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Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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# Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung ### § 1 Anwendungsbereich Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. ### § 2 Grundsätze der Anzeigenerstattung (1) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. (2) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten. ### § 3 Allgemeine Daten der Anzeige (1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten: - 1. den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige, - 2. von der versicherten Person: - a) den Namen und den Vornamen, - b) das Geburtsdatum, - c) die Anschrift, - d) das Geschlecht, - e) die Krankenkasse, - f) die Staatsangehörigkeit und - g) sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, - 3. den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person, - 4. das Datum der Anzeige. (2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden: - 1. die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis, - 2. sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis, - 3. die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person. ### § 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen (1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten: - 1. die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens, - 2. den Unfallzeitpunkt, - 3. den Unfallort und dessen Postleitzahl, - 4. bei Eintritt: den Tod der versicherten Person, - 5. eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs, - 6. die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile, - 7. die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und - 8. den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses. (2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben: - 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war, - 2. den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat, - 3. die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war, - 4. Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls - a) Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war, - b) Auszubildende oder Auszubildender war, - c) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, - d) Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder - e) mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war, - 5. Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls, - 6. die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist, - 7. Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls, - 8. die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat, - 9. die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat, - 9a. die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und - 10. den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat. (3) Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben: - 1. der Name und die Anschrift der Einrichtung, die das Kind, die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende besucht, - 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Trägers der in Nummer 1 angegebenen Einrichtung, - 3. die Angabe, ob sich der Unfall während des Distanzunterrichts ereignet hat, - 4. die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung aufgrund des Unfalls beendet hat, - 4a. die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat, - 5. die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung nach dem Unfall wiederaufgenommen hat, - 6. den regulären Beginn und das reguläre Ende des Besuches der Einrichtung am Tag des Unfalls. ### § 5 Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten (1) Bei einer Anzeige des begründeten Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit sind über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben: - 1. Bei einer Anzeige durch Ärztinnen oder Ärzte sowie durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte: - a) der Name und die Anschrift der anzeigenden Person, - b) bei Eintritt: den Tod der versicherten Person, - c) Angaben, ob eine Leichenöffnung durchgeführt wurde, - d) die in Betracht kommenden Berufskrankheiten, - e) die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person, - f) das Ergebnis der Untersuchung, die Diagnose und die Behandlungsbedürftigkeit, - g) Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden, - h) Angaben über Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die mit dem Untersuchungsergebnis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten, - i) Angaben über die mögliche Ursache der Berufskrankheit sowie die gefährdenden Einwirkungen und Stoffe am Arbeitsplatz, - j) die Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten der versicherten Person, - k) das Unternehmen, in dem die versicherte Person zuletzt tätig war, - l) das Unternehmen mit der letzten gefährdenden Einwirkung, - m) das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, - n) der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes oder des behandelnden Krankenhauses, - o) die in der Anzeige dokumentierte Bestätigung der anzeigenden Person über die Aufklärung der versicherten Person über den Inhalt und den Empfänger der Anzeige und - p) die Bankverbindung der anzeigenden Person. - 2. Bei einer Anzeige durch das Unternehmen: - a) die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens, - b) der Name und die Anschrift des anzeigenden Unternehmens, - c) der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war, - d) die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war, - e) Angaben dazu, ob die versicherte Person in dem Unternehmen - aa) Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war, - bb) Auszubildende oder Auszubildender war, - cc) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, - dd) Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist oder war oder - ee) mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist oder war, - f) Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, - g) Angaben über die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person, - h) Angaben darüber, auf welche Einwirkungen und Stoffe die versicherte Person ihre Beschwerden zurückführt, - i) Angaben darüber, welchen gefährdenden Tätigkeiten sowie gefährdenden Einwirkungen und Stoffen die versicherte Person bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt war, - j) Angaben über die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, - k) Angaben über die Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe i aufgeführten Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz der versicherten Person, - l) den Namen des Mitglieds des Betriebs- oder Personalrats, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat. (2) Soweit die in § 3 und in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, so ist eine erneute Übermittlung der Daten entbehrlich. ### § 6 Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden (1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen. (2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen. ### § 7 Übergangsregelung Abweichend von § 2 können die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2027 auf den Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 oder nach § 5 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) geändert worden ist, in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erstattet werden.
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