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Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/wpschchegdv/xml.zip
Name
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Reference number
wpschchegdv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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2.95 KB

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Full text

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501) wird folgendes verordnet:

§ 1

Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 2

(1) Das in § 1 beschriebene Zeichen wird für den allgemeinen Gebrauch freigegeben.

(2) Wegen seiner Verwendung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können keine Ansprüche aus bestehenden Schutzrechten für Marken oder Ausstattungen geltend gemacht werden.

(3) Marken, die das beschriebene Zeichen oder verwechslungsfähige Nachahmungen davon enthalten, können nicht mehr in das Register eingetragen werden.

(4) (weggefallen)

§ 3

-

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern