Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben ### Eingangsformel Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind in dem Wunsche, die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen zu fördern, wie folgt übereingekommen: ### Art I Die Bundesrepublik Deutschland, im folgenden die Bundesrepublik genannt, wird Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen gewähren, soweit durch die Erhebung der Abgaben Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die Vereinigten Staaten genannt, betroffen werden. Die Art und Weise dieser Abgabenvergünstigungen bestimmt sich nach den nachstehenden Artikeln. ### Art II Verteidigungsausgaben im Sinne dieses Abkommens sind Ausgaben, die von den Vereinigten Staaten - im Falle der Ausfuhr von den Vereinigten Staaten oder in ihrem Auftrage - für Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen für die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen geleistet werden, einschließlich der Ausgaben für Auslandshilfsprogramme aller Art der Vereinigten Staaten. ### Art III Hinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren, werden folgende Vergünstigungen gewährt: - **1.** **Umsatzsteuer** - a) Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. - b) Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buchstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuervergütungen in dem im Anhang vereinbarten Umfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. - c) Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen werden auch einem Lieferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an private Personen oder Firmen exportiert hat, die von Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ermächtigt worden sind. - **2.** **Zölle, Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer und Monopolabgaben** - a) Für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen aus Zollausschlüssen (z. B. Freihäfen) oder aus dem Zollverkehr (z. B. Zollagern) übergeben werden, werden Zölle und Verbrauchsabgaben einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben. Die gleichen Vergünstigungen werden gewährt, wenn solche Waren ordnungsmäßig ausgeführt werden. - b) Für sonstige Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben werden, werden die weitestgehenden Befreiungen, Vergütungen oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für ausgeführte Waren vorgesehen sind. Für ordnungsmäßig ausgeführte Waren werden ebenfalls die Abgaben- oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. ### Art IV Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer werden nicht erhoben für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen der in Artikel II bezeichneten Art, die aus dem Zollauslande eingeführt und Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben oder die durch das deutsche Zollgebiet zur Lieferung an solche Stellen durchgeführt werden. ### Art V Für die in Artikel III Nr. 2 Buchstabe a und in Artikel IV bezeichneten Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Einrichtungen, die im deutschen Zollgebiet veredelt werden, wird Befreiung von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nach Maßgabe der deutschen Zollbestimmungen gewährt werden, die auf solche Veredelungen anwendbar sind. Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen wird ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. ### Art VI Die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind davon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen von Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise der Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffenden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigungen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden. ### Art VII (1) Wenn Dollarausgaben in Betracht kommen, werden die Vereinigten Staaten Zahlung leisten in Form von auf Dollar lautenden Urkunden, die bei bestimmten Banken zu Gunsten der in Betracht kommenden Lieferer zahlbar sind. (2) Wenn Zahlungen aus den im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten DM-Beträgen in Betracht kommen, wird die Zahlung gemäß näherer Vereinbarungen der beiden Regierungen geleistet werden. ### Art VIII Waren, für die nach den vorstehenden Bestimmungen Abgabenvergünstigungen gewährt worden sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Abkommens an andere Personen als Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen nur unter den von den beiden Regierungen zu vereinbarenden Bedingungen veräußert werden. ### Art IX Die in den Artikeln III, IV und V aufgeführten Vergünstigungen werden auch gewährt für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind, vorausgesetzt, daß die über solche Rechtsgeschäfte abgeschlossenen Beschaffungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach - a) bis zum Abschluß der in diesem Abkommen enthaltenen Vereinbarungen höchstens ein bestimmter Vomhundertsatz der Gesamtentgelte, die auf Grund dieser Verträge geschuldet werden, von den Vereinigten Staaten zu zahlen ist, oder - b) die Entgelte um den in ihnen enthaltenen Abgabenbetrag zu ermäßigen sind, von dem der andere Vertragsteil von der Bundesrepublik freigestellt wird. ### Art X Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Vergünstigungen bei Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt. Es sieht keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen vor. ### Art XI Die Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens zu erlassenden Vorschriften mitteilen. ### Art XII (1) Dieses Abkommen gilt von dem in Artikel XIV bezeichneten Zeitpunkt ab auch für das Land Berlin, welches für die Zwecke dieses Abkommens nur die Gebiete umfaßt, über welche der Senat von Berlin behördliche Befugnisse ausübt. (2) Die Gültigkeit dieses Abkommens für das Land Berlin im Sinne von Absatz 1 hängt davon ab, daß die Regierung der Bundesrepublik vorher der Regierung der Vereinigten Staaten eine schriftliche Erklärung abgibt, daß alle für die Anwendung dieses Abkommens in Berlin erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. ### Art XIII (1) Die beiden Regierungen werden, wenn eine von ihnen dies beantragt, sich miteinander über jede Frage ins Benehmen setzen, die die Anwendung dieses Abkommens oder die gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahmen oder Vereinbarungen betrifft. (2) Jeder Vertragsteil kann jederzeit eine Nachprüfung der Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die beiden Regierungen werden über jede etwa auftauchende Frage in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel einer beiderseits befriedigenden Lösung entsprechend den Grundsätzen dieses Abkommens. (3) Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen geändert werden. ### Art XIV (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft mit der Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten durch die Bundesrepublik. (2) Der Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens. ### Schlußformel ZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Bonn am fünfzehnten Tage des Monats Oktober 1954 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. ### Anhang zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Fundstelle: BGBl. II 1955, 826 - 828) 1. Zu Artikel I Die Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten Abkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf - a) Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organisation, - b) Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland. 2. Zu Artikel II und VII (1) Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Abkommens sind nur Ausgaben, die geleistet werden in - a) Dollars der Vereinigten Staaten, - b) Deutscher Mark, die mit Dollars der Vereinigten Staaten erworben ist, - c) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten zur Abgeltung anerkannter Dollarforderungen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik erhalten, - d) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten in Verbindung mit oder auf Grund von Auslandshilfeausgaben erhalten, die in Dollars der Vereinigten Staaten in oder für Deutschland geleistet werden, - e) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten anderweitig erhalten und die sich auf Dollarausgaben bezieht, soweit sie aus besonderen von den beiden Regierungen vereinbarten Geschäften herrührt. (2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verwendung der oben unter Absatz 1 Buchstaben c, d und e erwähnten Deutschen Mark für die in Artikel II dieses Abkommens bezeichneten Zwecke von Vereinbarungen der beiden Regierungen hierüber abhängen soll. 3. Zu Artikel III, IV, V und VIII Im Falle der Errichtung einer europäischen Verteidigungsorganisation, die für die Beschaffung und Verteilung von Ausrüstungsgegenständen verantwortlich ist, können Stellen einer solchen Organisation im Sinne dieses Abkommens als Stellen einer Regierung angesehen werden. 4. Zu Artikel III Nr. 1 (1) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe b des beiliegenden Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. (2) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe c des beigefügten Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt. (3) Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe a des beigefügten Abkommens im englischen Text verwendeten Worte "for equipment, materials or facilities delivered to, or services rendered for agencies" (wörtlich "für Ausrüstung, Materialien oder Einrichtungen geliefert an, oder Leistungen erbracht für Stellen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen". Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe b im englischen Text verwendeten Worte "equipment, materials, facilities or services" (wörtlich "Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen". (4) Der Begriff der Werklieferung bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Bauleistungen, die in der Errichtung von Bauwerken bestehen und vertragliche sonstige Leistungen (contract services) sind jedoch in jedem Falle als Werklieferungen anzusehen, wenn der Unternehmer die zur Durchführung erforderlichen Materialien liefert und die Kosten der Materialien mehr als 50 v.H. der vertraglichen Gesamtkosten betragen. Entgelte, die bei Durchführung der vertraglichen Leistungen für Werklieferungen an Subunternehmer gezahlt werden, rechnen zu den Kosten für Materialien. Die Vergütung berechnet sich nach dem vollen Rechnungsbetrag für die Gesamtleistung. (5) Für Bauleistungen aller Art, die nicht in der Errichtung von Bauwerken bestehen, wird dem Unternehmer ohne Rücksicht darauf, ob eine "Werklieferung" oder eine "Werkleistung" vorliegt, für das gesondert in Rechnung gestellte Material Umsatzsteuervergütung nach Nummer 4 Absatz 1 zum höchsten Vergütungssatz gewährt. (6) Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Beschaffungsverträgen, die die Vereinigten Staaten mit der Bundesrepublik abschließen, unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bundesrepublik wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen zu behandeln sind. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Bauaufträgen an eine deutsche Bauverwaltung. 5. Zu Artikel V Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des beigefügten Abkommens ist ein erleichtertes Zollverfahren in Aussicht genommen. Zu diesem erleichterten Verfahren werden von den Hauptzollämtern auf Antrag Unternehmer zugelassen, denen Stellen der Vereinigten Staaten die Durchführung solcher Ausbesserungsarbeiten übertragen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind Unternehmer, die steuerlich nicht zuverlässig sind oder die keine ordnungsmäßige Buchführung haben. Die zugelassenen Unternehmer sollen von der üblichen Verpflichtung befreit werden, die auszubessernden Waren und die von den Stellen der Vereinigten Staaten für die Ausbesserung mitgelieferten Zutaten bei der Übergabe zur Ausbesserung und bei der Rückgabe nach der Ausbesserung in jedem einzelnen Falle einem Zollamt zu gestellen und zollamtlich abfertigen zu lassen. Statt dessen sollen sie dem zuständigen Zollamt lediglich anzeigen, welche Waren sie jeweils zur Ausbesserung übernommen und welche Waren sie nach Ausbesserung zurückgegeben haben. Die Anzeigen sollen sich auch auf Zutaten erstrecken, die zur Ausführung der Aufträge mitgeliefert worden sind, und auf die angefallenen Abfälle. Abfälle von geringem Wert, die dem Unternehmer überlassen werden, sollen abgabenfrei bleiben. Für andere Abfälle müssen die Abgaben entrichtet werden, wenn sie von dem Unternehmer nicht der auftraggebenden Stelle zurückgegeben werden. 6. Zu Artikel VIII Die Vereinigten Staaten haben erklärt und die Bundesrepublik hat zur Kenntnis genommen, daß gewisse Waren durch Dienststellen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, insbesondere durch das Quartiermeisterkorps, an die Mitglieder der Streitkräfte zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch weiterveräußert werden. Derartige Veräußerungen sollen nicht den Bestimmungen des Artikels VIII des beigefügten Abkommens unterliegen. In diesem Zusammenhang werden die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik, jeweils innerhalb ihrer Zuständigkeit, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verletzungen der deutschen Zoll-, Steuer- und Devisenbestimmungen zu verhindern, insbesondere bei Waren, wie Tabak, Tabakwaren, Kaffee, Tee und alkoholischen Getränken. 7. Zu Artikel III, IV, V und VIII Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen, wie sie im vorliegenden Abkommen vorgesehen sind, keine Änderung erfahren durch das Inkrafttreten von Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der in London am 3. Oktober 1954 getroffenen Entscheidung der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten. 8. Zu Artikel III und V Falls die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden deutschen Gesetze oder Durchführungsbestimmungen über - a) die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr, - b) Befreiungen oder Vergütungen von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer oder Preisvergünstigungen bei Monopolgesetzen für ausgeführte Waren und - c) die Veredelung von Waren im deutschen Zollgebiet geändert, durch neue Bestimmungen ersetzt oder aufgehoben werden, sollen die Vertragsteile unverzüglich in Beratungen eintreten, um Verfahren festzulegen, die die Entlastung der Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von deutschen Steuern, Zöllen und Monopolabgaben mindestens in dem Umfang sicherstellen, wie er in diesem Abkommen festgelegt ist.
Cancel
Delete this source