Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/xml.zip
- Name
- Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
- Reference number
- pauswgebv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 2.12 KB
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Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
§ 1 Gebühren für Ausweise
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. 27,60 Euro Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 2. 46 Euro in allen anderen Fällen.
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
- 1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
- 2. von einer nicht zuständigen Behörde.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
- 1. um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
- 2. um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
- 3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,
- 4. um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.
§ 2 Gebühr für die eID-Karte
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,
- 2. 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,
- 3. 115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.
§ 3a Evaluierung
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.