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Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/altersverserhv/xml.zip
Name
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
Reference number
altersverserhv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Full text

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1974 eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

  • 1. Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
  • 2. Handel;
  • 3. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
  • 4. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
  • 5. Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

§ 3

Bei der Erhebung werden erfaßt

  • 1. die Formen der betrieblichen Altersversorgung,
  • 2. die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,
  • 3. die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,
  • 4. die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.

§ 4

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.

§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.