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Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
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First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin wird - 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie - 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Dekorationsnäher, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. ### § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert zwei Jahre. ### § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ### § 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team, - 7. Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, - 8. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 9. Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, - 10. Anwenden von Bügeltechniken, - 11. Ausführen von Näharbeiten, - 12. Fertigen von Raumdekorationen, - 13. Fertigen von Polsterbezugsteilen, - 14. Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten, - 15. Herstellen von Bezügen und Überwürfen, - 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. ### § 5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. ### § 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. ### § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: - 1. Aufbügeln einer Schabracke, - 2. Nähen eines Seitenschals mit gestürztem Saum aus Dekorationsstoff und - 3. Herstellen, Füllen und Beziehen einer Kissenhülle. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. ### § 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Als Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Fensterdekoration bestehend aus mindestens zwei Elementen mit besonderen Zuschnitten und einer Volantarbeit einschließlich Herstellen einer auf die Fensterdekoration abgestimmten Housse oder eines Bezuges in Betracht. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchführen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Organisation, Zuschnitt und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Organisation sowie Zuschnitt und Fertigung sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen und mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: - 1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Organisation von Arbeitsabläufen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, die für die Herstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln beurteilen, festlegen und zuordnen kann; - 2. im Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung:Beschreiben der Vorgehensweise beim Zuschneiden und Fertigen von Polsterbezugs- und Dekorationsteilen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren kann; - 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: | 1. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation | 90 Minuten, | | 2. | im Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung | 120 Minuten, | | 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. | (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: | 1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation | 30 Prozent, | | 2. | Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung | 50 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. | (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. ### § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. ### Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1288 - 1291) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | | c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | | d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | | e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | | b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | | c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | | d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | | b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | | c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | | d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | | a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | | b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | | c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | | d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | 5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unterscheiden | 2 | | | b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge | | c) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | | 2 | | d) | Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz beachten | | 6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 2 | | | b) | Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | | c) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführen | | d) | Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen | | 3 | | e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vorschriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwenden | | f) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse dokumentieren | | g) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen | | h) | Material disponieren | | 7 | Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen (§ 4 Nr. 7) | a) | technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zulassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien beachten und anwenden | 2 | | | b) | Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugaben, anfertigen und anwenden | | 3 | | c) | Zeichnungen anwenden | | d) | Leistungsverzeichnisses beachten | | 8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 2 | | | b) | Werkzeuge handhaben und instand halten | | c) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen nutzen | | d) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | | 3 | | e) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen feststellen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen | | 9 | Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung wartentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern | 3 | | | b) | Materialverbindungen herstellen | | c) | Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Gebrauchsund Nutzungsanforderungen sowie von Oberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten | | 2 | | 10 | Anwenden von Bügeltechniken (§ 4 Nr. 10) | a) | Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren | 4 | | | b) | Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe ausbügeln | | c) | Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung prüfen | | d) | Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen und lagern | | 11 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) | Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte, ausführen | 7 | | | b) | Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich und verzogen, ausführen | | 12 | Fertigen von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 12) | a) | Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen | 8 | | | b) | Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen | | c) | Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneiden | | d) | Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit Angaben auf Arbeitsunterlagen vergleichen | | e) | Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbesondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und Bögen | | f) | Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blumenfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raffgardinen | | 11 | | 13 | Fertigen von Polsterbezugsteilen (§ 4 Nr. 13) | a) | Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden | 7 | | | b) | zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere umketteln | | c) | Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügen | | d) | Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäubern | | e) | Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen | | 7 | | f) | Futterstoffe und Nesselarten angleichen und untersteppen | | 14 | Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) | Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung auswählen | 3 | | | b) | Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Paspeln herstellen und einnähen | | c) | Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen | | 7 | | d) | Knöpfe und Applikationen herstellen | | 15 | Herstellen von Bezügen und Überwürfen (§ 4 Nr. 15) | a) | Kissenhüllen herstellen und füllen | 9 | | | b) | Kissenbezüge herstellen | | c) | Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zusammennähen | | d) | Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und annähen | | e) | Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammennähen | | 11 | | f) | Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben fertigen | | 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 3 | | | b) | Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und befestigen | | c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | | d) | qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | | 3 | | e) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren |
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