Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/rheinfallvtrg_che/xml.zip
- Name
- Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
- Reference number
- rheinfallvtrg_che
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Language
- de
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Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
Art 1
Dem in Freiburg im Breisgau am 23. November 1964 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall und dem Schlußprotokoll wird zugestimmt. Der Vertrag sowie das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die im Regierungsbezirk Süd-Baden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das schweizerische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
Art 3
(1) Die Regierung des Landes Baden-Württemberg wird ermächtigt, für die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebietsteile durch Rechtsverordnung
- 1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung von Grundbuchblättern die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden soll,
- 2. Vorschriften über die Anlegung der Grundbuchblätter zu treffen,
- 3. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach schweizerischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
- 4. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.