Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/aug_1abs2bek_15/xml.zip
- Name
- Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
- Reference number
- aug_1abs2bek_15
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 1.96 KB
Logs
| Type | Status | Started at | Finished at | |
|---|---|---|---|---|
| No jobs yet. | ||||
Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
- Indiana
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
- Virginia
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585).
Der Bundesminister der Justiz