Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
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- https://www.gesetze-im-internet.de/wogeisteig_bkuag/xml.zip
- Name
- Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
- Reference number
- wogeisteig_bkuag
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Language
- de
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Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
Art 1
Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1. dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum,
- 2. der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213) mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer,
- 3. der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273),
- 4. der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1962 II S. 125),
- 5. der Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1217),
- 6. der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 273, 293),
- 7. der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 583, 617).
Die Übereinkünfte werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzungen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des Verbandes für die internationale Registrierung von Marken gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1. das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach seinem Artikel 15,
- 2. die Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Artikel 28,
- 3. die Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach ihrem Artikel 21,
- 4. die Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken nach ihrem Artikel 15,
- 5. die Stockholmer Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach ihrem Artikel 9,
- 6. die Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren nach ihrem Artikel 5,
- 7. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach ihrem Artikel 9
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.