Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin*)
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation, - 2. Wildbewirtschaftung, Wildverwertung, - 3. Tier- und Artenschutz, Hege, - 4. Jagdreviergestaltung, - 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring, - 6. Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte, - 7. Halten und Führen von Jagdhilfstieren, - 8. Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz, - 9. Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Boden-, Wetter- und Klimakunde. ### § 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen - 1. Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und - 2. Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen statt. (4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten, - b) Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten, - c) die Anwesenheit von Wildtieren erkennen, - d) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann; - 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen, - b) mit Fanggeräten umgehen, - c) Jagdgäste führen, - d) Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen, - e) Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen, - f) Munition lagern und transportieren und dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann; - 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten. ### § 6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: - 1. Bewirtschaftung von Jagdrevieren, - 2. Jagdausübung und Wildverwertung, - 3. Umgang mit Wildschäden, - 4. Planung und Organisation, - 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen, - b) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen, - c) jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen, - d) Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführen und dabei ökologische Zusammenhänge, Ansprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche Regelungen und Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; - 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Jagden planen und vorbereiten, - b) Waffen zur Jagd einsetzen, - c) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen, - d) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen, - e) erlegtes Wild beurteilen, - f) erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten und dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; - 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen, - b) Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren, - c) Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen, - d) Gespräche situationsgerecht führen und dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des Artenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; - 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann; - 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen: - a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, - b) Führungen, - c) Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände, - d) Aufstellen von Abschussplänen, - e) Vorbereitung von Einzeljagden, - f) Vorbereitung von Gesellschaftsjagden; - 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. | Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren | 25 Prozent, | | 2. | Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung | 25 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden | 10 Prozent, | | 4. | Prüfungsbereich Planung und Organisation | 30 Prozent, | | 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung“ mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“, - 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. ### § 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. ### § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (Fundstelle: BGBl. I 2010, 634 - 638) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1.–18. Monat | 19.–36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a) Wildbestände ermitteln - b) Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen - c) Arbeits- und Betriebsmittel auswählen - d) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten - e) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen - f) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen - g) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln - h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen - i) Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten - j) betriebliche Software anwenden | 12 | | - k) Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellen - l) Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen - m) an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken - n) Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten - o) Jahreswirtschaftspläne erstellen - p) bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren - q) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren - r) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen | | 12 | | 2 | Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln - b) Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen - c) Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen - d) Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten - e) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden - f) Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen - g) Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten - h) Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln | 12 | | - i) Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen - j) Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen - k) erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen - l) Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten - m) Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten - n) qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden - o) Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen | | 16 | | 3 | Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen - b) Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführen - c) Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten | 4 | | - d) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen - e) Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen - f) Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln - g) Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren - h) Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern - i) Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen | | 8 | | 4 | Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen - b) jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen - c) Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen | 10 | | - d) Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln - e) Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen | | 4 | | 5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a) Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewerten - b) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren - c) mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten | 4 | | - d) schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln - e) Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen - f) Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen - g) Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen - h) Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren | | 6 | | 6 | Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen - b) Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen - c) Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren - d) Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen - e) Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen - f) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen - g) Wildlockrufe erkennen und nachahmen | 12 | | - h) Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen | | 4 | | 7 | Halten und Führen von Jagdhilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen - b) Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten - c) Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren | 8 | | - d) Jagdgebrauchshunde ausbilden - e) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen - f) Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen | | 10 | | 8 | Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen - b) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern - c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten | 6 | | - d) Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen - e) hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten - f) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen | | 8 | | 9 | Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln - b) Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden | 4 | | - c) Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln - d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen - e) Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen - f) mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten | | 8 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1.–18. Monat | 19.–36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Boden-, Wetter- und Klimakunde (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben - b) Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewerten - c) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren - d) Wetterinformationen einholen und nutzen - e) regionale Klimaverhältnisse erkennen - f) Geländeklima erfassen und bewerten | 6 | | - g) Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentieren - h) Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten | | 2 |
Cancel
Delete this source