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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk
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# Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk ### § 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk. ### § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist - 1. eine augenoptische Anamnese das systematische Erfragen der für die Leistungserbringung im Augenoptiker-Handwerk relevanten Informationen, insbesondere für - a) eine Refraktionsbestimmung, - b) eine Korrektionsbestimmung, - c) eine optometrische Untersuchung oder - d) eine Versorgung mit Sehhilfen, - 2. ein Eingangstest ein orientierender Test zur Prüfung visueller und okulärer Funktionen, insbesondere der Motilitätstest, der Cover-Uncover-Test, die Messung des Konvergenznahpunktes sowie der Pupillenreaktionstest, - 3. eine Refraktionsbestimmung die Grundlage für die Beurteilung der Sehleistung, bestehend aus - a) der objektiven Refraktionsbestimmung, - b) der subjektiven Refraktionsbestimmung, - c) dem monokularen Feinabgleich unter binokularen Bedingungen, - d) der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht, - e) der Bestimmung des Visus mit der ermittelten refraktiven Korrektion, - f) der Bestimmung des Nahzusatzes sowie - g) dem Ableiten der Korrektionswerte für eine Sehhilfenverordnung, - 4. ein Kostenträger eine natürliche oder juristische Person, welche die Kosten für die Leistungen der Augenoptikerin oder des Augenoptikers übernimmt. ### § 3 Meisterprüfungsberufsbild In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse: - 1. einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung - a) der Kostenstrukturen, - b) der Wettbewerbssituation, - c) der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals, - d) der Betriebsorganisation, - e) des Qualitätsmanagements, - f) des Arbeitsschutzrechtes, - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, - h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie - i) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien, - 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen, - 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, - 4. Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, - 5. Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere - a) augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen, - b) Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten, - c) augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten, - d) Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen, - e) Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren, - f) Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf - aa) die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern, - bb) die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie - cc) die Empfehlung eines Arztbesuchs, - g) Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei - aa) Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten, - bb) Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten, - cc) Brillen fertigen, - dd) Endanpassungen vornehmen, - ee) Funktionskontrollen durchführen, - ff) Korrektionsbrillen abgeben, - gg) Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie - hh) regelmäßige Funktionskontrollen durchführen, - h) Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei - aa) Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten, - bb) den vorderen Augenabschnitt bewerten, - cc) Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren, - dd) Kontaktlinsenanpassungen vornehmen, - ee) Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten, - ff) Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie - gg) regelmäßige Funktionskontrollen durchführen, - i) Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei - aa) Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten, - bb) Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren, - cc) Sondersehhilfen fertigen, - dd) Endanpassungen vornehmen, - ee) Funktionskontrollen durchführen, - ff) Sondersehhilfen abgeben, - gg) Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie - hh) regelmäßige Funktionskontrollen durchführen, - 6. biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere - a) anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System, - b) physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System, - c) Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen, - d) Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen, - e) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, - f) den Stand der Technik, - g) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie - h) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, - 7. Arten und Eigenschaften von - a) zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie - b) zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen, - 8. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, - 9. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie - 10. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen. ### § 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks meisterhaft verrichtet. (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: - 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie - 2. eine Situationsaufgabe nach § 7. ### § 5 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Dienstleistung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist der gesamte Prozess der Versorgung mit Kontaktlinsen auszuführen: - 1. im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Tätigkeiten durchführen und jeweilige Ergebnisse bewerten und dabei - a) eine augenoptische Anamnese, - b) eine Sehschärfenbestimmung, - c) ein oder mehrere Eingangsteste sowie - d) eine Refraktionsbestimmung für die Ferne, einschließlich der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht und des monokularen Feinabgleichs unter binokularen Bedingungen, - 2. im Rahmen der Durchführungsarbeiten den vorderen und hinteren Augenabschnitt inspizieren, die Ergebnisse beurteilen, die notwendigen Messwerte für eine Kontaktlinsenpassung ermitteln sowie die Anpassung der Kontaktlinsen vornehmen mit - a) einer formstabilen Kontaktlinse sowie einer hydrophilen Kontaktlinse oder - b) zwei formstabilen Kontaktlinsen, - 3. im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten eine Kalkulation sowie eine Dokumentation erstellen. (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung. (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: - 1. die Planungsarbeiten mit 40 Prozent, - 2. die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent und - 3. die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Kalkulation und der Dokumentation mit 15 Prozent. ### § 6 Fachgespräch (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, - 2. Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie optometrische Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte und rechtliche Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen, - 3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie - 4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Augenoptiker-Handwerk zu berücksichtigen. (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. ### § 7 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk. (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten: - 1. Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 2. Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus - a) einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen, - b) einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie - c) einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen, - 3. im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille: - a) Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie - b) Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses. (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung. (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. (5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. ### § 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn - 1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sind und - 2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. ### § 9 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Augenoptiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: - 1. nach Maßgabe des § 10 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, - 2. nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und - 3. nach Maßgabe des § 12 „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“. (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden. (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. ### § 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll die in Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: - 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere: - a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine ergebnisorientierte Gesprächsführung, - b) Beschreiben der Vorgehensweise zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung bei - aa) augenoptischen Anamnesen, - bb) Sehschärfenbestimmungen, - cc) Eingangstesten, - dd) Refraktionsbestimmungen sowie - ee) Binokularprüfungen, - c) Ergebnisse aus den Tätigkeiten nach Buchstabe b bewerten, jeweils auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, - d) allgemeine Gegebenheiten, okuläre anatomische Gegebenheiten sowie physiologische Gegebenheiten beschreiben und bewerten, - e) folgende Veränderungen am visuellen System und deren Auswirkungen beschreiben, - aa) entwicklungsbedingte, - bb) altersabhängige, - cc) systemisch bedingte sowie - dd) pathologische, - f) augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen und des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten, beschreiben und erläutern, - g) Risikofaktoren für Augenerkrankungen beschreiben und erläutern, - h) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte, insbesondere Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren, dokumentieren, analysieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren, - i) Korrektionswerte festlegen sowie - j) Notwendigkeit einer Verweisung an eine Ärztin oder einen Arzt beurteilen, - 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie des Stands der Technik, hierzu zählen insbesondere: - a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Produkten, Maschinen, Werkzeugen, Geräten sowie Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen, - b) Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten, - c) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Qualität der Leistungen, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten, - d) Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen, - e) Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf - aa) die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern sowie - bb) die Vermeidung, Linderung oder Abklärung von Sehstörungen, - f) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und diese zu Angebotspaketen zusammenfassen, Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen, - g) Dienstleistungspreise und Produktpreise erläutern sowie - h) Leistungen unter Berücksichtigung vorab kalkulierter Preise vereinbaren. ### § 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: - 1. die Leistungserbringung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: - a) Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungsverfahren, Instandsetzungsverfahren, Messverfahren und Prüfverfahren, den Einsatz von Personal, Material, Produkten, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen, - b) mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln sowie - c) Handhabungshinweise und Informationen sowohl für Materialien als auch für Produkte leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie Eigenschaften der Materialien erläutern, - 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: - a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden, - b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten, - c) Fehler und Mängel in der Leistungserbringung erkennen, erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten, - d) Wirkungsweise von Korrektionsmitteln erklären, - e) Vorgehensweise zur Versorgung mit Korrektionsbrillen beschreiben, insbesondere in Bezug auf - aa) die Sehschärfe, - bb) die Korrektionswirkung, - cc) die Zentrierdaten, - dd) die Fertigungsgenauigkeit sowie - ee) die Toleranzen, - f) Vorgehensweise bei der Durchführung der Funktionsprüfungen der Korrektionsbrille und die Bewertung der Funktionskontrollen beschreiben, - g) Fertigungsverfahren der Korrektionsbrille sowie Vorgehensweise bei der Endanpassung beschreiben, - h) Vorgehensweise zur Versorgung mit Kontaktlinsen beschreiben, - i) Vorgehensweise bei der Kontaktlinsenanpassung beschreiben, insbesondere in Bezug auf - aa) die Sehschärfe, - bb) die Korrektionswirkung, - cc) die anatomischen Gegebenheiten, - dd) die physiologischen Gegebenheiten sowie - ee) die Messdaten, - j) Vorgehensweise bei der Funktionskontrolle der Kontaktlinsen beschreiben, - k) Abgabe der Kontaktlinsen und regelmäßige Funktionskontrollen beschreiben, dabei - aa) die Nachbearbeitung von Kontaktlinsen berücksichtigen sowie - bb) die Einweisung in Handhabung und Pflege sowie die Wirkungsweise von Kontaktlinsenpflegemitteln erläutern sowie - l) Vorgehensweise zur Versorgung mit Sondersehhilfen erläutern, - 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: - a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern, - b) Leistungen dokumentieren, - c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten, - d) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistung und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern, - e) Leistungen gegenüber der Kundin oder dem Kunden sowie anderen Kostenträgern abrechnen, - f) Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie - g) Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere laufende Funktionskontrollen, erläutern. ### § 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen berufsübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen: - 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, - b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten, - c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, - d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, - e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten, - f) Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten, jeweils für standardisierte Leistungen, kalkulieren sowie - g) Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen, - 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: - a) Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, - b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln, - c) ein Betriebskonzept entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung und Gesichtspunkten der Qualitätssicherung, - d) Informationen über Produkte des Betriebs sowie das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie - e) Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten, - 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie - e) medizinproduktbezogene Vorgaben erläutern, insbesondere Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte und Materialien, - 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: - a) Einsatz von Personal disponieren, - b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Augenoptiker-Handwerk, planen, - 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere: - a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten, - b) Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung, ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte, logistischer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen, - c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen, - d) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen planen, - e) Betriebsabläufe, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen, planen sowie verbessern sowie - f) Lagerhaltung, insbesondere unter Berücksichtigung von Raumklima, Verfallsdaten sowie hygienischen Gesichtspunkten, planen. ### § 13 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II (1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn - 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, - 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und - 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. ### § 14 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung. ### § 15 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 47 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften ablegen.
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