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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „Einigkeit“)

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Name
Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „Einigkeit“)
Reference number
m_nz100eurobek_2021-02-08
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
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-
Language
de
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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „Einigkeit“)

(XXXX)

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 100-Euro-Goldmünze „Einigkeit“ prägen zu lassen. Die Münze bildet den Auftakt einer dreiteiligen Serie „Säulen der Demokratie“.

Die Auflage der Münze beträgt maximal 180 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt.

Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2020 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse von 15,55 Gramm.

Die Bildseite zeigt die Frankfurter Paulskirche. Wie kein anderer Ort symbolisiert die Kirche bis heute das Streben der deutschen Nation nach nationaler Einheit in demokratischer Freiheit. Das Gebäude wird dabei von den Barrikadenkämpfen des März 1848 und den Beratungen der Nationalversammlung flankiert.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die Jahreszahl „2020“ und – je nach Münzstätte – das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.

Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.

Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler Bastian Prillwitz aus Berlin. Die Wertseite, die für alle Münzen der Serie verwendet wird, wurde von dem Künstler Andre Witting aus Berlin gestaltet.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 256)