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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „Hessen“)

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https://www.gesetze-im-internet.de/m_nz2eurobek_2015-06-23/xml.zip
Name
Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „Hessen“)
Reference number
m_nz2eurobek_2015-06-23
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Full text

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „Hessen“)

(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze „Hessen“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prägen zu lassen.

Die Münze wird ab dem 30. Januar 2015 in den Verkehr gebracht.

Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die technischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze.

Die nationale Seite zeigt die Paulskirche. Die Länderbezeichnung „HESSEN“ verknüpft das abgebildete Bauwerk mit dem Bundesland.

Auf dem inneren Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2015, die Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne.

Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück.

Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze stammt von dem Künstler Heinz Hoyer aus Berlin.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1106)