Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35thabek/xml.zip
- Name
- Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
- Reference number
- wzg_35thabek
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 920 Bytes
Logs
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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Generaldirektors des thailändischen Amtes für gewerbliche Registrierungen bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Königreich Thailand anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz gesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz