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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

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Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/weinv/xml.zip
Name
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
Reference number
weinv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

(XXXX) §§ 1 bis 21 (weggefallen)

-

§ 22 Mischgetränke (zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)

Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.

(XXXX) §§ 23 und 24 (weggefallen)

-

§ 25

(weggefallen)

§ 26 Straftaten

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

(XXXX) §§ 27 und 28 (weggefallen)

-