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Norms

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Energieeffizienzziele

Abschnitt 2Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder

sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen

§ 5 Einsparung von Endenergie
§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

Abschnitt 3Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Abschnitt 4Energieeffizienz in Rechenzentren

§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren
§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren
§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis

Abschnitt 5Abwärme

§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 17 Plattform für Abwärme

Abschnitt 6Klimaneutrale Unternehmen

§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7Schlussvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Ausschluss
Anlage 1 Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Anlage 2 Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 3 Informationen von Betreibern von Rechenzentren

Section 1 — General Provisions

§ 1 Purpose of the Act, reporting obligation
§ 2 Scope
§ 3 Definitions
§ 4 Energy efficiency targets

Section 2 — Annual final-energy-saving obligation of the Federation and the Länder, and obligation of public bodies

§ 5 Saving of final energy
§ 6 Energy-saving obligation of public bodies; authorisations to issue ordinances
§ 7 Tasks of the Federal Office for Energy Efficiency

Section 3 — Energy or environmental management systems and implementation plans for undertakings

§ 8 Establishment of energy or environmental management systems
§ 9 Implementation plans for final-energy-saving measures
§ 10 Random checks concerning the establishment of energy and environmental management systems and the implementation plans for energy-saving measures

Section 4 — Energy efficiency in data centres

§ 11 Climate-neutral data centres
§ 12 Energy and environmental management systems in data centres
§ 13 Information obligation for operators of data centres and operators of information technology; authorisation to issue ordinances
§ 14 Energy-efficiency register for data centres
§ 15 Information and advice in customer relationships

Section 5 — Waste heat

§ 16 Avoidance and use of waste heat
§ 17 Platform for waste heat

Section 6 — Climate-neutral undertakings

§ 18 Climate-neutral undertakings; authorisation to issue ordinances

Section 7 — Final provisions

§ 19 Administrative-fine provisions
§ 20 Transitional provision
§ 21 Exclusion
Annex 1 Allocation of final-energy savings among the Länder
Annex 2 Declaration for established energy or environmental management systems
Annex 3 Information from operators of data centres

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Energieeffizienzziele

Abschnitt 2 — Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen

§ 5 Einsparung von Endenergie
§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

Abschnitt 3 — Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Abschnitt 4 — Energieeffizienz in Rechenzentren

§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren
§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren
§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis

Abschnitt 5 — Abwärme

§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 17 Plattform für Abwärme

Abschnitt 6 — Klimaneutrale Unternehmen

§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7 — Schlussvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Ausschluss
Anlage 1 Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Anlage 2 Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 3 Informationen von Betreibern von Rechenzentren
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht § 1 — Purpose of the Act, Reporting Obligation § 1 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.

(1) The purpose of this Act is to increase energy efficiency and thereby contribute to reducing primary and final energy consumption and the import and consumption of fossil fuels, improving security of supply and curbing global climate change. In addition, the purpose of this Act is to ensure that the national energy-efficiency targets are achieved and the European targets are complied with.

(2) The Federal Government shall report to the German Bundestag on the effects of this Act at the beginning of each legislative term.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.

§ 2 — Anwendungsbereich § 2 — Scope § 2 — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  • 1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
  • 2. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
  • 3. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
  • 4. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
  • 5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
  • 6. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

This Act governs

  • 1. targets relating to Germany-wide final and primary energy consumption, without thereby introducing a limitation of the individual consumption of undertakings or private households,
  • 2. annual final-energy-saving obligations for the Federation and the Länder through strategic measures, an energy-saving obligation for public bodies through individual measures, and the obligation to introduce energy or environmental management systems for public bodies,
  • 3. the establishment of energy or environmental management systems for undertakings,
  • 4. the preparation and publication of implementation plans for final-energy-saving measures in undertakings,
  • 5. energy-efficiency and waste-heat requirements and information obligations for operators of data centres and operators of information technology, and
  • 6. the avoidance and use of waste heat and the provision of information about waste heat by undertakings.

Dieses Gesetz regelt

  • 1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
  • 2. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
  • 3. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
  • 4. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
  • 5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
  • 6. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.
§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  • 1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,
  • 2. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,
  • 3. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,
  • 4. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,
  • 5. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,
  • 6. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,
  • 7. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,
  • 8. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,
  • 9. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,
  • 10. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,
  • 11. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,
    1. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
    • a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,
    • b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,
    • c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und
    • d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,
    1. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,
    1. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,
    1. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,
    1. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,
    1. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,
    1. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,
    1. Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,
    1. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,
    1. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,
    1. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.
    1. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,
    1. Rechenzentrum:
    • a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
    • b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,
    • c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),
    1. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,
    1. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,
    1. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,
    1. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,
    1. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
    1. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,
    1. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

For the purposes of this Act:

  • 1. waste-heat-carrying medium means any solid, liquid or gaseous medium, including radiation from surfaces, that contains or emits heat in the form of waste heat;
  • 2. waste-heat sources of the installation means all conveyed or diffuse sources of an installation for waste heat;
  • 3. operator of a data centre means a person who is either the owner of the data centre or of the areas used for co-location, or who has comparable rights of use;
  • 4. operator of information technology means a person who maintains information technology within a data centre with a non-redundant rated connection capacity of at least 50 kilowatts, either as owner or under comparable rights of use, without himself or herself being the operator of the data centre in which the information technology is maintained;
  • 5. operational technical installation means a technical installation, inside or outside buildings, that serves an operational purpose and directly supports it;
  • 6. co-location means a service within a data centre consisting in providing technical infrastructure within which customers can operate their own information technology;
  • 7. individual measure means a measure that leads to verifiable and measurable or estimable improvements in energy efficiency and is taken as a result of a strategic measure;
  • 8. final energy means that part of the primary energy used which is available to consumers after deduction of energy-conversion and transmission losses; ambient heat or cold and solar thermal energy are not final energy;
  • 9. final-energy savings means the quantity of energy saved, determined by measuring or calculation-based estimation of consumption before and after implementation of one or more individual measures;
  • 10. final customer means a natural or legal person who purchases final energy for his or her own final consumption;
  • 11. energy means any commercially customary form of energy product, such as fuels, heat, energy from renewable sources and electricity, excluding bunker oils for maritime shipping;
  • 12. energy audit means a systematic procedure for identifying measures to increase energy efficiency and reduce energy consumption in an undertaking,
    • a) to obtain sufficient information about the energy-consumption profile of an undertaking, its buildings and the operation of its installations,
    • b) to identify and quantify opportunities for final-energy savings,
    • c) to identify the potential for using and generating energy from renewable sources, and
    • d) to record the results in a report;
  • 13. energy service means any activity contractually provided by third parties that prepares, supports, plans or implements the execution of energy-efficiency measures;
  • 14. energy efficiency means the ratio of the output of performance, services, goods or energy to the energy input;
  • 15. energy-use effectiveness means an indicator of the energy effectiveness of the infrastructure of a data centre describing the ratio of the annual energy demand of the entire data centre to the energy demand of information technology, within the meaning of DIN EN 50600-4-2, August 2019 edition;
  • 16. energy management system means a system complying with the requirements of DIN EN ISO 50001, December 2018 edition;
  • 17. EMAS means the “Community eco-management and audit scheme” under Regulation (EC) No 1221/2009 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2009 on the voluntary participation by organisations in a Community eco-management and audit scheme and repealing Regulation (EC) No 761/2001 and Commission Decisions 2001/681/EC and 2006/193/EC (OJ L 342, 22.12.2009, p. 1), last amended by Regulation (EU) 2018/2026 (OJ L 325, 20.12.2018, p. 18; L 303, 17.9.2020, p. 24);
  • 18. exergy content means the part of the total energy of a system that can perform mechanical work when the system is brought into thermodynamic equilibrium with its surroundings; mechanical and electrical energy are completely exergy, and chemical energy contained in fuels and motor fuels is exergy to a large extent; heat or waste heat contains lower proportions of exergy and can perform work in relation to the ambient temperature, whereby the exergy content of heat or waste heat decreases with its temperature, which is to be understood as a measure of its energy quality or capacity to perform work;
  • 19. total final-energy consumption means the total quantity of final energy consumed across all sectors during a specified period;
  • 20. lifetime of an individual measure means the period during which the measure continues to produce measurable savings beyond the year of its introduction;
  • 21. waste-heat utilisation measure means any technology for recovering and reusing industrial waste heat, for example as heat, cold, mechanical energy or electrical energy, which would otherwise be released unused into the surroundings; it increases energy efficiency and generally reduces energy consumption at the place where the recovered waste heat is reused;
  • 22. public bodies means authorities, organs of the administration of justice and other institutions organised under public law, corporations, establishments and foundations under public law of the Federation or the Länder, and their associations; natural and legal persons, companies and other associations of persons under private law with a commercial or business character, as well as municipalities, are not included. Also included are legal persons under public or private law that are financed predominantly through institutional grants from the Federation and/or the Länder;
  • 23. primary energy means energy available in the originally occurring forms of energy or energy sources;
  • 24. data centre means:
    • a) a structure or group of structures for the central housing, central interconnection and central operation of information-technology and network-telecommunications equipment for providing data-storage, data-processing and data-transport services, with a non-redundant electrical rated connection capacity of at least 300 kilowatts, and
    • b) all facilities and infrastructures for power distribution, environmental control and the degree of resilience and security required to provide the desired service availability, with a non-redundant electrical rated connection capacity of at least 300 kilowatts,
    • c) excluded from the provisions are data centres serving to connect or interconnect other data centres and predominantly not processing data (network nodes);
  • 25. sector means a sub-area of an economy that consumes final energy; this includes energy, industry, transport, buildings, agriculture, waste management and other sectors;
  • 26. strategic measure means a regulatory, financial, fiscal, voluntary or information instrument for creating a supportive framework, requirements or incentives for market participants to provide or commission energy services and take further measures improving energy efficiency;
  • 27. technically unavoidable waste heat means the part of waste heat that arises from the laws of thermodynamics and cannot be avoided or reduced by applying the state of the art at reasonable expense;
  • 28. technically avoidable waste heat means the part of waste heat arising from inefficient technology, control, processes and procedures, the occurrence of which can be avoided or reduced by applying the state of the art;
  • 29. environmental management system means a system under Regulation (EC) No 1221/2009;
  • 30. simplified energy management system means a system complying with the requirements of Level 2 of ISO 50005, September 2021 edition;
  • 31. distribution system operator means a natural or legal person, or legally dependent organisational unit of an energy-supply undertaking, which performs the task of distributing electricity or gas and is responsible for operating, maintaining and, where necessary, expanding the distribution system in a given area and, where applicable, the interconnection lines to other systems.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  • 1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,
  • 2. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,
  • 3. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,
  • 4. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,
  • 5. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,
  • 6. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,
  • 7. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,
  • 8. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht; Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht zur Endenergie,
  • 9. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,
  • 10. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,
  • 11. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,
  • 12. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
    • a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude und des Betriebsablaufs seiner Anlagen,
    • b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,
    • c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und
    • d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,
  • 13. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,
  • 14. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,
  • 15. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, die das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,
  • 16. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,
  • 17. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,
  • 18. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,
  • 19. Gesamtendenergieverbrauch: die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,
  • 20. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, in dem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,
  • 21. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,
  • 22. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden,
  • 23. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,
  • 24. Rechenzentrum:
    • a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
    • b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,
    • c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),
  • 25. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,
  • 26. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,
  • 27. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,
  • 28. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,
  • 29. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
  • 30. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,
  • 31. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.
§ 4 — Energieeffizienzziele § 4 — Energy Efficiency Targets § 4 — Energieeffizienzziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  • 1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,
  • 2. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.

(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

(1) The objective of this Act is to

  • 1. reduce Germany’s final-energy consumption by at least 26.5 percent by 2030 compared with 2008, to final-energy consumption of 1,867 terawatt hours,
  • 2. reduce Germany’s primary-energy consumption by at least 39.3 percent by 2030 compared with 2008, to primary-energy consumption of 2,252 terawatt hours.

(2) For the period after 2030, the Federal Government aims to reduce Germany’s final-energy consumption by 45 percent by 2045 compared with 2008. The Federal Government shall review the energy-saving quantities under sentence 1 in 2027 and submit a report to the German Bundestag on updating the energy-efficiency targets for the period after 2030.

(3) The reduction in energy consumption required to achieve the targets under subsection (1) shall take place continuously over the entire period.

(4) The Federal Government may adjust achievement of the targets under subsection (1) in the event of extraordinary and unexpected economic or demographic developments and shall report on this in accordance with section 1(2).

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  • 1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,
  • 2. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.

(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

Abschnitt 2 — Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen Abschnitt 2 — Annual Final-Energy-Saving Obligation of the Federation and the Länder and Obligation of Public Bodies Abschnitt 2 — Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§ 5 — Einsparung von Endenergie § 5 — Saving of Final Energy § 5 — Einsparung von Endenergie

(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.

(1) From 1 January 2024 to 31 December 2030, the Federation shall achieve new final-energy savings each year through strategic measures in the amount of at least 45 terawatt hours. The strategic measures under sentence 1 shall take appropriate account of the various sectors. In 2024, the Federal Government shall consolidate the strategic measures planned to fulfil sentence 1 by sector in the update of the energy and climate plan under Article 14(2) of Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 on the Governance of the Energy Union and Climate Action, as last amended by Regulation (EU) 2021/1119.

(2) From 1 January 2024 until 31 December 2030, the Länder shall achieve new final-energy savings each year through strategic measures in the amount of at least 3 terawatt hours. The Länder’s strategic measures should focus on information, advice, education and support. Each Land’s share is determined by the values in Annex 1, column 2. The absolute final-energy savings to be achieved by each Land are determined by Annex 1, column 3.

(3) Strategic measures under subsections (1) and (2) must each contribute at least 5 percent to reducing the final-energy consumption of private households that lack their own financial means to pay for essential energy services and to make investments in energy-efficiency measures. The strategic measures must not cause disproportionate cost burdens for those households.

(4) Strategic measures under subsections (1) and (2) must comply with the requirements of Annex V, numbers 1 to 4, of Directive 2012/27/EU, as amended from time to time. Individual measures based on strategic measures under subsections (1) and (2) should, in view of the final-energy savings they produce, have a lifetime extending at least until the end of 2030.

(5) Final-energy savings under subsections (1) and (2) that are to be achieved by 2029 may be provided in the respective following year up to an amount of 10 percent of the annual new final-energy savings to be delivered. Any shortfall beyond that must subsequently be delivered in the respective following year at one and a half times the amount. Savings achieved through strategic measures exceeding the required final-energy savings may be credited in the following year up to the amount of the surplus.

(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.

§ 6 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 — Energy-Saving Obligation of Public Bodies; Authorisations to Issue Ordinances § 6 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von

  • 1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und
  • 2. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.

(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:

  • 1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
  • 2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
  • 3. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.

(1) Public bodies with annual total final-energy consumption of 1 gigawatt hour or more are obliged to achieve annual final-energy savings of 2 percent per year until 2045. Final-energy consumption in the respective preceding year shall be used as the reference. If the target is missed, the amount of the saving not achieved must be saved in the two respective following years. If savings exceed the target in one year, the excess savings may be credited over up to five subsequent years. Public bodies may join together for the purpose of achieving the target under sentence 1 by written agreement.

(2) To fulfil the annual final-energy savings under subsection (1), public bodies shall implement individual measures. Annual final-energy savings through individual measures under subsection (1) shall be deemed achieved for the year in which the individual measure was implemented.

(3) Final-energy savings under subsection (1) shall be calculated in accordance with the European Commission’s requirements and the method for determining final-energy savings under Annex V(1) to Directive (EU) 2018/2002, as amended from time to time. The authority responsible under section 7(2), number 3, shall publish corresponding guidance sheets for this purpose.

(4) Public bodies whose average annual total final-energy consumption during the last three completed calendar years before 17 November 2023 was

  • 1. 3 gigawatt hours or more must establish an energy or environmental management system by 30 June 2026, and
  • 2. 1 gigawatt hour to less than 3 gigawatt hours must establish a simplified energy management system by 30 June 2026.

(5) Scientific and research institutions that are public bodies need not include operational technical installations directly serving the active search for solutions to scientific problems or nuclear decommissioning in the obligations under subsections (1) to (4), provided it can be demonstrated that compliance would directly result in a reduction of research output, damage to or destruction of research installations or materials, or conflict with statutory requirements for safe operation. Without prejudice to sentence 1, the institutions concerned shall take all reasonable and proportionate final-energy-saving measures.

(6) Housing undertakings that are public bodies are exempt from the obligations under subsections (1) to (4).

(7) The Länder shall ensure implementation within their territory of the requirements concerning the leading role of the public sector in energy efficiency in Chapter 2 of Directive 2012/27/EU, as amended from time to time. Public bodies belonging to the direct or indirect state authority of the Federation shall not be covered by the Länder. Each Land shall determine the total final-energy consumption of all public bodies and municipalities within its borders and, by 1 November of each year, transmit the data for the preceding year to the competent authority under section 7(1) and (2), numbers 2 and 3, using an electronic template specified by that authority, broken down as follows:

  • 1. total final-energy consumption in petajoules,
  • 2. final-energy consumption by sector, and
  • 3. final-energy consumption by energy source.

(8) The Land governments are authorised to regulate, by ordinance, implementation of the Länder’s obligations towards public bodies and municipalities under subsection (7).

(9) Federal public bodies are obliged to report their data to the competent authority under section 7(1) and (2), numbers 2 and 3. The Federal Government is authorised, with the consent of the Bundesrat, to regulate by ordinance the implementation of reporting obligations towards federal public bodies.

(10) In its reporting under section 1(2), the Federal Government shall report to the German Bundestag on the implementation of a uniform electronic template for the energy-consumption register under section 6 for the Federation and the Länder.

(11) The Federal Government is authorised, with the consent of the Bundesrat, to establish by ordinance a higher saving obligation than that specified in subsection (1), first sentence, for public bodies if facts become known indicating that reducing the average annual total final-energy consumption of all public bodies by at least 2 percent compared with the preceding year appears unattainable.

(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von

  • 1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und
  • 2. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.

(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:

  • 1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
  • 2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
  • 3. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.

§ 7 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz § 7 — Tasks of the Federal Office for Energy Efficiency § 7 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:

    1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
    • a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie
    • b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;
    1. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;
    1. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;
    1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;
    1. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und
    1. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.

(1) The tasks assigned to the Federal Office for Energy Efficiency by this Act or other federal legislation in the field of energy efficiency, to be carried out under its own responsibility, shall be performed by the Federal Office of Economics and Export Control.

(2) Under this Act, the Federal Office for Energy Efficiency has the following tasks:

  • 1. supporting the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action
    • a) in calculating and monitoring the energy-consumption targets under section 4(1), numbers 1 and 2, and adapting the values and calculation methods required for this purpose to technical progress, and
    • b) in reporting to the European Commission;
  • 2. monitoring the Federation’s and Länder’s final-energy-saving obligations under section 5(1) and (2) and supporting the Federal Government in further national reporting obligations; for this purpose, it shall provide the electronic templates for reporting by the Federation and the Länder;
  • 3. monitoring the energy-saving obligations under section 6(1), (2) and (3), supporting the Federal Government in consolidating the information under section 6(7), and supporting national reporting obligations and reporting to the European Commission; for this purpose, it shall provide the electronic templates for reporting by public bodies, support the establishment and operation of a federal energy-consumption register and coordinate consultations with the Länder;
  • 4. supporting the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action in developing, coordinating and implementing measures to recruit and retain skilled workers in the field of energy efficiency;
  • 5. providing scientific and conceptual support to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action in the field of heating and cooling, and coordinating reporting obligations to the European Commission; and
  • 6. establishing and operating a platform for waste heat under section 17(2) and (3).

(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:

  • 1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
    • a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und der Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie
    • b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;
  • 2. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;
  • 3. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;
  • 4. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;
  • 5. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und
  • 6. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.
Abschnitt 3 — Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen Abschnitt 3 — Energy or Environmental Management Systems and Implementation Plans for Undertakings Abschnitt 3 — Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§ 8 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen § 8 — Establishment of Energy or Environmental Management Systems § 8 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

  • 1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • 2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • 3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

(1) Undertakings with average annual total final-energy consumption during the last three completed calendar years of more than 7.5 gigawatt hours are obliged to establish an energy or environmental management system in accordance with subsection (2), first or second sentence.

(2) Undertakings that had acquired the status of an undertaking under subsection (1) by the end of 17 November 2023 must have established an energy or environmental management system by the end of 18 July 2025. Undertakings acquiring that status from 18 November 2023 must establish such a system no later than 20 months after acquiring that status. Undertakings within the meaning of sentences 1 and 2 are exempt, until proof of establishment of an energy or environmental management system is provided, from the obligation to conduct energy audits under section 8(1) of the Act on Energy Services and Other Energy-Efficiency Measures, but no longer than until expiry of the deadlines specified in sentences 1 or 2.

(3) An undertaking required under subsection (1) to establish an energy or environmental management system must fulfil at least the following additional requirements as part of that system:

  • 1. recording energy input and output, process temperatures, waste-heat-carrying media with their temperatures and quantities of heat and possible constituents, and technically avoidable and technically unavoidable waste heat when recording waste-heat sources, and assessing the possibility of implementing waste-heat recovery and utilisation measures;
  • 2. identifying and presenting technically feasible final-energy-saving measures and measures for recovering and utilising waste heat;
  • 3. assessing the economic efficiency of the identified measures in accordance with DIN EN 17463, December 2021 edition.

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

  • 1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • 2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • 3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.
§ 9 — Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen § 9 — Implementation Plans for Final-Energy-Saving Measures § 9 — Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den

  • 1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,
  • 2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
  • 3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Undertakings with average annual total final-energy consumption during the last three completed calendar years of more than 2.5 gigawatt hours must, within no more than three years, prepare and publish specific, practicable implementation plans for all final-energy-saving measures identified as economically viable in

  • 1. the energy or environmental management systems under section 8(1),
  • 2. the energy or environmental management systems under section 8(3) of the Act on Energy Services and Other Energy-Efficiency Measures of 4 November 2010 (Federal Law Gazette I p. 1483), last amended by Article 5 of the Act of 8 August 2020 (Federal Law Gazette I p. 1728), and
  • 3. energy audits under section 8(1), first sentence, of the Act on Energy Services and Other Energy-Efficiency Measures.

A measure is economically viable if the economic assessment under DIN EN 17463, December 2021 edition, produces a positive net present value after no more than 50 percent of its useful life, limited, however, to measures with a useful life of no more than 15 years. The depreciation tables of the Federal Ministry of Finance for depreciation for wear and tear shall be used to determine useful life. In the cases under sentence 1, numbers 1 and 2, the period begins upon completion of recertification or registration of the extension; in the case under sentence 1, number 3, it begins upon completion of the energy audit. Before publication, undertakings must have certifiers, environmental verifiers or energy auditors confirm the completeness and accuracy of the implementation plans prepared under sentence 1. On request of the Federal Office of Economics and Export Control, the undertaking must prove the confirmation using an electronic template provided by that Office. Information subject to national or European provisions protecting business and trade secrets or confidentiality is exempt from the publication obligation under sentence 1.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den

  • 1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,
  • 2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
  • 3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

§ 10 — Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen § 10 — Random Checks Concerning the Establishment of Energy and Environmental Management Systems and Implementation Plans for Energy-Saving Measures § 10 — Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

The Federal Office of Economics and Export Control shall monitor, by means of random checks at undertakings, the establishment and operation of energy and environmental management systems under section 8(1) and the preparation and publication of implementation plans under section 9(1). For the purpose stated in sentence 1, the Federal Office of Economics and Export Control is entitled to require undertakings to submit, within four weeks, evidence under Annex 2 using an electronically accessible template.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

Abschnitt 4 — Energieeffizienz in Rechenzentren Abschnitt 4 — Energy Efficiency in Data Centres Abschnitt 4 — Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 — Climate-Neutral Data Centres § 11 — Klimaneutrale Rechenzentren

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • 1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und
  • 2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • 1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
  • 2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass

  • 1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder
  • 2. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder
  • 3. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell

  • 1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und
  • 2. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.

(1) Data centres that commence or have commenced operations before 1 July 2026 shall be constructed and operated in such a way that they

  • 1. permanently achieve, from 1 July 2027, an annual average power usage effectiveness of less than or equal to 1.5 and
  • 2. permanently achieve, from 1 July 2030, an annual average power usage effectiveness of less than or equal to 1.3.

(2) Data centres that commence operations from 1 July 2026 shall be constructed and operated in such a way that they

  • 1. achieve a power usage effectiveness of less than or equal to 1.2 and
  • 2. have a share of reused energy pursuant to DIN EN 50600-4-6, November 2020 edition, of at least 10 percent; data centres that commence operations from 1 July 2027 must have a planned share of reused energy of at least 15 percent; data centres that commence operations from 1 July 2028 must have a planned share of reused energy of at least 20 percent.

The requirements under sentence 1 shall be permanently achieved as an annual average no later than two years after commissioning. When calculating the power usage effectiveness under sentence 1, number 1, the electricity used by facilities serving exclusively to upgrade the waste heat of the data centre shall not be taken into account.

(3) The requirements under paragraph 2, sentence 1, number 2, shall not apply if the operator of the data centre proves that one of the following conditions is met:

  • 1. after commissioning, the share of reused energy no longer complies with the requirements under paragraph 2, sentence 1, number 2, as a result of subsequent events for which the operator of the data centre is not responsible, or
  • 2. an agreement on the use of waste heat has been concluded between a municipality located in the vicinity or the operator of a heating network and the operator of the data centre, under which the municipality or the operator of the heating network declares its specific intention to establish or permit one or more heating networks, whereby the requirements under paragraph 2, sentence 1, number 2, can be fulfilled within ten years; the agreement must contain an investment plan as well as provisions on bearing the costs of the connection line and on the price for supplying the waste heat, or
  • 3. the operator of a heating network located in the vicinity does not accept an offer to use reused energy at cost price within six months, although the operator of the data centre has the necessary infrastructure for supplying the heat available, in particular in the form of a heat transfer station.

The operator of the heating network to whom the operator of the data centre submits an offer to use reused energy pursuant to sentence 1, number 3, is obliged to inform the operator of the data centre about the capacity of the heating network.

(4) The requirements under section 16 shall apply mutatis mutandis to data centres insofar as this section does not stipulate more specific requirements.

(5) Operators of data centres shall cover the electricity consumption of their data centres, on a balance-sheet basis,

  • 1. from 1 January 2024, to the extent of 50 percent with electricity from renewable energy sources and
  • 2. from 1 January 2027, to the extent of 100 percent with electricity from renewable energy sources.

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • 1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und
  • 2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • 1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
  • 2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass

  • 1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder
  • 2. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder
  • 3. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell

  • 1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und
  • 2. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.
§ 12 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 — Energy and Environmental Management Systems in Data Centres § 12 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind

  • 1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und
  • 2. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.

(1) Without prejudice to section 8, operators of data centres are obliged to establish an energy or environmental management system by 1 July 2025.

(2) As part of implementing the energy or environmental management system,

  • 1. continuous measurements of the electrical power and energy demand of the essential components of the data centre shall be carried out, and
  • 2. measures shall be taken that continuously improve the energy efficiency of the data centre.

(3) From 1 January 2026, data centres with a non-redundant rated connected load of 1 megawatt or more, and data centres owned by or operated for public authorities with a non-redundant rated connected load of 300 kilowatts or more, shall be required to have their energy or environmental management system validated or certified.

(4) Data centres whose reused energy is accepted for use through a heating network at a share of at least 50 percent are exempt from the obligation to establish an energy or environmental management system under paragraph 1 if their average annual total final energy consumption did not exceed the threshold of 7.5 gigawatt-hours during the last three completed calendar years.

(5) Operators of information technology shall comply with the requirements under paragraphs 1 and 2 mutatis mutandis. From 1 January 2026, operators of information technology with a non-redundant rated connected load of the information technology of 500 kilowatts or more shall be required to have their energy or environmental management system validated or certified. For operators of information technology operated on behalf of public authorities, the obligation under sentence 2 to have the system validated or certified shall apply from a non-redundant rated connected load of the information technology of 300 kilowatts or more.

(6) The requirements under paragraphs 1, 2, 3 and 5 shall not apply to data centres or information technology scheduled to be decommissioned before 1 July 2027. The corresponding evidence shall be provided by the operator of the data centre or information technology.

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind

  • 1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und
  • 2. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.

§ 13 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung § 13 — Information Obligation for Operators of Data Centres and Operators of Information Technology; Power to Issue Regulations § 13 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.

(1) Operators of data centres are obliged to publish and transmit to the Federal Government, by the end of 31 March of each year, information about their data centre in accordance with Annex 3 for the preceding calendar year. The transmission should take place using the electronic template provided by the Federal Government for this purpose. The Federal Government may combine the electronic template with the electronic template under section 17(2) to form a uniform template.

(2) The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to establish additional information obligations under paragraph 1 insofar as these are necessary for better comparison of the energy-efficiency performance of data centres and information technology.

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.

§ 14 — Energieeffizienzregister für Rechenzentren § 14 — Energy Efficiency Register for Data Centres § 14 — Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

The Federal Government shall establish an energy-efficiency register for data centres in which the information transmitted by data centres pursuant to section 13(1) in conjunction with Annex 3 is stored and transferred to a European database on data centres.

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

§ 15 — Information und Beratung im Kundenverhältnis § 15 — Information and Advice in the Customer Relationship § 15 — Information und Beratung im Kundenverhältnis

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

If operators of data centres offer services to third parties (customers), the operators shall be obliged, from 1 January 2024, to present to those customers the energy consumption directly attributable to them per year.

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

Abschnitt 5 — Abwärme Abschnitt 5 — Waste Heat Abschnitt 5 — Abwärme
§ 16 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme § 16 — Avoidance and Use of Waste Heat § 16 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme

(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

(1) Companies are obliged to avoid the waste heat generated in their company in accordance with the state of the art and to reduce the waste heat arising to the technically unavoidable share, insofar as this is possible and reasonable. Technical, economic and operational interests shall be taken into account when determining reasonableness. For determining the state of the art, the requirements from the currently applicable conclusions on best available techniques pursuant to Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 on industrial emissions (integrated pollution prevention and control) (OJ L 334, 17.12.2010, p. 17; L 158, 19.6.2012, p. 25) relating to waste heat shall be taken into account.

(2) Companies shall reuse the waste heat arising through measures and techniques for saving energy by using waste heat, insofar as this is possible and reasonable. Technical, economic and operational interests shall be taken into account when determining reasonableness. For this purpose, measures for using waste heat should not be limited to the respective facility, but should also include possibilities for using the waste heat on the company premises and by external third parties. In order to achieve the greatest possible efficiency gains, the recovered waste heat should be reused several times in cascades, corresponding to its exergy content as a measure of its energy quality or capacity to perform work, or in decreasing temperature steps.

(3) The obligation to avoid waste heat under paragraph 1, sentence 1, and the obligation to use waste heat under paragraph 2, sentence 1, shall not apply to facilities requiring approval under section 4 of the Federal Immission Control Act in the version promulgated on 17 May 2013 (Federal Law Gazette I p. 1274; 2021 I p. 123), last amended by Article 12(3) of the Act of 19 October 2022 (Federal Law Gazette I p. 1792), insofar as more specific requirements for avoiding and using waste heat apply to them under the Federal Immission Control Act or under an ordinance based on an authorisation under the Federal Immission Control Act.

(4) Companies with an average annual total final energy consumption of 2.5 gigawatt-hours or less during the last three completed calendar years are exempt from the obligation to avoid waste heat under paragraph 1, sentence 1, and the obligation to use waste heat under paragraph 2, sentence 1.

(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

§ 17 — Plattform für Abwärme § 17 — Platform for Waste Heat § 17 — Plattform für Abwärme

(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:

  • 1. Name des Unternehmens,
  • 2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • 3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • 4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • 5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • 6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

(1) At the request of operators of heating networks or district-heating supply companies and other potential heat-consuming companies, companies are obliged to provide information on the following information relating to the direct waste heat arising in the company:

  • 1. name of the company,
  • 2. address of the site or sites at which the waste heat arises,
  • 3. annual quantity of heat and maximum thermal capacity,
  • 4. temporal availability in the form of performance profiles over the course of the year,
  • 5. existing possibilities for regulating temperature, pressure and feed-in,
  • 6. average temperature level in degrees Celsius.

(2) Irrespective of whether a specific request exists, companies are obliged to transmit the information listed in paragraph 1 on waste heat arising to the Federal Office for Energy Efficiency by 31 March of each year and to update the transmitted information without delay when changes occur. The transmission should take place using the electronic template provided by the Federal Government for this purpose. The Federal Office for Energy Efficiency shall make the transmitted information clearly available on a publicly accessible platform for waste heat, while safeguarding business and trade secrets pursuant to sentence 1.

(3) Information shall be excluded from publication under paragraph 2, sentence 3, if its publication is likely to endanger public and national security and the interest in protecting this information outweighs the public interest in its disclosure. This information shall be included in a non-public area of the platform for waste heat under paragraph 2, sentence 3, and may be published only in aggregated form as part of a report on the supply of waste heat in a region.

(4) Companies with an average annual total final energy consumption of 2.5 gigawatt-hours or less during the last three completed calendar years are exempt from the obligation to provide information under paragraph 1 and the reporting obligation under paragraph 2, sentence 1.

(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:

  • 1. Name des Unternehmens,
  • 2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • 3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • 4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • 5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • 6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

Abschnitt 6 — Klimaneutrale Unternehmen Abschnitt 6 — Climate-Neutral Companies Abschnitt 6 — Klimaneutrale Unternehmen
§ 18 — Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung § 18 — Climate-Neutral Companies; Power to Issue Regulations § 18 — Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten

  • 1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
  • 3. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
  • 4. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,
  • 5. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.

The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to provide for exceptions and exemptions from the obligations under sections 11 to 13 and 15 to 17 for climate-neutral companies. The ordinance under sentence 1 shall regulate the details

  • 1. of the requirements for climate-neutral companies, in order to ensure that only companies are regarded as climate-neutral that are consistent with the objective of sustainable development of the energy supply and the achievement of national and European climate-protection targets,
  • 2. of the conditions for recognition of climate-neutral companies,
  • 3. of the obligations to provide evidence for recognition of climate-neutral companies,
  • 4. of the Federal authority responsible for recognition of climate-neutral companies,
  • 5. of the scope of the exceptions and exemptions from the obligations under sections 11 to 13 and 15 to 17 for climate-neutral companies.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten

  • 1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
  • 3. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
  • 4. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,
  • 5. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.
Abschnitt 7 — Schlussvorschriften Abschnitt 7 — Final Provisions Abschnitt 7 — Schlussvorschriften
§ 19 — Bußgeldvorschriften § 19 — Fines § 19 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
  • 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
  • 3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,
  • 8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
  • 9. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

(1) A person commits a regulatory offence intentionally or negligently if that person

  • 1. contrary to section 8(1) or section 12(1), also in conjunction with section 12(5), fails to establish an energy or environmental management system, establishes it incorrectly, incompletely or not in due time,
  • 2. contrary to section 9(1), sentence 1, fails to draw up or publish an implementation plan, or draws it up or publishes it incorrectly, incompletely or not in due time,
  • 3. contrary to section 9(2), sentence 1, fails to have an implementation plan confirmed, or has it confirmed incorrectly, incompletely or not in due time,
  • 4. contravenes an enforceable order under section 10, sentence 2,
  • 5. contrary to section 11(1) or (2), sentence 1, fails to construct or operate a data centre properly,
  • 6. contrary to section 13(1), sentence 1, fails to transmit information, or transmits it incorrectly, incompletely or not in due time,
  • 7. contrary to section 16(1), sentence 1, fails to avoid or reduce waste heat,
  • 8. contrary to section 17(1), fails to provide information, or provides it incorrectly, incompletely or not in due time, or
  • 9. contrary to section 17(2), sentence 1, fails to transmit or update information, or transmits or updates it incorrectly, incompletely or not in due time.

(2) In the cases of paragraph 1, numbers 1, 5 and 7, the regulatory offence may be punished by a fine of up to one hundred thousand euros and, in the other cases, by a fine of up to fifty thousand euros.

(3) The administrative authority within the meaning of section 36(1), number 1, of the Act on Regulatory Offences is the Federal Office for Economic Affairs and Export Control; paragraph 1, number 7, is excluded from this.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
  • 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
  • 3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,
  • 8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
  • 9. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

§ 20 — Übergangsvorschrift § 20 — Transitional Provision § 20 — Übergangsvorschrift

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals

  • 1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und
  • 2. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

(1) The Länder are obliged to transmit the information under section 6(7), sentence 1, for the first time in 2024 and no later than six months after the electronic template has been provided by the competent body under section 7(1) and (2), numbers 2 and 3.

(2) Operators of data centres shall transmit the information under section 13(1), sentence 1, for the first time

  • 1. from a non-redundant rated connected load of 500 kilowatts, no later than 15 May 2024, and
  • 2. from a non-redundant rated connected load of 200 kilowatts up to less than 500 kilowatts, no later than 1 July 2025.

(3) For the year 2023, operators of information technology are obliged to provide the Federal Government with information under section 13(2) by 31 March 2024; the electronic template provided by the Federal Government should be used for this purpose.

(4) Companies are obliged to transmit the information under section 17(2), sentence 1, for the first time by 1 January 2024.

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals

  • 1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und
  • 2. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

§ 21 — Ausschluss § 21 — Exclusion § 21 — Ausschluss

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:

  • 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
  • 2. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
  • 3. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(1) The following are excluded from the provisions and requirements of this Act:

  • 1. the Federal and Länder constitutional-protection authorities, the Military Counterintelligence Service and the Federal Intelligence Service,
  • 2. the armed forces and facilities or installations operated directly for defence purposes, irrespective of whether their use and operation are carried out by the Federal Armed Forces or allied armed forces or commissioned by them to third parties,
  • 3. nuclear installations subject to the Act on the Peaceful Use of Nuclear Energy and Protection against its Hazards (Atomic Energy Act), in the version promulgated on 15 July 1985 (Federal Law Gazette I p. 1565), last amended by Article 1 of the Act of 4 December 2022 (Federal Law Gazette I p. 2153).

(2) The Federal Ministry of Defence shall report the final energy consumption and savings of the facilities and installations not excluded under paragraph 1, number 2, to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action in aggregated and anonymised form.

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:

  • 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
  • 2. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
  • 3. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Anlage 1 — (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3)Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern Anlage 1 — (Re section 5(2), sentences 2 and 3) Allocation of Final Energy Savings among the Länder Anlage 1 — (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3) Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14)

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:

Land Anteil der Endenergieeinsparungen; (in Prozent) Kumulierte Endenergieeinsparungen; (in TWh)
Baden-Württemberg 11,53 0,346
Bayern 15,78 0,473
Berlin 2,61 0,078
Brandenburg 3,50 0,105
Bremen 1,25 0,038
Hamburg 1,95 0,059
Hessen 8,92 0,268
Mecklenburg-Vorpommern 1,54 0,046
Niedersachsen 10,01 0,300
Nordrhein-Westfalen 22,94 0,688
Rheinland-Pfalz 5,29 0,159
Saarland 1,84 0,055
Sachsen 4,11 0,123
Sachsen-Anhalt 3,50 0,105
Schleswig-Holstein 2,90 0,087
Thüringen 2,33 0,070
Gesamt 100 3,00 

(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 309, p. 14)

Allocation for the period from 1 January 2024 to 31 December 2030:

Land Share of final energy savings; (in percent) Cumulative final energy savings; (in TWh)
Baden-Württemberg 11.53 0.346
Bavaria 15.78 0.473
Berlin 2.61 0.078
Brandenburg 3.50 0.105
Bremen 1.25 0.038
Hamburg 1.95 0.059
Hesse 8.92 0.268
Mecklenburg-Western Pomerania 1.54 0.046
Lower Saxony 10.01 0.300
North Rhine-Westphalia 22.94 0.688
Rhineland-Palatinate 5.29 0.159
Saarland 1.84 0.055
Saxony 4.11 0.123
Saxony-Anhalt 3.50 0.105
Schleswig-Holstein 2.90 0.087
Thuringia 2.33 0.070
Total 100 3.00 

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14)

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:

Land Anteil der Endenergieeinsparungen; (in Prozent) Kumulierte Endenergieeinsparungen; (in TWh)
Baden-Württemberg 11,53 0,346
Bayern 15,78 0,473
Berlin 2,61 0,078
Brandenburg 3,50 0,105
Bremen 1,25 0,038
Hamburg 1,95 0,059
Hessen 8,92 0,268
Mecklenburg-Vorpommern 1,54 0,046
Niedersachsen 10,01 0,300
Nordrhein-Westfalen 22,94 0,688
Rheinland-Pfalz 5,29 0,159
Saarland 1,84 0,055
Sachsen 4,11 0,123
Sachsen-Anhalt 3,50 0,105
Schleswig-Holstein 2,90 0,087
Thüringen 2,33 0,070
Gesamt 100 3,00 
Anlage 2 — (zu § 10 Satz 2)Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme Anlage 2 — (Re section 10, sentence 2) Declaration for Established Energy or Environmental Management Systems Anlage 2 — (zu § 10 Satz 2) Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
  • 3. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
  • 4. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
  • 5. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 6. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 7. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
  • 8. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
  • 9. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
  • 10. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 309, p. 15)

The company's declaration for energy or environmental management systems established pursuant to section 8(1) shall contain the following information:

  • 1. information about the company,
  • 2. information about the certification body,
  • 3. information about the system introduced under ISO 50001 or EMAS,
  • 4. information about the date of initial certification or recertification (ISO 50001), or the date of the registration or extension notice in the EMAS register,
  • 5. existing energy costs in euros per year, broken down by energy source,
  • 6. total energy consumption in kilowatt-hours per year, broken down by energy source,
  • 7. identified and proposed measures, including information on investment costs, the expected useful life and the expected energy savings in kilowatt-hours per year and euros per year, as well as on economic feasibility pursuant to section 9(1),
  • 8. for identified measures for recovering and using waste heat, information on the quantity of heat per year, the maximum thermal capacity, existing possibilities for regulating temperature, pressure and feed-in, the temperature level in degrees Celsius, the specific price of the waste heat in euros per kilowatt-hour, and internal or external possibilities for use,
  • 9. information on costs incurred when establishing the systems or, in the case of existing systems, annual operating costs (internal and external), and
  • 10. evidence of implementation plans drawn up pursuant to section 9(1).

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
  • 3. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
  • 4. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
  • 5. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 6. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 7. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
  • 8. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
  • 9. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
  • 10. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.
Anlage 3 — (zu § 13 Absatz 1)Informationen von Betreibern von Rechenzentren Anlage 3 — (Re section 13(1)) Information from Operators of Data Centres Anlage 3 — (zu § 13 Absatz 1) Informationen von Betreibern von Rechenzentren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16)

    1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:
    • a) Bezeichnung des Rechenzentrums,
    • b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,
    • c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),
    • d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,
    • e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,
    • f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.
    1. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr:
    • a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,
    • b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,
    • c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,
    • d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,
    • e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,
    • f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,
    • g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,
    • h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,
    • i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020.

(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 309, p. 16)

    1. General information about the data centre:
    • a) designation of the data centre,
    • b) name of the owner and operator of the data centre,
    • c) size category according to information-technology connected load (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, >= 100 MW),
    • d) postcode in which the data centre is located,
    • e) total size of the building area,
    • f) rated connected load of the information technology and the non-redundant rated connected load of the data centre.
    1. General data on the operation of the data centre in the last full calendar year:
    • a) total electricity consumption, including own generation, total electricity purchased and electricity fed back into the supply grid,
    • b) share of renewable energies in total electricity consumption pursuant to DIN EN 50600-4-3, November 2020 edition,
    • c) quantity and average temperature of measurable or estimable waste heat discharged into air, bodies of water or the soil,
    • d) quantity of waste heat supplied by the data centre to heat consumers, in kilowatt-hours per year, and its average temperature in degrees Celsius,
    • e) quantity of data stored and processed in the data centre,
    • f) power usage effectiveness pursuant to DIN EN 50600-4-2, August 2019 edition, of the entire data centre,
    • g) share of reused energy pursuant to DIN EN 50600-4-6, November 2020 edition,
    • h) efficiency of the cooling system pursuant to DIN EN 50600-4-7, August 2020 edition,
    • i) water usage efficiency indicator pursuant to DIN EN 50600-9, May 2020 edition.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16)

    1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:
    • a) Bezeichnung des Rechenzentrums,
    • b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,
    • c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),
    • d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,
    • e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,
    • f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.
    1. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr:
    • a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,
    • b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,
    • c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,
    • d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,
    • e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,
    • f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,
    • g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,
    • h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,
    • i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020.

Annexes

Annex 1 — Allocation of final energy savings among the Länder Anlage 1 — Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

Annex 1 — Allocation of final energy savings among the Länder

Anlage 1 — Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

Annex 2 — Declaration for established energy or environmental management systems Anlage 2 — Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

Annex 2 — Declaration for established energy or environmental management systems

Anlage 2 — Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

Annex 3 — Information from operators of data centres Anlage 3 — Informationen von Betreibern von Rechenzentren

Annex 3 — Information from operators of data centres

Anlage 3 — Informationen von Betreibern von Rechenzentren

Annex 1 (to section 5, subsection 2, sentences 2 and 3)—Allocation of final energy savings among the Länder Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3)—Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 309, p. 14)

Allocation for the period from 1 January 2024 to 31 December 2030:

Land Share of final energy savings (in percent) Cumulative final energy savings (in TWh)
Baden-Württemberg 11.53 0.346
Bavaria 15.78 0.473
Berlin 2.61 0.078
Brandenburg 3.50 0.105
Bremen 1.25 0.038
Hamburg 1.95 0.059
Hesse 8.92 0.268
Mecklenburg-Western Pomerania 1.54 0.046
Lower Saxony 10.01 0.300
North Rhine-Westphalia 22.94 0.688
Rhineland-Palatinate 5.29 0.159
Saarland 1.84 0.055
Saxony 4.11 0.123
Saxony-Anhalt 3.50 0.105
Schleswig-Holstein 2.90 0.087
Thuringia 2.33 0.070
Total 100 3.00 

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14)

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:

Land Anteil der Endenergieeinsparungen (in Prozent) Kumulierte Endenergieeinsparungen (in TWh)
Baden-Württemberg 11,53 0,346
Bayern 15,78 0,473
Berlin 2,61 0,078
Brandenburg 3,50 0,105
Bremen 1,25 0,038
Hamburg 1,95 0,059
Hessen 8,92 0,268
Mecklenburg-Vorpommern 1,54 0,046
Niedersachsen 10,01 0,300
Nordrhein-Westfalen 22,94 0,688
Rheinland-Pfalz 5,29 0,159
Saarland 1,84 0,055
Sachsen 4,11 0,123
Sachsen-Anhalt 3,50 0,105
Schleswig-Holstein 2,90 0,087
Thüringen 2,33 0,070
Gesamt 100 3,00 
Annex 2 (to section 10, sentence 2)—Declaration for established energy or environmental management systems Anlage 2 (zu § 10 Satz 2)—Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 309, p. 15)

The company's declaration for energy or environmental management systems established pursuant to section 8 subsection 1 must contain the following information:

  • 1. Information on the company,
  • 2. Information on the certification body,
  • 3. Information on the system introduced in accordance with ISO 50001 or EMAS,
  • 4. Information on the date of the initial certification or recertification (ISO 50001), or the date of the registration or renewal notice in the EMAS register,
  • 5. Existing energy costs in euros per year, broken down by energy source,
  • 6. Total energy consumption in kilowatt-hours per year, broken down by energy source,
  • 7. The measures identified and proposed, including information on investment costs, the expected useful life and the expected energy savings in kilowatt-hours per year and in euros per year, as well as on economic feasibility pursuant to section 9 subsection 1,
  • 8. For identified measures for recovering and using waste heat, information on the quantity of heat per year, maximum thermal output, existing options for regulating temperature, pressure and feed-in, the temperature level in degrees Celsius, the specific price of the waste heat in euros per kilowatt-hour, and internal or external utilisation options,
  • 9. Information on the costs of establishing the systems or, for existing systems, the annual operating costs (internal and external), and
  • 10. Evidence of implementation plans drawn up pursuant to section 9 subsection 1.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
  • 3. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
  • 4. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
  • 5. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 6. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 7. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
  • 8. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
  • 9. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
  • 10. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.
Annex 3 (to section 13 subsection 1)—Information from operators of data centres Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1)—Informationen von Betreibern von Rechenzentren

(Source: Federal Law Gazette 2023 I No. 309, p. 16)

    1. General information on the data centre:
    • a) Designation of the data centre,
    • b) Name of the owner and operator of the data centre,
    • c) Size category according to information technology connected load (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, >= 100 MW),
    • d) Postal code in which the data centre is located,
    • e) Total size of the building area,
    • f) Rated connected load of the information technology and the non-redundant rated connected load of the data centre.
    1. General operating data for the data centre in the last full calendar year:
    • a) Total electricity consumption, including own generation, total electricity procurement and electricity fed back into the supply grid,
    • b) Share of renewable energy in total electricity consumption in accordance with DIN EN 50600-4-3, November 2020 edition,
    • c) Quantity and average temperature of measurable or estimable waste heat discharged into the air, bodies of water or the ground,
    • d) Quantity of waste heat supplied by the data centre to heat consumers, in kilowatt-hours per year, and its average temperature in degrees Celsius,
    • e) Quantity of data stored and processed in the data centre,
    • f) Power usage effectiveness in accordance with DIN EN 50600-4-2, August 2019 edition, of the entire data centre,
    • g) Share of reused energy in accordance with DIN EN 50600-4-6, November 2020 edition,
    • h) Efficiency of the cooling system in accordance with DIN EN 50600-4-7, August 2020 edition,
    • i) Water usage efficiency indicator in accordance with DIN EN 50600-9, May 2020 edition.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16)

    1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:
    • a) Bezeichnung des Rechenzentrums,
    • b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,
    • c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, >= 100 MW),
    • d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,
    • e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,
    • f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.
    1. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr:
    • a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,
    • b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,
    • c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,
    • d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,
    • e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,
    • f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,
    • g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,
    • h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,
    • i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020.

Full text

Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Energieeffizienzziele

Abschnitt 2Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder

sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen

§ 5 Einsparung von Endenergie
§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

Abschnitt 3Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Abschnitt 4Energieeffizienz in Rechenzentren

§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren
§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren
§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis

Abschnitt 5Abwärme

§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 17 Plattform für Abwärme

Abschnitt 6Klimaneutrale Unternehmen

§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7Schlussvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Ausschluss
Anlage 1 Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Anlage 2 Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 3 Informationen von Betreibern von Rechenzentren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  • 1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
  • 2. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
  • 3. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
  • 4. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
  • 5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
  • 6. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  • 1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,
  • 2. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,
  • 3. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,
  • 4. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,
  • 5. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,
  • 6. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,
  • 7. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,
  • 8. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,
  • 9. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,
  • 10. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,
  • 11. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,
    1. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
    • a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,
    • b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,
    • c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und
    • d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,
    1. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,
    1. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,
    1. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,
    1. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,
    1. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,
    1. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,
    1. Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,
    1. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,
    1. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,
    1. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.
    1. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,
    1. Rechenzentrum:
    • a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
    • b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,
    • c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),
    1. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,
    1. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,
    1. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,
    1. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,
    1. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
    1. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,
    1. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

§ 4 Energieeffizienzziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  • 1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,
  • 2. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.

(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

Abschnitt 2 Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen

§ 5 Einsparung von Endenergie

(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.

§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von

  • 1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und
  • 2. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.

(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:

  • 1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
  • 2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
  • 3. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.

§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:

    1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
    • a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie
    • b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;
    1. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;
    1. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;
    1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;
    1. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und
    1. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.

Abschnitt 3 Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

  • 1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • 2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  • 3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den

  • 1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,
  • 2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
  • 3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

Abschnitt 4 Energieeffizienz in Rechenzentren

§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • 1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und
  • 2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie

  • 1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
  • 2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass

  • 1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder
  • 2. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder
  • 3. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell

  • 1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und
  • 2. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.

§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind

  • 1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und
  • 2. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.

§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.

§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

Abschnitt 5 Abwärme

§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme

(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

§ 17 Plattform für Abwärme

(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:

  • 1. Name des Unternehmens,
  • 2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • 3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • 4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • 5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • 6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

Abschnitt 6 Klimaneutrale Unternehmen

§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten

  • 1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,
  • 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
  • 3. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
  • 4. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,
  • 5. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
  • 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
  • 3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,
  • 8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
  • 9. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

§ 20 Übergangsvorschrift

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals

  • 1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und
  • 2. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

§ 21 Ausschluss

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:

  • 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
  • 2. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
  • 3. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3)Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14)

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:

Land Anteil der Endenergieeinsparungen; (in Prozent) Kumulierte Endenergieeinsparungen; (in TWh)
Baden-Württemberg 11,53 0,346
Bayern 15,78 0,473
Berlin 2,61 0,078
Brandenburg 3,50 0,105
Bremen 1,25 0,038
Hamburg 1,95 0,059
Hessen 8,92 0,268
Mecklenburg-Vorpommern 1,54 0,046
Niedersachsen 10,01 0,300
Nordrhein-Westfalen 22,94 0,688
Rheinland-Pfalz 5,29 0,159
Saarland 1,84 0,055
Sachsen 4,11 0,123
Sachsen-Anhalt 3,50 0,105
Schleswig-Holstein 2,90 0,087
Thüringen 2,33 0,070
Gesamt 100 3,00 

Anlage 2 (zu § 10 Satz 2)Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:

  • 1. Angaben zum Unternehmen,
  • 2. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
  • 3. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
  • 4. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
  • 5. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 6. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
  • 7. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
  • 8. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
  • 9. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
  • 10. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1)Informationen von Betreibern von Rechenzentren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16)

    1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:
    • a) Bezeichnung des Rechenzentrums,
    • b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,
    • c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),
    • d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,
    • e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,
    • f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.
    1. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr:
    • a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,
    • b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,
    • c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,
    • d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,
    • e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,
    • f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,
    • g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,
    • h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,
    • i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020.