling or ventilation system or installation or a hot-water supply system or installation must be operated properly by the operator.
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
§ 60 — Wartung und Instandhaltung § 60 — Maintenance and servicing § 60 — Wartung und Instandhaltung
(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.
(1) Components that have a substantial influence on the efficiency of heating, cooling and ventilation systems and installations and hot-water supply systems and installations must be regularly serviced and maintained by the operator.
(2) Maintenance and servicing require expertise. A person has the necessary expertise if they possess the specialist knowledge and skills necessary for maintenance and servicing. The Crafts Code remains unaffected.
(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.
§ 60a — Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen § 60a — Inspection and optimisation of heat pumps § 60a — Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
- 1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
- die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
- a) der Heizkurve,
- b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
- c) der Heizgrenztemperatur,
- d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
- e) der Pumpeneinstellungen sowie
- f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
- die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
- die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
- die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
- die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
- die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
- die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
- die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.
(4) Fachkundig sind insbesondere
- 1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
- 2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
- 3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
- 4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
- 5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
- 6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.
(1) Heat pumps installed or set up after the end of 31 December 2023 as heating systems for the purpose of commissioning in a building with at least six dwellings or other self-contained units, or for feeding into a building network to which at least six dwellings or other self-contained units are connected, must undergo an operational inspection after one complete heating period, but no later than two years after commissioning. Sentence 1 does not apply to hot-water heat pumps or air-to-air heat pumps. For heat pumps not subject to remote monitoring, the operational inspection under sentence 1 must be repeated at least every five years.
(2) The operational inspection under subsection 1 comprises
- 1. checking whether hydraulic balancing has been carried out,
- 2. checking the system control parameters, including the settings of
- a) the heating curve,
- b) the switch-off or setback times,
- c) the heating limit temperature,
- d) the setting parameters for hot-water preparation,
- e) the pump settings, and
- f) the settings of the bivalent point and operating mode in the case of a heat-pump hybrid heating system,
- 3. checking the flow and return temperatures and the functionality of the expansion vessel,
- 4. metrologically evaluating the seasonal performance factor and, where there are significant deviations from the expected seasonal performance factor, recommending measures to improve efficiency in the heating system, heat distribution, user behaviour or building envelope,
- 5. checking the fill level of the refrigerant circuit,
- 6. checking the hydraulic components,
- 7. checking the electrical connections,
- 8. checking the condition of the outdoor unit, if any, and
- 9. visually inspecting the insulation of the water-heating system’s pipes.
(3) The operational inspection under subsection 1 in conjunction with subsection 2 must be carried out by a qualified person who has successfully completed training in the inspection of heat pumps covering the contents of subsection 2.
(4) Qualified persons include in particular
- 1. chimney sweeps under Annex A no. 12 to the Crafts Code,
- 2. installers and heating engineers under Annex A no. 24 to the Crafts Code,
- 3. refrigeration engineers under Annex A no. 18 to the Crafts Code,
- 4. stove and air-heating engineers under Annex A no. 2 to the Crafts Code,
- 5. electrical engineers under Annex A no. 25 to the Crafts Code, or
- 6. energy consultants listed on the energy-efficiency experts list for federal funding programmes.
(5) The result of the inspection and any need for optimisation concerning the requirements under subsection 1 must be recorded in writing and sent to the responsible person for evidentiary purposes. The required optimisation measures must be carried out within one year after the operational inspection. The result of the inspection under sentence 1 and evidence of the work carried out under sentence 2 must be presented to the tenant without delay upon request. Sentence 3 applies correspondingly to leases and other forms of the paid transfer of use of buildings or dwellings.
(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
- 1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
- 2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
- a) der Heizkurve,
- b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
- c) der Heizgrenztemperatur,
- d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
- e) der Pumpeneinstellungen sowie
- f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
- 3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
- 4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
- 5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
- 6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
- 7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
- 8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
- 9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.
(4) Fachkundig sind insbesondere
- 1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
- 2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
- 3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
- 4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
- 5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
- 6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.
§ 60b — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen § 60b — Inspection and optimisation of older heating systems § 60b — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
- 1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- 2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
- 3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
- 4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig:
- 1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
- 2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
- 3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
- 5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
- 7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die
- 1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
- 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.
(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
- 1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,
- 2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und
- 3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.
(1) A heating system using water as the heat-transfer medium, installed or set up after the end of 30 September 2009, which is not a heat pump and is operated in a building with at least six dwellings or other self-contained units, must undergo a heating-system inspection and optimisation within one year after 15 years have elapsed since installation or setup. A heating system using water as the heat-transfer medium, installed or set up before 1 October 2009 and operated in a building with at least six dwellings or other self-contained units, must undergo a heating-system inspection and optimisation by the end of 30 September 2027. The heating-system inspection under sentence 1 or sentence 2 must examine
- 1. whether the technical parameters adjustable for operating the heating system and the heat-generation system are optimised for energy efficiency,
- 2. whether an efficient heating pump is used in the heating system,
- 3. the extent to which pipes or fittings should be insulated, and
- 4. what measures to lower the flow temperature can be carried out following visual inspection.
(2) For optimisation of a heat-generation system under subsection 1 sentence 3 no. 1, the following are regularly necessary, taking account of possible adverse effects on the building fabric and human health:
- 1. lowering the flow temperature or optimising the heating curve in the event of major incorrect settings,
- 2. activating night setback, night shutdown or other reductions or shutdowns of the heating system appropriate to the usage profile and ambient temperature, and informing the operator, in particular about summer shutdown, holiday setback or occupancy control,
- 3. optimising circulation operation while taking account of applicable health-protection rules,
- 4. checking the proper setting of the circulation pump,
- 5. lowering hot-water temperatures while taking account of applicable health-protection rules,
- 6. lowering the heating limit temperature in order to shorten the heating period and number of heating days, and
- 7. informing the owner or user about further saving measures and the use of renewable energy.
(3) The heating-system inspection under subsection 1 must be carried out by a qualified person within the meaning of § 60a(3). Qualified persons include in particular persons under § 60a(4) nos. 1, 2, 4 and 6.
(4) The heating-system inspection under subsection 1 and the optimisation measures subsequently required should be offered and carried out in connection with activities or measures that are taking place in any event and are performed by the qualified persons under subsection 3, in particular when carrying out sweeping and inspection activities or an inspection of firing installations under the Chimney Sweep Trade Act of 26 November 2008 (Federal Law Gazette I p. 2242), as amended, or during heating-system maintenance. The heating-system inspection may also be evidenced as part of carrying out hydraulic balancing.
(5) The result of the inspection under subsection 1 sentence 3 and any need for optimisation must be recorded in writing and sent to the responsible person for evidentiary purposes. If the inspection identifies a need for optimisation under subsection 1 sentence 3 no. 1 in conjunction with subsection 2, the optimisation measures must be carried out within one year after the heating-system inspection and recorded in writing. The result of the inspection under sentence 1 and the evidence under sentence 2 must be presented to the tenant without delay upon request. § 60a(5) sentence 4 applies accordingly.
(6) Repetition of the inspection is not required if no changes have been made to the heating system or combined heating and ventilation system concerned after the inspection, and no changes have occurred in the building’s or conditioned area’s heat demand.
(7) The obligation to carry out a heating-system inspection does not apply to heating systems with standardised building automation under § 56 or to heat pumps that undergo an operational inspection under § 60a. Also exempt from the obligation under subsection 1, provided that the overall effects of such an approach are equivalent, are heating systems or combined heating and ventilation systems that
- 1. are covered by a contractual agreement concerning a level of overall energy performance or an improvement in energy efficiency, in particular an energy performance contract under § 3(1) no. 8a, or
- 2. are operated by a utility company or network operator and are therefore subject to system-based measures for monitoring efficiency.
(8) In the case of an exemption from the inspection obligation under subsection 7 sentence 1, project documents in verifiable form must be submitted as evidence that the building is equipped with building automation systems under § 56. For an exemption from the inspection obligation under subsection 7 sentence 2, the following documents and evidence must be submitted to demonstrate the equivalence of the measures:
- 1. documents concerning the building, system and operator data,
- 2. evidence that the systems fall under an agreed criterion for overall energy performance, in the form of a suitable energy performance contract, and
- 3. evidence that the systems are operated by a utility company or network operator, by submitting a suitable operating contract.
(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
- 1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- 2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
- 3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
- 4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig:
- 1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
- 2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
- 3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
- 5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
- 7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die
- 1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
- 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.
(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
- 1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,
- 2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und
- 3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.
§ 60c — Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung § 60c — Hydraulic balancing and further measures to optimise heating systems § 60c — Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- 1. eine raumweise Heizlastberechnung,
- 2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
- 3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) A heating system using water as the heat-transfer medium must undergo hydraulic balancing after a heating system has been installed or set up for the purpose of commissioning in buildings with at least six dwellings or other self-contained units.
(2) Carrying out hydraulic balancing within the meaning of this provision includes, taking account of all essential components of the heating system, at least the following planning and implementation services:
- 1. a room-by-room heating-load calculation,
- 2. checking and, where necessary, optimising the heating surfaces with a view to the lowest possible flow temperature, and
- 3. adjusting the flow-temperature control.
The procedure provided for in DIN EN 12831, Part 1, September 2017 edition, in conjunction with DIN/TS 12831, Part 1, April 2020 edition, must be used for the room-by-room heating-load calculation.
(3) Hydraulic balancing must be carried out in accordance with Procedure B under the ZVSHK technical rule “Optimisation of Heating Systems in Existing Buildings”, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1st updated new edition, April 2022, no. 4.2, or an equivalent procedure.
(4) Confirmation of hydraulic balancing, including the settings, the building’s heating load, the set output of the heat generators and the room-by-room heating-load calculation, the design temperature, the control settings and the pressure in the expansion vessel, must be recorded in writing and communicated to the responsible person. The confirmation under sentence 1 must be presented to the tenant without delay upon request. § 60a(5) sentence 4 applies accordingly.
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- 1. eine raumweise Heizlastberechnung,
- 2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
- 3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz Abschnitt 3 — Installation and replacement Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Unterabschnitt 1 — Distribution equipment and hot-water systems Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61 — Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe § 61 — Reduction and shutdown of heat supply and switching electric drives on and off § 61 — Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von
- 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- 2. der Zeit.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.
(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung aus dem zentralen System versorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach Absatz 1 ausgestattet werden.
(1) If a central heating system is installed in a building, the developer or owner must ensure that the central heating system is equipped with central automatic devices for reducing and shutting off the heat supply and for switching electric drives on and off. The control of the heat supply and electric drives within the meaning of sentence 1 is carried out as a function of
- 1. the outdoor temperature or another suitable control variable, and
- 2. time.
(2) If the equipment required under subsection 1 sentence 1 is not present in a central heating system in an existing building, the owner must retrofit it by 30 September 2021.
(3) If a central heating system is installed in a residential building with more than five dwellings which supplies each individual dwelling with heat for heating and hot-water preparation from the central system by means of a heat exchanger operating on the instantaneous-flow principle, each individual dwelling may be equipped with the devices under subsection 1.
(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von
- 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- 2. der Zeit.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.
(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung aus dem zentralen System versorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach Absatz 1 ausgestattet werden.
§ 62 — Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist § 62 — Water heating connected to a local or district-heating supply without a heat exchanger § 62 — Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
In the case of water heating connected without a heat exchanger to a local or district-heating supply, the obligation under § 61 concerning reduction and shutdown of the heat supply may also be fulfilled without a corresponding device in the building or customer installation by regulating the flow temperature of the local or district-heating network as a function of the outdoor temperature and time through a corresponding device in the central generation plant.
Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
§ 63 — Raumweise Regelung der Raumtemperatur § 63 — Room-by-room control of room temperature § 63 — Raumweise Regelung der Raumtemperatur
(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
- 2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
(1) If a heating system using water as the heat-transfer medium is installed in a building, the developer or owner must ensure that the heating system is equipped with an automatic device for room-by-room control of room temperature. Sentence 1 does not apply to
- 1. underfloor heating in rooms with less than six square metres of useful floor area, or
- 2. an individual heating appliance designed to operate with solid or liquid fuels.
(2) Except in residential buildings, group control is permissible for groups of rooms of the same type and use.
(3) If the equipment required under subsection 1 sentence 1 is not present in an existing building, the owner must retrofit it. Subsection 1 sentence 2 and subsection 2 apply accordingly.
(4) Underfloor heating installed before 1 February 2002 may, notwithstanding subsection 1 sentence 1, be equipped with a device for adjusting the heat output to the heating load on a room-by-room basis.
(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
- 2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
§ 64 — Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe § 64 — Circulation pump § 64 — Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
When installed in a hot-water system, a circulation pump must be equipped with an automatic device for switching on and off. The Drinking Water Ordinance remains unaffected.
Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2 — Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Unterabschnitt 2 — Air-conditioning systems and other ventilation systems Unterabschnitt 2 — Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65 — Begrenzung der elektrischen Leistung § 65 — Limitation of electrical output § 65 — Begrenzung der elektrischen Leistung
Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von
- 1. der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Einzelventilatoren oder
- 2. dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren.
Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstofffilter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.
When an air-conditioning system with a rated cooling output exceeding 12 kilowatts, or a ventilation system with supply and extract-air functions designed for a supply-air volume flow of at least 4,000 cubic metres per hour, is installed in a building, and when the central unit or air-duct system of such a system is renewed, the system must be designed so that, at the design volume flow, the limit value for specific fan power under DIN EN 16798-3: 2017-11 Category 4 is not exceeded by
- 1. the electrical power of the individual fans in relation to the conveyed volume, or
- 2. the weighted average of the electrical power of all supply and extract-air fans in relation to their respective conveyed volume.
The limit value for the specific fan power of Category 4 may be increased by the allowances under DIN EN 16798: 2017-11, section 9.5.2.2, for gas and particulate filters and heat-recovery components of class H2 under DIN EN 13053: 2012-02.
Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von
- 1. der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Einzelventilatoren oder
- 2. dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren.
Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstofffilter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.
§ 66 — Regelung der Be- und Entfeuchtung § 66 — Control of humidification and dehumidification § 66 — Regelung der Be- und Entfeuchtung
(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Insofar as a system under § 65 sentence 1 is intended to directly alter the humidity of indoor air, the system must be equipped, when installed in a building and when its central unit is renewed, with an automatic control device allowing separate setpoints for humidification and dehumidification to be set and using at least the directly measured supply-air or extract-air humidity as the control variable.
(2) If such devices are not present in an existing system under § 65 sentence 1, the operator must retrofit them within six months after expiry of the period under § 76(1) sentence 2. Sentence 1 applies correspondingly to other ventilation systems.
(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 67 — Regelung der Volumenströme § 67 — Control of volume flows § 67 — Regelung der Volumenströme
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als
- 1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder
- 2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.
(1) When a system under § 65 sentence 1 is installed in buildings, and when the central unit or an air-duct system of such a system is renewed, the system must be equipped with a device for automatic control of volume flows as a function of thermal and material loads or for setting volume flows as a function of time if its supply-air volume flow exceeds
- 1. nine cubic metres per hour per square metre of net floor area served of the non-residential building, or
- 2. nine cubic metres per hour per square metre of useful floor area served of the residential building.
(2) Subsection 1 does not apply insofar as increased supply-air volume flows are required in the rooms served for reasons of occupational safety and health, or changes in loads cannot be detected either by measurement or with regard to their temporal course.
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als
- 1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder
- 2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.
§ 68 — Wärmerückgewinnung § 68 — Heat recovery § 68 — Wärmerückgewinnung
Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
If a system under § 65 sentence 1 is installed in buildings or its central unit is renewed, it must be equipped with a heat-recovery device, unless the recovered heat cannot be used or the supply-air and extract-air systems are completely separated spatially. The heat-recovery device must correspond at least to classification H3 under DIN EN 13053: 2007-11. The operating conditions under DIN V 18599-10: 2018-09 are decisive for the number of operating hours, and the outdoor-air volume flow is decisive for the air volume flow.
Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Unterabschnitt 3 — Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Unterabschnitt 3 — Thermal insulation of pipes and fittings Unterabschnitt 3 — Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 — Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen § 69 — Heat distribution and hot-water pipes and fittings § 69 — Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
(1) Where heat distribution and hot-water pipes and fittings are installed in a building for the first time or are replaced, the building owner or the owner shall ensure that the heat emission of the pipes and fittings is limited in accordance with Annex 8.
(2) The owner of a building shall ensure that the heat emission of previously uninsulated, accessible heat distribution and hot-water pipes located outside heated rooms is limited in accordance with Annex 8.
(3) In the case of a residential building with no more than two dwellings, one of which was occupied by the owner as their own dwelling on 1 February 2002, the obligation under paragraph 2 shall be fulfilled by the new owner only in the event of a change of ownership after 1 February 2002.
(4) The period for fulfilling the obligation under paragraph 3 shall be two years from the first transfer of ownership after 1 February 2002.
(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
§ 70 — Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen § 70 — Chilled-water and cold-water pipes and fittings § 70 — Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
Where chilled-water and cold-water pipes and fittings belonging to air-conditioning systems or other indoor-air technology systems within the meaning of section 65 sentence 1 are installed in a building for the first time or are replaced, the building owner or the owner shall ensure that the heat absorption of the installed or replaced chilled-water and cold-water pipes and fittings is limited in accordance with Annex 8.
Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen Abschnitt 4 — Energy inspection of air-conditioning systems Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 — Betreiberpflicht § 74 — Operator’s obligation § 74 — Betreiberpflicht
(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.
(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.
(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,
- 1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder
- 2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
- a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
- b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit
- 1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und
- 2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.
(1) The operator of an air-conditioning system installed in a building with a rated cooling capacity of more than 12 kilowatts, or of a combined air-conditioning and ventilation system with a rated cooling capacity of more than 12 kilowatts, shall have energy inspections of that system carried out by an authorised person within the periods specified in section 76, within the meaning of section 77(1).
(2) The operator may fulfil the obligation under paragraph 1 sentence 1 by means of a random inspection in accordance with section 75(4) if the operator operates more than ten air-conditioning systems with a rated cooling capacity of more than 12 kilowatts and up to 70 kilowatts, or more than ten combined air-conditioning and ventilation systems with a rated cooling capacity of more than 12 kilowatts and up to 70 kilowatts, which are installed in comparable non-residential buildings and are identical in system type and capacity. A non-residential building is comparable if it is constructed according to the same plan prepared for several non-residential buildings at different locations. Air-conditioning systems or combined air-conditioning and ventilation systems identical in system type and capacity are systems of the same design, function and cooling capacity per square metre of net floor area.
(3) In the case of a non-residential building, the obligation under paragraph 1 does not apply
- 1. if the building is equipped with a building automation and building control system in accordance with section 56(5); or
- 2. provided that the overall effects of such an approach are equivalent, if the air-conditioning system or combined air-conditioning and ventilation system
- a) is covered by a contractual agreement concerning a level of overall energy performance or an energy-efficiency improvement, in particular by an energy performance contract under section 3(1) no. 8a; or
- b) is operated by a utility company or network operator and is therefore subject to system-level measures for monitoring efficiency.
(4) The obligation under paragraph 1 does not apply if an air-conditioning system or a combined air-conditioning and ventilation system is installed in a residential building equipped with
- 1. a continuous electronic monitoring function that measures the efficiency of the existing building services systems and informs the owner or manager of the building when efficiency has deteriorated significantly and maintenance of the existing building services systems is required; and
- 2. an effective control function ensuring the optimal generation, distribution, storage or use of energy.
(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.
(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.
(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,
- 1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder
- 2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
- a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
- b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit
- 1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und
- 2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.
§ 75 — Durchführung und Umfang der Inspektion § 75 — Performance and scope of the inspection § 75 — Durchführung und Umfang der Inspektion
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf
- 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
- 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.
(1) The inspection of an air-conditioning system or a combined air-conditioning and ventilation system comprises measures to examine the components affecting the system’s efficiency and the sizing of the system in relation to the building’s cooling demand.
(2) The inspection shall relate in particular to
- 1. examining and assessing the factors responsible for the system’s design, in particular changes in room use and occupancy, periods of use, internal heat sources, the relevant physical properties of the building, and the setpoints required by the operator concerning air volumes, temperature, humidity, operating time and tolerances; and
- 2. determining the efficiency of the essential components.
(3) The inspection of an air-conditioning system with a rated cooling capacity of more than 70 kilowatts, or of a combined air-conditioning and ventilation system with a rated cooling capacity of more than 70 kilowatts, shall be carried out in accordance with DIN SPEC 15240: 2019-03.
(4) In the cases referred to in section 74(2), where up to 200 air-conditioning systems are operated, every tenth system shall be inspected, and where more than 200 air-conditioning systems are operated, every twentieth system shall be inspected in accordance with paragraphs 1 to 3.
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf
- 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
- 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.
§ 76 — Zeitpunkt der Inspektion § 76 — Time of the inspection § 76 — Zeitpunkt der Inspektion
(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden.
(1) The inspection shall be carried out for the first time in the tenth year after commissioning or renewal of essential components such as heat exchangers, fans or refrigeration machines. By way of derogation from sentence 1, an air-conditioning system or combined air-conditioning and ventilation system that was more than ten years old on 1 October 2018 and had not yet undergone an inspection shall undergo its first inspection by 31 December 2022 at the latest.
(2) After the first inspection, the system shall undergo a recurring inspection at least every ten years. If no changes have been made to the air-conditioning system or combined air-conditioning and ventilation system after the first or a recurring inspection, and no changes have occurred in the building’s cooling demand, the examination of the system sizing need not be repeated.
(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden.
§ 77 — Fachkunde des Inspektionspersonals § 77 — Professional competence of inspection personnel § 77 — Fachkunde des Inspektionspersonals
(1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
(2) Fachkundig ist insbesondere
- 1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
- 2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
- 3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben hat,
- 5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.
(1) An inspection may be carried out only by a professionally competent person.
(2) A person is professionally competent in particular if that person is
- 1. a person with a university degree qualifying for a profession in supply engineering or technical building equipment, with at least one year of professional experience in the planning, construction, operation or inspection of indoor-air technology systems;
- 2. a person with a university degree qualifying for a profession in mechanical engineering, electrical engineering, process engineering or civil engineering, or another technical field with a focus in supply engineering or technical building equipment, with at least three years of professional experience in the planning, construction, operation or inspection of indoor-air technology systems;
- 3. a person who fulfils the requirements for entry in the Register of Crafts and Trades for a craft requiring authorisation in the field of systems engineering;
- 4. a person who has obtained a master craftsman’s qualification for a craft not requiring authorisation in one of the fields referred to in no. 3;
- 5. a person who, on the basis of their training, is entitled to independently practise a craft requiring authorisation in one of the fields referred to in no. 3 without holding a master craftsman’s qualification;
- 6. a state-recognised or state-certified technician whose training also focuses on the assessment of ventilation and air-conditioning systems.
(3) Equivalent education or further training acquired in another Member State of the European Union, another Contracting State to the Agreement on the European Economic Area or Switzerland, and evidenced by appropriate proof, shall be treated as equivalent to the education and further training referred to in paragraph 2.
(1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
(2) Fachkundig ist insbesondere
- 1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
- 2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
- 3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben hat,
- 5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.
§ 78 — Inspektionsbericht; Registriernummern § 78 — Inspection report; registration numbers § 78 — Inspektionsbericht; Registriernummern
(1) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.
(2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.
(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) The inspecting person shall prepare an inspection report containing the results of the inspection and advice in the form of concise technical guidance on measures for the cost-efficient improvement of the system’s energy performance, its replacement or alternative solutions.
(2) The inspecting person shall personally sign the inspection report, or provide it with a facsimile of the signature, stating their name, address and professional designation, as well as the date of the inspection and the date of issue. The inspection report shall be handed over to the operator.
(3) Before handing the inspection report over to the operator, the inspecting person shall enter the registration number allocated under section 98(2).
(4) To ensure enforcement of the inspection obligation under section 74(1), the operator shall submit the inspection report to the authority responsible under Land law upon request.
(1) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.
(2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.
(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Teil 5 — Energieausweise Teil 5 — Energy performance certificates Teil 5 — Energieausweise
§ 79 — Grundsätze des Energieausweises § 79 — Principles of the energy performance certificate § 79 — Grundsätze des Energieausweises
(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.
(1) Energy performance certificates serve exclusively to provide information on the energy performance of a building and are intended to enable a rough comparison of buildings. An energy performance certificate shall be issued as an energy demand certificate or an energy consumption certificate in accordance with sections 80 to 86. It is permissible to state both energy demand and energy consumption.
(2) An energy performance certificate shall be issued for a building. It shall be issued for parts of a building if the building parts are to be treated separately under section 106.
(3) An energy performance certificate shall be issued for a validity period of ten years. Irrespective of this, it shall cease to be valid if a new energy performance certificate is required under section 80(2).
(4) The provisions of this Section shall not apply to a small building. Section 80(3) to (7) shall not apply to a listed monument.
(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.
§ 80 — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen § 80 — Issuing and using energy performance certificates § 80 — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
- 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
- 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden.
(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Where a building is constructed, an energy demand certificate shall be issued on the basis of the energy performance of the completed building. The owner shall ensure that the energy performance certificate is issued without delay after completion of the building and that the certificate or a copy thereof is handed over to the owner. Sentences 1 and 2 shall apply mutatis mutandis to the building owner if the owner is not also the building owner. The owner shall submit the energy performance certificate to the authority responsible under Land law upon request.
(2) Where alterations within the meaning of section 36 are carried out on an existing building, an energy demand certificate shall be issued on the basis of the energy performance of the altered building if calculations for the entire building are carried out under section 38(1) and (2) in accordance with section 38(3). Paragraph 1 sentences 2 to 4 shall apply mutatis mutandis.
(3) If land built on with a building or condominium or part-ownership is to be sold, a heritable building right in built-up land is to be created or transferred, or a building, dwelling or other self-contained unit of use is to be rented, leased or let under a lease, an energy performance certificate shall be issued unless a valid certificate for the building already exists. In the cases referred to in sentence 1, an energy demand certificate shall be issued for residential buildings with fewer than five dwellings for which the building application was submitted before 1 November 1977. Sentence 2 shall not apply if the residential building
- 1. already met the requirements of the Thermal Insulation Ordinance of 11 August 1977 (Federal Law Gazette I p. 1554) upon completion; or
- 2. was subsequently brought at least up to the level of requirements referred to in no. 1.
When determining the energy performance of the residential building under sentence 3, the provisions on simplified data collection under section 38(4) may be applied.
(4) In the event of a sale or establishment of a right within the meaning of paragraph 3 sentence 1, the seller or estate agent shall present an energy performance certificate or a copy thereof to the prospective buyer no later than during the viewing. The obligation to present it is also fulfilled by displaying it prominently or laying it out in a clearly visible manner during the viewing. If no viewing takes place, the seller or estate agent shall present the certificate or a copy thereof to the prospective buyer without delay. The certificate or a copy thereof shall in any event be presented without delay no later than when the prospective buyer requests it. Without delay after conclusion of the purchase contract, the seller or estate agent shall hand the certificate or a copy thereof to the buyer. In the case of the sale of a residential building with no more than two dwellings, after receiving the certificate the buyer shall conduct an informational consultation on the certificate with a person authorised under section 88 to issue energy performance certificates, if such consultation is offered free of charge as a separate service.
(5) In the case of renting, leasing or letting under a lease within the meaning of paragraph 3 sentence 1, paragraph 4 sentences 1 to 5 shall apply mutatis mutandis to the landlord, lessor, lessor under a lease or estate agent.
(6) The owner of a building containing more than 250 square metres of usable floor area with heavy public traffic resulting from official use shall ensure that an energy performance certificate is issued for the building. The owner shall display the certificate issued under sentence 1 in a place clearly visible to the public. If the usable floor area referred to in sentence 1 is not, or is not predominantly, used by the owner, the obligation to display the certificate shall fall on the user. For this purpose, the owner shall hand the certificate or a copy thereof to the user. To fulfil the obligation under sentence 2, it is sufficient to display an extract from the certificate in the form prescribed under section 85(8).
(7) The owner of a building containing more than 500 square metres of usable floor area with heavy public traffic not resulting from official use shall display an energy performance certificate in a place clearly visible to the public as soon as a certificate exists for the building. Paragraph 6 sentences 3 to 5 shall apply mutatis mutandis.
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
- 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
- 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden.
(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 81 — Energiebedarfsausweis § 81 — Energy demand certificate § 81 — Energiebedarfsausweis
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Where an energy performance certificate for a building to be constructed is issued on the basis of calculated energy demand, the results of the calculations required under sections 15 and 16 or sections 18 and 19 shall be used. In the cases referred to in section 31(1), the characteristic values assigned to the applicable equipment variant in the notices under section 31(2) shall be used.
(2) Where an energy performance certificate for an existing building is issued on the basis of calculated energy demand, section 38(3) and (4) shall apply mutatis mutandis to the required calculations.
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82 — Energieverbrauchsausweis § 82 — Energy consumption certificate § 82 — Energieverbrauchsausweis
(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
- 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
- 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
- 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.
(1) Where an energy performance certificate is issued on the basis of recorded final energy consumption, the weather-adjusted final-energy and primary-energy consumption shall be calculated in accordance with paragraphs 2 to 5. Section 38(4) on simplified data collection shall apply mutatis mutandis.
(2) For a residential building, final energy consumption for heating and hot-water preparation shall be determined and stated in kilowatt-hours per year and square metre of usable building floor area. If, in the case of decentralised hot-water preparation in a residential building, the consumption attributable to it is unknown, final energy consumption shall be increased by a flat rate of 20 kilowatt-hours per year and square metre of usable building floor area. In the case of cooling of indoor air in a residential building, the final energy consumption determined for heating and hot-water preparation shall be increased by a flat rate of 6 kilowatt-hours per year and square metre of cooled usable building floor area. If the usable building floor area is unknown, it may be assumed for residential buildings with up to two dwelling units and a heated basement as 1.35 times the living area, and for other residential buildings as 1.2 times the living area. For non-residential buildings, final energy consumption for heating, hot-water preparation, cooling, ventilation and installed lighting shall be determined and stated in kilowatt-hours per year and square metre of net floor area.
(3) Final energy consumption for heating shall be weather-adjusted. Primary-energy consumption shall be calculated on the basis of final-energy consumption and the primary-energy factors under section 22.
(4) The following consumption data shall be used to determine energy consumption:
- 1. consumption data from heating-cost statements under the Heating Costs Ordinance, in the version promulgated on 5 October 2009 (Federal Law Gazette I p. 3250), for the entire building;
- 2. other suitable consumption data, in particular statements from energy suppliers or properly conducted consumption measurements; or
- 3. a combination of consumption data under nos. 1 and 2.
The consumption data used shall be based on statements covering at least a continuous period of 36 months, including the most recent billing period, the end of which may not be more than 18 months in the past. Longer periods of vacancy shall be taken into account appropriately by calculation. The relevant energy consumption is the average consumption during the period used.
(5) For weather adjustment of final energy consumption, appropriate calculation-based consideration of longer periods of vacancy and calculation of primary-energy consumption on the basis of the determined final-energy consumption, a procedure corresponding to the accepted rules of technology shall be applied. Compliance with the accepted rules of technology is presumed where simplifications are used which have been jointly promulgated in the Federal Gazette by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building.
(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
- 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
- 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
- 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.
§ 83 — Ermittlung und Bereitstellung von Daten § 83 — Collection and Provision of Data § 83 — Ermittlung und Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.
(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
(1) The issuer shall determine the data required in the cases referred to in section 80(3) sentence 3 and the data forming the basis for issuing the energy performance certificate under section 81(1) and (2) in conjunction with sections 20 to 33 and section 38 or under section 82(1), (2) sentence 1 or sentence 5 and (4) sentence 1, or shall use the corresponding data provided by the owner of the building. The issuer shall ensure that the data determined by the issuer are correct.
(2) If an energy demand certificate is issued and the issuer does not carry out its own calculations required under sections 15 and 16, sections 18 and 19 or section 38(3), the issuer shall inspect the calculations or have them made available by the owner. If an energy consumption certificate is issued and the issuer does not carry out its own calculations under section 82(1), the issuer shall inspect the calculations or have them made available by the owner.
(3) If the owner of the building provides the data, the owner shall ensure that the data are correct. The issuer shall carefully verify the data provided by the owner and may not base its calculations on the data if there are doubts as to their correctness.
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.
(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
§ 84 — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 84 — Recommendations for Improving Energy Efficiency § 84 — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
(1) The issuer shall inspect on site an existing building for which the issuer prepares an energy performance certificate or have suitable images of the building made available for an assessment of its energy properties, and shall include in the energy performance certificate recommendations for measures to improve the building’s energy properties (energy efficiency) cost-effectively in the form of concise professional guidance (modernisation recommendations), unless the professional assessment has shown that such measures are not possible. The modernisation recommendations shall relate to measures affecting the entire building, individual external components and systems and installations within the meaning of this Act.
(2) Section 38(4) on simplified data collection shall apply mutatis mutandis. If modernisation recommendations are not possible, the issuer shall note this in the energy performance certificate.
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
§ 85 — Angaben im Energieausweis § 85 — Angaben im Energieausweis § 85 — Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- 1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3. Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4. Registriernummer,
- 5. Anschrift des Gebäudes,
- 6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
- 10. Baujahr des Gebäudes,
- 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
- 13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
- 14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 15. (weggefallen)
- 16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
- 17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- 18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
- a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
- b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
- c) Verfahren nach § 32 oder
- d) Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4,
- bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
- bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
- bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
- bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
- 2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
- 3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
- 4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
- 5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- 6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- 1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3. Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4. Registriernummer,
- 5. Anschrift des Gebäudes,
- 6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
- 10. Baujahr des Gebäudes,
- 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
- 13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
- 14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 15. (weggefallen)
- 16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
- 17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- 18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
- a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
- b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
- c) Verfahren nach § 32 oder
- d) Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4,
- bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
- bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
- bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
- bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
- 2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
- 3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
- 4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
- 5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- 6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- 1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3. Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4. Registriernummer,
- 5. Anschrift des Gebäudes,
- 6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
- 10. Baujahr des Gebäudes,
- 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
- 13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
- 14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 15. (weggefallen)
- 16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
- 17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- 18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
- a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
- b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
- c) Verfahren nach § 32 oder
- d) Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4,
- bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
- bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
- bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
- bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
- 2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
- 3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
- 4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
- 5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- 6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 86 — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes § 86 — Energy Efficiency Class of a Residential Building § 86 — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
(1) The energy efficiency class of the residential building shall be stated in the energy performance certificate in accordance with the classification under subsection 2 in conjunction with Annex 10.
(2) The energy efficiency classes under Annex 10 follow directly from the final energy consumption or final energy demand.
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
§ 87 — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige § 87 — Mandatory Information in a Property Advertisement § 87 — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
- 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
- 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
(1) If, before the sale, letting, leasing or leasehold of a building, dwelling or other separately usable unit, a property advertisement is placed in commercial media and an energy performance certificate exists at that time, the seller, landlord, lessor, lessor under a leasehold arrangement or estate agent shall, where one of those persons is responsible for publishing the property advertisement, ensure that the property advertisement contains the following mandatory information:
- 1. the type of energy performance certificate: energy demand certificate within the meaning of section 81 or energy consumption certificate within the meaning of section 82,
- 2. the value stated in the energy performance certificate for the building’s final energy demand or final energy consumption,
- 3. the main energy carriers for heating the building stated in the energy performance certificate,
- 4. in the case of a residential building, the year of construction stated in the energy performance certificate, and
- 5. in the case of a residential building, the energy efficiency class stated in the energy performance certificate.
(2) In the case of a non-residential building, the mandatory information under subsection 1 no. 2 in both an energy demand certificate and an energy consumption certificate shall state separately the final energy demand or final energy consumption for heating and for electricity.
(3) For energy performance certificates issued after 30 September 2007 and before 1 May 2014, and for energy performance certificates under section 112(2), the obligations under subsections 1 and 2 shall be fulfilled in accordance with section 112(3) and (4).
(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
- 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
- 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
§ 88 — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise § 88 — Authorization to Issue Energy Performance Certificates § 88 — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
- 1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
- a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
- b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
- a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
- c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, oder
- die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
- 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
- 2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
- 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
(1) Only a person is authorized to issue an energy performance certificate who
- 1. is authorized under the building regulations of the Länder to sign building-technical certificates of thermal insulation or energy saving when constructing buildings, within the scope of the respective authorization to issue certificates,
- 2. fulfils one of the requirements specified in paragraph 2 and has obtained a professionally qualifying higher-education degree
- a) in one of the fields of architecture, interior architecture, building construction, civil engineering, technical building services, physics, building physics, mechanical engineering or electrical engineering, or
- b) in another technical or scientific field with a focus of study on one of the areas specified in point (a),
- 3. fulfils one of the requirements specified in paragraph 2 and
- a) fulfils the requirements for registration in the Register of Crafts and Trades for a craft, finishing or building-services trade requiring authorization, or for the chimney-sweeping trade,
- b) has obtained a master craftsman’s qualification in a craft not requiring authorization in one of the areas specified in point (a), or
- c) is authorized, on the basis of their training, to independently practise a craft requiring authorization in one of the areas specified in point (a) without a master craftsman’s qualification,
- 4. fulfils one of the requirements specified in paragraph 2 and is a state-recognized or state-certified technician whose training also focuses on assessing the building envelope, heating and hot-water preparation systems, or ventilation and air-conditioning systems, or
- 5. is authorized under the provisions of the Länder to issue the certificate of compliance pursuant to section 92.
(2) A prerequisite for authorization to issue certificates under paragraph 1 numbers 2 to 4 is
- 1. a focus during studies on energy-saving construction or, following studies without such a focus, at least two years of professional experience in substantial constructional or building-services activities in building construction,
- 2. successful training in energy-saving construction corresponding to the essential contents of Annex 11, or
- 3. public appointment as a sworn expert for a specialist field in energy-saving construction or in substantial constructional or building-services activities in building construction.
(3) If the content of the training under paragraph 2 number 2 or paragraph 5 was limited to residential buildings, a person who successfully completed the training is authorized to issue energy performance certificates only for residential buildings.
(4) Section 77(3) applies mutatis mutandis to education or further training within the meaning of paragraph 1 numbers 2 to 4.
(5) By way of derogation from paragraph 1, a person who has successfully completed the Federal Office of Economics and Export Control’s qualification examination for energy consulting is also authorized to issue an energy performance certificate.
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
- 1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
- 2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
- a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
- b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
- 3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
- a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
- c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, oder
- 5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
- 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
- 2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
- 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen Teil 6 — Financial Support for the Use of Renewable Energies to Generate Heating or Cooling and for Energy-Efficiency Measures Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 — Fördermittel § 89 — Funding § 89 — Fördermittel
(1) Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Gefördert werden können
- 1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
- 2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,
- 3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und
- 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.
Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.
(1) The use of renewable energies to generate heating or cooling, the construction of particularly energy-efficient buildings and the improvement of the energy efficiency of existing buildings may be supported by the Federal Government in accordance with the federal budget. Support may be provided for
- 1. measures for using renewable energies to generate heating or cooling in existing buildings in accordance with section 90,
- 2. measures for using renewable energies to generate heating or cooling in buildings to be newly constructed in accordance with section 90, if the requirements of section 91 are complied with,
- 3. measures for constructing particularly energy-efficient buildings, if the supported measure exceeds the requirements under sections 15 and 16 and sections 18 and 19, and
- 4. measures to improve energy efficiency when renovating existing buildings, if the supported measure exceeds the requirements under sections 35, 36, 38, 56 and 61 to 70.
Details shall be regulated in particular by administrative provisions of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in agreement with the Federal Ministry of Finance.
(2) By 30 September 2023, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall submit to the Budget Committee of the Bundestag for approval a concept providing for amendments to the Guideline for Federal Support for Efficient Buildings – Individual Measures (BEG EM) of 9 December 2022 (Federal Gazette AT 30.12.2022 B1). Until 31 October 2025, amendments to the guideline under sentence 1 require the approval of the Budget Committee of the Bundestag. Thereafter, approval shall be required only for substantial amendments to the guideline under sentence 1. Substantial amendments include, in particular, amendments to a support rate, support amount or type of bonus.
(1) Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Gefördert werden können
- 1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
- 2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,
- 3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und
- 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.
Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.
§ 90 — Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien § 90 — Supported Measures for the Use of Renewable Energies § 90 — Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
(1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
- 1. solarthermischen Anlagen,
- 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- 3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
- 4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist
- 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind oder ist,
- eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
- a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,
- b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dient,
- eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.
Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.
(1) Measures related to the use of renewable energies to provide heating or cooling may be supported, in particular the construction or expansion of
- 1. solar thermal systems,
- 2. systems for using biomass,
- 3. systems for using geothermal energy and ambient heat, and
- 4. heating networks, storage facilities and transfer stations for heat users, if they are also supplied by systems under numbers 1 to 3.
(2) Subject to more extensive funding requirements in the provisions under section 89(1) sentence 3,
- 1. a solar thermal system using liquids as a heat-transfer medium is eligible for support only if the collectors contained in it or the system is certified with the European “Solar Keymark” quality label,
- 2. a system for using solid biomass is eligible for support only if its conversion efficiency reaches at least the following values:
- a) 89 percent for a system for heating or hot-water preparation that serves to fulfil the requirements under section 45 or an obligation under section 4(4) or section 9,
- b) 70 percent for a system that does not serve heating or hot-water preparation,
- 3. a heat pump for using geothermal energy, ambient heat or waste heat is eligible for support only if it fulfils the requirements of Annex VII to Directive (EU) 2018/2001.
Certification of a solar thermal system with the European “Solar Keymark” quality label must be carried out in accordance with the recognized rules of technology. The conversion efficiency of a biomass boiler is the boiler efficiency determined in accordance with DIN EN 303-5: 2012-10; the conversion efficiency of a biomass stove is the combustion efficiency determined in accordance with DIN EN 14785: 2006-09; and, in the other cases under sentence 1 number 2, the efficiency calculated in accordance with the recognized rules of technology.
(1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
- 1. solarthermischen Anlagen,
- 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- 3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
- 4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist
- 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind oder ist,
- 2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
- a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,
- b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dient,
- 3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.
Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.
§ 91 — Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude § 91 — Relationship to the Requirements for a Building § 91 — Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
- 1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
- 2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
- 3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
- 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
- 5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
- 6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
- 7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
(1) Measures may not be supported insofar as they serve to fulfil the requirements under section 10(2) or an obligation under Land law pursuant to section 4(4) or section 9.
(2) Paragraph 1 does not apply to the following measures:
- 1. construction of a residential building complying with requirements more demanding than the new-construction requirements applicable under this Act to residential buildings, unless the measure falls under numbers 3 to 7,
- 2. construction of a non-residential building complying with requirements more demanding than the new-construction requirements applicable under this Act to non-residential buildings, unless the measure falls under numbers 3 to 7,
- 3. measures fulfilling technical or other requirements which, in the cases of section 4(4) and section 9, are more demanding than the requirements under the obligation imposed by Land law,
- 4. measures covering a proportion of the heating and cooling energy demand which, in the cases of section 4(4) and section 9, is higher than the minimum proportion prescribed by Land law,
- 5. measures combined with further measures to increase energy efficiency,
- 6. measures using solar thermal systems also for heating a building, and
- 7. measures using deep geothermal energy.
(3) In the cases under paragraph 2, support may relate to the overall measure.
(4) Details shall be regulated in the provisions under section 89(1) sentence 3.
(5) Funding measures by a Land or by a credit institution in which the Federal Government or a Land holds an interest shall remain unaffected.
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
- 1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
- 2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
- 3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
- 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
- 5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
- 6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
- 7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Teil 7 — Vollzug Teil 7 — Implementation Teil 7 — Vollzug
§ 92 — Erfüllungserklärung § 92 — Certificate of Compliance § 92 — Erfüllungserklärung
(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 39. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) For a building to be constructed, the developer or owner must prove or certify to the authority responsible under Land law, by means of a certificate of compliance, that the requirements of this Act are met. The certificate of compliance must be submitted after completion of the building unless Land law specifies another time for submission. Land law shall determine who is authorized to issue the certificate of compliance.
(2) If alterations within the meaning of section 36 sentence 1 are carried out on an existing building, the owner must submit to the authority responsible under Land law a certificate of compliance based on the energy characteristics of the altered building if, applying section 38(1) and (2), calculations under section 38(3) are carried out for the entire building. The obligation under sentence 1 also applies in the cases of section 39. Paragraph 1 sentences 2 and 3 apply mutatis mutandis.
(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 39. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 93 — Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung § 93 — Mandatory Information in the Certificate of Compliance § 93 — Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unterschiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht bestimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.
The certificate of compliance must contain, for the entire building or, where calculations are to be carried out for different zones, instead for each zone, taking into account the calculation specifications, technical requirements and boundary conditions arising from this Act, the information required for verification. Required calculations must be enclosed. Land law shall determine the detailed scope of the obligation to provide evidence.
In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unterschiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht bestimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.
§ 94 — Verordnungsermächtigung § 94 — Power to Issue Regulations § 94 — Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
The Land governments are empowered, by statutory instrument, to regulate the procedure for the certificate of compliance, authorization to issue the certificate of compliance, mandatory information in the certificate of compliance and the evidence to be submitted, to specify a time for submission of the certificate of compliance differing from section 92(1) sentence 2, and to adopt further provisions for implementing the requirements and obligations of this Act. The Land governments are further empowered, by statutory instrument, to provide that tasks relating to implementation of this Act may, by way of derogation from section 92(1) sentence 1 and subsection (2) sentence 1, be transferred to a suitable body, a professional association or an expert. The Land governments may transfer the powers under sentences 1 and 2 to other authorities by statutory instrument.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 95 — Behördliche Befugnisse § 95 — Powers of the Authorities § 95 — Behördliche Befugnisse
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.
The competent authority may, in individual cases, issue the orders necessary to fulfil the obligations arising from this Act. Third parties involved on behalf of the developer or owner in the planning, construction or alteration of buildings or technical installations of a building must comply directly with orders of the authority that are also addressed to them.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.
§ 96 — Private Nachweise § 96 — Private Evidence § 96 — Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):
- 1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 36,
- 2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- 3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,
- 4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,
- 5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,
- 6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,
- 7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68,
- 8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66,
- 9. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c oder
- 10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- 1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2 oder
- 2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2.
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben:
- 1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstellung von Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warmwasserbereitung,
- 2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
- 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder
- 2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
(1) Any person who carries out work commercially on or in an existing building must confirm to the owner in writing, without delay after completion of the work, in the following cases, that the building or installation components altered or installed by that person comply with the requirements of the provisions specified in numbers 1 to 10 (contractor’s declaration):
- 1. alteration of external building components within the meaning of section 36,
- 2. insulation of upper storey ceilings within the meaning of section 35(1), including in conjunction with subsection (3),
- 3. installation of central heating systems under sections 61 to 63,
- 4. fitting central heating systems with control devices under sections 61 to 63,
- 5. installation of circulation pumps in central heating systems and circulation pumps in hot-water systems under section 64,
- 6. first installation, replacement or thermal insulation of heat-distribution and hot-water pipes under section 69 or of chilled-water distribution and cold-water pipes in air-conditioning systems or other indoor-air technology systems under section 70,
- 7. installation of air-conditioning and indoor-air technology systems or central units and air-duct systems of such systems under sections 65 to 68,
- 8. equipping systems under number 7 with a humidity-control device under section 66,
- 9. carrying out hydraulic balancing and further measures to optimize heating systems under section 60c, or
- 10. installation of building-automation systems under section 56.
Sentence 1 applies mutatis mutandis to
- 1. the results of operational inspections of heat pumps under section 60a(5) sentence 1 and evidence of optimization measures carried out under section 60a(5) sentence 2, or
- 2. the results of heating-system inspections and heating-system optimization under section 60b(5) sentence 1 and evidence of optimization measures carried out under section 60b(5) sentence 2.
(2) For the purpose of proving fulfilment of the obligations under the provisions specified in paragraph 1, the owner must retain the contractor’s declaration for at least ten years. The owner must submit the contractor’s declaration to the authority responsible under Land law upon request.
(3) A contractor’s declaration under paragraph 1 must additionally state:
- 1. in the case of work under paragraph 1 number 3, the expenditure figure of the central heating system for providing space heating and, where the central heating system is connected to central hot-water preparation, also the expenditure figure for hot-water preparation,
- 2. in the case of work under paragraph 1 number 7, the weighted mean of the electrical power of all supply and extract-air fans related to the respective air flow, and the heat-recovery rate, insofar as requirements under section 68 must be complied with.
The characteristics to be stated under sentence 1 may be calculated according to recognized technical rules or determined from manufacturers’ information based on such rules; alternatively, information from notices under section 38(4) may be used. The respective basis under sentence 2 must also be stated in the contractor’s declaration.
(4) Any person who commercially supplies a building with biomethane, bio-oil, biogenic liquefied gas, green, blue, orange or turquoise hydrogen, including derivatives produced from them, or solid biomass for the purpose of fulfilling requirements under this Act must confirm to the recipient, with the invoice, that the respective requirements under section 43(1) and (2) and section 45(1) sentence 1 number 2 have been met.
(5) The confirmations under paragraph 4 prove fulfilment of the obligations under the provisions of section 43(1) and (2) and section 45(1) sentence 1 number 2. In the case of using biomethane, bio-oil, biogenic liquefied gas, green, blue, orange or turquoise hydrogen, including derivatives produced from them, or solid biomass, the invoices and confirmations must be retained by the owner or recipient during the first 15 years after commissioning of the heating system for at least five years after delivery in each case. The invoices and confirmations must be submitted to the authority responsible under Land law upon request.
(6) If section 22(1) sentence 1 number 2 or number 3 is applied when determining the annual primary energy demand of a building to be constructed, the owner must obtain from the supplier, upon conclusion of the contract, certification that
- 1. the agreed biomethane supply fulfils the requirements under section 22(1) sentence 1 number 2 points (c) and (d), or
- 2. the agreed supply of biogenic liquefied gas fulfils the requirements under section 22(1) sentence 1 number 3 point (c) throughout the term of the supply contract.
The certification must be submitted to the competent authority within one month after completion of the building. The obligation under sentence 2 also applies if the owner changes supplier. Invoices for the supply of biomethane or biogenic liquefied gas must contain the supplier’s confirmation that, in the case of biomethane, the requirements under section 22(1) sentence 1 number 2 points (c) and (d), or, in the case of biogenic liquefied gas, the requirements under section 22(1) sentence 1 number 3 point (c), were fulfilled during the invoicing period. The owner must retain the invoices for at least five years from the date of delivery.
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):
- 1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 36,
- 2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- 3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,
- 4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,
- 5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,
- 6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,
- 7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68,
- 8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66,
- 9. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c oder
- 10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- 1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2 oder
- 2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2.
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben:
- 1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstellung von Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warmwasserbereitung,
- 2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
- 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder
- 2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
§ 97 — Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 97 — Tasks of the Authorized District Chimney Sweep § 97 — Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, ob
- 1. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 3 und 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
- 2. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.
(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
- 1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,
- 2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,
- 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und
- 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.
Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(1) For a heating installation, the authorized district chimney sweep, acting as a person entrusted with sovereign functions, shall, during the inspection of fireplaces under section 14 of the Chimney Sweep Trade Act of 26 November 2008 (Federal Law Gazette I p. 2242), as amended from time to time, inspect whether
- 1. heat-distribution and hot-water pipes that had to be insulated under section 69(2), including in conjunction with section 69(3) and (4), remain uninsulated, and
- 2. the invoices and confirmations under section 96(5) are available.
(2) For a heating installation installed in an existing building, the authorized district chimney sweep shall, during the approval under building regulations of the installation or, if no such approval is provided for, acting as a person entrusted with sovereign functions during the first inspection of fireplaces after installation, additionally inspect whether
- 1. the requirements under section 57(1) are fulfilled,
- 2. a central heating system is equipped under section 61(1) with a central automatically operating device for reducing and shutting off the heat supply and for switching electrical drives on and off,
- 3. heat emission from heat-distribution and hot-water pipes and fittings is limited under section 69(1), and
- 4. the requirements for installing heating systems when using solid biomass under section 45(1) sentence 1 number 1 are complied with.
Sentence 1 applies mutatis mutandis to buildings to be constructed.
(3) If obligations are not fulfilled or a prohibition under the provisions specified in paragraphs 1 and 2 is disregarded, the authorized district chimney sweep shall inform the owner in writing of those obligations or prohibitions and set a reasonable period for subsequent fulfilment or removal of the unlawful condition. If the obligations are not fulfilled within the period set or the unlawful condition is not removed, the authorized district chimney sweep shall inform the authority responsible under Land law without delay.
(4) For a central heating system present in an existing building, the authorized district chimney sweep shall, acting as a person entrusted with sovereign functions during the inspection of fireplaces, inspect whether the owner is obliged to retrofit under section 61(2) and whether that obligation has been fulfilled. If the obligation is not fulfilled, the authorized district chimney sweep shall inform the authority responsible under Land law without delay.
(5) Fulfilment of the obligations under the provisions specified in paragraphs 1, 2 and 4 may be proved to the authorized district chimney sweep by submitting the contractor’s declarations. In that case, no further inspection by the authorized district chimney sweep is required.
(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, ob
- 1. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 3 und 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
- 2. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.
(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
- 1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,
- 2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,
- 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und
- 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.
Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
§ 98 — Registriernummer § 98 — Registration Number § 98 — Registriernummer
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie
- 1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,
- 2. in den Fällen des § 79
- a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und
- b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
(1) Any person issuing an inspection report under section 78 or an energy performance certificate under section 79 must apply to the registration office for a registration number for that report or certificate. The application must generally be submitted electronically. An application on paper is permissible insofar as electronic submission would constitute unreasonable hardship for the applicant. The application must state the name and address of the person applying under sentence 1, the Land and postal code of the location of the building, the date of issue of the inspection report or energy performance certificate, and
- 1. in cases under section 78, the rated output of the inspected air-conditioning system or combined air-conditioning and ventilation system,
- 2. in cases under section 79,
- a) the type of energy performance certificate: energy-demand or energy-consumption certificate, and
- b) the type of building: residential or non-residential building, new construction or existing building.
(2) For each newly issued inspection report or energy performance certificate, the registration office shall assign the applicant a registration number. The registration number must be issued without delay after the application is submitted.
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie
- 1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,
- 2. in den Fällen des § 79
- a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und
- b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
§ 99 — Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen § 99 — Random Checks of Energy Performance Certificates and Inspection Reports on Air-Conditioning Systems § 99 — Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli 2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2021 durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:
- 1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse,
- 2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen,
- 3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern keine erneute Überprüfung statt.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
(1) The competent authority (control body) shall subject inspection reports on air-conditioning systems or combined air-conditioning and ventilation systems under section 78 and energy performance certificates under section 79 to random checks in accordance with the following paragraphs.
(2) The samples must each cover a statistically significant percentage of all energy performance certificates newly issued in a calendar year and all newly issued inspection reports on air-conditioning systems. Random checks of energy performance certificates issued after the Act enters into force and by 31 July 2021, to which the provisions of this Act apply, may be carried out after 31 July 2021.
(3) The control body may process registration numbers held by the registration office and information available there under section 98(1) concerning newly issued energy performance certificates and inspection reports for buildings and air-conditioning systems located in the respective Land, insofar as necessary to prepare and carry out random checks. After completion of the random check, the control body must in any event delete the data under sentence 1 without delay in the individual case. If the random check leads to the initiation of administrative-offence proceedings against the issuer under section 108(1) numbers 15, 17 or 21 or against the inspecting person under section 108(1) numbers 11 or 21, the data under sentence 1, insofar as required for the proceedings, must, by way of derogation from sentence 2, be deleted without delay only after their final conclusion.
(4) The control body shall check the sample of energy performance certificates on the basis of the following options or equivalent measures:
- 1. validation of the input building data used to issue the certificate and of the results stated in it,
- 2. checking the input building data and verifying the results stated in the certificate, including the modernization recommendations provided,
- 3. complete checking of the input building data used to issue the certificate, complete verification of the results stated in it, including the modernization recommendations provided, and, if possible, in particular with the owner’s consent, visual inspection of the building to verify that the specifications stated in the certificate correspond to the building for which it was prepared.
If a certificate selected in the sample has already undergone at least equivalent checking under Land law and that checking is equivalent to one of the options under sentence 1, no further checking shall be carried out in that respect.
(5) Issuers of energy performance certificates must retain copies of the certificates they issue and of the data and documents used to issue them for two years from the date of issue of the respective certificate, in order to permit random checks and administrative-offence proceedings.
(6) To carry out the verification under paragraph 4 sentence 1 in conjunction with paragraph 1, the control body may require the respective issuer to transmit a copy of the certificate and the data and documents used to issue it. The issuer must comply with the control body’s request. The certificate and the data and documents must generally be transmitted to the control body electronically. The control body may prescribe a data format for this purpose. Transmission on paper is permissible insofar as electronic transmission would constitute unreasonable hardship for the applicant. The control body may request information on the owner and the building’s address only insofar as necessary for the verification in the individual case. If the control body does not request the information specified in sentence 6, the issuer must make information on the owner and the building’s address illegible in the copy of the certificate and in the data and documents used to issue it before transmission. If information is transmitted under sentence 6 in conjunction with sentence 2, the issuer must inform the building owner of this without delay.
(7) Copies of certificates, data and documents transmitted by the issuer under paragraph 6 may, insofar as they contain personal data, be processed by the control body only for carrying out random checks and resulting administrative-offence proceedings against the issuer under section 108(1) numbers 15, 17 or 21, insofar as necessary in the individual case. The copies, data and documents specified in sentence 1 may be stored or retained only for as long as necessary to carry out the random checks and administrative-offence proceedings in the individual case. After the random checks have been carried out, and where administrative-offence proceedings are initiated, after their final conclusion, they must in each individual case be deleted or destroyed without delay. In all other respects, Regulation (EU) 2016/679, the Federal Data Protection Act and the data-protection laws of the Länder, as amended from time to time, remain unaffected.
(8) Paragraphs 5 to 7 apply mutatis mutandis to random checks of inspection reports on air-conditioning systems.
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli 2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2021 durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:
- 1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse,
- 2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen,
- 3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern keine erneute Überprüfung statt.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 100 — Nicht personenbezogene Auswertung von Daten § 100 — Non-Personal Evaluation of Data § 100 — Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
- 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
- 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
- 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
- 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
- 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 7. Einsatz erneuerbarer Energien und
- 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(1) The control body may evaluate, without limitation in time, the non-personal portion of the data it processed under section 99(3) sentence 1, subsection (4), subsection (6) sentences 1 to 5 and subsection (8), for the purpose of improving the performance of energy-saving tasks.
(2) In the case of energy performance certificates, the evaluation may relate in particular to the following characteristics:
- 1. type of certificate: energy-demand or energy-consumption certificate,
- 2. reason for issuing the certificate under section 80(1) to (6),
- 3. type of building: residential or non-residential building, new construction or existing building,
- 4. building characteristics, such as the characteristics of the heat-transmitting building envelope and the type of heating, cooling and indoor-air technology systems and hot-water supply; in non-residential buildings, also the type of use and zoning,
- 5. values of final energy demand or consumption and primary energy demand or consumption for the building,
- 6. principal energy sources for heating and hot water,
- 7. use of renewable energies, and
- 8. Land and district in which the building is located, without stating the municipality, street or house number.
(3) In the case of inspection reports on air-conditioning systems, the evaluation may relate in particular to the following characteristics:
- 1. rated output of the inspected air-conditioning system,
- 2. type of building: residential or non-residential building, and
- 3. Land and district in which the building is located, without stating the municipality, street or house number.
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
- 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
- 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
- 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
- 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
- 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 7. Einsatz erneuerbarer Energien und
- 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
§ 101 — Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder § 101 — Power to Issue Regulations; Länder’s Reports on Experience § 101 — Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
- 1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie
- 2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen können.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln:
- 1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder
- 2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(1) The Land governments are empowered, by statutory instrument, to issue provisions relating to the rules laid down in section 78 and sections 98 to 100 on recording and checking inspection reports and energy performance certificates and on the non-personal evaluation of the data collected and stored in this connection, concerning
- 1. the manner in which inspection reports and energy performance certificates are recorded and checked and the collected and stored data are evaluated on a non-personal basis, going beyond the requirements of the rules laid down in section 78 and sections 98 to 100, and
- 2. the procedure, which may also differ from the rules laid down in section 78 and sections 98 to 100.
(2) The Land governments are empowered, by statutory instrument, to regulate the transfer of tasks relating to recording and checking inspection reports and energy performance certificates and to the non-personal evaluation of the data collected and stored in this connection, as regulated in section 78, sections 98 to 100 and a statutory instrument under paragraph 1, to the following bodies:
- 1. existing authorities in the Länder, including existing public-law corporations or institutions subject to the supervision of the respective Land, or
- 2. professional associations or experts (entrustment with sovereign functions).
In transferring tasks by entrustment with sovereign functions, the Land governments may also regulate, in the statutory instrument under sentence 1 number 2, the requirements and procedure for such entrustment; it must be ensured that the entrusted body performs the tasks in accordance with the rules laid down in section 78 and sections 98 to 100 and the statutory instrument under paragraph 1. Bodies entrusted with sovereign functions are subject to the supervision of the competent authority in each case.
(3) The Land governments may transfer the powers under paragraphs 1 and 2 sentences 1 and 2 to other authorities by statutory instrument.
(4) The Länder shall report to the Federal Government for the first time by 1 March 2024, and thereafter every three years, on their substantial experience with random checks under section 99. The reports must not contain personal data.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
- 1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie
- 2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen können.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln:
- 1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder
- 2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 102 — Befreiungen § 102 — Exemptions § 102 — Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit
- 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
- 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
(5) (weggefallen)
(1) The authorities responsible under Land law shall, upon application by the owner or developer, grant exemptions from the requirements of this Act insofar as
- 1. the objectives of this Act are achieved to the same extent by measures other than those provided for in this Act, or
- 2. in an individual case, due to special circumstances, the requirements result in unreasonable expenditure or otherwise cause undue hardship.
Undue hardship exists in particular if the necessary expenditure cannot be recouped through the savings achieved within the usual useful life or, in the case of requirements for existing buildings, within a reasonable period; that is, if the necessary investments are not in a reasonable proportion to the returns. Undue hardship also exists if the necessary investments are not in a reasonable proportion to the value of the building. In this regard, taking into account the objective of this Act, the price developments for energy that can be expected to achieve this objective, including the prices for greenhouse gases under European and national emissions trading, shall be taken into account. Undue hardship also exists if compliance with the requirements of the Act is unreasonable due to special personal circumstances.
(2) Paragraph 1 shall not apply to the provisions of Part 5.
(3) The owner or developer shall explain and prove that the requirements under paragraph 1 sentence 1 number 1 have been met. The authority responsible under Land law may, at the owner’s or developer’s expense, require the submission of an assessment by qualified experts concerning compliance with the requirements under paragraph 1 sentence 1 number 1.
(4) Until 31 December 2030, the authorities responsible under Land law may, upon application, extend the permissible useful life of buildings within the meaning of section 2 subsection 2 number 6 and section 104 sentence 2 by a further two years, either in individual cases or generally for precisely defined cases, if otherwise the accommodation of refugees by the public authorities or on behalf of the public authorities would be significantly delayed.
(5) (repealed)
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit
- 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
- 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
(5) (weggefallen)
§ 103 — Innovationsklausel § 103 — Innovation Clause § 103 — Innovationsklausel
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
- von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
- a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder
- von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn
- a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 1,4fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.
Die technische Referenzausführung in den Nummern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.
(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung, insbesondere über Investitionskosten, Energieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder können der Bundesregierung Daten der Berichte nach Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung stellen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 können Bauherren oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen nach § 38 Absatz 1 erfüllen. Jedes geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten. Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 36 in Verbindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.
(4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine einheitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfassten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Until 31 December 2030, the authorities responsible under Land law may, upon application pursuant to section 102 subsection 1 sentence 1 number 1,
- grant exemption from the requirements of section 10 subsection 2 if
- a) a residential building is constructed in such a way that the building’s greenhouse gas emissions are limited to an equivalent extent and the maximum value of the annual final energy demand for heating, hot-water generation, ventilation and cooling does not exceed 0.55 times the value, related to the net floor area of the building, of the annual final energy demand of a reference building having the same geometry, building usable floor area and orientation as the building to be constructed and corresponding to the technical reference specification in Annex 1, or
- b) a non-residential building is constructed in such a way that the building’s greenhouse gas emissions are limited to an equivalent extent and the maximum value of the annual final energy demand for heating, hot-water generation, ventilation, cooling and built-in lighting does not exceed 0.55 times the value, related to the net floor area, of the annual final energy demand of a reference building having the same geometry, net floor area, orientation and use, including the arrangement of the functional units, as the building to be constructed and corresponding to the technical reference specification in Annex 2, or
- grant exemption from the requirements of section 38 subsection 1 in conjunction with section 36 if
- a) a residential building is modified in such a way that the building’s greenhouse gas emissions are limited to an equivalent extent and the annual final energy demand for heating, hot-water generation, ventilation and cooling does not exceed 1.4 times the value, related to the building usable floor area, of the annual final energy demand of a reference building having the same geometry, building usable floor area and orientation as the modified building and corresponding to the technical reference specification in Annex 1, or
- b) a non-residential building is modified in such a way that the building’s greenhouse gas emissions are limited to an equivalent extent and the annual final energy demand for heating, hot-water generation, ventilation, cooling and built-in lighting does not exceed 1.4 times the value, related to the net floor area, of the annual final energy demand of a reference building having the same geometry, net floor area, orientation and use, including the arrangement of the functional units, as the modified building and corresponding to the technical reference specification in Annex 2.
The technical reference specification in numbers 1.13 to 9 of Annex 2 shall be taken into account only insofar as one of the systems specified there is installed in the building to be constructed or is installed in the modified building. In the cases under sentence 1 number 1, the specific transmission heat loss, related to the heat-transmitting building envelope, of a residential building to be constructed may not exceed 1.2 times the corresponding value of a reference building under Annex 1, and that of a non-residential building to be constructed may not exceed 1.25 times the maximum values of the mean thermal transmittance coefficients of the heat-transmitting building envelope under Annex 3.
(2) No later than one year after completion of the measure under subsection 1, the applicant shall submit to the authority responsible under Land law a report on the principal experience gained in applying the provision, in particular concerning investment costs and energy consumption and, where synthetically produced energy carriers in liquid or gaseous form are used, concerning the origin, production and costs of those energy carriers and the determination of greenhouse gas emissions. The Länder may provide the Federal Government with data from the reports under sentence 1 for evaluation purposes.
(3) Until 31 December 2030, developers or owners may, when modifying buildings that are spatially connected, enter into an agreement on the joint fulfilment of the requirements under section 38 subsection 1 in conjunction with section 36, provided it is ensured that the modified buildings covered by the agreement, taken as a whole, fulfil the requirements under section 38 subsection 1. Each modified building covered by the agreement must comply with a minimum quality level for the requirements applicable to the heat-transmitting building envelope. The minimum quality under sentence 2 shall be deemed to be met if the thermal transmittance coefficients of the modified external building components of each individual building exceed the maximum thermal transmittance coefficients under section 36 in conjunction with Annex 7 by no more than 40 percent.
(4) An agreement under subsection 3 must be based on uniform planning providing for implementation of the measures at all buildings covered by the agreement within a temporal connection of no more than three years. The agreement shall be notified to the competent authority. Section 107 subsections 4 to 6 shall apply mutatis mutandis.
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
- von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
- a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder
- von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn
- a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 1,4fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.
Die technische Referenzausführung in den Nummern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.
(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung, insbesondere über Investitionskosten, Energieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder können der Bundesregierung Daten der Berichte nach Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung stellen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 können Bauherren oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen nach § 38 Absatz 1 erfüllen. Jedes geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten. Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 36 in Verbindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.
(4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine einheitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfassten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang Teil 8 — Special Buildings, Administrative Offence Provisions, Connection and Use Obligations Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 — Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen § 104 — Small Buildings and Buildings Made of Room Modules § 104 — Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 36 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
If, in a small building to be constructed, the maximum thermal transmittance coefficients for the external building components under section 36 applicable in the event of initial installation are complied with, the requirements of section 10 subsection 2 shall be deemed to have been met. Sentence 1 shall apply correspondingly to a building intended for a useful life of no more than ten years and composed of room modules, each with a usable floor area of up to 50 square metres. The authority responsible under Land law may extend the useful life of a building under sentence 2 by a further two years if otherwise the accommodation of persons by the public authorities or on behalf of the public authorities would be significantly delayed.
Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 36 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
§ 105 — Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz § 105 — Listed Buildings and Other Building Fabric Particularly Worthy of Preservation § 105 — Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
Insofar as, in the case of a listed building, building fabric specially protected under provisions of federal or Land law, or other building fabric particularly worthy of preservation, compliance with the requirements of this Act would impair the substance or appearance, or other measures would result in disproportionately high expenditure, deviations from the requirements of this Act may be permitted.
Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 106 — Gemischt genutzte Gebäude § 106 — Mixed-Use Buildings § 106 — Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
(1) Parts of a residential building that differ substantially from residential use with regard to their type of use and building services equipment and comprise a not inconsiderable part of the building usable floor area shall be treated separately as a non-residential building.
(2) Parts of a non-residential building used for residential purposes and comprising a not inconsiderable part of the net floor area shall be treated separately as a residential building.
(3) In the cases under subsections 1 and 2, the calculation of partition walls and separating ceilings between parts of buildings shall be governed by section 29 subsection 1.
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
§ 107 — Wärmeversorgung im Quartier § 107 — Heat Supply in a District § 107 — Wärmeversorgung im Quartier
(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:
- 1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.
(4) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 3 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(1) In the cases under section 10 subsection 2 or section 38 subsection 1 in conjunction with section 36, developers or owners whose buildings are spatially connected may enter into agreements on a joint supply of their buildings with heat or cold in order to fulfil the respective requirements under section 10 subsection 2 or section 38 subsection 1 in conjunction with section 36. Agreements under sentence 1 may concern in particular:
- 1. the construction and operation of joint facilities for the centralised or decentralised generation, distribution, use or storage of heat and cold from renewable energies or combined heat and power generation,
- 2. the use of land, access to it and the installation of lines across land.
(2) If developers or owners enter into an agreement under subsection 1, the requirements under section 10 subsection 2 numbers 1 and 2 and under section 38 subsection 1 in conjunction with section 36 shall be complied with for each building covered by the agreement. Section 103 subsection 3 shall remain unaffected.
(3) Third parties, in particular energy supply companies, may participate in agreements within the meaning of subsection 1. Section 22 shall remain unaffected.
(4) The agreement shall be submitted to the competent authority upon request.
(5) An agreement within the meaning of subsection 1 must be in writing unless another form is prescribed by legal provisions.
(6) Subsections 1 to 4 shall apply mutatis mutandis where the buildings that are spatially connected and jointly fulfil the requirements of this Act under subsections 1 to 3 belong to one owner. The agreement under subsection 1 shall be replaced by written documentation by the owner, which shall be submitted to the competent authority upon request.
(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:
- 1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.
(4) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 3 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 108 — Bußgeldvorschriften § 108 — Administrative Offence Provisions § 108 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
- 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
- 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
- 4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
- 5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
- 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
- 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
- 8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
- 9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
- 11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
- 12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
- 15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
- 17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
- 18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
- 21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
- 22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
- 23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
- 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
(1) A person commits an administrative offence if that person intentionally or negligently
- 1. contrary to section 15 subsection 1, sections 16, 18 subsection 1 sentence 1 or section 19, fails to construct correctly a building referred to there,
- 2. contrary to section 35 subsection 1 sentence 1, fails to ensure that a storey ceiling referred to there is insulated,
- 3. contrary to section 36 sentence 1, fails to properly carry out a measure referred to there,
- 4. contrary to section 43 subsection 1, fails to ensure that heat is generated at the time specified there, in at least the quantity specified there, using a fuel specified there,
- 5. contrary to section 45 subsection 1 sentence 1 number 1 or 2, fails to ensure that biomass is used in the manner specified there and that only biomass specified there is used,
- 6. contrary to section 46 sentence 1, installs direct electric heating,
- 7. contrary to section 56 subsection 1, fails to equip a non-residential building, equips it incorrectly or fails to equip it in due time,
- 8. contrary to section 60a subsection 1 sentence 1, fails to subject a heat pump to an operational inspection or fails to do so in due time,
- 9. contrary to section 60a subsection 5 sentence 2 or section 60b subsection 5 sentence 2, fails to carry out an optimisation measure or fails to do so in due time,
- 10. contrary to section 60b subsection 1 sentence 1 or 2, fails to subject a heating installation to a heating inspection or fails to do so in due time,
- 11. contrary to section 60c subsection 1, fails to hydraulically balance a heating system or fails to do so in due time,
- 12. contrary to section 61 subsection 1 sentence 1, fails to ensure that a central heating system is equipped with a device specified there,
- 13. contrary to section 63 subsection 1 sentence 1, fails to ensure that a heating-technology installation referred to there is equipped with a device specified there,
- 14. contrary to section 69 subsection 1 or 2 or section 70, fails to ensure that heat emission or heat absorption by lines or fittings referred to there is limited,
- 15. contrary to section 74 subsection 1, fails to have an inspection carried out, has it carried out incorrectly or fails to have it carried out in due time,
- 16. contrary to section 77 subsection 1, carries out an inspection,
- 17. contrary to section 80 subsection 1 sentence 2, also in conjunction with sentence 3, fails to ensure that an energy performance certificate or a copy is handed over,
- 18. contrary to section 80 subsection 4 sentence 1 or 4, each also in conjunction with subsection 5, fails to present an energy performance certificate or a copy, presents it incorrectly or incompletely, or fails to present it in due time,
- 19. contrary to section 80 subsection 4 sentence 5, also in conjunction with subsection 5, fails to hand over an energy performance certificate or a copy, hands it over incorrectly or incompletely, or fails to hand it over in due time,
- 20. contrary to section 83 subsection 1 sentence 2 or subsection 3 sentence 1, fails to ensure that data referred to there are correct,
- 21. contrary to section 87 subsection 1, fails to ensure that the property advertisement contains the mandatory particulars specified there,
- 22. contrary to section 88 subsection 1, issues an energy performance certificate,
- 23. contrary to section 96 subsection 1, fails to make a confirmation, makes it incorrectly or incompletely, not in the prescribed manner or not in due time,
- 24. contrary to section 96 subsection 6 sentence 1 or 2, also in conjunction with sentence 3, fails to have a certificate issued, or fails to present it, incorrectly, incompletely or in due time, or
- 25. contravenes an enforceable order under section 99 subsection 6 sentence 1, also in conjunction with subsection 8.
(2) The administrative offence may be punished
- 1. in the cases under subsection 1 numbers 1 to 3 and 12 to 14, by a fine of up to fifty thousand euros,
- 2. in the cases under subsection 1 numbers 15 to 22, by a fine of up to ten thousand euros, and
- 3. in the other cases under subsection 1, by a fine of up to five thousand euros.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
- 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
- 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
- 4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
- 5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
- 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
- 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
- 8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
- 9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
- 11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
- 12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
- 15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
- 17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
- 18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
- 21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
- 22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
- 23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
- 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
§ 109 — Anschluss- und Benutzungszwang § 109 — Connection and Use Obligations § 109 — Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Municipalities and associations of municipalities may also make use, for the purposes of climate and resource protection, of a provision under Land law authorising them to establish an obligation to connect to and use a public district heating or district cooling network.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Teil 9 — Übergangsvorschriften Teil 9 — Transitional Provisions Teil 9 — Übergangsvorschriften
§ 110 — Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien § 110 — Requirements for Heating, Cooling and Ventilation Technology Systems, Hot-Water Supply Systems and Systems for the Use of Renewable Energies § 110 — Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vorschreibt.
The technical requirements of this Act for heating, cooling and ventilation technology systems, hot-water supply systems and systems for the use of renewable energies shall apply for as long and to the extent that an implementing act based on Directive 2009/125/EC does not prescribe otherwise.
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vorschreibt.
§ 111 — Allgemeine Übergangsvorschriften § 111 — General Transitional Provisions § 111 — Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
(1) The provisions of this Act shall not apply to projects involving the construction, modification, major renovation, extension or conversion of buildings if the building application, application for consent or building notification was submitted before this Act entered into force. For these projects, the provisions of the legislation repealed or amended at the same time as this Act entered into force shall continue to apply in the versions applicable at the time of submission of the building application, application for consent or building notification. Sentences 1 and 2 shall apply correspondingly to all cases of projects not requiring approval; for projects that, under building regulations, must be notified to the competent authority, the relevant time shall be the receipt of the notification by the competent authority, and for other projects not requiring approval, in particular projects exempt from approval, notification and procedure, the relevant time shall be the commencement of construction.
(2) This Act shall apply to projects involving the construction, modification, major renovation, extension or conversion of buildings in the version applicable at the time of submission of the building application, application for consent or building notification. Sentence 1 shall apply correspondingly to all cases of projects not requiring approval; for projects that, under building regulations, must be notified to the competent authority, the relevant time shall be the receipt of the notification by the competent authority, and for other projects not requiring approval, in particular projects exempt from approval, notification and procedure, the relevant time shall be the commencement of construction.
(3) At the developer’s request, the new law applicable in each case shall apply notwithstanding subsections 1 and 2 if no final and binding decision has yet been made on the building application or application for consent or following a building notification.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 112 — Übergangsvorschriften für Energieausweise § 112 — Transitional Provisions for Energy Performance Certificates § 112 — Übergangsvorschriften für Energieausweise
(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
(3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
- 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist,
- 2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
- 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
- 4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.
(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(1) If, after 1 November 2020, an energy performance certificate is issued pursuant to section 80 subsection 1, 2 or 3 for a building to which legislation applicable before this Act entered into force applies, the version of the legislation applied that is relevant to the energy performance certificate shall be indicated in an appropriate form in the header of at least the first page of the energy performance certificate.
(2) If, after 1 November 2020, an energy performance certificate is issued pursuant to section 80 subsection 3 sentence 1 or subsection 6 sentence 1 for a building, the provisions of the Energy Saving Ordinance shall continue to apply until 1 May 2021.
(3) Section 87 shall apply to energy performance certificates issued after 30 September 2007 and before 1 May 2014 subject to the following provisions. The following shall be indicated in property advertisements as mandatory information under section 87 subsection 1 number 2:
- 1. for energy demand certificates for residential buildings, the final energy demand value stated on page 2 of the energy performance certificate in accordance with the specimen applicable when it was issued,
- 2. for energy consumption certificates for residential buildings, the energy consumption indicator stated on page 3 of the energy performance certificate in accordance with the specimen applicable when it was issued; if the energy consumption indicator does not include energy consumption for hot water, the energy consumption indicator shall be increased by a flat rate of 20 kilowatt-hours per year and square metre of building usable floor area,
- 3. for energy demand certificates for non-residential buildings, the total final energy demand value shown on page 2 of the energy performance certificate in accordance with the specimen applicable when it was issued,
- 4. for energy consumption certificates for non-residential buildings, both the heating energy consumption indicator and the electricity consumption indicator shown on page 3 of the energy performance certificate in accordance with the specimen applicable when it was issued.
For energy performance certificates for residential buildings under sentence 1 that do not yet state an energy efficiency class, the class may be stated voluntarily; the classification under section 86 shall be based on the building’s final energy consumption or final energy demand.
(4) In the cases under section 80 subsections 4 and 5, accompanying modernisation recommendations relating to energy performance certificates that remain valid and were issued in accordance with the version of the Energy Saving Ordinance that entered into force on 1 October 2007 or 1 October 2009 shall be presented to the prospective buyer or tenant together with the energy performance certificate and handed over to the buyer or new tenant with the energy performance certificate; the requirements of section 80 subsections 4 and 5 shall otherwise apply mutatis mutandis to presentation and handover.
(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
(3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
- 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist,
- 2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
- 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
- 4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.
(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 113 — Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen § 113 — Transitional Provisions for Issuers of Energy Performance Certificates § 113 — Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
(1) In addition to the persons referred to in section 88, persons are also authorised to issue energy performance certificates for existing residential buildings under section 80 subsection 3 if, before 25 April 2007, they had been registered with the Federal Office of Economics and Export Control as persons entitled to apply under the Directive of the Federal Ministry of Economics and Technology on the promotion of on-site advice on economical and rational energy use in residential buildings of 7 September 2006 (Federal Gazette p. 6379).
(2) In addition to the persons referred to in section 88, persons are also authorised to issue energy performance certificates for existing residential buildings under section 80 subsection 3 if, on 25 April 2007, they had completed vocational training in the building-materials trade or building-materials industry and successfully completed further training as an energy consultant in the building-materials trade or building-materials industry. Sentence 1 shall apply correspondingly to persons who began such further training before 25 April 2007, after successfully completing the further training.
(3) In addition to the persons referred to in section 88, persons are also authorised to issue energy performance certificates for existing residential buildings under section 80 subsection 3 if, on 25 April 2007, they had completed further training on the basis of section 42a of the Crafts and Trades Regulation Code for energy consultancy in the skilled crafts sector. Sentence 1 shall apply correspondingly to persons who began such further training before 25 April 2007, after successfully completing the further training.
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
§ 114 — Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik § 114 — Transitional Provision on the Provisional Performance of the Länder’s Enforcement Tasks by the German Institute for Building Technology § 114 — Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.
Until the necessary Land-law provisions on the transfer of tasks enter into force, the German Institute for Building Technology shall provisionally perform the tasks of Land enforcement as the registration office under section 98 and as the inspection body under section 99. The provisional performance of duties as the inspection body under sentence 1 shall relate only to the examination of random samples on the basis of the options regulated in section 99 subsection 4 sentence 1 numbers 1 and 2 or equivalent measures, insofar as these tasks can be performed electronically. Sentences 1 and 2 shall apply for no longer than five years after this provision enters into force.
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.
Anlage 1 — (zu § 15 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) Anlage 1 — (on section 15 subsection 1) Technical Specification of the Reference Building (Residential Building) Anlage 1 — (zu § 15 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|---|---|---|
| Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 4) | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,60; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,60 | |
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,60; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,60 | |
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,64; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,64 | |
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude |
| 4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 |
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung |
| 6 | Heizungsanlage | - • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung:; - – für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle; - – für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle; - • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen; - • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09 |
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - • zentrale Warmwasserbereitung; - • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6; - • bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3; - • bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,; - – kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher; - – große Solaranlage bei AN > 500 m2; - • Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 |
| 8 | Kühlung | keine Kühlung |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,; - • DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1; - • DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1 |
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
(Source: Federal Law Gazette I 2020, 1767–1768; for the individual amendments, see footnote)
| Number | Building components/systems | Reference specification/value (unit) |
|---|---|---|
| Property; (for numbers 1.1 to 4) | ||
| 1.1 | External wall (including built-in components such as roller-shutter boxes), storey ceiling adjoining external air | Thermal transmittance coefficient |
| 1.2 | External wall adjoining the ground, floor slab, walls and ceilings adjoining unheated rooms | Thermal transmittance coefficient |
| 1.3 | Roof, top storey ceiling, walls adjoining roof spaces | Thermal transmittance coefficient |
| 1.4 | Windows, French windows | Thermal transmittance coefficient |
| Total energy transmittance of the glazing | When calculated according to DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0.60; DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0.60 | |
| 1.5 | Roof windows, glass roofs and rooflight strips | Thermal transmittance coefficient |
| Total energy transmittance of the glazing | When calculated according to DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0.60; DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0.60 | |
| 1.6 | Rooflights | Thermal transmittance coefficient |
| Total energy transmittance of the glazing | When calculated according to DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0.64; DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0.64 | |
| 1.7 | External doors; doors adjoining unheated rooms | Thermal transmittance coefficient |
| 2 | Building components under numbers 1.1 to 1.7 | Thermal bridge surcharge |
| 3 | Solar heat gains through opaque building components | same as the building to be constructed |
| 4 | Airtightness of the building envelope | Design value n50 |
| 5 | Solar-shading device | no solar-shading device |
| 6 | Heating system | heat generation by a condensing boiler (improved, when calculated under section 20 subsection 1, after 1994), natural gas, installation: for buildings up to 500 m2 building usable floor area within the thermal envelope; for buildings with more than 500 m2 building usable floor area outside the thermal envelope; design temperature 55/45 °C, central distribution system within the heat-transmitting building envelope, internal risers and connection pipes, standard pipe lengths according to DIN V 4701-10: 2003-08 Table 5.3-2, pump sized according to demand (controlled, Δp constant), pipe network hydraulically balanced solely by static means; heat transfer by free-standing static heating surfaces, arranged on a normal external wall, thermostatic valves with a proportional band of 1 K under DIN V 4701-10: 2003-08 or P-controller (not certified) under DIN V 18599-5: 2018-09 |
| 7 | Hot-water generation system | central hot-water generation; joint heat generation with the heating system under number 6; when calculated under section 20 subsection 1: general boundary conditions under DIN V 18599-8: 2018-09 Table 6, solar installation with flat-plate collector after 1998 and storage tank designed according to DIN V 18599-8: 2018-09 section 6.4.3; when calculated under section 20 subsection 2: solar installation with flat-plate collector exclusively for domestic hot-water heating in accordance with DIN V 4701-10: 2003-08 Table 5.1-10, with indirectly heated (standing) storage tank, same installation location as heat generator; small solar installation where AN ≤ 500 m2 (bivalent solar storage tank); large solar installation where AN > 500 m2; distribution system with circulation, within the heat-transmitting building envelope, internal risers, shared installation wall, standard pipe lengths according to DIN V 4701-10: 2003-08 Table 5.1-2 |
| 8 | Cooling | no cooling |
| 9 | Ventilation | central extract-air system with external-wall air inlets (ALD), not demand-controlled, with controlled DC fan; DIN V 4701: 2003-08: system air change rate nA = 0.4 h-1; DIN V 18599-10: 2018-09: use-related minimum outdoor-air change rate nNutz = 0.5 h-1 |
| 10 | Building automation | Class C under DIN V 18599-11: 2018-09 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|---|---|---|
| Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 4) | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,60; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,60 | |
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,60; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,60 | |
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,64; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,64 | |
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude |
| 4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 |
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung |
| 6 | Heizungsanlage | - • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung:; - – für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle; - – für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle; - • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen; - • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09 |
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - • zentrale Warmwasserbereitung; - • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6; - • bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3; - • bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,; - – kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher; - – große Solaranlage bei AN e; 500 m2; - • Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 |
| 8 | Kühlung | keine Kühlung |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,; - • DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1; - • DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1 |
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Anlage 2 — (zu § 18 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) Anlage 2 — (regarding § 18(1)) Technical specification of the reference building (non-residential building) (Official source: Federal Law Gazette I 2020, 1769–1773) Anlage 2 — (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1769–1773)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1769 - 1773)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert; (Maßeinheit) |
|---|---|---|---|
| Raum-; Solltemperaturen; im Heizfall; ≥ 19 °C | Raum-; Solltemperaturen; im Heizfall; von 12 bis < 19 °C | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladen-; kästen), Geschossdecke; gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m2·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,72 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.3 | Wand gegen Erdreich,; Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten; Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m2·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu; Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m2·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,76 | τv,D65,SNA = 0,76 | |
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,55 | g = 0,55 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,48 | τv,D65,SNA = 0,48 | |
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,59 | τv,D65,SNA = 0,59 | |
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.9 | Dachflächenfenster; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m2·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1; und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB =; 0,05 W/(m2·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 | Kategorie I |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09 | - • kein Sonnen- oder Blendschutz; vorhanden: 0,70; - • Blendschutz vorhanden: 0,15 |
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.; Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:; - • anstelle der Werte der Nummer 1.2; - – Gesamtenergiedurchlassgrad der; Verglasung g g = 0,35; - – Lichttransmissionsgrad der; Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,58; - • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:; - – Gesamtenergiedurchlassgrad der; Verglasung g g = 0,35; - – Lichttransmissionsgrad der; Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,62 | |
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | Wie beim zu errichtenden Gebäude | |
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe | |
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle:; - – in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21; und 31*: mit Präsenzmelder; - – im Übrigen: manuell; Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:; - – in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:; Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6; - – in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:; tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle); - – im Übrigen: manuell | |
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); - – Wärmeerzeuger | Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt; > 0,15 l/kW | |
| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); - – Wärmeverteilung | - – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):; Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.; - – bei zentralem RLT-Gerät:; Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); - – Wärmeübergabe | - – bei statischer Heizung:; freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie; - – bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):; Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. | |
| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem:; Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:; - – Dezentraler Warmlufterzeuger; - – nicht kondensierend; - – Leistung 25 bis 50 kW je Gerät; - – Energieträger Erdgas; - – Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge); Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22:; - – Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert) | |
| 5.1 | Warmwasser; - – zentrales System | Wärmeerzeuger:; allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2; Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung; Wärmespeicherung:; bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3; Wärmeverteilung:; mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 5.2 | Warmwasser; - – dezentrales System | hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge; pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen | |
| 6.1 | Raumlufttechnik; - – Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s) | |
| 6.2 | Raumlufttechnik; - – Zu- und Abluftanlage | - – Luftvolumenstromregelung:Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.; - – Spezifische Leistungsaufnahme:; - – Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s); - – Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s); Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.; - – Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6Zulufttemperatur 18 °CDruckverhältniszahl fP = 0,4; - – Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes; - – bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,; keine indirekte Verdunstungskühlung | |
| 6.3 | Raumlufttechnik; - – Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | |
| 6.4 | Raumlufttechnik; - – Nur-Luft-Klimaanlagen | als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:; Druckverhältniszahl: fP = 0,4; konstanter Vordruck; Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes | |
| 7 | Raumkühlung | - – Kältesystem:; Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät; Kaltwassertemperatur 14/18 °C; - – Kaltwasserkreis Raumkühlung:; Überströmung 10 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen,; geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach; DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D | |
| 8 | Kälteerzeugung | Erzeuger:; Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0; Kaltwassertemperatur:; - – bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung; konditionierter Nettogrundfläche, für diesen; Konditionierungsanteil 14/18 °C; - – im Übrigen: 6/12 °C; Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:; Überströmung 30 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen,; ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D,; Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.; Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet werden. | |
| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
| No. | Building components/systems | Property; (for Nos. 1.1 to 1.13) | Reference specification/value; (unit) |
|---|---|---|---|
| Room design temperatures; in heating mode; ≥ 19 °C | Room design temperatures; in heating mode; from 12 to < 19 °C | ||
| 1.1 | External wall (including fixtures such as roller-shutter boxes), floor slab; adjoining outside air | Thermal transmittance coefficient | U = 0.28 W/(m²·K) |
| 1.2 | Curtain wall; (see also No. 1.14) | Thermal transmittance coefficient | U = 1.4 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.48 | g = 0.60 | |
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.72 | τv,D65,SNA = 0.78 | |
| 1.3 | Wall adjoining the ground; ground slab, walls and ceilings adjoining unheated rooms (except side-roof walls under No. 1.4) | Thermal transmittance coefficient | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Roof (unless covered by No. 1.5), top-floor ceiling, walls adjoining side-roof spaces | Thermal transmittance coefficient | U = 0.20 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glass roofs | Thermal transmittance coefficient | UW = 2.7 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.63 | g = 0.63 | |
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.76 | τv,D65,SNA = 0.76 | |
| 1.6 | Rooflights | Thermal transmittance coefficient | UW = 2.4 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.55 | g = 0.55 | |
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.48 | τv,D65,SNA = 0.48 | |
| 1.7 | Roof domes | Thermal transmittance coefficient | UW = 2.7 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.64 | g = 0.64 | |
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.59 | τv,D65,SNA = 0.59 | |
| 1.8 | Windows, French windows; (see also No. 1.14) | Thermal transmittance coefficient | UW = 1.3 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.60 | g = 0.60 | |
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.78 | τv,D65,SNA = 0.78 | |
| 1.9 | Roof windows; (see also No. 1.14) | Thermal transmittance coefficient | UW = 1.4 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.60 | g = 0.60 | |
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.78 | τv,D65,SNA = 0.78 | |
| 1.10 | External doors; doors adjoining unheated rooms; gates | Thermal transmittance coefficient | U = 1.8 W/(m²·K) |
| 1.11 | Building components in Nos. 1.1 and 1.3 to 1.10 | Thermal-bridge surcharge | ΔUWB = 0.05 W/(m²·K) |
| 1.12 | Building airtightness | Category according to DIN V 18599-2: 2018-09, Table 7 | Category I |
| 1.13 | Daylight provision with solar or glare protection or with solar and glare protection | Daylight provision factor CTL,Vers,SA according to DIN V 18599-4: 2018-09 | no solar or glare protection provided: 0.70; glare protection provided: 0.15 |
| 1.14 | Solar-shading device | For the reference building, the actual solar-shading device of the building to be constructed is to be assumed; where applicable, it follows from the requirements for summer heat protection under § 14 or from glare-protection requirements. If solar-control glazing is used for this purpose, the following characteristic values are to be applied: instead of the values in No. 1.2: total solar energy transmittance of glazing g = 0.35; light transmittance of glazing τv,D65,SNA = 0.58; instead of the values in Nos. 1.8 and 1.9: total solar energy transmittance of glazing g = 0.35; light transmittance of glazing τv,D65,SNA = 0.62 | |
| 2 | Solar heat gains through opaque building components | As in the building to be constructed | |
| 3.1 | Type of lighting | Direct/indirect with electronic ballast and tubular fluorescent lamp | |
| 3.2 | Lighting control | Presence control: in zones of uses 4, 15 to 19, 21 and 31: with presence detector; otherwise: manual. Constant-light control/daylight-dependent control: in zones of uses 5, 9, 10, 14, 22.1 to 22.3, 29, 37 to 40: constant-light control in accordance with DIN V 18599-4: 2018-09, section 5.4.6; in zones of uses 1 to 4, 8, 12, 28, 31 and 36*: daylight-dependent control, control type “dimmed, not switched off” in accordance with DIN V 18599-4: 2018-09, section 5.5.4 (including constant-light control); otherwise: manual | |
| 4.1 | Heating (room heights ≤ 4 m); heat generator | Improved condensing boiler (after 1994) according to DIN V 18599-5: 2018-09, natural gas, installed outside the thermal envelope, water content > 0.15 l/kW | |
| 4.2 | Heating (room heights ≤ 4 m); heat distribution | For static heating and recirculating-air heating (decentralised reheating in an air-conditioning and ventilation system): two-pipe system, external distribution pipes in the unheated area, internal risers, internal connection pipes, system temperature 55/45 °C, exclusively statically hydraulically balanced, Δp constant, pump sized according to demand, pump with intermittent operation, no overflow valves; for the reference case, pipe lengths and ambient temperatures are to be determined in accordance with the standard values under DIN V 18599-5: 2018-09. For a central air-conditioning and ventilation unit: two-pipe system, system temperature 70/55 °C, exclusively statically hydraulically balanced, Δp constant, pump sized according to demand; for the reference case, pipe lengths and pipe locations are to be assumed as in the building to be constructed. | |
| 4.3 | Heating (room heights ≤ 4 m); heat emission | For static heating: free-standing heating surfaces on the external wall (when arranged in front of glazed surfaces, with radiation protection), exclusively statically hydraulically balanced, P-controller (not certified), no auxiliary energy. For recirculating-air heating (decentralised reheating in an air-conditioning and ventilation system): controlled variable room temperature, high control quality. | |
| 4.4 | Heating (room heights > 4 m) | Decentralised heating system: heat generator according to DIN V 18599-5: 2018-09, Table 52: decentralised warm-air generator; non-condensing; capacity 25 to 50 kW per unit; energy carrier natural gas; capacity control 1 (single-stage or multi-stage/modulating without adjustment of the combustion-air quantity). Heat emission according to DIN V 18599-5: 2018-09, Tables 16 and 22: radial fan, horizontal outlet, without warm-air recirculation, room-temperature control by P-controller (not certified). | |
| 5.1 | Hot water; central system | Heat generator: general boundary conditions according to DIN V 18599-8: 2018-09, Table 6; solar installation with flat-plate collector (after 1998) solely for drinking-water heating according to DIN V 18599-8: 2018-09, using standard values according to Table 19 or section 6.4.3, but deviating therefrom also for centrally hot-water-supplied net floor areas exceeding 3,000 m²; residual demand via the heating heat generator. Heat storage: bivalent storage tank installed outside the thermal envelope according to DIN V 18599-8: 2018-09, section 6.4.3. Heat distribution: with circulation; for the reference case, pipe length and pipe location are to be assumed as in the building to be constructed. | |
| 5.2 | Hot water; decentralised system | Hydraulically controlled electric instantaneous water heater, one draw-off point and 6 metres of pipe length per unit in building zones with a hot-water demand of no more than 200 Wh/(m²·d) | |
| 6.1 | Air-conditioning and ventilation technology; exhaust-air system | Specific fan power PSFP = 1.0 kW/(m³/s) | |
| 6.2 | Air-conditioning and ventilation technology; supply and exhaust-air system | Air-volume-flow control: where a supply and exhaust-air system is provided for zones of uses 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 and 40*, it is to be designed with demand-dependent air-volume-flow control, category IDA-C4 according to DIN V 18599-7: 2018-09, section 5.8.1. Specific power input: supply-air fan PSFP = 1.5 kW/(m³/s); exhaust-air fan PSFP = 1.0 kW/(m³/s). Extended PSFP surcharges under DIN EN 16798-3: 2017-11, section 9.5.2.2 may be credited for HEPA filters, gas filters and heat-recovery components of classes H2 or H1 under DIN EN 13053: 2007-11. Heat recovery via plate heat exchanger: temperature change efficiency ηt,comp = 0.6; supply-air temperature 18 °C; pressure-ratio factor fP = 0.4. Duct routing: inside the building. With cooling function: designed for 6/12 °C; no indirect evaporative cooling. | |
| 6.3 | Air-conditioning and ventilation technology; humidification | For the reference case, the humidification installation is to be assumed as in the building to be constructed | |
| 6.4 | Air-conditioning and ventilation technology; all-air air-conditioning systems | Designed as a cooling-load-controlled variable-air-volume system: pressure-ratio factor fP = 0.4; constant inlet pressure; duct routing inside the building | |
| 7 | Space cooling | Refrigeration system: chilled-water fan-coil unit, perimeter unit; chilled-water temperature 14/18 °C. Chilled-water circuit for space cooling: overflow 10%; specific electrical distribution power Pd,spez = 30 Wel/kWcooling; hydraulically balanced, controlled pump, hydraulically decoupled pump, seasonal and night/weekend shut-down according to DIN V 18599-7: 2018-09, Annex D | |
| 8 | Cooling generation | Generator: reciprocating/scroll compressor, multi-stage switchable, R134a, air-cooled by outside air, no storage tank, age factor fc,B = 1.0, free-cooling factor fFC = 1.0. Chilled-water temperature: where more than 5,000 m² of net floor area conditioned by space cooling is involved, for this conditioned proportion 14/18 °C; otherwise 6/12 °C. Generator chilled-water circuit including air-conditioning and ventilation cooling: overflow 30%; specific electrical distribution power Pd,spez = 20 Wel/kWcooling; hydraulically balanced, uncontrolled pump, hydraulically decoupled pump, seasonal and night/weekend shut-down according to DIN V 18599-7: 2018-09, Annex D; distribution outside the conditioned zone. The primary energy demand for the cooling system and the cooling function of the air-conditioning and ventilation system may be credited at only 50% for zones of uses 1 to 3, 8, 10, 16, 18 to 20 and 31. | |
| 9 | Building automation | Class C according to DIN V 18599-11: 2018-09 |
| Nummer | Bauteile/Systeme | Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert; (Maßeinheit) |
|---|---|---|---|
| Raum-Solltemperaturen; im Heizfall; ≥ 19 °C | Raum-Solltemperaturen; im Heizfall; von 12 bis < 19 °C | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke; gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,72 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.3 | Wand gegen Erdreich; Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,76 | τv,D65,SNA = 0,76 | |
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,4 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,55 | g = 0,55 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,48 | τv,D65,SNA = 0,48 | |
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,59 | τv,D65,SNA = 0,59 | |
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.9 | Dachflächenfenster; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 | Kategorie I |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09 | kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70; Blendschutz vorhanden: 0,15 |
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen: anstelle der Werte der Nummer 1.2: Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35; Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,58; anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9: Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35; Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,62 | |
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | Wie beim zu errichtenden Gebäude | |
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe | |
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle: in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31: mit Präsenzmelder; im Übrigen: manuell. Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40: Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6; in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle); im Übrigen: manuell | |
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); Wärmeerzeuger | Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW | |
| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); Wärmeverteilung | Bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile; für den Referenzfall sind Rohrleitungslängen und Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln. Bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt; für den Referenzfall sind Rohrleitungslängen und Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); Wärmeübergabe | Bei statischer Heizung: freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie. Bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. | |
| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem: Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52: dezentraler Warmlufterzeuger; nicht kondensierend; Leistung 25 bis 50 kW je Gerät; Energieträger Erdgas; Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge). Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22: Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert). | |
| 5.1 | Warmwasser; zentrales System | Wärmeerzeuger: allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6; Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m²; Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung. Wärmespeicherung: bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3. Wärmeverteilung: mit Zirkulation; für den Referenzfall sind Rohrleitungslänge und Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 5.2 | Warmwasser; dezentrales System | Hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²·d) aufweisen | |
| 6.1 | Raumlufttechnik; Abluftanlage | Spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | |
| 6.2 | Raumlufttechnik; Zu- und Abluftanlage | Luftvolumenstromregelung: Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. Spezifische Leistungsaufnahme: Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s); Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s). Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 angerechnet werden. Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager: Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6; Zulufttemperatur 18 °C; Druckverhältniszahl fP = 0,4. Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes. Bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C; keine indirekte Verdunstungskühlung. | |
| 6.3 | Raumlufttechnik; Luftbefeuchtung | Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | |
| 6.4 | Raumlufttechnik; Nur-Luft-Klimaanlagen | Als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: Druckverhältniszahl fP = 0,4; konstanter Vordruck; Luftkanalführung innerhalb des Gebäudes | |
| 7 | Raumkühlung | Kältesystem: Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät; Kaltwassertemperatur 14/18 °C. Kaltwasserkreis Raumkühlung: Überströmung 10 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D | |
| 8 | Kälteerzeugung | Erzeuger: Kolben-/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0. Kaltwassertemperatur: bei mehr als 5 000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C; im Übrigen 6/12 °C. Kaltwasserkreis Erzeuger einschließlich RLT-Kühlung: Überströmung 30 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D; Verteilung außerhalb der konditionierten Zone. Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet werden. | |
| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Anlage 3 — (zu § 19)Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) Anlage 3 — (regarding § 19) Maximum values of the average thermal transmittance coefficients of the heat-transmitting envelope area (non-residential buildings) (Official source: Federal Law Gazette I 2020, 1774) Anlage 3 — (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)
| Nummer | Bauteile | Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten |
|---|---|---|
| Zonen mit; Raum-Solltemperaturen; im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit; Raum-Solltemperaturen; im Heizfall von 12 bis < 19 °C | |
| 1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m2·K) |
| 2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m2·K) |
| 3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m2·K) |
| 4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m2·K) |
| Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.; Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden. |
| No. | Building components | Maximum values of the averages of the thermal transmittance coefficients |
|---|---|---|
| Zones with room design temperatures in heating mode ≥ 19 °C | Zones with room design temperatures in heating mode from 12 to < 19 °C | |
| 1 | Opaque external building components, unless contained in building components under Nos. 3 and 4 | Ū = 0.28 W/(m²·K) |
| 2 | Transparent external building components, unless contained in building components under Nos. 3 and 4 | Ū = 1.5 W/(m²·K) |
| 3 | Curtain wall | Ū = 1.5 W/(m²·K) |
| 4 | Glass roofs, rooflights, roof domes | Ū = 2.5 W/(m²·K) |
When calculating the average for the respective building component, the building components are to be taken into account according to their proportion of area. The thermal transmittance coefficients of building components adjoining unheated rooms (except attic spaces) or the ground are additionally to be weighted by a factor of 0.5. When calculating the average of ground slabs adjoining the ground, areas more than 5 metres from the outer edge of the building are to be disregarded. The calculation is to be carried out separately for zones with different room design temperatures in heating mode. For calculating the thermal transmittance coefficient of building components adjoining the ground, DIN V 18599-2: 2018-09, section 6.1.4.3, is to be applied; for opaque building components, DIN 4108-4: 2017-03 in conjunction with DIN EN ISO 6946: 2008-04 is to be applied. For calculating the thermal transmittance coefficient of transparent building components and curtain walls, DIN 4108-4: 2017-03 is to be applied.
| Nummer | Bauteile | Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten |
|---|---|---|
| Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C | |
| 1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m²·K) |
| 2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m²·K) |
| 3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m²·K) |
| 4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m²·K) |
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.
Anlage 4 — (zu § 22 Absatz 1)Primärenergiefaktoren Anlage 4 — (regarding § 22(1)) Primary energy factors (Official source: Federal Law Gazette I 2020, 1775) Anlage 4 — (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1775)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1775)
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Primärenergiefaktoren; nicht erneuerbarer Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 1,1 |
| 2 | Erdgas | 1,1 | |
| 3 | Flüssiggas | 1,1 | |
| 4 | Steinkohle | 1,1 | |
| 5 | Braunkohle | 1,2 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 1,1 |
| 7 | Bioöl | 1,1 | |
| 8 | Holz | 0,2 | |
| 9 | Strom | netzbezogen | 1,8 |
| 10 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0,0 | |
| 11 | Verdrängungsstrommix für KWK | 2,8 | |
| 12 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0,0 |
| 13 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0,0 | |
| 14 | Abwärme | 0,0 | |
| 15 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach Verfahren B gemäß; DIN V 18599-9: 2018-09; Abschnitt 5.2.5 oder; DIN V 18599-9: 2018-09; Abschnitt 5.3.5.1 | |
| 16 | Siedlungsabfälle | 0,0 |
| No. | Category | Energy carrier | Primary energy factors; non-renewable share |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossil fuels | Heating oil | 1.1 |
| 2 | Fossil fuels | Natural gas | 1.1 |
| 3 | Fossil fuels | Liquefied petroleum gas | 1.1 |
| 4 | Fossil fuels | Hard coal | 1.1 |
| 5 | Fossil fuels | Lignite | 1.2 |
| 6 | Biogenic fuels | Biogas | 1.1 |
| 7 | Biogenic fuels | Bio-oil | 1.1 |
| 8 | Biogenic fuels | Wood | 0.2 |
| 9 | Electricity | Grid-related | 1.8 |
| 10 | Electricity | Generated close to the building (from photovoltaics or wind power) | 0.0 |
| 11 | Electricity | Displacement electricity mix for CHP | 2.8 |
| 12 | Heat, cooling | Geothermal energy, solar thermal energy, ambient heat | 0.0 |
| 13 | Heat, cooling | Ground cooling, ambient cooling | 0.0 |
| 14 | Heat, cooling | Waste heat | 0.0 |
| 15 | Heat, cooling | Heat from CHP, integrated into or located close to the building | According to method B under DIN V 18599-9: 2018-09, section 5.2.5 or section 5.3.5.1 |
| 16 | Heat, cooling | Municipal waste | 0.0 |
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Primärenergiefaktoren; nicht erneuerbarer Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 1,1 |
| 2 | Fossile Brennstoffe | Erdgas | 1,1 |
| 3 | Fossile Brennstoffe | Flüssiggas | 1,1 |
| 4 | Fossile Brennstoffe | Steinkohle | 1,1 |
| 5 | Fossile Brennstoffe | Braunkohle | 1,2 |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 1,1 |
| 7 | Biogene Brennstoffe | Bioöl | 1,1 |
| 8 | Biogene Brennstoffe | Holz | 0,2 |
| 9 | Strom | netzbezogen | 1,8 |
| 10 | Strom | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0,0 |
| 11 | Strom | Verdrängungsstrommix für KWK | 2,8 |
| 12 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0,0 |
| 13 | Wärme, Kälte | Erdkälte, Umgebungskälte | 0,0 |
| 14 | Wärme, Kälte | Abwärme | 0,0 |
| 15 | Wärme, Kälte | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | Nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.2.5 oder Abschnitt 5.3.5.1 |
| 16 | Wärme, Kälte | Siedlungsabfälle | 0,0 |
Anlage 5 — (zu § 31 Absatz 1)Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude Anlage 5 — (regarding § 31(1)) Simplified verification procedure for a residential building to be constructed (Official source: Federal Law Gazette I 2020, 1776–1781; regarding the individual amendments, see footnote) Anlage 5 — (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776–1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.
- b) Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
- c) Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
- d) Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
- aa) beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
- bb) sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.
- e) Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.
- f) Die mittlere Geschosshöhe nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.
- g) Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
- h) Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.
- i) Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
- j) Der Fensterflächenanteil des Gebäudes darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.
- k) Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.
- l) Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
- m) Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
n) Die Gesamtfläche aller Außentüren darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
- 2. Bauteilanforderungen
- 2. Bauteilanforderungen
Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:
- • Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:U ≤ 0,14 W/(m2 K)
- • Fenster und sonstige transparente Bauteile:Uw ≤ 0,90 W/(m2 K)
- • Dachflächenfenster:Uw ≤ 1,0 W/(m2 K)
- • Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:U ≤ 0,20 W/(m2 K)
- • Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):U ≤ 0,25 W/(m2 K)
- • Türen (Keller- und Außentüren)UD ≤ 1,2 W/(m2 K)
- • Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:U ≤ 1,5 W/(m² K)
- • Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):UW ≤ 1,4 W/(m2 K)
- • Vermeidung von Wärmebrücken:ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).
Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.
- 3. Zulässige Anlagenkonzepte
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:
- • Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- • Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- • Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- • Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- • Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < – 26 kWh/(m2 a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist.
- 1. Requirements for applying the simplified verification procedure
The simplified verification procedure under § 31(1) may be applied to a residential building to be constructed if all of the following requirements are met:
- a) The building is a residential building within the meaning of § 3 no. 33; if a mixed-use building under § 106(1) or (2) is divided into two building parts, the simplified verification procedure under § 31(1) may be applied to the residential part if all other requirements are met.
- b) The building must not be equipped with an air-conditioning system.
- c) The airtightness of the building must be tested under § 26 and must comply with the limit values specified there.
- d) To regard summer heat protection as sufficient without a verification calculation, the building must meet the following requirements:
- aa) in the critical room (room with the highest solar heat input in summer), the proportion of window area relative to the floor area of that room must not exceed 35 percent;
- bb) all windows facing east, south or west (including those of any glazed extension) must be fitted with external solar-shading devices having a reduction factor FC ≤ 0.30.
- e) The heated gross floor area ABGF, building must be at least 115 m² and no more than 2,300 m².
- f) The average storey height under DIN V 18599-1: 2018-09 must be at least 2.5 metres and no more than 3 metres.
- g) The compactness of the building, in relation to the ratio of the gross perimeter to the heated gross floor area ABGF, storey of each heated storey, must meet the following requirement: the square of the gross perimeter Ubrutto in metres may not exceed 20 times the heated gross floor area of a heated storey ABGF, storey in square metres; in an attached building, the portion adjoining neighbouring heated buildings must also be included in the gross perimeter.
- h) In buildings with heated rooms on several storeys, the heated gross floor areas of all storeys must coincide without projections or recesses; only the top storey may have a smaller heated gross floor area than the storey below.
- i) The building may have no more than six heated storeys in total.
- j) For buildings attached on two sides, the window-area proportion may not exceed 35 percent; for all other buildings, it may not exceed 30 percent of the building’s total façade area.
- k) The total area of special French windows may not exceed 4.5 percent of the total façade area for detached buildings and buildings attached on one side, or 5.5 percent for buildings attached on two sides.
- l) The area of the building’s windows facing north may not be greater than the average of the window areas facing the other directions.
- m) The proportion of roof windows, roof domes and similar transparent building components in the roof area may not exceed 6 percent of the roof area.
- n) The total area of all external doors may not exceed 2.7 percent of the building’s heated gross floor area in single- and two-family houses, or 1.5 percent in other cases.
- 2. Building-component requirements
The following requirements must be complied with for each individual building component of the building’s thermal envelope:
- roof areas, top-floor ceiling, dormer windows: U ≤ 0.14 W/(m²·K)
- windows and other transparent building components: Uw ≤ 0.90 W/(m²·K)
- roof windows: Uw ≤ 1.0 W/(m²·K)
- external walls, floor slabs downward adjoining outside air: U ≤ 0.20 W/(m²·K)
- other opaque building components (basement ceilings, walls and ceilings adjoining unheated rooms, wall and floor areas adjoining the ground, etc.): U ≤ 0.25 W/(m²·K)
- doors (basement and external doors): UD ≤ 1.2 W/(m²·K)
- roof domes and similar building components: U ≤ 1.5 W/(m²·K)
- special French windows (with tilting, folding, sliding or lifting mechanism): UW ≤ 1.4 W/(m²·K)
- avoidance of thermal bridges: ΔUWB ≤ 0.035 W/(m²·K).
The requirements must be complied with over the entire area of the respective building component. In addition, the requirements for the construction of thermal bridges and for the airtightness of the building envelope must be complied with.
- 3. Permitted system concepts
For the building-services systems, one of the following system concepts must be implemented:
- brine-to-water heat pump with surface heating system for heat emission, central exhaust-air system
- water-to-water heat pump with surface heating system for heat emission, central exhaust-air system
- air-to-water heat pump with surface heating system for heat emission, central ventilation system with heat recovery (heat supply efficiency ≥ 80%)
- district heating with certified primary energy factor fp ≤ 0.7, central ventilation system with heat recovery (heat supply efficiency ≥ 80%)
- central biomass heating system based on wood pellets, wood chips or log wood, central exhaust-air system, solar thermal system for drinking-water heating
The location of the heat generator or heat-transfer station must be within the building’s thermal envelope, and a central drinking-water heating system must be present. Where a system concept with a heat pump is selected, individual components may also be installed outside the thermal envelope if at least the units for heat storage and distribution are located within the thermal envelope. Where a heat pump is selected, drinking-water heating may be provided decentrally by instantaneous water heaters. A drinking-water circulation system is permitted. A central exhaust-air system may be replaced by a ventilation system with heat recovery. In that case, there is no requirement that an exclusively central system be used. Any deviations beyond those specified from the requirements for the building components and the listed system concepts are not permitted for this verification procedure. Additional heat generators for heating or drinking-water heating are not permitted, including as supplementary heat generators. Where appropriate, the concepts may be supplemented by solar thermal systems (heating support and drinking-water heating) or photovoltaic systems. Central ventilation systems include both building-central and dwelling-central systems. The requirement to install a ventilation system applies to the building. Where dwelling-central systems are installed in a multi-family building, systems must be installed in at least every individual dwelling. The respective requirements for heat supply efficiency are deemed to be met equivalently for ventilation systems with heat recovery if the central ventilation system has a specific energy consumption of SEV < –26 kWh/(m²·a) according to the definition of SEV in Annex 1 no. 1 of Commission Regulation (EU) No 1253/2014 of 7 July 2014 implementing Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for ventilation units (OJ L 337, 25.11.2014, p. 8).
- 1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.
- b) Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
- c) Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
- d) Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
- aa) Beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent.
- bb) Sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.
- e) Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude darf nicht kleiner als 115 m² und nicht größer als 2 300 m² sein.
- f) Die mittlere Geschosshöhe nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.
- g) Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang zu beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
- h) Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.
- i) Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
- j) Der Fensterflächenanteil des Gebäudes darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.
- k) Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.
- l) Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
- m) Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
- n) Die Gesamtfläche aller Außentüren darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
- 2. Bauteilanforderungen
Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:
- Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben: U ≤ 0,14 W/(m²·K)
- Fenster und sonstige transparente Bauteile: Uw ≤ 0,90 W/(m²·K)
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,0 W/(m²·K)
- Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft: U ≤ 0,20 W/(m²·K)
- Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich usw.): U ≤ 0,25 W/(m²·K)
- Türen (Keller- und Außentüren): UD ≤ 1,2 W/(m²·K)
- Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile: U ≤ 1,5 W/(m²·K)
- Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus): UW ≤ 1,4 W/(m²·K)
- Vermeidung von Wärmebrücken: ΔUWB ≤ 0,035 W/(m²·K).
Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.
- 3. Zulässige Anlagenkonzepte
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:
- Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig. Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden. Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –26 kWh/(m²·a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist.
Anlage 6 — (zu § 32 Absatz 3)Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude Anlage 6 — (regarding § 32(3)) User profile to be used for calculating the annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed (Official source: Federal Law Gazette I 2020, 1782) Anlage 6 — (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1782)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1782)
| Nummer | Gebäudetyp und Hauptnutzung | Nutzung | Nutzenergiebedarf; Warmwasser |
|---|---|---|---|
| 1 | Bürogebäude mit der Hauptnutzung; Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 2 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,; Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 3 | Bürogebäude mit Gaststätte und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
| 4 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Groß-, Einzelhandel/Kaufhaus | Einzelhandel/Kaufhaus | 0 |
| 5 | Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Gewerbe | Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
| 6 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen mit der Hauptnutzung Klassenzimmer, Gruppenraum | Klassenzimmer/Gruppenraum | Ohne Duschen: 65 Wh je Quadratmeter und Tag,; 200 Nutzungstage |
| 7 | Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle | Turnhalle | 1,5 kWh je Person und Tag |
| 8 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit; der Hauptnutzung Hotelzimmer | Hotelzimmer | 250 Wh je Quadratmeter und Tag, 365 Nutzungstage |
| 9 | Bibliothek mit der Hauptnutzung Lesesaal, Freihandbereich | Bibliothek, Lesesaal | 0 |
| No. | Building type and main use | Use | Useful energy demand; hot water |
|---|---|---|---|
| 1 | Office building with main use: individual office, group office, open-plan office, meeting, conference, seminar | Individual office | 0 |
| 2 | Office building with retail facility or commercial operation and main use individual office, group office, open-plan office, meeting, conference, seminar | Individual office | 0 |
| 3 | Office building with restaurant and main use individual office, group office, open-plan office, meeting, conference, seminar | Individual office | 1.5 kWh per seat in the restaurant and day |
| 4 | Wholesale and retail building up to 1,000 m² net floor area with main use wholesale, retail/department store | Retail/department store | 0 |
| 5 | Commercial operations up to 1,000 m² net floor area with main use commercial operation | Commercial and industrial halls – light work, predominantly seated activity | 1.5 kWh per employee and day |
| 6 | School, kindergarten and day-care centre, similar facilities with main use classroom, group room | Classroom/group room | Without showers: 65 Wh per square metre and day, 200 days of use |
| 7 | Gymnasium with main use gymnasium | Gymnasium | 1.5 kWh per person and day |
| 8 | Accommodation facility without swimming pool, sauna or wellness area with main use hotel room | Hotel room | 250 Wh per square metre and day, 365 days of use |
| 9 | Library with main use reading room, open-access area | Library, reading room | 0 |
| Nummer | Gebäudetyp und Hauptnutzung | Nutzung | Nutzenergiebedarf; Warmwasser |
|---|---|---|---|
| 1 | Bürogebäude mit der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 2 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 3 | Bürogebäude mit Gaststätte und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
| 4 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 m² Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Groß-, Einzelhandel/Kaufhaus | Einzelhandel/Kaufhaus | 0 |
| 5 | Gewerbebetriebe bis 1 000 m² Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Gewerbe | Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
| 6 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen mit der Hauptnutzung Klassenzimmer, Gruppenraum | Klassenzimmer/Gruppenraum | Ohne Duschen: 65 Wh je Quadratmeter und Tag, 200 Nutzungstage |
| 7 | Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle | Turnhalle | 1,5 kWh je Person und Tag |
| 8 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit der Hauptnutzung Hotelzimmer | Hotelzimmer | 250 Wh je Quadratmeter und Tag, 365 Nutzungstage |
| 9 | Bibliothek mit der Hauptnutzung Lesesaal, Freihandbereich | Bibliothek, Lesesaal | 0 |
Anlage 7 — (zu § 36)Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden Anlage 7 — (regarding § 36) Maximum values of the thermal transmittance coefficients of external building components when alterations are made to existing buildings (Official source: Federal Law Gazette I 2020, 1783–1786) Anlage 7 — (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1783–1786)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1783 - 1786)
| Nummer | Erneuerung,; Ersatz oder erstmaliger; Einbau von Außenbauteilen | Wohngebäude; und Zonen von; Nichtwohngebäuden; mit Raum-Solltemperatur; ≥ 19 °C | Zonen von; Nichtwohngebäuden; mit Raum-Solltemperatur; von 12 bis < 19 °C |
|---|---|---|---|
| Höchstwerte der; Wärmedurchgangskoeffizienten Umax | |||
| Bauteilgruppe: Außenwände | |||
| 1a | Außenwände: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder | ||
| – | erstmaliger Einbau | ||
| 1b, | Außenwände: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder | ||
| – | Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand | ||
| Bauteilgruppe:; Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden | |||
| 2a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren: | Uw = 1,3 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | ||
| 2b | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster: | Uw = 1,4 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | ||
| 2c | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster: | Ug = 1,1 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | ||
| 2d | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht: | Uc = 1,5 W/(m2·K) | Uc = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | ||
| 2e | Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | ||
| 2f | Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: | Uw = 1,6 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | ||
| 3a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | ||
| 3b | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: | Ug = 1,6 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen | ||
| 3c, | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung: | Uc = 2,3 W/(m2·K) | Uc = 3,0 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | ||
| 4 | Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen) | U = 1,8 W/(m2·K); (Türfläche) | U = 1,8 W/(m2·K); (Türfläche) |
| Bauteilgruppe:; Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | |||
| 5a | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder | ||
| – | erstmaliger Einbau | ||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| 5b, | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder | ||
| – | Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder | ||
| – | Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken | ||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| 5c, | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: | U = 0,20 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) | ||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| Bauteilgruppe:; Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen); sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume | |||
| 6a | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Ersatz oder | ||
| – | erstmaliger Einbau | ||
| 6b, | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder | ||
| – | Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | ||
| 6c, | Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,50 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite | ||
| 6d | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder | ||
| – | Erstmaliger Einbau | ||
| 6e, | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen, | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder | ||
| – | Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite |
| No. | Renewal, replacement or initial installation of external building components | Residential buildings and zones of non-residential buildings with room design temperature ≥ 19 °C | Zones of non-residential buildings with room design temperature from 12 to < 19 °C |
|---|---|---|---|
| Maximum values of thermal transmittance coefficients Umax | |||
| Building-component group: external walls | |||
| 1a | External walls: replacement or initial installation | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1b | External walls: application of cladding, boarding, facing masonry or insulation layers to the outside of an existing wall, or renewal of the external plaster of an existing wall | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| Building-component group: windows, French windows, roof windows, glass roofs, external doors and curtain walls | |||
| 2a | Windows and French windows bordering outside air: replacement or initial installation of the entire component, or installation of additional external or internal windows | Uw = 1.3 W/(m²·K) | Uw = 1.9 W/(m²·K) |
| 2b | Roof windows bordering outside air: replacement or initial installation of the entire component, or installation of additional external or internal windows | Uw = 1.4 W/(m²·K) | Uw = 1.9 W/(m²·K) |
| 2c | Windows, French windows and roof windows bordering outside air: replacement of glazing or glazed sash frames | Ug = 1.1 W/(m²·K) | No requirement |
| 2d | Mullion-and-transom curtain walls whose construction complies with DIN EN ISO 12631: 2018-01: replacement or initial installation of the entire component | Uc = 1.5 W/(m²·K) | Uc = 1.9 W/(m²·K) |
| 2e | Glass roofs bordering outside air: replacement or initial installation of the entire component, or replacement of glazing or glazed sash frames | Uw/Ug = 2.0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2.7 W/(m²·K) |
| 2f | French windows bordering outside air with tilting, folding, sliding or lifting mechanism: replacement or initial installation of the entire component | Uw = 1.6 W/(m²·K) | Uw = 1.9 W/(m²·K) |
| 3a | Windows, French windows and roof windows bordering outside air with special glazing: replacement or initial installation of the entire component, or installation of additional external or internal windows | Uw/Ug = 2.0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2.8 W/(m²·K) |
| 3b | Windows, French windows and roof windows bordering outside air with special glazing: replacement of special glazing or glazed sash frames | Ug = 1.6 W/(m²·K) | No requirement |
| 3c | Mullion-and-transom curtain walls whose construction complies with DIN EN ISO 12631: 2018-01, with special glazing: replacement or initial installation of the entire component | Uc = 2.3 W/(m²·K) | Uc = 3.0 W/(m²·K) |
| 4 | Installation of new external doors (excluding frameless glass door systems, revolving doors and power-operated doors) | U = 1.8 W/(m²·K); (door area) | U = 1.8 W/(m²·K); (door area) |
| Building-component group: roof areas and ceilings and walls adjoining unheated attics | |||
| 5a | Roof areas bordering outside air, including dormers, and ceilings (top-floor ceilings) and walls bordering unheated attics, including side-roof walls: replacement or initial installation | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 5b | The building components under 5a: replacement or new construction of roof covering including underlying battens and boarding; application or renewal of cladding or boarding, or installation of insulation on the cold side of walls; application or renewal of cladding or boarding, or installation of insulation on the cold side of top-floor ceilings | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 5c | Roof areas bordering outside air with waterproofing: replacement of waterproofing that makes the building watertight over its area by a new layer having the same function (in cold-roof constructions, including underlying battens) | U = 0.20 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| Applicable only to opaque building components | |||
| 6a | Walls adjoining the ground or unheated rooms (except attics), and ceilings separating heated rooms below from the ground or unheated rooms: replacement or initial installation | U = 0.30 W/(m²·K) | No requirement |
| 6b | The building components under 6a: application or renewal of external cladding or boarding, moisture barriers or drainage, or application of ceiling cladding on the cold side | U = 0.30 W/(m²·K) | No requirement |
| 6c | Ceilings separating heated rooms below from the ground, outside air or unheated rooms: construction or renewal of floor build-ups on the heated side | U = 0.50 W/(m²·K) | No requirement |
| 6d | Ceilings separating heated rooms below from outside air: replacement or initial installation | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 6e | Ceilings separating heated rooms below from outside air: application or renewal of external cladding or boarding, moisture barriers or drainage, or application of ceiling cladding on the cold side | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
The entries stating that the requirements apply only to opaque building components apply to the relevant preceding building-component group.
| Nummer | Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur ≥ 19 °C | Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C |
|---|---|---|---|
| Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax | |||
| Bauteilgruppe: Außenwände | |||
| 1a | Außenwände: Ersatz oder erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1b | Außenwände: Anbringen von Bekleidungen, Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden | |||
| 2a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw = 1,3 W/(m²·K) | Uw = 1,9 W/(m²·K) |
| 2b | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw = 1,4 W/(m²·K) | Uw = 1,9 W/(m²·K) |
| 2c | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster: Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | Ug = 1,1 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
| 2d | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uc = 1,5 W/(m²·K) | Uc = 1,9 W/(m²·K) |
| 2e | Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | Uw/Ug = 2,0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2,7 W/(m²·K) |
| 2f | Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uw = 1,6 W/(m²·K) | Uw = 1,9 W/(m²·K) |
| 3a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw/Ug = 2,0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m²·K) |
| 3b | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen | Ug = 1,6 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
| 3c | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung: Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uc = 2,3 W/(m²·K) | Uc = 3,0 W/(m²·K) |
| 4 | Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen) | U = 1,8 W/(m²·K); Türfläche | U = 1,8 W/(m²·K); Türfläche |
| Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | |||
| 5a | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): Ersatz oder erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 5b | Die Bauteile nach 5a: Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen; Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden; Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 5c | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) | U = 0,20 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| 6a | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: Ersatz oder erstmaliger Einbau | U = 0,30 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
| 6b | Die Bauteile nach 6a: Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | U = 0,30 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
| 6c | Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite | U = 0,50 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
| 6d | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: Ersatz oder erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 6e | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
Die Angabe, dass die Anforderungen nur auf opake Bauteile anzuwenden sind, gilt für die jeweils vorstehende Bauteilgruppe.
Anlage 8 — (zu den §§ 69 und 70)Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 8 — (re §§ 69 and 70) Requirements for the Thermal Insulation of Pipelines and Fittings Anlage 8 — (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1787;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
- a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
- aa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20 Millimeter.
- bb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu 35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.
- cc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu 100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.
- dd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 100 Millimeter.
- ee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- ff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- gg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.
- hh) Soweit in den Fällen des § 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen.
- b) In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
- c) In Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
- 2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
- a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
- b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen.
- 3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
- 4. Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
(Source: Federal Law Gazette I 2020, 1787; for the individual amendments, see footnote)
- 1. Thermal insulation of heat-distribution and hot-water pipes and fittings
- a) Heat-distribution and hot-water pipes and fittings shall be insulated as follows:
- aa) For pipes and fittings with an internal diameter of up to 22 millimetres, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be 20 millimetres.
- bb) For pipes and fittings with an internal diameter of more than 22 millimetres and up to 35 millimetres, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be 30 millimetres.
- cc) For pipes and fittings with an internal diameter of more than 35 millimetres and up to 100 millimetres, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be equal to the internal diameter.
- dd) For pipes and fittings with an internal diameter of more than 100 millimetres, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be 100 millimetres.
- ee) For pipes and fittings referred to in double letters aa to dd that are located in wall and ceiling penetrations, at pipe intersections, at pipe connection points or at central pipe-network distributors, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be half the respective value under double letters aa to dd.
- ff) For heat-distribution pipes referred to in double letters aa to dd that are installed after 31 January 2002 in building components between heated rooms of different users, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be half the respective value under double letters aa to dd.
- gg) For pipes and fittings referred to in double letter ff that are located in a floor structure, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be 6 millimetres.
- hh) Where, in the cases under section 69(1), heat-distribution and hot-water pipes border on outdoor air, the minimum thickness of the insulation layer, based on a thermal conductivity of 0.035 watts per metre and kelvin, shall be twice the respective value under double letters aa to dd.
The thermal conductivities of the thermal insulation shall each be based on a mean temperature of 40 degrees Celsius.
- b) In the cases under section 69(1), letter a shall not apply insofar as heat-distribution pipes under letter a, double letters aa to dd, are located in heated rooms or in building components between heated rooms of one user and their heat emission can be influenced by exposed shut-off devices.
- c) In cases under section 69(1), letter a shall not apply to hot-water pipes with a water content of up to 3 litres that are neither integrated into the circulation circuit nor equipped with electric trace heating (branch pipes) and that are located in heated rooms.
- 2. Thermal insulation of chilled-water and cold-water pipes and fittings in the cases under section 70
For chilled-water and cold-water pipes and fittings of ventilation and air-conditioning refrigeration systems, with an internal diameter
- a) of up to 22 millimetres, the minimum thickness of the insulation layer shall be 9 millimetres, based on a thermal conductivity of the insulation layer of 0.035 watts per metre and kelvin;
- b) of more than 22 millimetres, the minimum thickness of the insulation layer shall be 19 millimetres, based on a thermal conductivity of the insulation layer of 0.035 watts per metre and kelvin.
The thermal conductivity of the cold insulation shall each be based on a mean temperature of 10 degrees Celsius.
- 3. Materials with other thermal conductivities
For materials with thermal conductivities other than 0.035 watts per metre and kelvin, the minimum thicknesses of the insulation layers shall be converted accordingly. For the conversion and the thermal conductivity of the insulating material, the calculation methods and values contained in recognised rules of technology shall be used.
- 4. Equivalent limitation
For heat-distribution and hot-water pipes as well as chilled-water and cold-water pipes, the minimum thicknesses of the insulation layers under numbers 1 and 2 may be reduced to the extent that an equivalent limitation of heat emission or heat absorption is ensured even with other arrangements of pipe insulation materials and taking into account the insulating effect of the pipe walls.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1787; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
- a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
- aa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20 Millimeter.
- bb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu 35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.
- cc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu 100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.
- dd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 100 Millimeter.
- ee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- ff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- gg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.
- hh) Soweit in den Fällen des § 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen.
- b) In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
- c) In Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
- 2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
- a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
- b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen.
- 3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
- 4. Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Anlage 9 — (zu § 85 Absatz 6)Umrechnung in Treibhausgasemissionen Anlage 9 — (re section 85(6)) Conversion into Greenhouse Gas Emissions Anlage 9 — (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788 - 1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
- a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
- b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
- f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
- g) (weggefallen)
- h) (weggefallen)
- 2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
- 3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor; [g CO2-Äquivalent pro kWh] |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 | |
| 3 | Flüssiggas | 270 | |
| 4 | Steinkohle | 400 | |
| 5 | Braunkohle | 430 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | |
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | |
| 9 | Bioöl | 210 | |
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | |
| 11 | Holz | 20 | |
| 12 | Strom | netzbezogen | 560 |
| 13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | |
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 | |
| 15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 |
| 16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | |
| 17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | |
| 18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | |
| 19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | |
| 20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 |
| 21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | |
| 22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | |
| 23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 |
| 24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | |
| 25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 |
(Source: Federal Law Gazette I 2020, 1788–1789; for the individual amendments, see footnote)
- 1. Specification in energy demand certificates
The quantity of greenhouse gases emitted in connection with building operation shall be calculated for specification in energy demand certificates as follows:
- a) For fossil fuels, biomass, electricity and waste heat, greenhouse gas emissions shall be calculated as the product of the building's final-energy demand value for the relevant energy carrier determined in accordance with section 20 or section 21 and the emission factor relating to the quantity of energy used under number 3. The emission factor for “generation close to the building” for gaseous and liquid biomass may only be used if the conditions under section 22(1), number 1 or number 2, are met.
- b) If heat is obtained from a building-integrated or building-near combined heat and power generation plant, the emission factor shall be determined in accordance with DIN V 18599-9: 2018-09, applying by analogy the relevant provisions in DIN V 18599-1: 2018-09, Annex A, Section A.4, and shall in each case be multiplied by the building's final-energy demand value covered by the combined heat and power generation plant, determined in accordance with section 20 or section 21.
- c) If district heating or district cooling is used to cover final-energy demand (heat, cooling) and originates wholly or partly from combined heat and power generation plants, and the operator of the heating network has determined and published an emission factor on the basis of DIN V 18599-1: 2018-09, Annex A, Section A.4, using the emission factors under number 3, that emission factor shall be used and multiplied by the building's final-energy demand value determined in accordance with section 20 or section 21.
- d) If district heating or district cooling is used to cover final-energy demand (heat, cooling) and originates wholly or partly from combined heat and power generation plants, and the operator of the supply network has not determined and published an emission factor, the emission factor under number 3 relating to the fuels used for the district heating or district cooling shall be used and multiplied by the building's final-energy demand value determined in accordance with section 20 or section 21.
- e) When determining the emission factors under letter c, the upstream-chain emissions of the individual energy carriers and network losses shall be taken into account. To account for upstream-chain emissions, a flat-rate surcharge of 20 percent, but at least 40 grams of carbon dioxide equivalent per kilowatt-hour, may be applied to the emission factor determined without taking upstream-chain emissions into account.
- f) If the building's demand for heat, cooling and electricity is met from different fuels and energy carriers, total greenhouse gas emissions shall be determined as the sum of the building's final-energy demand values for the individual fuels and energy carriers, determined in accordance with section 20 or section 21, each multiplied by the relevant emission factors.
- g) (repealed)
- h) (repealed)
- 2. Specification in energy consumption certificates
The greenhouse gas emissions associated with building operation shall be calculated as the sum of the energy consumption values in the energy consumption certificate for the individual energy carriers, each multiplied by the corresponding emission factors under number 3.
- 3. Emission factors
| Number | Category | Energy carrier | Emission factor; [g CO2 equivalent per kWh] |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossil fuels | Heating oil | 310 |
| 2 | Natural gas | 240 | |
| 3 | Liquefied petroleum gas | 270 | |
| 4 | Hard coal | 400 | |
| 5 | Lignite | 430 | |
| 6 | Biogenic fuels | Biogas | 140 |
| 7 | Biogas, generated close to the building | 75 | |
| 8 | Biogenic liquefied petroleum gas | 180 | |
| 9 | Bio-oil | 210 | |
| 10 | Bio-oil, generated close to the building | 105 | |
| 11 | Wood | 20 | |
| 12 | Electricity | Grid-supplied | 560 |
| 13 | Generated close to the building (from photovoltaics or wind power) | 0 | |
| 14 | Displacement electricity mix | 860 | |
| 15 | Heat, cooling | Geothermal energy, geothermal heat, solar thermal energy, ambient heat | 0 |
| 16 | Ground cooling, ambient cooling | 0 | |
| 17 | Waste heat from processes | 40 | |
| 18 | Heat from CHP, building-integrated or building-near | In accordance with DIN V 18599-9: 2018-09 | |
| 19 | Heat from the combustion of municipal waste (with flat-rate consideration of auxiliary energy and support firing) | 20 | |
| 20 | Local/district heating from CHP with a CHP share of at least 70 percent of heat generation | Fuel: hard coal/lignite | |
| 21 | Gaseous and liquid fuels | 180 | |
| 22 | Renewable fuel | 40 | |
| 23 | Local/district heating from heating plants | Fuel: hard coal/lignite | |
| 24 | Gaseous and liquid fuels | 300 | |
| 25 | Renewable fuel | 60 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788–1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
- a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
- b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
- f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
- g) (weggefallen)
- h) (weggefallen)
- 2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
- 3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor; [g CO2-Äquivalent pro kWh] |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 | |
| 3 | Flüssiggas | 270 | |
| 4 | Steinkohle | 400 | |
| 5 | Braunkohle | 430 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | |
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | |
| 9 | Bioöl | 210 | |
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | |
| 11 | Holz | 20 | |
| 12 | Strom | netzbezogen | 560 |
| 13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | |
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 | |
| 15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 |
| 16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | |
| 17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | |
| 18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | |
| 19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | |
| 20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | |
| 21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | |
| 22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | |
| 23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | |
| 24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | |
| 25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 |
Anlage 10 — (zu § 86)Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden Anlage 10 — (re section 86) Energy Efficiency Classes of Residential Buildings Anlage 10 — (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1790)
| Energieeffizienzklasse | Endenergie; [Kilowattstunden pro; Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
(Source: Federal Law Gazette I 2020, 1790)
| Energy efficiency class | Final energy; [kilowatt-hours per square metre of building usable floor area and year] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1790)
| Energieeffizienzklasse | Endenergie; [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
Anlage 11 — (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen Anlage 11 — (re section 88(2), number 2) Requirements for the Content of Training for Authorisation to Issue Energy Performance Certificates Anlage 11 — (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1791 - 1792)
- 1. Zweck der SchulungDie nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
- Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden
- a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen AnlagenErmittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
- b) Beurteilung der GebäudehülleErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
- c) Beurteilung von Heizungs- und WarmwasserbereitungsanlagenDetaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
- d) Beurteilung von Lüftungs- und KlimaanlagenBewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
- e) Erbringung der NachweiseKenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.
- f) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und WirtschaftlichkeitKenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.
- Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu NichtwohngebäudenZusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:
- a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen AnlagenEnergetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditionierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.
- b) Beurteilung der GebäudehülleErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
- c) Beurteilung von Heizungs- und WarmwasserbereitungsanlagenBerechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.
- d) Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur KühlungBerechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
- e) Beurteilung von Beleuchtungs- und BelichtungssystemenBerechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes sowie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontrollstrategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.
- f) Erbringung der NachweiseKenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
- g) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und WirtschaftlichkeitErstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.
- Umfang der SchulungDer Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
(Source: Federal Law Gazette I 2020, 1791–1792)
- 1. Purpose of the training
The training required under section 88(2), number 2, shall enable persons issuing energy performance certificates to properly apply, when issuing such certificates, the provisions of this Act, including the technical rules for energy-saving construction. The training shall include practical exercises and shall in particular impart the specialist knowledge specified below.
2. Main areas of the training concerning residential buildings
- a) Survey and documentation of the building, the building construction and the technical installations — Determination, assessment and documentation of the influence of the geometric and energy parameters of the building envelope, including all installed components and thermal bridges, airtightness and identification of leaks, the building-physical properties of building materials and building products, including the associated structural and static aspects, the energy parameters of technical-system components, including their operating settings and maintenance, the effects of user behaviour and vacancy, and of climatic boundary conditions and weather influences on energy consumption.
- b) Assessment of the building envelope — Determination of input and calculation quantities for the energy calculation, such as thermal conductivity, thermal resistance, thermal transmittance coefficient, transmission heat loss, ventilation heat demand, and usable internal and solar heat gains. Performance of the required calculations in accordance with DIN V 18599 or DIN V 4108-6, as well as application of simplified assumptions and calculation and assessment methods. Consideration of measures for summer thermal protection and calculation in accordance with DIN 4108-2, knowledge of airtightness measurements and determination of the air-exchange rate.
- c) Assessment of heating and hot-water systems — Detailed assessment of components of a heating system for heat generation, heat storage, heat distribution and heat emission. Knowledge of the interaction between the building envelope and technical systems, performance of calculations in accordance with DIN V 18599 or DIN V 4701-10, and assessment of systems for alternative and renewable energy and heat generation.
- d) Assessment of ventilation and air-conditioning systems — Assessment of different types of ventilation systems and their design features, consideration of fire-protection and sound-insulation requirements for ventilation systems, performance of calculations in accordance with DIN V 18599 or DIN V 4701-10, and basic knowledge of air-conditioning systems.
- e) Production of proofs — Knowledge of energy requirements for residential buildings and building law, in particular minimum thermal protection; performance of proofs and calculations of annual primary-energy demand; determination of energy consumption and its mathematical assessment, including weather adjustment; and issuing an energy performance certificate.
- f) Fundamentals of assessing modernisation recommendations, including their technical feasibility and economic viability — Knowledge and empirical data concerning payback and economic-efficiency calculations for individual building components and installations, including investment costs and cost savings; modernisation recommendations that, based on experience, are economically viable and generally feasible to implement for cost-efficient improvements to the energy performance of residential buildings; the advantages and disadvantages of specific improvement proposals, taking into account structural and legal framework conditions, such as changing the heating-energy carrier, building on a boundary and boundary distances; current funding programmes; affected building-physical and structural-static influences, such as thermal bridges, condensation, water-vapour transport, mould infestation, component connections and proposals for further sealing measures; the selection of materials for producing airtightness based on compatibility, effectiveness and durability; and the effects of thermal-protection measures on sound insulation and fire protection. Preparation of modernisation recommendations that, based on experience, are economically viable and generally feasible to implement for cost-efficient improvements to energy performance.
3. Main areas of the training concerning non-residential buildings
In addition to the areas listed under number 2, the training shall in particular impart the following specialist knowledge concerning non-residential buildings:
- a) Survey and documentation of the building, the building construction and the technical installations — Energy modelling of a building, including heated or cooled volume, conditioned or unconditioned rooms, and the supply area of the technical systems; determination of the system boundary and division of the building into zones according to the relevant usage boundary conditions; allocation of geometric and energy parameters to the zones and supply areas; interaction between the building and technical systems, with allocation of balance components; application of simplified methods, such as the one-zone model; determination of heat sources and sinks and the useful-energy demand of zones; and determination, assessment and documentation of the energy parameters of ventilation and air-conditioning systems, in particular air-conditioning systems, and lighting systems.
- b) Assessment of the building envelope — Determination of input and calculation quantities and energy assessment of façade systems, in particular curtain-wall and glass façades; assessment of systems for summer thermal protection and of development and shading situations.
- c) Assessment of heating and hot-water systems — Calculation of final-energy demand for heating and hot-water generation, including losses in the technical process steps in accordance with DIN V 18599-5 and DIN V 18599-8; assessment of combined heat and power generation plants in accordance with DIN V 18599-9; balancing of local and district heating systems; and use of renewable energies.
- d) Assessment of ventilation and air-conditioning systems and other cooling systems — Calculation of the cooling demand of buildings (useful cooling) and the useful energy for air treatment; assessment of different types of ventilation and air-conditioning systems and their design features; consideration of fire-protection and sound-insulation requirements for these systems; calculation of the energy demand for humidification using a steam generator; determination of transfer and distribution losses; assessment of component tempering; performance of calculations in accordance with DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 and DIN V 18599-7; and use of renewable energies.
- e) Assessment of lighting and daylighting systems — Calculation of final-energy demand for lighting in accordance with DIN V 18599-4; assessment of the use of daylight, such as windows, daylight systems, lighting level, maintenance value and illuminance, daylight-dependent artificial-light control, such as its type, control strategy and functional scope, as well as the switching system and artificial lighting, such as the light source, ballasts and luminaires.
- f) Production of proofs — Knowledge of energy requirements for non-residential buildings and building law, in particular minimum thermal protection; performance of proofs and calculations of annual primary-energy demand; determination of energy consumption and its mathematical assessment, including weather adjustment; and issuing an energy performance certificate.
- g) Fundamentals of assessing modernisation recommendations, including their technical feasibility and economic viability — Preparation of modernisation recommendations that, based on experience, are economically viable and generally feasible to implement for cost-efficient improvements to the energy performance of non-residential buildings.
- 4. Scope of the training
The overall scope of the further training and the scope of each individual area shall take into account the purpose and requirements of this Annex and the prior education of the respective participants.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1791–1792)
- 1. Zweck der Schulung
Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden
- a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen — Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
- b) Beurteilung der Gebäudehülle — Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
- c) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen — Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
- d) Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen — Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
- e) Erbringung der Nachweise — Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.
- f) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit — Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen, zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung und Grenzabständen, über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit, der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.
3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden
Zusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:
- a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen — Energetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditionierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.
- b) Beurteilung der Gebäudehülle — Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
- c) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen — Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.
- d) Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung — Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
- e) Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen — Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes sowie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontrollstrategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.
- f) Erbringung der Nachweise — Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
- g) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit — Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.
- 4. Umfang der Schulung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
Annex 1 (to Section 15(1)) — Technical specification of the reference building (residential building) Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Annex 1 (to Section 15(1)) — Technical specification of the reference building (residential building)
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Annex 1 (to Section 15 subsection 1) — Technical design of the reference building (residential building) Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Annex 1 (to Section 15 subsection 1) — Technical design of the reference building (residential building)
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Annex 2 (to Section 18(1)) — Technical specification of the reference building (non-residential building) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Annex 2 (to Section 18(1)) — Technical specification of the reference building (non-residential building)
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Annex 2 (to Section 18 subsection 1) — Technical design of the reference building (non-residential building) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Annex 2 (to Section 18 subsection 1) — Technical design of the reference building (non-residential building)
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Annex 3 (to Section 19) — Maximum values of the mean thermal transmittance coefficients of the heat-transferring building envelope (non-residential buildings) Anlage 3 (zu § 19) — Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Annex 3 (to Section 19) — Maximum values of the mean thermal transmittance coefficients of the heat-transferring building envelope (non-residential buildings)
Anlage 3 (zu § 19) — Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Annex 3 (to Section 19) — Maximum values of the mean heat transfer coefficients of the heat-transmitting building envelope (non-residential buildings) Anlage 3 (zu § 19) — Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Annex 3 (to Section 19) — Maximum values of the mean heat transfer coefficients of the heat-transmitting building envelope (non-residential buildings)
Anlage 3 (zu § 19) — Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Annex 4 (to Section 22 subsection 1) — Primary energy factors Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren
Annex 4 (to Section 22 subsection 1) — Primary energy factors
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren
Annex 4 (to Section 22(1)) — Primary energy factors Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren
Annex 4 (to Section 22(1)) — Primary energy factors
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren
Annex 5 (to Section 31 subsection 1) — Simplified verification procedure for a residential building to be constructed Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Annex 5 (to Section 31 subsection 1) — Simplified verification procedure for a residential building to be constructed
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Annex 5 (to Section 31(1)) — Simplified verification procedure for a residential building to be constructed Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Annex 5 (to Section 31(1)) — Simplified verification procedure for a residential building to be constructed
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Annex 6 (to Section 32(3)) — Usage profile to be used for calculating the annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) — Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Annex 6 (to Section 32(3)) — Usage profile to be used for calculating the annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) — Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Annex 6 (to Section 32 subsection 3) — Usage profile to be used for calculating the annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) — Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Annex 6 (to Section 32 subsection 3) — Usage profile to be used for calculating the annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) — Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Annex 7 (to Section 36) — Maximum thermal transmittance coefficients of external building components when modifying existing buildings Anlage 7 (zu § 36) — Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Annex 7 (to Section 36) — Maximum thermal transmittance coefficients of external building components when modifying existing buildings
Anlage 7 (zu § 36) — Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Annex 7 (to Section 36) — Maximum values of the heat transfer coefficients of external building components when modifying existing buildings Anlage 7 (zu § 36) — Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Annex 7 (to Section 36) — Maximum values of the heat transfer coefficients of external building components when modifying existing buildings
Anlage 7 (zu § 36) — Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Annex 8 (to Sections 69 and 70) — Requirements for the thermal insulation of pipelines and fittings Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) — Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Annex 8 (to Sections 69 and 70) — Requirements for the thermal insulation of pipelines and fittings
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) — Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Annex 9 (to Section 85(6)) — Conversion into greenhouse gas emissions Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Annex 9 (to Section 85(6)) — Conversion into greenhouse gas emissions
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Annex 9 (to Section 85 subsection 6) — Conversion into greenhouse gas emissions Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Annex 9 (to Section 85 subsection 6) — Conversion into greenhouse gas emissions
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Annex 10 (to Section 86) — Energy efficiency classes of residential buildings Anlage 10 (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Annex 10 (to Section 86) — Energy efficiency classes of residential buildings
Anlage 10 (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Annex 11 (to Section 88(2), number 2) — Requirements concerning the content of training for authorization to issue energy performance certificates Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) — Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
Annex 11 (to Section 88(2), number 2) — Requirements concerning the content of training for authorization to issue energy performance certificates
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) — Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
Annex 11 (to Section 88 subsection 2 number 2) — Requirements for the content of training for authorization to issue energy performance certificates Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) — Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
Annex 11 (to Section 88 subsection 2 number 2) — Requirements for the content of training for authorization to issue energy performance certificates
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) — Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
Annex 1 (to § 15(1)) — Technical design of the reference building (residential building) Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
(Source: Federal Law Gazette I 2020, pp. 1767–1768; regarding the individual amendments, see footnote.)
| No. | Building components/systems | Reference design/value (unit) |
|---|---|---|
| Property; (for Nos. 1.1 to 4) | ||
| 1.1 | External wall (including built-in elements such as roller-shutter boxes), floor slab against outside air | Heat transfer coefficient: U = 0.28 W/(m²·K) |
| 1.2 | External wall against the ground, base slab, walls and ceilings adjoining unheated rooms | Heat transfer coefficient: U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1.3 | Roof, top-floor ceiling, walls adjoining roof spaces | Heat transfer coefficient: U = 0.20 W/(m²·K) |
| 1.4 | Windows, French windows | Heat transfer coefficient: Uᵂ = 1.3 W/(m²·K); total solar energy transmittance of glazing: for calculation according to DIN V 4108-6: 2003-06, g⊥ = 0.60; according to DIN V 18599-2: 2018-09, g = 0.60 |
| 1.5 | Roof windows, glass roofs and rooflights | Heat transfer coefficient: Uᵂ = 1.4 W/(m²·K); total solar energy transmittance of glazing: according to DIN V 4108-6: 2003-06, g⊥ = 0.60; according to DIN V 18599-2: 2018-09, g = 0.60 |
| 1.6 | Skylights | Heat transfer coefficient: Uᵂ = 2.7 W/(m²·K); total solar energy transmittance of glazing: according to DIN V 4108-6: 2003-06, g⊥ = 0.64; according to DIN V 18599-2: 2018-09, g = 0.64 |
| 1.7 | External doors; doors adjoining unheated rooms | Heat transfer coefficient: U = 1.8 W/(m²·K) |
| 2 | Building components according to Nos. 1.1 to 1.7 | Thermal bridge surcharge: ΔUWB = 0.05 W/(m²·K) |
| 3 | Solar heat gains through opaque building components | As in the building to be constructed |
| 4 | Airtightness of the building envelope | Design value n₅₀: for calculation according to DIN V 4108-6: 2003-06, with airtightness testing; according to DIN V 18599-2: 2018-09, category I |
| 5 | Solar-shading device | No solar-shading device |
| 6 | Heating system | Heat generation by a condensing boiler (improved, for calculation under § 20(1), after 1994), natural gas; installation: for buildings up to 500 m² of usable building area within the thermal envelope; for buildings exceeding 500 m² of usable building area outside the thermal envelope. Design temperature 55/45 °C; central distribution system within the heat-transmitting envelope; internal risers and connection pipes; standard pipe lengths according to DIN V 4701-10: 2003-08, Table 5.3-2; demand-controlled pump (regulated, Δp constant); pipe network hydraulically balanced solely by static means. Heat transfer by free-standing static heating surfaces, arranged on a normal external wall; thermostatic valves with a proportional range of 1 K according to DIN V 4701-10: 2003-08 or P-controller (not certified) according to DIN V 18599-5: 2018-09. |
| 7 | Domestic hot-water system | Central domestic hot-water generation; joint heat generation with the heating system under No. 6. For calculation under § 20(1): general boundary conditions according to DIN V 18599-8: 2018-09, Table 6; solar installation with flat-plate collector according to the 1998 standard and storage tank designed according to DIN V 18599-8: 2018-09, Section 6.4.3. For calculation under § 20(2): solar installation with flat-plate collector solely for domestic hot-water heating in accordance with DIN V 4701-10: 2003-08, Table 5.1-10, with indirectly heated upright storage tank, installed in the same place as the heat generator; small solar installation where Aₙ ≤ 500 m² (bivalent solar storage tank); large solar installation where Aₙ > 500 m². Distribution system with circulation, within the heat-transmitting envelope, internal risers, common installation wall, standard pipe lengths according to DIN V 4701-10: 2003-08, Table 5.1-2. |
| 8 | Cooling | No cooling |
| 9 | Ventilation | Central extract-air system with external-wall air inlets (ALD), not demand-controlled, with regulated DC fan. DIN V 4701: 2003-08: system air-change rate nA = 0.4 h⁻¹. DIN V 18599-10: 2018-09: use-related minimum outside-air change rate nNutz = 0.5 h⁻¹. |
| 10 | Building automation | Class C according to DIN V 18599-11: 2018-09 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767–1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|---|---|---|
| Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 4) | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 0,28 W/(m²·K) |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 0,20 W/(m²·K) |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient: Uᵂ = 1,3 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung: bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06 g⊥ = 0,60; nach DIN V 18599-2: 2018-09 g = 0,60 |
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient: Uᵂ = 1,4 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung: nach DIN V 4108-6: 2003-06 g⊥ = 0,60; nach DIN V 18599-2: 2018-09 g = 0,60 |
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient: Uᵂ = 2,7 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung: nach DIN V 4108-6: 2003-06 g⊥ = 0,64; nach DIN V 18599-2: 2018-09 g = 0,64 |
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 1,8 W/(m²·K) |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag: ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude |
| 4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n₅₀: bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06 mit Dichtheitsprüfung; nach DIN V 18599-2: 2018-09 nach Kategorie I |
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung |
| 6 | Heizungsanlage | Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas; Aufstellung: für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle; für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle. Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen. Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09. |
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | zentrale Warmwasserbereitung; gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6. Bei Berechnung nach § 20 Absatz 1: allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3. Bei Berechnung nach § 20 Absatz 2: Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger; kleine Solaranlage bei Aₙ ≤ 500 m² (bivalenter Solarspeicher); große Solaranlage bei Aₙ > 500 m². Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2. |
| 8 | Kühlung | keine Kühlung |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator; DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h⁻¹; DIN V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz = 0,5 h⁻¹ |
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Annex 1 (to Section 15(1)) — Technical design of the reference building (residential building) Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
(Source: Federal Law Gazette Part I 2020, pp. 1767–1768; for the individual amendments, see footnote)
| Number | Building components/systems | Reference design/value (unit) |
|---|---|---|
| Property; (for numbers 1.1 to 4) | ||
| 1.1 | External wall (including fixtures, such as roller-shutter boxes), floor slab against outside air | Thermal transmittance coefficient: U = 0.28 W/(m²·K) |
| 1.2 | External wall against the ground, floor slab, walls and ceilings adjoining unheated rooms | Thermal transmittance coefficient: U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1.3 | Roof, top-floor ceiling, walls adjoining roof spaces | Thermal transmittance coefficient: U = 0.20 W/(m²·K) |
| 1.4 | Windows, French windows | Thermal transmittance coefficient: UW = 1.3 W/(m²·K) Total solar energy transmittance of the glazing: When calculated according to DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0.60 When calculated according to DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0.60 |
| 1.5 | Roof windows, glazed roofs and rooflights | Thermal transmittance coefficient: UW = 1.4 W/(m²·K) Total solar energy transmittance of the glazing: DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0.60 DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0.60 |
| 1.6 | Skylights | Thermal transmittance coefficient: UW = 2.7 W/(m²·K) Total solar energy transmittance of the glazing: DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0.64 DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0.64 |
| 1.7 | External doors; doors adjoining unheated rooms | Thermal transmittance coefficient: U = 1.8 W/(m²·K) |
| 2 | Building components under numbers 1.1 to 1.7 | Thermal-bridge surcharge: ΔUWB = 0.05 W/(m²·K) |
| 3 | Solar heat gains through opaque building components | As for the building to be constructed |
| 4 | Airtightness of the building envelope | Design value n50: when calculated according to DIN V 4108-6: 2003-06, with airtightness testing; DIN V 18599-2: 2018-09, according to Category I |
| 5 | Solar-shading device | No solar-shading device |
| 6 | Heating system | Heat generation by a condensing boiler (improved, for calculations under Section 20(1), post-1994), natural gas; installed inside the thermal envelope for buildings up to 500 m² of useful floor area and outside the thermal envelope for buildings with more than 500 m² of useful floor area; design temperature 55/45 °C, central distribution system within the heat-transferring enclosing surface, internal risers and connection pipes, standard pipe lengths according to DIN V 4701-10: 2003-08, Table 5.3-2, demand-controlled pump (regulated, Δp constant), pipe network only statically hydraulically balanced; heat transfer by free-standing static heating surfaces, positioned on a normal external wall, thermostatic valves with a proportional band of 1 K according to DIN V 4701-10: 2003-08 or P-controller (not certified) according to DIN V 18599-5: 2018-09 |
| 7 | Domestic hot-water system | Central domestic hot-water production; combined heat production with the heating system under number 6; for calculations under Section 20(1): general boundary conditions according to DIN V 18599-8: 2018-09, Table 6, flat-plate solar installation according to 1998 and storage tank designed according to DIN V 18599-8: 2018-09, section 6.4.3; for calculations under Section 20(2): flat-plate solar installation exclusively for drinking-water heating in accordance with DIN V 4701-10: 2003-08, Table 5.1-10, with indirectly heated storage tank (upright), same installation location as heat generator; small solar installation for AN ≤ 500 m² (bivalent solar storage tank); large solar installation for AN > 500 m²; distribution system with circulation, within the heat-transferring enclosing surface, internal risers, common installation wall, standard pipe lengths according to DIN V 4701-10: 2003-08, Table 5.1-2 |
| 8 | Cooling | No cooling |
| 9 | Ventilation | Central extract-air system with external-wall air inlets (ALD), not demand-controlled, with regulated DC fan; DIN V 4701: 2003-08: system air-change rate nA = 0.4 h⁻¹; DIN V 18599-10: 2018-09: use-related minimum outdoor-air change rate nNutz = 0.5 h⁻¹ |
| 10 | Building automation | Class C according to DIN V 18599-11: 2018-09 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, S. 1767–1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|---|---|---|
| Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 4) | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 0,28 W/(m²·K) |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 0,20 W/(m²·K) |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient: UW = 1,3 W/(m²·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung: Bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,60 Bei Berechnung nach DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,60 |
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient: UW = 1,4 W/(m²·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung: DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,60 DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,60 |
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient: UW = 2,7 W/(m²·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung: DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,64 DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,64 |
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient: U = 1,8 W/(m²·K) |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag: ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude |
| 4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50: bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06 mit Dichtheitsprüfung; DIN V 18599-2: 2018-09 nach Kategorie I |
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung |
| 6 | Heizungsanlage | Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas; Aufstellung innerhalb der thermischen Hülle für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche und außerhalb der thermischen Hülle für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche; Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen; Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09 |
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | zentrale Warmwasserbereitung; gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6; bei Berechnung nach § 20 Absatz 1: allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3; bei Berechnung nach § 20 Absatz 2: Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger; kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter Solarspeicher); große Solaranlage bei AN > 500 m²; Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 |
| 8 | Kühlung | keine Kühlung |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator; DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h⁻¹; DIN V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz = 0,5 h⁻¹ |
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Annex 2 (to § 18(1)) — Technical design of the reference building (non-residential building) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
(Source: Federal Law Gazette I 2020, pp. 1769–1773.)
| No. | Building components/systems | Property | Reference design/value — room set-point temperatures in heating mode ≥ 19 °C | Reference design/value — room set-point temperatures in heating mode from 12 to < 19 °C |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | External wall (including built-in elements such as roller-shutter boxes), floor slab against outside air | Heat transfer coefficient | U = 0.28 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1.2 | Curtain wall (see also No. 1.14) | Heat transfer coefficient | U = 1.4 W/(m²·K) | U = 1.9 W/(m²·K) |
| Total solar energy transmittance of glazing | g = 0.48 | g = 0.60 | ||
| Light transmittance of glazing | τv,D65,SNA = 0.72 | τv,D65,SNA = 0.78 | ||
| 1.3 | Wall against the ground, base slab, walls and ceilings adjoining unheated rooms (except roof-space walls under No. 1.4) | Heat transfer coefficient | U = 0.35 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Roof (unless covered by No. 1.5), top-floor ceiling, walls adjoining roof spaces | Heat transfer coefficient | U = 0.20 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glass roofs | Heat transfer coefficient; total solar energy transmittance; light transmittance | Uᵂ = 2.7 W/(m²·K); g = 0.63; τv,D65,SNA = 0.76 | Uᵂ = 2.7 W/(m²·K); g = 0.63; τv,D65,SNA = 0.76 |
| 1.6 | Rooflights | Heat transfer coefficient; total solar energy transmittance; light transmittance | Uᵂ = 2.4 W/(m²·K); g = 0.55; τv,D65,SNA = 0.48 | Uᵂ = 2.4 W/(m²·K); g = 0.55; τv,D65,SNA = 0.48 |
| 1.7 | Skylights | Heat transfer coefficient; total solar energy transmittance; light transmittance | Uᵂ = 2.7 W/(m²·K); g = 0.64; τv,D65,SNA = 0.59 | Uᵂ = 2.7 W/(m²·K); g = 0.64; τv,D65,SNA = 0.59 |
| 1.8 | Windows, French windows (see also No. 1.14) | Heat transfer coefficient; total solar energy transmittance; light transmittance | Uᵂ = 1.3 W/(m²·K); g = 0.60; τv,D65,SNA = 0.78 | Uᵂ = 1.9 W/(m²·K); g = 0.60; τv,D65,SNA = 0.78 |
| 1.9 | Roof windows (see also No. 1.14) | Heat transfer coefficient; total solar energy transmittance; light transmittance | Uᵂ = 1.4 W/(m²·K); g = 0.60; τv,D65,SNA = 0.78 | Uᵂ = 1.9 W/(m²·K); g = 0.60; τv,D65,SNA = 0.78 |
| 1.10 | External doors; doors adjoining unheated rooms; gates | Heat transfer coefficient | U = 1.8 W/(m²·K) | U = 2.9 W/(m²·K) |
| 1.11 | Building components under Nos. 1.1 and 1.3 to 1.10 | Thermal bridge surcharge | ΔUWB = 0.05 W/(m²·K) | ΔUWB = 0.1 W/(m²·K) |
| 1.12 | Building airtightness | Category according to DIN V 18599-2: 2018-09, Table 7 | Category I | |
| 1.13 | Daylight provision where solar or glare protection, or both, are present | Daylight provision factor CTL,Vers,SA according to DIN V 18599-4: 2018-09 | No solar or glare protection: 0.70; glare protection present: 0.15 | |
| 1.14 | Solar-shading device | For the reference building, the actual solar-shading device of the building to be constructed is to be assumed; where applicable, it follows from the requirements for summer heat protection under § 14 or from glare-protection requirements. If solar-control glazing is used, the following values apply: instead of the values under No. 1.2: total solar energy transmittance g = 0.35; light transmittance τv,D65,SNA = 0.58. Instead of the values under Nos. 1.8 and 1.9: total solar energy transmittance g = 0.35; light transmittance τv,D65,SNA = 0.62. | ||
| 2 | Solar heat gains through opaque building components | As in the building to be constructed | ||
| 3.1 | Type of lighting | Direct/indirect, with electronic ballast and tubular fluorescent lamp | ||
| 3.2 | Lighting control | Presence control: in zones for uses 4, 15–19, 21 and 31: with presence detector; otherwise: manual. Constant-light/daylight-dependent control: in zones for uses 5, 9, 10, 14, 22.1–22.3, 29, 37–40: constant-light control according to DIN V 18599-4: 2018-09, Section 5.4.6; in zones for uses 1–4, 8, 12, 28, 31 and 36*: daylight-dependent control, control type “dimmed, not switching off” according to DIN V 18599-4: 2018-09, Section 5.5.4 (including constant-light control); otherwise: manual | ||
| 4.1 | Heating (room heights ≤ 4 m) — heat generator | Condensing boiler (improved, after 1994) according to DIN V 18599-5: 2018-09, natural gas, installed outside the thermal envelope, water content > 0.15 l/kW | ||
| 4.2 | Heating (room heights ≤ 4 m) — heat distribution | For static heating and recirculated-air heating (decentralised reheating in ventilation and air-conditioning system): two-pipe network, external distribution pipes in unheated area, internal risers and connection pipes, system temperature 55/45 °C, exclusively statically hydraulically balanced, Δp constant, demand-controlled pump, intermittent pump operation, no overflow valves; pipe lengths and ambient temperatures according to standard values in DIN V 18599-5: 2018-09. For central ventilation and air-conditioning unit: two-pipe network, system temperature 70/55 °C, exclusively statically hydraulically balanced, Δp constant, demand-controlled pump; pipe lengths and location as in the building to be constructed. | ||
| 4.3 | Heating (room heights ≤ 4 m) — heat transfer | For static heating: free-standing heating surfaces on the external wall, static hydraulic balancing, uncertified P-controller, no auxiliary energy. For recirculated-air heating: room-temperature control, high control quality. | ||
| 4.4 | Heating (room heights > 4 m) | Decentralised heating system: decentralised warm-air generator, non-condensing, output 25–50 kW per unit, natural gas, output control 1. Heat transfer: radial fan, horizontal outlet, without warm-air recirculation, room-temperature control by uncertified P-controller. | ||
| 5.1 | Domestic hot water — central system | General boundary conditions according to DIN V 18599-8: 2018-09, Table 6; solar installation with flat-plate collector (after 1998) solely for domestic hot-water heating, with standard values according to Table 19 or Section 6.4.3; remaining demand supplied by heating generator; bivalent storage tank outside the thermal envelope; distribution with circulation, with pipe length and location as in the building to be constructed. | ||
| 5.2 | Domestic hot water — decentralised system | Hydraulically controlled electric instantaneous water heater, one draw-off point and 6 m pipe length per unit, for building zones with hot-water demand of no more than 200 Wh/(m²·d) | ||
| 6.1 | Ventilation and air-conditioning — extract-air system | Specific fan power PSFP = 1.0 kW/(m³/s) | ||
| 6.2 | Ventilation and air-conditioning — supply and extract-air system | Where provided for the specified use zones, demand-dependent air-volume-flow control, category IDA-C4 according to DIN V 18599-7: 2018-09, Section 5.8.1. Specific fan power: supply fan PSFP = 1.5 kW/(m³/s); extract fan PSFP = 1.0 kW/(m³/s). Heat recovery by plate heat exchanger: temperature-change ratio ηt,comp = 0.6; supply-air temperature 18 °C; pressure ratio fP = 0.4. Duct routing inside the building; where cooling is provided, design for 6/12 °C, no indirect evaporative cooling. | ||
| 6.3 | Ventilation and air-conditioning — humidification | For the reference case, the humidification equipment is to be assumed as in the building to be constructed | ||
| 6.4 | Ventilation and air-conditioning — all-air air-conditioning systems | Designed as a cooling-load-controlled variable-air-volume system; pressure ratio fP = 0.4; constant inlet pressure; duct routing inside the building | ||
| 7 | Space cooling | Cooling system: chilled-water fan-coil unit, parapet unit; chilled-water temperature 14/18 °C. Space-cooling chilled-water circuit: overflow 10%; specific electrical distribution power Pd,spec = 30 Wₑ/kWcooling; hydraulically balanced, regulated pump, hydraulically decoupled pump; seasonal and night/weekend shut-down according to DIN V 18599-7: 2018-09, Annex D | ||
| 8 | Cooling generation | Generator: multi-stage switchable reciprocating/scroll compressor, R134a, air-cooled outdoors, no storage tank, building-age factor fc,B = 1.0, free-cooling factor fFC = 1.0. Chilled-water temperature: 14/18 °C for more than 5,000 m² of net conditioned floor area; otherwise 6/12 °C. Generator chilled-water circuit including ventilation cooling: overflow 30%; specific electrical distribution power Pd,spec = 20 Wₑ/kWcooling; hydraulically balanced, uncontrolled pump, hydraulically decoupled pump; seasonal and night/weekend shut-down according to DIN V 18599-7: 2018-09, Annex D; distribution outside the conditioned zone. Primary energy demand for the cooling system and the cooling function of the ventilation and air-conditioning system may be credited only at 50% for the specified use zones. | ||
| 9 | Building automation | Class C according to DIN V 18599-11: 2018-09 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1769–1773.)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Eigenschaft | Referenzausführung/Wert — Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Referenzausführung/Wert — Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 W/(m²·K) | U = 1,9 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,72 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.3 | Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient; Gesamtenergiedurchlassgrad; Lichttransmissionsgrad | Uᵂ = 2,7 W/(m²·K); g = 0,63; τv,D65,SNA = 0,76 | Uᵂ = 2,7 W/(m²·K); g = 0,63; τv,D65,SNA = 0,76 |
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient; Gesamtenergiedurchlassgrad; Lichttransmissionsgrad | Uᵂ = 2,4 W/(m²·K); g = 0,55; τv,D65,SNA = 0,48 | Uᵂ = 2,4 W/(m²·K); g = 0,55; τv,D65,SNA = 0,48 |
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient; Gesamtenergiedurchlassgrad; Lichttransmissionsgrad | Uᵂ = 2,7 W/(m²·K); g = 0,64; τv,D65,SNA = 0,59 | Uᵂ = 2,7 W/(m²·K); g = 0,64; τv,D65,SNA = 0,59 |
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient; Gesamtenergiedurchlassgrad; Lichttransmissionsgrad | Uᵂ = 1,3 W/(m²·K); g = 0,60; τv,D65,SNA = 0,78 | Uᵂ = 1,9 W/(m²·K); g = 0,60; τv,D65,SNA = 0,78 |
| 1.9 | Dachflächenfenster (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient; Gesamtenergiedurchlassgrad; Lichttransmissionsgrad | Uᵂ = 1,4 W/(m²·K); g = 0,60; τv,D65,SNA = 0,78 | Uᵂ = 1,9 W/(m²·K); g = 0,60; τv,D65,SNA = 0,78 |
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²·K) | U = 2,9 W/(m²·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 | Kategorie I | |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09 | kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70; Blendschutz vorhanden: 0,15 | |
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind folgende Kennwerte anzusetzen: anstelle der Werte der Nummer 1.2 Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,35 und Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,58; anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9 Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,35 und Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,62. | ||
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | Wie beim zu errichtenden Gebäude | ||
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe | ||
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle: in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31: mit Präsenzmelder; im Übrigen manuell. Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40: Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6; in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle); im Übrigen manuell | ||
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) — Wärmeerzeuger | Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW | ||
| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) — Wärmeverteilung | Bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge und Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, intermittierender Pumpenbetrieb, keine Überströmventile; Rohrleitungslängen und Umgebungstemperaturen gemäß Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09. Bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt; Rohrleitungslängen und Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude. | ||
| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) — Wärmeübergabe | Bei statischer Heizung: freie Heizflächen an der Außenwand, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie. Bei Umluftheizung: Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. | ||
| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem: dezentraler Warmlufterzeuger, nicht kondensierend, Leistung 25 bis 50 kW je Gerät, Energieträger Erdgas, Leistungsregelung 1. Wärmeübergabe: Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung durch P-Regler (nicht zertifiziert). | ||
| 5.1 | Warmwasser — zentrales System | Allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6; Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 beziehungsweise Abschnitt 6.4.3; Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung; bivalenter Speicher außerhalb der thermischen Hülle; Wärmeverteilung mit Zirkulation, Rohrleitungslänge und Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude. | ||
| 5.2 | Warmwasser — dezentrales System | hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge je Gerät, bei Gebäudezonen mit einem Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²·d) | ||
| 6.1 | Raumlufttechnik — Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme des Ventilators PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | ||
| 6.2 | Raumlufttechnik — Zu- und Abluftanlage | Soweit vorgesehen, bedarfsabhängige Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1. Spezifische Leistungsaufnahme: Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s); Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s). Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager: Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6; Zulufttemperatur 18 °C; Druckverhältniszahl fP = 0,4. Luftkanalführung innerhalb des Gebäudes; bei Kühlfunktion Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung. | ||
| 6.3 | Raumlufttechnik — Luftbefeuchtung | Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | ||
| 6.4 | Raumlufttechnik — Nur-Luft-Klimaanlagen | als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt; Druckverhältniszahl fP = 0,4; konstanter Vordruck; Luftkanalführung innerhalb des Gebäudes | ||
| 7 | Raumkühlung | Kältesystem: Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät; Kaltwassertemperatur 14/18 °C. Kaltwasserkreis Raumkühlung: Überströmung 10 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wₑ/kWKälte; hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, hydraulisch entkoppelt; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09 Anhang D | ||
| 8 | Kälteerzeugung | Erzeuger: Kolben-/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0. Kaltwassertemperatur: bei mehr als 5 000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche 14/18 °C, im Übrigen 6/12 °C. Kaltwasserkreis Erzeuger einschließlich RLT-Kühlung: Überströmung 30 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wₑ/kWKälte; hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, hydraulisch entkoppelt; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09 Anhang D; Verteilung außerhalb der konditionierten Zone. | ||
| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Annex 2 (to Section 18(1)) — Technical design of the reference building (non-residential building) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) — Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
(Source: Federal Law Gazette Part I 2020, pp. 1769–1773)
| Number | Building components/systems | Property (for numbers 1.1 to 1.13) | Reference design/value (unit) |
|---|---|---|---|
| Room set-point temperatures in heating mode | ≥ 19 °C / 12 to < 19 °C | ||
| 1.1 | External wall (including fixtures, such as roller-shutter boxes), floor slab against outside air | Thermal transmittance coefficient | U = 0.28 / 0.35 W/(m²·K) |
| 1.2 | Curtain wall (see also number 1.14) | Thermal transmittance coefficient | U = 1.4 / 1.9 W/(m²·K); total solar energy transmittance g = 0.48 / 0.60; light transmittance τv,D65,SNA = 0.72 / 0.78 |
| 1.3 | Wall against the ground, floor slab, walls and ceilings adjoining unheated rooms (except roof-space walls under number 1.4) | Thermal transmittance coefficient | U = 0.35 / 0.35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Roof (unless covered by number 1.5), top-floor ceiling, walls adjoining roof spaces | Thermal transmittance coefficient | U = 0.20 / 0.35 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glazed roofs | Thermal transmittance coefficient | UW = 2.7 / 2.7 W/(m²·K); total solar energy transmittance g = 0.63 / 0.63; light transmittance τv,D65,SNA = 0.76 / 0.76 |
| 1.6 | Rooflights | Thermal transmittance coefficient | UW = 2.4 / 2.4 W/(m²·K); total solar energy transmittance g = 0.55 / 0.55; light transmittance τv,D65,SNA = 0.48 / 0.48 |
| 1.7 | Skylights | Thermal transmittance coefficient | UW = 2.7 / 2.7 W/(m²·K); total solar energy transmittance g = 0.64 / 0.64; light transmittance τv,D65,SNA = 0.59 / 0.59 |
| 1.8 | Windows, French windows (see also number 1.14) | Thermal transmittance coefficient | UW = 1.3 / 1.9 W/(m²·K); total solar energy transmittance g = 0.60 / 0.60; light transmittance τv,D65,SNA = 0.78 / 0.78 |
| 1.9 | Roof windows (see also number 1.14) | Thermal transmittance coefficient | UW = 1.4 / 1.9 W/(m²·K); total solar energy transmittance g = 0.60 / 0.60; light transmittance τv,D65,SNA = 0.78 / 0.78 |
| 1.10 | External doors; doors adjoining unheated rooms; gates | Thermal transmittance coefficient | U = 1.8 / 2.9 W/(m²·K) |
| 1.11 | Building components under numbers 1.1 and 1.3 to 1.10 | Thermal-bridge surcharge | ΔUWB = 0.05 / 0.1 W/(m²·K) |
| 1.12 | Building airtightness | Category according to DIN V 18599-2: 2018-09, Table 7 | Category I |
| 1.13 | Daylight provision where solar or glare protection, or both, are provided | Daylight provision factor CTL,Vers,SA according to DIN V 18599-4: 2018-09 | No solar or glare protection: 0.70; glare protection provided: 0.15 |
| 1.14 | Solar-shading device | For the reference building, the actual solar-shading device of the building to be constructed is to be assumed; where applicable, it follows from the requirements for summer heat protection under Section 14 or from glare-protection requirements. Where solar-control glazing is used, the following characteristic values apply: instead of the values under number 1.2: total solar energy transmittance g = 0.35; light transmittance τv,D65,SNA = 0.58; instead of the values under numbers 1.8 and 1.9: total solar energy transmittance g = 0.35; light transmittance τv,D65,SNA = 0.62 | |
| 2 | Solar heat gains through opaque building components | As for the building to be constructed | |
| 3.1 | Type of lighting | Direct/indirect with electronic ballast and tubular fluorescent lamp | |
| 3.2 | Lighting control | Presence control: in zones of uses 4, 15 to 19, 21 and 31: with presence detector; otherwise: manual. Constant-light/daylight-dependent control: in zones of uses 5, 9, 10, 14, 22.1 to 22.3, 29, 37 to 40: constant-light control according to DIN V 18599-4: 2018-09, section 5.4.6; in zones of uses 1 to 4, 8, 12, 28, 31 and 36*: daylight-dependent control, control type “dimmed, not switched off” according to DIN V 18599-4: 2018-09, section 5.5.4 (including constant-light control); otherwise: manual | |
| 4.1 | Heating (room heights ≤ 4 m) — heat generator | Improved condensing boiler (post-1994) according to DIN V 18599-5: 2018-09, natural gas, installed outside the thermal envelope, water content > 0.15 l/kW | |
| 4.2 | Heating (room heights ≤ 4 m) — heat distribution | For static heating and recirculating-air heating (decentralised reheating in an air-handling system): two-pipe network, external distribution pipes in the unheated area, internal risers and connection pipes, system temperature 55/45 °C, only statically hydraulically balanced, Δp constant, demand-controlled pump, intermittently operated pump, no overflow valves; for the reference case, pipe lengths and ambient temperatures are determined according to the standard values under DIN V 18599-5: 2018-09. For a central air-handling unit: two-pipe network, system temperature 70/55 °C, only statically hydraulically balanced, Δp constant, demand-controlled pump; for the reference case, pipe lengths and pipe locations are assumed as for the building to be constructed. | |
| 4.3 | Heating (room heights ≤ 4 m) — heat transfer | For static heating: free-standing heating surfaces on the external wall (with radiation protection when positioned in front of glazed surfaces), only statically hydraulically balanced, non-certified P-controller, no auxiliary energy. For recirculating-air heating (decentralised reheating in an air-handling system): room temperature as control variable, high control quality. | |
| 4.4 | Heating (room heights > 4 m) | Decentralised heating system: decentralised warm-air generator; non-condensing; output 25 to 50 kW per unit; energy source natural gas; output control 1 (single-stage or multi-stage/modulating without adjustment of the combustion-air quantity). Heat transfer: radial fan, horizontal outlet, without warm-air recirculation, room-temperature control by non-certified P-controller. | |
| 5.1 | Domestic hot water — central system | Heat generator: general boundary conditions according to DIN V 18599-8: 2018-09, Table 6; flat-plate solar installation (post-1998) exclusively for drinking-water heating according to DIN V 18599-8: 2018-09 with standard values under Table 19 or section 6.4.3, also for centrally supplied net floor areas exceeding 3,000 m²; residual demand via the heating heat generator. Heat storage: bivalent storage tank installed outside the thermal envelope according to DIN V 18599-8: 2018-09, section 6.4.3. Heat distribution: with circulation; for the reference case, pipe length and pipe location are assumed as for the building to be constructed. | |
| 5.2 | Domestic hot water — decentralised system | Hydraulically controlled electric instantaneous water heater, one draw-off point and 6 metres of pipe length per unit in building zones with domestic-hot-water demand of no more than 200 Wh/(m²·d) | |
| 6.1 | Air-handling systems — extract-air system | Specific fan power PSFP = 1.0 kW/(m³/s) | |
| 6.2 | Air-handling systems — supply and extract-air system | Air-volume-flow control: where a supply and extract-air system is provided for zones of uses 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 and 40*, it is to be designed with demand-dependent air-volume-flow control, category IDA-C4 according to DIN V 18599-7: 2018-09, section 5.8.1. Specific fan power: supply-air fan PSFP = 1.5 kW/(m³/s); extract-air fan PSFP = 1.0 kW/(m³/s). Extended PSFP surcharges under DIN EN 16798-3: 2017-11, section 9.5.2.2 may be credited for HEPA filters, gas filters and heat-recovery components of classes H2 or H1 under DIN EN 13053: 2007-11. Heat recovery by plate heat exchanger: temperature-change ratio ηt,comp = 0.6; supply-air temperature 18 °C; pressure ratio fP = 0.4; duct routing within the building; where cooling is provided: design for 6/12 °C, no indirect evaporative cooling. | |
| 6.3 | Air-handling systems — humidification | For the reference case, the humidification installation is assumed to be as in the building to be constructed | |
| 6.4 | Air-handling systems — all-air air-conditioning systems | Designed as a cooling-load-controlled variable-air-volume system: pressure ratio fP = 0.4; constant inlet pressure; duct routing within the building | |
| 7 | Room cooling | Cooling system: chilled-water fan-coil unit, parapet unit; chilled-water temperature 14/18 °C. Chilled-water circuit for room cooling: overflow 10%; specific electrical distribution power Pd,spez = 30 Wel/kWcooling; hydraulically balanced, regulated pump, hydraulically decoupled pump; seasonal and night-time/weekend shutdown according to DIN V 18599-7: 2018-09, Annex D | |
| 8 | Cooling generation | Generator: multi-stage switchable reciprocating/scroll compressor, R134a, air-cooled externally, no storage tank, age factor fc,B = 1.0, free-cooling factor fFC = 1.0. Chilled-water temperature: 14/18 °C for more than 5,000 m² of net floor area conditioned by room cooling, for that conditioning share; otherwise 6/12 °C. Chilled-water circuit for generator including air-handling cooling: overflow 30%; specific electrical distribution power Pd,spez = 20 Wel/kWcooling; hydraulically balanced, uncontrolled pump, hydraulically decoupled pump; seasonal and night-time/weekend shutdown according to DIN V 18599-7: 2018-09, Annex D; distribution outside the conditioned zone. Primary energy demand for the cooling system and the cooling function of the air-handling system may be credited at only 50% for zones of uses 1 to 3, 8, 10, 16, 18 to 20 and 31. | |
| 9 | Building automation | Class C according to DIN V 18599-11: 2018-09 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, S. 1769–1773)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|---|---|---|---|
| Raum-Solltemperaturen im Heizfall | ≥ 19 °C / von 12 bis < 19 °C | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 / 0,35 W/(m²·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 / 1,9 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,48 / 0,60; Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,72 / 0,78 |
| 1.3 | Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 / 0,35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 / 0,35 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 / 2,7 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,63 / 0,63; Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,76 / 0,76 |
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,4 / 2,4 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,55 / 0,55; Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,48 / 0,48 |
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 / 2,7 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,64 / 0,64; Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,59 / 0,59 |
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 / 1,9 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60 / 0,60; Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,78 / 0,78 |
| 1.9 | Dachflächenfenster (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 / 1,9 W/(m²·K); Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60 / 0,60; Lichttransmissionsgrad τv,D65,SNA = 0,78 / 0,78 |
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 / 2,9 W/(m²·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 / 0,1 W/(m²·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 | Kategorie I |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09 | kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70; Blendschutz vorhanden: 0,15 |
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind folgende Kennwerte anzusetzen: anstelle der Werte der Nummer 1.2: Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35; Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,58; anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9: Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35; Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,62 | |
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | Wie beim zu errichtenden Gebäude | |
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe | |
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle: in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31: mit Präsenzmelder; im Übrigen: manuell. Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40: Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6; in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle); im Übrigen: manuell | |
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) — Wärmeerzeuger | Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW | |
| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) — Wärmeverteilung | Bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge und Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile; für den Referenzfall Rohrleitungslängen und Umgebungstemperaturen gemäß Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09. Bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt; Rohrleitungslängen und Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) — Wärmeübergabe | Bei statischer Heizung: freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie. Bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. | |
| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem: dezentraler Warmlufterzeuger; nicht kondensierend; Leistung 25 bis 50 kW je Gerät; Energieträger Erdgas; Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge). Wärmeübergabe: Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung durch P-Regler (nicht zertifiziert). | |
| 5.1 | Warmwasser — zentrales System | Wärmeerzeuger: allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6; Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 beziehungsweise Abschnitt 6.4.3, abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m²; Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung. Wärmespeicherung: bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3. Wärmeverteilung: mit Zirkulation; Rohrleitungslänge und Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 5.2 | Warmwasser — dezentrales System | hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen mit einem Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²·d) | |
| 6.1 | Raumlufttechnik — Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | |
| 6.2 | Raumlufttechnik — Zu- und Abluftanlage | Luftvolumenstromregelung: Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. Spezifische Leistungsaufnahme: Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s); Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s). Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 angerechnet werden. Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager: Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6; Zulufttemperatur 18 °C; Druckverhältniszahl fP = 0,4; Luftkanalführung innerhalb des Gebäudes; bei Kühlfunktion Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung. | |
| 6.3 | Raumlufttechnik — Luftbefeuchtung | Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | |
| 6.4 | Raumlufttechnik — Nur-Luft-Klimaanlagen | als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: Druckverhältniszahl fP = 0,4; konstanter Vordruck; Luftkanalführung innerhalb des Gebäudes | |
| 7 | Raumkühlung | Kältesystem: Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät; Kaltwassertemperatur 14/18 °C. Kaltwasserkreis Raumkühlung: Überströmung 10 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D | |
| 8 | Kälteerzeugung | Erzeuger: Kolben-/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0. Kaltwassertemperatur: bei mehr als 5 000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C; im Übrigen 6/12 °C. Kaltwasserkreis Erzeuger einschließlich RLT-Kühlung: Überströmung 30 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D; Verteilung außerhalb der konditionierten Zone. Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet werden. | |
| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Annex 3 (to Section 19) — Maximum values of the mean heat transfer coefficients of the heat-transmitting envelope area (non-residential buildings) Anlage 3 (zu § 19) — Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
(Source: Federal Law Gazette I 2020, p. 1774)
| No. | Building components | Zones with design room temperatures in heating mode ≥ 19 °C | Zones with design room temperatures in heating mode from 12 to < 19 °C |
|---|---|---|---|
| 1 | Opaque external building components, insofar as not included in components of Nos. 3 and 4 | Ū = 0.28 W/(m²·K) | Ū = 0.50 W/(m²·K) |
| 2 | Transparent external building components, insofar as not included in components of Nos. 3 and 4 | Ū = 1.5 W/(m²·K) | Ū = 2.8 W/(m²·K) |
| 3 | Curtain walling | Ū = 1.5 W/(m²·K) | Ū = 3.0 W/(m²·K) |
| 4 | Glass roofs, rooflights, domed rooflights | Ū = 2.5 W/(m²·K) | Ū = 3.1 W/(m²·K) |
When calculating the mean value of the respective component, the components shall be taken into account according to their share of the area. The heat transfer coefficients of components adjoining unheated rooms (other than roof spaces) or the ground shall additionally be weighted by a factor of 0.5. When calculating the mean value of floor slabs adjoining the ground, areas more than 5 metres from the external edge of the building shall be disregarded. The calculation shall be carried out separately for zones with different design room temperatures in heating mode.
For calculating the heat transfer coefficient of components adjoining the ground, DIN V 18599-2: 2018-09, Section 6.1.4.3, shall be applied; for opaque components, DIN 4108-4: 2017-03 in conjunction with DIN EN ISO 6946: 2008-04 shall be applied. DIN 4108-4: 2017-03 shall be applied for calculating the heat transfer coefficient of transparent components and curtain walling.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)
| Nummer | Bauteile | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C |
|---|---|---|---|
| 1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m²·K) | Ū = 0,50 W/(m²·K) |
| 2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m²·K) | Ū = 2,8 W/(m²·K) |
| 3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m²·K) | Ū = 3,0 W/(m²·K) |
| 4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m²·K) | Ū = 3,1 W/(m²·K) |
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.
Annex 3 (to section 19) — Maximum values of the mean thermal transmittance coefficients of the heat-transmitting building envelope (non-residential buildings) Anlage 3 (zu § 19) — Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
(Source: Federal Law Gazette I 2020, p. 1774)
| No. | Building components | Zones with room design temperatures in heating mode ≥ 19 °C | Zones with room design temperatures in heating mode from 12 to < 19 °C |
|---|---|---|---|
| 1 | Opaque external building components, insofar as not included in components of Nos. 3 and 4 | Ū = 0.28 W/(m²·K) | Ū = 0.50 W/(m²·K) |
| 2 | Transparent external building components, insofar as not included in components of Nos. 3 and 4 | Ū = 1.5 W/(m²·K) | Ū = 2.8 W/(m²·K) |
| 3 | Curtain walling | Ū = 1.5 W/(m²·K) | Ū = 3.0 W/(m²·K) |
| 4 | Glazed roofs, roof lights and skylights | Ū = 2.5 W/(m²·K) | Ū = 3.1 W/(m²·K) |
When calculating the mean value of the respective component, the components shall be taken into account according to their share of the area. The thermal transmittance coefficients of components adjoining unheated rooms (except roof spaces) or the ground shall additionally be weighted by a factor of 0.5. When calculating the mean value of floor slabs adjoining the ground, areas more than 5 metres from the external edge of the building shall be disregarded. The calculation shall be carried out separately for zones with different room design temperatures in heating mode.
For calculating the thermal transmittance coefficient of components adjoining the ground, DIN V 18599-2: 2018-09, section 6.1.4.3, shall be applied; for opaque components, DIN 4108-4: 2017-03 in conjunction with DIN EN ISO 6946: 2008-04 shall be applied. For calculating the thermal transmittance coefficient of transparent components and curtain walling, DIN 4108-4: 2017-03 shall be applied.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)
| Nr. | Bauteile | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C |
|---|---|---|---|
| 1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m²·K) | Ū = 0,50 W/(m²·K) |
| 2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m²·K) | Ū = 2,8 W/(m²·K) |
| 3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m²·K) | Ū = 3,0 W/(m²·K) |
| 4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m²·K) | Ū = 3,1 W/(m²·K) |
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.
Annex 4 (to section 22(1)) — Primary energy factors Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren
(Source: Federal Law Gazette I 2020, p. 1775)
| No. | Category | Energy carrier | Primary energy factor; non-renewable share |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossil fuels | Heating oil | 1.1 |
| 2 | Natural gas | 1.1 | |
| 3 | Liquefied petroleum gas | 1.1 | |
| 4 | Hard coal | 1.1 | |
| 5 | Lignite | 1.2 | |
| 6 | Biogenic fuels | Biogas | 1.1 |
| 7 | Bio-oil | 1.1 | |
| 8 | Wood | 0.2 | |
| 9 | Electricity | Grid-supplied | 1.8 |
| 10 | Generated near the building (from photovoltaics or wind power) | 0.0 | |
| 11 | Displacement electricity mix for CHP | 2.8 | |
| 12 | Heat, cooling | Geothermal energy, geothermal heat, solar thermal energy, ambient heat | 0.0 |
| 13 | Ground cooling, ambient cooling | 0.0 | |
| 14 | Waste heat | 0.0 | |
| 15 | Heat from CHP, integrated into or located near the building | According to method B under DIN V 18599-9: 2018-09, section 5.2.5 or section 5.3.5.1 | |
| 16 | Municipal waste | 0.0 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1775)
| Nr. | Kategorie | Energieträger | Primärenergiefaktoren; nicht erneuerbarer Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 1,1 |
| 2 | Erdgas | 1,1 | |
| 3 | Flüssiggas | 1,1 | |
| 4 | Steinkohle | 1,1 | |
| 5 | Braunkohle | 1,2 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 1,1 |
| 7 | Bioöl | 1,1 | |
| 8 | Holz | 0,2 | |
| 9 | Strom | netzbezogen | 1,8 |
| 10 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0,0 | |
| 11 | Verdrängungsstrommix für KWK | 2,8 | |
| 12 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0,0 |
| 13 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0,0 | |
| 14 | Abwärme | 0,0 | |
| 15 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09, Abschnitt 5.2.5 oder Abschnitt 5.3.5.1 | |
| 16 | Siedlungsabfälle | 0,0 |
Annex 5 (to section 31(1)) — Simplified compliance procedure for a residential building to be constructed Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(Source: Federal Law Gazette I 2020, pp. 1776–1781; for the individual amendments, see footnote)
1. Conditions for applying the simplified compliance procedure
The simplified compliance procedure under section 31(1) may be applied to a residential building to be constructed if all of the following conditions are met:
- The building is a residential building within the meaning of section 3 no. 33. If a mixed-use building under section 106(1) or (2) is divided into two building parts, the procedure may be applied to the residential part if all other conditions are met.
- The building must not be equipped with an air-conditioning system.
- The building’s airtightness must be tested under section 26 and must comply with the limits specified there.
- For summer thermal protection to be deemed sufficient without calculation, the window-area share in the critical room must not exceed 35% of that room’s floor area, and all windows facing east, south or west, including those of any glazed porch, must have external solar-shading devices with a reduction factor FC ≤ 0.30.
- The heated gross floor area must be at least 115 m² and no more than 2,300 m².
- The mean storey height under DIN V 18599-1: 2018-09 must be at least 2.5 m and no more than 3 m.
- The square of the gross perimeter in metres may not exceed 20 times the heated gross floor area of each heated storey in square metres. For an attached building, the part adjoining neighbouring heated buildings shall also be included.
- In buildings with heated rooms on several storeys, the heated gross floor areas of all storeys must coincide without projections or recesses; only the top storey may have a smaller heated gross floor area than the storey below.
- The building may have no more than six heated storeys.
- The window-area share may not exceed 35% of the total façade area for buildings attached on two sides, and 30% for all other buildings.
- The total area of special French windows may not exceed 4.5% of the total façade area for detached and single-side-attached buildings, or 5.5% for buildings attached on two sides.
- The area of windows facing north may not exceed the mean area of windows facing the other orientations.
- Roof windows, skylights and similar transparent roof components may not exceed 6% of the roof area.
- The total area of external doors may not exceed 2.7% of the heated gross floor area for one- and two-family houses, or 1.5% in other cases.
2. Component requirements
The following requirements must be met over the entire area of each component of the thermal building envelope:
- Roof areas, top-storey ceilings and dormers: U ≤ 0.14 W/(m² K).
- Windows and other transparent components: Uw ≤ 0.90 W/(m² K).
- Roof windows: Uw ≤ 1.0 W/(m² K).
- External walls and storey ceilings below adjoining external air: U ≤ 0.20 W/(m² K).
- Other opaque components, including basement ceilings, walls and ceilings adjoining unheated rooms, and wall and floor areas adjoining the ground: U ≤ 0.25 W/(m² K).
- Doors, including basement and external doors: UD ≤ 1.2 W/(m² K).
- Skylights and similar components: U ≤ 1.5 W/(m² K).
- Special French windows with folding, sliding or lifting mechanisms: UW ≤ 1.4 W/(m² K).
- Avoidance of thermal bridges: ΔUWB ≤ 0.035 W/(m² K).
The requirements must be met over the entire area of the respective component. Requirements concerning the construction of thermal bridges and the airtightness of the building envelope must also be met.
3. Permitted system concepts
One of the following system concepts must be implemented: brine-to-water heat pump with panel heating and central extract-air system; water-to-water heat pump with panel heating and central extract-air system; air-to-water heat pump with panel heating and central ventilation with heat recovery (heat recovery rate ≥ 80%); district heating with a certified primary energy factor fp ≤ 0.7 and central ventilation with heat recovery (heat recovery rate ≥ 80%); or a central biomass heating system based on wood pellets, wood chips or split logs, with central extract-air system and solar thermal system for domestic hot-water preparation.
The heat generator or heat-transfer station must be inside the thermal building envelope and central domestic-hot-water preparation must be provided. In systems using a heat pump, individual components may be outside the envelope if at least the heat-storage and heat-distribution equipment is inside. Domestic hot water may be prepared decentrally by instantaneous water heaters when a heat pump is used. Domestic-hot-water circulation is permitted. A central extract-air system may be replaced by a ventilation system with heat recovery. No other deviations, additional heat generators or supplementary heat generators are permitted. Solar thermal systems and photovoltaic systems may be added where appropriate.
Central ventilation systems include both building-central and dwelling-central systems. In a multi-family building with dwelling-central systems, systems must be installed in at least every dwelling. The required heat-recovery rate is also met if the central ventilation system has a specific energy consumption of SEV < –26 kWh/(m² a) under Annex 1 no. 1 of Commission Regulation (EU) No. 1253/2014.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776–1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; bei einem nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeteilten gemischt genutzten Gebäude kann es auf den Wohngebäudeteil angewendet werden. Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Die Dichtheit ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten. Der Fensterflächenanteil im kritischen Raum darf höchstens 35 Prozent betragen; Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung müssen mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit FC ≤ 0,30 ausgestattet sein. Die beheizte Bruttogrundfläche muss zwischen 115 m² und 2 300 m² liegen, die mittlere Geschosshöhe zwischen 2,5 m und 3 m. Das Quadrat des Brutt Umfangs darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche jedes Geschosses betragen. Die Geschossflächen müssen grundsätzlich deckungsgleich sein; höchstens sechs Geschosse sind zulässig. Die Fensterflächenanteile dürfen 35 Prozent bei zweiseitig angebauten beziehungsweise 30 Prozent bei anderen Gebäuden nicht überschreiten. Für spezielle Fenstertüren gelten 4,5 beziehungsweise 5,5 Prozent; nordorientierte Fenster dürfen nicht größer als der Mittelwert der übrigen Fensterflächen sein. Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile dürfen höchstens 6 Prozent der Dachfläche, Außentüren höchstens 2,7 beziehungsweise 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche ausmachen.
2. Bauteilanforderungen
Dachflächen, oberste Geschossdecken und Dachgauben: U ≤ 0,14 W/(m² K); Fenster und sonstige transparente Bauteile: Uw ≤ 0,90 W/(m² K); Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,0 W/(m² K); Außenwände und Geschossdecken gegen Außenluft: U ≤ 0,20 W/(m² K); sonstige opake Bauteile: U ≤ 0,25 W/(m² K); Türen: UD ≤ 1,2 W/(m² K); Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile: U ≤ 1,5 W/(m² K); spezielle Fenstertüren: UW ≤ 1,4 W/(m² K); Wärmebrücken: ΔUWB ≤ 0,035 W/(m² K). Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils sowie an Wärmebrücken und die Luftdichtheit einzuhalten.
3. Zulässige Anlagenkonzepte
Umzusetzen ist eines der folgenden Konzepte: Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizung und zentraler Abluftanlage; Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizung und zentraler Abluftanlage; Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizung und zentraler Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung von mindestens 80 Prozent; Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7 und zentraler Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung von mindestens 80 Prozent; oder zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz mit zentraler Abluftanlage und solarthermischer Anlage zur Trinkwarmwasserbereitung. Der Wärmeerzeuger beziehungsweise die Wärmeübergabestation muss grundsätzlich innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen; eine zentrale Trinkwarmwasserbereitung ist vorzusehen. Bei Wärmepumpen gelten die im Ausgangstext genannten Ausnahmen für Speicher, Verteilung und Durchlauferhitzer. Weitere oder ergänzende Wärmeerzeuger sind nicht zulässig; Solarthermie und Photovoltaik dürfen ergänzt werden. Für zentrale Lüftungsanlagen und den Nachweis über einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –26 kWh/(m² a) gelten die im Ausgangstext genannten Bedingungen.
Annex 6 (to section 32(3)) — User profile to be used for calculating annual primary energy demand under the simplified calculation procedure for a non-residential building to be constructed Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) — Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(Source: Federal Law Gazette I 2020, p. 1782)
| No. | Building type and main use | Use | Useful energy demand; hot water |
|---|---|---|---|
| 1 | Office building; single office, group office, open-plan office, meeting, session, seminar | Single office | 0 |
| 2 | Office building with retail facility or commercial operation and the main use single office, group office, open-plan office, meeting, session, seminar | Single office | 0 |
| 3 | Office building with restaurant and the main use single office, group office, open-plan office, meeting, session, seminar | Single office | 1.5 kWh per restaurant seat and day |
| 4 | Wholesale and retail building up to 1,000 m² net floor area with wholesale, retail/department store as the main use | Retail/department store | 0 |
| 5 | Commercial operations up to 1,000 m² net floor area with commercial use as the main use | Commercial and industrial halls — light work, predominantly seated activity | 1.5 kWh per employee and day |
| 6 | School, kindergarten and daycare centre, similar facilities with classroom/group room as the main use | Classroom/group room | Without showers: 65 Wh per m² and day; 200 days of use |
| 7 | Sports hall with sports hall as the main use | Sports hall | 1.5 kWh per person and day |
| 8 | Accommodation facility without swimming pool, sauna or wellness area with hotel room as the main use | Hotel room | 250 Wh per m² and day; 365 days of use |
| 9 | Library with reading room/open-shelf area as the main use | Library, reading room | 0 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1782)
| Nr. | Gebäudetyp und Hauptnutzung | Nutzung | Nutzenergiebedarf; Warmwasser |
|---|---|---|---|
| 1 | Bürogebäude mit der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 2 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 3 | Bürogebäude mit Gaststätte und der genannten Hauptnutzung | Einzelbüro | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
| 4 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 m² Nettogrundfläche | Einzelhandel/Kaufhaus | 0 |
| 5 | Gewerbebetriebe bis 1 000 m² Nettogrundfläche | Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
| 6 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen | Klassenzimmer/Gruppenraum | Ohne Duschen: 65 Wh je m² und Tag, 200 Nutzungstage |
| 7 | Turnhalle | Turnhalle | 1,5 kWh je Person und Tag |
| 8 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich | Hotelzimmer | 250 Wh je m² und Tag, 365 Nutzungstage |
| 9 | Bibliothek | Bibliothek, Lesesaal | 0 |
Annex 7 (to section 36) — Maximum values of the thermal transmittance coefficients of external building components when alterations are made to existing buildings Anlage 7 (zu § 36) — Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
(Source: Federal Law Gazette I 2020, pp. 1783–1786)
The maximum U-values for residential buildings and non-residential zones with a room design temperature of at least 19 °C, and for non-residential zones with a room design temperature from 12 to less than 19 °C, are as follows:
| Component / measure | Residential buildings and zones ≥ 19 °C | Zones 12 to < 19 °C |
|---|---|---|
| External walls — replacement or first installation; or external insulation, cladding or renewal of external render | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| Windows and French windows adjoining external air | Uw = 1.3 W/(m²·K) | Uw = 1.9 W/(m²·K) |
| Roof windows | Uw = 1.4 W/(m²·K) | Uw = 1.9 W/(m²·K) |
| Replacement of glazing or glazed sash frames | Ug = 1.1 W/(m²·K) | No requirement |
| Mullion-transom curtain walls complying with DIN EN ISO 12631: 2018-01 | Uc = 1.5 W/(m²·K) | Uc = 1.9 W/(m²·K) |
| Glazed roofs | Uw/Ug = 2.0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2.7 W/(m²·K) |
| Special French windows | Uw/Ug = 2.0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2.8 W/(m²·K) |
| Curtain walls with special glazing | Uc = 2.3 W/(m²·K) | Uc = 3.0 W/(m²·K) |
| New external doors | U = 1.8 W/(m²·K) (door area) | U = 1.8 W/(m²·K) (door area) |
| Roofs, top-storey ceilings and walls adjoining unheated roof spaces; opaque components | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| Roofs with waterproofing | U = 0.20 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
| Walls adjoining ground or unheated rooms and ceilings below adjoining ground or unheated rooms | U = 0.30 W/(m²·K) | No requirement |
| Ceilings below adjoining ground, external air or unheated rooms, with floor build-up on heated side | U = 0.50 W/(m²·K) | No requirement |
| Ceilings below adjoining external air — replacement or first installation | U = 0.24 W/(m²·K) | U = 0.35 W/(m²·K) |
The listed values apply to the replacement, first installation, renewal or other measures specified in the corresponding rows of the source table, including additional outer or inner windows, replacement of glazing, roof coverings, claddings, vapour barriers, drainage and floor constructions. Where the source table specifies “opaque components only”, that limitation applies.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1783–1786)
Die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperaturen von mindestens 19 °C sowie für Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperaturen von 12 bis unter 19 °C ergeben sich aus der folgenden Zusammenfassung der Tabelle: Außenwände: U = 0,24 beziehungsweise 0,35 W/(m²·K); Fenster und Fenstertüren: Uw = 1,3 beziehungsweise 1,9 W/(m²·K); Dachflächenfenster: Uw = 1,4 beziehungsweise 1,9 W/(m²·K); Ersatz der Verglasung: Ug = 1,1 W/(m²·K), bei der niedrigeren Temperatur keine Anforderung; Pfosten-Riegel-Vorhangfassaden: Uc = 1,5 beziehungsweise 1,9 W/(m²·K); Glasdächer: Uw/Ug = 2,0 beziehungsweise 2,7 W/(m²·K); Sonderverglasungen: Uw/Ug = 2,0 beziehungsweise 2,8 W/(m²·K), bei Ersatz der Sonderverglasung Ug = 1,6 W/(m²·K), beziehungsweise keine Anforderung; Vorhangfassaden mit Sonderverglasung: Uc = 2,3 beziehungsweise 3,0 W/(m²·K); neue Außentüren: U = 1,8 W/(m²·K). Für Dachflächen, oberste Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Dachräume gelten U = 0,24 beziehungsweise 0,35 W/(m²·K), für Dachflächen mit Abdichtung U = 0,20 beziehungsweise 0,35 W/(m²·K). Für Wände und Decken gegen Erdreich oder unbeheizte Räume gilt U = 0,30 W/(m²·K), für Decken gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume bei Fußbodenaufbauten U = 0,50 W/(m²·K), jeweils teilweise ohne Anforderung für die niedrigere Temperaturzone. Die im Ausgangstext genannten Einschränkungen, insbesondere „nur auf opake Bauteile“, gelten fort.
Annex 8 (to sections 69 and 70) — Requirements for the thermal insulation of pipelines and fittings Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) — Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
(Source: Federal Law Gazette I 2020, p. 1787; for the individual amendments, see footnote)
1. Thermal insulation of heat-distribution and hot-water pipes and fittings
Heat-distribution and hot-water pipes and fittings shall be insulated as follows, referring to a thermal conductivity of 0.035 W/(m·K): up to an internal diameter of 22 mm, the minimum insulation thickness is 20 mm; over 22 mm and up to 35 mm, 30 mm; over 35 mm and up to 100 mm, the internal diameter; and over 100 mm, 100 mm. At wall and ceiling penetrations, pipe intersections, pipe joints and central network distributors, half of the respective value applies. For heat-distribution pipes installed after 31 January 2002 in components between heated rooms of different users, half of the respective value applies; where such pipes are in a floor build-up, the minimum thickness is 6 mm. Where heat-distribution and hot-water pipes adjoin external air, twice the respective value applies. Thermal conductivities shall refer to a mean temperature of 40 °C.
In the cases of section 69(1), these requirements do not apply to specified heat-distribution pipes in heated rooms or components between heated rooms of one user where heat emission can be influenced by exposed shut-off devices. They also do not apply to hot-water pipes with a water content of up to 3 litres that are neither part of the circulation circuit nor equipped with electrical trace heating and that are located in heated rooms.
2. Thermal insulation of chilled-water and cold-water pipes and fittings under section 70
For pipes and fittings of ventilation and air-conditioning cooling systems, the minimum insulation thickness is 9 mm for internal diameters up to 22 mm and 19 mm for internal diameters over 22 mm, based on a thermal conductivity of 0.035 W/(m·K). The thermal conductivity shall refer to a mean temperature of 10 °C.
3. Materials with other thermal conductivities
Where materials have thermal conductivities other than 0.035 W/(m·K), the minimum insulation thicknesses shall be converted accordingly, using calculation procedures and values contained in recognised technical rules.
4. Equivalent limitation
The minimum insulation thicknesses under Nos. 1 and 2 may be reduced for heat-distribution, hot-water, chilled-water and cold-water pipes where equivalent limitation of heat emission or heat absorption is ensured by other insulation arrangements, taking account of the insulating effect of the pipe walls.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1787; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind bei einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) bis zu einem Innendurchmesser von 22 mm mit mindestens 20 mm, über 22 mm bis 35 mm mit mindestens 30 mm, über 35 mm bis 100 mm mit einer Dämmschicht in Höhe des Innendurchmessers und über 100 mm mit mindestens 100 mm zu dämmen. In Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern gilt jeweils die Hälfte. Für nach dem 31. Januar 2002 zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegte Wärmeverteilungsleitungen gilt ebenfalls die Hälfte; in einem Fußbodenaufbau beträgt die Mindestdicke 6 mm. Bei an Außenluft grenzenden Leitungen gilt das Zweifache. Die Wärmeleitfähigkeit ist auf eine Mitteltemperatur von 40 °C zu beziehen. Die in § 69 Absatz 1 genannten Ausnahmen für beheizte Räume, frei liegende Absperreinrichtungen und Stichleitungen bis 3 Liter Wasserinhalt gelten.
2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Bei Leitungen und Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen beträgt die Mindestdicke bei Innendurchmessern bis 22 mm 9 mm und bei größeren Innendurchmessern 19 mm, jeweils bezogen auf 0,035 W/(m·K). Die Wärmeleitfähigkeit ist auf 10 °C Mitteltemperatur zu beziehen.
3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend umzurechnen. Hierfür sind anerkannte Regeln der Technik zu verwenden.
4. Gleichwertige Begrenzung
Die Mindestdicken dürfen vermindert werden, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme durch andere Rohrdämmstoffanordnungen unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Annex 9 (to section 85(6)) — Conversion into greenhouse-gas emissions Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(Source: Federal Law Gazette I 2020, pp. 1788–1789; for the individual amendments, see footnote)
1. Information in energy demand certificates
Greenhouse-gas emissions associated with building operation are calculated by multiplying, for fossil fuels, biomass, electricity and waste heat, the building’s final-energy demand determined under section 20 or 21 for the relevant energy carrier by the emission factor under No. 3. The factor for generation near the building for gaseous and liquid biomass may be used only where the conditions of section 22(1) no. 1 or 2 are met. For heat from building-integrated or near-building CHP, the factor is determined under DIN V 18599-9: 2018-09, applying the relevant rules of DIN V 18599-1: 2018-09, Annex A, section A.4. For district heating or cooling from CHP, the published network emission factor is used where available; otherwise the factor for the fuels used is applied. Upstream emissions and network losses shall be taken into account; a flat-rate addition of 20%, but at least 40 g CO₂-equivalent/kWh, may be used for upstream emissions. Where several fuels or energy carriers are used, total emissions are the sum of the respective final-energy demand values multiplied by the relevant factors. Letters g and h are repealed.
2. Information in energy-consumption certificates
Greenhouse-gas emissions are calculated as the sum of the energy-consumption values for the individual energy carriers, each multiplied by the corresponding factor under No. 3.
3. Emission factors
| No. | Category / energy carrier | Factor (g CO₂-equivalent/kWh) |
|---|---|---|
| 1 | Heating oil | 310 |
| 2 | Natural gas | 240 |
| 3 | Liquefied petroleum gas | 270 |
| 4 | Hard coal | 400 |
| 5 | Lignite | 430 |
| 6 | Biogas | 140 |
| 7 | Biogas generated near the building | 75 |
| 8 | Biogenic liquefied gas | 180 |
| 9 | Bio-oil | 210 |
| 10 | Bio-oil generated near the building | 105 |
| 11 | Wood | 20 |
| 12 | Grid-supplied electricity | 560 |
| 13 | Electricity generated near the building from photovoltaics or wind power | 0 |
| 14 | Displacement electricity mix | 860 |
| 15 | Geothermal, solar thermal and ambient heat; ground and ambient cooling | 0 |
| 16 | Waste heat from processes | 40 |
| 17 | Heat from CHP, integrated into or near the building | According to DIN V 18599-9: 2018-09 |
| 18 | Heat from combustion of municipal waste | 20 |
| 19–21 | Local/district heating from CHP, CHP share at least 70%: hard coal/lignite fuel; gaseous/liquid fuel; renewable fuel | 300; 180; 40 |
| 22–24 | Local/district heating from heating plants: hard coal/lignite fuel; gaseous/liquid fuel; renewable fuel | 400; 300; 60 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788–1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich bei fossilen Brennstoffen, Biomasse, Strom und Abwärme aus dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes für den betreffenden Energieträger, multipliziert mit dem Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Faktor für gebäudenahe Erzeugung bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf nur bei Erfüllung des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verwendet werden. Für Wärme aus gebäudeintegrierter oder gebäudenaher KWK ist der Faktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regeln der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen. Für Fernwärme oder -kälte aus KWK ist ein veröffentlichter Emissionsfaktor des Netzes zu verwenden; fehlt dieser, gilt der Faktor der eingesetzten Brennstoffe. Vorkettenemissionen und Netzverluste sind zu berücksichtigen; für Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens 40 g CO₂-Äquivalent/kWh, angesetzt werden. Bei mehreren Energieträgern ist die Gesamtemission als Summe der jeweiligen Bedarfswerte, multipliziert mit den jeweiligen Faktoren, zu ermitteln. Die Buchstaben g und h sind weggefallen.
2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte für die einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
3. Emissionsfaktoren
| Nr. | Kategorie / Energieträger | Faktor (g CO₂-Äquivalent/kWh) |
|---|---|---|
| 1 | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 |
| 3 | Flüssiggas | 270 |
| 4 | Steinkohle | 400 |
| 5 | Braunkohle | 430 |
| 6 | Biogas | 140 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 |
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 |
| 9 | Bioöl | 210 |
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 |
| 11 | Holz | 20 |
| 12 | Strom, netzbezogen | 560 |
| 13 | Strom, gebäudenah aus Photovoltaik oder Windkraft erzeugt | 0 |
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 |
| 15 | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme, Erdkälte und Umgebungskälte | 0 |
| 16 | Abwärme aus Prozessen | 40 |
| 17 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 |
| 18 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen | 20 |
| 19–21 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit mindestens 70 Prozent KWK-Deckungsanteil: Stein-/Braunkohle; gasförmige/flüssige Brennstoffe; erneuerbarer Brennstoff | 300; 180; 40 |
| 22–24 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken: Stein-/Braunkohle; gasförmige/flüssige Brennstoffe; erneuerbarer Brennstoff | 400; 300; 60 |
Annex 10 (to section 86) — Energy-efficiency classes of residential buildings Anlage 10 (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
(Source: Federal Law Gazette I 2020, p. 1790)
| Energy-efficiency class | Final energy [kWh per m² of building usable floor area and year] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1790)
| Energieeffizienzklasse | Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
Annex 11 (to section 88(2) no. 2) — Requirements concerning the content of training for authorization to issue energy performance certificates Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) — Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
(Source: Federal Law Gazette I 2020, pp. 1791–1792)
1. Purpose of the training
The training required under section 88(2) no. 2 is intended to enable issuers of energy performance certificates to apply the provisions of this Act, including the technical rules for energy-saving construction, properly when issuing certificates. It shall include practical exercises and convey, in particular, the specialist knowledge specified below.
2. Main subject areas for residential buildings
The training shall cover: surveying and documenting the building, construction and technical systems; determining, assessing and documenting geometric and energy characteristics of the envelope, components, thermal bridges, airtightness and leaks, material properties, technical-system characteristics, operation and maintenance, user behaviour, vacancy, climate and weather effects; assessing the building envelope, including thermal conductivity, thermal resistance, thermal transmittance, transmission heat loss, ventilation heat demand and usable internal and solar gains, calculations under DIN V 18599 or DIN V 4108-6, summer thermal protection and airtightness measurements; assessing heating and hot-water systems, including generation, storage, distribution, emission, interaction with the envelope, calculations under DIN V 18599 or DIN V 4701-10 and alternative and renewable energy systems; assessing ventilation and air-conditioning systems, fire and noise protection, calculations and basic knowledge of air-conditioning systems; producing evidence, including legal requirements, minimum thermal protection, annual primary-energy demand, energy consumption, weather adjustment and energy performance certificates; and assessing modernization recommendations, including technical feasibility, economic viability, payback, investment and savings, funding programmes, building-physics and structural effects, airtightness materials, and effects on sound and fire protection.
3. Main subject areas for non-residential buildings
In addition to the subjects under No. 2, the training shall cover energy modelling, system boundaries, zoning and supply areas, simplified methods, heat sources and sinks, useful-energy demand, and the energy characteristics of ventilation and lighting systems; assessment of façades, curtain walls, glazed façades, summer protection, development and shading; heating and hot-water demand, process losses, CHP under DIN V 18599-9, district-heating systems and renewable energy; cooling demand, air treatment, ventilation systems, fire and noise protection, humidification, transfer and distribution losses, component tempering, and calculations under DIN V 18599-2, -3 and -7; lighting and daylight systems under DIN V 18599-4; compliance evidence, energy consumption, weather adjustment and certificates; and preparation of economically viable modernization recommendations for non-residential buildings.
4. Scope of the training
The overall scope of the training and of each subject area shall take account of the purpose and requirements of this Annex and of the prior education of the respective participants.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1791–1792)
1. Zweck der Schulung
Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Sie soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die nachfolgend genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden
Zu vermitteln sind insbesondere die Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen; die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation geometrischer und energetischer Kennwerte der Gebäudehülle, von Bauteilen und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften, der anlagentechnischen Kennwerte, des Nutzerverhaltens, von Leerstand sowie von Klima- und Witterungseinflüssen; die Beurteilung der Gebäudehülle einschließlich Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und interner sowie solarer Wärmegewinne, Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6, sommerlicher Wärmeschutz und Luftdichtheitsmessungen; die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich Wärmeerzeugung, Speicherung, Verteilung und Abgabe sowie erneuerbarer Systeme; die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen; die Erbringung der Nachweise einschließlich Mindestwärmeschutz, Jahres-Primärenergiebedarf, Energieverbrauch, Witterungsbereinigung und Energieausweis; sowie die Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich technischer Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Förderprogrammen, bauphysikalischen und statisch-konstruktiven Auswirkungen sowie Schall- und Brandschutz.
3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden
Zusätzlich sind energetische Modellierung, Systemgrenzen, Zonierung und Versorgungsbereiche, vereinfachte Verfahren, Wärmequellen und -senken, Nutzenergiebedarf sowie energetische Kennwerte raumlufttechnischer Anlagen und Beleuchtungssysteme zu vermitteln. Weitere Schwerpunkte sind die Beurteilung von Fassaden, Vorhang- und Glasfassaden, sommerlichem Wärmeschutz, Verbauungs- und Verschattungssituationen; Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich Prozessverlusten, KWK, Nah- und Fernwärme sowie erneuerbarer Energien; raumlufttechnische Anlagen und sonstige Kühlung einschließlich Kühlbedarf, Luftaufbereitung, Befeuchtung, Verlusten, Bauteiltemperierung und Berechnungen nach DIN V 18599-2, -3 und -7; Beleuchtungs- und Belichtungssysteme nach DIN V 18599-4; Nachweise, Energieverbrauch, Witterungsbereinigung und Energieausweis; sowie wirtschaftlich rentable Modernisierungsempfehlungen für Nichtwohngebäude.
4. Umfang der Schulung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeiner Teil
| § 1 | Zweck und Ziel |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Vorbildfunktion der öffentlichen Hand |
| § 5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit |
| § 6 | Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen |
| § 6a | Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte |
| § 7 | Regeln der Technik |
| § 8 | Verantwortliche |
| § 9 | Länderregelung |
| § 9a | Evaluation |
Teil 2Anforderungen an zu errichtende GebäudeAbschnitt 1Allgemeiner Teil
| § 10 | Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude |
|---|---|
| § 11 | Mindestwärmeschutz |
| § 12 | Wärmebrücken |
| § 13 | Dichtheit |
| § 14 | Sommerlicher Wärmeschutz |
Abschnitt 2Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden GebäudenUnterabschnitt 1Wohngebäude
| § 15 | Gesamtenergiebedarf |
|---|---|
| § 16 | Baulicher Wärmeschutz |
| § 17 | Aneinandergereihte Bebauung |
Unterabschnitt 2Nichtwohngebäude
| § 18 | Gesamtenergiebedarf |
|---|---|
| § 19 | Baulicher Wärmeschutz |
Abschnitt 3Hybsgrundlagen und -verfahren
| § 20 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes |
|---|---|
| § 21 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes |
| § 22 | Primärenergiefaktoren |
| § 23 | Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien |
| § 24 | Einfluss von Wärmebrücken |
| § 25 | Berechnungsrandbedingungen |
| § 26 | Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes |
| § 27 | Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude |
| § 28 | Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen |
| § 29 | Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden |
| § 30 | Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude |
| § 31 | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| § 32 | Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| § 33 | Andere Berechnungsverfahren |
Teil 3Modernisierung von bestehenden GebäudenAbschnitt 1Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
| § 34 | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften |
|---|---|
| § 35 | Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes |
| § 36 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung |
| § 37 | Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten |
| § 38 | Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes |
| § 39 | Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau |
Abschnitt 2Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
| § 40 | (weggefallen) |
|---|---|
| § 41 | (weggefallen) |
Abschnitt 3Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
| § 42 | Grundsatz |
|---|---|
| § 42a | Grüngas-/Grünheizölquote |
| § 43 | Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird |
| § 44 | Einbau einer solarthermischen Anlage |
| § 45 | Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse |
| § 46 | Einbau einer Stromdirektheizung |
| § 47 | (weggefallen) |
| § 48 | (weggefallen) |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | (weggefallen) |
| § 52 | (weggefallen) |
| § 53 | (weggefallen) |
| § 54 | (weggefallen) |
| § 55 | (weggefallen) |
Teil 4Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der WarmwasserversorgungAbschnitt 1Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Abschnitt 2Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender AnlagenUnterabschnitt 1Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2Betreiberpflichten
| § 58 | Betriebsbereitschaft |
|---|---|
| § 59 | Sachgerechte Bedienung |
| § 60 | Wartung und Instandhaltung |
| § 60a | Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen |
| § 60b | Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen |
| § 60c | Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung |
Abschnitt 3Einbau und ErsatzUnterabschnitt 1Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
| § 61 | Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe |
|---|---|
| § 62 | Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist |
| § 63 | Raumweise Regelung der Raumtemperatur |
| § 64 | Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe |
Unterabschnitt 2Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
| § 65 | Begrenzung der elektrischen Leistung |
|---|---|
| § 66 | Regelung der Be- und Entfeuchtung |
| § 67 | Regelung der Volumenströme |
| § 68 | Wärmerückgewinnung |
Unterabschnitt 3Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
| § 69 | Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen |
|---|---|
| § 70 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen |
| § 71 | (weggefallen) |
| § 72 | (weggefallen) |
| § 73 | (weggefallen) |
Abschnitt 4Energetische Inspektion von Klimaanlagen
| § 74 | Betreiberpflicht |
|---|---|
| § 75 | Durchführung und Umfang der Inspektion |
| § 76 | Zeitpunkt der Inspektion |
| § 77 | Fachkunde des Inspektionspersonals |
| § 78 | Inspektionsbericht; Registriernummern |
Teil 5Energieausweise
| § 79 | Grundsätze des Energieausweises |
|---|---|
| § 80 | Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen |
| § 81 | Energiebedarfsausweis |
| § 82 | Energieverbrauchsausweis |
| § 83 | Ermittlung und Bereitstellung von Daten |
| § 84 | Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz |
| § 85 | Angaben im Energieausweis |
| § 86 | Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes |
| § 87 | Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige |
| § 88 | Ausstellungsberechtigung für Energieausweise |
Teil 6Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte
und von Energieeffizienzmaßnahmen
| § 89 | Fördermittel |
|---|---|
| § 90 | Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
| § 91 | Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude |
Teil 7Vollzug
| § 92 | Erfüllungserklärung |
|---|---|
| § 93 | Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung |
| § 94 | Verordnungsermächtigung |
| § 95 | Behördliche Befugnisse |
| § 96 | Private Nachweise |
| § 97 | Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
| § 98 | Registriernummer |
| § 99 | Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen |
| § 100 | Nicht personenbezogene Auswertung von Daten |
| § 101 | Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder |
| § 102 | Befreiungen |
| § 103 | Innovationsklausel |
Teil 8Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
| § 104 | Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen |
|---|---|
| § 105 | Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz |
| § 106 | Gemischt genutzte Gebäude |
| § 107 | Wärmeversorgung im Quartier |
| § 108 | Bußgeldvorschriften |
| § 109 | Anschluss- und Benutzungszwang |
Teil 9Übergangsvorschriften
| § 110 | Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien |
|---|---|
| § 111 | Allgemeine Übergangsvorschriften |
| § 112 | Übergangsvorschriften für Energieausweise |
| § 113 | Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen |
| § 114 | Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik |
| Anlage 1; (zu § 15 Absatz 1) | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) |
|---|---|
| Anlage 2; (zu § 18 Absatz 1) | Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 3; (zu § 19) | Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) |
| Anlage 4; (zu § 22 Absatz 1) | Primärenergiefaktoren |
| Anlage 5; (zu § 31 Absatz 1) | Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude |
| Anlage 6; (zu § 32 Absatz 3) | Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude |
| Anlage 7; (zu § 36) | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden |
| Anlage 8; (zu den §§ 69 und 70) | Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen |
| Anlage 9; (zu § 85 Absatz 6) | Umrechnung in Treibhausgasemissionen |
| Anlage 10; (zu § 86) | Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden |
| Anlage 11; (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) | Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen |
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck und Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
- 2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
- 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3. unterirdische Bauten,
- 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5. Traglufthallen und Zelte,
- 6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
- 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
- Wohngebäude, die
- a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
- b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
- sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
- a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
- 2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,
- 3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,
- 4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird
- a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
- b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,
4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,
- „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
- „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09,
- „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,
8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden,
- „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,
9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
- „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
- „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,
- „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
- a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder
- b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie eingebaute Beleuchtung,
- „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wärme,
13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
- „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen,
14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,
- „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht,
- (weggefallen),
- „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
- „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,
- „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,
- „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch ein Kältenetz verteilt wird,
- „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
- „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
- „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,
- „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
- „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,
- „Nutzfläche“
- a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder
- b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
- „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,
- „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,
28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Wärmespeichern,
29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,
- „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen entnommenen Wärme,
30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,
- „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
- a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und
- b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge,
- „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden ist,
- „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,
- „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.
(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. Geothermie,
- 2. Umweltwärme,
- 3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- 4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,
- 5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger,
- 6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
- 7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.
(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
- 1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a) flüssige Biomasse,
- b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind
- 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
- 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- 4. Deponiegas,
- 5. Klärgas,
- 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 7. Pflanzenölmethylester.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
- 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
- a) flüssige Biomasse,
- b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
- c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,
- 3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.
(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
- 1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
- 2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,
- 3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind,
- 4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet, und
- 5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters oder einer Übernahme der Abrechnung durch den Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht werden müssen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten festzulegen.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzusehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt wird.
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
- 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
- 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 7 Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
- wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet,
- b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und
- c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder
- bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen.
§ 8 Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
§ 9 Länderregelung
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
§ 9a Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.
Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
- 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
- 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
- 3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 11 Mindestwärmeschutz
(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.
§ 12 Wärmebrücken
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
§ 13 Dichtheit
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1 Wohngebäude
§ 15 Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.
§ 16 Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude
§ 18 Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und der §§ 32 und 33 zu berechnen.
(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berechnungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
§ 19 Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.
(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben Verfahren durchzuführen.
(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.
(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
(6) Werden in den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.
(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann
- 1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder
- 2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.
(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Primärenergiefaktoren
(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden:
- für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,
- a) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
- b) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,
- für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
- a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
- b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt, und wenn
- c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sind, und
- d) die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,
- für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
- a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
- b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt, und wenn
- c) die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sind,
- für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
- a) die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt und
- b) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.
Durch eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird. Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.
(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat. Der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.
(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.
(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude an den an ein Wärmenetz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
§ 25 Berechnungsrandbedingungen
(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.
(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.
(4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen Werte angesetzt werden.
(5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5.
(6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.
(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.
(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.
(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf
- 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
- 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und
- 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
- 1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird,
- 2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
- 3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände zwischen
- 1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,
- 2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet und
- 3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.
(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwenden.
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unterteilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einzubeziehen.
(2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
(4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Absatz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn
- 1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
- 2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
- 3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
- 4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599: 2018-09 beleuchtet werden und
- 5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
- 1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
- 2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,
- 5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
- 6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33 Andere Berechnungsverfahren
Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 38 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
- 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(2) Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
- das geänderte Wohngebäude insgesamt
- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
- a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
- b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
- 1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
- 4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.
§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
- 1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder
- 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 42 Grundsatz
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.
(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
- 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- 3. eine solarthermische Anlage,
- 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- 8. eine Stromdirektheizung,
- 9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- 10. eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote
In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
- 1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
- 2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn
- 1. der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,
- 2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
- 3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.
(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
- 1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
- 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,
- 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,
- 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
- 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
- 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
- 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
- 6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
- mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
- a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
- b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
- ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten
§ 58 Betriebsbereitschaft
(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.
§ 59 Sachgerechte Bedienung
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
§ 60 Wartung und Instandhaltung
(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.
§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
- 1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
- die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
- a) der Heizkurve,
- b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
- c) der Heizgrenztemperatur,
- d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
- e) der Pumpeneinstellungen sowie
- f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
- die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
- die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
- die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
- die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
- die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
- die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
- die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.
(4) Fachkundig sind insbesondere
- 1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
- 2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
- 3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
- 4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
- 5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
- 6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
- 1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- 2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
- 3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
- 4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig:
- 1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
- 2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
- 3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
- 5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
- 6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
- 7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die
- 1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
- 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.
(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
- 1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,
- 2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und
- 3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- 1. eine raumweise Heizlastberechnung,
- 2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
- 3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von
- 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
- 2. der Zeit.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.
(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung aus dem zentralen System versorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach Absatz 1 ausgestattet werden.
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
- 2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von
- 1. der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Einzelventilatoren oder
- 2. dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren.
Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstofffilter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 67 Regelung der Volumenströme
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als
- 1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder
- 2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.
§ 68 Wärmerückgewinnung
Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
§ 71 (weggefallen)
§ 72 (weggefallen)
§ 73 (weggefallen)
Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 Betreiberpflicht
(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.
(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.
(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,
- 1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder
- 2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
- a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
- b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit
- 1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und
- 2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf
- 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
- 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden.
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
(1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
(2) Fachkundig ist insbesondere
- 1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
- 2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
- 3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben hat,
- 5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
(1) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.
(2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.
(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Teil 5 Energieausweise
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
- 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
- 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden.
(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 81 Energiebedarfsausweis
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82 Energieverbrauchsausweis
(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.
(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
- 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
- 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
- 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.
(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.
§ 85 Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
- 1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3. Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4. Registriernummer,
- 5. Anschrift des Gebäudes,
- 6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
- 10. Baujahr des Gebäudes,
- 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
- 13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
- 14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 15. (weggefallen)
- 16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
- 17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
- 18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
- 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
- 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
- a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
- b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
- c) Verfahren nach § 32 oder
- d) Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4,
- bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
- bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
- bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
- bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
- 2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
- 3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
- 4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
- 5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
- 6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
- 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
- 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
- 1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
- a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
- b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
- a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
- c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, oder
- die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
- 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
- 2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
- 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 Fördermittel
(1) Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Gefördert werden können
- 1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
- 2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,
- 3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und
- 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.
Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
(1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
- 1. solarthermischen Anlagen,
- 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
- 3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
- 4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist
- 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind oder ist,
- eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:
- a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,
- b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dient,
- eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.
Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
- 1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
- 2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,
- 3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
- 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
- 5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,
- 6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
- 7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Teil 7 Vollzug
§ 92 Erfüllungserklärung
(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 39. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unterschiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht bestimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.
§ 94 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 95 Behördliche Befugnisse
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.
§ 96 Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):
- 1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 36,
- 2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- 3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,
- 4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,
- 5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,
- 6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,
- 7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68,
- 8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66,
- 9. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c oder
- 10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- 1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2 oder
- 2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2.
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben:
- 1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstellung von Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warmwasserbereitung,
- 2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
- 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder
- 2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, ob
- 1. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 3 und 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
- 2. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.
(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
- 1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,
- 2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,
- 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und
- 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.
Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
§ 98 Registriernummer
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie
- 1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,
- 2. in den Fällen des § 79
- a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und
- b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli 2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2021 durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:
- 1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse,
- 2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen,
- 3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern keine erneute Überprüfung statt.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
- 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
- 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
- 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
- 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
- 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 7. Einsatz erneuerbarer Energien und
- 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
- 1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie
- 2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen können.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln:
- 1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder
- 2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 102 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit
- 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
- 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
(5) (weggefallen)
§ 103 Innovationsklausel
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
- von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
- a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder
- von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn
- a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 1,4fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.
Die technische Referenzausführung in den Nummern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.
(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung, insbesondere über Investitionskosten, Energieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder können der Bundesregierung Daten der Berichte nach Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung stellen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 können Bauherren oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen nach § 38 Absatz 1 erfüllen. Jedes geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten. Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 36 in Verbindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.
(4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine einheitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfassten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 36 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:
- 1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.
(4) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 3 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 108 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
- 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
- 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
- 4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
- 5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
- 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
- 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
- 8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
- 9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
- 11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
- 12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
- 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
- 15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
- 17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
- 18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
- 21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
- 22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
- 23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
- 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vorschreibt.
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
(3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
- 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist,
- 2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
- 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
- 4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.
(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) |
|---|---|---|
| Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 4) | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,60; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,60 | |
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,60; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,60 | |
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient |
| Gesamtenergiedurchlassgrad; der Verglasung | Bei Berechnung nach; - • DIN V 4108-6: 2003-06:; g⊥ = 0,64; - • DIN V 18599-2: 2018-09:; g = 0,64 | |
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude |
| 4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 |
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung |
| 6 | Heizungsanlage | - • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung:; - – für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle; - – für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle; - • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen; - • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09 |
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - • zentrale Warmwasserbereitung; - • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6; - • bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3; - • bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,; - – kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher; - – große Solaranlage bei AN > 500 m2; - • Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 |
| 8 | Kühlung | keine Kühlung |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,; - • DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1; - • DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1 |
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1)Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1769 - 1773)
| Nummer | Bauteile/Systeme | Eigenschaft; (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert; (Maßeinheit) |
|---|---|---|---|
| Raum-; Solltemperaturen; im Heizfall; ≥ 19 °C | Raum-; Solltemperaturen; im Heizfall; von 12 bis < 19 °C | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladen-; kästen), Geschossdecke; gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m2·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,72 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.3 | Wand gegen Erdreich,; Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten; Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m2·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu; Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m2·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,76 | τv,D65,SNA = 0,76 | |
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,55 | g = 0,55 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,48 | τv,D65,SNA = 0,48 | |
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,59 | τv,D65,SNA = 0,59 | |
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.9 | Dachflächenfenster; (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m2·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | |
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | |
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m2·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1; und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB =; 0,05 W/(m2·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 | Kategorie I |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09 | - • kein Sonnen- oder Blendschutz; vorhanden: 0,70; - • Blendschutz vorhanden: 0,15 |
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.; Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:; - • anstelle der Werte der Nummer 1.2; - – Gesamtenergiedurchlassgrad der; Verglasung g g = 0,35; - – Lichttransmissionsgrad der; Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,58; - • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:; - – Gesamtenergiedurchlassgrad der; Verglasung g g = 0,35; - – Lichttransmissionsgrad der; Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,62 | |
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | Wie beim zu errichtenden Gebäude | |
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe | |
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Präsenzkontrolle:; - – in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21; und 31*: mit Präsenzmelder; - – im Übrigen: manuell; Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:; - – in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:; Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6; - – in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:; tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle); - – im Übrigen: manuell | |
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); - – Wärmeerzeuger | Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt; > 0,15 l/kW | |
| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); - – Wärmeverteilung | - – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):; Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.; - – bei zentralem RLT-Gerät:; Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m); - – Wärmeübergabe | - – bei statischer Heizung:; freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie; - – bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):; Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte. | |
| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | Dezentrales Heizsystem:; Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:; - – Dezentraler Warmlufterzeuger; - – nicht kondensierend; - – Leistung 25 bis 50 kW je Gerät; - – Energieträger Erdgas; - – Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge); Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22:; - – Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert) | |
| 5.1 | Warmwasser; - – zentrales System | Wärmeerzeuger:; allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2; Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung; Wärmespeicherung:; bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3; Wärmeverteilung:; mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | |
| 5.2 | Warmwasser; - – dezentrales System | hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge; pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen | |
| 6.1 | Raumlufttechnik; - – Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s) | |
| 6.2 | Raumlufttechnik; - – Zu- und Abluftanlage | - – Luftvolumenstromregelung:Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.; - – Spezifische Leistungsaufnahme:; - – Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s); - – Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s); Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.; - – Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6Zulufttemperatur 18 °CDruckverhältniszahl fP = 0,4; - – Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes; - – bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,; keine indirekte Verdunstungskühlung | |
| 6.3 | Raumlufttechnik; - – Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen | |
| 6.4 | Raumlufttechnik; - – Nur-Luft-Klimaanlagen | als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:; Druckverhältniszahl: fP = 0,4; konstanter Vordruck; Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes | |
| 7 | Raumkühlung | - – Kältesystem:; Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät; Kaltwassertemperatur 14/18 °C; - – Kaltwasserkreis Raumkühlung:; Überströmung 10 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen,; geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach; DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D | |
| 8 | Kälteerzeugung | Erzeuger:; Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0; Kaltwassertemperatur:; - – bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung; konditionierter Nettogrundfläche, für diesen; Konditionierungsanteil 14/18 °C; - – im Übrigen: 6/12 °C; Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:; Überströmung 30 %; spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte; hydraulisch abgeglichen,; ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,; saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D,; Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.; Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet werden. | |
| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Anlage 3 (zu § 19)Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)
| Nummer | Bauteile | Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten |
|---|---|---|
| Zonen mit; Raum-Solltemperaturen; im Heizfall ≥ 19 °C | Zonen mit; Raum-Solltemperaturen; im Heizfall von 12 bis < 19 °C | |
| 1 | Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 0,28 W/(m2·K) |
| 2 | Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten | Ū = 1,5 W/(m2·K) |
| 3 | Vorhangfassade | Ū = 1,5 W/(m2·K) |
| 4 | Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln | Ū = 2,5 W/(m2·K) |
| Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.; Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden. |
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)Primärenergiefaktoren
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1775)
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Primärenergiefaktoren; nicht erneuerbarer Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 1,1 |
| 2 | Erdgas | 1,1 | |
| 3 | Flüssiggas | 1,1 | |
| 4 | Steinkohle | 1,1 | |
| 5 | Braunkohle | 1,2 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 1,1 |
| 7 | Bioöl | 1,1 | |
| 8 | Holz | 0,2 | |
| 9 | Strom | netzbezogen | 1,8 |
| 10 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0,0 | |
| 11 | Verdrängungsstrommix für KWK | 2,8 | |
| 12 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0,0 |
| 13 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0,0 | |
| 14 | Abwärme | 0,0 | |
| 15 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach Verfahren B gemäß; DIN V 18599-9: 2018-09; Abschnitt 5.2.5 oder; DIN V 18599-9: 2018-09; Abschnitt 5.3.5.1 | |
| 16 | Siedlungsabfälle | 0,0 |
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1)Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.
- b) Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
- c) Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
- d) Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
- aa) beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
- bb) sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.
- e) Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.
- f) Die mittlere Geschosshöhe nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.
- g) Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
- h) Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.
- i) Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
- j) Der Fensterflächenanteil des Gebäudes darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.
- k) Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.
- l) Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
- m) Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
n) Die Gesamtfläche aller Außentüren darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
- 2. Bauteilanforderungen
- 2. Bauteilanforderungen
Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:
- • Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:U ≤ 0,14 W/(m2 K)
- • Fenster und sonstige transparente Bauteile:Uw ≤ 0,90 W/(m2 K)
- • Dachflächenfenster:Uw ≤ 1,0 W/(m2 K)
- • Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:U ≤ 0,20 W/(m2 K)
- • Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):U ≤ 0,25 W/(m2 K)
- • Türen (Keller- und Außentüren)UD ≤ 1,2 W/(m2 K)
- • Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:U ≤ 1,5 W/(m² K)
- • Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):UW ≤ 1,4 W/(m2 K)
- • Vermeidung von Wärmebrücken:ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).
Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.
- 3. Zulässige Anlagenkonzepte
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:
- • Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- • Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- • Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- • Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- • Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < – 26 kWh/(m2 a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist.
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3)Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1782)
| Nummer | Gebäudetyp und Hauptnutzung | Nutzung | Nutzenergiebedarf; Warmwasser |
|---|---|---|---|
| 1 | Bürogebäude mit der Hauptnutzung; Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 2 | Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,; Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 0 |
| 3 | Bürogebäude mit Gaststätte und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar | Einzelbüro | 1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
| 4 | Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Groß-, Einzelhandel/Kaufhaus | Einzelhandel/Kaufhaus | 0 |
| 5 | Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Gewerbe | Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit | 1,5 kWh je Beschäftigten und Tag |
| 6 | Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen mit der Hauptnutzung Klassenzimmer, Gruppenraum | Klassenzimmer/Gruppenraum | Ohne Duschen: 65 Wh je Quadratmeter und Tag,; 200 Nutzungstage |
| 7 | Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle | Turnhalle | 1,5 kWh je Person und Tag |
| 8 | Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit; der Hauptnutzung Hotelzimmer | Hotelzimmer | 250 Wh je Quadratmeter und Tag, 365 Nutzungstage |
| 9 | Bibliothek mit der Hauptnutzung Lesesaal, Freihandbereich | Bibliothek, Lesesaal | 0 |
Anlage 7 (zu § 36)Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1783 - 1786)
| Nummer | Erneuerung,; Ersatz oder erstmaliger; Einbau von Außenbauteilen | Wohngebäude; und Zonen von; Nichtwohngebäuden; mit Raum-Solltemperatur; ≥ 19 °C | Zonen von; Nichtwohngebäuden; mit Raum-Solltemperatur; von 12 bis < 19 °C |
|---|---|---|---|
| Höchstwerte der; Wärmedurchgangskoeffizienten Umax | |||
| Bauteilgruppe: Außenwände | |||
| 1a | Außenwände: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder | ||
| – | erstmaliger Einbau | ||
| 1b, | Außenwände: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder | ||
| – | Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand | ||
| Bauteilgruppe:; Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden | |||
| 2a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren: | Uw = 1,3 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | ||
| 2b | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster: | Uw = 1,4 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | ||
| 2c | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster: | Ug = 1,1 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | ||
| 2d | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht: | Uc = 1,5 W/(m2·K) | Uc = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | ||
| 2e | Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen | ||
| 2f | Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: | Uw = 1,6 W/(m2·K) | Uw = 1,9 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | ||
| 3a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: | Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder | ||
| – | Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | ||
| 3b | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung: | Ug = 1,6 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen | ||
| 3c, | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung: | Uc = 2,3 W/(m2·K) | Uc = 3,0 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | ||
| 4 | Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen) | U = 1,8 W/(m2·K); (Türfläche) | U = 1,8 W/(m2·K); (Türfläche) |
| Bauteilgruppe:; Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | |||
| 5a | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder | ||
| – | erstmaliger Einbau | ||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| 5b, | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände): | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder | ||
| – | Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder | ||
| – | Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken | ||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| 5c, | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: | U = 0,20 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) | ||
| Anzuwenden nur auf opake Bauteile | |||
| Bauteilgruppe:; Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen); sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume | |||
| 6a | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Ersatz oder | ||
| – | erstmaliger Einbau | ||
| 6b, | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,30 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder | ||
| – | Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | ||
| 6c, | Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: | U = 0,50 W/(m2·K) | Keine Anforderung |
| – | Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite | ||
| 6d | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Ersatz oder | ||
| – | Erstmaliger Einbau | ||
| 6e, | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen, | U = 0,24 W/(m2·K) | U = 0,35 W/(m2·K) |
| – | Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder | ||
| – | Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite |
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70)Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1787;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
- a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
- aa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20 Millimeter.
- bb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu 35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.
- cc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu 100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.
- dd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 100 Millimeter.
- ee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- ff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- gg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.
- hh) Soweit in den Fällen des § 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen.
- b) In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
- c) In Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
- 2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
- a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
- b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen.
- 3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
- 4. Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6)Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788 - 1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
- a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
- b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
- f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
- g) (weggefallen)
- h) (weggefallen)
- 2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
- 3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor; [g CO2-Äquivalent pro kWh] |
|---|---|---|---|
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 | |
| 3 | Flüssiggas | 270 | |
| 4 | Steinkohle | 400 | |
| 5 | Braunkohle | 430 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | |
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | |
| 9 | Bioöl | 210 | |
| 10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | |
| 11 | Holz | 20 | |
| 12 | Strom | netzbezogen | 560 |
| 13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | |
| 14 | Verdrängungsstrommix | 860 | |
| 15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 |
| 16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | |
| 17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | |
| 18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | |
| 19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | |
| 20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 |
| 21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | |
| 22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | |
| 23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 |
| 24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | |
| 25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 |
Anlage 10 (zu § 86)Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1790)
| Energieeffizienzklasse | Endenergie; [Kilowattstunden pro; Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr] |
|---|---|
| A+ | ≤ 30 |
| A | ≤ 50 |
| B | ≤ 75 |
| C | ≤ 100 |
| D | ≤ 130 |
| E | ≤ 160 |
| F | ≤ 200 |
| G | ≤ 250 |
| H | > 250 |
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1791 - 1792)
- 1. Zweck der SchulungDie nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
- Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden
- a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen AnlagenErmittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
- b) Beurteilung der GebäudehülleErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
- c) Beurteilung von Heizungs- und WarmwasserbereitungsanlagenDetaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
- d) Beurteilung von Lüftungs- und KlimaanlagenBewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
- e) Erbringung der NachweiseKenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.
- f) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und WirtschaftlichkeitKenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.
- Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu NichtwohngebäudenZusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:
- a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen AnlagenEnergetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditionierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.
- b) Beurteilung der GebäudehülleErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
- c) Beurteilung von Heizungs- und WarmwasserbereitungsanlagenBerechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.
- d) Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur KühlungBerechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
- e) Beurteilung von Beleuchtungs- und BelichtungssystemenBerechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes sowie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontrollstrategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.
- f) Erbringung der NachweiseKenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
- g) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und WirtschaftlichkeitErstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.
- Umfang der SchulungDer Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.