Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ### § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet - 1. „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes; - 2. „Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; - 3. „Drittstaaten“ alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind; - 4. „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“ den Staat, in dem das Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes seinen gewöhnlichen Standort hat; - 5. „Gebrauch eines Fahrzeugs“ jeden Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes; - 6. „nationales Versicherungsbüro“ ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist; - 7. „Grüne Karte“ die Grüne Karte im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/103/EG; - 8. „Deutsches Büro Grüne Karte“ den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein“ oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros. ### § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt nur für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben. ### § 3 Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (1) Ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind - 1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1, - 2. durch eine Haftpflichtversicherung, die ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgeschrieben hat - a) im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG oder - b) im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Drittstaat nach Artikel 7 der Richtlinie 2009/103/EG oder - 3. durch eine sonstige ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch die jeweiligen nationalen Versicherungsbüros in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 9 Absatz 1 gewährleistet ist. (2) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist, oder ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG in demjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, von der Versicherungspflicht befreit ist, darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind - 1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1, - 2. durch eine Haftpflichtversicherung aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn der Versicherungsvertrag auch die Schäden, die sich im Inland ereignen, nach den hier jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge deckt, oder - 3. durch eine ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch das Deutsche Büro Grüne Karte für Schadensfälle im Inland gemäß § 9 Absatz 2 gewährleistet ist. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität im Inland, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen nur zulässig, wenn - 1. für das Fahrzeug eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt, - 2. dieser Gebrauch des Fahrzeugs von einer Versicherung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 gedeckt ist oder - 3. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. (4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 unzulässigen Gebrauch zu gestatten. ### § 4 Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge § 3 ist nicht anzuwenden - 1. auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist, - 2. auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind, - 3. auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind, - 4. auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden. ### § 5 Grenzversicherung (1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen. (2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. ### § 6 Vermerk der Versicherungsdauer Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. ### § 7 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten (1) Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nur entgegengehalten werden, wenn - 1. der Umstand aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich ist oder die Versicherungsbestätigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist und - 2. zwischen dem in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis fünf Monate, im Fall einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen fünf Wochen verstrichen sind. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend anzuwenden. ### § 8 Ausländische Versicherungen Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten, jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren. ### § 9 Gewährleistung der Schadenregulierung (1) Die Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros aller Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das nationale Versicherungsbüro eines jeden Staates des Europäischen Wirtschaftsraums durch Vereinbarung mit den nationalen Versicherungsbüros der jeweils anderen Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Gebiet dieses Staates ereignen, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist - 1. aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder - 2. aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates. (2) Die Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das Deutsche Büro Grüne Karte durch Abkommen mit den nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Inland ereignen, nach den im Inland jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist - 1. aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland oder - 2. aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates. ### § 10 Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte (1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder 2 vor, so können Dritte, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Inland geschädigt wurden, ihre Schadensersatzansprüche in gleicher Weise wie gegen den Versicherer einer Grenzversicherung auch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte geltend machen. Die §§ 3 und 3a des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 118 bis 120, 123 Absatz 1 und 3 sowie § 124 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Dritten in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist. (3) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Versicherungsnehmer und zu den versicherten Personen in derselben Weise zur Leistung verpflichtet, in der es auch der Versicherer des Fahrzeugs ist. Besteht kein Versicherungsverhältnis, so ist derjenige, für dessen Haftpflicht das Deutsche Büro Grüne Karte einsteht, im Verhältnis zu diesem allein zur Leistung verpflichtet. (4) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann sich zur Schadenregulierung anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. (5) Ist der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so hat das Deutsche Büro Grüne Karte bei dem den Anspruch stellenden Dritten Folgendes abzufragen: - 1. den Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, - 2. gegebenenfalls das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, - 3. soweit möglich, die normalerweise in der Grünen Karte enthaltenen, im Besitz des Fahrzeughalters befindlichen Angaben über die Versicherung des Fahrzeugs, soweit diese von dem Staat, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, verlangt werden. Das Deutsche Büro Grüne Karte teilt die Informationen nach Satz 1 dem nationalen Versicherungsbüro des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums mit, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. ### § 11 Fortbestehen der Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte (1) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann einem Dritten einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 1 aufgrund einer Grünen Karte übernommenen Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, nur in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 entgegenhalten. (2) Ist durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, dass der Fahrer des Fahrzeugs von der Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises ausgenommen ist, so kann das Deutsche Büro Grüne Karte einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 übernommenen Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nicht entgegenhalten, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem bei der Einreise geführten und ihm zugeordneten amtlichen Kennzeichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend anzuwenden. ### § 12 Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises (1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen. (2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind - 1. durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, - 2. durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder - 3. durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17. (3) Der Halter darf nicht gestatten, - 1. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder - 2. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt. ### § 13 Anforderungen an den Versicherungsnachweis Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis - 1. im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung, - 2. im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne Karte, - 3. im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ein der Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis. ### § 14 Fehlender Versicherungsnachweis (1) Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht mitführt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 nicht aushändigt, so - 1. kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden, - 2. muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden. (2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird. ### § 15 Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit die Europäische Kommission in Bezug auf diese Fahrzeuge - 1. nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG das Bestehen der dort vorgesehenen Übereinkunft festgestellt hat oder - 2. nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG bestimmt hat, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorlage einer gültigen Grünen Karte oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung nicht mehr verlangen. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für andere Fahrzeuge als solche im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit eine Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates gewährleistet ist. ### § 16 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über - 1. den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13, - 2. die Prüfung des Versicherungsnachweises und - 3. die beim Fehlen des Versicherungsnachweises erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. (2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Europäischen Rates oder der Europäischen Kommission kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort haben, allgemeine Ausnahmen genehmigen - 1. von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (§ 3), - 2. von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1, - 3. von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises (§ 14), - 4. von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des Versicherungsnachweises. ### § 17 Ausnahmegenehmigungen Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt. ### § 18 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - 1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder - 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs - 1. eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder - 2. die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist. (4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. ### § 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer - 1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder - 2. entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. ### § 20 Übergangsregelung (1) Auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Versicherungsfälle sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. (2) Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen Vertragsbestimmungen durch die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen oder sie aufheben. Die Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie einfach erfassen kann. Die Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. Für Versicherungsverträge, die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle ausgeschlossen, wenn - 1. das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, der diese Ersatzansprüche deckt.
Cancel
Delete this source