Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/bfv_1980/xml.zip
- Name
- Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
- Reference number
- bfv_1980
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
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Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Inhaltsverzeichnis
| (weggefallen) | §§ 1 bis 4 |
| Weitergehende Anforderungen | § 5 |
| Ausnahmen | § 6 |
| Anlagen des Bundes | § 7 |
| (weggefallen) | § 8 |
| Erlaubnis | § 9 |
| (weggefallen) | §§ 10 bis 23 |
| Aufsicht über Anlagen des Bundes | § 24 |
| (weggefallen) | §§ 25 bis 29 |
| (Außerkrafttreten anderer Vorschriften) | § 30 |
| Anhang I und II (weggefallen) |
(XXXX) §§ 1 bis 4 (weggefallen)
§ 5 Weitergehende Anforderungen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 6 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 7 Anlagen des Bundes
(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...
(2) (weggefallen)
§ 8
(weggefallen)
§ 9 Erlaubnis
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
- 1. (weggefallen)
- 2. (weggefallen)
- 3. der Bundeswehr.
...
(XXXX) §§ 10 und 11 (weggefallen)
§ 12
(weggefallen)
(XXXX) §§ 13 bis 23 (weggefallen)
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
...
(XXXX) §§ 25 bis 28 (weggefallen)
§ 29
(weggefallen)
§ 30
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)