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Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/aug_1abs2bek_16/xml.zip
Name
Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Reference number
aug_1abs2bek_16
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Full text

Sechzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu den US-Bundesstaaten

  • Kansas,Missouri undUtah

verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
- Iowa

die Gegenseitigkeit in bezug auf Kindesunterhalt uneingeschränkt besteht. In bezug auf Ehegattenunterhalt ist die Gegenseitigkeit nur insoweit verbürgt, als dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43).

Die Bundesministerin der Justiz