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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST

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Name
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Reference number
postdienstbrano
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST

(XXXX)

  • 1. Wir übertragenden Oberpostdirektionen unddem Posttechnischen Zentralamt- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
  • 1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
  • 1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
  • 2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
  • 3. Wir übertragenden Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Verwaltungsdienst - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
  • 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
  • 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
  • 3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungsbehörde.
  • 4. Wir bestimmen, daßdie Oberpostdirektionen,das Posttechnische Zentralamt unddie Postämter mit Verwaltungsdienst- je für ihren Geschäftsbereich -nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
  • 5. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.
  • 6. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Deutsche Bundespost POSTDIENST

Generaldirektion

Der Vorstand