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Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/mukfrrgdbest_1/xml.zip
Name
Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen
Reference number
mukfrrgdbest_1
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Full text

Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Eingangsformel

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1950 über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (GBl. S. 1037) wird zu § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und § 9 Satz 1 des Gesetzes folgendes bestimmt:

§ 1

Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten zu ihrer Schonung und zur Erleichterung der Beschwerden der Schwangerschaft einen Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen.

§ 2

Der Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der folgenden, im Ausweis verzeichneten Vergünstigungen:

  • a) Benutzung der Abteile für Mutter und Kind und der Schwerbeschädigtenabteile in den Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plätzen in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • b) bevorzugte Abfertigung in allen öffentlichen Dienststellen,
  • c) bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln,
  • d) bevorzugte Gewährung ärztlicher Hilfe.

§ 3

Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen.

§ 4

Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen der Räte der Kreise auf Grund der dort durchgeführten ärztlichen Untersuchung bzw. gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft ausgestellt. Die Form des Ausweises bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen.

§ 5

Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden.

§ 6

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Ministerium für Gesundheitswesen

Anlage

-