Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35bwabek/xml.zip
- Name
- Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
- Reference number
- wzg_35bwabek
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 950 Bytes
Logs
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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Attorney-General der Republik Botsuana bekanntgemacht:
(1) Deutsche Warenzeichen werden in der Republik Botsuana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz