Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/wdobezv_2020/xml.zip
- Name
- Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
- Reference number
- wdobezv_2020
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 1.98 KB
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Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind
- 1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2. die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3. die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 4. der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 5. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
- 6. bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
- für Reservistendienst Leistende
- a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b) der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- c) der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- d) das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- e) der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- f) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
- a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
- 1. der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
- 2. die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
- 3. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
- 4. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
§ 2 Übergangsvorschrift
Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020
- 1. ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
- 2. eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
- 3. ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.