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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau*
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Construction Products Regulation
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Consumer Rights Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Waste Framework Directive Amendment
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 und des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### Inhaltsübersicht ## Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. ### § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und - 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf, - 2. Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren, - 3. Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr, - 4. Atemschutz, - 5. Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen, - 6. Sichern, Retten und Bergen, - 7. Brandbekämpfung, - 8. technische Hilfeleistung, - 9. Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz), - 10. Rettungssanitäter-Einsatz und - 11. vorbeugender Brandschutz. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Information, Kommunikation und Teamarbeit, - 6. Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen, - 7. Kommunikations- und Informationssysteme, - 8. Arbeitsorganisation, - 9. elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz, - 10. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie - 11. Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz. ### § 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. ### § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ## Abschnitt 2 Abschlussprüfung ### § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. ### § 8 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 9 Prüfungsbereich von Teil 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt. (2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren, - 2. Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren, - 3. Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und - 4. Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: - 1. elektrotechnische Arbeiten, - 2. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie - 3. Holzbauarbeiten. (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten. ### § 10 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. ### § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Brandbekämpfung und Menschenrettung, - 2. Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz, - 3. Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 12 Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung (1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei - 1. Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen, - 2. Einsatzmittel zu handhaben, - 3. Gefährdungspotentiale abzuschätzen, - 4. Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie - 5. die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: - 1. Brände löschen und - 2. Menschen retten. (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern. ### § 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz (1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei - 1. Einsatzmittel zu handhaben, - 2. Gefährdungspotentiale abzuschätzen, - 3. Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie - 4. die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: - 1. technische Hilfe leisten und - 2. einen ABC-Einsatz durchführen. (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern. ### § 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr (1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern, - 2. Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen, - 3. Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden, - 4. Atemschutz anzuwenden, - 5. Einsatzlehre zu berücksichtigen und - 6. Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten. ### § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Handwerkliche Arbeiten | mit 30 Prozent, | - 2. | Brandbekämpfung und Menschenrettung | mit 20 Prozent, | - 3. | Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz | mit 20 Prozent, | - 4. | Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr | mit 20 Prozent, | - 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“, - 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn - 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ## Abschnitt 3 Schlussvorschriften ### § 17 Übergangsregelung Berufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. ### § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) außer Kraft. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau (Fundstelle: BGBl. I 2015, 834 - 841) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern - b) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden - c) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären - d) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handeln - e) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen - f) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten - g) sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhalten - h) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften | | 2 | | 2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung - b) Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzen - c) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen - d) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen - e) Löschverfahren situationsbezogen anwenden | | 4 | | 3 | Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfen - b) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen - c) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten | | 10 | - d) Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen - e) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten | 4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden - b) Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen - c) Atemschutzgeräte pflegen - d) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen - e) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen - f) Atemschutzüberwachung durchführen | | 5 | | 5 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) örtliche Gegebenheiten bewerten - b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten - c) Einsatzstellen ausleuchten - d) Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen - e) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten - f) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern - g) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten | | 3 | | 6 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen - b) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen - c) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungen - d) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - e) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen | | 8 | | 7 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen - b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten - c) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - d) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen - e) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung | | 8 | | 8 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen - b) Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten - c) technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - d) technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung - e) Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr | | 8 | | 9 | Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz) (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen - b) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen - c) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - d) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen - e) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung - f) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben | | 6 | | 10 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren - aa) Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellen - bb) Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählen - cc) Einsatz dokumentieren - b) Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten - aa) Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführen - bb) Versorgungsbedarf ermitteln - cc) Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewerten - dd) Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen - ee) Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen - c) in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen - aa) Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern - bb) lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen - cc) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren - dd) weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen - d) bei Diagnostik und Therapie mitwirken - aa) erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennen - bb) Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirken - cc) ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführen - dd) die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachten - ee) Patienten und Patientinnen unterstützen - e) betroffene Personen unterstützen - aa) individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassen - bb) Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützen - cc) Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen - f) in Gruppen und Teams zusammenarbeiten - aa) in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeiten - bb) eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertreten - cc) Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen | | 15 | - - dd) auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeiten - ee) Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern - g) Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren - aa) Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickeln - bb) mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen - h) Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten - aa) Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichten - bb) bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken | 11 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung - b) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen - c) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfen - d) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung - e) Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen | | 4 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | 2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Information, Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a) Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbanken - b) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen - c) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen - d) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) Übergabeprozesse abstimmen | 4 | | | 6 | Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden - b) Skizzen erstellen | 4 | | | 7 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | | 5 | | 8 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - b) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen - c) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen - d) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren - e) Lösungen implementieren und organisatorisch absichern | 6 | | | 9 | Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - b) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilen - c) Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen - d) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen - e) Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen - f) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmen - g) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen - h) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - i) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen - j) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen - k) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen | 16 | | | 10 | Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | - a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifen - b) Maße erfassen, übertragen und anreißen - c) metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen - d) Metalle durch Biegen und Kanten umformen - e) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen - f) Rohre trennen, umformen und verbinden - g) Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren - h) Metalle thermisch und mechanisch trennen | 18 | | - i) Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbinden - j) hydraulische und pneumatische Geräte handhaben - k) Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontieren - l) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten - m) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren - n) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen - o) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen - p) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten - q) Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperren - r) Anlagenteile montieren und demontieren | 14 | | | 11 | Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 11) | - a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - b) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen - c) Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern - d) Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen - e) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauen - f) Dämmstoffe ein- und ausbauen | 16 | |
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