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Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/sozsichabkg_ukr/xml.zip
Name
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit
Reference number
sozsichabkg_ukr
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Norms

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Annexes

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Full text

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Folgenden in Kiew am 7. November 2018 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit wird zugestimmt:

  1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit,

  2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit.

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen in der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

  1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

  2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

  3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussformel

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.