Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35itabek/xml.zip
- Name
- Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
- Reference number
- wzg_35itabek
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 898 Bytes
Logs
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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Italienischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz