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Norms

§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope of application § 1 — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  • 1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen,
  • 2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
  • 3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird,
  • 4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.

This Act applies to

  • 1. providers of energy services, energy-efficiency measures and energy companies,
  • 2. final customers, with the exception of operators of installations within the meaning of Section 3 number 2 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act of 21 July 2011 (Federal Law Gazette I p. 1475), last amended by Article 1 of the Act of 27 February 2025 (Federal Law Gazette 2025 I No. 70), as amended from time to time, with regard to their activities under Part A Section 2 numbers 1 to 32 of the Annex to the Greenhouse Gas Emissions Trading Act,
  • 3. public authorities, including the Federal Armed Forces, insofar as application of this Act is not contrary to the nature and primary purpose of the armed forces’ activities, and with the exception of material used exclusively for military purposes,
  • 4. undertakings that are not micro, small or medium-sized undertakings within the meaning of Commission Recommendation 2003/361/EC of 6 May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises (OJ L 124, 20.5.2003, p. 36).

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  • 1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen,
  • 2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
  • 3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird,
  • 4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;
  • 2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
  • 3. Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;
  • 4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  • 5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen erbringt oder durchführt;
  • 6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;
  • 7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;
  • 8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;
  • 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden;
  • 10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche oder Verhaltensänderungen;
  • 11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind;
  • 12. Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;
  • 13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;
  • 14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber gemäß Nummer 16;
  • 15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle Instrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem Markt bereitgestellt werden;
  • 16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;
  • 17. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018, entspricht; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August 2021 ihre Gültigkeit;
  • 18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.

For the purposes of this Act:

  • 1. Third-party financing means a contractual agreement involving, in addition to the energy supplier and the user of an energy-efficiency measure, a third party that provides the financial resources for that measure and charges the user a fee corresponding to part of the energy savings achieved through the measure; the energy service provider may also be the third party;
  • 2. Final customer means a natural or legal person that purchases energy for its own final consumption;
  • 3. Energy means all commercially usual forms of energy products, such as fuels, heat, energy from renewable sources and electricity, excluding aviation fuels and bunker oils for maritime shipping;
  • 4. Energy audit means a systematic procedure for obtaining adequate information on the existing energy-consumption profile of a building or group of buildings, an industrial operation or installation, or private or public services, for identifying and quantifying opportunities for cost-effective energy savings and recording the results in a report;
  • 5. Energy service provider means a natural or legal person that provides or performs energy services or other energy-efficiency measures;
  • 6. Energy service means any activity provided contractually by third parties through which the implementation of energy-efficiency measures is prepared, supported, planned or carried out;
  • 7. Energy efficiency means the ratio of output of performance, services, goods or energy to energy input;
  • 8. Energy-efficiency measures means all measures that generally lead to verifiable and quantitatively measurable or estimable improvements in energy efficiency;
  • 9. Energy-efficiency mechanisms means general instruments used by public authorities, in particular the Federal Office for Energy Efficiency, to establish framework conditions or incentives for market participants in the provision and use of energy services and other energy-efficiency measures;
  • 10. Improvement in energy efficiency means an increase in final energy efficiency through technical, economic or behavioural changes;
  • 11. Energy savings means the quantity of energy saved, determined by measuring or calculation-based estimation of consumption before and after implementation of one or more energy-efficiency measures or behavioural changes, whereby external conditions adversely affecting energy consumption are taken into account by establishing a normal value;
  • 12. Energy supplier means any natural or legal person that sells energy to final customers, unless the quantity of energy sold is either below the equivalent of 75 gigawatt-hours of energy per year or the person employs fewer than ten persons and has an annual turnover or annual balance sheet total below EUR 2 million;
  • 13. Energy company means energy distributors, distribution-system operators and energy suppliers;
  • 14. Energy distributor means a natural or legal person responsible for transporting energy for delivery to final customers and energy suppliers, excluding distribution-system operators within the meaning of number 16;
  • 15. Financial instruments for energy savings means all instruments for partial or full coverage of the initial project costs for implementing energy-efficiency measures, such as grants, tax incentives, loans, third-party financing, appropriately structured energy-performance contracts and other similar contracts made available on the market;
  • 16. Distribution-system operator means a natural or legal person responsible for operating, maintaining and, where necessary, developing the distribution system for electricity or natural gas in a particular area and, where applicable, its interconnections with other systems, and for ensuring the long-term ability of the system to meet a reasonable demand for the distribution of electricity or natural gas;
  • 17. Energy management system means a system complying with DIN EN ISO 50001, December 2011 or November 2018 edition; certificates under DIN EN ISO 50001, December 2011 edition, cease to be valid as of 21 August 2021;
  • 18. EMAS registration body means the chamber of industry and commerce or chamber of crafts responsible under Section 32 of the Environmental Audit Act, in the version promulgated on 4 September 2002 (Federal Law Gazette I p. 3490), last amended by Article 13 of the Act of 27 June 2017 (Federal Law Gazette I p. 1966), as amended from time to time, for entry in the EMAS register.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;
  • 2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
  • 3. Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;
  • 4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  • 5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen erbringt oder durchführt;
  • 6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;
  • 7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;
  • 8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;
  • 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden;
  • 10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche oder Verhaltensänderungen;
  • 11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind;
  • 12. Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;
  • 13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;
  • 14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber gemäß Nummer 16;
  • 15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle Instrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem Markt bereitgestellt werden;
  • 16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;
  • 17. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018, entspricht; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August 2021 ihre Gültigkeit;
  • 18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
§ 3 — Energieeinsparziele § 3 — Energy-saving targets § 3 — Energieeinsparziele

(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere:

  • 1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markthemmnisse beseitigt werden, die der effizienten Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;
  • 2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden.

(3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.

(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, vor.

(1) The objective of the measures under this Act is to increase, cost-effectively, the efficiency of energy use by final customers in Germany through energy services and other energy-efficiency measures. To this end, the Federal Government shall establish indicative energy-saving values to be achieved as an energy-saving target by May 2017, together with a strategy for achieving those targets. The indicative value shall be calculated in accordance with Annexes I, II and IV to Directive 2006/32/EC of the European Parliament and of the Council of 5 April 2006 on energy end-use efficiency and energy services and repealing Council Directive 93/76/EEC (OJ L 114, 27.4.2006, p. 64).

(2) The indicative energy-saving values shall be achieved through economical and reasonable measures. Measures are economical if, generally, the expenditure required can be recovered through the savings achieved within the usual useful life. For measures affecting existing installations, the remaining expected useful life shall be taken into account. In particular, the following shall be undertaken to achieve the indicative energy-saving values:

  • 1. the necessary energy-efficiency mechanisms, incentives and institutional, financial and legal framework conditions shall be created, and market barriers that impede efficient energy use by final customers shall be removed;
  • 2. the conditions shall be created for developing and promoting a market for energy services and for providing other energy-efficiency measures to final customers.

(3) Public authorities shall serve as a model in improving energy efficiency. For this purpose, public authorities shall make use of energy services and implement other energy-efficiency measures, with particular emphasis on economical measures leading to sustainable energy savings. In particular, in their construction measures and while observing economic efficiency, public authorities shall go significantly beyond the energy-efficiency requirements in buildings under the Building Energy Act of 8 August 2020 (Federal Law Gazette I p. 1728), as amended from time to time. The public shall be informed of measures under sentences 2 and 3.

(4) By 30 April 2017 and by 30 April 2020, the Federal Government shall submit to the German Bundestag an energy-efficiency action plan within the meaning of Article 24(2) of Directive 2012/27/EU of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on energy efficiency, amending Directives 2009/125/EC and 2010/30/EU and repealing Directives 2004/8/EC and 2006/32/EC (OJ L 315, 14.11.2012, p. 1), last amended by Directive 2013/12/EU (OJ L 141, 28.5.2013, p. 28).

(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere:

  • 1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markthemmnisse beseitigt werden, die der effizienten Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;
  • 2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden.

(3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.

(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, vor.

§ 4 — Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung § 4 — Information and advice for final customers; authorisation to issue regulations § 4 — Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung

(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch

  • 1. Energiedienstleister,
  • 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
  • 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen

mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden. Diese Informationen können im Rahmen der Abrechnung des Energieverbrauchs durch ausdrücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Absatz 1 gegeben werden.

(2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zusammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen in klarer und verständlicher Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von denen sie Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten können.

(3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art von Informationen und Beratungsangeboten über Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind.

(1) At least once a year, energy suppliers shall inform their final customers in an appropriate form about the effectiveness of energy-efficiency measures and about the offers available to them that are implemented with competitive pricing by

  • 1. energy service providers,
  • 2. providers of energy audits that are independent of energy companies, and
  • 3. providers of energy-efficiency measures.

This information may be provided as part of the energy-consumption bill by expressly referring to the list of providers under Section 7(1), first sentence, or to a list of providers to which the Federal Office for Energy Efficiency refers under Section 7(1), third sentence, and to the reports under Section 6(1).

(2) Together with contracts, contract amendments, bills or receipts, energy companies shall provide final customers, in clear and comprehensible form, with contact information, including internet addresses, for consumer organisations, energy agencies or similar bodies from which they can obtain information on energy-efficiency measures offered, comparative profiles of final customers and, where applicable, technical specifications of energy-using equipment.

(3) For the purpose of informing final customers about measures to improve energy efficiency, the Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to determine the type of information and advisory services concerning energy efficiency that market participants must make available to final customers.

(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch

  • 1. Energiedienstleister,
  • 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
  • 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen

mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden. Diese Informationen können im Rahmen der Abrechnung des Energieverbrauchs durch ausdrücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Absatz 1 gegeben werden.

(2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zusammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen in klarer und verständlicher Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von denen sie Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten können.

(3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art von Informationen und Beratungsangeboten über Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind.

§ 5 — Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen § 5 — Prohibition of obstruction or impairment by energy companies § 5 — Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen

Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die

  • 1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
  • 2. die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
  • 3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

Energy companies shall refrain from all acts that could

  • 1. obstruct demand for energy services and other energy-efficiency measures,
  • 2. obstruct the provision or implementation of energy services and other energy-efficiency measures, or
  • 3. impair the development of markets for energy services and other energy-efficiency measures.

Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die

  • 1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
  • 2. die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
  • 3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
§ 6 — Information der Marktteilnehmer § 6 — Information for market participants § 6 — Information der Marktteilnehmer

(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet.

(1) The Federal Office for Energy Efficiency shall ensure that information on energy-efficiency mechanisms and the financial and legal framework conditions established to achieve the indicative energy-saving values under Section 3(1) is transparent and comprehensively brought to the attention of market participants. For this purpose, it shall publish reports on an ongoing basis, at least every two years.

(2) On its website, the Federal Office for Energy Efficiency shall provide information on available energy-service contracts in the field of energy contracting or on model clauses that may be used in such contracts. The information must be comprehensible and easily accessible. No liability is assumed for the accuracy or completeness of the information provided.

(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet.

§ 7 — Anbieterliste und Energieauditorenliste; Verordnungsermächtigung § 7 — List of providers and list of energy auditors; authorisation to issue regulations § 7 — Anbieterliste und Energieauditorenliste; Verordnungsermächtigung

(1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbieterliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Landkreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter hinweisen.

(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.

(3) Personen, die die Voraussetzung nach § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen eintragen lassen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und 3 festzulegen,

  • 1. welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind,
  • 2. welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieter- und Energieauditorenlisten eingetragen werden zu können,
  • 3. welche Kosten für die Eintragung erhoben werden können und
  • 4. unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieter- und Energieauditorenliste erfolgt.

(1) Subject to subsections 2 and 3, providers of energy services, energy audits or energy-efficiency measures may have themselves entered in a publicly maintained list of providers kept by the Federal Office for Energy Efficiency. Providers independent of energy companies shall be identified as such. Entry may be limited to particular Länder, rural districts or urban districts. In addition to the list maintained under the first sentence, the Federal Office for Energy Efficiency may refer to lists of qualified providers comparable in purpose and content.

(2) A prerequisite for entry under subsection 1 is that providers are reliable and competent. A provider’s competence is presumed if, during the preceding three years, it has performed energy services, energy audits or energy-efficiency measures for at least ten final customers. Providers of energy audits must also provide advice independently.

(3) Persons meeting the requirements under Section 8b for carrying out energy audits or, where applicable, under a statutory instrument issued pursuant to Section 8d number 2 may have themselves entered in a publicly maintained list of persons carrying out energy audits kept by the Federal Office of Economics and Export Control.

(4) The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat and supplementing subsections 2 and 3, to specify

  • 1. the requirements to be imposed on providers regarding reliability, competence and the ability to provide independent advice,
  • 2. the evidence providers must furnish in order to be entered in the lists of providers and energy auditors,
  • 3. the costs that may be charged for entry, and
  • 4. the conditions under which deletion from the lists of providers and energy auditors takes place.

(1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbieterliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Landkreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter hinweisen.

(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.

(3) Personen, die die Voraussetzung nach § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen eintragen lassen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und 3 festzulegen,

  • 1. welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind,
  • 2. welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieter- und Energieauditorenlisten eingetragen werden zu können,
  • 3. welche Kosten für die Eintragung erhoben werden können und
  • 4. unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieter- und Energieauditorenliste erfolgt.
§ 8 — Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung § 8 — Obligation to carry out energy audits; exemption from the obligation § 8 — Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  • 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder
  • 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.

(1) All undertakings within the meaning of Section 1 number 4 are required to carry out an energy audit in accordance with this Act. Counting from completion of the first energy audit, a further energy audit must be carried out at least every four years in accordance with this Act.

(2) Undertakings that acquired the status of an undertaking under Section 1 number 4 after 5 December 2015 and before this Act entered into force must have carried out the first energy audit no later than 20 months after this Act entered into force. Undertakings acquiring that status after this Act enters into force must have carried out the first energy audit no later than 20 months after acquiring that status.

(3) Undertakings are exempt from the obligation under subsections 1 and 2 if, at the relevant time under subsection 1, they have either

  • 1. established, or begun establishing, an energy management system within the meaning of Section 2 number 17, or
  • 2. established, or begun establishing, an environmental management system within the meaning of Regulation (EC) No 1221/2009 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2009 on the voluntary participation by organisations in a Community eco-management and audit scheme and repealing Regulation (EC) No 761/2001 and Commission Decisions 2001/681/EC and 2006/193/EC (OJ L 342, 22.12.2009, p. 1), last amended by Regulation (EU) 2018/2026 (OJ L 325, 20.12.2018, p. 18).

(4) For undertakings whose total energy consumption across all energy sources is 500,000 kilowatt-hours or less per year, compliance with the obligation under Section 8c(1), third and fourth sentences, is equivalent to compliance with the obligation under subsections 1 and 2. The relevant consumption is the total energy consumption in the last complete twelve-month billing period preceding the calendar year in which an energy audit would have to be carried out.

(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  • 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder
  • 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.

§ 8a — Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits § 8a — Requirements for energy audits; availability of energy audits § 8a — Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits

(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss

  • 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
  • 2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
  • 3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,
  • 4. mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
  • 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.

(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.

(1) The energy audit under Section 8(1) must

  • 1. comply with DIN EN 16247-1, November 2022 edition, including the requirement that the undertaking designate a responsible person or contact person for carrying out the audit;
  • 2. be based on current, continuously or intermittently measured and verifiable operating data on energy consumption and load profiles; for standard equipment for which determining consumption by measurement is impossible or possible only with considerable effort, consumption may also be determined by comprehensible extrapolation from existing operating and load characteristics, and for lighting equipment and office equipment consumption may be estimated using other comprehensible methods;
  • 3. include a thorough examination, analysis and documentation of the undertaking’s final energy consumption and that of its sites, in particular its buildings or groups of buildings, industrial operations and installations, including transport;
  • 4. be based at least on the net-present-value method; and
  • 5. be proportionate and sufficiently representative to provide a reliable picture of overall energy efficiency and permit the key opportunities for improvement to be reliably identified; for this purpose, the undertaking’s total energy consumption must be determined and at least 90 percent of it examined.

(2) The data used for the energy audit under Section 8(1) must be transmitted to the undertaking by the person carrying out the audit in a manner enabling it to retain the data for historical analyses and performance tracking.

(3) The Federal Office for Energy Efficiency shall work to ensure that effective, high-quality energy audits are available to all final customers and are carried out by providers meeting the requirements of Section 7(2), first and third sentences. If an adequate number of independent providers is not operating for this purpose, the Federal Office for Energy Efficiency shall take measures to develop and promote the activities of independent providers.

(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss

  • 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
  • 2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
  • 3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,
  • 4. mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
  • 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.

(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.

§ 8b — Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen § 8b — Requirements for Persons Conducting the Energy Audit § 8b — Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert

    1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
    • a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
    • b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss,
    1. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
    1. die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse und
    1. die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich.

Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.

(2) Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen. Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen.

(4) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.

(1) The energy audit shall be conducted by a person who, on the basis of their education or professional qualification, practical experience and further training, possesses the expertise required to properly conduct an energy audit. The expertise requires

    1. relevant education, demonstrated by
    • a) completion of a university or university of applied sciences degree in a relevant field, or
    • b) a professional qualification as a state-certified technician in a relevant field, or a master craftsman’s qualification or an equivalent further-training qualification,
    1. at least three years of full-time professional activity during which practical knowledge of operational energy consulting was acquired,
    1. the specialist knowledge required to carry out energy audits in accordance with DIN 16247-1, and
    1. participation in further training recognised by the Federal Office for Economic Affairs and Export Control, comprising 12 hours per year.

The requirement to demonstrate relevant education under sentence 2 no. 1 shall also be deemed to have been fulfilled if a qualification or professional qualification has been recognised as equivalent by a supreme federal or Land authority or by a public-law corporation.

(2) Persons intending to conduct an energy audit shall register with the Federal Office for Economic Affairs and Export Control before conducting their first energy audit pursuant to section 8(1) after 26 November 2019 and shall, in doing so, demonstrate compliance with the requirements under subsection 1 sentence 2. The registration requirement under sentence 1 shall not apply to persons already registered pursuant to section 7(3).

(3) The specialist knowledge required under subsection 1 sentence 2 no. 3 shall be maintained at the current state of the art through regular further training. This shall be demonstrated to the Federal Office for Economic Affairs and Export Control on a regular basis.

(4) The energy audit shall be conducted independently. The person conducting the energy audit shall advise the company commissioning them in a manufacturer-, supplier- and sales-neutral manner. Persons conducting the energy audit may not demand or receive commissions or any other benefits of monetary value from an undertaking that manufactures or distributes products or constructs or leases installations used for energy-saving investments in the audited company. If the energy audit is conducted by persons within the company, those persons may not be directly involved in the activity that is subject to an energy audit. In-house energy auditors must be independent in the performance of their duties; they shall report directly to the management of the company and shall be free from instructions in this capacity. They may not be disadvantaged on account of performing their duties as energy auditors.

(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert

    1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
    • a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
    • b) eine berufliche Qualifikation zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss,
    1. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
    1. die für die Durchführung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse und
    1. die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von jährlich 12 Stunden.

Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 gilt auch als erbracht, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt worden ist.

(2) Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen. Die Registrierungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regelmäßig nachzuweisen.

(4) Das Energieaudit ist unabhängig durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das sie beauftragende Unternehmen hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.

§ 8c — Nachweisführung § 8c — Documentation of Evidence § 8c — Nachweisführung

(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske zu übermitteln:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  • 3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und
  • 6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.

Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen

  • 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder
  • 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist.

(3) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 ist.

(4) Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Absatz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch das auditierte Unternehmen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stichprobenprüfung nach Absatz 2 Satz 1 die Vorlage von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts verlangen.

(5) Nachweise im Sinne von Absatz 4 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(6) Wurde das Energieaudit von einer Organisation durchgeführt, die von der nationalen Akkreditierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wurde, genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt, die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln für eine Berufung als Auditor für Energiemanagementsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das Energieaudit von einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt, genügt als Nachweis der Qualifikation die für den betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsurkunde für die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

(7) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung erfolgt

  • 1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems;
  • 2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise anfordern.

Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die nachfolgenden Punkte anzugeben:
- 1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126) geändert worden ist, genannten Stellen,
- a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder
- b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2

einzuführen, und
- 2. das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Nummer 1) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:
- a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren am 20. August 2021 ihre Gültigkeit;
- b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.

Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden.

(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege.

(1) Companies are obliged to notify the Federal Office for Economic Affairs and Export Control of the completion of an energy audit pursuant to section 8(1) and (2) no later than two months after the audit has been conducted. For this purpose, they shall transmit the following information from the energy audit report to the Federal Office for Economic Affairs and Export Control via an electronic input form provided for this purpose:

  • 1. information on the company,
  • 2. information on the person who conducted the energy audit,
  • 3. total annual energy consumption in kilowatt-hours, broken down by energy source,
  • 4. existing annual energy costs in euros, broken down by energy source,
  • 5. the measures identified and proposed, including the investment costs, the expected useful life and the expected energy savings in kilowatt-hours per year and in euros per year, and
  • 6. the costs of the energy audit, broken down into internal and external company costs.

Sentence 1 shall also apply to companies to which section 8(4) applies, with the proviso that the notification must be made within two months after the relevant date under section 8(1) and (2). Such companies shall transmit only the information under sentence 2 nos. 1, 3 and 4.

(2) The Federal Office for Economic Affairs and Export Control shall carry out random checks on the conduct of energy audits within the meaning of section 8(1). For this purpose, it shall request companies, setting a reasonable deadline, to submit evidence that the company concerned

  • 1. has complied with the obligation under section 8(1), or
  • 2. is exempt from the obligation under section 8(1) pursuant to section 8(3) and (4).

(3) If a company is requested to provide evidence but does not fall within the scope of section 8(1) and is therefore not obliged to conduct an energy audit, it shall state in a self-declaration that it is not a company within the meaning of section 1 no. 4.

(4) Evidence that an energy audit has been conducted pursuant to section 8(1) shall be provided by confirmation from the person who conducted the energy audit. If the expertise and reliability of the person who conducted the energy audit were not already verified when that person was entered in the list under section 7(3), the audited company shall, at the request of the Federal Office for Economic Affairs and Export Control, demonstrate the person’s expertise by submitting appropriate documents. In the context of the random check under subsection 2 sentence 1, the Federal Office for Economic Affairs and Export Control may require the company to submit documents that are to be prepared as part of the energy audit, including the energy audit report.

(5) Evidence within the meaning of subsection 4 from another Member State of the European Union or another signatory State to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to domestic evidence if it is equivalent in substance. The Federal Office for Economic Affairs and Export Control may require the documents to be submitted as certified copies and in a certified German translation.

(6) If the energy audit was conducted by an organisation accredited by the national accreditation body as a conformity-assessment body for the certification of energy management systems under DIN EN ISO 50001, the relevant accreditation certificate shall suffice as evidence of qualification, provided that the employee of the accredited organisation acting as energy auditor fulfils the competence requirements prescribed by the applicable accreditation rules for appointment as an auditor of energy management systems. If the energy audit was conducted by an environmental verifier or an environmental verifier organisation within the meaning of sections 9, 10 and 18 of the Environmental Audit Act, the approval certificate issued for the relevant sector for the person who conducted the energy audit shall suffice as evidence of qualification.

(7) Evidence that the requirements for an exemption are met shall be provided

  • 1. in the case of section 8(3) no. 1, by a valid DIN EN ISO 50001 certificate or by evidence that the establishment of an energy management system has begun;
  • 2. in the case of section 8(3) no. 2, by a declaration by the company that it is entered in the EMAS register and that this entry covers at least 90 percent of total energy consumption, or by evidence that the establishment of such a system has begun; the Federal Office for Economic Affairs and Export Control may, where necessary, request further evidence.

For the purpose of providing evidence that the establishment of a system under section 8(3) has begun, the company shall state the following points in writing or electronically through its managing director:
- 1. the company undertakes to introduce, or commissions one of the bodies referred to in section 55(8) of the Energy Tax Act of 15 July 2006 (Federal Law Gazette I p. 1534; 2008 I p. 660, 1007), as last amended by Article 1 of the Regulation of 26 June 2018 (Federal Law Gazette I p. 888), and section 10(7) of the Electricity Tax Act of 24 March 1999 (Federal Law Gazette I p. 378; 2000 I p. 147), as last amended by Article 4 of the Act of 27 August 2017 (Federal Law Gazette I p. 3299; 2018 I p. 126), to introduce
- a) an energy management system under section 8(3) no. 1, or
- b) an environmental management system under section 8(3) no. 2,

and
- 2. the company has begun introducing the system (no. 1) and has implemented the following measures in doing so:
- a) for an energy management system under section 8(3) no. 1, section 4.4.3(a) of DIN EN ISO 50001, December 2011 or November 2018 edition; certificates under the December 2011 edition of DIN EN ISO 50001 shall expire on 20 August 2021;
- b) for an environmental management system under section 8(3) no. 2, at least the recording and analysis of the energy sources used, including an inventory of energy flows and energy sources, the determination of key indicators in the form of absolute and percentage quantities used, measured in technical units and assessed in monetary units, and the documentation of the energy sources used by means of a table.

If the evidence under sentence 1 is provided by evidence that the establishment of a system under section 8(3) has begun, a valid DIN EN ISO 50001 certificate or a valid notice of registration or renewal issued by the competent EMAS registration body must be submitted no later than two years later. In the case of companies with several company divisions or several sites, it shall not prejudice the provision of evidence if different systems under section 8(3) are operated for the individual divisions or sites.

(8) Evidence that the requirements for an exemption under section 8(4) are met shall be provided by suitable supporting documents.

(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zu der Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  • 3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und
  • 6. die Kosten des Energieaudits, aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.

Satz 1 gilt auch für Unternehmen, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne des § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen

  • 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder
  • 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist.

(3) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 ist.

(4) Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt durch eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Absatz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch das auditierte Unternehmen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stichprobenprüfung nach Absatz 2 Satz 1 die Vorlage von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts verlangen.

(5) Nachweise im Sinne des Absatzes 4 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(6) Wurde das Energieaudit von einer Organisation durchgeführt, die von der nationalen Akkreditierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 akkreditiert wurde, genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt, die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln für eine Berufung als Auditor für Energiemanagementsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das Energieaudit von einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt, genügt als Nachweis der Qualifikation die für den betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsurkunde für die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

(7) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung erfolgt

  • 1. im Fall des § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems;
  • 2. im Fall des § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt, oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise anfordern.

Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die folgenden Punkte anzugeben:
- 1. Das Unternehmen verpflichtet sich, eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888), und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126), genannten Stellen mit der Einführung
- a) eines Energiemanagementsystems nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder
- b) eines Umweltmanagementsystems nach § 8 Absatz 3 Nummer 2

zu beauftragen, und
- 2. das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Nummer 1) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:
- a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren am 20. August 2021 ihre Gültigkeit;
- b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten, und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mithilfe einer Tabelle.

Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden.

(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege.

§ 8d — Verordnungsermächtigung § 8d — Power to Issue Regulations § 8d — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln

  • 1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
  • 3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
  • 4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.

The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action is authorised, by statutory instrument with the consent of the Bundesrat, to regulate the details

  • 1. concerning the scope and substantive requirements for further training under section 8b(3) sentences 1 and 2 no. 4,
  • 2. concerning the conditions for recognition by the Federal Office for Economic Affairs and Export Control of the further-training courses referred to in no. 1,
  • 3. concerning the information to be provided for documenting evidence by providers of further training as part of the procedure for recognising further-training courses under no. 1, and
  • 4. concerning the requirements applicable to an energy audit and to energy auditors under sections 8 to 8c.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

  • 1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
  • 3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
  • 4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.
§ 9 — Bundesstelle für Energieeffizienz § 9 — Federal Office for Energy Efficiency § 9 — Bundesstelle für Energieeffizienz

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission;
  • 2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3;
  • 3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;
  • 4. Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele;
  • 5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält;
  • 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift;
  • 7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission;
  • 8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung;
  • 9. (weggefallen)
  • 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Informationen über Musterverträge nach § 6 Absatz 2;
  • 11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;
  • 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8a Absatz 3;
  • 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
  • 14. Unterstützung der in § 99 Nummer 1 bis 3 und § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen;
  • 15. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern;
  • 16. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz;
  • 17. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich;
  • 18. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(1) The Federal Office of Economics and Export Control shall perform the functions of the Federal Office for Energy Efficiency.

(2) The Federal Office for Energy Efficiency shall independently perform administrative tasks in the field of energy efficiency assigned to it by this Act or by other federal laws. In particular, the Federal Office for Energy Efficiency shall have the following functions:

  • 1. Calculation of the energy-saving targets pursuant to section 3 subsection (1) sentence 2 and adjustment of the values and calculation methods required for this purpose to technical progress in accordance with the requirements of the European Commission;
  • 2. Recording and supporting the achievement of the energy-saving targets pursuant to section 3 subsection (1) sentence 2 and the implementation of the strategy established for this purpose, as well as the success of the measures pursuant to section 3 subsection (3);
  • 3. Preparation of the energy-efficiency action plans pursuant to section 3 subsection (4) for the Federal Government;
  • 4. Monitoring the saving effects of energy-efficiency mechanisms and other strategic measures of the public authorities intended to achieve energy savings among final customers, as well as processing these savings for reporting within the framework of national and European energy-efficiency and energy-saving targets;
  • 5. Observing and assessing the market for energy services, analysing potential for the development of the energy services market and its contribution to achieving the energy and climate targets, as well as analysing existing obstacles to the energy services market (energy services market study). For this purpose, the Federal Office for Energy Efficiency shall conduct surveys and, on this basis, submit a report to the Federal Government (energy services market report), for the first time in 2024 and thereafter every two years; each report shall also contain specific recommendations for action;
  • 6. Informing the public about measures taken by the public authorities in the field of energy efficiency in order to perform their exemplary role pursuant to section 3 subsection (3);
  • 7. Facilitating the exchange of experience between public authorities in Germany and in other Member States of the European Union, in cooperation with the European Commission;
  • 8. Publishing recommendations for the performance of the functions of energy companies pursuant to section 4 subsections (1) and (2) and, where a statutory instrument has been issued pursuant to section 4 subsection (3), with regard to the functions under that statutory instrument;
  • 9. (repealed)
  • 10. Informing the public and market participants about energy-efficiency mechanisms and the framework conditions established for achieving the energy-saving targets pursuant to section 6 subsection (1), as well as publishing information about model contracts pursuant to section 6 subsection (2);
  • 11. Maintaining the list of providers pursuant to section 7 as a public list;
  • 12. Developing and implementing measures pursuant to section 8a subsection (3);
  • 13. Drawing up and publishing lists of energy-efficiency criteria for technical specifications of various product categories, whereby, where appropriate, an analysis of minimised life-cycle costs or comparable methods to ensure economic efficiency shall be used as the basis for drawing up these lists;
  • 14. Supporting the bodies referred to in section 99 nos. 1 to 3 and section 100 of the Act against Restraints of Competition in the version published on 26 June 2013 (Federal Law Gazette I p. 1750, 3245), last amended by Article 10 of the Act of 12 July 2018 (Federal Law Gazette I p. 1151), in taking energy-efficiency measures;
  • 15. Supporting the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in coordinating measures in the field of energy efficiency between the Federation and the Länder;
  • 16. Supporting the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in developing, designing the content of and further developing support in the field of energy efficiency;
  • 17. Supporting the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in improving the data basis in the buildings sector;
  • 18. Providing scientific support to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in all matters concerning energy saving and energy efficiency.

(3) The Federal Office for Energy Efficiency shall be subject to the legal and technical supervision of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission;
  • 2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3;
  • 3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;
  • 4. Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele;
  • 5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält;
  • 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift;
  • 7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission;
  • 8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung;
  • 9. (weggefallen)
  • 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Informationen über Musterverträge nach § 6 Absatz 2;
  • 11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;
  • 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8a Absatz 3;
  • 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
  • 14. Unterstützung der in § 99 Nummer 1 bis 3 und § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen;
  • 15. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern;
  • 16. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz;
  • 17. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich;
  • 18. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

§ 10 — Beirat § 10 — Advisory Board § 10 — Beirat

(1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunternehmen, Umweltverbände und unabhängige Personen mit besonderer Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertreten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 13 Personen nicht überschreiten.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

(1) An advisory board for matters concerning energy efficiency shall be established at the Federal Office for Energy Efficiency. Energy service providers, providers of energy audits and energy-efficiency measures, final customers, energy companies, environmental associations and independent persons with special expertise in the field of energy efficiency shall be represented on the advisory board. The advisory board shall advise the Federal Office for Energy Efficiency in performing its functions under this Act.

(2) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall appoint the members of the advisory board for a period of two years, in agreement with the Federal Ministry of Transport and Digital Infrastructure, the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection. Reappointment shall be permitted. The total number of members of the advisory board should not exceed 13 persons.

(3) The advisory board shall adopt rules of procedure, which shall require the approval of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy.

(1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunternehmen, Umweltverbände und unabhängige Personen mit besonderer Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertreten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 13 Personen nicht überschreiten.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

§ 11 — Datenerhebung; Verordnungsermächtigung § 11 — Data Collection; Authorisation to Issue Regulations § 11 — Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere
    • a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,
    • b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
    1. die Verwendung der Daten.

(1) In order to perform its functions, the Federal Office for Energy Efficiency may require energy companies to transmit aggregated data on their final customers and on the market activities of energy companies relating to the energy services market in anonymised form, in particular on final customers' consumption, the type and size of the respective customer groups, customer locations and load profiles. The transmitting energy company shall designate data constituting trade or business secrets as confidential.

(2) The Federal Government shall regulate by statutory instrument, without the consent of the Bundesrat,

    1. the details of the data collection pursuant to subsection (1), in particular
    • a) which types of data may be collected,
    • b) when and how the data are to be transmitted, and
    1. the use of the data.

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere
    • a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,
    • b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
    1. die Verwendung der Daten.
§ 12 — Bußgeldvorschriften § 12 — Provisions on Administrative Fines § 12 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  • 2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
  • 3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
  • 6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(1) A person commits a regulatory offence if that person intentionally or negligently

  • 1. fails to conduct an energy audit, conducts it incorrectly or incompletely, or fails to conduct it in due time, contrary to section 8 subsection (1),
  • 2. fails to register, registers incorrectly or incompletely, or fails to register in due time, contrary to section 8b subsection (2) sentence 1,
  • 3. fails to declare an energy audit, declares it incorrectly or incompletely, or fails to declare it in due time, contrary to section 8c subsection (1) sentence 1, also in conjunction with sentence 3,
  • 4. contravenes an enforceable order pursuant to section 8c subsection (2) sentence 2 or section 11 subsection (1) sentence 1 in conjunction with a statutory instrument pursuant to section 11 subsection (2) no. 1 letter b,
  • 5. fails to make a statement correctly, contrary to section 8c subsection (3) or subsection (7) sentence 2, or
  • 6. fails to provide evidence, provides it incorrectly or incompletely, or fails to provide it in due time, contrary to section 13.

(2) The regulatory offence may be punished by an administrative fine of up to fifty thousand euros.

(3) The administrative authority within the meaning of section 36 subsection (1) no. 1 of the Administrative Offences Act shall be the Federal Office of Economics and Export Control.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  • 2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
  • 3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
  • 6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

§ 13 — Übergangsvorschrift § 13 — Transitional Provision § 13 — Übergangsvorschrift

(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

(1) The first proof of compliance with the requirement within the meaning of section 8b subsection (1) sentence 2 no. 3 shall be provided by all persons intending to conduct an energy audit by 26 November 2022.

(2) For those companies that completed their energy audit between 26 November 2019 and 31 December 2019, the obligation under section 8c subsection (1) shall be fulfilled by 31 March 2020.

(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

Annexes

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Full text

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  • 1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen,
  • 2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
  • 3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird,
  • 4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;
  • 2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
  • 3. Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;
  • 4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  • 5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen erbringt oder durchführt;
  • 6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;
  • 7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;
  • 8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;
  • 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden;
  • 10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche oder Verhaltensänderungen;
  • 11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind;
  • 12. Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;
  • 13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;
  • 14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber gemäß Nummer 16;
  • 15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle Instrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem Markt bereitgestellt werden;
  • 16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;
  • 17. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018, entspricht; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August 2021 ihre Gültigkeit;
  • 18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.

§ 3 Energieeinsparziele

(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere:

  • 1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markthemmnisse beseitigt werden, die der effizienten Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;
  • 2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden.

(3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.

(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, vor.

§ 4 Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung

(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch

  • 1. Energiedienstleister,
  • 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
  • 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen

mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden. Diese Informationen können im Rahmen der Abrechnung des Energieverbrauchs durch ausdrücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Absatz 1 gegeben werden.

(2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zusammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen in klarer und verständlicher Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von denen sie Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten können.

(3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art von Informationen und Beratungsangeboten über Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind.

§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen

Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die

  • 1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
  • 2. die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
  • 3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

§ 6 Information der Marktteilnehmer

(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet.

§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste; Verordnungsermächtigung

(1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbieterliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Landkreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter hinweisen.

(2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten.

(3) Personen, die die Voraussetzung nach § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen eintragen lassen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und 3 festzulegen,

  • 1. welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind,
  • 2. welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieter- und Energieauditorenlisten eingetragen werden zu können,
  • 3. welche Kosten für die Eintragung erhoben werden können und
  • 4. unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieter- und Energieauditorenliste erfolgt.

§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  • 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder
  • 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.

§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits

(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss

  • 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
  • 2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
  • 3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,
  • 4. mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
  • 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.

(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.

§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert

    1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
    • a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
    • b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss,
    1. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
    1. die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse und
    1. die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich.

Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.

(2) Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen. Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen.

(4) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.

§ 8c Nachweisführung

(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske zu übermitteln:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  • 3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und
  • 6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.

Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen

  • 1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder
  • 2. nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist.

(3) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 ist.

(4) Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Absatz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch das auditierte Unternehmen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stichprobenprüfung nach Absatz 2 Satz 1 die Vorlage von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts verlangen.

(5) Nachweise im Sinne von Absatz 4 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(6) Wurde das Energieaudit von einer Organisation durchgeführt, die von der nationalen Akkreditierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wurde, genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt, die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln für eine Berufung als Auditor für Energiemanagementsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das Energieaudit von einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt, genügt als Nachweis der Qualifikation die für den betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsurkunde für die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

(7) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung erfolgt

  • 1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems;
  • 2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise anfordern.

Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die nachfolgenden Punkte anzugeben:
- 1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126) geändert worden ist, genannten Stellen,
- a) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder
- b) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2

einzuführen, und
- 2. das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Nummer 1) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:
- a) für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder November 2018; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren am 20. August 2021 ihre Gültigkeit;
- b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.

Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden.

(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege.

§ 8d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln

  • 1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
  • 3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
  • 4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.

§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission;
  • 2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3;
  • 3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;
  • 4. Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele;
  • 5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält;
  • 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift;
  • 7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission;
  • 8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung;
  • 9. (weggefallen)
  • 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Informationen über Musterverträge nach § 6 Absatz 2;
  • 11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;
  • 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8a Absatz 3;
  • 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
  • 14. Unterstützung der in § 99 Nummer 1 bis 3 und § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen;
  • 15. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern;
  • 16. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz;
  • 17. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich;
  • 18. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

§ 10 Beirat

(1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunternehmen, Umweltverbände und unabhängige Personen mit besonderer Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertreten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 13 Personen nicht überschreiten.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

§ 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere
    • a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,
    • b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
    1. die Verwendung der Daten.

§ 12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  • 2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
  • 3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
  • 6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

§ 13 Übergangsvorschrift

(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.