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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35nhbbek/xml.zip
Name
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Reference number
wzg_35nhbbek
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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2.14 KB

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Norms

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Annexes

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Full text

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des British Resident Commissioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Die Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz