Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/_lvermehranzv/xml.zip
- Name
- Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau 5
- Reference number
- _lvermehranzv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 1.84 KB
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Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau
§ 1 Anzeige von Vermehrungsflächen
Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.
§ 2 Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige
(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
- 1. das Vermehrungsvorhaben,
- 2. die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,
- 3. seinen Namen und seine Anschrift,
- 4. die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,
- 5. die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.