Emtract Ingest

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/bfv_1980/xml.zip
Name
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Reference number
bfv_1980
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
2.36 KB

Logs

Type Status Started at Finished at
No jobs yet.

Norms

No norms extracted yet.

Annexes

No annexes extracted yet.

Full text

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

Inhaltsverzeichnis

| (weggefallen) | §§ 1 bis 4 |
| Weitergehende Anforderungen | § 5 |
| Ausnahmen | § 6 |
| Anlagen des Bundes | § 7 |
| (weggefallen) | § 8 |
| Erlaubnis | § 9 |
| (weggefallen) | §§ 10 bis 23 |
| Aufsicht über Anlagen des Bundes | § 24 |
| (weggefallen) | §§ 25 bis 29 |
| (Außerkrafttreten anderer Vorschriften) | § 30 |
| Anhang I und II (weggefallen) |

(XXXX) §§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

...

(2) (weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

  • 1. (weggefallen)
  • 2. (weggefallen)
  • 3. der Bundeswehr.

...

(XXXX) §§ 10 und 11 (weggefallen)

§ 12

(weggefallen)

(XXXX) §§ 13 bis 23 (weggefallen)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

...

(XXXX) §§ 25 bis 28 (weggefallen)

§ 29

(weggefallen)

§ 30

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(XXXX) Anhang I und II (weggefallen)