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German Federal Law
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau *)
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Name
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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German Federal Law
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Personalgewinnung: - 1.1 Personalanwerbung, - 1.2 Bewerberberatung, - 1.3 Personalauswahl, - 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung; - 2. Personaleinsatz: - 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, - 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, - 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, - 2.4 Personalsachbearbeitung, - 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen; - 3. Berufsfelderschließung; - 4. Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing: - 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, - 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, - 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, - 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung; - 5. Kommunikation und Kooperation: - 5.1 Kommunikation, - 5.2 Teamarbeit und Kooperation, - 5.3 Konfliktmanagement; - 6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle; - 7. Berufsbezogene Rechtsanwendungen; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Der Ausbildungsbetrieb: - 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, - 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, - 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 1.4 Umweltschutz; - 2. Arbeitsgestaltung: - 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, - 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, - 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, - 2.4 Datenschutz und Datensicherheit; - 3. Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. ### § 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt. (4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden, - b) den Personalbeschaffungsmarkt nutzen, - c) personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten kann; - 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: - 1. Personalwirtschaftliche Prozesse, - 2. Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung, - 3. Personal- und Kundenberatung, - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Personalwirtschaftliche Prozesse bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Personal gewinnen, auswählen und einsetzen, - b) Personalsachbearbeitung durchführen, - c) rechtliche Vorschriften anwenden und - d) Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann; - 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusammenhängende Prozesse gestalten und analysieren kann; - 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen: - a) Aufträge gewinnen und auswählen, - b) auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalysen durchführen und die Einhaltung der Arbeitssicherheit veranlassen, - c) Personalbedarf analysieren, - d) Angebote entwickeln und kalkulieren, - e) Verträge abschließen, - f) Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen erstellen, - g) Statistiken und Berichte für das Controlling anfertigen und auswerten und - h) qualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen; - 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich bearbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachgespräch führen, in dem das Vorgehen und die Entscheidungen im Gesamtprozess begründet sowie mögliche Alternativen dargestellt und erläutert werden; - 4. die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe 120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten; - 5. die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten. (6) Für den Prüfungsbereich Personal- und Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) adressatengerecht und kundenorientiert kommunizieren, - b) Konfliktsituationen bewältigen, - c) berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen, - d) Personal beraten, betreuen und entwickeln oder Kunden beraten und betreuen kann; - 2. für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszuwählen: - a) Bewerberrekrutierung, - b) Arbeitsvermittlung, - c) Kundenberatung, - d) Einsatzvorbereitung, - e) Personalführung und -betreuung; andere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen; - 3. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; - 4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. | Personalwirtschaftliche Prozesse | 30 Prozent, | | 2. | Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung | 30 Prozent, | | 3. | Personal- und Kundenberatung | 30 Prozent, | | 4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. ### § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. ### Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau (Fundstelle: BGBl. I 2008, 236 - 239) - Sachliche Gliederung - **Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Personalgewinnung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | | | 1.1 | Personalanwerbung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | - a) Personalbeschaffungsmarkt beobachten und auswerten - b) Anwerbungsmöglichkeiten, insbesondere Medien, Veranstaltungen, Netzwerke, Institutionen und Organisationen nutzen - c) Direktansprache bei potentiellen Bewerbern anwenden | 1.2 | Bewerberberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | - a) Einstellungs- und Vermittlungsvoraussetzungen von Bewerbern prüfen - b) eigenes Unternehmen vorstellen - c) Einsatzmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven aufzeigen - d) über Arbeitsbedingungen und Vergütung informieren - e) auf Qualifizierungsmöglichkeiten hinweisen | 1.3 | Personalauswahl (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) | - a) Potenzialanalysen durchführen - b) Auswahlinstrumente einsetzen - c) Bewerberprofile ermitteln und dokumentieren - d) Anforderungs- und Bewerberprofile abgleichen - e) Auswahlentscheidungen treffen und begründen | 1.4 | Personaleinstellung und Personalvermittlung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) | - a) Vertragsunterlagen und Einstellungsdokumente zusammenstellen - b) Verträge abschließen | 2 | Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | | | 2.1 | Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a) Personaleinsatz disponieren - b) Mitarbeiter auf Unternehmen und Arbeitsplätze vorbereiten - c) Mitarbeiter über Rechte und Pflichten aufklären | 2.2 | Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a) Gefährdungsanalysen an Arbeitsplätzen durchführen und dokumentieren - b) Hinweise zu Unfall- und Gesundheitsprävention geben und Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen einleiten und kontrollieren | 2.3 | Personalführung und Personalbetreuung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a) kontinuierliche Rückkopplung zu Mitarbeitern gestalten - b) Personaleinsatz anforderungsbezogen dokumentieren - c) Teambildungsprozesse unterstützen - d) Zielvereinbarungen vornehmen, Entwicklungsgespräche führen und Mitarbeiterbeurteilung durchführen - e) Personal entwickeln und Weiterbildung planen | 2.4 | Personalsachbearbeitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) | - a) Personalakten führen - b) Arbeitsnachweise, Fehlzeiten und Urlaubsplanung dokumentieren - c) Entgeltabrechnungen erstellen - d) Mitarbeiter über arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Bedingungen informieren - e) Personalstatistiken führen | 2.5 | Beendigung von Beschäftigungs- verhältnissen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5) | - a) Möglichkeiten der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden - b) Maßnahmen im Rahmen der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen umsetzen | 3 | Berufsfelderschließung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a) unternehmensrelevante Berufe, deren Kompetenzanforderungen und Einsatzfelder unterscheiden - b) Informationen über Berufe und Tätigkeiten beschaffen und auswerten - c) Entwicklungen des Arbeitsmarktes beobachten und Veränderungen von Berufsfeldern und Berufen erfassen | 4 | Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | | | 4.1 | Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | - a) Unternehmensprofile erstellen - b) Arbeitsabläufe, Produktions- und Dienstleistungsketten analysieren - c) arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile erstellen - d) qualitativen und quantitativen Bedarf ermitteln und dabei spezifische Kundenbedürfnisse berücksichtigen | 4.2 | Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | - a) Maßnahmen zur Kundenbindung durchführen - b) Marketingmaßnahmen durchführen - c) Kundenstamm betreuen und Kundenzufriedenheit sicherstellen - d) Marktentwicklungen beobachten und Ergebnisse auswerten - e) Auftragsakquisition durchführen | 4.3 | Angebotskalkulation und Verträge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | - a) Entscheidungsträger identifizieren - b) Leistungsbeschreibungen erstellen - c) kundengerechte Angebote entwickeln - d) Vertragstypen auswählen - e) Angebote unterbreiten und Vertragsverhandlungen führen | 4.4 | Kontrolle der Vertragserfüllung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) | - a) Umsetzung der Vertragsvereinbarungen mit dem Kunden kontrollieren - b) Maßnahmen bei Vertragsstörungen einleiten | 5 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | | | 5.1 | Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) | - a) Gespräche adressatengerecht führen - b) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen - c) konstruktive Kritik annehmen, umsetzen und äußern | 5.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) | - a) Aufgaben im Team planen und durchführen - b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen - c) interne Informationsprozesse gestalten | 5.3 | Konfliktmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) | - a) Konfliktsituationen analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigen - b) Konfliktlösungsstrategien anwenden - c) eigene Handlungsmöglichkeiten einschätzen und Einbeziehung externer Unterstützung prüfen | 6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a) Rechnungswesen und Controlling als kaufmännische Informations- und Steuerungsinstrumente begründen - b) Kosten erfassen und Aufträge nachkalkulieren - c) betriebliche Leistungen kalkulieren und bewerten - d) Leistungsabrechnungen erstellen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten - e) Statistiken für Controlling erstellen und auswerten, Maßnahmen für das Unternehmen ableiten, Berichte erstellen | 7 | Berufsbezogene Rechtsanwendungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a) Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beachten - b) Vertragstypen der Personaldienstleistung unterscheiden - c) Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung anwenden **Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | | | 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | - a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der Gesamtwirtschaft erklären - b) Bedeutung des Personaldienstleistungsbereiches erläutern - c) Rechtsform und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes erklären - d) Einflüsse marktwirtschaftlicher Größen auf den Ausbildungsbetrieb unterscheiden | 1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | - a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen - d) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten - e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe erklären - f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären | 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 2 | Arbeitsgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | | | 2.1 | Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | - a) Lernformen der beruflichen Bildung beschreiben und Lernstrategien anwenden - b) Arbeits- und Organisationsmittel ökonomisch einsetzen - c) Vorgangsbearbeitung dokumentieren - d) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzen - e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren - f) Instrumente der Projektarbeit anwenden | 2.2 | Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | - a) bei Auftragsvergabe und Informationsweitergabe Schnittstellen berücksichtigen - b) Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen Prozesskette analysieren und qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitskontext durchführen - c) betriebliche Prozessabläufe analysieren und bewerten - d) Vorschläge zur Qualitätsentwicklung erarbeiten - e) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erläutern | 2.3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | - a) Informations- und Kommunikationsmedien auswählen und nutzen - b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden | 2.4 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | - a) Daten erfassen, sichern und pflegen - b) Regelungen des Datenschutzes einhalten | 3 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten - c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen ### Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau (Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241) – Zeitliche Gliederung – Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus - Abschnitt B Nr. 3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziele a und b, - Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziel b, - Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b, - Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c, - Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz, - Abschnitt B Nr. 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b, - Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b, - Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d, - Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d, - Abschnitt B Nr. 2.4 Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele a und d, - Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d, - Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, - Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b, - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f, zu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c, - Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziel e, - Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c, - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e, - Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, - Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c, - Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel b, - Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 5.3 Konfliktmanagement zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziele a bis d, - Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b, - Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e, - Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d, - Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c, zu vermitteln.Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziel e, - Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a, - Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d, - Abschnitt A Nr. 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung, - Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e, - Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele c und e, - Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e, - Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b, - Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel c, - Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel b, - Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus - Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b, - Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e, zu vermitteln.
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