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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
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Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
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Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
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Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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European Climate Law
F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
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Sustainable Finance Disclosure Regulation
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Single-Use Plastics Directive
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MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
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Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
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First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Sport und Bewegung; - 2. Geschäfts- und Leistungsprozess: - 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, - 2.2 Leistungsangebote, - 2.3 Beschaffung; - 3. Marketing: - 3.1 Verkauf, - 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; - 4. Planung und Organisation von Veranstaltungen; - 5. Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit; - 6. Rechnungsvorgänge und Kalkulation; - 7. Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten; - 8. Training; - 9. Wettkampfdurchführung; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Der Ausbildungsbetrieb: - 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, - 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, - 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 1.4 Umweltschutz; - 2. Information, Kommunikation und Kooperation: - 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, - 2.2 Arbeitsorganisation, - 2.3 Teamarbeit und Kooperation, - 2.4 Kundenorientierte Kommunikation. ### § 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er - 1. betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten, - 2. einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und - 3. den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen kann. (4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: - 1. Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot, - 2. Training und Wettkampf, - 3. Sportpraktische Anleitung, - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen, - b) Beschaffungsvorgänge bearbeiten, - c) Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten, - d) Arbeitsprozesse gestalten, - e) Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie - f) qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen kann; - 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Trainingsbedingungen planen, - b) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern, - c) Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen, - d) die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie - e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann; - 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) eine Trainingseinheit planen, - b) eine Trainingsmethode anwenden, - c) sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie - d) eine Gruppe anleiten und betreuen kann; - 2. der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst; - 3. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet; - 4. die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. | Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot | 30 Prozent, | | 2. | Prüfungsbereich Training und Wettkampf | 30 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung | 30 Prozent, | | 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend", - 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und - 3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. ### § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. ### Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau- Sachliche Gliederung - (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249) | **Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | 1 | 2 | 3 | | 1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a) individuelle Eingangschecks durchführen - b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen - c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen - d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten - e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden | 2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | | | 2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen - b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen - d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen - e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen | 2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen - b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen - c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten - d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten - e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten - f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten | 2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln - b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen - c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten - d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen - e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten | 3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | | | 3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen - b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten - c) Mitgliedsverträge abschließen - d) Vertriebsformen und -wege nutzen - e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten | 3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken - b) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen - c) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren - d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen - e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen | 4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren - b) Planungshilfen erstellen und anwenden - c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten - d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen - e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten | 5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden - b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten - c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren - d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen | 6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten - b) Beiträge einziehen - c) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern - d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen - e) Einzelmaßnahmen kalkulieren | 7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a) sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten - b) Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen - c) Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen - d) Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen - e) Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten - f) Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten | 8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a) Regeln einer Sportart erläutern und anwenden - b) sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden - c) Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden - d) auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen - e) wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen - f) Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden - g) internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten - h) Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen - i) Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren | 9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a) Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen - b) Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten - c) den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen - d) über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren | | | **Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | | 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | | | 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | - a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen - b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben - c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern - d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern - e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen - f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben | 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | - a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c) Fachinformationen nutzen - d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten | 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | | | 2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | - a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten - c) externe und interne Netze und Dienste nutzen - d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten - e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten | 2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | - a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren - b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen | 2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | - a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten - b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden - c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren - d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten - e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden | 2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | - a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten - b) Kundenkontakte nutzen und pflegen - c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden - d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen - g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen ### Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung - (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251) Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung zu vermitteln. - - - - - - **Erstes Ausbildungsjahr** (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b, - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b, - Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c, - Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b, - Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d, - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b, - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e, - Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz, - Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e, - Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e, - Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele a und b, - Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit, - Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d, - Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d, zu vermitteln. - - - - - - **Zweites Ausbildungsjahr** (1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f, - Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b, - Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele c und d, - Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b, - Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d, - Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d, - Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziel e, - Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b, - Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e, - Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e, - Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e, - Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e, - Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e, - Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e, zu vermitteln. - - - - - - **Drittes Ausbildungsjahr** (1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d, - Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele a bis d, - Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e, - Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele e bis g, - Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel c, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - - - - - - Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f, - Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele h und i, - Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel d, zu vermitteln.
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