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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes
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Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
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Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
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Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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European Accessibility Act
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F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
FSDN Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
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Low Carbon Benchmarks Regulation
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Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
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Net-Zero Industry Act
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Packaging and Packaging Waste Directive
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Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
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Single-Use Plastics Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Urban Mobility Data Implementing Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
WEEE Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
Whistleblower Protection Directive
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Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
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First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
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Poland Sustainability
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UK Sustainability
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# Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes ### Eingangsformel Auf Grund des § 127a Abs. 5 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: ### § 1 Einrichtung des Aktionärsforums (1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten www.bundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionaersforum.de erreichbar. (2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen. ### § 2 Inhalt und Aufbau des Aktionärsforums (1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden. (2) Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden: - 1. Firma und Firmenteile, - 2. Wertpapierkennnummer (WKN), International Securities Identification Number (ISIN) oder - 3. Handelsregisternummer. (3) Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache gefasst. Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhanden sein. (4) Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbringen. Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätzliche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte Eintragungen automatisiert unterrichtet wird. ### § 3 Registrierung, Aufforderungen des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung (1) Die Veröffentlichung einer Aufforderung kann zur Sicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden, wenn der Aktionär oder die Aktionärsvereinigung (der Auffordernde) - 1. sich zuvor einmalig unter Angabe von Name oder Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes und einer elektronischen Postadresse bei dem Betreiber registriert hat, - 2. für die Nutzung einen Benutzernamen und ein Kennwort mittels elektronischer Post erhalten und dieses bestätigt hat oder, falls der Betreiber ausschließlich oder zusätzlich ein nach dem Stand der Technik vergleichbares anderes Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gewählt hat (zum Beispiel elektronische Signatur), dessen Voraussetzungen erfüllt hat, - 3. bei Eintragung der Aufforderung den Benutzernamen und das Kennwort eingegeben oder vergleichbare Anforderungen erfüllt hat, - 4. bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit seiner Angaben aus der Registrierung nochmals bestätigt hat und - 5. einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schlüssigkeit überprüft wurde, oder das Entgelt nach § 9 Abs. 1 entrichtet hat. (2) Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktionär der betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionärsvereinigung im Sinn des § 135 Absatz 8 Satz 1 des Aktiengesetzes ist. Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die an der Aktionärs- oder Aktionärsvereinigungseigenschaft Zweifel begründen, kann der Betreiber die Vorlage von Nachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. Werden die geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber gesetzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen. (3) Die Angabe des Namens oder der Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordernden, der Hinweis darauf, ob er als Aktionär oder als Aktionärsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektronischen Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung. Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Hauptversammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (§ 127a Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). Soweit die Angaben nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die Aufforderung im Freitext einzugeben und darf höchstens 500 Zeichen enthalten. (4) Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Bestätigung über die Eintragung und ihre anschließende Veröffentlichung mittels elektronischer Post zu. Die Bestätigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffordernde die Löschung der Aufforderung zu bewirken hat, sobald er nicht mehr Aktionär der betreffenden Gesellschaft ist. Kommt die Bestätigung als unzustellbar zurück, so hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen. (5) Eine Aufforderung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich nicht den Voraussetzungen von § 127a des Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, insbesondere wenn sie - 1. Angaben oder Meinungsäußerungen enthält, die über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehen, - 2. nicht von einem Aktionär oder einer Aktionärsvereinigung stammt, - 3. irreführende oder strafbare Angaben, falsche Angaben zur Person des Auffordernden oder - 4. Werbung für Produkte und nicht mit der Durchführung der Aufforderung verbundene Dienstleistungen enthält. Missbräuchliche Aufforderungen werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht. In Zweifelsfällen hat der Betreiber den Auffordernden vorher zu befragen. ### § 4 Hinweise auf Stellungnahmen der Gesellschaft (1) Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme nach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum hinweisen. Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im Aktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der Aufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnahme bezieht. (2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend. ### § 5 Verweis auf eine andere Internetseite (1) Verweist eine Eintragung auf eine andere Internetseite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauftritts unmittelbar die Begründung der Aufforderung oder die Stellungnahme zu enthalten. Verstöße gegen Satz 1 oder missbräuchliche Inhalte dieser Internetseite berechtigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder Eintragungen ohne Kostenerstattung zu löschen. Der Betreiber überprüft die Einhaltung dieser Vorschrift durch Stichproben und auf konkreten Hinweis. (2) Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so gestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch Anklicken öffnet. Der Verweis auf eine elektronische Postadresse kann so beschaffen sein, dass sich das Programm für elektronische Post des Nutzers unmittelbar öffnet. ### § 6 Berichtigung, Löschung, Löschungsfrist (1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärsforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden. (2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden. (3) Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom Betreiber zu löschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen. (4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht. ### § 7 Einsichtnahme (1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet. (2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden. ### § 8 Datensicherheit (1) Der Betreiber hat durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung im Aktionärsforum unversehrt und vollständig bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (2) Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben. (3) Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Aktionärsforum. Insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu treffen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu überprüfen. ### § 9 Entgelte, Veröffentlichung (1) Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertraglich ein angemessenes Entgelt für die Eintragung vereinbaren. Das gilt auch für vom Eintragenden vorgenommene Änderungen oder Löschungen. Die Entrichtung des Entgeltes ist so zu gestalten, dass Eintragende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden. Es ist die Möglichkeit der Bezahlung mittels elektronischen Lastschriftverfahrens, Kreditkarte oder vergleichbarer Zahlungsmittel vorzusehen. Sie ist so zu gestalten, dass nichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausgeschlossen ist. Der Betreiber soll die Mitteilung des Zahlungswegs innerhalb einer gesicherten Internet-Verbindung anbieten. (2) Die Eintragung ist spätestens bis zum Ende des auf den erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgenden Veröffentlichungstages des Bundesanzeigers zu veröffentlichen. Lehnt der Betreiber eine Eintragung ab oder löscht er eine Eintragung, ist dies dem Eintragenden unverzüglich unter der von ihm angegebenen elektronischen Postadresse mitzuteilen. ### § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
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