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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/stberg_ndg_3/xml.zip
Name
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Reference number
stberg_ndg_3
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Norms

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Annexes

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Full text

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Art 1 bis 10

Art 11 Übergangsvorschriften

Art 11

Art 11

Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

Art 11

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art 11

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art 11

War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.

Art 11

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art 12 (weggefallen)

Art 13 (weggefallen)

Art 14 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.