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Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/sg_ndg_4/xml.zip
Name
Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
Reference number
sg_ndg_4
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
1.04 KB

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Norms

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Annexes

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Full text

Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Art 1

-

Art 2

(1) Stellt ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag, wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entsprechen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Art 3

Es treten in Kraft

  • 1. Artikel 1 ...
  • 2. Artikel 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.