Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin *)
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird - 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und - 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. ### § 3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: - 1. Gießerei, - 2. Karosserie und Produktion, - 3. Anschauung. ### § 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Erstellen von Fertigungsunterlagen, - 2. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 3. Festlegen von Fertigungsverfahren, - 4. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 5. Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren, - 6. Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen, - 7. Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen, - 8. Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen, - 9. Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik, - 10. Anwenden von Prüfverfahren; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei: - 1. Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus, - 2. Planen der Fertigung, - 3. Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen, - 4. Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion: - 1. Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus, - 2. Planen der Fertigung, - 3. Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren, - 4. Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen; Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung: - 1. Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen, - 2. Planen der Fertigung, - 3. Herstellen von Anschauungsmodellen, - 4. Gestalten und Behandeln von Oberflächen, - 5. Prüfen von Anschauungsmodellen, - 6. Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand; Abschnitt E Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung, - 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. ### § 5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet. ### § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.Hierfür bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen, - b) Fertigungsverfahren auswählen und anwenden, - c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, - d) Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben, - e) Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie - f) Prüfverfahren auswählen und anwenden kann; - 2. dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps; - 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben. ### § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen - 1. Arbeitsauftrag II, - 2. Planung und Konstruktion, - 3. Fertigung sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, - b) Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren, - c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen, - d) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen, - e) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen, - f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie - g) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform; - 3. der Prüfling soll - a) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder - b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen, - b) technische Informationen auswerten, - c) formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie - d) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen kann; - 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen, - b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, - c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie - d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen kann; - 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, | | 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 30 Prozent, | | 3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion | 20 Prozent, | | 4. Prüfungsbereich Fertigung | 15 Prozent, | | 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. ### § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen - 1. Arbeitsauftrag II, - 2. Planung und Konstruktion, - 3. Fertigung sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, - b) Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren, - c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen, - d) Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen, - e) Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen, - f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie - g) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells; - 3. der Prüfling soll - a) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder - b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 4. der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen; - 5. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des Produktes erfassen, - b) technische Informationen auswerten, - c) modellspezifische Informationen nutzen, - d) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden sowie - e) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Konstruktionsdaten übernehmen, - b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, - c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie - d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, | | 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 30 Prozent, | | 3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion | 20 Prozent, | | 4. Prüfungsbereich Fertigung | 15 Prozent, | | 5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. ### § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen - 1. Arbeitsauftrag II, - 2. Planung und Gestaltung, - 3. Fertigung sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, - b) Anschauungsmodelle planen und gestalten, - c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen, - d) Anschauungsmodelle herstellen, - e) Oberflächen gestalten und behandeln, - f) Anschauungsmodelle prüfen, - g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie - h) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen eines Anschauungsmodells; - 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 4. die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen, - b) technische Informationen auswerten, - c) Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie - d) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen, - b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, - c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie - d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells; - 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, | | 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, | | 3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung | 15 Prozent, | | 4. Prüfungsbereich Fertigung | 15 Prozent, | | 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. ### § 14 Mündliche Ergänzungsprüfung Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. ### § 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. ### § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. ### Anlage (zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200) **Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. – 18. Monat | 19. – 24. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a) technische Informationen auswerten - b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigen - c) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen | 4 | | | 2 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden - b) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählen - c) Werkstoffe be- und verarbeiten - d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten - e) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten | 8 | | | 3 | Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheiden - b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählen - c) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen | 4 | | | 4 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und warten - c) Prozessparameter festlegen - d) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - e) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen | 10 | | | 5 | Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a) computergestützte Verfahren unterscheiden | 2 | | - b) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwenden - c) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichten - d) Programmabläufe überwachen und optimieren | | 8 | | 6 | Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheiden - b) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellen - c) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellen - d) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen | 26 | | | 7 | Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheiden - b) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen | 6 | | | 8 | Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten - b) Änderungen durchführen und dokumentieren | 3 | | - c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentieren - d) Instandsetzungen durchführen | | 3 | | 9 | Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik - b) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen | | 6 | | 10 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln - b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählen - c) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigieren - d) Prüfergebnisse ermitteln - e) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen | 4 | | **Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungen - b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigen - c) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen - d) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigen - e) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigen - f) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzen - g) Koordinatensysteme anwenden - h) technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Daten - i) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungen - j) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruieren - k) Lehren und Vorrichtungen konstruieren 26 | | 2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen - b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen - c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen | 12 | | 3 | Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen - b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellenoderRohlinge für Dauerformen herstellen - d) Modelle und KernkästenoderDauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleisten - e) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenoderDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten - f) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigen - g) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen | 26 | | 4 | Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren - b) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren | 14 | **Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheiden - b) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzen - c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden - d) Daten übernehmen und erzeugen - e) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließen - f) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruierenoderProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruieren - g) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren | 22 | | 2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen - b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenoderHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegen - c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen | 18 | | 3 | Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen - b) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellen - c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,oderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen - e) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigen - f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden | 24 | | 4 | Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigen - b) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfenoderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfen - c) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfen - d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten | 14 | **Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen - b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen - c) technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestützt - d) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen | 10 | | 2 | Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändern - b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegen - c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen - d) Vorrichtungen und Schablonen planen | 18 | | 3 | Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählen - b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegen - c) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelle - d) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellen - e) Acrylglas be- und verarbeiten - f) Vorrichtungen und Schablonen herstellen | 26 | | 4 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | - a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegen - b) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lacke - c) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellen - d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzen - e) Oberflächen beschriften | 16 | | 5 | Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführen - b) Funktionsprüfungen durchführen - c) Maße prüfen - d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | 6 | | 6 | Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Anschauungsmodelle kennzeichnen - b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken | 2 **Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. – 18. Monat | 19. – 24. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | - a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten - b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegen - d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen | 4 | | - e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - f) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprechen - g) Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen | | 3 | | 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | - a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen - b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - c) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen | 4 | | - d) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen - e) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | | 3 | | 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | - a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | 3 | | - d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | | 3 |
Cancel
Delete this source