Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Kundenorientierte Kommunikation: - 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, - 1.2 Klärung des Kundenanliegens, - 1.3 Konfliktmanagement; - 2. Rechtsanwendungen; - 3. Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung: - 3.1 Anliegensteuerung, - 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, - 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, - 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, - 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht; - 4. Interne Dienstleistungen: - 4.1 Personalsachbearbeitung, - 4.2 Controlling und Finanzen; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Der Ausbildungsbetrieb: - 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, - 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, - 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, - 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, - 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln; - 2. Arbeitsorganisation: - 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, - 2.2 Teamarbeit und Kooperation, - 2.3 Interkulturelle Kompetenz, - 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme, - 2.5 Datenschutz und Datensicherheit. ### § 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. (4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer überbetrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die überbetriebliche Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen. ### § 5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen - 1. Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, - 2. Steuerung von Kundenanliegen statt. (4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen, - b) arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und - c) Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen kann; - 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Anliegen von Kunden klären, - b) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und - c) adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; - 2. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen; - 3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten. ### § 6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: - 1. Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse, - 2. Prozesse der Leistungsgewährung, - 3. Kundenkommunikation, - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann; - 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: - a) Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie Integration, - b) Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann; - 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: - a) Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, - b) Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanliegen erkennen, Lösungswege entwickeln und begründen sowie adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er berufsspezifische Informationen einbeziehen und Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann; - 2. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen; - 3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse | 25 Prozent, | - 2. | Prozesse der Leistungsgewährung | 35 Prozent, | - 3. | Kundenkommunikation | 30 Prozent, | - 4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2. in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und - 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. ### § 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. ### § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, außer Kraft. ### Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212) – Sachliche Gliederung – | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | | | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | - a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehen - b) Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwenden - c) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen - d) Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizieren - e) Kritik konstruktiv annehmen und äußern | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | - a) Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagieren - b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigen - c) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten | 1.3 | Konfliktmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | - a) Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigen - b) Konfliktlösungsstrategien anwenden | 2 | Rechtsanwendungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeiten - b) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen - c) Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten - d) Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleiten - e) Bescheide erlassen - f) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen - g) Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten - h) bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen | 3 | Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | | | 3.1 | Anliegensteuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a) bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten - b) Anliegen abschließend klären - c) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | - a) Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigen - b) Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informieren - c) Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützen - d) Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a) Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern - b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellen - c) allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen - d) über Anträge entscheiden - e) Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | - a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informieren - b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen - c) über Anträge entscheiden - d) sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | - a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informieren - b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen - c) über Anträge entscheiden | 4 | Interne Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | | | 4.1 | Personalsachbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a) Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwenden - b) Beteiligungsrechte beachten - c) Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen - d) Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten | 4.2 | Controlling und Finanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwenden - b) Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden - c) Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden - d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten - e) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | | | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassen - b) Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheiden - c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen - d) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheiden - e) Aufbau- und Ablauforganisation beachten | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a) Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen - b) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennen - c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestalten - d) Datenqualität sicherstellen | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichten - b) Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | - a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten - d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzen - e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen - f) Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen | 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.5) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden - c) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | | | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | - a) Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwenden - b) Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen - c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzen - d) Instrumente der Projektarbeit anwenden - e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | - a) Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren - b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen - c) interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | - a) kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigen - b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | 2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) | - a) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - b) Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzen - c) Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten | 2.5 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.5) | - a) gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten - b) betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten ### Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215) – Zeitliche Gliederung – Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt. Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b, | | Abschnitt B Nummer | 2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme, | | Abschnitt A Nummer | 3.1 | Anliegensteuerung | zu vermitteln.Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt B Nummer | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b, | | Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b, | | Abschnitt B Nummer | 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | | Abschnitt B Nummer | 1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln, | | Abschnitt B Nummer | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d, | zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b, | | Abschnitt A Nummer | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens, | | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c, | | Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, | | Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, | | Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel a, | | Abschnitt B Nummer | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d, | | Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, | | Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a, | | Abschnitt B Nummer | 2.5 | Datenschutz und Datensicherheit | zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, | | Abschnitt A Nummer | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b, | | Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, | | in Verbindung mit | | | | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel d, | zu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 4.1 | Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c, | | Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel b, | | Abschnitt B Nummer | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e, | | Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e, | | Abschnitt B Nummer | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e, | | zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition | | Abschnitt A Nummer | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens | fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d, | | Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e, | | Abschnitt B Nummer | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a, | | zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | | Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, | | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d, | | Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, | | Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, | fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e, | | Abschnitt A Nummer | 1.3 | Konfliktmanagement, | | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g, | | Abschnitt A Nummer | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d, | | Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, | | Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel c, | | zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | | Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, | | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel d, | fortzuführen.Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 4.1 | Personalsachbearbeitung, Lernziel d, | | Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziele d und e, | | Abschnitt B Nummer | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c, | | Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f, | | Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, | | zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus | | Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation | fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt B Nummer | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b, | | Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c, | | zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | | Abschnitt A Nummer | 1.3 | Konfliktmanagement, | | Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, | | Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs | fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel h, | | Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c, | | zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | | Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g, | | Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, | | Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel c, | fortzuführen.
Cancel
Delete this source