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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze "800 Jahre Dresden")

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Name
Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze "800 Jahre Dresden")
Reference number
m_nz10eurobek_2006-07-12
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
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-
Language
de
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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze "800 Jahre Dresden")

(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zur Würdigung von 800 Jahre Dresden eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.

Die Auflage der Münze beträgt 1.900.000 Stück, darunter 300.000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. Die Münze wird ab dem 24. August 2006 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

Die Bildseite zeigt die das Stadtbild prägenden historischen Gebäude in Verbindung zur Elbe. Mit der Spiegelung im Fluss ist es dem Künstler in hervorragender Weise gelungen, Wiederaufbau und Zerstörung der Stadt, die Teil des Mythos von Dresden sind, greifbar in das Münzrund einzubeziehen.

Die Wertseite zeigt einen künstlerisch gelungenen Adler, der mit der Bildseite harmoniert, den Schriftzug "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", die zwölf Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die Jahreszahl "2006" und das Münzzeichen A der Staatlichen Münze Berlin.

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die für die Geschichte Dresdens prägnanten Jahreszahlen:

  • -

    • "1206 . 1485 . 1547 . 1697 . 1832 . 1945 . 1989 . 2006".

Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Heinz Hoyer, Berlin.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1703)