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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

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Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/stabzveranlz_v/xml.zip
Name
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
Reference number
stabzveranlz_v
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für

  • 1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,
  • 2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,
  • 3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

§ 2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz

(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.