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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Albert-Schweitzer-Gedenkmünze)

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Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/m_nz5dmbek_1975-10/xml.zip
Name
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Albert-Schweitzer-Gedenkmünze)
Reference number
m_nz5dmbek_1975-10
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Albert-Schweitzer-Gedenkmünze)

(XXXX)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Geburtstages von Albert Schweitzer eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Karlsruhe, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.

(2) Die Münzen werden ab 3. Dezember 1975 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Manfred Spang, Göppingen.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt das Porträt des Arztes und Philosophen mit der Umschrift

  • "ALBERT SCHWEITZER 1875-1965".

Die Signatur "MS" des Künstlers, der die Münze entworfen hat, befindet sich rechts unten im Porträt Albert Schweitzers.

(6) Auf der Wertseite sind eingeprägt der Adler und die Umschrift

  • "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 19755DEUTSCHE MARK".

Das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich rechts von der Wertziffer "5".

(7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift

  • "EHRFURCHT VOR DEM LEBEN"

versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbeschriftung ist eine Arabeske eingeprägt.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)

Fundstelle: BGBl I 1975, 2626