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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
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Tenth Pension Adjustment Act
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Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
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Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
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Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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European Climate Law
F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
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Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
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Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
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Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
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Single-Use Plastics Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Waste Framework Directive Amendment
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Whistleblower Protection Directive
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# Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin ### Eingangsformel Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: ### § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sportfachwirt“ und zur „Geprüften Sportfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der branchenübergreifenden Zusammenarbeit, der Kooperation mit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und genutzt werden. Regionale, nationale sowie internationale Entwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommen werden können: - 1. Leitung und Geschäftsführung in Sportvereinen und -verbänden sowie in öffentlichen Verwaltungen, - 2. Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Sports, wie Sportanlagen, Agenturen und Veranstalter, bewegungstherapeutischen Einrichtungen, Sport- und Gesundheitszentren. Hierzu gehören insbesondere: - 1. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten, - 2. Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport, - 3. Planung, Konzeption und Durchführung von Marketingmaßnahmen, - 4. Personal- und Organisationsentwicklung, - 5. Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sportfachwirt“ oder „Geprüfte Sportfachwirtin“. ### § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer - 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf der Sportwirtschaft oder - 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder - 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder - 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: - 1. die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und - 2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen. (3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. ### § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: - 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, - 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: - 1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1, - 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, - 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3, - 4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4. (3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: - 1. Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen nach § 5 Absatz 1, - 2. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport nach § 5 Absatz 2, - 3. Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport nach § 5 Absatz 3, - 4. Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung nach § 5 Absatz 4, - 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5. (4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich zu prüfen. Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen. (5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. (6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. (7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und zusammen mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ eingereicht. (8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ### § 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. volkswirtschaftliche Grundlagen, - 2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, - 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, - 4. Unternehmenszusammenschlüsse. (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, - 2. Finanzbuchhaltung, - 3. Kosten- und Leistungsrechnung, - 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, - 5. Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. rechtliche Zusammenhänge, - 2. steuerrechtliche Bestimmungen. (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. Betriebsorganisation, - 2. Personalführung, - 3. Personalentwicklung. (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: | 1. | Volks- und Betriebswirtschaft | 60 Minuten, | | 2. | Rechnungswesen | 90 Minuten, | | 3. | Recht und Steuern | 60 Minuten, | | 4. | Unternehmensführung | 90 Minuten. | Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. ### § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzusetzen. Strategien sollen entwickelt und deren Auswirkungen auf die Organisation aufgezeigt werden. Marktchancen sollen erkannt und eingeschätzt werden, um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. Entwickeln und Umsetzen von Strategien, - 2. Bewerten von Organisationsstrukturen, - 3. Planen und Steuern von Geschäftsprozessen, - 4. Erstellen des Finanzplans, Aufstellen des Haushaltsplans sowie Vorbereiten des Jahresabschlusses, - 5. Ermitteln und Auswerten betriebsrelevanter Kennzahlen, - 6. Beobachten und Analysieren bestehender und potenzieller Märkte und Zielgruppen. (2) Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zu entwickeln. Angebote sollen geplant, umgesetzt und einem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess unterzogen werden. Dabei sind die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbezogenen Trends zu beachten. Projekte sollen geplant, durchgeführt und kontrolliert werden. Es sollen Förderprogramme genutzt und Kooperationen begründet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. Bestimmen relevanter Zielgruppen, - 2. Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovationen, - 3. Entwickeln, Kalkulieren und Realisieren allgemeiner und zielgruppenspezifischer Sportangebote und Projekte, - 4. Planen und Einsetzen von Personal, Dienstleistern und Ressourcen, - 5. Festlegen von Qualitätsstandards und Durchführen der Qualitätssicherung, - 6. Nutzen von Fördermöglichkeiten und Kooperationen. (3) Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berücksichtigung der betrieblichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zu erstellen. Veranstaltungen sollen geplant, umgesetzt und hinsichtlich der Zielerreichung überprüft werden. Schlussfolgerungen und sich ergebende Maßnahmen sollen aus der Bewertung der Ergebnisse abgeleitet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. Beurteilen von Veranstaltungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensphilosophie, - 2. Entwickeln und Umsetzen von Konzepten für unterschiedliche Arten von Veranstaltungen im Sport, unter Einbindung von Verbänden und Organisationen, - 3. Erarbeiten von Finanzierungs- und Organisationsplänen sowie Konzepten für die Vermarktung, - 4. Überprüfen der veranstaltungsspezifischen Zielsetzungen, Dokumentieren der Ergebnisse und Ableiten von Schlussfolgerungen. (4) Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Unternehmensphilosophie strategische und operative Ziele festzulegen. Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen überprüft und bewertet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. Erarbeiten und Definieren strategischer und operativer Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingziele sowie zielführender Maßnahmen, - 2. Umsetzen von Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen, - 3. Nachbereiten der Maßnahmen und Bewerten des Erfolgs, - 4. Nutzen relevanter Instrumente der Marktforschung. (5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: - 1. Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation, - 2. Durchführen von Mitarbeitergesprächen, - 3. Anwenden des Konfliktmanagements, - 4. Umsetzen der Mitarbeiterförderung, - 5. Planen und Durchführen der Ausbildung, - 6. Vorbereiten und Durchführen der Moderation von Projektgruppen, - 7. Einsetzen von Präsentationstechniken. (6) Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden. ### § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. ### § 7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: - 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, - 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 - a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und - b) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: - 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und - 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. ### § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: - 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, - 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ - a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und - b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: - 1. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie - 2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: - 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent, - 2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ - a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und - b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. ### § 9 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere - 1. über den erworbenen Abschluss oder - 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ### § 10 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung. ### § 11 Ausbildereignung (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Die zu prüfende Person wählt hierfür eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen. ### § 12 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Sportfachwirt und zur Sportfachwirtin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. ### § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. ### Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8)Bewertungsmaßstab und -schlüssel (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2347 – 2348) | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition | | --- | --- | --- | --- | | 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | | 98 und 99 | 1,1 | | 96 und 97 | 1,2 | | 94 und 95 | 1,3 | | 92 und 93 | 1,4 | | 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | | 90 | 1,6 | | 89 | 1,7 | | 88 | 1,8 | | 87 | 1,9 | | 85 und 86 | 2,0 | | 84 | 2,1 | | 83 | 2,2 | | 82 | 2,3 | | 81 | 2,4 | | 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht | | 78 | 2,6 | | 77 | 2,7 | | 75 und 76 | 2,8 | | 74 | 2,9 | | 72 und 73 | 3,0 | | 71 | 3,1 | | 70 | 3,2 | | 68 und 69 | 3,3 | | 67 | 3,4 | | 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | | 63 und 64 | 3,6 | | 62 | 3,7 | | 60 und 61 | 3,8 | | 58 und 59 | 3,9 | | 56 und 57 | 4,0 | | 55 | 4,1 | | 53 und 54 | 4,2 | | 51 und 52 | 4,3 | | 50 | 4,4 | | 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | | 46 und 47 | 4,6 | | 44 und 45 | 4,7 | | 42 und 43 | 4,8 | | 40 und 41 | 4,9 | | 38 und 39 | 5,0 | | 36 und 37 | 5,1 | | 34 und 35 | 5,2 | | 32 und 33 | 5,3 | | 30 und 31 | 5,4 | | 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | | 20 bis 24 | 5,6 | | 15 bis 19 | 5,7 | | 10 bis 14 | 5,8 | | 5 bis 9 | 5,9 | | 0 bis 4 | 6,0 | ### Anlage 2 (zu § 9)Zeugnisinhalte (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2348 – 2349) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: - 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, - 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, - 3. Datum des Bestehens der Prüfung, - 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, - 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, - 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: - 1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ - a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie - b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, - 2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ - a) Benennung des Prüfungsteils, - b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie - c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note, - 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, - 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, - 5. die Gesamtnote in Worten, - 6. Befreiungen nach § 6, - 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
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