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Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
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Thirteenth Pension Adjustment Act
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First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
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First Aircraft Noise Protection Ordinance
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First Pension Adjustment Act 1958
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Alternative Fuels Infrastructure Regulation
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# Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ### Eingangsformel Auf Grund des § 15 Absatz 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: ### § 1 Verkehrsunternehmensdatei Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich. ### § 2 Zu speichernde Daten (1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern: - 1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens, - 2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens, - 3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist, - 4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen, - 5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse, - 6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, - 7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020), - 8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, - 8a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen, - 9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse, - 10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten - a) Erlaubnisse nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, - b) Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020, - c) Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013, - d) CEMT-Genehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes, - e) CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, - f) bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes, - g) Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr, einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum, - 11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung, - 12. die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, - 13. die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen, Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemietet und dort zugelassen sind, - 14. die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen, - 15. die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie - 16. die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a des Güterkraftverkehrsgesetzes eingehalten werden. (2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird. (3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst - 1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens, - 2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens, - 3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist, - 4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen, - 5. Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter, - 6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, - 6a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen, - 7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie - 8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum. ### § 3 Datenübermittlung aus der Verkehrsunternehmensdatei (1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Internet erteilt. (2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2a) Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen dürfen - 1. die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden, - 2. die für Kontrollen zuständigen Behörden und Stellen - a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, - b) in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c) in der Schweiz die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erforderlich ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 oder Absatz 2a trägt der Empfänger. Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat bei jedem zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die nach Satz 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten nach Satz 3 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Protokollierung nach Satz 3 zu löschen. ### § 4 Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung (1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf festzustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunternehmensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der Registrierungsnummer zuzuordnen. (2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle zu jeder Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherung zu protokollieren: - 1. die übermittelten Daten, - 2. die übermittelnde öffentliche Stelle, - 3. die für die Übermittlung verantwortliche Person und - 4. den Übermittlungszeitpunkt. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach ihrer Erstellung automatisiert zu löschen. Ergibt sich innerhalb dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherheit, so sind die Protokolldaten unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu löschen. (3) Die Verkehrsunternehmen haben zum Zwecke der Speicherung in der Verkehrsunternehmensdatei über eine vom Bundesamt betriebene Portalanwendung an die Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln: - 1. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 - a) vor Beginn des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, und - b) unverzüglich nach Ende des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, - 2. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 - a) vor Beginn des Einsatzes des Fahrzeugs und - b) unverzüglich nach Ende des Einsatzes des Fahrzeugs, - 3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. Das Bundesamt kann eine Schnittstelle anbieten, über die der Datenaustausch der Verkehrsunternehmensdatei mit den Verkehrsunternehmen erfolgen kann. Dabei sind die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten. (4) Das Bundesamt hat folgende Daten in der Verkehrsunternehmensdatei automatisiert zu löschen: - 1. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, - 2. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, - 3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 - a) unverzüglich nach der Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des Folgejahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen oder - b) an dem Tag, bis zu dem die Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des Folgejahres beschäftigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 hätte erfolgen müssen, falls die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist. ### § 4a Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf (1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. ### § 4b Verfahren der Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung (1) Für die Datenübermittlung nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die Erteilungsbehörden an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung gilt § 4 Absatz 1 entsprechend. (2) Die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes haben die Daten nach § 16a Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt zum Zwecke der allgemeinen Risikoeinstufung in einer den Leitlinien nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, indem die zu übermittelnden Daten einem in dem Risikoeinstufungssystem bestehenden Datensatz des betroffenen Unternehmens zuzuordnen sind. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. ### § 5 Auskunft an Behörden (1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt: - 1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters, - 2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie - 3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet. (2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. ### § 6 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit (1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind gegenüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn - 1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt, - 2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder - 3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege). (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist. ### § 7 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen (1) Das Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in Leitlinien die organisatorischen und technischen Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie des Risikoeinstufungssystems nach § 16a des Güterkraftverkehrsgesetzes, insbesondere die Kommunikation zwischen den übermittelnden Stellen und dem Bundesamt sowie den Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur. (2) Das Bundesamt hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere der in der Verkehrsunternehmensdatei, der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 des Güterkraftverkehrsgesetzes und dem Risikoeinstufungssystem nach § 16a des Güterkraftverkehrsgesetzes gespeicherten Daten sicherzustellen, und zwar unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. ### § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen oder die dort genannte Anzahl der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. ### § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ### Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
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