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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/sonntverkv/xml.zip
Name
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Reference number
sonntverkv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Norms

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Full text

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

  • 1. von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
  • 2. von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
  • 3. von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
  • 4. von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

§ 2

-

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung