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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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German Federal Law
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UK Sustainability
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil ### Eingangsformel Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt. ### § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ### § 4 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. ### § 5 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. ### § 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Textile Rohstoffe und Produkte, - 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 7. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, - 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 9. Anwenden von Zeichentechniken, - 10. Entwickeln und Entwerfen von Dessins, - 11. Herstellen und Umsetzen von Entwürfen, - 12. Elektronische Bildbearbeitung, - 13. Produkte und Marketing, - 14. Produktentwicklung, - 15. Produktionstechnisches Umsetzen. ### § 7 Ausbildungsrahmenplan Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. ### § 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er - 1. Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten, - 2. Produkte und ihre Herstellungstechniken unterscheiden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen, - 3. trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden, - 4. Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie Dessins modifizieren, - 5. technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren, - 6. rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifikation anwenden kann. Diese Anforderungen sollen durch Anfertigen eines Entwurfes für eine vorgegebene Produktgruppe in unterschiedlichen Techniken und Abwandeln des Motivs nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. ### § 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen - 1. Arbeitsauftrag, - 2. Produktentwicklung und technische Umsetzung, - 3. Produktentwurf sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er - 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, gestalterischer, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen, - 2. Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, - 3. Marktinformationen auswerten, Dessins unter Berücksichtigung von Materialien, Herstellungstechniken, Modethemen und Kundenanforderungen entwerfen und aufbereiten, - 4. Entwürfe nach gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln und bearbeiten, technische Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsergebnisse präsentieren, - 5. maschinentechnische Informationen aufbereiten, Musterdatenträger erstellen, Musterproben erstellen, Warenausfall prüfen und optimieren, - 6. Anforderungsprofile von Produkten nach Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Anfertigen und die produktionstechnische Umsetzung eines Entwurfes mit einem elektronischen Bildbearbeitungssystem für eine vorgegebene Produktgruppe oder das Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorgegebenen Entwurf, Herstellen des dazugehörigen Musterdatenträgers und der Musterprobe auf der Maschine sowie Prüfen des Warenausfalls in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag - 1. in höchstens 21 Stunden mindestens einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;oder - 2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwicklung und technische Umsetzung in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanalyse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung, Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen- und Flächengebilde und deren Konstruktion und Musterdatenübertragung nachweisen. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Versatzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie Stilepochen und deren Merkmale nachweisen. (8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. (9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn - 1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und - 2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. (11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ### § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. ### § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. ### Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (Fundstelle: BGBl. I 2003, 968 - 972) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | | c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | | d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | | e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | | b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | | c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | | d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | | b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | | c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | | d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | | 4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | | a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | | b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | | c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | | d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | 5 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) | a) | textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen | 12\*) | | | b) | Faserstoffarten bestimmen | | c) | Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden | | d) | Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen | | e) | Vorgaben und Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachten | | f) | Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen | | 10\*) | | g) | Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen | | | h) | Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkung unterscheiden | | i) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | | 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen | 4\*) | | | b) | Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten | | c) | Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | | d) | inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvorgaben beachten | | 4\*) | | e) | Verfahrenswege abstimmen und festlegen, kostenorientiert handeln | | f) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | | g) | Arbeitsabläufe dokumentieren, Daten zusammenführen | | h) | Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden | | i) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen | | 7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) | a) | Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken | 2 | | | b) | Informationen auswählen, bewerten und einordnen | | c) | Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden | | d) | Daten sichern und Datenschutz beachten | | e) | technische Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren | | 2 | | f) | Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen | | 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben | 2\*) | | | b) | Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden | | c) | Funktionstüchtigkeit der Betriebsmittel prüfen und erhalten | | d) | Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen | | e) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen | | 4\*) | | f) | Materialfluss und Informationsaustausch sicherstellen | | g) | Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen | | h) | Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren | | i) | technische, gestalterische und terminliche Kundenvorgaben erfüllen | | 9 | Anwenden von Zeichentechniken (§ 6 Nr. 9) | a) | Zeichengeräte und -material handhaben | 16 | | | b) | zeichnerische und malerische Grundtechniken anwenden | | c) | Naturstudien anfertigen | | d) | zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten und Gestaltungstechniken anwenden | | 10 | Entwickeln und Entwerfen von Dessins (§ 6 Nr. 10) | a) | Ideen sammeln und auswerten | 18 | | | b) | Skizzen und Reinzeichnungen anfertigen | | c) | Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und Farbenlehre anwenden | | d) | Vorlagen gestalten, variieren und verfremden, Dessins entwickeln | | e) | Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen entwickeln | | f) | Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigen | | g) | Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor Missbrauch schützen | | h) | Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsverfahren berücksichtigen | | i) | Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisieren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten | | 10 | | k) | klassische und modische Elemente entwerfen | | l) | Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin ausarbeiten und Farbvariationen anfertigen | | m) | Entwürfe nach Modethemen und Kundenanforderungen entwickeln | | n) | technische Umsetzarbeit berücksichtigten und Arbeitsergebnisse präsentieren | | 11 | Herstellen und Umsetzen von Entwürfen (§ 6 Nr. 11) | a) | Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglichkeiten darstellen | 8 | | | b) | Rapporte und Maßstäbe berechnen, technische Zeichnungen erstellen | | c) | Daten maschinentechnisch aufbereiten | | 10 | | d) | Musterdatenträger erstellen und handhaben | | e) | Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren | | 12 | Elektronische Bildbearbeitung (§ 6 Nr. 12) | a) | Entwürfe und Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen und einlesen | 14 | | | b) | analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Formatverwandlungen durchführen | | c) | Korrekturen und Veränderungen an Bilddaten ausführen | | d) | Bilddaten ordnen und sichern | | e) | rechnergestützte Programme kreativ und technisch zur Entwurfsmodifikation nutzen | | f) | Bilddaten inhaltlich bearbeiten, produktionstechnische Daten erstellen und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten | | 6 | | g) | Daten auf Speichermedien ausgeben | | 13 | Produkte und Marketing (§ 6 Nr. 13) | a) | trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und nutzen, für Zielgruppen auswerten | 2 | | | b) | Produkte unterscheiden und nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen | | c) | Marktinformationen auswerten, Qualität und Preise vergleichen, Kostenkalkulationen erstellen | | 4 | | d) | Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen | | e) | Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationsabteilungen abstimmen | | f) | Präsentationsformen anwenden, Beratungsgespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten | | 14 | Produktentwicklung (§ 6 Nr. 14) | a) | Dessins unter Berücksichtigung von Grundmaterial, Herstellungstechnik, Produktionskosten und modischen Ansprüchen entwerfen und aufbereiten | | 12 | | b) | Musterentwürfe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und kundenspezifischer Aspekte entwickeln und bearbeiten | | c) | Musterentwürfe übertragen und rapportieren | | d) | Anforderungsprofil des Produktes unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen | | 15 | Produktionstechnisches Umsetzen (§ 6 Nr. 15) | a) | Produzierbarkeit des Entwurfs in technischer Hinsicht prüfen | | 16 | | b) | technische Zeichnung für die Herstellung der Datenträger vorbereiten | | c) | maschinentechnische Informationen auf Musterdatenträger übertragen | | d) | Datenträger erstellen und kopieren | | e) | Prototypen nach verschiedenen Techniken und Ausführungen erstellen, Produkt prüfen und optimieren |
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