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Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
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Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
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Thirteenth Pension Adjustment Act
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Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
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Sixteenth Pension Adjustment Act
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First Federal Immission Control Ordinance
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First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
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First Aircraft Noise Protection Ordinance
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First Pension Adjustment Act 1958
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Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
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AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
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CBAM Amendment Regulation
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UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
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Construction Products Regulation
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Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
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Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
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End-of-Life Vehicles Directive
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Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Energy Performance of Buildings Directive
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Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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F-Gas Regulation
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Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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Supply Chain Due Diligence Act
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Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
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Packaging and Packaging Waste Regulation
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Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive III
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Single-Use Plastics Directive
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Waste Framework Directive Amendment
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Whistleblower Protection Directive
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin ### Eingangsformel Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. ### § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln. ### § 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung, - 6. Betriebswirtschaftliches Handeln, - 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung, - 9. Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien, - 10. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 11. Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen, - 12. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken, - 13. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen, - 14. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 15. Anlegen und Pflegen von Grünflächen, - 16. Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme, - 17. Durchführen des Winterdienstes, - 18. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen, - 19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung. ### § 5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ### § 6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. ### § 7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. ### § 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: - 1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen, - 2. Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage, - 3. Herstellen eines Bauwerkteils. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: - 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz, - 2. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen, - 3. Bautechnische Grundlagen und - 4. Verkehrs- und Wegerecht. ### § 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: - 1. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken, - 2. Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege, - 3. Warten und Instandhalten der Straßenausstattung, - 4. Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes. Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: - 1. Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung: - a) Skizzen und Zeichnungen, - b) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen, - c) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken. - 2. Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb: - a) Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, - b) Sichern und Räumen von Unfallstellen, - c) Grünpflege, - d) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, - e) Winterdienst. - 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: | 1. | im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung | 150 Minuten, | | 2. | im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb | 150 Minuten, | | 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. | (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: | 1. | Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung | 40 Prozent, | | 2. | Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb | 40 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. | (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. ### § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. ### § 10a Weitere Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. ### § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. ### Anlage (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | | 1 | 2 | 3 | | 1 | 2 | 3 | 4 | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung (§ 4 Nr. 5) | - a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher - c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen - d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten | 3 | | | | - e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - f) Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten - g) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - h) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen - i) Berichte erstellen | | | | 3 | | 6 | Betriebswirtschaftliches Handeln (§ 4 Nr. 6) | - a) Bestandsdaten erheben und pflegen - b) Leistungserfassung durchführen - c) Kosten ermitteln - d) Arbeiten kostenorientiert durchführen | | | 4 | | | 7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 7) | - a) Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden - b) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen - c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten - d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden | 4 | | | | | 8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung (§ 4 Nr. 8) | - a) Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen - b) persönliche Schutzausrüstung verwenden - c) Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen - d) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten - e) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen | 5 | | | | - f) Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen - g) Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen - h) Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen - i) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen - k) Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen - l) Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen | | 11 | | | | 9 | Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien (§ 4 Nr. 9) | - a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen - b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern | 6 | | | | - c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen | | 2 | | | | 10 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 10) | - a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden - b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden - c) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen - d) Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren | 8 | | | | - e) Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen - f) Längs- und Querprofile abstecken | | 7 | | | | 11 | Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen (§ 4 Nr. 11) | - a) Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden - b) Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden | 2 | | | | - c) Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen | | | | 3 | | 12 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken (§ 4 Nr. 12) | - a) Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten - b) Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen | 5 | | | | | 13 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen (§ 4 Nr. 13) | - a) Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen - b) Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen | 7 | | | | - c) Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen - d) Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen - e) Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden - f) Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten | | | 9 | | - g) Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen | | | | 12 | | 14 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 14) | - a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern - b) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten - c) Werkstoffverbindungen herstellen - d) Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren - e) Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken | 8 | | | | | 15 | Anlagen und Pflegen von Grünflächen (§ 4 Nr. 15) | - a) Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen - b) Gehölze pflanzen und pflegen - c) Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten | | | 6 | | - d) Baumkontrolle durchführen - e) Bäume fällen und aufarbeiten | | | | 7 | | 16 | Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme (§ 4 Nr. 16) | - a) Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen - b) Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen - c) Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen - d) Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern | | 6 | | | - e) Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen | | | 2 | | - f) Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen - g) Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen | | | | 2 | | 17 | Durchführen des Winterdienstes (§ 4 Nr. 17) | - a) Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten - b) Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten - c) vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen | | | 5 | | - d) Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen - e) Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE | | | | 7 | | 18 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 18) | - a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b) Werkzeuge handhaben und instand setzen - c) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen | 4 | | | | - d) Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten - e) Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - f) An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen - g) Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen | | | | 10 | | 19 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 4 Nr. 19) | - a) Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden - b) Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - c) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen - d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - e) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren - f) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen | | | | 8 |
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