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Verordnung über öffentliche Spielbanken

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https://www.gesetze-im-internet.de/spielbkv/xml.zip
Name
Verordnung über öffentliche Spielbanken
Reference number
spielbkv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Norms

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Annexes

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Full text

Verordnung über öffentliche Spielbanken

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

(XXXX) §§ 1 bis 5

§ 6

(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.

(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

(XXXX) §§ 7 bis 10

§ 11

(1)

(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

(3)

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern