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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35sgpbek/xml.zip
Name
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Reference number
wzg_35sgpbek
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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2.07 KB

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Norms

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Annexes

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Full text

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des für die britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo und für den Malaiischen Bund zuständigen Registrars für Warenzeichen bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Besitzung Nordborneo und im Malaiischen Bund in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo oder im Malaiischen Bund anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz